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Document 32023R0915

Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2023/35

ABl. L 119 vom 5.5.2023, p. 103–157 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/04/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj

5.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/103


VERORDNUNG (EU) 2023/915 DER KOMMISSION

vom 25. April 2023

über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Diese Verordnung wurde bereits mehrmals in wesentlichen Teilen geändert, und da an dieser Verordnung eine Reihe weiterer Änderungen vorgenommen werden sollen, sollte sie ersetzt werden.

(2)

Die Höchstgehalte sind unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos so niedrig festzulegen, wie dies durch eine gute Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar ist. Im Falle eines potenziellen Gesundheitsrisikos sollten die Höchstgehalte für Kontaminanten so niedrig angesetzt werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist („as low as reasonably achievable“, ALARA-Prinzip). Durch eine solche Vorgehensweise wird gewährleistet, dass die Lebensmittelunternehmer zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen ergreifen, um Kontaminationen so weit wie möglich zu reduzieren bzw. ganz zu vermeiden. Außerdem dient es dem Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern, die Höchstgehalte so niedrig anzusetzen, wie sie durch eine strenge Auswahl der Rohstoffe, die für die Herstellung von Lebensmitteln für diese schutzbedürftige Gruppe verwendet werden, ggf. in Kombination mit bestimmten Herstellungspraktiken erreichbar sind. Eine strenge Auswahl der Rohstoffe ist ebenfalls bei der Herstellung spezieller Lebensmittel geboten, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden und für die zum Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen ein strikter Höchstgehalt festgelegt wurde.

(3)

Lebensmittel, die Kontaminanten in einer über die Höchstgehalte hinausgehenden Menge enthalten, sollten für einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht nur nicht in Verkehr gebracht werden, sondern auch nicht als Zutat in Lebensmitteln verwendet oder mit anderen Lebensmitteln vermischt werden.

(4)

Damit Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel angewendet werden können, für die auf Unionsebene keine bestimmten Höchstgehalte festgelegt worden sind, sollten die Lebensmittelunternehmer den zuständigen Behörden die genauen Konzentrations-, Verdünnungs- und Verarbeitungsfaktoren sowie im Falle zusammengesetzter Lebensmittel die Anteile der Zutaten melden – zusammen mit entsprechenden Versuchsdaten, die die angegebenen Faktoren belegen.

(5)

Da keine toxikologischen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherheit von Metaboliten vorliegen, die durch chemische Entgiftung entstehen, ist es angemessen, eine solche Behandlung von Lebensmitteln zu untersagen.

(6)

Es hat sich gezeigt, dass der Gehalt von Kontaminanten in Lebensmitteln durch die Sortierung und andere physikalische Behandlungen verringert werden kann. Um die Auswirkungen auf den Handel gering zu halten, ist es zweckmäßig, für bestimmte Erzeugnisse, die nicht für den Endverbraucher oder als Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden, höhere Gehalte an Kontaminanten zu erlauben. In diesen Fällen sollten die Höchstgehalte für Kontaminanten unter Berücksichtigung der Wirksamkeit solcher Behandlungen festgelegt werden, die den Gehalt der Kontaminanten in Lebensmitteln unter die für solche Erzeugnisse festgelegten Höchstgehalte absenken, die für Endverbraucher oder als Lebensmittelzutaten in Verkehr gebracht werden. Um einen Missbrauch dieser höheren Höchstgehalte zu verhindern, sollten Bestimmungen für die Vermarktung, Kennzeichnung und Verwendung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt werden.

(7)

Bestimmte Waren werden auch zu anderen Zwecken als Lebensmittel verwendet, für die im Hinblick auf einen bestimmten Kontaminanten weniger strenge oder keine Höchstgehalte gelten. Für diese Lebensmittel sollten geeignete Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnung festgelegt werden, um eine wirksame Durchsetzung der Höchstgehalte für Kontaminanten in diesen Lebensmitteln zu ermöglichen.

(8)

Bestimmte Fischarten aus dem Ostseeraum können einen hohen Gehalt an Dioxinen, dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen („DL-PCB“) und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen („NDL-PCB“) enthalten. Ein erheblicher Anteil dieser Fischarten aus dem Ostseeraum überschreitet die Höchstgehalte und müsste daher bei Anwendung der Höchstgehalte vom Verzehr ausgenommen werden. Der Ausschluss von Fisch vom Verzehr kann sich jedoch negativ auf die Gesundheit der Bevölkerung im Ostseeraum auswirken.

(9)

In Lettland, Finnland und Schweden wird über Systeme sichergestellt, dass die Endverbraucher über die Ernährungsempfehlungen für bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen informiert werden, den Verzehr von Fisch aus dem Ostseeraum einzuschränken, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Daher sollte für Lettland, Finnland und Schweden eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, die es diesen Ländern ermöglicht, das Inverkehrbringen bestimmter Fischarten aus dem Ostseeraum mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs, der über den in dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalten liegt, für den Endverbraucher auf ihrem jeweiligen Markt zeitlich unbefristet zu genehmigen. Damit die Kommission die Lage überwachen kann, sollten Lettland, Finnland und Schweden der Kommission weiterhin jährlich die Maßnahmen melden, die sie ergriffen haben, um die Endverbraucher wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu informieren und sicherzustellen, dass Fische und Erzeugnisse aus diesen Fischen, bei denen die zulässigen Höchstgehalte nicht eingehalten werden, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus erstatten sie Bericht zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(10)

Trotz der weitestmöglichen Anwendung guter Räucherpraxis können in einigen Mitgliedstaaten bei bestimmtem traditionell geräucherten Fleisch und bestimmten traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen sowie bei traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen die aktuellen Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe („PAK“) nicht eingehalten werden, wenn die Räucherpraxis nicht geändert werden kann, ohne die organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel wesentlich zu verändern. Würden die Höchstgehalte angewandt, müssten solche traditionell geräucherten Erzeugnisse folglich vom Markt verschwinden und viele kleine und mittlere Unternehmen müssten schließen. Dies betrifft bestimmtes traditionell geräuchertes Fleisch und bestimmte geräucherte Fleischerzeugnisse in Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland und Schweden sowie bestimmten traditionell geräucherten Fisch und geräucherte Fischereierzeugnisse in Lettland, Finnland und Schweden. Daher sollte für bestimmte Arten von traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen sowie traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen nur in diesen Mitgliedstaaten eine unbefristete Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr aufrechterhalten werden.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten Daten aus amtlichen Kontrollen und aus der Überwachung von Kontaminanten im Einklang mit den Kontrollplänen und den spezifischen Bestimmungen für amtliche Kontrollen von Kontaminanten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission (3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission (4) erheben und melden. Für bestimmte Kontaminanten, für die mehr Daten über das Vorkommen erforderlich sind, wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise die Daten über das Vorkommen überwachen und melden und ebenso zum Fortschritt bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen Bericht erstatten, damit die Kommission einschätzen kann, ob die vorhandenen Maßnahmen geändert oder zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Aus denselben Gründen ist es ebenfalls angemessen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen zu anderen Kontaminanten erhobenen Daten mitteilen.

(12)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in der geänderten Fassung festgelegten Höchstgehalte sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Angesichts der Erfahrungen, die mit der genannten Verordnung gemacht wurden, sowie zur Verbesserung der Verständlichkeit der Vorschriften ist es geboten, einerseits die Verwendung zu vieler Fußnoten zu vermeiden und andererseits die Verweise auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für die Begriffsbestimmungen der Kategorien auszubauen.

(13)

In Anbetracht der Erfahrungen, die mit der genannten Verordnung gemacht wurden, sowie zur einheitlichen Durchsetzung der Höchstgehalte ist es ebenso geboten, klarzustellen, dass in den Fällen, in denen Höchstgehalte für mehrere Stoffe (Summe der Konzentrationen) festgesetzt werden, Konzentrationsuntergrenzen (lower bound) verwendet werden sollten, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt ist; außerdem sollte klargestellt werden, für welche Teile von Krebstieren die Höchstgehalte gelten.

(14)

In Bezug auf Cadmium sollte die derzeitige Ausnahmeregelung für Malz auf alle Getreidesorten erweitert werden, die für die Produktion von Bier oder Destillaten verwendet werden, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, da Cadmium hauptsächlich in den Getreiderückständen verbleibt und der Cadmiumgehalt im Bier daher sehr gering ist.

(15)

In Bezug auf PAK empfiehlt es sich ausgehend von den verfügbaren Analysedaten und der Produktionsmethode, wonach in Instant-Kaffee/löslichem Kaffee eine vernachlässigbare Menge dieser Stoffe gefunden wurde, Instant-Kaffee/löslichen Kaffee vom Höchstgehalt für Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken auszunehmen. Die Höchstgehalte an PAK für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung sind derzeit für Erzeugnisse festgelegt, wie sie in Verkehr gebracht werden, ohne Unterscheidung der physikalischen Form des Erzeugnisses. Es ist daher ratsam, klarzustellen, dass sich diese Höchstgehalte auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) beziehen.

