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Document 32023R1123

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1123 der Kommission vom 7. Juni 2023 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2023/3655

ABl. L 148 vom 8.6.2023, p. 84–120 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1123/oj

8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/84


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1123 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2023

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission (2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“ oder „China“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“). Die derzeit geltenden Ausgleichszölle liegen zwischen 4,6 % und 35,9 % (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission (3) führte die Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 0 % und 31,3 %.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen (4) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag auf Überprüfung (im Folgenden „Antrag“) wurde am 9. März 2022 im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 der Grundverordnung vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association — im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen des bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt.

(5)

Der Antragsteller brachte vor, dass bei einem Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen mit einem Anhalten oder einem erneuten Auftreten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, und leitete am 8. Juni 2022 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(7)

Vor der Einleitung der Überprüfung unterrichtete die Kommission die Regierung Chinas (im Folgenden „chinesische Regierung“) (6) am 12. Mai 2022 über den Eingang eines ordnungsgemäß begründeten Antrags und lud die chinesische Regierung zu Konsultationen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung ein. Am selben Tag übermittelte die chinesische Regierung auch eine schriftliche Stellungnahme, in der sie behauptete, der Antrag enthalte generell keine ausreichenden Beweise, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen, insbesondere was die Spezifität der angeblichen Subventionen für warmgewalzte Flacherzeugnisse angehe. Die Kommission nahm die Stellungnahme der chinesischen Regierung zur Kenntnis und widmete diesen Aspekten im Rahmen der Auslaufüberprüfung besondere Aufmerksamkeit.

1.4.   Getrennte Untersuchung für dieselbe betroffene Ware

(8)

Im Wege einer am 5. April 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (7) kündigte die Kommission auch die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China in die Union an.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(9)

Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.6.   Interessierte Parteien

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Die Kommission unterrichtete gezielt den Antragsteller, alle ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China und die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(11)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.7.   Stichprobenverfahren

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.7.1.    Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 27 der Grundverordnung wählte die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage der größten Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen rund 29 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, und die Kommission bestätigte die vorläufig ausgewählte Stichprobe. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

1.7.2.    Bildung einer Stichprobe der Einführer

(14)

Die Kommission bat bekannte unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Es meldete sich kein unabhängiger Einführer und übermittelte die angeforderten Informationen.

1.7.3.    Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(15)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens für die ausführenden Hersteller entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. Keiner der Hersteller in der VR China übermittelte die angeforderten Informationen.

(16)

Folglich unterrichtete die Kommission die Behörden der VR China am 2. September 2022 mit einer Verbalnote darüber, dass sie sich bei der Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen werde. Die Behörden der VR China reagierten nicht auf die Note.

1.8.   Fragebogen und Überprüfung

(17)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller und die chinesische Regierung. Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Antragsteller beantworteten die Fragebogen.

(18)

Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung und der Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte. In den Betrieben folgender interessierter Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Unionshersteller:

Arcelor Mittal Poland (Dąbrowa Górnicza, Polen)

Tata Steel Ijmuiden (IJmuiden, Niederlande)

ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg, Deutschland) und das mit ihr verbundene Unternehmen ThyssenKrupp Material Processing (Krefeld, Deutschland).

1.9.   Unterrichtung

(19)

Am 4. April 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage Ausgleichszölle eingeführt werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zu dieser Unterrichtung eingeräumt.

(20)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Der CISA beantragte eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission am 12. April 2023, die ihm gewährt wurde.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(21)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen (im Folgenden „warmgewalzte Flacherzeugnisse“ oder „überprüfte Ware“).

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

a)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

b)

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

c)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und

d)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.

(22)

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden durch Warmwalzen hergestellt. Hierbei handelt es sich um ein Metallumformungsverfahren, bei dem warmes Metall zur Dickenreduktion und -vereinheitlichung durch ein Paar oder mehrere Paare warmer Walzen geführt wird, wobei die Temperatur des Metalls über seiner Rekristallisationstemperatur liegt. Sie können in verschiedener Form geliefert werden: in Rollen (Coils) (geölt oder nicht geölt, gebeizt oder nicht gebeizt), zugeschnitten (Blech) oder als Schmalband („narrow strips“).

(23)

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden hauptsächlich für zwei Zwecke verwendet: Erstens sind sie Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Stahlerzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen aus Flachstahl und aus überzogenem Stahl. Zweitens sind sie Halbzeug, das von Endverwendern für eine Vielzahl von Verwendungszwecken bezogen wird, unter anderem für das Baugewerbe (Herstellung von Stahlrohren) und den Schiffbau sowie für Gascontainer, Autos, Druckbehälter und Energieversorgungsleitungen.

2.2.   Betroffene Ware

(24)

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

2.3.   Gleichartige Ware

(25)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte überprüfte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

(26)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung betrachtet.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SUBVENTIONIERUNG

(27)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

3.1.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung

(28)

Am 12. Juli 2022 übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Die chinesische Regierung wurde aufgefordert, einen Fragebogen für Banken und andere Finanzinstitute, die dem betroffenen Wirtschaftszweig nach dem Kenntnisstand der chinesischen Regierung Darlehen gewährt haben, sowie einen Fragebogen für die Hersteller und Vertreiber von warm- und kaltgewalztem Stahl weiterzuleiten, die Inputs für die Herstellung der überprüften Ware bereitstellen.

(29)

Die Kommission erhielt keine Antwort.

(30)

Mit Verbalnote vom 2. September 2022 teilte die Kommission den chinesischen Behörden mit, dass sie aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der Hersteller der überprüften Ware beabsichtigte, ihre Feststellungen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Darüber hinaus wurden die chinesischen Behörden darüber unterrichtet, dass eine auf Grundlage der verfügbaren Informationen getroffene Feststellung unter Umständen ungünstiger ausfallen würde als im Falle einer Mitarbeit der chinesischen Regierung und der Hersteller.

(31)

Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. Im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung hielt die Kommission die Verwendung der verfügbaren Informationen für notwendig, um das Anhalten von Subventionspraktiken Chinas in der Industrie für warmgewalzten Flachstahl zu untersuchen.

(32)

Dementsprechend legte die Kommission ihrer Analyse alle verfügbaren Informationen zugrunde, insbesondere

a)

den Antrag,

b)

die Ergebnisse der Ausgangsuntersuchung der Kommission betreffend dieselbe Ware (d. h. warmgewalzte Flacherzeugnisse) in China, (9)

c)

die Ergebnisse der jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der Kommission, die geförderte Wirtschaftszweige in China betrafen, z. B. Luftreifen (10) (im Folgenden „Reifenuntersuchung“), Elektrofahrräder (11) (im Folgenden „E-Bike-Untersuchung“), organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (12) (im Folgenden „OBS-Untersuchung“), Kabel aus optischen Fasern (13) (im Folgenden „Untersuchung zu Kabeln aus optischen Fasern“) und zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium (14) (im Folgenden „Untersuchung zu Aluminiumfolien“), bei denen ähnliche Subventionen untersucht wurden,

d)

die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der VR China zum Zweck der Handelsschutzuntersuchung (Commission Staff Working Document on significant distortions in the economy of the PRC for the purpose of trade defence investigation, im Folgenden „Bericht über China“) (15).

3.2.   Allgemeine Bemerkungen zum Stahlsektor in China

(33)

Vor der Prüfung der mutmaßlichen Subventionierung in Form von spezifischen Subventionen oder Subventionsregelungen (siehe Abschnitt 3.3 ff.) hat die Kommission staatliche Pläne sowie Projekte und andere Dokumente bewertet, die im Zusammenhang mit mehr als einer dieser Subventionen bzw. Subventionsregelungen von Bedeutung waren. Sie stellte fest, dass alle zu bewertenden Subventionen oder Subventionsregelungen aus folgenden Gründen Bestandteil der Umsetzung einer zentralen Planung der chinesischen Regierung waren.

3.2.1.    14. Fünfjahresplan

(34)

Die Kommission stellte in dieser Untersuchung fest, dass das wichtigste Dokument im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Rohstoffindustrie, darunter auch der Stahlindustrie, war. Die Stahlindustrie als wichtiger Teil der Rohstoffindustrie ist ein Schlüsselsektor für Chinas internationalen Wettbewerbsvorteil und das „Hauptkampffeld“ für die Umstrukturierung der industriellen Basis und die Entwicklung einer umweltfreundlichen Industrie. Der Plan konzentriert sich auf den Aufbau einer Gruppe von führenden Unternehmen in der industriellen Kette, die im Umweltbereich eine Führungsrolle einnehmen und wettbewerbsfähig sind.

(35)

Im Dreijahres-Aktionsplan der Provinz Hebei zur Entwicklung von Clustern in der Stahlindustriekette (2020-2022) wird die Reform der gemischten Eigentumsverhältnisse staatseigener Unternehmen ausgearbeitet, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Stahlunternehmen liegt.

(36)

Im 14. Fünfjahresplan der Provinz Shangdong zur Entwicklung der Stahlindustrie wird die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie als Ziel hervorgehoben und eine strenge Kontrolle der Produktionskapazität vorangetrieben. Weitere Ziele sind die Optimierung der industriellen Struktur, die Stärkung der Innovationskraft, die Förderung einer umweltgerechten Entwicklung und der Aufbau einer fortschrittlichen stahlverarbeitenden Industrie mit erstklassiger nationaler Wettbewerbsfähigkeit und internationalem Einfluss.

(37)

Nach der Unterrichtung brachte der CISA vor, die Kommission habe sich weitgehend auf den 14. Fünfjahresplan gestützt, um die strategische Bedeutung des betreffenden Wirtschaftszweigs zu belegen und damit das Vorliegen von Subventionen für diesen spezifischen Sektor nachgewiesen. Der CISA betonte, dass die „Fünfjahrespläne“ lediglich Leitlinien seien, die politische Ansichten für die Zukunft zum Ausdruck brächten, und dass sie als solche nicht verbindlich seien, da sie keine Klausel enthielten, die Verstöße oder Sanktionen vorsehe. Darüber hinaus verwies der CISA in diesem Zusammenhang auf entsprechende Dokumente und Berichte der EU-Kommission, wie z. B. die Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie“, in der die Kommission selbst verschiedene Prioritäten für öffentliche Investitionen zur Steuerung der zukünftigen Entwicklung der Schlüsselindustrien der EU festlegt.

