EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52022XC1006(01)

Bekanntmachung der kommission zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung für die Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten 2022/C 385/01

C/2022/6937

ABl. C 385 vom 6.10.2022, p. 1–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 385/1


Bekanntmachung der kommission zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung für die Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten

(2022/C 385/01)

Dieses Dokument mit häufig gestellten Fragen (FAQ) soll den Inhalt des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung (im Folgenden „delegierter Rechtsakt über die Offenlegungspflichten“) (1) erläutern und seine Durchführung erleichtern.

Mit den in diesem Dokument enthaltenen FAQ werden die in den geltenden Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen erläutert. Die aufgrund dieser Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Verpflichtungen für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten oder zuständigen Behörden werden damit in keiner Weise ausgeweitet, und es werden auch keine zusätzlichen Anforderungen eingeführt. Die FAQ sollen lediglich Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstützen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die in dieser Bekanntmachung dargelegten Standpunkte können dem Standpunkt, den die Europäische Kommission möglicherweise vor den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten vertritt, nicht vorgreifen.

Am 20. Dezember 2021 veröffentlichte die Kommission 22 FAQ dazu, wie Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerte gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten melden sollten. Das vorliegende Dokument ergänzt diese FAQ.

INHALT

ALLGEMEINE FRAGEN UND ANTWORTEN 3

1.

Für welche Unternehmen gilt die Meldepflicht gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung? 3

2.

Wie wird eine „Wirtschaftstätigkeit“ im delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten definiert? 4

3.

Was ist eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit? 4

4.

Was sind „ermöglichende Tätigkeiten“ und „Übergangstätigkeiten“ bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit? 5

5.

Wie kann die Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftstätigkeiten in Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel ermittelt und gemeldet werden? 5

6.

Wie werden bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit die NACE-Codes verwendet, um die taxonomiefähigen Tätigkeiten zu ermitteln? 6

7.

Können Unternehmen freiwillige Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit machen? 6
NICHT-FINANZUNTERNEHMEN 7

8.

Inwieweit sollten die Unternehmen die taxonomiefähigen Tätigkeiten in ihrer Wertschöpfungskette bewerten und melden, und zwar sowohl die vor- als auch die nachgelagerten Tätigkeiten? 7

9.

Wie lassen sich taxonomiefähige Tätigkeiten ermitteln, deren Tätigkeitsbeschreibungen Qualifizierungsmerkmale wie „CO2-arm“ oder „klimabedingte Risiken“ enthalten? 8

10.

Sollten die Unternehmen eine Aufschlüsselung der Taxonomiefähigkeit nach Umweltzielen melden? 8

11.

Wie werden die Begriffe Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit definiert? 9

12.

Welchen Umfang haben die in Anhang I des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten aufgeführten „anderen direkten Ausgaben“? 11

13.

Wie sollten Unternehmen negative Einnahmen im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit ausweisen? 11

14.

Sollten die Unternehmen eine doppelte Meldung der taxonomiefähigen Tätigkeiten vermeiden? 12

15.

Sollte ein Unternehmen einen taxonomiefähigen Umsatz melden, wenn die Wirtschaftstätigkeit nicht von dem Unternehmen, sondern von einem Unterauftragnehmer ausgeführt wurde? 12

16.

Wie sollte ein Nicht-Finanzunternehmen über Produkte und Dienstleistungen berichten, die sowohl intern verbraucht als auch extern verkauft werden? 12

17.

Wie sollten Nicht-Finanzunternehmen immaterielle Güter im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit behandeln? 13

18.

Sollten Nicht-Finanzunternehmen die Taxonomiefähigkeit ihrer Nicht-EU-Tätigkeiten melden? 13

19.

Wie sollten Nicht-Finanzunternehmen den Umsatz aus taxonomiefähigen Tätigkeiten behandeln, die im Laufe des Geschäftsjahres entkonsolidiert werden? 13
FINANZUNTERNEHMEN 14

20.

Welche Angaben sollten Finanzunternehmen machen, wenn die Informationen der zugrunde liegenden Unternehmen nicht öffentlich zugänglich sind? 14

21.

Was ist der Unterschied zwischen erfassten Vermögenswerten und Gesamtaktiva bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit? 14

22.

Sollten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit berücksichtigt werden? 15
VERMÖGENSVERWALTER 15

23.

Wie können Vermögensverwalter ihre Bestände in einem Portfolio gewichten, um taxonomiefähige Vermögenswerte zu melden? 15

24.

Können Hypotheken von einem Vermögensverwalter (als Anlage) als taxonomiefähig eingestuft werden oder nur von der Bank, die das Darlehen ursprünglich gewährt hat? 15
VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 16

25.

Welche Tätigkeiten sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit als versicherungstechnische Tätigkeiten berücksichtigen? 16
KREDITINSTITUTE 16

26.

Gelten die Meldepflichten gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten für ein großes Unternehmen, das kein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 der Eigenkapitalverordnung ist, aber als Finanzunternehmen im Sinne der Artikel 19a und 29a der NFRD behandelt wird? 16

27.

In welchem Zusammenhang stehen die Investitionsausgaben (CapEx) mit den allgemeinen Krediten bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit? 16

28.

Wie sollte ein Kreditinstitut mit einer Zulassung als Wertpapierfirma nach der Richtlinie über Märkte für Finanzdienstleistungen (MiFID) seine taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten melden? 17
ANLEIHEMARKT 17

29.

Wie sollte die Taxonomiefähigkeit eines Schuldtitels wie einer Anleihe oder eines Darlehens bewertet und gemeldet werden? 17

30.

Muss die Verwendung aller Erlöse aus Schuldtiteln unabhängig überprüft werden, wenn sie als taxonomiefähig gemeldet werden? 18

31.

Können grüne Schuldtitel von Nicht-EU-Unternehmen als taxonomiefähig gemeldet werden? 18

32.

Können grüne Staatsanleihen als taxonomiefähig gemeldet werden? 18
WECHSELWIRKUNGEN MIT ANDEREN RECHTLICHEN ANFORDERUNGEN 19

33.

In welchem Zusammenhang steht der delegierte Rechtsakt über die Offenlegungspflichten zu den vorgeschlagenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen? 19

ALLGEMEINE FRAGEN UND ANTWORTEN

1.   Für welche Unternehmen gilt die Meldepflicht gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung?

Der delegierte Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2021/2178) (im Folgenden „delegierter Rechtsakt über die Offenlegungspflichten“) enthält spezifische Anforderungen an die taxonomiebezogene Berichterstattung von Unternehmen, die unter die Richtlinie 2014/95/EU (im Folgenden „Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen“) fallen (2).

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 (3) (im Folgenden „Taxonomieverordnung“) enthält einen Querverweis auf die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU (4) (im Folgenden „Rechnungslegungsrichtlinie“), die durch die Richtlinie 2014/95/EU (im Folgenden „Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen“ oder NFRD) eingeführt wurden. In der Taxonomieverordnung ist Folgendes festgelegt: „Jedes Unternehmen, das verpflichtet ist, nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU zu veröffentlichen, nimmt in seine nichtfinanzielle Erklärung oder konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung Angaben darüber auf, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung einzustufen sind.“ Das heißt, dass Unternehmen, die nach der Rechnungslegungsrichtlinie verbindlichen Meldepflichten unterliegen, auch nach der Taxonomieverordnung Meldepflichten unterliegen.

Im Einklang mit den Artikeln 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie unterliegen die folgenden Unternehmen der Pflicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen: große Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der genannten Richtlinie, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie sind und im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der genannten Richtlinie sind und im Durchschnitt des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomieverordnung unterliegen auch diese Unternehmen den Offenlegungspflichten der Taxonomieverordnung.

In Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomieverordnung wird nicht ausdrücklich auf nationale Maßnahmen zur Umsetzung der NFRD verwiesen, die den Anwendungsbereich der NFRD auf andere Kategorien kleinerer Unternehmen ausweiten könnten. Daher gelten die Meldepflichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomieverordnung für Unternehmen, die unmittelbar in den Anwendungsbereich der NFRD fallen. Sie gelten nicht für Unternehmen, die nur unter das nationale Recht zur Umsetzung der NFRD fallen. Nach dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten können Unternehmen, die nur unter das nationale Recht zur Umsetzung der NFRD fallen, ihre Taxonomiekonformität jedoch freiwillig melden.

2.   Wie wird eine „Wirtschaftstätigkeit“ im delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten definiert?

In der Taxonomieverordnung wird eine Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten festgelegt. Diese Klassifizierung basiert weitgehend auf der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE), der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU.

Eine Wirtschaftstätigkeit findet statt, wenn Ressourcen wie Kapital, Waren, Arbeit, Fertigungstechniken oder Zwischenprodukte kombiniert werden, um bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu produzieren. Sie ist gekennzeichnet durch einen Einsatz von Ressourcen, einen Produktionsprozess und die produzierten Erzeugnisse (Waren oder Dienstleistungen).

In der Verordnung (EU) 2021/2139 (im Folgenden „delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie“) (5) werden umfassende Kriterien beschrieben und zugeordnet. Dabei wird kein Bezug auf einzelne spezifische wirtschaftliche Tätigkeiten genommen, sondern auf Kategorien wirtschaftlicher Tätigkeiten. So werden beispielsweise Kriterien für die allgemeine Kategorie „Herstellung von Zement“ und nicht für die Herstellung von Zement in einer bestimmten Anlage eines bestimmten Betreibers festgelegt.

Der Verweis auf die NACE-Sektoren im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie hat lediglich hinweisenden Charakter und ist nicht unbedingt erschöpfend. Daher kann eine Wirtschaftstätigkeit der Beschreibung einer Tätigkeit und den technischen Bewertungskriterien des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie (Anhänge I und II) entsprechen, auch wenn der NACE-Sektor des Unternehmens nicht im entsprechenden Abschnitt des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie aufgeführt ist.

3.   Was ist eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit?

In Artikel 1 Absatz 5 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten wird eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit als eine Tätigkeit definiert, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomieverordnung erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist. Für den im Jahr 2022 endenden Berichtszeitraum (und für die im Jahr 2021 durchgeführten Tätigkeiten) entspricht diese Definition den Wirtschaftstätigkeiten, die in dem am 4. Juni 2021 verabschiedeten delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie beschrieben sind.

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist eine Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig, unabhängig davon, ob sie eines oder alle der im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie (und in künftigen delegierten Rechtsakten) festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Die Tatsache, dass eine Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig ist, sagt daher nichts über die Umweltleistung und Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit aus.

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Unternehmen, das Umsätze erzielt oder Investitionsausgaben (CapEx) oder Betriebsausgaben (OpEx) tätigt, die mit einer im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie beschriebenen Wirtschaftstätigkeit verbunden sind, so wird diese Tätigkeit für die Offenlegung der Taxonomiefähigkeit als taxonomiefähig angesehen. Wenn hingegen eine Tätigkeit noch nicht im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgenommen ist, kann sie nicht als taxonomiefähig angesehen werden. Die Taxonomie ist außerdem ein dynamischer Rahmen, bei dem der Umfang der Tätigkeiten im Laufe der Zeit erweitert wird, insbesondere durch die Einbeziehung anderer Umweltziele, was wiederum den Umfang der taxonomiefähigen Tätigkeiten entsprechend vergrößert.

In der Praxis ist die Ermittlung der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten der erste Schritt zur Bewertung der Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten, d. h. der Bewertung, ob diese die technischen Bewertungskriterien der Taxonomie erfüllen. Die taxonomiefähigen Tätigkeiten bilden die Grundgesamtheit der Tätigkeiten, die potenziell die technischen Bewertungskriterien erfüllen können, auch als Übergangs- oder ermöglichende Tätigkeiten.

Grundsätzlich soll die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit gemäß Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten die Unternehmen bei der Vorbereitung ihrer künftigen Offenlegung taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeiten unterstützen (6).

In der Taxonomieverordnung, im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie und im delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten wird nicht zwischen zum Kerngeschäft gehörenden und sonstigen Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeiten unterschieden. Daher sollten die Unternehmen alle Wirtschaftstätigkeiten im Einklang mit der Definition der Taxonomieeignung bzw. Taxonomiefähigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 5 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten, wie oben erläutert, melden.

Der Zeitplan für die Offenlegung der Taxonomiefähigkeit und der Taxonomiekonformität wird in Frage 2 der FAQ näher beschrieben, die am 20. Dezember 2021 veröffentlicht wurden.

4.   Was sind „ermöglichende Tätigkeiten“ und „Übergangstätigkeiten“ bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit?

In Artikel 16 und Artikel 10 Absatz 2 der Taxonomieverordnung werden „ermöglichende Tätigkeiten“ und „Übergangstätigkeiten“ definiert (7). Übergangstätigkeiten sind Tätigkeiten, für die es noch keine CO2-armen Alternativen gibt, die im Hinblick auf die Treibhausgasemissionen in dem betreffenden Sektor oder Wirtschaftszweig die beste Leistung erbringen und die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: i) Sie dürfen die Entwicklung und den Einsatz von CO2-armen Alternativen nicht behindern und ii) sie dürfen in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von CO2-intensiven Vermögenswerten nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Vermögenswerten führen. Ermöglichende Tätigkeiten schaffen dagegen für andere unmittelbar die Möglichkeit, einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel zu leisten.

Für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sollten Wirtschaftstätigkeiten, die als ermöglichende Tätigkeiten oder Übergangstätigkeiten definiert sind, nicht anders behandelt werden als andere Tätigkeiten. Wenn sie unter die jeweilige Tätigkeitsbeschreibung fallen, sollten sie als taxonomiefähig betrachtet werden.

Allerdings gilt eine Wirtschaftstätigkeit nach der EU-Taxonomie nur dann als ermöglichende Tätigkeit oder Übergangstätigkeit, wenn sie die technischen Bewertungskriterien in den entsprechenden Abschnitten der Anhänge I und II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie erfüllt. Daher können insbesondere für das erste Jahr bzw. die ersten Jahre der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten diese Tätigkeiten lediglich auf freiwilliger Basis als taxonomiefähige Übergangstätigkeiten bzw. taxonomiefähige ermöglichende Tätigkeiten betrachtet und als solche gemeldet, d. h. ausgewiesen werden. Dies unterscheidet sich nicht von der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit anderer Tätigkeiten: Auch in diesem Fall gibt die Taxonomiefähigkeit einer Tätigkeit keinen Hinweis auf ihre Umweltleistung.

5.   Wie kann die Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftstätigkeiten in Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel ermittelt und gemeldet werden?

Es gibt zwei verschiedene Arten von Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können und in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie enthalten sind:

Anpassungstätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die Anpassungslösungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung bieten (8).

ermöglichende Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die Anpassungslösungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Taxonomie-Verordnung bieten (9).

Die Anforderungen an die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit unterscheiden sich, je nachdem, ob die Wirtschaftstätigkeit in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie als ermöglichende Tätigkeit oder als Anpassungstätigkeit aufgeführt ist. Für die erstgenannte Kategorie (ermöglichende Tätigkeiten) können der Umsatz und die entsprechenden CapEx und OpEx als taxonomiefähig eingestuft werden (10).