(16)

In Bezug auf Melamin hat die Codex-Alimentarius-Kommission neben einem Höchstgehalt für pulverförmige Säuglingsnahrung zusätzlich einen Höchstgehalt für flüssige Säuglingsnahrung verabschiedet, den die Union angenommen hat. Es ist daher angebracht, den Höchstgehalt für Melamin in Säuglingsnahrung und Folgenahrung entsprechend anzuwenden.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher aufgehoben werden.

(18)

Wenn die Kommission neue Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln festlegt, sieht sie gegebenenfalls Übergangsbestimmungen vor, damit sich die Unternehmer auf die Anwendung der neuen Vorschriften vorbereiten können. Für einen reibungslosen Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur vorliegenden Verordnung ist es geboten, die Übergangsmaßnahmen zu den von dieser Verordnung übernommenen Höchstgehalten, die nach wie vor gelten, aufrechtzuerhalten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Lebensmittel“ Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

b)

„Lebensmittelunternehmer“ Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

c)

„Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

d)

„Endverbraucher“ Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

e)

„Verarbeitung“ eine Verarbeitung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

f)

„unverarbeitete Erzeugnisse“ unverarbeitete Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;

g)

„Verarbeitungserzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten in Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den in Anhang I festgelegten Höchstgehalt überschreitet.

(2)   Lebensmittel, bei denen die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

(3)   Die in Anhang I angegebenen Höchstgehalte gelten, soweit in diesem Anhang nichts Anderes geregelt ist, für in Verkehr gebrachte Lebensmittel und den essbaren Teil der betreffenden Lebensmittel.

(4)   In Systemen, in denen die Erzeugung und Verarbeitung von Getreide integriert ist, sodass alle eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden, gelten die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide in der Produktionskette auf der der ersten Verarbeitungsstufe vorausgehenden Stufe.

Artikel 3

Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

(1)   Sofern in Anhang I keine spezifischen Höchstgehalte der Union für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel (also aus mehr als einer Zutat bestehende Lebensmittel) festgelegt sind, sind bei der Anwendung der in Anhang I festgelegten Höchstgehalte auf diese Lebensmittel folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren,

b)

Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung,

c)

die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis,

d)

die analytische Bestimmungsgrenze.

(2)   Führt die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durch, hat der Lebensmittelunternehmer die spezifischen Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsverfahren bzw. die spezifischen Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel sowie den Anteil der Zutaten für Mischverfahren mitzuteilen und zu begründen.

Teilt der Lebensmittelunternehmer den betreffenden Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktor nicht mit, oder erachtet die zuständige Behörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die zuständige Behörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und mit dem Ziel, den größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest.

(3)   Soweit in Anhang I keine spezifischen Höchstgehalte der Union für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten strengere Höchstgehalte für diese Lebensmittel festlegen.

Artikel 4

Verbot der Entgiftung

Lebensmittel, die in Anhang I aufgeführte Kontaminanten enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.

Artikel 5

Lebensmittel, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

(1)   Wenn speziell für Lebensmittel, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, in Anhang I ein Höchstgehalt für einen Kontaminanten festgelegt ist, können diese Lebensmittel unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

a)

sie werden nicht für den Endverbraucher oder als Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht,

b)

sie halten den in Anhang I für diesen Kontaminanten festgelegten Höchstgehalt in Lebensmitteln ein, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, und

c)

sie sind gemäß Absatz 2 gekennzeichnet und markiert.

(2)   Aus dem Etikett jeder einzelnen Verpackung und dem Originalbegleitdokument von Lebensmitteln, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, muss ihre Verwendung deutlich hervorgehen; außerdem sind auf dem Etikett und dem Originalbegleitdokument folgende Angaben zu machen: „Das Erzeugnis ist vor dem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder der Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zu unterziehen, um [Bezeichnung des oder der Kontaminanten] zu reduzieren.“

Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.

(3)   Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen vor dieser Behandlung nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Lebensmittelzutat verwendet werden.

(4)   Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen wurden, können in Verkehr gebracht werden, sofern die in Anhang I für Lebensmittel, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Lebensmittelzutat verwendet werden, festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden und die Behandlung nicht zum Auftreten anderer schädlicher Rückstände geführt hat.

Artikel 6

Kennzeichnungsbestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide

(1)   Das Etikett jeder einzelnen Verpackung und das Originalbegleitdokument von Erdnüssen, anderen Ölsaaten, daraus gewonnenen Erzeugnissen und Getreide müssen einen eindeutigen Hinweis zum Verwendungszweck enthalten.

Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden. Die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit des Empfängers der Sendung muss mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

(2)   Fehlt eine eindeutige Angabe, dass die Lebensmittel nicht für das Inverkehrbringen als Lebensmittel bestimmt sind, so gelten die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, anderen Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und Getreide.

(3)   Die Ausnahme von Erdnüssen und anderen Ölsaaten zum Zermahlen von den in Anhang I festgelegten Höchstgehalten gilt nur für Sendungen, die

a)

eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt,

b)

auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackung und auf dem Originalbegleitdokument mit dem folgenden Hinweis versehen sind: „Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis.“ und

c)

eine Mühle als endgültigen Bestimmungsort haben.

Artikel 7

Ausnahmeregelungen zu Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 2 dürfen Lettland, Finnland und Schweden im Rahmen ihrer jährlichen Quoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) das Inverkehrbringen für den Endverbraucher auf ihrem jeweiligen Markt von aus dem Ostseeraum stammendem Wildlachs (Salmo salar) und dessen Erzeugnissen mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs über den in Anhang I Nummer 4.1.5 festgelegten Höchstgehalten unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)

Es ist ein System vorhanden, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Endverbraucher umfassend über die nationalen Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildlachs aus dem Ostseeraum sowie dessen Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden;

b)

Lettland, Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Anhang I Nummer 4.1.5 entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden;

c)

Lettland, Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Endverbraucher wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, und weisen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach.

(2)   Abweichend von Artikel 2 dürfen Finnland und Schweden im Rahmen ihrer jährlichen Quoten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates das Inverkehrbringen von aus dem Ostseeraum stammenden Wildheringen (Clupea harengus membras), die größer sind als 17 cm, Wildsaiblingen (Salvelinus spp.), wild gefangenen Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis) und Wildforellen (Salmo trutta) sowie deren Erzeugnissen mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs über den in Anhang I Nummer 4.1.5 festgelegten Höchstgehalten auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)

Es ist ein System vorhanden, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Endverbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildheringen, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblingen, wild gefangenen Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnissen aus dem Ostseeraum durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden;

b)

Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildheringe aus der Ostsee, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge, wild gefangene Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Anhang I Nummer 4.1.5 entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden;

c)

Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Fisch und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, und weisen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach.

(3)   Abweichend von Artikel 2 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgendes traditionell geräuchertes Fleisch und folgende traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden und höhere Gehalte an PAK als in Anhang I Nummer 5.1.6 festgelegt aufweisen, auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen nicht überschreiten:

a)

Irland, Kroatien, Zypern, Spanien, Polen und Portugal: traditionell geräuchertes Fleisch und traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse;

b)

Lettland: traditionell geräuchertes Schweinefleisch, heiß geräuchertes Hühnerfleisch, heiß geräucherte Würste und heiß geräuchertes Wildfleisch;

c)

Slowakei: gesalzenes traditionell geräuchertes Fleisch, traditionell geräucherter Speck, traditionell geräucherte Wurst (klobása), wobei „traditionelles Räuchern“ bedeutet, dass durch das Verbrennen von Holz (Holzscheite, Sägemehl, Holzspäne) entstehender Rauch in eine Räucherkammer eingeleitet wird;

d)

Finnland: traditionell heiß geräuchertes Fleisch und traditionell heiß geräucherte Fleischerzeugnisse;

e)

Schweden: Fleisch und Fleischerzeugnisse, das bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden.

Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.

(4)   Abweichend von Artikel 2 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgender traditionell geräucherter Fisch und folgende traditionell geräucherte Fischereierzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden und höhere Gehalte an PAK als in Anhang I Nummer 5.1.7 festgelegt aufweisen, auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sofern diese geräucherten Erzeugnisse 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen nicht überschreiten:

a)

Lettland: traditionell heiß geräucherter Fisch;

b)

Finnland: traditionell heiß geräucherte kleine Fische und Fischereierzeugnisse aus kleinen Fischen;

c)

Schweden: Fisch und Fischereierzeugnisse, der bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden.

Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.

Artikel 8

Monitoring und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise teilen der Kommission bis zum 1. Juli 2023 die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie mit Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern mit.

Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise melden jährlich an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) die Daten zum Vorkommen von Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie zum Vorkommen von Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die infolge der Empfehlungen der Kommission zur Überwachung des Auftretens von Kontaminanten in Lebensmitteln durchgeführten Untersuchungen sowie die entsprechenden festgestellten Quellen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde die von ihnen erhobenen Daten über das Vorkommen von nicht in Absatz 1 genannten Kontaminanten. Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise können solche Daten ebenfalls an die Behörde übermitteln.

