EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02006R0166-20200101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/166/2020-01-01

02006R0166 — DE — 01.01.2020 — 004.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 166/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2006

über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 033 vom 4.2.2006, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

  L 188

14

18.7.2009

►M2

VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019

  L 170

115

25.6.2019

►M3

VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

  L 198

241

25.7.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 119 vom 17.4.2020, S.  20 (2019/1010)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 166/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2006

über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integriertes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachstehend „Europäisches PRTR“ genannt) in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise geregelt, um damit das UN-ECE-Protokoll über die Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister umzusetzen, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen und einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung zu leisten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. 

„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie — in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis — deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

2. 

„zuständige Behörde“ eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden;

3. 

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung haben können;

4. 

„Betriebseinrichtung“ eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden;

5. 

„Standort“ den geografischen Standort der Betriebseinrichtung;

6. 

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Betriebseinrichtung betreibt oder besitzt oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Betriebseinrichtung übertragen worden ist;

7. 

„Berichtsjahr“ das Kalenderjahr, für das Daten über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes erfasst werden müssen;

8. 

„Stoff“ jedes chemische Element und seine Verbindungen mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;

9. 

„Schadstoff“ einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe;

10. 

„Freisetzung“ jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung;

11. 

„Verbringung außerhalb des Standortes“ die Verlagerung von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen einer Betriebseinrichtung hinaus;

12. 

„diffuse Quellen“ die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen;

13. 

„Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ( 1 );

14. 

„gefährliche Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG;

15. 

„Abwasser“ kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ( 2 ) und sonstiges benutztes Wasser, welches — aufgrund der enthaltenen Stoffe oder Gegenstände — gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterliegt;

16. 

„Beseitigung“ jede der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten;

17. 

„Verwertung“ jede der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten.

Artikel 3

Inhalt des Europäischen PRTR

Das Europäische PRTR enthält Informationen über:

a) 

Freisetzungen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schadstoffe, die vom Betreiber der Betriebseinrichtungen gemeldet werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden;

b) 

die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfällen und von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schadstoffen, die von Betriebseinrichtungen gemeldet werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden;

c) 

Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen gemäß Artikel 8 Absatz 1, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

Artikel 4

Aufbau und Struktur

(1)  Die Kommission veröffentlicht das Europäische PRTR mit Daten in aggregierter und nicht aggregierter Form, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach verschiedenen Kriterien gesucht und bestimmt werden können wie z. B. nach:

a) 

Betriebseinrichtung, einschließlich gegebenenfalls der Muttergesellschaft dieser Betriebseinrichtung, und geografischen Standort, einschließlich des Flusseinzugsgebiets;

b) 

Tätigkeit;

c) 

Vorkommen auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene;

d) 

entweder Schadstoff oder Abfall;

e) 

allen Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden), in die der Schadstoff freigesetzt wird;

f) 

Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und gegebenenfalls Bestimmungsort;

g) 

Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts;

h) 

diffusen Quellen;

i) 

Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung.

(2)  Das Europäische PRTR wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der Öffentlichkeit so einfach wie möglich gestaltet und die Informationen unter normalen Bedingungen kontinuierlich und leicht zugänglich über das Internet und andere elektronische Medien abgerufen werden können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Systems zu berücksichtigen, und es werden sämtliche Daten der vergangenen Berichtsjahre aufgenommen, wobei mindestens die letzten zehn Berichtsjahre erfasst werden müssen.

(3)  Das Europäische PRTR wird Verknüpfungen enthalten zu:

a) 

den nationalen PRTR von Mitgliedstaaten;

b) 

sonstigen relevanten, öffentlich zugänglichen Datenbanken im Zusammenhang mit PRTR, einschließlich nationalen PRTR anderer Vertragsparteien des Protokolls, und sofern möglich zu Datenbanken anderer Länder;

c) 

Internetseiten, soweit vorhanden, und Links, die von Betriebseinrichtungen freiwillig bereitgestellt werden.

Artikel 5

Berichterstattung durch die Betreiber

(1)  Die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilen ihren zuständigen Behörden jährlich die entsprechenden Mengen mit und geben dabei an, ob die Informationen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen folgender Werte beruhen auf:

a) 

Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs, für die der einschlägige in Anhang II festgelegte Schwellenwert überschritten wird;

b) 

Verbringung außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über zwei Tonnen pro Jahr bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2 000  Tonnen pro Jahr für alle Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeiten mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ und „Verpressung“, wobei je nach Bestimmungszweck ein „R“ oder „D“ anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind;

c) 

Verbringung außerhalb des Standortes von in Anhang II aufgeführten Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird.