Bei der zweiten Kategorie (Anpassungstätigkeiten) muss das berichtende Unternehmen nachweisen, dass eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung durchgeführt und ein Investitionsplan aufgestellt wurde, um Anpassungslösungen zu implementieren, die die wichtigsten physischen Klimarisiken der Tätigkeit gemäß Anhang II Anlage A verringern. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, kann das berichtende Unternehmen die Investitions- und Betriebsausgaben der Anpassungstätigkeit für die Taxonomiefähigkeit berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Umsatz, der aus Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit angepassten Tätigkeiten stammt, bei der Ermittlung der Taxonomiefähigkeit nicht berücksichtigt werden kann. Der Grund dafür ist, dass, sobald der wesentliche Beitrag zur Anpassung einer Tätigkeit an den Klimawandel geleistet wurde (d. h., sobald die Tätigkeit klimaresilient gestaltet wurde), der mit dieser Tätigkeit verbundene Umsatz nicht als taxonomiefähig angerechnet werden kann. Hinweis: Es ist irrelevant, ob die angepasste Tätigkeit Vorteile für die Umwelt hat oder nicht.

6.   Wie werden bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit die NACE-Codes verwendet, um die taxonomiefähigen Tätigkeiten zu ermitteln?

NACE ist ein Klassifikationssystem für Güter und Wirtschaftszweige. Die NACE-Codes sind ein Rahmen für die Erhebung und Darstellung einer breiten Palette von Statistiken in Wirtschaftsbereichen auf der Grundlage von Wirtschaftszweigen.

Die NACE umfasst vier Ebenen. Die nationalen Umsetzungen der NACE-Codes umfassen bisweilen mehr als vier Ebenen, aber die ersten vier Ebenen sind für alle Mitgliedstaaten gleich.

Alle Beschreibungen der Wirtschaftstätigkeiten in den Anhängen I und II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie sehen vor, dass die Wirtschaftstätigkeiten der jeweiligen Kategorie einem oder mehreren bestimmten NACE-Codes entsprechen können.

Darüber hinaus wird in Erwägungsgrund 6 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie klargestellt, dass die Verweise auf die NACE-Codes lediglich Hinweischarakter haben. Die Bewertung der Taxonomiefähigkeit sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Beschreibung der Tätigkeit in den Anhängen des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie erfolgen.

Insbesondere sollen die NACE-Codes den Nutzern helfen, sich in der Taxonomie zurechtzufinden, insbesondere denjenigen, die bereits mit NACE-Codes arbeiten. Die NACE-Codes können helfen, taxonomiefähige Tätigkeiten zu ermitteln (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten). Allerdings wird nur in der spezifischen Tätigkeitsbeschreibung im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie der genaue Umfang der im Rechtsakt genannten Tätigkeiten festgelegt.

Dies führt in der Praxis zu folgenden Ergebnissen:

Wenn ein NACE-Code weiter gefasst ist als die Tätigkeitsbeschreibung, hat die Beschreibung Vorrang vor dem Anwendungsbereich des NACE-Codes.

Wenn eine Wirtschaftstätigkeit keinen NACE-Code hat, aber der Tätigkeitsbeschreibung entspricht, kann sie als taxonomiefähig eingestuft werden.

Wenn eine Tätigkeitsbeschreibung nicht vollständig mit der Tätigkeit des Unternehmens übereinstimmt, kann es erforderlich sein, die Tätigkeiten des Unternehmens so zu unterteilen, dass die jeweiligen Teile unter die Tätigkeitsbeschreibung oder unter mehrere getrennt beschriebene Tätigkeiten fallen.

Wenn der NACE-Code einer Wirtschaftstätigkeit im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie nicht genannt wird, die Wirtschaftstätigkeit aber der Beschreibung der Tätigkeit entspricht, kann sie als taxonomiefähig eingestuft werden.

7.   Können Unternehmen freiwillige Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit machen?

Generell schließt der delegierte Rechtsakt über die Offenlegungspflichten freiwilligen Angaben zu den Tätigkeiten eines Unternehmens nicht aus. Im Gegenteil, alle meldepflichtigen Unternehmen werden dazu angehalten, freiwillig alle relevanten Zusatzinformationen zu melden, wenn sie der Meinung sind, dass diese für die Anleger von Bedeutung sind, um ein besseres Verständnis der Taxonomiefähigkeit des Unternehmens zu erhalten.

Als allgemeiner Grundsatz für alle Unternehmen gilt jedoch, dass freiwillige Angaben nicht unter die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung fallen und die Unternehmen stets die Gründe für solche Angaben erläutern sollten.

Darüber hinaus sollten freiwillige Angaben nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten stehen oder diese falsch darstellen. Freiwillige Angaben sollten auch nicht stärker hervorgehoben werden als Pflichtangaben. Wenn ein Unternehmen im Rahmen einer freiwilligen Offenlegung Angaben macht, sollten diese mit folgenden Informationen ergänzt werden: (11)

die Grundlage für diese Offenlegung,

die Methoden, die zu ihrer Erstellung verwendet wurden, und

eine klare Erläuterung, wie sich diese Offenlegung von der verbindlichen Berichterstattung unterscheidet.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (12) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung und die freiwillige Verwendung der Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

NICHT-FINANZUNTERNEHMEN

8.   Inwieweit sollten die Unternehmen die taxonomiefähigen Tätigkeiten in ihrer Wertschöpfungskette bewerten und melden, und zwar sowohl die vor- als auch die nachgelagerten Tätigkeiten?

Im Allgemeinen beinhaltet die Berichterstattung über taxonomiefähige Tätigkeiten keine Bewertung der Wertschöpfungskette eines Unternehmens, da die Beschreibungen der Tätigkeiten im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie in den meisten Fällen keine Hinweise auf die Wertschöpfungskette enthalten. Ebenso wenig wird von den Unternehmen erwartet, dass sie die Nachhaltigkeit ihrer Lieferanten insbesondere in der Phase der Berichterstattung über taxonomiefähige Tätigkeiten bewerten.

In der Taxonomie werden die Kriterien nach Sektoren und Tätigkeiten festgelegt, nicht nach Produktlinien oder Unternehmen. Unternehmen, die innerhalb der Wertschöpfungskette eines Produkts in mehreren Sektoren Einnahmen erzielen, müssen die verschiedenen Prozesse und Teile der Wertschöpfungskette für diese Sektoren und Tätigkeiten offenlegen. Dies gilt für Tätigkeiten, die vom berichtenden Unternehmen und nicht von seinen Lieferanten ausgeübt werden. Wirtschaftsbeteiligte, die in mehreren Sektoren innerhalb der Wertschöpfungskette eines Produkts oder einer Technologie tätig sind, aber nur im Rahmen einer einzigen Tätigkeit Einnahmen aus diesem Produkt erzielen, müssen nur diese spezifische, Einnahmen generierende Tätigkeit offenlegen.

Beim Umsatz können Vermögenswerte und Prozesse in der Wertschöpfungskette einer Tätigkeit nur dann als taxonomiefähig berücksichtigt werden, wenn sie ausdrücklich in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt sind. Wenn sich die Beschreibung zum Beispiel nur auf die Herstellung von Endprodukten bezieht, sind die Zwischenschritte in der Wertschöpfungskette nicht automatisch taxonomiefähig. Dementsprechend ist die Herstellung von spezifischen Auto- und Fahrzeugkomponenten nicht automatisch nach dem Abschnitt „Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien“ taxonomiefähig. In Bezug auf Lieferanten bedeutet das, dass die Tätigkeit eines Unternehmens, das Lieferant einer taxonomiefähigen Tätigkeit ist, nicht per definitionem taxonomiefähig ist und dass die Herstellung spezifischer Automobilkomponenten nicht standardmäßig unter der Tätigkeit „Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien“ eingestuft werden kann, da in der EU-Taxonomie keine allgemeine Regelung für vorgelagerte Tätigkeiten vorgesehen ist. Stattdessen werden für jede aufgenommene Tätigkeit spezifische Kriterien festgelegt, darunter auch das relevante Kriterium der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“.