(4)   Die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise übermitteln der Behörde Daten über Vorkommen gemäß den Berichterstattungsanforderungen der Behörde.

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10

Übergangsmaßnahmen

(1)   Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis k genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:

a)

19. September 2021 hinsichtlich der Höchstgehalte für Tropanalkaloide in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält, gemäß Anhang I Nummer 2.2.1;

b)

1. Januar 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide gemäß Anhang I Nummer 1.8;

c)

3. Mai 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Quecksilber gemäß Anhang I Nummer 3.3;

d)

1. Juli 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Opiumalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.5;

e)

1. September 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Tropanalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.2.2 bis 2.2.9;

f)

1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A gemäß Anhang I Nummer 1.2;

g)

1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Blausäure gemäß Anhang I Nummer 2.3;

h)

1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA gemäß Anhang I Nummer 2.6;

i)

1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Dioxinen und die Summe aus Dioxinen und DL-PCBs gemäß Anhang I Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.1.11 und 4.1.12;

j)

1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Perfluoralkylsubstanzen gemäß Anhang I Nummer 4.2;

k)

26. März 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen gemäß Anhang I Nummer 3.4.

(2)   Hinsichtlich der Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.4 dürfen Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zum 31. Dezember 2023 in Verkehr bleiben.

(3)   Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 162 vom 17.6.2022, S. 7).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (ABl. L 162 vom 17.6.2022, S. 13).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG I

Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (1)

1

Mykotoxine

1.1

Aflatoxine

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

 

 

B1

Summe aus B1, B2, G1 und G2

M1

Für die Summe aus Aflatoxinen beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

1.1.1

Trockenfrüchte, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, außer die unter 1.1.3 aufgeführten Erzeugnisse

5,0

10,0

-

 

1.1.2

Trockenfrüchte, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Trockenfrüchten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.1.3 aufgeführten Erzeugnisse

2,0

4,0

-

Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Trockenfrüchten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Trockenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Trockenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.3

Getrocknete Feigen

6,0

10,0

-

Für Lebensmittel, die ausschließlich aus getrockneten Feigen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % getrocknete Feigen enthalten, gelten die für getrocknete Feigen festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.4

Erdnüsse und andere Ölsaaten, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

8,0

15,0

-

Ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind.

Wenn Erdnüsse und andere Ölsaaten mit ungenießbarer Schale analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

1.1.5

Erdnüsse und andere Ölsaaten, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Erdnüssen und anderen Ölsaaten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden

2,0

4,0

-

Ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle.

Wenn Erdnüsse und andere Ölsaaten mit ungenießbarer Schale analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Erdnüssen und anderen Ölsaaten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Erdnüsse und anderen Ölsaaten enthalten, gelten die für die entsprechenden Erdnüsse und anderen Ölsaaten festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.6

Schalenfrüchte, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, außer die unter 1.1.8 und 1.1.10 aufgeführten Erzeugnisse

5,0

10,0

-

Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

1.1.7

Schalenfrüchte, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Schalenfrüchten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.1.9 und 1.1.11 aufgeführten Erzeugnisse

2,0

4,0

-

Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Schalenfrüchten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.8

Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

12,0

15,0

-

Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

1.1.9

Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden

8,0

10,0

-

Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Mandeln, Pistazien und Aprikosenkernen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.10

Haselnüsse und Paranüsse, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

8,0

15,0

-

Wenn Haselnüsse „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

1.1.11

Haselnüsse und Paranüsse, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden

5,0

10,0

-

Wenn Haselnüsse „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Haselnüssen und Paranüssen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

1.1.12

Getreide und Getreideerzeugnisse, außer die unter 1.1.13, 1.1.18 und 1.1.19 aufgeführten Erzeugnisse

2,0

4,0

-

Einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse.

Unter Getreideerzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % Getreideerzeugnisse enthalten.

1.1.13

Mais und Reis, der vor seinem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder seiner Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

5,0

10,0

-

 

1.1.14

Folgende getrocknete Gewürze:

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

Pfeffer (Früchte von Piper spp., einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)

Muskatnuss (Myristica fragrans)

Gelbwurz (Curcuma longa)

Mischungen aus getrockneten Gewürzen, die eines oder mehrere der oben genannten getrockneten Gewürze enthalten

5,0

10,0

-

 

1.1.15

Ingwer (Zingiber officinale) (getrocknet)

5,0

10,0

-

 

1.1.16

Rohmilch (2), wärmebehandelte Milch und Werkmilch

-

-

0,050

 

1.1.17

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4)

-

-

0,025

Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

1.1.18

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,10

-

-

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.

1.1.19

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind

0,10

-

0,025

Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf die Trockenmasse (5).


1.2

Ochratoxin A

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

1.2.1

Getrocknete Früchte

 

 

1.2.1.1

Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) und getrocknete Feigen

8,0

 

1.2.1.2

Andere Trockenfrüchte

2,0

 

1.2.2

Dattelsirup

15

 

1.2.3

Pistazien, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

10,0

Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Ochratoxin A-Gehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

1.2.4

Pistazien, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden

5,0

Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Ochratoxin A-Gehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

1.2.5

Getrocknete Kräuter

10,0

 

1.2.6

Ingwerwurzeln (getrocknet) zur Verwendung in Kräutertees

15

 

1.2.7

Eibischwurzeln (getrocknet), Löwenzahnwurzeln (getrocknet) und Orangenblüten (getrocknet) zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffee-Ersatz

20

 

1.2.8

Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, (Wasser-)Melonenkerne, Hanfsamen, Sojabohnen

5,0

 

1.2.9

Unverarbeitete Getreidekörner

5,0

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.2.10

Aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse sowie Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, außer die unter 1.2.11, 1.2.12, 1.2.13, 1.2.23 und 1.2.24 aufgeführten Erzeugnisse

3,0

Einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse.

Unter aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % Getreideerzeugnisse enthalten.

1.2.11

Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

 

 

1.2.11.1

Erzeugnisse, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenfrüchte enthalten

2,0

 

1.2.11.2

Erzeugnisse, die mindestens 20 % getrocknete Weintrauben und/oder getrocknete Feigen enthalten

4,0

 

1.2.11.3

Andere Erzeugnisse, die Ölsaaten, Nüsse und/oder Trockenfrüchte enthalten

3,0

 

1.2.12

Alkoholfreie Malzgetränke

3,0

 

1.2.13

Weizengluten, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

8,0

 

1.2.14

Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee, außer die unter 1.2.15 aufgeführten Erzeugnisse

3,0

 

1.2.15

Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)

5,0

 

1.2.16

Kakaopulver

3,0

 

1.2.17

Getrocknete Gewürze, außer die unter 1.2.18 aufgeführten Erzeugnisse

15

Der Höchstgehalt gilt auch für Mischungen aus getrockneten Gewürzen.

1.2.18

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

20

 

1.2.19

Süßholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Arten)

 

 

1.2.19.1

Süßholzwurzel (getrocknet), auch als Zutat in Kräutertees

20

 

1.2.19.2

Süßholzextrakt, zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere in Getränken und Zuckerwaren

80

Der Höchstgehalt gilt für den reinen und unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süßholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen werden.

1.2.19.3

Lakritzwaren mit ≥ 97 % Süßholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse

50

 

1.2.19.4

Andere Lakritzwaren

10,0

 

1.2.20

Wein (7) und Fruchtwein

2,0

Einschließlich Perlwein und Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%.

Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

1.2.21

Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (8)

2,0

Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.

1.2.22

Traubensaft, Traubensaft aus Konzentrat, konzentrierter Traubensaft, Traubennektar, Traubenmost und Traubenmostkonzentrat, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (9)

2,0

Bei konzentriertem Traubensaft und Traubenmostkonzentrat gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft bzw. Most.

Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

1.2.23

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,50

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.

1.2.24

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind

0,50

Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf die Trockenmasse (5).


1.3

Patulin

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

1.3.1

Fruchtsäfte, Fruchtsäfte aus Konzentrat, Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektare (9)

50

Bei Fruchtsaftkonzentraten gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft.

1.3.2

Spirituosen (10), Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke

50

 

1.3.3

Feste Apfelerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.3.4 und 1.3.5 aufgeführten Erzeugnisse

25

Einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree.

1.3.4

Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder (3), die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden

10,0

Einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree.

Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

1.3.5

Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

10,0

Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).


1.4

Deoxynivalenol

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

1.4.1

Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Erzeugnisse

1 250

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.4.2

Unverarbeitete Hartweizenkörner und Haferkörner

1 750

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.4.3

Unverarbeitete Maiskörner

1 750

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.4.4

Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, sowie Getreidemehl, -grieß, -kleie und -keime, die als Enderzeugnis für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.4.7 und 1.4.8 aufgeführten Erzeugnisse

750

Ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse.

1.4.5

Teigwaren

750

Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %.

1.4.6

Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

500

Ausgenommen Reiserzeugnisse.

Einschließlich Kleingebäck.

1.4.7

Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

 

 

1.4.7.1

Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

1 250

Mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt).

1.4.7.2

Sonstige Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

750

Weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt).

1.4.8

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

200

Ausgenommen Reiserzeugnisse.

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.