(38)

Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Erstens handelt es sich bei den von der chinesischen Regierung veröffentlichten Fünfjahresplänen nicht nur um allgemeine Leitlinien, sondern um rechtsverbindliche Dokumente. Im 14. Fünfjahresplan werden alle Behörden ausdrücklich daran erinnert, die Pläne sorgfältig umzusetzen: „Wir werden die Planverwaltungssysteme wie Kataloge und Listen, Zusammenstellung und Archivierung sowie Abstimmung und Koordinierung stärken, Listen und Kataloge wie die ‚14. Fünfjahrespläne‘ auf nationaler Ebene entwickeln, die Archivierung von Plänen fördern, die sich auf die nationale integrierte Informationsplattform für die Planverwaltung stützt, und verschiedene Pläne unter eine einheitliche Verwaltung stellen. Wir werden Mechanismen zur Anpassung und Koordinierung der Planung einrichten und verbessern, die vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Chinas und dem Staatsrat genehmigten Pläne und die Entwicklungspläne der Provinzen mit diesem Plan abgleichen, bevor sie zur Billigung vorgelegt werden, und sicherstellen, dass die Raumplanung auf nationaler Ebene, die Sonderplanung, die Regionalplanung und andere Planungsebenen in Bezug auf die Hauptziele, die Entwicklungsrichtungen, die allgemeine Gestaltung, die wichtigsten Maßnahmen, die wichtigsten Projekte und die Risikovermeidung und -kontrolle mit diesem Plan abgestimmt sind.“ (16) Darüber hinaus sieht der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie vor: „Alle Kommunen müssen sich auf der Grundlage des Plans verbessern und die wichtigsten Inhalte und Projekte des Plans in ihre primären lokalen Aufgaben einbeziehen“, und „die Stahlindustrie und andere Schlüsselsektoren haben spezifische Stellungnahmen zur Umsetzung auf der Grundlage der Ziele und Aufgaben dieses Plans zu formulieren.“ Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(39)

Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.2.    Erlass Nr. 35

(40)

Der Erlass Nr. 35 der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission) betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (2005) (Order No. 35 — Policies for the development of the Iron and Steel Industry, im Folgenden „Erlass Nr. 35“) ist ein weiteres wichtiges Dokument für den chinesischen Stahlsektor. Er wurde vom Staatsrat verabschiedet und hat mehrere Aspekte der Kontrolle der chinesischen Regierung über die Stahlindustrie zum Gegenstand, darunter:

das Verbot einer ausländischen Mehrheitsbeteiligung an Stahlherstellern in China (Artikel 1),

die Festlegung von Zielen für den Output der größten Stahlhersteller (Artikel 3),

die Festlegung von Regelungen für Änderungen in der Unternehmensstruktur von Stahlunternehmen (Artikel 20),

die Einführung von Genehmigungsverfahren der chinesischen Regierung für Investitionen in Stahlhersteller (Artikel 22),

die Gewährung von Darlehen und Landnutzungsrechten ausschließlich für Stahlhersteller, die den nationalen Entwicklungsstrategien für den Sektor entsprechen (Artikel 24 und 25), und

staatliche Interventionen zur Unterstützung wichtiger Großkonzerne beim Aufbau von Produktionsstätten im Ausland und zur Bereitstellung von Rohstoffbasen (Artikel 30).

3.2.3.    Beschluss Nr. 40

(41)

Der Beschluss Nr. 40 ist eine Anordnung des Staatsrats, in der die Wirtschaftszweige für Investitionszwecke in unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden, wobei zwischen geförderten, eingeschränkten und ausgesonderten Projekten unterschieden wird. Diesem Beschluss zufolge stellt der Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur (Guidance Catalogue for the Industrial Structure Adjustment) zur Durchführung des Beschlusses Nr. 40 eine wichtige Grundlage für Investitionsentscheidungen dar. Außerdem wird die chinesische Regierung mit diesem Beschluss angehalten, Investitionsvorhaben zu betreuen und politische Maßnahmen in den Bereichen öffentliche Finanzen, Steuern, Kreditwesen, Grund und Boden, Einfuhr und Ausfuhr auszuarbeiten und durchzusetzen. (17) Die Stahlindustrie wird in Kapitel VIII dieses Leitfadens als geförderter Wirtschaftszweig bezeichnet. Hinsichtlich des rechtlichen Status stellte die Kommission fest, dass der Beschluss Nr. 40 als Anordnung des Staatsrats, des höchsten Verwaltungsorgans der VR China, anzusehen ist. Somit ist der Beschluss für andere öffentliche Stellen und für die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich. (18)

3.2.4.    Der Revitalisierungsentwurf

(42)

Bei dem Entwurf zur Anpassung und Revitalisierung der Stahlindustrie (Blueprint for Steel Industry Adjustment and Revitalisation) aus dem Jahr 2009 handelt es sich um einen Aktionsplan für die Stahlindustrie. Der Entwurf hat den Umgang mit der internationalen Finanzkrise sowie die übergreifenden Vorgaben der chinesischen Regierung bezüglich der Sicherung des Wachstums zum Gegenstand. Darüber hinaus soll er „das stabile Funktionieren dieses Wirtschaftszweigs sicherstellen, da dieser als wichtiger Pfeiler der chinesischen Volkswirtschaft betrachtet wird“. In dem Entwurf ist Folgendes vorgesehen:

Erhöhung der finanziellen Unterstützung für wichtige Stahlhersteller, die für die Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind,

Beschleunigung der strukturellen Anpassungen und Förderung der industriellen Modernisierung,

Unterstützung der wichtigsten Unternehmen bei ihrer Auslandstätigkeit in den Bereichen Entwicklung, technische Zusammenarbeit sowie Fusionen und Übernahmen,

Steigerung der Ausfuhrkredite für metallurgische Anlagen.

3.2.5.    Leitfaden für die Anpassung der Industriestruktur

(43)

Gemäß Kapitel VIII des Leitfadens für die Anpassung der Industriestruktur (2019) ist der Stahlsektor ein geförderter Sektor.

3.2.6.    Gesamtschlussfolgerungen bezüglich der Interventionen der chinesischen Regierung im Stahlsektor

(44)

Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Dokumente und der darin enthaltenen Bestimmungen, bei denen nichts darauf hindeutet, dass sie nicht mehr in Kraft sind, bekräftigte die Kommission ihre Schlussfolgerung aus der Ausgangsuntersuchung, dass die chinesische Stahlindustrie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor einen wichtigen/strategischen Wirtschaftszweig darstellte, dessen Entwicklung von der chinesischen Regierung weiterhin aktiv als politisches strategisches Ziel vorangetrieben und gesteuert wird.

3.3.   Bei der aktuellen Auslaufüberprüfung einbezogene Subventionen und Subventionsregelungen

(45)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 30 und 31 erwähnten mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller entschied sich die Kommission dafür, das Anhalten der Subventionierung wie folgt zu prüfen. Zunächst prüfte die Kommission, ob dem Wirtschaftszweig für warmgewalzte Flacherzeugnisse durch die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen weiterhin Vorteile erwachsen. Anschließend untersuchte die Kommission, ob dieser Wirtschaftszweig, so wie im Antrag behauptet, in den Genuss von Subventionen gekommen ist, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden (im Folgenden „zusätzliche Subventionen“ oder „neue Subventionen“).

(46)

Die Kommission entschied, dass aufgrund der Feststellungen, durch die das Anhalten der Subventionierung für die meisten in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen sowie das Vorliegen einiger der zusätzlichen Subventionen bestätigt wurden, keine Notwendigkeit besteht, alle anderen Subventionen zu untersuchen, die den Angaben des Antragstellers zufolge vorliegen.

(47)

Nach der Unterrichtung brachte der CISA vor, dass die Feststellungen aus früheren Antisubventionsuntersuchungen nicht einfach auf die laufende Untersuchung der Kommission übertragen werden könnten, da eine solche Umkehr der Beweislast den anerkannten Verteidigungsrechten der Antragsgegner in solchen Untersuchungen zuwiderliefe. Nach Auffassung des CISA hat die Kommission frühere Feststellungen aus anderen separaten und unabhängigen Untersuchungen herangezogen, um Wirtschaftspraktiken in China als Beispiele für Subventionierung darzustellen. Diese Vorgehensweise beweise jedoch nicht, dass die überprüfte Ware subventioniert sei.

(48)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Antragsteller ausreichende Beweise für das Vorliegen, die Höhe, die Art, den Vorteil und die Spezifität der Subventionen vorgelegt hatte, die ihm nach vernünftigem Ermessen zugänglich waren. Außerdem vertrat die Kommission die Auffassung, dass im Rahmen der jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der EU, die die gleichen Subventionsregelungen betrafen wie die im Antrag genannten, in Ermangelung einer Mitarbeit auch der Vorteil, die Spezifität und die Höhe der Subventionierung dieser Regelungen untersucht worden waren. Die vorstehenden Feststellungen zur Subventionierung sowie die zahlreichen im Antrag enthaltenen Informationen, die von der Kommission im Laufe dieser Untersuchung bestätigt wurden, stellten die verfügbaren Fakten im Sinne von Artikel 28 der Grundverordnung dar, anhand derer ein Anhalten der Subventionierung festgestellt werden konnte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.4.   Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angefochtene Subventionen

3.4.1.    Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen

3.4.1.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(49)

In der Ausgangsuntersuchung (19) stellte die Kommission fest, dass staatseigene Banken öffentliche Körperschaften darstellten, da sie staatliche Aufgaben wahrnahmen und somit staatliche Autorität ausübten.

(50)

Bei den Banken, die den an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Herstellern Darlehen gewährten, handelte es sich größtenteils um staatseigene Banken. Aus den in der Ausgangsuntersuchung verfügbaren Informationen ging hervor, dass es sich bei mindestens 35 der 45 gemeldeten Banken um staatseigene Banken handelte, unter anderem um die großen chinesischen Geschäftsbanken (Bank of China, China Construction Bank und Industrial and Commercial Bank of China). Weiter ergab die Untersuchung, dass diese staatseigenen Geschäftsbanken eine marktbeherrschende Stellung innehatten und in ihrer Eigenschaft als öffentliche Körperschaften an der Gewährung von Darlehen unter dem Marktzinssatz beteiligt waren. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung eine Politik der Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen für den Sektor der warmgewalzten Flacherzeugnisse verfolgte.

(51)

Zudem stellte die Kommission unter anderem auf der Grundlage der Artikel 34 und 38 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law) und der Artikel 17 und 18 des Erlasses Nr. 40 fest, dass die privatwirtschaftlichen Geschäftsbanken in China im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung betraut oder dazu angewiesen wurden, den Herstellern Darlehen zu Sonderbedingungen zur Verfügung zu stellen.

(52)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es eine finanzielle Beihilfe für die warmgewalzten Flacherzeugnisse in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung gab und dass auch private Banken von der Regierung betraut oder angewiesen wurden, denselben Herstellern finanzielle Beihilfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung zu leisten.

(53)

Die Untersuchung ergab, dass ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 6 Buchstabe b der Grundverordnung in dem Maße gegeben war, in dem die staatlichen Darlehen zu Bedingungen gewährt wurden, die günstiger waren als die Bedingungen, die dem Begünstigten auf dem Markt eingeräumt worden wären. Da festgestellt wurde, dass nicht staatliche Darlehen in China keine geeignete Bemessungsgrundlage darstellen (Privatbanken sind von der chinesischen Regierung betraut oder werden von dieser angewiesen), wurde eine Bemessungsgrundlage unter Heranziehung des Standardzinssatzes der People’s Bank of China rechnerisch ermittelt. Dieser Zinssatz wurde so berichtigt, dass er ein marktübliches Risiko widerspiegelt, indem der entsprechende bei Anleihen von Firmen mit einem Rating von Non-Investment-Grade-Anleihen (BB-Rating) zu erwartende Aufschlag angewendet wurde.

(54)

Den Ergebnissen der Untersuchung zufolge war diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Stahlindustrie nach dem Beschluss Nr. 40 zu den geförderten Wirtschaftszweigen zählte und die Gewährung von Darlehen auf Stahlunternehmen beschränkt war, die die Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie vollumfänglich befolgten (Erlass Nr. 35).

(55)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung war, da in bestimmten Regierungsplänen und -unterlagen die Gewährung finanzieller Unterstützung für die Stahlindustrie auch in besonderen geografischen Gebieten in China gefördert und angewiesen wurde.

(56)

Die in der Ausgangsuntersuchung für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne schwankte zwischen 1,99 % und 27,91 %.

3.4.1.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(57)

Im Antrag und den entsprechenden Anhängen (20) legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass den chinesischen Herstellern warmgewalzter Flacherzeugnisse von inländischen Banken in China weiterhin Vorzugsdarlehen und Zinssätze unter dem marktüblichen Niveau gewährt wurden.

(58)

Der Antragsteller legte Beweise für die erhebliche Präsenz und anhaltende marktbeherrschende Stellung der staatseigenen Banken im chinesischen Bankensektor vor. Unter Punkt 67 wurden in dem Antrag die wichtigsten staatseigenen Banken aufgeführt, die den Herstellern von warmgewalzten Flacherzeugnissen in China Darlehen zu Sonderbedingungen gewährt haben.