Allerdings sind bestimmte, in gesonderten Abschnitten aufgeführte Schlüsselkomponenten wie Batterien oder Wasserstoff (in den Abschnitten 3.2 und 3.4) taxonomiefähig. Des Weiteren kann die Herstellung von Komponenten unter „Herstellung anderer CO2-armer Technologien“ (Anhang I Abschnitt 3.6 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie) eingestuft werden, wenn diese nicht unter einen anderen Abschnitt fällt und der Tätigkeitsbeschreibung entspricht. Da die Tätigkeitsbeschreibung in Abschnitt 3.6 sehr weit gefasst ist, sollten die NACE-Codes C22, C25, C26, C27 und C28 als Orientierungshilfe für den Umfang dieser Tätigkeit herangezogen werden. Der Anwendungsbereich der NACE-Codes für diese Tätigkeit umfasst insbesondere Reifen und Halbleiter, wenn diese Produkte der Tätigkeitsbeschreibung entsprechen (siehe auch Frage 19). Der Bergbau hingegen würde nicht unter diese Beschreibung fallen.

Bei der Berichterstattung über Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) sind alle Käufe von Vermögenswerten und Prozessen oder Dienstleistungen, die für die Durchführung einer bestimmten taxonomiefähigen Tätigkeit wesentlich sind, ebenfalls taxonomiefähig. Die Komponenten, die Automobilhersteller für die Herstellung kohlenstoffarmer Fahrzeuge erwerben, sind taxonomiefähig. Im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit müssen die Automobil- oder Fahrzeughersteller ihre Lieferanten und einzelnen Einkäufe nicht bewerten. Sie müssen lediglich feststellen, ob ihr eigener Herstellungsprozess eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit ist. Wenn die eigene Tätigkeit als taxonomiefähig angesehen wird, werden die Investitionsausgaben für Investitionen in wesentliche Vermögenswerte oder Komponenten, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, als taxonomiefähig angesehen. Ein weiteres Beispiel ist der Kauf von Software, die für die Entwicklung oder den Einsatz von IKT-Lösungen zur Eindämmung des Klimawandels unerlässlich ist, wenn diese Lösungen nach der Beschreibung der Tätigkeit 8.2 („Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“) taxonomiefähig sind.

Aus Sicht des Kunden ist der Erwerb der Produktion aus taxonomiefähigen Tätigkeiten nicht per definitionem taxonomiefähig. So gilt beispielsweise der Erwerb von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht per definitionem als taxonomiefähig (13). Der Erwerb von taxonomiefähiger Produktion ist nur dann taxonomiefähig, wenn er als eine der in Anhang I des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten beschriebenen Arten von CapEx oder OpEx gemeldet werden kann, wie z. B. die Installation von Solarmodulen auf Gebäuden, die unter die in Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten genannte CapEx-Kategorie c fallen (siehe auch Frage 11).

9.   Wie lassen sich taxonomiefähige Tätigkeiten ermitteln, deren Tätigkeitsbeschreibungen Qualifizierungsmerkmale wie „CO2-arm“ oder „klimabedingte Risiken“ enthalten?

Die Tätigkeitsbeschreibungen im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie stellen einen Bezugspunkt für die Ermittlung der taxonomiefähigen Tätigkeiten dar. Einige Beschreibungen enthalten jedoch „Qualifizierungsmerkmale“, die subjektiv verstanden werden können, wie z. B. „CO2-arm“, was sich in einigen Fällen auf die Taxonomiefähigkeit auswirken kann.

Die Taxonomiefähigkeit hängt nicht von der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien ab, sondern wird ausschließlich auf der Grundlage der Beschreibung der Tätigkeit beurteilt. Die nicht eindeutig definierten Qualifizierungsmerkmale, wie etwa „CO2-arme“ Fahrzeuge oder „CO2-arme“ Schiffe für die Zwecke von Anhang I Abschnitt 3.3 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie („Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien“), sollten nur für die Feststellung der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien berücksichtigt werden und sind daher für die Angaben zur Taxonomiefähigkeit nicht relevant. So könnte beispielsweise ein Automobilhersteller alle seine Tätigkeiten im Bereich der Automobilherstellung, einschließlich der Herstellung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, als taxonomiefähig angeben.

Bei der Tätigkeit „Herstellung anderer CO2-armer Technologien“ (Abschnitt 3.6) wird in der Beschreibung der Tätigkeit hingegen auf das Ziel der Tätigkeit Bezug genommen. Die Tätigkeit umfasst hergestellte Technologien, die „auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen Wirtschaftssektoren abzielen“. Damit eine Tätigkeit oder ein Produkt im Sinne dieser Kategorie einen Beitrag zum Klimaschutz leistet, muss mit der Tätigkeit oder dem Produkt das Ziel verfolgt werden, eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen Wirtschaftssektoren zu ermöglichen. Das bedeutet, dass eine Technologie, die zwar in ihrem Wirtschaftssektor die beste ist, aber nicht auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in einem anderen Wirtschaftssektor abzielt, nicht taxonomiefähig ist. Ein sehr energieeffizientes Herstellungsverfahren für eine Schraube, das nicht auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in einem anderen Wirtschaftssektor abzielt, kann beispielsweise nicht als taxonomiefähig eingestuft werden.

Ganz ähnlich bezieht sich die Tätigkeit 10.1 in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie („Nichtlebensversicherungen: Übernahme klimabedingter Risiken“) auf „klimabedingte Risiken“. Diese werden in Anhang II Anlage A des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie („Klassifikation von Klimagefahren“) aufgeführt. Versicherungsunternehmen können einen Versicherungszweig nur dann als taxonomiefähig einstufen, wenn er eine Versicherung enthält, deren Versicherungsbedingungen sich auf die Absicherung gegen klimabedingte Risiken beziehen.

10.   Sollten die Unternehmen eine Aufschlüsselung der Taxonomiefähigkeit nach Umweltzielen melden?

Tätigkeiten, die sowohl zum Klimaschutz als auch zur Anpassung an den Klimawandel im Sinne des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie beitragen, fallen in den Anwendungsbereich des ersten Berichtsjahres bzw. der ersten Berichtsjahre.

Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Auch eine Unterscheidung zwischen Umweltzielen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel wird im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren nicht ausdrücklich verlangt.

Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, auf freiwilliger Basis die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden, in denen eine Aufschlüsselung der Umweltziele für die Meldungen zur Taxonomiekonformität vorgesehen ist.

Diese Empfehlung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Unternehmen bei der Meldung ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) zur Taxonomiekonformität gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten ihre Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage ihrer Beiträge zu den Umweltzielen aufschlüsseln müssen, wie in den Tabellen der Anhänge des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten angegeben. Dieses Vorgehen erleichtert die Vergleichbarkeit der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit mit der Berichterstattung zur Taxonomiekonformität. Auch würde die freiwillige Berichterstattung der Unternehmen im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren über die Taxonomiefähigkeit zur Vorbereitung auf die Berichterstattung zur Taxonomiekonformität dadurch vereinheitlicht.

Bei den erfassten Tätigkeiten überschneiden sich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel weitgehend. Bei der Meldung der KPI zur Taxonomiekonformität ist jedoch zu beachten, dass es einige wichtige Unterschiede zwischen den beiden Anhängen des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie gibt, die für jedes Ziel Besonderheiten beinhalten. Diese Unterschiede werden nachstehend erläutert.