1.5

Zearalenon

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

1.5.1

Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.5.2 aufgeführten Erzeugnisse

100

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.5.2

Unverarbeitete Maiskörner

350

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.5.3

Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, sowie Getreidemehl, -grieß, -kleie und -keime, die als Enderzeugnis für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.8 aufgeführten Erzeugnisse

75

Ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse.

1.5.4

Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer die unter 1.5.5 aufgeführten Erzeugnisse

50

Ausgenommen Reiserzeugnisse.

Einschließlich Kleingebäck.

1.5.5

Mais, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis

100

 

1.5.6

Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

 

 

1.5.6.1

Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

300

Mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt).

1.5.6.2

Sonstige Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

200

Weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt).

1.5.7

Raffiniertes Maisöl

400

 

1.5.8

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

20

Ausgenommen Reiserzeugnisse.

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.


1.6

Fumonisine

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

 

 

Summe aus B1 und B2

Für Fumonisine beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

1.6.1

Unverarbeitete Maiskörner

4 000

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.6.2

Mais, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, Mahlerzeugnisse aus Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sowie Lebensmittel auf Maisbasis, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.6.3 und 1.6.5 aufgeführten Erzeugnisse

1 000

 

1.6.3

Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis

800

 

1.6.4

Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

 

 

1.6.4.1

Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

2 000

Mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt).

1.6.4.2

Sonstige Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

1 400

Weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt).

1.6.5

Beikost, die Mais enthält, und Getreidebeikost aus Mais für Säuglinge und Kleinkinder (3)

200

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.


1.7

Citrinin

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

1.7.1

Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde

100

 


1.8

Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide

 

 

1.8.1

Mutterkorn-Sklerotien

Höchstgehalt (g/kg)

Anmerkungen

 

 

 

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung (6) unterzogen werden, muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen.

Die Probenahme erfolgt im Einklang mit Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission.

1.8.1.1

Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.8.1.2 aufgeführten Erzeugnisse

0,2

Ausgenommen Mais und Reis.

1.8.1.2

Unverarbeitete Roggenkörner

0,5

0,2 ab 1. Juli 2024

 

1.8.2

Ergotalkaloide

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

 

 

Untergrenze der Summe aus

Ergocornin/Ergocorninin; Ergocristin/Ergocristinin; Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form); Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergotamin/Ergotaminin

Für Ergotalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

1.8.2.1

Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g Trockenmasse)

100

50 ab 1. Juli 2024

 

1.8.2.2

Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von mindestens 900 mg/100 g Trockenmasse)

Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörner, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

150

 

1.8.2.3

Roggenmahlerzeugnisse

Roggen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

500

250 ab 1. Juli 2024

 

1.8.2.4

Weizengluten

400

 

1.8.2.5

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

20

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.


2

Pflanzentoxine

2.1

Erucasäure, einschließlich in Fett gebundener Erucasäure

Höchstgehalt (g/kg)

Anmerkungen

2.1.1

Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 2.1.2 aufgeführten Erzeugnisse

20,0

 

2.1.2

Leindotteröl, Senföl und Borretschöl

50,0

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl.

2.1.3

Senf (Würzmittel)

35,0

 


2.2

Tropanalkaloide

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

 

 

Atropin

Scopolamin

 

2.2.1

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3), die Millethirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält

1,0

1,0

Unter daraus gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Getreideerzeugnisse enthalten.

Probenahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Höchstgehalts erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt J der Verordnung (EG) Nr. 401/2006.

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

 

 

Gesamtgehalt an Atropin und Scopolamin

Für die Summe aus Atropin und Scopolamin beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

2.2.2

Unverarbeitete Millethirse- und Sorghumhirsekörner

5,0

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

2.2.3

Unverarbeitete Maiskörner

15

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind, und ausgenommen unverarbeitete Popcorn-Maiskörner.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

2.2.4

Unverarbeitete Buchweizenkörner

10

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Buchweizenkörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

2.2.5

Popcorn-Mais

Millethirse, Sorghumhirse und Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

Mahlerzeugnisse aus Millethirse, Sorghumhirse und Mais

5,0

 

2.2.6

Buchweizen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

Mahlerzeugnisse aus Buchweizen

10

 

2.2.7

Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), außer die unter 2.2.8 aufgeführten Erzeugnisse

25

„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:

Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern, Stängeln, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertee (flüssiges Erzeugnis) und

Instantkräutertees. Bei Extrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

2.2.8

Kräutertees (getrocknete Erzeugnisse) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), ausschließlich aus Anissamen

50

„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:

Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern, Stängeln, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertee (flüssiges Erzeugnis) und

Instantkräutertees. Bei Extrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

2.2.9

Kräutertees (flüssige Erzeugnisse)

0,20

 


2.3

Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure

Höchstgehalt (mg/kg)

Anmerkungen

2.3.1

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

250

Die Höchstgehalte gelten nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.

2.3.2

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

150

Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“ im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die vorgeschriebene Schriftgröße (11) zu verwenden). Die unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem in 2.3.1 festgelegten Höchstgehalt entsprechen.

2.3.3

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Mandeln, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

35

Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“ im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die vorgeschriebene Schriftgröße (11) zu verwenden).

2.3.4

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

20,0

Lebensmittelunternehmer, die unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne für den Endverbraucher in Verkehr bringen, weisen auf Verlangen der zuständigen Behörde nach, dass die in Verkehr gebrachten Produkte den Höchstgehalt nicht überschreiten.

2.3.5

Maniok (Kassawawurzel) (frisch, geschält)

50,0

 

2.3.6

Maniok-Mehl und Tapiokamehl

10,0

 


2.4

Pyrrolizidinalkaloide

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

 

 

Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Untergrenze der Summe der folgenden 21 Pyrrolizidinalkaloide:

Intermedin/Lycopsamin, Intermedin-N-Oxid/Lycopsamin-N-Oxid, Senecionin/Senecivernin, Senecionin-N-Oxid/Senecivernin-N-Oxid, Seneciphyllin, Seneciphyllin-N-Oxid, Retrorsin, Retrorsin-N-Oxid, Echimidin, Echimidin-N-Oxid, Lasiocarpin, Lasiocarpin-N-Oxid, Senkirkin, Europin, Europin-N-Oxid, Heliotrin und Heliotrin-N-Oxid

sowie die folgenden zusätzlichen 14 Pyrrolizidinalkaloide, die bekanntermaßen mit einem oder mehreren der oben genannten 21 Pyrrolizidinalkaloide koeluieren, anhand bestimmter derzeit verwendeter Analysemethoden:

Indicin, Echinatin, Rinderin (mögliche Koelution mit Lycopsamin/Intermedin), Indicin-N-Oxid, Echinatin-N-Oxid, Rinderin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Lycopsamin-N-Oxid/Intermedin-N-Oxid), Integerrimin (mögliche Koelution mit Senecivernin/Senecionin), Integerrimin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Senecivernin-N-Oxid/Senecionin-N-Oxid), Heliosupin (mögliche Koelution mit Echimidin), Heliosupin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Echimidin-N-Oxid), Spartioidin (mögliche Koelution mit Seneciphyllin), Spartioidin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Seneciphyllin-N-Oxid), Usaramin (mögliche Koelution mit Retrorsin), Usaramin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Retrorsin-N-Oxid).

Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen.

Für Pyrrolizidinalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

2.4.1

Borretschblätter (frisch, tiefgefroren), die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

750

Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen.

2.4.2

Getrocknete Kräuter, außer die unter 2.4.3 aufgeführten Erzeugnisse

400

Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen.

2.4.3

Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano (getrocknetes Erzeugnis) und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen

1 000

Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen.

2.4.4

Tee (Camellia sinensis) und aromatisierter Tee (12) (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis), ausgenommen der unter 2.4.5 genannte Tee und aromatisierte Tee

150

Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3.

„Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:

Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis) aus getrockneten Blättern, Stängeln und Blüten (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Tee (flüssiges Erzeugnis) und

Instanttee. Bei Teeextrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

2.4.5

Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee (12) (Camellia sinensis) und Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) sowie für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse) für Säuglinge und Kleinkinder

75

Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3.

2.4.6

Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee (12) (Camellia sinensis) und Kräutertees (flüssiges Erzeugnis) für Säuglinge und Kleinkinder

1,0

Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3.

2.4.7

Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), außer die unter 2.4.5 und 2.4.8 aufgeführten Erzeugnisse

200

„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:

Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern, Stängeln, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertee (flüssiges Erzeugnis) und

Instantkräutertees. Bei Extrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen.

2.4.8

Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse) von Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen, ausgenommen die unter 2.4.5 genannten Kräutertees

400

„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:

Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern, Stängeln, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertee (flüssiges Erzeugnis) und

Instantkräutertees. Bei Extrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

2.4.9

Kreuzkümmel

400

 

2.4.10

Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Zubereitungen (13), einschließlich Extrakten, außer die unter 2.4.11 aufgeführten Erzeugnisse

400

Der Höchstgehalt gilt für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie in Verkehr gebracht werden.

Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen.

2.4.11

Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis

Pollen und Pollenprodukte

500

Der Höchstgehalt gilt für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie in Verkehr gebracht werden.