▼M2

Die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die darin festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilen ihrer zuständigen Behörde auf elektronischem Wege die Informationen zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung entsprechend dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Format mit, sofern die Informationen der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen.

▼B

Werden Daten auf der Grundlage von Messungen oder Berechnungen gemeldet, so ist die Analyse- und/oder Berechnungsmethode anzugeben.

Die in Anhang II genannten Freisetzungen, die gemäß Buchstabe a mitzuteilen sind, umfassen alle Freisetzungen aus sämtlichen in Anhang I aufgeführten Quellen am Standort der Betriebseinrichtung.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen enthalten Gesamtangaben zu Freisetzungen und Verbringungen infolge aller beabsichtigten, versehentlichen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen führen die Betreiber sämtliche verfügbaren Daten über versehentliche Freisetzungen an.

(3)  Die Betreiber sammeln für alle Betriebseinrichtungen mit angemessener Häufigkeit die Informationen, die erforderlich sind, um im Rahmen der Meldepflichten gemäß Absatz 1 die Freisetzung und Verbringung außerhalb des Standortes der betreffenden Betriebseinrichtung zu bestimmen.

(4)  Bei der Erstellung des Berichts nutzen die Betreiber die besten verfügbaren Informationen, einschließlich etwaiger Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekter Überwachung oder anderer Berechnungen, technischer Einschätzungen oder anderer Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 in Übereinstimmung mit gegebenenfalls verfügbaren international anerkannten Verfahren.

(5)  Die Betreiber halten für die zuständigen nationalen Behörden Aufzeichnungen der Daten verfügbar, aus denen die gemeldeten Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab Ende des betreffenden Berichtsjahres, abgeleitet wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode für die Erhebung der Daten zu beschreiben.

Artikel 6

Freisetzung in den Boden

Abfall, der Gegenstand der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ oder „Verpressung“ ist, wird nur vom Betreiber, von dessen Betriebseinrichtung der Abfall stammt, als Freisetzung in den Boden gemeldet.

Artikel 7

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 genannten Informationen an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen.

▼M2

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr auf elektronischem Wege in dem Format und bis zu dem Datum, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, einen Bericht mit allen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Bericht ist in jedem Fall spätestens elf Monate nach Ende des Berichtsjahres vorzulegen.

(3)  Die Kommissionsdienststellen nehmen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen binnen einem Monat nach Abschluss der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 in das Europäische PRTR auf.

▼B

Artikel 8

Freisetzungen aus diffusen Quellen

(1)  Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen in das Europäische PRTR aufnehmen, wenn solche Informationen existieren und von den Mitgliedstaaten bereits gemeldet wurden.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden so strukturiert, dass Angaben zur Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in einer angemessenen räumlichen Aufgliederung gesucht und bestimmt werden können, und umfassen eine Beschreibung der Verfahren zur Ableitung der Informationen.

▼M3

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem eine gegebenenfalls auf international anerkannte Verfahren gestützte Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen eingeleitet wird, wenn sie feststellt, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren.

▼B

Artikel 9

Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung

(1)  Die Betreiber müssen für jede Betriebseinrichtung, die den Meldepflichten gemäß Artikel 5 unterliegt, die Qualität der übermittelten Informationen gewährleisten.

(2)  Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit.

(3)  Die Kommission koordiniert die Arbeiten für die Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(4)  Die Kommission kann Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschieden. Diese Leitlinien müssen gegebenenfalls mit international anerkannten Verfahren übereinstimmen und mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar sein.

Artikel 10

Zugang zu Informationen

(1)  Die Kommission macht das Europäische PRTR mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur durch Veröffentlichung im Internet gemäß dem Zeitplan nach Artikel 7 Absatz 3 öffentlich und gebührenfrei zugänglich.

(2)  Sind Informationen des Europäischen PRTR für die Öffentlichkeit auf direktem elektronischen Wege nicht leicht zugänglich, so erleichtern der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission den elektronischen Zugriff zum Europäischem PRTR in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten.

▼M2

Artikel 11

Vertraulichkeit

▼C1

Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) vertraulich behandelt, so wird in dem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für das betroffene Berichtsjahr für jede Betriebseinrichtung getrennt angegeben, welche Informationen nicht veröffentlicht werden können und aus welchem Grund dies nicht möglich ist.

▼B

Artikel 12

Beteiligung der Öffentlichkeit

(1)  Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.

(2)  Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens relevante Bemerkungen, Informationen, Analysen oder Standpunkte vorzubringen.