(59)

Schließlich wies der Antragsteller darauf hin, dass private Banken von der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung mit der Gewährung zinsverbilligter Darlehen betraut und dazu angewiesen würden. Somit sind die in der Ausgangsuntersuchung von der Kommission getroffenen Feststellungen in dieser Hinsicht nach wie vor gültig.

(60)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller bezüglich der aktuellen Situation des chinesischen Bankensystems vorgelegten Nachweise infrage gestellt würden.

(61)

Darüber hinaus wurden die für die Feststellung des Vorliegens und Anhaltens dieser Subventionsregelung entscheidenden Aspekte, namentlich das Handeln der staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften, ihre beherrschende Stellung im Bankensektor sowie die Betrauung und Anweisung der Privatbanken, im Bericht über China (21) und durch die Erkenntnisse aus den jüngsten Untersuchungen zu Luftreifen, (22) E-Bikes (23), organisch beschichteten Stahlerzeugnissen (24), Glasfasern (25) und Aluminiumfolien (26) bestätigt.

3.4.1.3.   Vorteil

(62)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnet werden können. Obwohl die Höhe der Subventionierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht genau ermittelt werden konnte, konnte auf der Grundlage des Antrags, der Feststellungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 61 genannten früheren Untersuchungen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin subventioniert wurden.

3.4.1.4.   Spezifität

(63)

Die in Rede stehende Subventionsregelung war weiterhin spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, da sich an der in Erwägungsgrund 54 beschriebenen rechtlichen Situation nichts geändert hat und im neuen 14. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie bestätigt wird, dass diese zu den geförderten Wirtschaftszweigen zählt.

3.4.1.5.   Schlussfolgerung

(64)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gewährung von Vorzugsdarlehen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

3.4.2.    Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.4.2.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(65)

In der Ausgangsuntersuchung (27) stellte die Kommission fest, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subventionsregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefasst werden sollte. Da in China kein funktionierender Markt für Grund und Boden besteht, räumt die chinesische Regierung Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ein, woraus den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage ergab sich, dass der von den Herstellern warmgewalzter Flacherzeugnisse entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt.

(66)

Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung ist, weil der Zugang zu Gewerbeflächen per Gesetz auf Unternehmen beschränkt ist, welche die staatliche Industriepolitik einhalten. Darüber hinaus unterlagen nur bestimmte Geschäfte einem Ausschreibungsverfahren, wobei die Preise häufig von den Behörden vorgegeben wurden und die staatlichen Vorgehensweisen in diesem Bereich unklar und intransparent sind.

(67)

Unter Heranziehung der Grundstückspreise in Taiwan als Bemessungsgrundlage wurde in der Ausgangsuntersuchung im Hinblick auf diese Maßnahme für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller eine Subventionsspanne von 1,20 % bis 7,63 % ermittelt.

3.4.2.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(68)

Im Antrag und seinen Anhängen (28) legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass die chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin in den Genuss der Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen sind.

(69)

Der Antragsteller gab an, dass das diesbezügliche Gesetz seit der Ausgangsuntersuchung nicht geändert worden sei. Privater Landbesitz ist in China verboten. Das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law), insbesondere Artikel 2, schreibt weiterhin vor, dass aller Grund und Boden in China letztlich Eigentum der chinesischen Regierung ist, da er kollektiv China gehört. Nach dem Eigentumsgesetz (Artikel 45 bis 48) ist Grund und Boden in China entweder „kollektives Eigentum“ oder „Staatseigentum“. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch im Wege von öffentlichen Ausschreibungen, Angebotsverfahren und Versteigerungen zugewiesen werden.

(70)

Weder die chinesische Regierung noch die Hersteller haben Nachweise vorgelegt, die darauf schließen lassen, dass der Wirtschaftszweig für warmgewalzte Flacherzeugnisse nicht länger in den Genuss der Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt kommt.

(71)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der einschlägigen Beweise im Bericht über China (29) und der in den jüngsten Untersuchungen betreffend Ausgleichszölle gegenüber der VR China in Bezug auf Luftreifen (30), E-Bikes (31) und Kabel aus optischen Fasern (32) getroffenen Feststellungen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Landnutzung gezahlten Preise weiterhin subventioniert wurden, da das von der chinesischen Regierung verhängte System keinen Marktgrundsätzen folgt.

3.4.2.3.   Vorteil

(72)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Obwohl die Höhe der Subventionierung wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht genau ermittelt werden konnte, konnte auf der Grundlage des Antrags, der Feststellungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 71 genannten früheren Untersuchungen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin subventioniert wurden.

3.4.2.4.   Spezifität

(73)

Die Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung. Landnutzungsrechte werden nur einer begrenzten Zahl von Unternehmen eingeräumt. Darüber hinaus zählt der Stahlsektor nach dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrates zu den geförderten Wirtschaftszweigen und ist damit einer der Sektoren, denen Landnutzungsrechte eingeräumt werden.

3.4.2.5.   Schlussfolgerung

(74)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

3.4.3.    Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

3.4.3.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(75)

In der Ausgangsuntersuchung (33) stellte die Kommission fest, dass Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse im Zusammenhang mit der Vorzugsbehandlung im Rahmen der Programme und Strategien betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern anfechtbare Subventionen erhalten haben.

(76)

In Bezug auf drei spezifische Programme — Vergünstigungen im Bereich der Körperschaftsteuer für Erzeugnisse aus der synergetischen Nutzung von Ressourcen, Verrechnung der Körperschaftsteuer mit Aufwendungen für Forschung und Entwicklung und Befreiung von der Landnutzungssteuer — stützte die Kommission ihre Feststellungen zur Rechtsgrundlage, zur Anspruchsberechtigung, zur Art der Subvention und zur Spezifität der Subvention auf die überprüften Antworten auf den Fragebogen und war in der Lage, die individuellen Subventionssätze für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu berechnen.

(77)

Die Untersuchung ergab, dass die Programme betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand darstellen, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(78)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige — z. B. solche des Sektors der warmgewalzten Flacherzeugnisse — beschränkten, wurde zudem festgestellt, dass diese Subventionsregelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung waren.

(79)

Die in der Ausgangsuntersuchung für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne schwankte zwischen 0,00 % und 0,66 %.

3.4.3.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(80)

In seinem Antrag auf Auslaufüberprüfung (34) legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass viele chinesische Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin Vorteile im Rahmen mehrerer in der Ausgangsuntersuchung angefochtener Programme mit Vergünstigungen im Bereich der Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen. Rechtsgrundlage für das Programm der Körperschaftsteuer-Vergünstigungen sind Artikel 28 des Körperschaftsteuergesetzes und Artikel 93 der Durchführungsvorschriften für das Körperschaftsteuergesetz der VR China. Darüber hinaus legte der Antragsteller Beweise für die Verrechnung der Körperschaftsteuer für Forschungs- und Entwicklungssubventionen vor, deren Rechtsgrundlage Artikel 30 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und die Durchführungsvorschriften für das Körperschaftsteuergesetz der VR China bilden.

(81)

Untersuchungen zu Kabeln aus optischen Fasern (35) und Aluminiumfolien (36) haben bestätigt, dass die Regelungen weiterhin bestehen und sich ihre Art nicht geändert hat.

(82)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die anhaltenden Vorteile, die den Herstellern warmgewalzter Flacherzeugnisse aus den Programmen und Strategien betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern entstehen, infrage gestellt würden.

(83)

Die in Rede stehenden Regelungen werden als Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

3.4.3.3.   Vorteil

(84)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Obwohl die Höhe der Subventionierung wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht genau ermittelt werden konnte, konnte auf der Grundlage des Antrags, der Feststellungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 81 genannten früheren Untersuchungen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin subventioniert wurden.

3.4.3.4.   Spezifität

(85)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkten, sind diese Regelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

3.4.3.5.   Schlussfolgerung

(86)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass einige der Steuerprogramme im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor anfechtbare Subventionen darstellten.

3.4.4.    Programme und Strategien für indirekte Steuern und Einfuhrzölle

3.4.4.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(87)

In der Ausgangsuntersuchung (37) stellte die Kommission fest, dass Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse im Zusammenhang mit der Vorzugsbehandlung im Rahmen von zwei Programmen für indirekte Steuern und Einfuhrzölle anfechtbare Subventionen erhalten haben:

a)

Mehrwertsteuerbefreiungen und Ermäßigungen bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen und Technologien,

b)

Steuerbefreiung für politisch bedingte Standortverlagerungen.

(88)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge stellten die Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand dar, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(89)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkten, wurde zudem festgestellt, dass diese Subventionsregelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung waren. Zudem konnte die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung nicht feststellen, ob objektive Kriterien für den Zugang zu bestimmten Regelungen vorlagen, sodass diese ebenfalls als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung zu betrachten waren.

(90)

Die in der Ausgangsuntersuchung für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne lag bei 1,01 %.

3.4.4.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(91)

Sowohl der Antrag als auch die Feststellungen in den jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der Kommission betreffend geförderte Wirtschaftszweige in China, wie für Luftreifen (38), organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (39) und Aluminiumfolien (40), bestätigten, dass die Regelungen weiterhin angewandt werden und sich in ihrer Art nicht geändert haben.

(92)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die anhaltenden Vorteile, die den Herstellern warmgewalzter Flacherzeugnisse aus den Programmen und Strategien für indirekte Steuern und Einfuhrzölle erwachsen, infrage gestellt würden.

(93)

Die in Rede stehenden Regelungen werden als Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

3.4.4.3.   Vorteil

(94)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Obwohl die Höhe der Subventionierung wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht genau ermittelt werden konnte, konnte auf der Grundlage des Antrags, der Feststellungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 91 genannten vorausgegangenen Untersuchungen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin subventioniert wurden.

3.4.4.4.   Spezifität

(95)

Diese Regelungen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang zu ihnen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkt ist.

3.4.4.5.   Schlussfolgerung

(96)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor anfechtbare Subventionen darstellten.

3.4.5.    Zuschussprogramme

3.4.5.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(97)

In der Ausgangsuntersuchung (41) kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine Vielzahl von Zuschüssen für Umweltschutz und Emissionsverringerung sowie für Forschung und Entwicklung, technologische Modernisierung und Innovation erhielten.

(98)

Die Ausgangsuntersuchung ergab ferner, dass bestimmte Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse auf verschiedenen Regierungsebenen, d. h. auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, eine Reihe von Ad-hoc-Subventionen erhielten. Solche Zuschüsse wurden beispielsweise aus Patentfonds, Wissenschafts- und Technologiefonds und -preisen, Wirtschaftsentwicklungsfonds, Fonds für Zuschüsse zu grundlegenden Infrastrukturen, Förderfonds auf Bezirks- oder Provinzebene, Fonds für die Einfuhr von Eisenerz, Fonds für die Standortverlagerung von Unternehmen und Sonderfonds für die Einführung moderner ausländischer Technik gewährt; außerdem wurden Zinsvergünstigungen für Darlehen zur Beschaffung eingeführter Anlagen eingeräumt.

(99)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei diesen Zuschüssen und anderen Ad-hoc-Subventionen um Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, d. h. um einen Transfer von Geldern der chinesischen Regierung an die Hersteller der betroffenen Ware in Form von Zuschüssen.

(100)

Ferner wurde festgestellt, dass es sich bei diesen Subventionen entweder um spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung handelt, da sie auf bestimmte Unternehmen oder bestimmte Projekte in bestimmten Regionen und/oder in der Stahlindustrie beschränkt zu sein scheinen, oder um spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, da die Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und die tatsächlichen Auswahlkriterien für Unternehmen nicht transparent und nicht objektiv sind und kein automatischer Anspruch besteht.

(101)

Die in der Ausgangsuntersuchung für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne schwankte zwischen 0,09 % und 1,45 %.

3.4.5.2.   Anhalten der Subventionsregelungen

(102)

In dem Antrag auf Auslaufüberprüfung (42) legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass viele Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin durch Zuschussprogramme gefördert werden.