2.5

Opiumalkaloide

Höchstgehalt (mg/kg)

Anmerkungen

 

 

 

Für Opiumalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 verwendet wird. Deshalb bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe von Morphin + 0,2 × Codein.

2.5.1

Mohnsamen, ganz oder gemahlen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

20

 

2.5.2

Backwaren, die Mohnsamen und deren Verarbeitungserzeugnisse enthalten

1,50

Zu den Backwaren gehören auch verzehrfertige herzhafte Happen und Knabbereien aus Mehl.

Unter deren Verarbeitungserzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Mohnsamenerzeugnisse enthalten.

Der Lebensmittelunternehmer, der dem Lebensmittelunternehmer, der die Backwaren herstellt, die Mohnsamen liefert, stellt dem Lebensmittelunternehmer, der die Backwaren herstellt, ausreichende Informationen zur Verfügung, damit dieser Erzeugnisse in Verkehr bringen kann, die dem Höchstgehalt entsprechen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls Analysedaten.


2.6

Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente)

Höchstgehalt (mg/kg)

Anmerkungen

 

 

 

Für Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC.

Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 × Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA).

2.6.1

Hanfsamen

3,0

 

2.6.2

Gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse, außer die unter 2.6.3 aufgeführten Erzeugnisse

3,0

Als aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschließlich aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse.

2.6.3

Hanfsaatöl

7,5

 


3

Metalle und andere Elemente

3.1

Blei

Höchstgehalt (mg/kg)

Anmerkungen

3.1.1

Früchte

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.1.1.1

Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte

0,20

 

3.1.1.2

Früchte, ausgenommen Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte

0,10

 

3.1.2

Wurzel- und Knollengemüse

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.1.2.1

Wurzel- und Knollengemüse, außer die unter 3.1.2.2 und 3.1.2.3 aufgeführten Erzeugnisse

0,10

Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.

3.1.2.2

Frischer Ingwer und frischer Gelbwurz

0,80

 

3.1.2.3

Schwarzwurzeln

0,30

 

3.1.3

Zwiebelgemüse

0,10

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.1.4

Fruchtgemüse

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.1.4.1

Fruchtgemüse, außer die unter 3.1.4.2 aufgeführten Erzeugnisse

0,050

 

3.1.4.2

Zuckermais

0,10

 

3.1.5

Kohlgemüse

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.1.5.1

Kohlgemüse, außer das unter 3.1.5.2 aufgeführte

0,10

 

3.1.5.2

Blattkohle

0,30

 

3.1.6

Blattgemüse, ausgenommen frische Kräuter und essbare Blüten

0,30

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.1.7

Hülsengemüse

0,10

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.1.8

Stängelgemüse

0,10

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.1.9

Pilze

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.1.9.1

Die folgenden Kulturpilze:

Wiesenchampignon (Agaricus bisporus)

Austernpilz (Pleurotus ostreatus)

Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)

0,30

 

3.1.9.2

Wilde Pilze

0,80

 

3.1.10

Hülsenfrüchte

0,20

 

3.1.11

Getreide

0,20

 

3.1.12

Getrocknete Gewürze

 

 

3.1.12.1

Samengewürze

0,90

 

3.1.12.2

Fruchtgewürze

0,60

 

3.1.12.3

Rindengewürze

2,0

 

3.1.12.4

Wurzel- und Rhizomgewürze

1,50

 

3.1.12.5

Knospengewürze

1,0

 

3.1.12.6

Blütenstempelgewürze

1,0

 

3.1.13

Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (2), außer die unter 3.1.14 aufgeführten Erzeugnisse

0,10

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

3.1.14

Nebenerzeugnisse der Schlachtung (2)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

3.1.14.1

von Rindern und Schafen

0,20

 

3.1.14.2

von Schweinen

0,15

 

3.1.14.3

von Geflügel

0,10

 

3.1.15

Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

3.1.15.1

Muskelfleisch von Fischen

0,30

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.1.15.2

Kopffüßer

0,30

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Tier ohne Eingeweide.

3.1.15.3

Krebstiere

0,50

Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.1.15.4

Muscheln

1,50

Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.1.16

Rohmilch (2), wärmebehandelte Milch und Werkmilch

0,020

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

3.1.17

Honig

0,10

 

3.1.18

Fette und Öle

0,10

Einschließlich Milchfett.

3.1.19

Fruchtsäfte, Fruchtsäfte aus Konzentrat, Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektare (9)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Bei Fruchtsaftkonzentraten gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft.

3.1.19.1

ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst

0,05

 

3.1.19.2

andere als ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst

0,03

 

3.1.20

Wein (7), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Einschließlich Perlwein und Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%.

3.1.20.1

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015

0,20

 

3.1.20.2

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021

0,15

 

3.1.20.3

Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022

0,10

 

3.1.21

Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (8)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

3.1.21.1

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015

0,20

 

3.1.21.2

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021

0,15

 

3.1.21.3

Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022

0,10

 

3.1.22

Likörwein aus Trauben (7)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

3.1.22.1

Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022

0,15

 

3.1.23

Salze

 

 

3.1.23.1

Salze, außer die unter 3.1.23.2 aufgeführten Erzeugnisse

1,0

 

3.1.23.2

Folgende unraffinierte Salze: „fleur de sel“ und „graues Salz“, die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft werden

2,0

 

3.1.24

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.1.24.1

als Pulver in Verkehr gebracht

0,020

 

3.1.24.2

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht

0,010

 

3.1.25

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden, außer die unter 3.1.24 und 3.1.27 aufgeführten Erzeugnisse

 

 

3.1.25.1

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet

0,020

Einschließlich Fruchtsäfte.

Die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

3.1.25.2

für die Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen

0,50

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.1.26

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3), außer die unter 3.1.25 aufgeführten Erzeugnisse

0,020

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.1.27

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind

 

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.1.27.1

als Pulver in Verkehr gebracht

0,020

 

3.1.27.2

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht

0,010

 

3.1.28

Nahrungsergänzungsmittel

3,0

 


3.2

Cadmium

Höchstgehalt (mg/kg)

Anmerkungen

3.2.1

Früchte und Schalenfrüchte

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.2.1.1

Früchte, außer die unter 3.2.1.2, 3.2.1.3 und 3.2.1.4 aufgeführten Erzeugnisse

0,050

 

3.2.1.2

Zitrusfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeloliven, Kiwis, Bananen, Mangos, Papayas und Ananas

0,020

 

3.2.1.3

Beeren und Kleinobst, außer die unter 3.2.1.4 aufgeführten Erzeugnisse

0,030

 

3.2.1.4

Himbeeren

0,040

 

3.2.1.5

Schalenfrüchte

 

Die Höchstgehalte gelten nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.

3.2.1.5.1

Schalenfrüchte, außer die unter 3.2.1.5.2 aufgeführten Erzeugnisse

0,20

 

3.2.1.5.2

Pinienkerne

0,30

 

3.2.2

Wurzel- und Knollengemüse

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.2.2.1

Wurzel- und Knollengemüse, außer die unter 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5 und 3.2.2.6 aufgeführten Erzeugnisse

0,10

Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.

3.2.2.2

Rote Rüben

0,060

 

3.2.2.3

Knollensellerie

0,15

 

3.2.2.4

Meerrettich/Kren, Pastinaken, Schwarzwurzel

0,20

 

3.2.2.5

Rettiche

0,020

 

3.2.2.6

Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Speiserüben

0,050

 

3.2.3

Zwiebelgemüse

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.2.3.1

Zwiebelgemüse, außer die unter 3.2.3.2 aufgeführten Erzeugnisse

0,030

 

3.2.3.2

Knoblauch

0,050

 

3.2.4

Fruchtgemüse

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.2.4.1

Fruchtgemüse, außer die unter 3.2.4.2 aufgeführten Erzeugnisse

0,020

 

3.2.4.2

Auberginen

0,030

 

3.2.5

Kohlgemüse

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.2.5.1

Kohlgemüse, außer die unter 3.2.5.2 aufgeführten Erzeugnisse

0,040

 

3.2.5.2

Blattkohle

0,10

 

3.2.6

Blattgemüse und frische Kräuter

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.2.6.1

Blattgemüse, außer die unter 3.2.6.2 aufgeführten Erzeugnisse

0,10

 

3.2.6.2

Spinat und verwandte Arten (Blätter), Senfsämlinge und frische Kräuter

0,20

 

3.2.7

Hülsengemüse

0,020

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.2.8

Stängelgemüse

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.2.8.1

Stängelgemüse, außer die unter 3.2.8.2 und 3.2.8.3 aufgeführten Erzeugnisse

0,030

 

3.2.8.2

Stangensellerie

0,10

 

3.2.8.3

Porree

0,040

 

3.2.9

Pilze

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.2.9.1

Kulturpilze, außer die unter 3.2.9.2 aufgeführten Erzeugnisse

0,050

 

3.2.9.2

Austernpilz (Pleurotus ostreatus)

Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)

0,15

 

3.2.9.3

Wilde Pilze

0,50

 

3.2.10

Hülsenfrüchte und Proteine aus Hülsenfrüchten

 

 

3.2.10.1

Hülsenfrüchte, außer die unter 3.2.10.2 aufgeführten Erzeugnisse

0,040

 

3.2.10.2

Proteine aus Hülsenfrüchten

0,10

 

3.2.11

Ölsaaten

 

Die Höchstgehalte gelten nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.