(3)  Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Artikel 13

Zugang zu den Gerichten

Der Zugang zu den Gerichten in Sachverhalten, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen betreffen, wird gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG und, sofern Gemeinschaftsorgane betroffen sind, gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 4 ) gewährleistet.

Artikel 14

Leitfaden

(1)  Die Kommission erstellt in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss so schnell wie möglich, spätestens jedoch vier Monate vor Beginn des ersten Berichtsjahrs, einen Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR.

(2)  Der Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten:

a) 

Verfahren der Berichterstattung;

b) 

mitzuteilende Daten;

c) 

Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung;

d) 

Art zurückgehaltener Daten und Gründe für die Zurückhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt;

e) 

Verweise auf international anerkannte Verfahren zur Bestimmung und Analyse der Freisetzung von Stoffen, Verfahren für Probenahmen;

f) 

Angabe der Muttergesellschaften;

g) 

Kodierung von Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Verordnung und der Richtlinie 96/61/EG.

Artikel 15

Sensibilisierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Europäische PRTR, unterstützen den Zugang zum Europäischen PRTR und fördern Verständnis und Verwendung der darin enthaltenen Informationen.

▼M2 —————

▼M3

Artikel 18

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III zu erlassen, um

a) 

sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen;

b) 

sie aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls anzupassen.

▼M3

Artikel 18a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 18 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 18 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 5 ) enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M3 —————

▼B

Artikel 20

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 21

Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG

(1)  Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG wird gestrichen.

(2)  Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG wird gestrichen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Tätigkeiten



Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

1.

Energiesektor

 

a)

Mineralöl- und Gasraffinerien

(1)

b)

Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen

*

c)

Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen

mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW)

d)

Kokereien

*

e)

Anlagen zum Mahlen von Kohle

mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde

f)

Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen

*

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

 

a)

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze

*

b)

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen

mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde

c)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch

 

i)  Warmwalzen

mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde

ii)  Schmieden mit Hämmern

mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW

iii)  Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten

mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde

d)

Eisenmetallgießereien

mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag

e)

Anlagen

 

i)  zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

*

ii)  zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)

mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

f)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 beträgt

3.

Mineral verarbeitende Industrie

 

a)

Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten

*

b)

Tagebau und Steinbruch

wenn die Oberfläche des Gebietes, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, 25 ha entspricht

c)

Anlagen zur Herstellung von

 

i)  Zementklinkern in Drehrohröfen

mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag

ii)  Kalk in Drehrohröfen

mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag

iii)  Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen

mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag

d)

Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

*

e)

Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

f)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

g)

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan

mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3

4.

Chemische Industrie

 

a)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie

i)  einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)

ii)  sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen

iii)  schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

iv)  stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten

v)  phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

vi)  halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

vii)  metallorganischen Verbindungen

viii)  Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

ix)  synthetischen Kautschuken

x)  Farbstoffe und Pigmente

xi)  Tensiden

*

b)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie

i)  Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

ii)  Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren

iii)  Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

iv)  Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

v)  Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

*

c)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern)

*

d)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden

*

e)

Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

*

f)

Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial

*

5.

Abfall- und Abwasserbewirtschaftung

 

a)

Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle

mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag

b)

Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (2) fallen

mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde

c)

Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle

mit einer Kapazität von 50 t pro Tag

d)

Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (3) verlangt wurde, abgelaufen ist)

mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von 25 000  t

e)

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen

mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

f)

Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen

mit einer Leistung von 100 000 Einwohnergleichwerten

g)

Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten

mit einer Kapazität von 10 000  m3 pro Tag (4)

6.

Be- und Verarbeitung von Papier und Holz

 

a)

Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

*

b)

Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz)

mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag

c)

Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien

mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag

7.

Intensive Viehhaltung und Aquakultur

 

a)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen

i)  mit 40 000 Plätzen für Geflügel

ii)  mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)

iii)  mit 750 Plätzen für Sauen

b)

Intensive Aquakultur

mit einer Produktionskapazität von 1 000  t Fisch oder Muscheln pro Jahr

8.

Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor

 

a)

Anlagen zum Schlachten

mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag

b)

Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus:

 

i)  tierischen Rohstoffen (außer Milch)

mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

ii)  pflanzlichen Rohstoffen

mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

c)

Behandlung und Verarbeitung von Milch

mit einer Aufnahmekapazität von 200 t Milch pro Tag (Jahresdurchschnittswert)

9.

Sonstige Industriezweige

 

a)

Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien

mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

b)

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen

mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

c)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken

mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr

d)

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

*

e)

Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen

mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe

(1)   Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (d. h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig).