Bestimmte Tätigkeiten werden nur für den Klimaschutz (Anhang I) und nicht für die Anpassung an den Klimawandel (Anhang II) berücksichtigt, insbesondere die folgenden Tätigkeiten:

„Datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen“ (Abschnitt 8.2),

„Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft“ (Abschnitt 9.2) und

„Freiberufliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (Abschnitt 9.3).

Bestimmte Tätigkeiten werden nur für die Anpassung an den Klimawandel (Anhang II) und nicht für den Klimaschutz (Anhang I) berücksichtigt, insbesondere die folgenden Tätigkeiten:

„Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“ (Abschnitt 8.2),

„Rundfunktätigkeiten“ (Abschnitt 8.3) und

„Ingenieurbüros, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel ausführen“ (Abschnitt 9.1).

Außerdem werden Tätigkeiten in den folgenden Sektoren nur für die Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt:

Versicherung,

Erziehung und Unterricht,

Gesundheitswesen,

Sozialwesen und

Kunst, Unterhaltung und Erholung.

Bestimmte Tätigkeiten sind in beiden Anhängen des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie enthalten, ihre Bezeichnungen und Beschreibungen unterscheiden sich jedoch. Dies betrifft vor allem bestimmte Infrastrukturen für Verkehrstätigkeiten (Abschnitte 6.15, 6.16 und 6.17) und bestimmte Fertigungstätigkeiten (z. B. Abschnitte 3.2. und 3.4.). Die Bezeichnungen und Beschreibungen dieser Tätigkeiten wurden auf die Besonderheiten des jeweiligen Ziels zugeschnitten.

Des Weiteren gibt es einige Unstimmigkeiten bei den Titeln und Beschreibungen der Tätigkeiten in Anhang I und Anhang II. So fehlen zum Beispiel die Wörter „leichten“ und „Vermietung“ sowohl im Titel als auch in der Beschreibung von Tätigkeit 6.5 „Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen“ in Anhang II. Alle derartigen Unstimmigkeiten sollten der Kommission zur weiteren Korrektur gemeldet werden.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (14) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

11.   Wie werden die Begriffe Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit definiert?

Die wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) für Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) werden in Anhang I Abschnitte 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten definiert.

Nicht-Finanzunternehmen geben den Teil ihres Nettoumsatzes (im Sinne von Anhang I Abschnitt 1.1.1 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten) an, der auf ihre taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten entfällt.

Bei den Angaben zu den taxonomiefähigen CapEx liegt der Schwerpunkt der Berichterstattung gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten auf den drei CapEx-Kategorien:

a)

CapEx, die sich auf Vermögenswerte oder Prozesse beziehen, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind,

b)

CapEx, die Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten sind oder die Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten ermöglichen.

c)

CapEx, die in Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Kategorie c des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten aufgeführt sind und sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und einzelne Maßnahmen beziehen, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, insbesondere aus in Anhang I Nummern 7.3 bis 7.6 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten sowie aus anderen Wirtschaftstätigkeiten, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomieverordnung erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind.

Die der Kategorie c entsprechenden Maßnahmen müssen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sein.

Bei der CapEx-Kategorie c liegt der Schwerpunkt der Bewertung auf der Produktion und einzelnen Maßnahmen und nicht auf der Zielwirtschaftstätigkeit, für die die Ausgaben getätigt werden. Die Unternehmen müssen beurteilen, ob sich die Ausgaben auf Folgendes beziehen:

auf den Erwerb von Produktion aus einer taxonomiefähigen Tätigkeit oder

auf eine einzelne Maßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die in der Taxonomie genannt wird.

Das bedeutet, dass die Produktion (Output) und die Maßnahmen im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgeführt sein müssen. Ausgaben für Vermögenswerte oder Prozesse, die nützlich sein könnten, um die Zieltätigkeit kohlenstoffarm zu machen, die aber keine im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten darstellen, fallen nicht unter Kategorie c.

Bei einer nicht taxonomiefähigen Zieltätigkeit, z. B. dem Erwerb und der Installation von Solarmodulen durch ein Restaurant, können solche Ausgaben unter Kategorie c fallen. Bei der Renovierung von Gebäuden deckt Kategorie c nur Maßnahmen ab, die den im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten entsprechen (z. B. bestimmte energieeffiziente Fenster).

Die Meldung der OpEx für das erste Jahr bzw. die ersten Jahre der Umsetzung des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten muss demselben Ansatz folgen. Bei der Meldung über die drei in Abschnitt 1.1.3.2 genannten Kategorien sollte der Schwerpunkt auf der Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftstätigkeiten liegen, auf die sich diese Ausgaben beziehen. Daher sind die drei in den Abschnitten 1.1.2.2 und 1.1.3.2 genannten Kategorien a, b und c, die sich auf den Zähler der CapEx bzw. OpEx beziehen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Jahr bzw. in den ersten Jahren der Umsetzung des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten relevant.

Für Kategorie b würden beispielsweise alle CapEx für taxonomiefähige Tätigkeiten, die im Jahr 2021 getätigt (und in den Offenlegungen für das Jahr 2022 gemeldet) werden, im Bericht für 2022 als taxonomiefähig angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Investitionen im Rahmen des CapEx-Plans die technischen Bewertungskriterien des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie am Ende der Laufzeit erfüllen werden.

In ähnlicher Weise würden für die OpEx-Kategorie b alle OpEx für taxonomiefähige Tätigkeiten, die im Jahr 2021 getätigt (und in den Offenlegungen für das Jahr 2022 gemeldet) werden, im Bericht für 2022 als taxonomiefähig angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Wirtschaftstätigkeit die technischen Bewertungskriterien erfüllt, da die Unternehmen im ersten Berichtsjahr keine Angaben zur Taxonomiekonformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten machen müssen.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (15) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

12.   Welchen Umfang haben die in Anhang I des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten aufgeführten „anderen direkten Ausgaben“?

In Anhang 1 Abschnitt 1.1.3.1 („Nenner“) des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist Folgendes für den Nenner des KPI für die Meldungen zur Taxonomiekonformität festgelegt: „Der Nenner umfasst direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen.

Die OpEx-Kategorie steht in diesem Sinne in engem Zusammenhang mit den Wartungs- und Reparaturkosten, die in der OpEx-Definition in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 bereits ausdrücklich erwähnt werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Nenner des OpEx-KPI für die Berichterstattung zur Taxonomiekonformität die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kosten einbezieht bzw. ausschließt.

Einbezogene Kosten

Ausgeschlossene Kosten (16)

Wartungsmaterial

Kosten eines Mitarbeiters für die Reparatur einer Maschine

Kosten eines Mitarbeiters für die Reinigung einer Fabrik

IT für die Wartung

Gemeinkosten

Rohmaterial

Kosten eines Mitarbeiters, der eine Maschine bedient

Kosten für die Verwaltung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten

Elektrizität, Flüssigkeiten oder Reagenzien, die für den Betrieb von Sachanlagen benötigt werden

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (17) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

13.   Wie sollten Unternehmen negative Einnahmen im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit ausweisen?

Im delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten ist nicht festgelegt, wie negative Einnahmen im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit zu behandeln sind.

Negative Einnahmen können für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit mit einem Wert von 0 % angesetzt werden. Der negative Wert kann von den Unternehmen jedoch als Geldbetrag angegeben werden.

Wenn das Unternehmen im Rahmen einer Tätigkeit negative Einnahmen erzielt, kann der Nenner der absolute Wert des positiven Umsatzes aus den übrigen Tätigkeiten sein. Dieser kann zur Berechnung des Anteils der taxonomiefähigen Tätigkeiten herangezogen werden. Siehe dazu das Beispiel in Tabelle 2.