3.2.11.1

Ölsaaten, außer die unter 3.2.11.2, 3.2.11.3, 3.2.11.4, 3.2.11.5 und 3.2.11.6 aufgeführten Erzeugnisse

0,10

 

3.2.11.2

Rapssamen

0,15

 

3.2.11.3

Erdnüsse und Sojabohnen

0,20

 

3.2.11.4

Senfkörner

0,30

 

3.2.11.5

Leinsamen und Sonnenblumenkerne

0,50

 

3.2.11.6

Mohnsamen

1,20

 

3.2.12

Getreide

 

Die Höchstgehalte gelten nicht für Getreide, das zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die verbleibenden Getreiderückstände als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.

3.2.12.1

Getreide, außer die unter 3.2.12.2, 3.2.12.3, 3.2.12.4 und 3.2.12.5 aufgeführten Erzeugnisse

0,10

 

3.2.12.2

Gerste und Roggen

0,050

 

3.2.12.3

Reis, Quinoa, Weizenkleie und Weizengluten

0,15

 

3.2.12.4

Hartweizen (Triticum durum)

0,18

 

3.2.12.5

Weizenkeime

0,20

 

3.2.13

Erzeugnisse tierischen Ursprungs (2)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

3.2.13.1

Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,050

Ausgenommen Nebenerzeugnisse der Schlachtung.

3.2.13.2

Pferdefleisch

0,20

Ausgenommen Nebenerzeugnisse der Schlachtung.

3.2.13.3

Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

0,50

 

3.2.13.4

Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

1,0

 

3.2.14

Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

3.2.14.1

Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 3.2.14.2, 3.2.14.3 und 3.2.14.4 aufgeführten Fischarten

0,050

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.2

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

Makrele (Scomber-Arten)

Thunfische (Thunnus-Arten, Katsuwonus pelamis, Euthynnus-Arten)

„Bichique“ (Sicyopterus lagocephalus)

0,10

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.3

Muskelfleisch des Unechten Bonito (Auxis-Arten)

0,15

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.4

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

Sardellen (Engraulis-Arten)

Schwertfisch (Xiphias gladius)

Sardine (Sardina pilchardus)

0,25

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.5

Krebstiere

0,50

Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h. der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.6

Muscheln

1,0

Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.14.7

Kopffüßer

1,0

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Tier ohne Eingeweide.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.2.15

Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (14)

 

 

3.2.15.1

Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,10

 

3.2.15.2

Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse; Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,30

 

3.2.15.3

Schokolade mit ≥ 50 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,80

 

3.2.15.4

Kakaopulver, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver oder Schokoladenpulver für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird (Trinkschokolade)

0,60

 

3.2.16

Salz

0,50

 

3.2.17

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.2.17.1

als Pulver, das aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt wird, in Verkehr gebracht

0,010

 

3.2.17.2

als Flüssigkeit, die aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt wird, in Verkehr gebracht

0,005

 

3.2.17.3

als Pulver, das nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht

0,020

 

3.2.17.4

als Flüssigkeit, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht

0,010

 

3.2.18

Kleinkindnahrung (4)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.2.18.1

als Pulver, das nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht

0,020

 

3.2.18.2

als Flüssigkeit, die nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht

0,010

 

3.2.19

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden, außer die unter 3.2.17 und 3.2.18 aufgeführten Erzeugnisse

 

 

3.2.19.1

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet

0,020

Einschließlich Fruchtsäfte.

Die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

3.2.20

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,040

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.2.21

Nahrungsergänzungsmittel

 

 

3.2.21.1

Nahrungsergänzungsmittel, außer die unter 3.2.21.2 aufgeführten Erzeugnisse

1,0

 

3.2.21.2

Nahrungsergänzungsmittel, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen (2)

3,0

 


3.3

Quecksilber

Höchstgehalt (mg/kg)

Anmerkungen

3.3.1

Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

3.3.1.1

Krebstiere, Muscheln und Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 3.3.1.2 und 3.3.1.3 aufgeführten Fischarten

0,50

Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.

3.3.1.2

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Bonito (Sarda sarda)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Buttermakrele (Lepidocybium flavobrunneum)

Heilbutt (Hippoglossus-Arten)

Kingklip (Genypterus capensis)

Marlin (Makaira-Arten)

Butte (Lepidorhombus-Arten)

Ölfisch (Ruvettus pretiosus)

Atlantischer Sägebauch (Hoplostethus atlanticus)

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

Hecht (Esox-Arten)

Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)

Zwergdorsch (Trisopterus-Arten)

Meerbarbe (Mullus barbatus barbatus)

Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris)

Segelfisch (Istiophorus-Arten)

Degenfisch (Lepidopus caudatus)

Schlangenmakrele (Gempylus serpens)

Stör (Acipenser-Arten)

Streifenbarbe (Mullus surmuletus)

Thunfische (Thunnus-Arten, Euthynnus-Arten, Katsuwonus pelamis)

Haie (alle Arten)

Schwertfisch (Xiphias gladius)

1,0

 

3.3.1.3

Kopffüßer

Meeresschnecken

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

Sardellen (Engraulis-Arten)

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

Kabeljau (Gadus morhua)

Atlantischer Hering (Clupea harengus)

Haiwelse (Pangasius bocourti)

Karpfen (Cyprinidae)

Kliesche (Limanda limanda)

Makrele (Scomber-Arten)

Flunder (Platichthys flesus)

Scholle (Pleuronectes platessa)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Riesenwels (Pangasianodon gigas)

Pollack (Pollachius pollachius)

Seelachs (Pollachius virens)

Lachs- und Forellenarten (Salmo-Arten und Oncorhynchus-Arten, außer Salmo trutta)

Sardinen- oder Pilchard-Arten (Dussumieria-, Sardina-, Sardinella- und Sardinops-Arten)

Seezunge (Solea Solea)

Gestreifter Katfisch (Pangasianodon hypopthalmus)

Wittling (Merlangius merlangus)

0,30

Bei Kopffüßern bezieht sich der Höchstgehalt auf das Tier ohne Eingeweide.

3.3.2

Nahrungsergänzungsmittel

0,10

 

3.3.3

Salz

0,10

 


3.4

Arsen

Höchstgehalt (mg/kg)

Anmerkungen

 

 

Arsen (anorganisch) (Summe aus As(III) und As(V))

Der Höchstgehalt für anorganisches Arsen gilt für die unter 3.4.1 bis 3.4.4 aufgeführten Erzeugnisse.

3.4.1

Getreide und Erzeugnisse auf Getreidebasis

 

Reis, geschälter Reis, geschliffener Reis und Parboiled-Reis im Sinne des Codex-Standards 198-1995.

3.4.1.1

Geschliffener Reis, nicht parboiled (polierter oder weißer Reis)

0,15

 

3.4.1.2

Parboiled-Reis und geschälter Reis

0,25

 

3.4.1.3

Reismehl

0,25

 

3.4.1.4

Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker, Reiskuchen, Reisflocken und Frühstücksreis

0,30

 

3.4.1.5

Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,10

 

3.4.1.6

Alkoholfreie Getränke auf Reisbasis

0,030

 

3.4.2

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.4.2.1

als Pulver in Verkehr gebracht

0,020

 

3.4.2.2

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht

0,010

 

3.4.3

Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,020

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.4.4

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare (9)

0,020

 

 

 

Gesamtarsengehalt

Der Höchstgehalt für Arsen insgesamt gilt für die unter 3.4.5 aufgeführten Erzeugnisse.

3.4.5

Salz

0,50

 


3.5

Zinn (anorganisch)

Höchstgehalt (mg/kg)

Anmerkungen

3.5.1

Lebensmittelkonserven, außer die unter 3.5.2, 3.5.3, 3.5.4 und 3.5.5 aufgeführten Erzeugnisse

200

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

3.5.2

Dosengetränke, außer die unter 3.5.3, 3.5.4 und 3.5.5 aufgeführten Erzeugnisse

100

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Einschließlich Frucht- und Gemüsesäfte.

3.5.3

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4) in Dosen

50

Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen.

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.5.4

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) in Dosen

50

Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen.

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

3.5.5

Lebensmittel in Dosen für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind

50

Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen.

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.


4

Halogenierte persistente organische Schadstoffe

4.1

Dioxine und PCB

Höchstgehalt

Anmerkungen

 

 

Summe aus Dioxinen (pg WHO-PCDD/F-TEQ/g) (15)

Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g) (15)

Summe aus nicht dioxinähnlichen PCB (ng/g) (15)

Die Summe aus nicht dioxinähnlichen PCB ist die Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180 (ICES - 6).

Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Konzentrationsobergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte der verschiedenen Kongenere unterhalb der Bestimmungsgrenze gleich der Bestimmungsgrenze sind.