(103)

Die Feststellungen in den jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der Kommission betreffend geförderte Wirtschaftszweige in China, wie für organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (43) und Aluminiumfolien (44), bestätigten, dass die Regelungen weiterhin angewandt werden und sich in ihrer Art nicht geändert haben.

(104)

Der Großteil der Zuschüsse wurde für die Finanzierung bestimmter Projekte oder Vermögenswerte, als Belohnung für Energieeinsparungen oder Umweltschutzmaßnahmen sowie für die Modernisierung von Stahlwerken gewährt.

(105)

Der Antragsteller legte außerdem anhand einer Analyse der Jahresabschlüsse bestimmter Unternehmen Beweise dafür vor, dass mindestens 12 Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse im Zeitraum 2018 bis 2021 Subventionen erhalten haben.

(106)

Alle im Rahmen der Auslaufüberprüfung untersuchten Zuschüsse und sonstigen Ad-hoc-Subventionen stellten eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern bzw. ähnlichen Transfers von Mitteln dar.

(107)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die anhaltende Gewährung von Subventionen oder Ad-hoc-Subventionen für Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse hätten entkräften können.

3.4.5.3.   Vorteil

(108)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Obwohl die Höhe der Subventionierung wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht genau ermittelt werden konnte, konnte auf der Grundlage des Antrags, der Feststellungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 103 genannten früheren Untersuchungen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin subventioniert wurden.

3.4.5.4.   Spezifität

(109)

Diese Subventionen wurden als rechtlich oder tatsächlich spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet. Da weder die chinesische Regierung noch die chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse an der Untersuchung mitarbeiteten, wird die Auffassung vertreten, dass diese Subventionen nur einer begrenzten Anzahl von Herstellern warmgewalzter Flacherzeugnisse gewährt wurden und/oder dass die gewährenden Behörden bei der Gewährung der Subventionen von ihrem Ermessen Gebrauch machten.

3.4.5.5.   Schlussfolgerung

(110)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Zuschüsse als anfechtbare Subventionen erhalten haben.

3.5.   Zusätzliche Subventionen

3.5.1.    Debt-Equitiy-Swaps (Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen)

3.5.1.1.   Einleitung

(111)

Der Antrag auf Auslaufüberprüfung (45) enthielt umfangreiche Beweise dafür, dass mehrere chinesische Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse an der zweiten Generation der Instrumente zur Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen in Höhe von insgesamt 237 Mrd. RMB beteiligt gewesen waren, die zwischen 2016 und 2019 durchgeführt wurden. Es wird behauptet, dass ausstehende Verbindlichkeiten staatseigener Stahlunternehmen gegenüber staatseigenen Geschäftsbanken durch die Beteiligung verschiedener Arten von Durchführungsstellen, bei denen es sich um Finanzinstitute außerhalb des Bankensektors handele, die der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen unterstehen, im Austausch gegen Beteiligungen erlassen worden seien. Die häufigste Form von Durchführungsstellen für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen (debt for equity swaps — im Folgenden „DES“) sind Investmentgesellschaften für finanzielle Vermögenswerte (financial asset investment companies — im Folgenden „FAIC“), die aus Banken oder Versicherungsgesellschaften ausgegliedert werden. Im Antrag wurde weiter ausgeführt, die Durchführungsstellen seien speziell zur Veräußerung zahlreicher notleidender Kredite in Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung staatseigener Unternehmen, unter anderem durch die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen, gegründet worden.

(112)

Da die chinesische Regierung keine Informationen zu diesem Programm übermittelte, stützte sich die Kommission bei ihren Feststellungen zu diesem Programm auf die im Antrag enthaltenen Informationen und auf Informationen aus der Antisubventionsuntersuchung der Kommission betreffend den Stahlsektor in China, d. h. auf Informationen über organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (46).

(113)

Wie in Erwägungsgrund 91 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass warmgewalzte Flacherzeugnisse ein geförderter Wirtschaftszweig sind, und in Abschnitt 3.4.1 stellte sie fest, dass die chinesische Regierung eine Politik der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen für warmgewalzte Flacherzeugnisse über staatseigene Banken verfolgt und dass auch private Banken von der chinesischen Regierung beauftragt und angewiesen wurden, solche Darlehen zu Sonderbedingungen für warmgewalzte Flacherzeugnisse zu gewähren. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung ein ganzes regulatorisches Ökosystem um das DES-Konzept herum aufgebaut hat, das eine wachsende Zahl und Vielfalt von Gläubigern, Zielunternehmen, Durchführungsstellen, Anlegern, Dienstleistungsplattformen und Aufsichtsinstitutionen umfasst. Und während die chinesische Regierung in ihren Dokumenten immer wieder die Marktorientierung dieses Systems hervorhebt, erinnert sie die Marktteilnehmer auch daran, dass von ihnen erwartet wird, dem Gemeinwohl zu dienen und die Ziele der nationalen Wirtschaftspolitik zu fördern.

(114)

Gemäß den in dem Antrag zitierten Leitlinien für die Regulierung der Vermögensverwaltungsgeschäfte von Finanzinstituten werden Finanzinstitute ermutigt, durch die Ausgabe von Vermögensverwaltungsprodukten Mittel für Investitionen in Bereichen aufzubringen, die den Anforderungen nationaler Strategien und industriepolitischer Maßnahmen sowie den Anforderungen nationaler angebotsseitiger Strukturreformen entsprechen, wobei die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften und die Nachhaltigkeit der Geschäfte vorausgesetzt werden. Darüber hinaus werden die Finanzinstitute ermutigt, Mittel durch die Ausgabe von Vermögensverwaltungsprodukten zu beschaffen, um den wirtschaftlichen Strukturwandel zu unterstützen, marktorientierte und rechtmäßige Umwandlungen von Verbindlichkeiten in Beteiligungen zu fördern sowie die Verschuldung von Unternehmen zu verringern.

(115)

Der Antrag bezog sich auch auf die Stellungnahmen zum Abbau von Überkapazitäten in der Stahlindustrie und zur Gesundung, in denen die Notwendigkeit betont wurde, die Finanzierungshilfen für Stahlunternehmen zu erhöhen und Investitionskapital aus anderen Quellen als dem Staatshaushalt und Finanzinstituten wie Vermögensverwaltungsprodukten, Pensionsfonds usw. anzuziehen. Darüber hinaus wird in diesem Dokument nachdrücklich empfohlen, marktorientierte Ansätze für den Umgang mit der Verschuldung von Unternehmen zu entwickeln und die Banken bei der Veräußerung notleidender Kredite zu unterstützen, indem die Positionen notleidender Kredite auf Vermögensverwaltungsgesellschaften übertragen werden.

(116)

Die 2016 veröffentlichten Stellungnahmen der People’s Bank of China und der Aufsichtsbehörden für den Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor zur Unterstützung der Stahl- und Kohleindustrie beim Abbau von Überkapazitäten und bei der Gesundung enthalten Anweisungen zur Unterstützung der Stahl- und Kohleindustrie beim Abbau von Überkapazitäten und bei Insolvenzproblemen. Erreicht werden soll dies durch die „Leitfunktion von Finanzdienstleistungsunternehmen“, die es der Kohle- und Stahlindustrie ermöglichen soll, ihre finanzielle, technologische und ökologische Leistung zu verbessern. Darüber hinaus können Unternehmen, die die nationalen industriepolitischen Ziele einhalten und eine Reihe vage definierter Bedingungen in Bezug auf Umstrukturierung, Solvenz und Umweltschutz erfüllen, eine Anpassung der Kreditlaufzeiten in Anspruch nehmen.

(117)

Der Antrag auf Auslaufüberprüfung enthält Informationen über die Einrichtung eines gemeinsamen Konferenzsystems unter der Leitung des Staatsrats, der die Regulierungs- und Unterstützungsmaßnahmen überprüft und genehmigt hat, einschließlich der Durchführung einer neuen Runde der Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen. Gleichzeitig wurden gemeinsame Sanktionsmechanismen zur Ahndung von Regelverstößen entwickelt. Darüber hinaus forderte die gemeinsame Konferenz, dass DES-Geschäfte Unternehmen und Sektoren zugutekommen sollten, die für den wirtschaftlichen Wandel und die nationale Sicherheit von großer Bedeutung sind.

(118)

Auf der Finanzarbeitskonferenz 2017 des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas (CPCCC) bekräftigte Generalsekretär Xi Jinping seine seit Langem vertretene Position, dass Finanzinstitute ihre Rolle in erster Linie als Dienst an der Realwirtschaft verstehen und alles in ihrer Macht Stehende tun sollten, um deren Widerstandsfähigkeit zu stärken. In seiner Stellungnahme verwies er auf die Pflicht des Finanzsektors, der Realwirtschaft zu dienen, indem er sie vor finanziellen Risiken schützt. Auf diese Weise soll der Finanzsektor die Effizienz und Qualität seiner Dienstleistungen verbessern und mehr Ressourcen in wichtige und schwache Bereiche der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung lenken. Darüber hinaus ist die Regierung bestrebt, die Verschuldung der Wirtschaft durch eine umsichtige Geldpolitik und die vorrangige Entschuldung staatseigener Unternehmen zu verringern.

(119)

Auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses des chinesischen Staatsrats im Jahr 2017 wurde die Entschuldung staatseigener Unternehmen in den Mittelpunkt der allgemeinen Aufgabe der Entschuldung von Unternehmen gestellt. Der Ständige Ausschuss schlug vor, geeignete steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für übermäßig verschuldete staatseigene Vermögenswerte in der Stahl- und Kohleindustrie zu entwickeln. Diskutiert wurde auch die Einrichtung eines Mechanismus zur Ergänzung des staatseigenen Kapitals und zur Bereitstellung des für die Umstrukturierung und Modernisierung erforderlichen Kapitals.

(120)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen eine finanzielle Beihilfe in Form einer Kapitalzufuhr und/oder eines Darlehens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung oder in Form eines Einnahmenverzichts aufgrund erlassener oder nicht zurückgezahlter Schulden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung darstellt. Die Regierung gewährte diese finanzielle Beihilfe über öffentliche Körperschaften, die an diesen Geschäften beteiligt waren, d. h. die vier Durchführungsstellen und verschiedene staatseigene Geschäftsbanken. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung im Rahmen der Auslaufüberprüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die verfügbaren Informationen in ausreichendem Maße belegten, dass die Durchführungsstellen öffentliche Körperschaften waren, da sie von der chinesischen Regierung speziell zur Veräußerung stark notleidender Kredite in Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung staatseigener Unternehmen gegründet worden waren. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten der Vermögensverwaltungsgesellschaften der Ausübung staatlicher Autorität entsprach.

(121)

Des Weiteren enthielt der Antrag Anhaltspunkte dafür, dass der hohe Betrag der Schuldentilgung nicht auf üblichen kommerziellen Überlegungen beruhte, da die chinesische Regierung keine Bewertung durchführte, ob ein privater Investor diese Umwandlungen von Verbindlichkeiten in Beteiligungen in der Erwartung vorgenommen hätte, dass ihm im Laufe der Zeit eine angemessene Investitionsrendite entstehen würde. Der Antrag enthielt Informationen darüber, dass die chinesische Regierung vielmehr massiv Verbindlichkeiten in Beteiligungen umgewandelt habe, um das Verhältnis zwischen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten der Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse zu verringern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, wobei kommerzielle Überlegungen, die ein privater Investor anstellen würde, nicht berücksichtigt worden seien. Nach einer sorgfältigen Analyse der in dem Antrag enthaltenen Angaben und in Ermangelung weiterer im Dossier enthaltener Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen einen Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Grundverordnung darstellten.

3.5.1.2.   Vorteil

(122)

Die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen stellt eine finanzielle Beihilfe in Form einer Kapitalzufuhr und/oder eines Darlehens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung oder in Form eines Einnahmenverzichts aufgrund erlassener oder nicht zurückgezahlter Schulden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar.