Tabelle 2

Beispiel für die Meldung eines taxonomiefähigen Umsatzes bei negativen Einnahmen

Tätigkeit

Beispiel: absoluter Umsatz

Beispiel: Umsatzanteil

Tätigkeit A

50 Mio. EUR

33  %

Tätigkeit B

100 Mio. EUR

67  %

Tätigkeit C

-50 Mio. EUR

0  %

14.   Sollten die Unternehmen eine doppelte Meldung der taxonomiefähigen Tätigkeiten vermeiden?

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten müssen Unternehmen bei der Meldung von Informationen über die Taxonomiefähigkeit nur die in Anhang I Abschnitt 1.2 genannten qualitativen Angaben liefern. In Anhang I Abschnitt 1.2.2.1 Buchstabe c wird ausdrücklich festgelegt, dass die Unternehmen erklären müssen, wie sie jegliche Doppelzählung bei der Zuordnung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI im Zähler der relevanten KPI vermieden haben. Damit soll die Zuverlässigkeit und Konsistenz bei der Berichterstattung über die drei KPI gewährleistet werden.

Es empfiehlt sich, dass die Unternehmen bei ihrer Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit einen ähnlichen Ansatz wie in Anhang I Abschnitt 1.2.2.1 verfolgen. Die Unternehmen müssen erklären, wie sie jegliche Doppelzählung der relevanten Umsatz- und Ausgabenbeträge in ihrer Berichterstattung über die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten hinweg vermieden haben.

15.   Sollte ein Unternehmen einen taxonomiefähigen Umsatz melden, wenn die Wirtschaftstätigkeit nicht von dem Unternehmen, sondern von einem Unterauftragnehmer ausgeführt wurde?

In Anhang I Abschnitt 1.1.1 wird klargestellt, dass der gemeldete Umsatz aus taxonomiekonformen Tätigkeiten die gemäß International Accounting Standard (IAS) 1, Paragraf 82(a) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (18) ausgewiesenen Einnahmen umfasst.

Nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten werden Unternehmen, die nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) bilanzieren, dazu angehalten, bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit die in ihren Abschlüssen nach den IFRS ausgewiesenen Einnahmen zu verwenden, um ihren Umsatz aus den taxonomiefähigen Tätigkeiten offenzulegen.

Unternehmen sollten zunächst die zugrunde liegende wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Anhang I des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie bestimmen, um zu prüfen, wie Umsatz aus taxonomiefähigen Tätigkeiten zu melden ist, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem Unterauftragnehmer geliefert bzw. erbracht wurden. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den IFRS-Vorschriften. Anschließend stellt das Unternehmen fest, ob es die von einem Unterauftragnehmer erbrachte Wirtschaftstätigkeit kontrolliert. Der Begriff „Kontrolle“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob das Unternehmen die Umstände kontrolliert, unter denen der Unterauftragnehmer arbeitet.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (19) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

16.   Wie sollte ein Nicht-Finanzunternehmen über Produkte und Dienstleistungen berichten, die sowohl intern verbraucht als auch extern verkauft werden?

In Anhang I des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten wird klargestellt, dass die Unternehmen bei der Berechnung ihres taxonomiekonformen Umsatzes dieselben Rechnungslegungsgrundsätze anwenden müssen, die auch für die Erstellung ihrer konsolidierten Jahresabschlüsse gelten. Damit soll die Vergleichbarkeit mit dem im konsolidierten Abschluss des Unternehmens ausgewiesenen Umsatz gewährleistet werden. Folglich werden bei der Erstellung einer konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung nach den Rechnungslegungsgrundsätzen der Konsolidierung die konzerninternen Verkäufe und der Umsatz aus dem Eigenverbrauch ausgeschlossen.

Nach Anhang I Abschnitt 1.2.3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten müssen Nicht-Finanzunternehmen jedoch „Angaben zu den Beträgen für taxonomiekonforme Tätigkeiten, die dem Eigenbedarf der Nichtfinanzunternehmen dienen“ offenlegen.

Folglich darf ein Unternehmen im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nur den Umsatz aus externen Verkäufen in den Zähler aufnehmen. Umsätze aus „internen Verkäufen“ könnten freiwillig und getrennt von den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten offengelegt werden (20).

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (21) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

17.   Wie sollten Nicht-Finanzunternehmen immaterielle Güter im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit behandeln?

Im delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten wird in zwei Abschnitten auf immaterielle Güter im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur Taxonomiekonformität Bezug genommen:

a)

in Abschnitt 1.1.1 in Bezug auf die Umsatz-KPI und

b)

in Abschnitt 1.1.2.1 in Bezug auf den Nenner des CapEx-KPI.

Daher muss die CapEx-Berichterstattung nach Artikel 10 Absatz 2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten immaterielle Güter einschließen, die den in Artikel 1 Absatz 5 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten definierten taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten entsprechen.

Derselbe Ansatz sollte für die Offenlegung der taxonomiefähigen Umsätze verfolgt werden. Das bedeutet, dass der Nettoumsatz aus immateriellen Gütern angerechnet werden sollte, wenn er taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten entspricht.

Immaterielle Güter sind in der OpEx-Definition nicht berücksichtigt. Zu beachten ist jedoch die Definition des Nenners des OpEx-KPI in Abschnitt 1.1.3.1, der sich auf „direkte nicht kapitalisierte Kosten“ bezieht (siehe Frage 12). Daher zählen immaterielle Güter, die nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard 38 nicht kapitalisiert werden, nicht zu den Aktiva und werden daher den OpEx zugerechnet.

18.   Sollten Nicht-Finanzunternehmen die Taxonomiefähigkeit ihrer Nicht-EU-Tätigkeiten melden?

Nicht-Finanzunternehmen, die in den Anwendungsbereich der NFRD fallen, müssen bei der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten auch dann einbeziehen, wenn diese außerhalb der Union stattfinden. Derselbe Ansatz gilt für die Meldepflicht nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung und gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten (22).

In Artikel 10 Absatz 2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sind die Meldepflichten von Nicht-Finanzunternehmen für das erste Jahr ihrer Berichterstattung festgelegt. Nicht-Finanzunternehmen müssen in ihren Offenlegungen zur Taxonomiefähigkeit Umsatz, CapEx und OpEx in Verbindung mit taxonomiefähigen Nicht-EU-Tätigkeiten angeben.

Von Nicht-Finanzunternehmen wird auch erwartet, dass sie in den in Anhang I Abschnitt 1.2 (Spezifikation der ergänzenden Offenlegungen zu den KPI von Nicht-Finanzunternehmen) geforderten erklärenden Angaben Informationen über die Bewertung der in Nicht-EU-Ländern ausgeübten Wirtschaftstätigkeiten angeben. Die nach diesem Abschnitt offenzulegenden Angaben beziehen sich auf die Bewertung der Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftstätigkeiten.

19.   Wie sollten Nicht-Finanzunternehmen den Umsatz aus taxonomiefähigen Tätigkeiten behandeln, die im Laufe des Geschäftsjahres entkonsolidiert werden?

In Anhang I Abschnitt 1.1.1 wird klargestellt, dass der gemeldete Umsatz aus taxonomiekonformen Tätigkeiten die gemäß International Accounting Standard (IAS) 1, Paragraf 82(a) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ausgewiesenen Einnahmen umfassen muss.

Nach Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten werden Unternehmen, die nach den IFRS bilanzieren, dazu angehalten, bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit die in ihren Abschlüssen nach den IFRS ausgewiesenen Einnahmen zu verwenden, um ihren Umsatz aus den taxonomiefähigen Tätigkeiten offenzulegen.