4.1.1

Fleisch und Fleischerzeugnisse, außer genießbare Nebenerzeugnisse der Schlachtung und die unter 4.1.3 und 4.1.4 aufgeführten Erzeugnisse (2)

 

 

 

Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt: Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02.

4.1.1.1

von Rindern, Schafen und Ziegen

2,5  pg/g Fett

4,0  pg/g Fett

40  ng/g Fett

 

4.1.1.2

von Schweinen

1,0  pg/g Fett

1,25  pg/g Fett

40  ng/g Fett

 

4.1.1.3

von Geflügel

1,75  pg/g Fett

3,0  pg/g Fett

40  ng/g Fett

 

4.1.1.4

von Pferden

5,0  pg/g Fett

10,0  pg/g Fett

-

 

4.1.1.5

von Kaninchen

1,0  pg/g Fett

1,5  pg/g Fett

-

 

4.1.1.6

von Wildschweinen (Sus scrofa)

5,0  pg/g Fett

10,0  pg/g Fett

-

 

4.1.1.7

von freilebendem Federwild

2,0  pg/g Fett

4,0  pg/g Fett

-

 

4.1.1.8

Wildbret

3,0  pg/g Fett

7,5  pg/g Fett

-

 

4.1.2

Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

 

 

 

 

4.1.2.1

von Rindern und Ziegen, Schweinen, Geflügel und Pferden

0,30  pg/g Frischgewicht

0,50  pg/g Frischgewicht

3,0  ng/g Frischgewicht

 

4.1.2.2

von Schafen

1,25  pg/g Frischgewicht

2,00  pg/g Frischgewicht

3,0  ng/g Frischgewicht

 

4.1.2.3

von freilebendem Federwild

2,5  pg/g Frischgewicht

5,0  pg/g Frischgewicht

-

 

4.1.3

Fett

 

 

 

 

4.1.3.1

von Rindern und Schafen

2,5  pg/g Fett

4,0  pg/g Fett

40  ng/g Fett

 

4.1.3.2

von Schweinen

1,0  pg/g Fett

1,25  pg/g Fett

40  ng/g Fett

 

4.1.3.3

von Geflügel

1,75  pg/g Fett

3,0  pg/g Fett

40  ng/g Fett

 

4.1.4

Gemischte tierische Fette

1,5  pg/g Fett

2,5  pg/g Fett

40  ng/g Fett

 

4.1.5

Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2), außer die unter 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8, 4.1.9 und 4.1.10 aufgeführten Erzeugnisse

3,5  pg/g Frischgewicht

6,5  pg/g Frischgewicht

75  ng/g Frischgewicht

Bei Fischen gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch.

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen.

4.1.6

Muskelfleisch von wild gefangenem Süßwasserfisch sowie dessen Erzeugnisse

3,5  pg/g Frischgewicht

6,5  pg/g Frischgewicht

125  ng/g Frischgewicht

Ausgenommen in Süßwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnisse.

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

4.1.7

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

3,5  pg/g Frischgewicht

6,5  pg/g Frischgewicht

200  ng/g Frischgewicht

 

4.1.8

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

3,5  pg/g Frischgewicht

10,0  pg/g Frischgewicht

300  ng/g Frischgewicht

 

4.1.9

Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse, außer die unter 4.1.10 aufgeführten Erzeugnisse

-

20,0  pg/g Frischgewicht

200  ng/g Frischgewicht

Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung.

4.1.10

Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden)

1,75  pg/g Fett

6,0  pg/g Fett

200  ng/g Fett

 

4.1.11

Rohmilch (2) Milcherzeugnisse (2)

2,0  pg/g Fett

4,0  pg/g Fett

40  ng/g Fett

Einschließlich Butterfett.

Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt: Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02.

4.1.12

Eier und Eierzeugnisse, ausgenommen Gänseeier (2)

2,5  pg/g Fett

5,0  pg/g Fett

40  ng/g Fett

Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt: Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02.

4.1.13

Pflanzliche Öle und Fette

0,75  pg/g Fett

1,25  pg/g Fett

40  ng/g Fett

 

4.1.14

Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel (3)

0,1  pg/g Frischgewicht

0,2  pg/g Frischgewicht

1,0  ng/g Frischgewicht

Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).


4.2

Perfluoralkylsubstanzen

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

 

 

PFOS

PFOA

PFNA

PFHxS

Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

PFOS: Perfluoroctansulfonsäure

PFOA: Perfluoroctansäure

PFNA: Perfluornonansäure

PFHxS: Perfluorhexansulfonsäure

Für PFOS, PFOA, PFNA, PFHxS und ihre Summe beziehen sich die Höchstgehalte auf die Summe der linearen und verzweigten Stereoisomere, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind oder nicht.

Für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

4.2.1

Fleisch und genießbare Nebenerzeugnisse der Schlachtung (2)

 

 

 

 

 

 

4.2.1.1

Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

0,30

0,80

0,20

0,20

1,3

 

4.2.1.2

Fleisch von Schafen

1,0

0,20

0,20

0,20

1,6

 

4.2.1.3

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

6,0

0,70

0,40

0,50

8,0

 

4.2.1.4

Fleisch von Wild, ausgenommen Fleisch von Bären

5,0

3,5

1,5

0,60

9,0

 

4.2.1.5

Schlachtnebenerzeugnisse von Wild, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären

50

25

45

3,0

50

 

4.2.2

Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2)

 

 

 

 

 

Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.

4.2.2.1

Fischfleisch

 

 

 

 

 

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

4.2.2.1.1

Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 4.2.2.1.2 und 4.2.2.1.3 aufgeführten Erzeugnisse

Muskelfleisch der unter 4.2.2.1.2 und 4.2.2.1.3 aufgeführten Fischarten, falls zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt

2,0

0,20

0,50

0,20

2,0

 

4.2.2.1.2

Muskelfleisch folgender Fischarten, falls nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt:

Ostseehering (Clupea harengus membras)

Bonito (Sarda-Arten und Orcynopsis-Arten)

Quappe (Lota lota)

Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

Großkopfmeeräsche (Mugil cephalus)

Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

Hecht (Esox-Arten)

Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Schleie (Tinca tinca)

Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

Seewolf (Anarhichas-Arten)

7,0

1,0

2,5

0,20

8,0

 

4.2.2.1.3

Muskelfleisch folgender Fischarten, falls nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt:

Sardellen (Engraulis-Arten)

Barbe (Barbus barbus)

Brasse (Abramis-Arten)

Saibling (Salvelinus-Arten)

Aal (Anguilla-Arten)

Zander (Sander-Arten)

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Rotauge (Rutilus rutilus)

Stint (Osmerus-Arten)

Felchen (Coregonus-Arten, außer die unter 4.2.2.1.2 aufgeführten Arten)

35

8,0

8,0

1,5

45

 

4.2.2.2

Krebstiere und Muscheln

3,0

0,70

1,0

1,5

5,0

Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.

Im Fall von Krebstieren in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten Inhalt der Dose Anwendung. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamterzeugnis Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2.

4.2.3

Eier

1,0

0,30

0,70

0,30

1,7

 


5

In der Verarbeitung entstehende Kontaminanten

5.1

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

 

 

Benzo(a)pyren

Summe der PAK: Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen

Für die Summe aus PAK beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

5.1.1

Bananenchips

2,0

20,0

 

5.1.2

Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken, außer die unter 5.1.4 und 5.1.5 aufgeführten Erzeugnisse

10,0

50,0

Die „Zubereitung von Getränken“ bezeichnet die Verwendung fein gemahlener Pulver, die in Getränke eingerührt werden.

Ausgenommen Instant-Kaffee und löslicher Kaffee.

5.1.3

Getrocknete Kräuter

10,0

50,0

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.1.4

Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer die unter 5.1.5 aufgeführten Erzeugnisse

5,0  μg/kg Fett

30,0  μg/kg Fett

Einschließlich Kakaobutter.

5.1.5

Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden sollen

3,0

15,0

Die Kakaofaser ist ein spezifisches Kakaoerzeugnis, das aus der Schale der Kakaobohne gewonnen wird und einen höheren Gehalt an PAK aufweist als jene Kakaoerzeugnisse, die aus Kakaokernen hergestellt werden. Die Kakaofaser und daraus hergestellte Erzeugnisse sind Zwischenerzeugnisse in der Produktionskette und werden als Zusatzstoff bei der Herstellung kalorienarmer, ballaststoffreicher Lebensmittel verwendet.

5.1.6

Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse

2,0

12,0

 

5.1.7

Geräucherte Fischereierzeugnisse (2), außer die unter 5.1.8 aufgeführten Erzeugnisse

2,0

12,0

Bei Fischen gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch.

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

Bei geräucherten Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h. der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei geräucherten Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

5.1.8

Geräucherte Sprotten und geräucherte Sprotten in Dosen (Sprattus sprattus)

Geräucherter Ostseehering mit ≤ 14 cm Länge und geräucherter Ostseehering mit ≤ 14 cm Länge in Dosen (Clupea harengus membras)

Katsuobushi (getrockneter Echter Bonito, Katsuwonus pelamis)

Muscheln (2) (frisch, gekühlt oder gefroren)

Wärmebehandeltes Fleisch und wärmebehandelte Fleischerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

5,0

30,0

Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

Fleisch und Fleischerzeugnisse, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von PAK führen kann, d. h. lediglich Grillen.