(123)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller von warmgewalzten Flacherzeugnissen bei dieser Überprüfung gelangte die Kommission nach einer sorgfältigen Analyse der in dem Antrag enthaltenen Angaben und in Ermangelung weiterer im Dossier enthaltener Informationen zu dem Schluss, dass die Maßnahmen einen Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Grundverordnung darstellten.

3.5.1.3.   Spezifität

(124)

Die Subvention war spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, da es keine objektiven Kriterien für die Gewährung der Subvention gab und unklar war, unter welchen Bedingungen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse möglicherweise an dieser Regelung teilnehmen könnten oder nicht. Zudem waren die Umwandlungen von Verbindlichkeiten in Beteiligungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da die Gewährung der Subvention im Wesentlichen im Ermessen der Behörden lag und nur bestimmte Wirtschaftszweige, wie etwa jene mit Überkapazitäten, in den Genuss der Subvention kamen.

3.5.1.4.   Schlussfolgerung

(125)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Hersteller von warmgewalzten Flacherzeugnissen in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in den Genuss der Umwandlungen von Verbindlichkeiten in Beteiligungen als anfechtbare Subvention kamen, und zwar in Form einer finanziellen Beihilfe zur Verringerung der Verbindlichkeiten stark verschuldeter Unternehmen.

3.6.   Allgemeine Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung

(126)

Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse in China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss anfechtbarer Subventionen kamen.

4.   EINFUHRENTWICKLUNG IM FALLE EINER AUFHEBUNG DER MAẞNAHMEN

(127)

Nach der Feststellung des Vorliegens einer Subventionierung während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarkts.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(128)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der Hersteller in der VR China stützte die Kommission ihre Feststellungen zur Produktionskapazität der anderen Hersteller auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die Angaben im Antrag auf Auslaufüberprüfung und auf andere verfügbare Quellen.

(129)

Im Jahr 2020 entfielen 56,5 % der weltweiten Rohstahlerzeugung auf China, gegenüber 53,3 % im Jahr 2019 (47). Im September 2020 stellte der OECD-Stahlausschuss auf seiner 88. Sitzung fest, dass „trotz des weltweiten negativen Nachfrageschocks die Produktion und die Lagerbestände in China im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen sind“. Darüber hinaus stellte der Stahlausschuss „mit Besorgnis die Abweichung [vom] globalen Trend in China fest, wo die Stahlproduktion im ersten Halbjahr 2020 Rekordmengen erreicht hat und die Lagerbestände einen historischen Höchststand verzeichnen. Diese Entwicklungen bergen das Risiko eines Überangebots in China, das die globalen Ungleichgewichte infolge der COVID-19-Nachfrageschocks verschärft.“ Der Trend zur stetigen Ausweitung der Stahlproduktionskapazitäten in China wurde durch eine „enorme Lockerung der Kreditvergabebedingungen“ in Verbindung mit steigenden Investitionen der großen Stahlproduzenten weiter gefördert, während kleinere Unternehmen weiterhin nicht unter das System der Kapazitätskontrolle fallen. In einem Bericht der OECD vom Februar 2021 wird ebenfalls ein Anstieg der weltweiten Überkapazitäten in der Stahlproduktion festgestellt, der insbesondere von asiatischen Ländern, darunter China, vorangetrieben wird. (48)

(130)

Die chinesische Regierung hat ehrgeizige Pläne für ihre Stahlindustrie (49): Sie will veraltete Anlagen und nicht wettbewerbsfähige Unternehmen mit überhöhten Kosten beseitigen und sich gleichzeitig auf die Stärkung und Förderung von Stahlproduzenten konzentrieren, die der Politik und den Prioritäten der Regierung entsprechen. Ziel ist es, die Industrie zu bereinigen, indem führende Unternehmen gestärkt und leistungsschwache Unternehmen sowie Unternehmen, die den Prioritäten der Regierung nicht entsprechen (oder sich nicht daran orientieren), aus dem Markt gedrängt werden. Ziel ist es, eine „neue Generation von Industrieführern“ heranzubilden. Dies soll durch Maßnahmen wie das System des Kapazitätsaustauschs und die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen erreicht werden, die dem Staat einen sehr großen Ermessensspielraum in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der einzelnen Unternehmen einräumen. Das eigentliche Ziel besteht darin, die Kapazität „ausgewählter“ Unternehmen zu erhöhen, d. h. von leistungsfähigen Herstellern, die den aktuellen Zielen der Regierung für die Stahlindustrie entsprechen.

(131)

Gemäß den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen wurde die gesamte chinesische Produktionskapazität für bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl auf mehr als 345 Mio. Tonnen geschätzt, während die Produktion und der chinesische Verbrauch im Jahr 2020 jeweils auf 314 Mio. Tonnen geschätzt wurden. Auf dieser Grundlage wurden die Kapazitätsreserven in China im Jahr 2020 auf 31 Mio. Tonnen geschätzt, was als Richtwert für die Kapazitätsreserven im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dient und fast dem Gesamtverbrauch der Union auf dem freien Markt (etwa 35 Mio. Tonnen) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht.

(132)

Die Verlangsamung der chinesischen Stahlnachfrage zu Beginn des Jahres 2021 ist und bleibt ein wichtiger Treiber für steigende Ausfuhren. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage dürfte den Ausfuhrdruck auf die Hersteller erhöhen. Die chinesischen Kapazitäten sind im Vergleich zum tatsächlichen Bedarf der chinesischen Wirtschaft zu hoch.

(133)

Vor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit großen Mengen ihrer Kapazitätsreserven zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt drängen würden.

4.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(134)

Die Union gehört zu den weltweit größten Märkten für bestimmte warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Der chinesische Markt ist nicht in der Lage, die überschüssigen Stahlkapazitäten aufzunehmen, und wichtige Drittlandsmärkte sind aufgrund von Antidumping- und Schutzmaßnahmen oder anderen Garantien gegen die VR China für chinesische Ausfuhren geschlossen. (50) Außerdem liegt das Preisniveau in der Union (der vom Wirtschaftszweig der Union im UZÜ berechnete Durchschnittspreis betrug 734 EUR/Tonne) über dem Durchschnittspreis, den die chinesischen ausführenden Hersteller in der übrigen Welt in Rechnung stellten (714 EUR/Tonne auf CIF-Stufe). Da es sich bei warmgewalzten Flacherzeugnissen, wie in Erwägungsgrund 206 erläutert, um eine äußerst preisempfindliche Ware handelt, bestünde für die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein starker Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzuleiten.

(135)

Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, dass die Schutzmaßnahmen der Union für Stahl allein, die für die überprüfte Ware gelten, nicht ausreichen würden, um den Unionsmarkt vor erheblichen Einfuhren zu subventionierten Preisen zu schützen. Da für China keine länderspezifischen Kontingente für die überprüfte Ware festgelegt wurden, haben die chinesischen Hersteller Zugang zu einer großen Menge an Restkontingenten, mit denen sie im Falle eines Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen mit ihren Ausfuhren auf den Unionsmarkt drängen könnten. Folglich dürften die chinesischen Ausfuhrmengen im Falle des Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen durch das Restkontingent erheblich steigen und somit den Unionsmarkt überfluten, bevor im Rahmen der Schutzmaßnahme ein Zollsatz außerhalb eines Kontingents anwendbar würde.

4.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(136)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Subventionierung der Industrie für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der VR China während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung anhielt und auch in Zukunft anhalten dürfte. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Subventionen und Subventionsregelungen demnächst eingestellt werden.

(137)

Aufgrund der Subventionierung der Industrie für warmgewalzte Flacherzeugnisse können die chinesischen Hersteller ihre Produktionskapazität auf einem Niveau halten, das weit über der Inlandsnachfrage liegt und möglicherweise den gesamten Unionsverbrauch decken könnte.

(138)

Daher stellte die Kommission fest, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen dazu führen dürfte, dass erhebliche Mengen subventionierter Einfuhren der überprüften Ware auf den Unionsmarkt umgelenkt werden. Die chinesische Regierung bietet der Industrie für warmgewalzte Flacherzeugnisse weiterhin unterschiedliche Subventionsregelungen an, und die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Industrie für warmgewalzte Flacherzeugnisse im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehrere dieser Programme in Anspruch genommen hat.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(139)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 21 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(140)

Die gesamte Unionsproduktion der überprüften Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 70 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, etwa des Antrags auf Auslaufüberprüfung, der überprüften Antworten auf den Fragebogen und der von Eurofer übermittelten Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten. Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 29 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

5.2.   Unionsverbrauch

(141)

Die überprüfte Ware gilt als Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Erzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen. Da der Wirtschaftszweig der Union größtenteils vertikal integriert ist und sowohl die überprüfte Ware als auch nachgelagerte Waren herstellt, wurden der Eigenverbrauchsmarkt und der freie Markt gegebenenfalls getrennt analysiert.

(142)

Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren und innerhalb der Unternehmensgruppen Verrechnungspreise, sofern vorhanden, unter Zugrundelegung unterschiedlicher Preispolitiken festgesetzt werden. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und die Preise werden entsprechend den Marktbedingungen festgelegt.

(143)

Um ein möglichst vollständiges Bild vom Wirtschaftszweig der Union zu erhalten, beschaffte die Kommission Informationen über die gesamten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war. Die Kommission stellte fest, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 60 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware für den Eigenverbrauch bestimmt waren.

(144)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt anhand a) der Verkäufe aller bekannten Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, wie sie in den Antworten von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten angegeben waren, und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus allen Drittländern in die Union. Der Eigenverbrauch in der Union wurde anhand des Eigenverbrauchs und der Eigenverkäufe aller bekannten Unionshersteller auf dem Unionsmarkt ermittelt, wie sie in der Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten angegeben waren.

(145)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in 1000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verbrauch auf dem freien Markt

34 533

32 411

27 899

34 869

Index

100

94

81

101

Eigenverbrauch

45 289

42 011

36 989

40 424

Index

100

93

82

89

Unionsverbrauch insgesamt

79 822

74 422

64 888

75 293

Index

100

93

81

94

Quelle: Eurostat, Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(146)

Der gesamte Unionsverbrauch ging 2019 um 7 % und 2020 um weitere 12 % zurück, da die Nachfrage aufgrund der COVID-19-Pandemie einbrach. Auf diesen Rückgang folgte jedoch eine deutliche Erholung, die auf die Wiederbelebung der Stahlnachfrage im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückzuführen war, aber immer noch 6 % unter dem Niveau von 2018 lag.

(147)

Der Verbrauch auf dem freien Markt folgte einem ähnlichen Trend wie der Unionsverbrauch insgesamt. Er ging bis 2020 stark um 19 % zurück und erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich, sodass er sogar 1 % über dem Wert von 2018 lag.

(148)

Die Entwicklung des Eigenverbrauchs verlief nahezu identisch mit der Entwicklung des Unionsverbrauchs insgesamt, mit einem starken Rückgang um 18 % bis 2020 und einer anschließenden Erholung auf 89 % des Niveaus von 2018.

(149)

Insgesamt ging der gesamte Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 6 % zurück.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

5.3.1.    Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(150)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde — wie aus Tabelle 2 hervorgeht — durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem freien Markt der Union ermittelt.

(151)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in 1000 Tonnen), Marktanteil und Preise (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus der VR China

1,7

0,5

0,3

28,7

Marktanteil (in %)

0,0

0,0

0,0

0,1

Preise der Einfuhren aus der VR China

1 674

3 177

2 482

664

Index

100

190

148

40

Quelle: Eurostat, Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(152)

Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2017 gingen die Einfuhren aus China auf ein unerhebliches Niveau zurück und erreichten 2018 einen Marktanteil von 0,002 %. Von 2018 bis 2020 gingen die Einfuhren noch weiter zurück. Im UZÜ stiegen die Einfuhren aus der VR China im April 2021 gegenüber den niedrigen Werten der drei Vorjahre jedoch sprunghaft an. Ihr Marktanteil blieb mit 0,1 % jedoch sehr gering.