(2)   ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(3)   ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)   Der Kapazitätswert wird spätestens 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des ersten Berichtigungszeitraumes geprüft werden.




ANHANG II

Schadstoffe ( *1 )



Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff (1)

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

in die Luft

(Spalte 1a)

kg/Jahr

in Gewässer

(Spalte 1b)

kg/Jahr

in den Boden

(Spalte 1c)

kg/Jahr

1

74-82-8

Methan (CH4)

100 000

— (2)

2

630-08-0

Kohlenmonoxid (CO)

500 000

3

124-38-9

Kohlendioxid (CO2)

100 Mio.

4

 

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKWs) (3)

100

5

10024-97-2

Distickoxid (N2O)

10 000

6

7664-41-7

Ammoniak (NH3)

10 000

7

 

flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC)

100 000

8

 

Stickoxide (NOx/NO2)

100 000

9

 

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKWs) (4)

100

10

2551-62-4

Schwefelhexafluorid (SF6)

50

11

 

Schwefeloxide (SOx/SO2)

150 000

12

 

Gesamtstickstoff

50 000

50 000

13

 

Gesamtphosphor

5 000

5 000

14

 

Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) (5)

1

15

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs) (6)

1

16

 

Halone (7)

1

17

 

Arsen und Verbindungen (als As) (8)

20

5

5

18

 

Cadmium und Verbindungen (als Cd) (8)

10

5

5

19

 

Chrom und Verbindungen (als Cr) (8)

100

50

50

20

 

Kupfer und Verbindungen (als Cu) (8)

100

50

50

21

 

Quecksilber und Verbindungen (als Hg) (8)

10

1

1

22

 

Nickel und Verbindungen (als Ni) (8)

50

20

20

23

 

Blei und Verbindungen (als Pb) (8)

200

20

20

24

 

Zink und Verbindungen (als Zn) (8)

200

100

100

25

15972-60-8

Alachlor

1

1

26

309-00-2

Aldrin

1

1

1

27

1912-24-9

Atrazin

1

1

28

57-74-9

Chlordan

1

1

1

29

143-50-0

Chlordecon

1

1

1

30

470-90-6

Chlorfenvinphos

1

1

31

85535-84-8

Chloralkane, C10-C13

1

1

32

2921-88-2

Chlorpyrifos

1

1

33

50-29-3

DDT

1

1

1

34

107-06-2

1,2-Dichlorethan (EDC)

1 000

10

10

35

75-09-2

Dichlormethan (DCM)

1 000

10

10

36

60-57-1

Dieldrin

1

1

1

37

330-54-1

Diuron

1

1

38

115-29-7

Endosulfan

1

1

39

72-20-8

Endrin

1

1

1

40

 

Halogenierte organische Verbindungen (als AOX) (9)

1 000

1 000

41

76-44-8

Heptachlor

1

1

1

42

118-74-1

Hexachlorbenzol (HCB)

10

1

1

43

87-68-3

Hexachlorbutadien (HCBD)

1

1

44

608-73-1

1,2,3,4,5, 6-Hexachlorcyclohexan (HCH)

10

1

1

45

58-89-9

Lindan

1

1

1

46

2385-85-5

Mirex

1

1

1

47

 

PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq) (10)

0,0001

0,0001

0,0001

48

608-93-5

Pentachlorbenzol

1

1

1

49

87-86-5

Pentachlorphenol (PCP)

10

1

1

50

1336-36-3

Polychlorierte Biphenyle (PCBs)

0,1

0,1

0,1

51

122-34-9

Simazin

1

1

52

127-18-4

Tetrachlorethen (PER)

2 000

10

53

56-23-5

Tetrachlormethan (TCM)

100

1

54

12002-48-1

Trichlorbenzole (TCB) (alle Isomere)

10

1

55

71-55-6

1,1,1-Trichlorethan

100

56

79-34-5

1,1,2,2-Tetrachlorethan

50

57

79-01-6

Trichlorethylen

2 000

10

58

67-66-3

Trichlormethan

500

10

59

8001-35-2

Toxaphen

1

1

1

60

75-01-4

Vinylchlorid

1 000

10

10

61

120-12-7

Anthracen

50

1

1

62

71-43-2

Benzol

1 000

200

(als BTEX) (11)

200

(als BTEX) (11)

63

 

Bromierte Diphenylether (PBDE) (12)

1

1

64

 

Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate (NP/NPEs)

1

1

65

100-41-4

Ethylbenzol

200

(als BTEX) (11)