Im Fall von Erzeugnissen in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten Inhalt der Dose Anwendung. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamterzeugnis Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2.

5.1.9

Geräucherte Muscheln (2)

6,0

35,0

 

5.1.10

Getrocknete Gewürze

10,0

50,0

Ausgenommen Kardamom und geräucherte Capsicum spp.

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.1.11

Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden

2,0

10,0

Ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl.

Der Höchstgehalt gilt für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.

5.1.12

Kokosnussöl, das für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht wird

2,0

20,0

 

5.1.13

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4)

1,0

1,0

Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

5.1.14

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

1,0

1,0

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.1.15

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind

1,0

1,0

Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

5.1.16

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten sowie Zubereitungen (13) daraus

Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée royale, Spirulina oder Zubereitungen daraus enthalten

10,0

50,0

Der Höchstgehalt gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten. Für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, siehe 5.1.11.


5.2

3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD)

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

5.2.1

Hydrolysiertes Pflanzenprotein

20

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

5.2.2

Sojasoße

20

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.


5.3

Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

 

 

 

Für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

5.3.1

Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, außer die unter 5.3.2 aufgeführten Erzeugnisse, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln folgender Kategorien in Verkehr gebracht werden:

 

Ausgenommen native Olivenöle (7).

5.3.1.1

Öle und Fette aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl) sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten

1 250

Ausgenommen native Olivenöle (7).

5.3.1.2

Andere pflanzliche Öle, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten

2 500

Einschließlich Oliventresterölen.

5.3.1.3

Mischungen aus Ölen und Fetten aus unter 5.3.1.1 und 5.3.1.2 aufgeführten Erzeugnissen

-

Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. Daher darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c berechneten Gehalt nicht überschreiten.

Wenn der zuständigen Behörde und dem Lebensmittelunternehmer, der die Mischung nicht herstellt, die quantitative Zusammensetzung nicht bekannt ist, darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung keinesfalls einen Gehalt von 2 500  μg/kg überschreiten.

5.3.2

Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind ( 3 )

750

Handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine Mischung aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung. Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der in Nummer 5.3.1 für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden.

5.3.3

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.3.3.1

als Pulver in Verkehr gebracht

125

 

5.3.3.2

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht

15

 


5.4

Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol

Höchstgehalt (μg/kg)

Anmerkungen

5.4.1

Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 5.4.2 aufgeführten Erzeugnisse

1 000

Ausgenommen native Olivenöle (7).

5.4.2

Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind ( 3 )

500

Handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine Mischung aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung.

Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der in Nummer 5.4.1 für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden.

5.4.3

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.4.3.1

als Pulver in Verkehr gebracht

50

 

5.4.3.2

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht

6,0

 


6

Andere Kontaminanten

6.1

Nitrate

Höchstgehalt

(mg NO3/kg)

 

6.1.1

Frischer Spinat (Spinacia oleracea)

3 500

Der Höchstgehalt gilt nicht für frischen Spinat für die Verarbeitung, der lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

6.1.2

Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat

2 000

 

6.1.3

Frischer Salat (Lactuca sativa L.), außer die unter 6.1.4 aufgeführten Erzeugnisse

 

 

6.1.3.1

Unter Glas/Folie angebauter Salat, der zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet wird

5 000

Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.3.2 angegebene Höchstgehalt.

6.1.3.2

Im Freiland angebauter Salat, der zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet wird

4 000

 

6.1.3.3

Unter Glas/Folie angebauter Salat, der zwischen 1. April und 30. September geerntet wird

4 000

Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.3.4 angegebene Höchstgehalt.

6.1.3.4

Im Freiland angebauter Salat, der zwischen 1. April und 30. September geerntet wird

3 000

 

6.1.4

Salat des Typs „Eisberg“

 

Einschließlich Grazer Krauthäuptl.

6.1.4.1

Unter Glas/Folie angebauter Salat

2 500

Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.4.2 angegebene Höchstgehalt.

6.1.4.2

Im Freiland angebauter Salat

2 000

 

6.1.5

Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp., Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium)

 

 

6.1.5.1

zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet

7 000

 

6.1.5.2

zwischen 1. April und 30. September geerntet

6 000

 

6.1.6

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

200

Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).


6.2

Melamin

Höchstgehalt (mg/kg)

Anmerkungen

6.2.1

Lebensmittel, außer die unter 6.2.2 aufgeführten Erzeugnisse

2,5

Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen.

6.2.2

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4)

 

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

6.2.2.1

als Pulver in Verkehr gebracht

1,0

 

6.2.2.2

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht

0,15

 


6.3

Perchlorat

Höchstgehalt (mg/kg)

Anmerkungen

6.3.1

Obst und Gemüse, außer die unter 6.3.1.1 und 6.3.1.2 aufgeführten Erzeugnisse

0,05

 

6.3.1.1

Cucurbitaceae und Grünkohl

0,10

 

6.3.1.2

Blattgemüse und frische Kräuter

0,50

 

6.3.2

Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis)

Kräuter- und Früchtetees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräuter- und Früchtetees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse)

0,75

„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:

Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern, Stängeln, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertee (flüssiges Erzeugnis) und

Instantkräutertees. Bei Extrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

6.3.3

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4)

0,01

Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

6.3.4

Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,02

Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

6.3.5

Getreidebeikost (3)

0,01

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

(1)

Früchte, Schalenfrüchte, Gemüse, Getreide, Ölsaaten und Gewürze gemäß Aufführung in der jeweiligen Kategorie gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). Für die Zwecke dieser Verordnung gilt der Höchstgehalt für Früchte nicht für Schalenfrüchte.

(2)

Lebensmittel im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(3)

Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(4)

Bei „Kleinkindnahrung“ handelt es sich um Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse auf Proteinbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind. Diese Erzeugnisse fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Kleinkindnahrungen (COM(2016) 169 final) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016DC0169&qid=1620902871447).

(5)

Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12) ermittelt.

(6)

„Erste Verarbeitungsstufe“ bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen. Reinigung, einschließlich mechanischer Oberflächenbearbeitung und Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und Trocknung gelten nicht als „erste Verarbeitungsstufe“, sofern das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt. Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten und/oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z. B. Staubabsaugung) zu verstehen. Auf die mechanische Oberflächenbearbeitung sollte vor dem Mahlvorgang eine Farbauslese folgen.

(7)

Lebensmittel gemäß der Definition in Anhang VII Teil II und Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(8)

Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(9)

Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).

(10)

Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(11)

Die Schriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(12)

„Aromatisierter Tee“ ist ein Tee mit einem „Aroma“ oder eine „Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften“ gemäß Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(13)

Pflanzliche Zubereitungen für Nahrungsergänzungsmittel werden durch verschiedene Verfahren (z. B. Pressen, Ausdrücken, Extrahieren, Zerteilen, Destillieren, Konzentrieren, Trocknen und Fermentieren) aus pflanzlichen Materialien (z. B. ganze Pflanzen oder Pflanzenteile, zerkleinerte oder geschnittene Pflanzen) gewonnen. Pflanzliche Zubereitungen umfassen zerriebene oder pulverisierte Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle (ausgenommen pflanzliche Öle und Fette (außer Butter und Kokosnussöl), die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind), Presssäfte und verarbeitete Auszüge.

(14)

„Kakao- und Schokoladeerzeugnisse“ sind Erzeugnisse gemäß Anhang I Teil A Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19).

(15)

WHO-TEQs: Die Summe aus Dioxinen (polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen [PCDD] und polychlorierten Dibenzofuranen [PCDF]) und die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) werden unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren) berechnet und in Toxizitätsäquivalenten der WHO (WHO-TEQ) ausgedrückt. TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS – International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93[2], 223–241 [2006]).

Kongener

TEF-Wert

Kongener

TEF-Wert

Dioxine

 

„Dioxinähnliche“ PCB

 

Dibenzo-p-dioxine („PCDD“)

 

Non-ortho-substituierte PCB

 

2,3,7,8-TCDD

1

PCB 77

0,0001

1,2,3,7,8-PeCDD

1

PCB 81

0,0003

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

PCB 126

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

PCB 169

0,03

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

 

 

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

 

 

OCDD

0,0003

 

 

 

 

Mono-ortho-substituierte PCB

 

2,3,7,8-TCDF

0,1

PCB 105

0,00003

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

PCB 114

0,00003

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

PCB 118

0,00003

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

PCB 123

0,00003

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

PCB 156

0,00003

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

PCB 157

0,00003

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

PCB 167

0,00003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

PCB 189

0,00003

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

OCDF

0,0003

 

 

Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlordibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl.


ANHANG II

Entsprechungstabelle nach Artikel 9

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Anhang I Nummern 6.1.3.1, 6.1.3.3, 6.1.4.1

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

-

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Anhang

Anhang I


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