(153)

Die von Eurostat ausgewiesenen chinesischen Einfuhrpreise waren in den Jahren 2018, 2019 und 2020 außergewöhnlich hoch, obwohl sie im UZÜ stark zurückgingen. Die außergewöhnlich hohen Einfuhrpreise in den Jahren 2018 bis 2020 sind wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass China nur geringfügige Mengen in die Union ausführte, die nicht als zuverlässig angesehen werden können.

(154)

Nach Auffassung der Kommission waren die von Eurostat für den Bezugszeitraum ausgewiesenen Preise der Einfuhren aus der VR China für warmgewalzte Flacherzeugnisse nicht repräsentativ, da in diesem Zeitraum nur sehr geringe Mengen aus der VR China eingeführt wurden und keine aussagekräftigen oder relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden konnten.

(155)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Drittländer insgesamt, außer VR China

Menge (in 1000 Tonnen)

7 997

7 225

5 879

9 635

 

Index

100

90

74

120

 

Marktanteil (in %)

23

22

21

28

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

532

482

428

765

 

Index

100

90

80

144

Quelle: Eurostat

(156)

Die Gesamteinfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land gingen zwischen 2018 und 2020 um 26 % zurück, bevor sie 2021 stark anstiegen und einen Marktanteil von 28 % erreichten — 20 % mehr als 2018. Insgesamt führt die Union warmgewalzte Flacherzeugnisse aus mehr als 40 Ländern weltweit ein. Die fünf größten Ausführer von warmgewalzten Flacherzeugnissen in die EU im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren Russland, Indien, die Türkei, Ägypten und Taiwan, auf die 18 % des freien Unionsmarkts und 65 % aller Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse entfielen. Größter Ausführer war Russland mit einem Marktanteil von 5,8 %, die anderen vier Länder hatten Marktanteile zwischen 2 % und 4 %. Kein anderes Land hat einen Marktanteil von mehr als 2 %. Von den wichtigsten Ausführern sind derzeit die Einfuhren aus Russland (51) und der Türkei (52) von Antidumpingmaßnahmen betroffen.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.4.1.    Allgemeine Bemerkungen

(157)

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(158)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Daten, die sich auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(159)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Höhe des Betrags der anfechtbaren Subventionen und Erholung von einer früheren Subventionierung.

(160)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(161)

Wie in den Erwägungsgründen 143 und 144 erläutert, beschaffte die Kommission, um ein möglichst vollständiges Bild des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, Informationen über die gesamte Produktion der betroffenen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war. Soweit relevant und möglich analysierte die Kommission die Schadensindikatoren für den freien Markt und den Eigenverbrauch getrennt.

5.4.2.    Makroökonomische Indikatoren

5.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(162)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in 1000 Tonnen)

75 626

70 920

61 096

69 531

Index

100

94

81

92

Produktionskapazität (in 1000 Tonnen)

90 923

92 584

91 965

93 249

Index

100

102

101

103

Kapazitätsauslastung (in %)

83

77

66

75

Index

100

92

80

90

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(163)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich ähnlich wie der Unionsverbrauch insgesamt und ging im Bezugszeitraum um rund 8 % zurück, wobei im Jahr 2020 ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen war, dem aus den in Erwägungsgrund 146 dargelegten Gründen eine Erholung folgte.

(164)

Während die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % leicht zunahm, folgte die Kapazitätsauslastung dem negativen Trend wie die Produktionsmenge und der Verbrauch und ging zwischen 2018 und dem UZÜ um 10 % zurück.

5.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(165)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem freien Markt (in 1000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkäufe auf dem freien Markt

26 534

25 185

22 020

25 205

Index

100

95

83

95

Marktanteil (in %)

77

78

79

72

Index

100

101

104

99

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(166)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt folgte im Bezugszeitraum dem Trend des Verbrauchs. Zwischen 2018 und 2020 ging sie aus den in Erwägungsgrund 146 dargelegten Gründen zurück und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder an. Der Aufschwung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung blieb jedoch hinter dem Niveau von 2018 zurück.

(167)

Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Unionsverbrauch zwischen 2018 und 2020 geringfügig von 77 % auf 79 % und ging zwischen 2020 und dem UZÜ um 7 Prozentpunkte auf 72 % zurück. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, ist dieser Rückgang darauf zurückzuführen, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern zwischen 2020 und dem UZÜ um 7 % stieg, was den Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt erklärt.

Tabelle 6

Eigenverbrauchsmenge auf dem Unionsmarkt und Marktanteil (in 1000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Eigenverbrauchsmenge auf dem Unionsmarkt

45 289

42 011

36 989

40 424

Index

100

93

82

89

Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union

75 626

70 920

61 096

69 531

% der Eigenbedarfsmenge im Verhältnis zur Gesamtproduktion

59,9

59,2

60,5

58,1

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(168)

Die Eigenverbrauchsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (bestehend aus dem Eigenverbrauch und den Eigenverbrauchsverkäufen auf dem Unionsmarkt) ging zwischen 2018 und 2020 um 18 % zurück und erholte sich 2021 um 7 Prozentpunkte, was zu einem Gesamtrückgang im Bezugszeitraum um 11 % von rund 45 Mio. Tonnen auf 40 Mio. Tonnen zwischen dem Beginn und dem Ende des UZÜ führte. Insgesamt folgten der Eigenverbrauchsmarkt und der freie Markt demselben Trend. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Eigenverbrauchsmarkts keine nennenswerten Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt hatte.

(169)

Der Anteil, der beim Wirtschaftszweig der Union auf den Eigenverbrauchsmarkt entfällt, (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion) blieb im Bezugszeitraum relativ stabil und bewegte sich in einer Größenordnung von 58,1 % bis 60,5 %.

5.4.2.3.   Wachstum

(170)

Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs und einer sinkenden Produktion büßte der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen und Marktanteile auf dem freien Markt ein. Insgesamt verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Wachstum.

5.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(171)

Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

41 161

38 980

36 207

38 470

Index

100

95

88

93

Produktivität (Einheit/Beschäftigten)

1 824

1 819

1 687

1 807

Index

100

100

93

99

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(172)

Zwischen 2018 und dem UZÜ folgte die Zahl der mit der Herstellung der überprüften Ware beschäftigten Arbeitnehmer dem Trend der Unionsproduktionsmenge; sie ging zwischen 2018 und 2020 stark zurück und erholte sich im UZÜ wieder leicht. Insgesamt ergab sich für den Bezugszeitraum ein Rückgang um 7 %.

(173)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten, blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil.

5.4.2.5.   Höhe der ausgleichenden Subventionen und Erholung von der früheren Subventionierung

(174)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin anfechtbare Subventionen erhalten haben. Die im Abschnitt zu den Subventionen genannten anfechtbaren Subventionen in der VR China haben einen erheblichen Umfang.

(175)

Die im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen haben es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, sich von früherer Subventionierung zu erholen, wie aus den Daten für 2018 hervorgeht. Dies wurde auch durch die Feststellungen der Kommission im Rahmen der Antidumpinguntersuchung betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse aus der Türkei bestätigt. (53)

5.4.3.    Mikroökonomische Indikatoren

5.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(176)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt

549

509

450

734

Index

100

93

82

134

Herstellstückkosten

518

557

534

669

Index

100

108

103

129

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(177)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen zwischen 2018 und 2020 um 17 % zurück, bevor sie 2021 drastisch um 34 % anstiegen. Die Entwicklung der Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum wurde durch die schweren Störungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und die Erholung der Nachfrage nach der Pandemie beeinflusst. Im Jahr 2021 waren die hohe Stahlnachfrage, das knappe Angebot und die gestiegenen Herstellkosten die Faktoren, die den plötzlichen und starken Anstieg der Verkaufsstückpreise auslösten.

(178)

Die Herstellstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 29 %. Im Jahr 2019 stiegen jedoch die Herstellkosten, während die Verkaufsstückpreise sanken. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union den Anstieg seiner Herstellkosten nicht in seinen Verkaufspreisen widerspiegeln konnte, war auf die großen Mengen gedumpter Einfuhren aus der Türkei zurückzuführen, die die Preise drückten. Im Jahr 2020 gingen sowohl die Herstellkosten als auch die Verkaufspreise zurück, wobei der Rückgang bei den Herstellkosten geringer ausfiel als bei den Verkaufspreisen. Dies ist auf den Markteinbruch während der COVID-19-Pandemie zurückzuführen, der zu einem starken Preisverfall führte, während die Herstellkosten weniger stark betroffen waren. Im Jahr 2021 stiegen die Herstellstückkosten aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Energie- und Rohstoffpreise drastisch an. Mit der Erholung nach der COVID-Pandemie stieg jedoch auch die Nachfrage, sodass die Preise ebenfalls erheblich anstiegen (um mehr als 50 % zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung), und zwar noch stärker als die Herstellkosten im gleichen Zeitraum.

5.4.3.2.   Arbeitskosten

(179)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/VZÄ)

64 164

69 352

69 748

78 444

Index

100

108

109

122

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(180)

Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten um 22 %. Während die Zahl der Beschäftigten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2018 zurückging, stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten.

5.4.3.3.   Lagerbestände

(181)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

631 608

533 200

390 880

522 405

Index

100

84

62

83

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

5,0

4,5

3,8

4,6

Index

100

90

76

92

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(182)

Im Bezugszeitraum gingen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union an warmgewalzten Flacherzeugnissen kontinuierlich zurück, wobei 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein drastischer Rückgang und 2021 ein erneuter Anstieg zu verzeichnen waren. Der Wirtschaftszweig für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Union ist durch Rahmenverträge (monatlich, vierteljährlich, jährlich) zwischen Herstellern und Abnehmern gekennzeichnet, in denen die Mengen und Preise festgelegt sind. Diese Rahmenverträge werden im Wege von Bestellungen entsprechend dem Bedarf der Abnehmer umgesetzt. Demzufolge kann der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion und seine Lagerbestände planen. Dementsprechend werden, wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen, da die meisten gleichartigen Warentypen vom Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage spezifischer Aufträge der Verwender hergestellt werden.

5.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(183)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe auf dem freien Unionsmarkt (in % des Umsatzes)

8,4

-7,2

-18,0

14,1

Index

100

-86

- 214

168

Cashflow (in EUR)

496 319 788

-6 211 922

- 130 468 840

645 183 908

Index

100

-1,3

-26

130

Investitionen (in EUR)

216 927 207

433 154 031

181 406 902

394 535 083

Index

100

200

84

182

Kapitalrendite (in %)

9,1

-6,0

-13,3

17,4

Index

100

-66

- 146

191

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(184)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem freien Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(185)

Die Rentabilität schwankte im Bezugszeitraum, obwohl die Gesamtrentabilität im Bezugszeitraum um 5,7 Prozentpunkte stieg. Nach der Einführung von Maßnahmen im Jahr 2017 erholte sich der Wirtschaftszweig und verzeichnete 2018 einen Gewinn. Im Jahr 2019 wurden jedoch Verluste verzeichnet, und die Rentabilität erreichte 2020, zum Höhepunkt der Pandemie, mit -18 % ihren Tiefpunkt, bevor sie 2021 wieder deutlich auf 14,1 % anstieg. Gleichzeitig nahmen die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der VR China rapide zu, was den Rückgang der Rentabilität im Jahr 2019 erklärt. Dieser Rentabilitätsrückgang wurde dann durch die Schocks infolge der weltweiten Pandemie im Jahr 2020, wie die Unterbrechung der Lieferkette und den Rückgang des Stahlverbrauchs, noch verschärft. Der starke Anstieg der Stahlnachfrage in Verbindung mit höheren Verkaufspreisen führte 2021, einem Ausnahmejahr für den Wirtschaftszweig der Union, zu ungewöhnlich hohen Gewinnen.

