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Document 02001R0586-20090101

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/586/2009-01-01

    2001R0586 — DE — 01.01.2009 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 586/2001 DER KOMMISSION

    vom 26. März 2001

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS)

    (ABl. L 086, 27.3.2001, p.11)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 656/2007 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2007

      L 155

    3

    15.6.2007




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 586/2001 DER KOMMISSION

    vom 26. März 2001

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 17 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen.

    (2)

    Nach Artikel 3 und Artikel 17 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 sind Durchführungsmaßnahmen zur Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) erforderlich.

    (3)

    Die Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) beruht auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission ( 3 ), (NACE Rev. 1)). Zur Unterscheidung zwischen den industriellen Hauptgruppen (MIGS) wird die Gruppenebene (3-Steller) verwendet.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 4 ) eingesetzt wurde —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS)

    Die Zuordnung der ►M1  NACE Rev. 2 ◄ -Gruppen zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) ist im Anhang spezifiziert.

    Artikel 2

    Nichtverfügbarkeit von Daten auf der Gruppenebene der ►M1  NACE Rev. 2 ◄

    Die Mitgliedstaaten, die die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 nicht auf der Gruppenebene der ►M1  NACE Rev. 2 ◄ ermitteln, dürfen die nationalen Gewichte für die Gruppen innerhalb einer Abteilung berechnen, um die auf der Abteilung beruhenden Daten in Gruppen aufzugliedern.

    Die Mitgliedstaaten, die die Zuordnung zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) teilweise oder vollständig auf der Basis der ►M1  NACE Rev. 2 ◄ -Abteilungen vornehmen, unterrichten Eurostat über die zur Aufgliederung in ►M1  NACE Rev. 2 ◄ -Gruppen verwendeten Gewichte.

    Artikel 3

    Anwendung der Definitionen

    Die Mitgliedstaaten wenden die im Anhang aufgeführten Definitionen wie folgt an: Statistische Daten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallen, werden ►M1  vom 1. Januar 2009 an ◄ entsprechend den Definitionen übermittelt. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallenden vorhandenen statistischen Daten durch Schätzungen oder Neuberechnung überarbeitet werden, um diesen Definitionen zu entsprechen.

    Artikel 4

    Informationen über die Konformität der Definitionen

    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren Aufforderung hin alle relevanten Informationen über die Konformität in Bezug auf die im Anhang enthaltenen Definitionen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M1




    ANHANG



    ZUORDNUNG DER NACE-REV. 2 POSITIONEN ZU DEN KATEGORIEN DER AGGREGIERTEN KLASSIFIKATION

    NACE Rev. 2

    NACE-Rev.-2-Bezeichnung

    Aggregierte Klassifikation

    07

    Erzbergbau

    Vorleistungsgüter

    08

    Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

    Vorleistungsgüter

    09

    Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

    Vorleistungsgüter

    10.6

    Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

    Vorleistungsgüter

    10.9

    Herstellung von Futtermitteln

    Vorleistungsgüter

    13.1

    Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

    Vorleistungsgüter

    13.2

    Weberei

    Vorleistungsgüter

    13.3

    Veredlung von Textilien und Bekleidung

    Vorleistungsgüter

    16

    Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

    Vorleistungsgüter

    17

    Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

    Vorleistungsgüter

    20.1

    Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen

    Vorleistungsgüter

    20.2

    Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln

    Vorleistungsgüter

    20.3

    Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten

    Vorleistungsgüter

    20.5

    Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen

    Vorleistungsgüter

    20.6

    Herstellung von Chemiefasern

    Vorleistungsgüter

    22

    Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

    Vorleistungsgüter

    23

    Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

    Vorleistungsgüter

    24

    Metallerzeugung und -bearbeitung

    Vorleistungsgüter

    25.5

    Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen

    Vorleistungsgüter

    25.6

    Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g.

    Vorleistungsgüter

    25.7

    Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen

    Vorleistungsgüter

    25.9

    Herstellung von sonstigen Metallwaren

    Vorleistungsgüter

    26.1

    Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten

    Vorleistungsgüter

    26.8

    Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

    Vorleistungsgüter

    27.1

    Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und schalteinrichtungen

    Vorleistungsgüter

    27.2

    Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

    Vorleistungsgüter

    27.3

    Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial

    Vorleistungsgüter

    27.4

    Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

    Vorleistungsgüter

    27.9

    Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

    Vorleistungsgüter

    05

    Kohlenbergbau

    Energie

    06

    Gewinnung von Erdöl und Erdgas

    Energie

    19

    Kokerei und Mineralölverarbeitung

    Energie

    35

    Energieversorgung

    Energie

    36

    Wasserversorgung

    Energie

    25.1

    Stahl- und Leichtmetallbau

    Investitionsgüter

    25.2

    Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen

    Investitionsgüter

    25.3

    Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)

    Investitionsgüter

    25.4

    Herstellung von Waffen und Munition

    Investitionsgüter

    26.2

    Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

    Investitionsgüter

    26.3

    Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

    Investitionsgüter

    26.5

    Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Uhren

    Investitionsgüter

    26.6

    Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

    Investitionsgüter

    28

    Maschinenbau

    Investitionsgüter

    29

    Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

    Investitionsgüter

    30.1

    Schiffs- und Bootsbau

    Investitionsgüter

    30.2

    Schienenfahrzeugbau

    Investitionsgüter

    30.3

    Luft- und Raumfahrzeugbau

    Investitionsgüter

    30.4

    Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

    Investitionsgüter

    32.5

    Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

    Investitionsgüter

    33

    Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

    Investitionsgüter

    26.4

    Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

    Gebrauchsgüter

    26.7

    Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten

    Gebrauchsgüter

    27.5

    Herstellung von Haushaltsgeräten

    Gebrauchsgüter

    30.9

    Herstellung von Fahrzeugen a. n. g.

    Gebrauchsgüter

    31

    Herstellung von Möbeln

    Gebrauchsgüter

    32.1

    Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen

    Gebrauchsgüter

    32.2

    Herstellung von Musikinstrumenten

    Gebrauchsgüter

    10.1

    Schlachten und Fleischverarbeitung

    Verbrauchsgüter

    10.2

    Fischverarbeitung

    Verbrauchsgüter

    10.3

    Obst- und Gemüseverarbeitung

    Verbrauchsgüter

    10.4

    Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten

    Verbrauchsgüter

    10.5

    Milchverarbeitung

    Verbrauchsgüter

    10.7

    Herstellung von Back- und Teigwaren

    Verbrauchsgüter

    10.8

    Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln

    Verbrauchsgüter

    11

    Getränkeherstellung

    Verbrauchsgüter

    12

    Tabakverarbeitung

    Verbrauchsgüter

    13.9

    Herstellung von sonstigen Textilwaren

    Verbrauchsgüter

    14

    Herstellung von Bekleidung

    Verbrauchsgüter

    15

    Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

    Verbrauchsgüter

    18

    Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

    Verbrauchsgüter

    20.4

    Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen

    Verbrauchsgüter

    21

    Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

    Verbrauchsgüter

    32.3

    Herstellung von Sportgeräten

    Verbrauchsgüter

    32.4

    Herstellung von Spielwaren

    Verbrauchsgüter

    32.9

    Herstellung von Erzeugnissen a. n. g.

    Verbrauchsgüter



    ( 1 ) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1.

    ( 3 ) ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1.

    ( 4 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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