200

(als BTEX) (11)

66

75-21-8

Ethylenoxid

1 000

10

10

67

34123-59-6

Isoproturon

1

1

68

91-20-3

Naphthalin

100

10

10

69

 

Zinnorganische Verbindungen (als Gesamt-Sn)

50

50

70

117-81-7

Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

10

1

1

71

108-95-2

Phenole (als Gesamt-C) (13)

20

20

72

 

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (14)

50

5

5

73

108-88-3

Toluol

200

(als BTEX) (11)

200

(als BTEX) (11)

74

 

Tributylzinn und Verbindungen (15)

1

1

75

 

Triphenylzinn und Verbindungen (16)

1

1

76

 

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (als Gesamt-C oder CSB/3)

50 000

77

1582-09-8

Trifluralin

1

1

78

1330-20-7

Xylole (17)

200

(als BTEX) (11)

200

(als BTEX) (11)

79

 

Chloride (als Gesamt-Cl)

2 Mio.

2 Mio.

80

 

Chlor und anorganische Verbindungen (als HCl)

10 000

81

1332-21-4

Asbest

1

1

1

82

 

Cyanide (als Gesamt-CN)

50

50

83

 

Fluoride (als Gesamt-F)

2 000

2 000

84

 

Fluor und anorganische Verbindungen (als HF)

5 000

85

74-90-8

Cyanwasserstoff (HCN)

200

86

 

Feinstaub (PM10)

50 000

87

1806-26-4

Octylphenole und Octylphenolethoxylate

1

88

206-44-0

Fluoranthen

1

89

465-73-6

Isodrin

1

90

36355-1-8

Hexabrombiphenyl

0,1

0,1

0,1

91

191-24-2

Benzo(g,h,i)perylen

 

1

 

(1)   Sofern nicht anders festgelegt, wird jeder in Anhang II aufgeführte Schadstoff als Gesamtmenge gemeldet oder, falls der Schadstoff aus einer Stoffgruppe besteht, als Gesamtmenge dieser Gruppe.

(2)   Ein Strich (—) bedeutet, dass der fragliche Parameter und das betreffende Medium keine Berichtspflicht zur Folge haben.

(3)   Gesamtmenge der Teilfluorierten Kohlenwasserstoffe: Summe von HFKW 23, HFKW 32, HFKW 41, HFKW 4310mee, HFKW 125, HFKW 134, HFKW 134a, HFKW 152a, HFKW 143, HFKW 143a, HFKW 227ea, HFKW 236fa, HFKW 245ca und HFKW 365mfc.

(4)   Gesamtmenge der Perfluorierten Kohlenwasserstoffe: Summe von CF4, C2F6, C3F8, C4F10, c-C4F8, C5F12 und C6F14.

(5)   Gesamtmenge der Stoffe, die in der Gruppe VIII des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1) aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 (ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 1).

(6)   Gesamtmenge der Stoffe, die in den Gruppen I und II des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere.

(7)   Gesamtmenge der Stoffe, die in den Gruppen III und VI des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere.

(8)   Sämtliche Metalle werden als Gesamtmenge des Elements in allen chemischen Formen, die in der Freisetzung enthalten sind, gemeldet.

(9)   Halogenierte organische Verbindungen, die von Aktivkohle adsorbiert werden können, ausgedrückt als Chlorid.

(10)   Ausgedrückt als I-TEQ.

(11)   Einzelne Schadstoffe sind mitzuteilen, wenn der Schwellenwert für BTEX (d. h. der Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol) überschritten wird.

(12)   Gesamtmenge der folgenden bromierten Diphenylether: Penta-BDE, Octa-BDE und Deca-BDE.

(13)   Gesamtmenge der Phenole und der substituierten einfachen Phenole, ausgedrückt als Gesamtkohlenstoff.

(14)   Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind für die Berichterstattung über Freisetzungen in die Luft als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205-99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193-39-5) zu messen (hergeleitet aus der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5)).

(15)   Gesamtmenge der Tributylzinn-Verbindungen, ausgedrückt als Tributylzinn-Menge.

(16)   Gesamtmenge der Triphenylzinn-Verbindungen, ausgedrückt als Triphenylzinn-Menge.

(17)   Gesamtmenge der Xylene (Ortho-Xylene, Meta-Xylene, Para-Xylene).

▼M2 —————



( 1 ) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

( 2 ) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

( 3 ) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

( 4 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

( 5 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

( *1 ) Freisetzungen von Schadstoffen, die unter mehrere Schadstoffkategorien fallen, werden für jede dieser Kategorien gemeldet.

Top