(186)

Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflow entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein drastischer Rückgang in den Jahren 2019–2020, gefolgt von einem starken Wiederanstieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(187)

Zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Investitionen um 82 %. Insgesamt folgen die Investitionen im Bezugszeitraum einer bimodalen Verteilung: Im Jahr 2019 stiegen die Investitionen deutlich an, gefolgt von einem Rückgang im Jahr 2020 und einem zweiten Höhepunkt im Jahr 2021. Im Allgemeinen zielten die Investitionen auf die Verbesserung der Qualität und die Ökologisierung der Produktion ab.

(188)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite hat sich im Untersuchungszeitraum gegenüber 2018 deutlich verbessert. Die Kapitalrendite stieg im Bezugszeitraum um 8,3 Prozentpunkte. Sie entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein drastischer Rückgang in den Jahren 2019 und 2020, gefolgt von einem starken Wiederanstieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(189)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht beeinträchtigt, da sie sich rasch von der Pandemie erholten.

5.5.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(190)

Nach der Einführung von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus China im Jahr 2017 gingen die Einfuhren aus China zurück und blieben im Bezugszeitraum unter der Geringfügigkeitsschwelle, wodurch sich der Wirtschaftszweig der Union allmählich von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus China erholte und sich bis Ende 2018 erholt hatte, was durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 (54) der Kommission betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse mit Ursprung in der Türkei bestätigt wurde. Die Erholung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union kam jedoch abrupt zum Stillstand und kehrte sich 2019 ins Gegenteil um, als der Wirtschaftszweig der Union mit erheblichen Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei konkurrieren musste, die ihn zwangen, seine Preise unter das Kostenniveau zu senken, um seinen Marktanteil zu halten, was eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte. (55) Im Juli 2021 führte die Kommission endgültige Maßnahmen gegen die Türkei ein, und aufgrund verschiedener Faktoren, die in Erwägungsgrund 185 erläutert wurden, verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und erreichte Ende 2021 wieder eine ähnliche wirtschaftliche Lage wie 2018. Daher wurde der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ nicht mehr als geschädigt angesehen.

(191)

Insbesondere folgten fast alle Schadensindikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen und -preise, Beschäftigung und Produktivität, Gewinn, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend. Dieser Trend war gekennzeichnet durch einen Rückgang im Jahr 2019, einen stärkeren Rückgang im Jahr 2020 und einen erneuten Anstieg im UZÜ auf ein ähnliches Niveau wie zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2018. Diese unregelmäßige Entwicklung ist im Wesentlichen auf das Zusammentreffen eines erheblichen Zustroms von warmgewalzten Flacherzeugnissen zu Dumpingpreisen aus der Türkei und der einzigartigen Dynamik infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Stilllegungen und Unterbrechungen der industriellen Tätigkeit führten zu einem extrem niedrigen Verbrauchsniveau und einer geringen Stahlnachfrage im Jahr 2020, während die Stahlnachfrage und die Stahlpreise im Jahr 2021 im Zuge der Erholung von der COVID-Pandemie in die Höhe schnellten, was unter anderem zu außergewöhnlich hohen Gewinnen der Stahlindustrie im UZÜ führte.

(192)

Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung erlitten hat.

(193)

Bei der Analyse der Indikatoren dürfen jedoch die außergewöhnlich günstigen Bedingungen auf dem Stahlmarkt im Jahr 2021 nicht außer Acht gelassen werden. Im Jahr 2020 führten die pandemiebedingte Verlangsamung der Industrietätigkeit und der daraus resultierende Rückgang der Stahlnachfrage zu einem starken Leistungsrückgang in der Stahlindustrie und der Weltwirtschaft im Allgemeinen. Im Jahr 2021 erholten sich der Stahlverbrauch und die Stahlpreise aufgrund der Erholung der Nachfrage wieder deutlich.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(194)

Wie in Erwägungsgrund 192 erläutert, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Andererseits kam die Kommission, wie in Erwägungsgrund 138 erläutert, zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen dazu führen dürfte, dass erhebliche Mengen subventionierter Einfuhren der überprüften Ware auf den Unionsmarkt umgelenkt werden. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(195)

Dazu prüfte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China, die Attraktivität des Unionsmarkts und die voraussichtlichen chinesischen Einfuhrpreise sowie Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

6.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(196)

Wie in Erwägungsgrund 131 dargelegt, verfügen die chinesischen Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven. Die geschätzten Kapazitätsreserven in China entsprechen 89 % des Verbrauchs auf dem freien Unionsmarkt. Diese Kapazitätsreserven könnten bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zur Herstellung der überprüften Ware zur Ausfuhr in die Union genutzt werden. Wie in Erwägungsgrund 132 dargelegt, ist der Rückgang der chinesischen Stahlnachfrage ein wichtiger Faktor für den Anstieg der Ausfuhren und wird dies auch in Zukunft bleiben. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage in China dürfte den Ausfuhrdruck auf die chinesischen Hersteller erhöhen.

(197)

Darüber hinaus ist einer der wichtigsten Märkte, die USA, durch Antidumpingmaßnahmen gegenüber der überprüften Ware geschützt, wodurch der Zugang der chinesischen Hersteller eingeschränkt wird.

6.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(198)

Wie in Erwägungsgrund 134 beschrieben, gehört der Unionsmarkt zu den weltweit größten Märkten für bestimmte warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Darüber hinaus ist der chinesische Markt nicht in der Lage, die überschüssigen Stahlkapazitäten aufzunehmen, und wichtige Drittlandsmärkte sind aufgrund von Antidumping- und Schutzmaßnahmen oder anderen Garantien gegen die VR China für chinesische Ausfuhren geschlossen. Außerdem ist das Preisniveau in der Union höher als der Durchschnittspreis, den die chinesischen Ausführer in der übrigen Welt in Rechnung stellen. Sollten die Antisubventionsmaßnahmen aufgehoben werden, wäre der Unionsmarkt daher ein attraktives Ziel für die in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven.

(199)

Nach der Unterrichtung erhob der CISA Einwände gegen die Schlussfolgerungen zur Attraktivität des Unionsmarkts und führte an, die chinesische Stahlindustrie sei von ihrem Inlandsmarkt abhängig, und der chinesische Inlandsverbrauch sei zehnmal so hoch wie das Segment des freien Markts der Union. Er wies auch darauf hin, dass bestimmte Stahlerzeugnisse, einschließlich warmgewalzter Flacherzeugnisse, ab dem 1. August 2021 nicht mehr in den Genuss von Umsatzsteuernachlässen bei der Ausfuhr kommen würden. Dies werde zu einem Rückgang der Ausfuhren und zu einer Umlenkung der chinesischen Stahlproduktion in die heimische Industrie führen.

(200)

Die Kommission räumte ein, dass der chinesische Inlandsverbrauch an warmgewalzten Flacherzeugnissen erheblich größer ist als der freie Markt der Union, aber wie in Erwägungsgrund 196 erläutert, verfügen die chinesischen Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven, die sie nicht auf dem Inlandsmarkt einsetzen können. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass die chinesischen Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen diese Kapazitätsreserven nicht nutzen werden, um die überprüfte Ware zur Ausfuhr in die Union herzustellen. Wie in Erwägungsgrund 132 dargelegt, ist der Rückgang der chinesischen Stahlnachfrage ein wichtiger Faktor für den Anstieg der Ausfuhren und wird dies auch in Zukunft bleiben. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage in China dürfte den Ausfuhrdruck auf die chinesischen Hersteller erhöhen. In Bezug auf die angebliche Änderung des Mehrwertsteuersystems stellte die Kommission fest, dass der CISA keine Beweise dafür vorgelegt hatte, dass die Änderung der Umsatzsteuernachlässe zu einer wesentlichen Änderung des Ausfuhrverhaltens der chinesischen Hersteller geführt hatte oder führen würde. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher als unbegründet zurück.

6.3.   Voraussichtliche chinesische Einfuhrpreise und Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(201)

Angesichts der geringen Einfuhrmengen aus der VR China in den Jahren 2018 bis 2021 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreise nicht als Grundlage für die Ermittlung der wahrscheinlichen Preise der Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der VR China im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen herangezogen werden können. Stattdessen zog die Kommission als repräsentativen Näherungswert die Preise der Ausfuhren aus der VR China in alle Drittländer außer der Union (im Folgenden „übrige Welt“) heran.

(202)

Die Kommission stellte fest, dass die chinesischen Ausfuhrpreise (FOB) in die übrige Welt im UZÜ durchschnittlich 660 EUR/Tonne betrugen. Auf der Grundlage dieses Preises und zur Ermittlung des voraussichtlichen Preises, zu dem die chinesischen Ausfuhren an der Grenze der Union ankommen würden, addierte die Kommission die Kosten für Versicherung und Fracht. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller legte die Kommission als beste verfügbare Informationen die Kosten zugrunde, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelt worden waren, d. h. 52 EUR/Tonne bzw. 7,9 % des Preises/Tonne. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass der wahrscheinliche CIF-Einfuhrpreis für warmgewalzte Flacherzeugnisse aus der VR China in die Union ohne Maßnahmen nicht über 712 EUR/Tonne liegen würde.

(203)

Da aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller statistische Daten herangezogen wurden, konnte nur ein Durchschnittspreis pro Tonne für eine Vielzahl von Warentypen ermittelt werden. In Ermangelung von Informationen auf Warentyp-Ebene konnte die Kommission daher keine genaue Berechnung der Preisunterbietung vornehmen, sondern musste sich auf einen Vergleich der Durchschnittspreise pro Tonne beschränken.

(204)

Der so ermittelte chinesische Ausfuhrpreis wurde mit den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen verglichen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller während der Überprüfung den Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, berichtigt auf die Stufe ab Werk.

(205)

Der Preisvergleich wurde auf derselben Handelsstufe durchgeführt, und das Ergebnis des Vergleichs wurde entsprechend der genauen Methode zur Berechnung der Preisunterbietung als Prozentsatz des theoretischen Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt. Der Vergleich ergab, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union um rund 8 % unterbieten würden.

(206)

Warmgewalzte Flacherzeugnisse sind ein hochpreisempfindlicher Rohstoff, und wie die Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der VR China und die Untersuchung betreffend die identische Ware aus der Türkei zeigten, können selbst relativ geringe Preisunterbietungsspannen in Verbindung mit großen Einfuhrmengen erhebliche und unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union haben. (56) In beiden Untersuchungen war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund von Preisunterbietungsspannen von weniger als 5 % gezwungen, seine Verkaufspreise derart zu senken (oder Marktanteileinbußen hinzunehmen), dass er kurzfristig eine bedeutende Schädigung erlitt.

(207)

Da der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ gerade erst eine turbulente und wirtschaftlich schwierige Zeit einschließlich der COVID-19-Pandemie hinter sich gebracht und Verluste erlitten hatte, befindet er sich nach wie vor in einer prekären Lage. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung weiterhin verschiedene Subventionsregelungen für den Sektor der warmgewalzten Flacherzeugnisse anbietet und dass einige dieser Subventionsregelungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von dem Sektor der warmgewalzten Flacherzeugnisse in Anspruch genommen wurden. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass ein erneutes Auftreten bedeutender subventionierter Niedrigpreiseinfuhren aus China, die die Preise in der Union unterbieten, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union hätte, insbesondere auf die Produktion, die Verkaufsmengen, die Verkaufspreise, die Rentabilität und den Investitionsbedarf, und dass es zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung käme.

(208)

Nach der Unterrichtung erhob der CISA Einwände gegen die Wahl des Bezugszeitraums für die Schadensanalyse. Er argumentierte, dass die gedumpten Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der Türkei im Jahr 2019, der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit COVID-19 und die Erholung nach der Pandemie die Beweise für die Dumping- und Schadensanalyse verfälscht hätten. Der Verband brachte vor, die Kommission hätte einen anderen Zeitraum analysieren sollen, und schlug vor, einen längeren Zeitraum zu untersuchen, der ein oder zwei Jahre vor dem Bezugszeitraum (2016–2018) und nach dem UZÜ (2022) umfassen solle.

