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Document 02001R0586-20090101

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/586/2009-01-01

2001R0586 — DE — 01.01.2009 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 586/2001 DER KOMMISSION

vom 26. März 2001

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS)

(ABl. L 086, 27.3.2001, p.11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 656/2007 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2007

  L 155

3

15.6.2007




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 586/2001 DER KOMMISSION

vom 26. März 2001

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 17 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen.

(2)

Nach Artikel 3 und Artikel 17 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 sind Durchführungsmaßnahmen zur Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) erforderlich.

(3)

Die Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) beruht auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission ( 3 ), (NACE Rev. 1)). Zur Unterscheidung zwischen den industriellen Hauptgruppen (MIGS) wird die Gruppenebene (3-Steller) verwendet.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 4 ) eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS)

Die Zuordnung der ►M1  NACE Rev. 2 ◄ -Gruppen zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) ist im Anhang spezifiziert.

Artikel 2

Nichtverfügbarkeit von Daten auf der Gruppenebene der ►M1  NACE Rev. 2 ◄

Die Mitgliedstaaten, die die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 nicht auf der Gruppenebene der ►M1  NACE Rev. 2 ◄ ermitteln, dürfen die nationalen Gewichte für die Gruppen innerhalb einer Abteilung berechnen, um die auf der Abteilung beruhenden Daten in Gruppen aufzugliedern.

Die Mitgliedstaaten, die die Zuordnung zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) teilweise oder vollständig auf der Basis der ►M1  NACE Rev. 2 ◄ -Abteilungen vornehmen, unterrichten Eurostat über die zur Aufgliederung in ►M1  NACE Rev. 2 ◄ -Gruppen verwendeten Gewichte.

Artikel 3

Anwendung der Definitionen

Die Mitgliedstaaten wenden die im Anhang aufgeführten Definitionen wie folgt an: Statistische Daten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallen, werden ►M1  vom 1. Januar 2009 an ◄ entsprechend den Definitionen übermittelt. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallenden vorhandenen statistischen Daten durch Schätzungen oder Neuberechnung überarbeitet werden, um diesen Definitionen zu entsprechen.

Artikel 4

Informationen über die Konformität der Definitionen

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren Aufforderung hin alle relevanten Informationen über die Konformität in Bezug auf die im Anhang enthaltenen Definitionen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG



ZUORDNUNG DER NACE-REV. 2 POSITIONEN ZU DEN KATEGORIEN DER AGGREGIERTEN KLASSIFIKATION

NACE Rev. 2

NACE-Rev.-2-Bezeichnung

Aggregierte Klassifikation

07

Erzbergbau

Vorleistungsgüter

08

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

Vorleistungsgüter

09

Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

Vorleistungsgüter

10.6

Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

Vorleistungsgüter

10.9

Herstellung von Futtermitteln

Vorleistungsgüter

13.1

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

Vorleistungsgüter

13.2

Weberei

Vorleistungsgüter

13.3

Veredlung von Textilien und Bekleidung

Vorleistungsgüter

16

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

Vorleistungsgüter

17

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

Vorleistungsgüter

20.1

Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen

Vorleistungsgüter

20.2

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln

Vorleistungsgüter

20.3

Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten

Vorleistungsgüter

20.5

Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen

Vorleistungsgüter

20.6

Herstellung von Chemiefasern

Vorleistungsgüter

22

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

Vorleistungsgüter

23

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

Vorleistungsgüter

24

Metallerzeugung und -bearbeitung

Vorleistungsgüter

25.5

Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen

Vorleistungsgüter

25.6

Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g.

Vorleistungsgüter

25.7

Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen

Vorleistungsgüter

25.9

Herstellung von sonstigen Metallwaren

Vorleistungsgüter

26.1

Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten

Vorleistungsgüter

26.8

Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

Vorleistungsgüter

27.1

Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und schalteinrichtungen

Vorleistungsgüter

27.2

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

Vorleistungsgüter

27.3

Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial

Vorleistungsgüter

27.4

Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

Vorleistungsgüter

27.9

Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

Vorleistungsgüter

05

Kohlenbergbau

Energie

06

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Energie

19

Kokerei und Mineralölverarbeitung

Energie

35

Energieversorgung

Energie

36

Wasserversorgung

Energie

25.1

Stahl- und Leichtmetallbau

Investitionsgüter

25.2

Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen

Investitionsgüter

25.3

Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)

Investitionsgüter

25.4

Herstellung von Waffen und Munition

Investitionsgüter

26.2

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

Investitionsgüter

26.3

Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

Investitionsgüter

26.5

Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Uhren

Investitionsgüter

26.6

Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

Investitionsgüter

28

Maschinenbau

Investitionsgüter

29

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

Investitionsgüter

30.1

Schiffs- und Bootsbau

Investitionsgüter

30.2

Schienenfahrzeugbau

Investitionsgüter

30.3

Luft- und Raumfahrzeugbau

Investitionsgüter

30.4

Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

Investitionsgüter

32.5

Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

Investitionsgüter

33

Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

Investitionsgüter

26.4

Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

Gebrauchsgüter

26.7

Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten

Gebrauchsgüter

27.5

Herstellung von Haushaltsgeräten

Gebrauchsgüter

30.9

Herstellung von Fahrzeugen a. n. g.

Gebrauchsgüter

31

Herstellung von Möbeln

Gebrauchsgüter

32.1

Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen

Gebrauchsgüter

32.2

Herstellung von Musikinstrumenten

Gebrauchsgüter

10.1

Schlachten und Fleischverarbeitung

Verbrauchsgüter

10.2

Fischverarbeitung

Verbrauchsgüter

10.3

Obst- und Gemüseverarbeitung

Verbrauchsgüter

10.4

Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten

Verbrauchsgüter

10.5

Milchverarbeitung

Verbrauchsgüter

10.7

Herstellung von Back- und Teigwaren

Verbrauchsgüter

10.8

Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln

Verbrauchsgüter

11

Getränkeherstellung

Verbrauchsgüter

12

Tabakverarbeitung

Verbrauchsgüter

13.9

Herstellung von sonstigen Textilwaren

Verbrauchsgüter

14

Herstellung von Bekleidung

Verbrauchsgüter

15

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

Verbrauchsgüter

18

Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

Verbrauchsgüter

20.4

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen

Verbrauchsgüter

21

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

Verbrauchsgüter

32.3

Herstellung von Sportgeräten

Verbrauchsgüter

32.4

Herstellung von Spielwaren

Verbrauchsgüter

32.9

Herstellung von Erzeugnissen a. n. g.

Verbrauchsgüter



( 1 ) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.

( 2 ) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1.

( 3 ) ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1.

( 4 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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