(209)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Kommission wies darauf hin, dass die verschiedenen vom CISA angeführten Faktoren, die die Beweise für den Bezugszeitraum verzerren könnten, anerkannt und bei der Schadensanalyse der Kommission sorgfältig berücksichtigt worden waren. Die Kommission stellte ferner fest, dass dieselben Faktoren auch dann noch bestanden hätten, wenn, wie vom CISA vorgeschlagen, ein längerer Zeitraum vor dem UZÜ berücksichtigt worden wäre. In Hinblick auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung wies die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung „ein Untersuchungszeitraum gewählt [wird], der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.“ Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, sofern nicht diese Umstände neue Entwicklungen anzeigen, die die geplante Einführung des Antidumpingzolls offensichtlich unangemessen erscheinen lassen (57). Dieselbe Argumentation sollte sinngemäß auch für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung gelten. Der CISA legte keine Beweise dafür vor, dass die Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Wiedereinführung des Zolls offensichtlich unangemessen erscheinen ließen.

6.4.   Schlussfolgerung

(210)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der subventionierten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde, sodass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.

7.   UNIONSINTERESSE

(211)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(212)

Der Wirtschaftszweig der Union ist in 15 Mitgliedstaaten ansässig (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien. Tschechische Republik und Ungarn). Er beschäftigt in Bezug auf die überprüfte Ware mehr als 38 000 Beschäftigte.

(213)

Ohne Maßnahmen ist der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr vor dem voraussichtlichen Anstieg der subventionierten Einfuhren aus China geschützt, die eine bedeutende Schädigung verursachen werden. Die Antisubventionsmaßnahmen werden sich insofern positiv auf die Unionshersteller auswirken, als sie dem Wirtschaftszweig der Union helfen werden, sich weiter von den subventionierten Einfuhren und den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu erholen. Es liegt daher eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

7.2.   Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer

(214)

Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten Verwender und unabhängigen Einführer. Keine Verwender oder unabhängigen Einführer meldeten sich und arbeiteten an dieser Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der Verwender und der unabhängigen Einführer und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender und Einführer nicht zuwiderläuft.

(215)

Die Kommission prüfte auch, ob sich Maßnahmen gegenüber China nachteilig auf die Versorgungssicherheit auswirken würden, da auch Maßnahmen gegenüber warmgewalzten Flacherzeugnissen aus der Türkei, Brasilien, Iran und Russland in Kraft sind. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union lag im UZÜ bei 75 %, und die Gesamtproduktionskapazität überstieg den Gesamtverbrauch der Union um 18 Mio. Tonnen, wie aus dem Fragebogen von Eurofer zu den makroökonomischen Daten hervorgeht. Darüber hinaus führten trotz der Maßnahmen gegenüber einigen der wichtigsten Ausführer von warmgewalzten Flacherzeugnissen im UZÜ fast 40 Länder die überprüfte Ware in die Union aus, was zeigt, dass die Einführung von Maßnahmen die Angebotsvielfalt nicht beeinträchtigen würde. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der Verwender und der Einführer gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass für die nachgelagerten Verwender kein potenzielles Versorgungsrisiko besteht.

(216)

Nach der Unterrichtung verwies der CISA auf die Schutzmaßnahme der EU gegenüber Einfuhren unter anderem von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus China, die die Möglichkeiten der chinesischen Hersteller, warmgewalzte Flacherzeugnisse auf den Unionsmarkt auszuführen, erheblich einschränkten und den freien Warenverkehr zum Nachteil der nachgelagerten Hersteller und der Endverwender behinderten.

(217)

Die Kommission erinnerte daran, dass die fragliche Schutzmaßnahme nicht als dauerhaft angesehen werden kann und dass die derzeit geltende Maßnahme (58) keinen Einfluss auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Einfuhren ohne Ausgleichszölle hat. Angesichts des befristeten Charakters der Schutzmaßnahme gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass diese Maßnahme ihre Schlussfolgerungen in dieser Untersuchung nicht beeinflussen kann. Wie in Erwägungsgrund 215 dargelegt, überstieg die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union den Gesamtverbrauch der Union, und mehrere andere Drittländer führten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung warmgewalzte Flacherzeugnisse in die Union aus. Darüber hinaus wird die Schutzmaßnahme regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls angepasst, um eine ausreichende Versorgung des Unionsmarkts mit Stahl zu gewährleisten. Daher stellen die Schutzmaßnahmen kein Risiko für die Versorgungssicherheit der nachgelagerten Verwender dar.

(218)

Darüber hinaus argumentierte der CISA, dass die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism — im Folgenden „CBAM)“ den Zugang zum Unionsmarkt erschweren werde, da das CBAM mit aufwendigen Berichtspflichten und Aufschlägen verbunden sei.

(219)

Die Kommission wies darauf hin, dass das CBAM erst im Oktober 2023 in Kraft treten wird und dass die Einführer während einer Übergangszeit bis 2026 nur die in ihren Waren enthaltenen Emissionen melden müssen, ohne dass ihnen dadurch finanzielle Kosten entstehen. Der erklärte Grund für diese Übergangszeit ist, dass den Parteien Zeit gegeben werden soll, sich vor der Einführung des endgültigen Systems anzupassen, und dass das Risiko einer Unterbrechung des Handels verringert werden soll. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass es für eine Bewertung der möglichen Auswirkungen des CBAM auf die künftigen Handelsströme bei warmgewalzten Flacherzeugnissen noch zu früh ist, und wies das Vorbringen zurück.

7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(220)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China sprechen.

8.   ANTRÄGE AUF AUSSETZUNG DER MAẞNAHMEN

(221)

Nach der Unterrichtung beantragte der CISA die Aussetzung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 4 der Grundverordnung mit der Begründung, dass beide in Artikel 24 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Er brachte vor, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart verändert hätten, dass ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten der Schädigung infolge der Aussetzung unwahrscheinlich sei. Diesbezüglich verwies der CISA auf den erwarteten Rückgang der Einfuhren aus Russland und der Ukraine, auf die Lieferengpässe infolge der Zwischenfälle in den Werken für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Europäischen Union und auf den Preisanstieg der betroffenen Ware.

(222)

Die Kommission lehnte das Vorbringen des CISA ab, da es allgemein gehalten und unbegründet war. Andererseits ergab die Überprüfung, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen und sinngemäß auch bei einer Aussetzung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.

9.   AUSGLEICHSMAẞNAHMEN

(223)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten der Subventionierung, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(224)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die diese Rechnung nicht vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden.

(225)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(226)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(227)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten.

(228)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. (59) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(229)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(230)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (60) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(231)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, eingeführt.

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

i)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

ii)

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

iii)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und

iv)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

28,1  %

C157

 

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd.

7,8  %

C158

 

Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch  (61)

7,8  %

C159

 

Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch  (62)

7,8  %

C160

 

Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd.

4,6  %

C161

 

Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd.

4,6  %

C162

 

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co. Ltd.

31,5  %

C164

 

Beijing Shougang Co. Ltd., Qian’an Iron & Steel branch

31,5  %

C208

 

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

17,1  %

Siehe Anhang

 

Alle übrigen Unternehmen

35,9  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sollten die mit Artikel 1 Absatz 2 eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.

In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, darf die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68).

(4)  ABl. C 372 vom 16.9.2021, S. 10.

(5)  Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 223 vom 8.6.2022, S. 37).

(6)  Die Bezeichnung „chinesische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet den Staatsrat sowie sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(7)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 150 vom 5.4.2022, S. 3).

(8)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 34).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 344).

(15)  Abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(16)  Siehe Artikel LXIV Abschnitt 2 des 14. Fünfjahresplans.

(17)  Kapitel III Artikel 12 des Beschlusses Nr. 40.

(18)  Siehe Erwägungsgrund 182 der ursprünglichen Verordnung.

(19)  Siehe Erwägungsgründe 83 bis 244 der ursprünglichen Verordnung.

(20)  Siehe Erwägungsgründe 70 bis 82 und Anhänge S-1, S-2 und S-3 des Antrags.

(21)  Siehe Kapitel 6.3 des Berichts.

(22)  Siehe Erwägungsgründe 167 bis 236 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).

(23)  Siehe Erwägungsgründe 175 bis 237 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5).

(24)  Siehe Erwägungsgründe 101 bis 118 der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/688 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).

(25)  Siehe Erwägungsgründe 222 bis 285 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(26)  Siehe Erwägungsgründe 146 bis 223 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 344).

(27)  Siehe Erwägungsgründe 215 und 281 bis 311 der ursprünglichen Verordnung.

(28)  Siehe Erwägungsgründe 209 bis 215.

(29)  Siehe Kapitel 9 des Berichts.

(30)  Siehe Erwägungsgründe 474 bis 493.

(31)  Siehe Erwägungsgründe 503 bis 512.

(32)  Siehe Erwägungsgründe 533 bis 557 Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 34).

(33)  Erwägungsgründe 312 bis 344 der ursprünglichen Verordnung.

(34)  Siehe Erwägungsgründe 198 bis 204 und Anhang S-4.

(35)  Siehe Erwägungsgründe 463 bis 488.

(36)  Siehe Erwägungsgründe 474 bis 505.

(37)  Siehe Erwägungsgründe 345 bis 364.

(38)  Siehe Erwägungsgründe 549 bis 552.

(39)  Siehe Erwägungsgründe 189 bis 202.

(40)  Siehe Erwägungsgründe 516 bis 531.

(41)  Siehe Erwägungsgründe 365 bis 393 der ursprünglichen Verordnung.

(42)  Siehe Erwägungsgründe 183–197 und Anhang S-4 des Antrags.

(43)  Siehe Erwägungsgründe 141 bis 156.

(44)  Siehe Erwägungsgründe 447 bis 451.

(45)  Siehe Erwägungsgründe 90 bis 182.

(46)  Siehe Erwägungsgründe 119 bis 134 und Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39), Abschnitt 3.5.2.

(47)  Worldsteel, 26.1.2021, in ThinkDesk China Research & Consulting, „China’s State-Business Nexus Revisited — Government Interventions and Market Distortions in the Chinese Steel Industry“, 17. Oktober 2021, S. 92.

(48)  OECD, Latest developments in steelmaking capacity, Februar 2021, S. 11.

(49)  ThinkDesk China Research & Consulting, „China’s State-Business Nexus Revisited — Government Interventions and Market Distortions in the Chinese Steel Industry“, 17. Oktober 2021.

(50)  Derzeit gelten in den folgenden Ländern Antidumpingmaßnahmen: Kanada, die USA, die Türkei, Mexiko und Vereinigtes Königreich. Die Golfstaaten wenden Schutzmaßnahmen an, und die USA haben ebenfalls Maßnahmen nach Abschnitt 232 eingeführt.

(51)  ABl. L 258 vom 5.10.2017, S. 24.

(52)  ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32.

(53)  Erwägungsgrund 139 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 der Kommission vom 6. Januar 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 4).

(54)  Erwägungsgrund 210 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32).

(55)  Ebenda.

(56)  Erwägungsgrund 98 (ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 4).

(57)  Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat (T-462/04, ECLI:EU:T:2008:586, Rn. 67).

(58)  Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission führte die Kommission eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse für einen Zeitraum von drei Jahren ein. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

(59)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(60)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(61)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Tangshan Branch“.

(62)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Chengde Branch“.


ANHANG

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

VR China

Angang Steel Company Limited

C150

VR China

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd.

C165

VR China

Rizhao Steel Wire Co., Ltd.

C166

VR China

Rizhao Baohua New Material Co., Ltd.

C167

VR China

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd.

C156


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