Gemäß IFRS 10 Paragraphen 25 und B98 muss ein Mutterunternehmen, das die Beherrschung über ein Tochterunternehmen verliert, weiterhin alle Erträge und Aufwendungen, die von diesem Tochterunternehmen stammen und bis zum Zeitpunkt der Entkonsolidierung angefallen sind (d. h. wenn ein Tochterunternehmen nicht mehr Teil eines Mutterunternehmens/einer Unternehmensgruppe ist), in seiner Gewinn- und Verlustrechnung erfassen. Bei der Entkonsolidierung müssen jedoch alle Vermögenswerte und Schulden des ehemaligen Tochterunternehmens aus der Bilanz ausgebucht werden.

Beispiel: Ein Tochterunternehmen wird am 30. Juni veräußert und hat bis zu diesem Datum einen taxonomiefähigen Umsatz erzielt. Daher wird das Mutterunternehmen, das nach den IFRS bilanziert, am 31. Dezember die Vermögenswerte und Schulden dieses Tochterunternehmens aufgrund des am 30. Juni eingetretenen Verlusts der Beherrschung nicht mehr konsolidieren, in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung jedoch die bis zum 30. Juni von der ehemaligen Tochtergesellschaft erzielten, taxonomiefähigen Umsätze bilanzieren. Für die Berichterstattung nach dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten bedeutet dies, dass die taxonomiefähigen Verkäufe auch bis zum 30. Juni erfasst werden müssen.

FINANZUNTERNEHMEN

20.   Welche Angaben sollten Finanzunternehmen machen, wenn die Informationen der zugrunde liegenden Unternehmen nicht öffentlich zugänglich sind?

Unternehmen, die unter die NFRD fallen, müssen ihre Taxonomiefähigkeit in ihrer nichtfinanziellen Erklärung zusammen mit ihren Jahresabschlüssen melden. Unterschiedliche Unternehmen melden ihre Jahresabschlüsse zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Geschäftsjahres. Daher verfügen Finanzunternehmen möglicherweise nicht über alle öffentlich zugänglichen Informationen, um im ersten Berichtszyklus (im Jahr 2022) eigene Offenlegungen zur Taxonomiefähigkeit vornehmen zu können (23).

Artikel 10 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten schließt die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nicht aus. Gemäß diesem Artikel müssen Finanzunternehmen die zuletzt verfügbaren Daten, die von dem zugrunde liegenden Finanz- oder Nicht-Finanzunternehmen oder der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurden, für ihre Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit heranziehen. Damit wird die Kohärenz zwischen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit und der Berichterstattung zur Taxonomiekonformität sowie zwischen den Unternehmen gefördert.

Wenn Informationen nicht ohne Weiteres oder nicht öffentlich zugänglich sind, werden die Finanzunternehmen angehalten, sich an ihre zugrunde liegenden Unternehmen zu wenden, die in den Anwendungsbereich der NFRD fallen. Diese können entweder freiwillige Angaben verwenden oder einen bilateralen Austausch mit ihren zugrunde liegenden Unternehmen, in die investiert wird, oder mit ihren Gegenparteien vornehmen, um taxonomiebezogene Informationen bereitzustellen.

Darüber hinaus könnten sich Finanzunternehmen dafür entscheiden, ihre Offenlegungen zur Taxonomiefähigkeit zu schätzen und die Informationen freiwillig und getrennt von den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten zu melden (24).

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (25) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

21.   Was ist der Unterschied zwischen erfassten Vermögenswerten und Gesamtaktiva bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit?

In den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten wird der Umfang der KPI für die Berichterstattung zur Taxonomiekonformität dargelegt.

So ist in Anhang V Abschnitt 1.1 („Umfang der KPI“) festgelegt, dass bei Kreditinstituten die erfassten Aktiva die gesamten bilanzwirksamen Vermögenswerte abzüglich der von der Berechnung der Green Asset Ratio ausgeschlossenen Aktiva sind. Dies bedeutet, dass erfasste Aktiva alle Vermögenswerte in der Bilanz oder dem Portfolio eines Vermögensverwalters sind. Nicht einbezogen werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten jedoch Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten. Bei Kreditinstituten fallen die zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (26) (FINREP) ebenfalls nicht unter die KPI.

Im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b und c sollten die Finanzunternehmen bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit den Umfang an erfassten Vermögenswerten angeben, der mit dem Umfang der erfassten Vermögenswerte bei ihrer Berichterstattung zur Taxonomiekonformität vergleichbar ist. Dieses Vorgehen erleichtert die Vergleichbarkeit der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit mit der Berichterstattung zur Taxonomiekonformität.

Das Finanzunternehmen sollte also Folgendes klar angeben:

die Vermögenswerte, die aus dem Nenner des Anteils der taxonomiefähigen Vermögenswerte ausgenommen sind (z. B. Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten, das Handelsportfolio der Kreditinstitute), und

den prozentualen Anteil der erfassten Vermögenswerte, die taxonomiefähig sind, an den gesamten Aktiva.

22.   Sollten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit berücksichtigt werden?

Artikel 10 Absatz 3 sollte in Verbindung mit Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten gelesen werden. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind nicht von den in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genannten Risikopositionen ausgeschlossen.

Nach dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten und seinem Anhang I werden diese Risikopositionen in den Nenner der KPI der Finanzinstitute für taxonomiekonforme Tätigkeiten einbezogen. Es dürfte jedoch nicht möglich sein, die Taxonomiefähigkeit von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zu bewerten, da mit ihnen nicht tatsächlich eine Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Es ist auch nicht klar, welcher Wirtschaftstätigkeit diese Vermögenswerte zugeordnet werden sollen. Diese Vermögenswerte können nur dann als Finanzierung taxonomiefähiger Tätigkeiten gemeldet werden, wenn die Mittel einer bestimmten Tätigkeit zugeordnet worden sind.

VERMÖGENSVERWALTER

23.   Wie können Vermögensverwalter ihre Bestände in einem Portfolio gewichten, um taxonomiefähige Vermögenswerte zu melden?

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit freiwillig die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden.

In Anhang III des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sind diesbezüglich nähere Angaben zu Zähler und Nenner der KPI von Vermögensverwaltern für ihre taxonomiekonforme Tätigkeiten aufgeführt.

Gemäß Anhang III Abschnitt 1 („Inhalt der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI“) wird bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht nach dem Anteil am Eigenkapital, den Schulden oder dem Unternehmenswert einschließlich der Barmittel des Unternehmens gewichtet, sondern nach dem Wert der Risikopositionen an den Gesamtaktiva des Vermögensverwalters (siehe Definition des Zählers in Anhang III Abschnitt 1.1).

Beispiel: Ein Vermögensverwalter ist in zwei Vermögenswerten engagiert:

100 Mio. EUR Kapitalbeteiligung an einem zu 100 % taxonomiefähigen Unternehmen A

100 Mio. EUR Schuldtitel an einem zu 0 % taxonomiefähigen Unternehmen B

= 200 Mio. EUR Gesamtaktiva.

Daraus folgt: 50 % Taxonomiefähigkeit im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva= (100*100 % + 100*0 %)/200.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (27) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

24.   Können Hypotheken von einem Vermögensverwalter (als Anlage) als taxonomiefähig eingestuft werden oder nur von der Bank, die das Darlehen ursprünglich gewährt hat?

Artikel 10 Absatz 3 sollte in Verbindung mit Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten gelesen werden. Hypotheken sind nicht von den in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genannten Risikopositionen ausgeschlossen. Daher können Hypotheken sowohl von Vermögensverwaltern als auch von Kreditinstituten als taxonomiefähige Vermögenswerte eingestuft werden.

VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

25.   Welche Tätigkeiten sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit als versicherungstechnische Tätigkeiten berücksichtigen?

Im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie sind die Tätigkeiten festgelegt, die unter den Begriff „versicherungstechnische Tätigkeiten“ fallen. Diese Tätigkeiten beziehen sich auf Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten, die in der Übernahme klimabedingter Risiken bestehen.

Die taxonomiefähigen Nichtlebensversicherungstätigkeiten sind in Anhang II Abschnitt 10.1 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ Buchstaben a bis h des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie aufgeführt. Wie in der Bezeichnung der Tätigkeit angegeben, müssen die Versicherungsbedingungen neben der Zugehörigkeit zu einem relevanten Versicherungszweig auch die Absicherung gegen „klimabedingte Risiken“ im Sinne von Anhang II Anlage A des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie beinhalten, um für die Taxonomiefähigkeit angerechnet werden zu können.

Die Rückversicherung von taxonomiefähigen Versicherungstätigkeiten kann ebenfalls für die Taxonomiefähigkeit angerechnet werden.

KREDITINSTITUTE

26.   Gelten die Meldepflichten gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten für ein großes Unternehmen, das kein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 der Eigenkapitalverordnung ist, aber als Finanzunternehmen im Sinne der Artikel 19a und 29a der NFRD behandelt wird?

Diese Situation kann entstehen, wenn spezialisierte Finanzunternehmen (z. B. Factoring- oder Garantieunternehmen), die keine Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (28) (im Folgenden „Eigenkapitalverordnung“ oder CRR) sind, nach nationalem Recht als solche behandelt werden. Erfüllt ein Unternehmen nicht die Definition eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 der CRR, fällt es in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten.

Gilt dasselbe Unternehmen dagegen als großes Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, fällt es unter die NFRD und damit unter den delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten. Dann unterliegt es auch der Taxonomieverordnung und den damit verbundenen Offenlegungspflichten. Darüber hinaus werden diese Unternehmen dazu angehalten, freiwillig eine Offenlegung gemäß Anhang VI vorzunehmen, wenn sie diesen Anhang für relevanter halten und auch, wenn sie aufsichtsrechtliche Meldungen im Einklang mit der (Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (29) (FINREP)) an ihre zuständige nationale Behörde übermitteln.

27.   In welchem Zusammenhang stehen die Investitionsausgaben (CapEx) mit den allgemeinen Krediten bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit?

Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit freiwillig die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden.

In Anhang V des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sind die Einzelheiten dazu festgelegt, wie Kreditinstitute ihre KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität melden müssen.

Ist die Verwendung der Erlöse unbekannt (i) Darlehen und Kredite – allgemeine Zwecke, ii) Schuldverschreibungen – allgemeine Zwecke und iii) Beteiligungen, die sämtlich im Anlagebuch erfasst werden), sollten taxonomiekonforme/taxonomiefähige Risikopositionen zweimal berechnet werden. Der Betrag entspricht der Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen mit unbekannter Verwendung der Erlöse an Nicht-Finanzunternehmen. Die Summe muss mit dem Anteil der taxonomiekonformen/taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten der Gegenpartei gewichtet werden, der auf folgender Grundlage berechnet wird:

dem Umsatz-KPI der Gegenpartei (Anteil des taxonomiekonformen Umsatzes) und

dem CapEx-KPI der Gegenpartei (Anteil der taxonomiekonformen Investitionsausgaben).

Um die KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität zu melden, müssen die Kreditinstitute daher den veröffentlichten CapEx-KPI des zugrunde liegenden Unternehmens dem betreffenden allgemeinen Kredit, der betreffenden Schuldverschreibung oder der betreffenden Beteiligung auf dieselbe Weise zuordnen wie den Umsatz-KPI (30).

Für die Berichterstattung über die Taxonomiefähigkeit können die Kreditinstitute den Anteil ihre taxonomiefähigen allgemeinen Vermögenswerte offenlegen, der auf folgender Grundlage berechnet wird:

dem gemeldeten taxonomiefähigen Umsatz des zugrunde liegenden Unternehmens

und den gemeldeten taxonomiefähigen Investitionsausgaben des zugrunde liegenden Unternehmens.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (31) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit und die Verwendung der Meldebögen im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

28.   Wie sollte ein Kreditinstitut mit einer Zulassung als Wertpapierfirma nach der Richtlinie über Märkte für Finanzdienstleistungen (MiFID) seine taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten melden?

Wenn ein Mutterunternehmen als Kreditinstitut (im Sinne der CRR) eingestuft ist, aber Anlagetätigkeiten ausübt, sollte es die Anforderungen für Kreditinstitute gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten befolgen.

Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit freiwillig die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden.

Anhang VI des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthält die Meldebögen, die von Kreditinstituten zur Meldung der KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität ihrer Anlagetätigkeiten zu verwenden sind. Für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit können die Kreditinstitute freiwillig den Anteil ihre taxonomiefähigen Anlagetätigkeiten offenlegen.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (32) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit und die Verwendung der Meldebögen im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

ANLEIHEMARKT

29.   Wie sollte die Taxonomiefähigkeit eines Schuldtitels wie einer Anleihe oder eines Darlehens bewertet und gemeldet werden?

Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit freiwillig die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden.

In Anhang V des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sind diesbezüglich nähere Angaben für die Bewertung und Meldung von Darlehen und Schuldtiteln zur Berechnung der KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität aufgeführt. Anhang V erläutert allgemeine Kredite und/oder Schuldtitel in Bezug auf taxonomiefähigen Umsatz oder CapEx-Wert des zugrunde liegenden Unternehmens (d. h. Unternehmen, in das investiert wird, oder Gegenpartei).

Zur Berechnung der Taxonomiefähigkeit von Schuldtiteln mit allgemeiner Verwendung wird empfohlen, den taxonomiefähigen Wert des zugrunde liegenden Unternehmens (Umsatz und CapEx) zu verwenden.

Wenn die Verwendung der Erlöse eines Schuldtitels ganz oder teilweise taxonomiefähig ist, hat die Meldung dieses Wertes bei den KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität Vorrang vor dem Wert auf Emittentenebene. Diese Erlöse können direkt taxonomiefähigen Tätigkeiten zugeordnet werden oder Teil eines CapEx- oder OpEx-Plans sein, mit dem eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert taxonomiekonform gemacht werden soll.

Bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit kann zum Beispiel Folgendes angenommen werden: Wenn 50 % der Erlöse des Schuldtitels taxonomiefähigen Projekten oder Programmen zugeordnet werden, ist der taxonomiefähige Umsatz- bzw. CapEx-Wert des Schuldtitels mit 50 % anzusetzen.

In diesem Sinne ist nicht der gesamte Verwendungszweck eines (grünen) Schuldtitels taxonomiefähig. Taxonomiefähig ist der Schuldtitel nur für den Teil der Erlöse, der taxonomiefähigen Tätigkeiten zugeordnet werden kann.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (33) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

30.   Muss die Verwendung aller Erlöse aus Schuldtiteln unabhängig überprüft werden, wenn sie als taxonomiefähig gemeldet werden?

Es ist nicht erforderlich, dass die Erlöse aus Schuldtiteln von unabhängiger Seite auf ihre Taxonomiefähigkeit überprüft werden. Diese Antwort hat keinen Einfluss auf die spezifischen Anforderungen an die externe Überprüfung oder die externe Bestätigung gemäß den Rechtsvorschriften der Union.

31.   Können grüne Schuldtitel von Nicht-EU-Unternehmen als taxonomiefähig gemeldet werden?

In Artikel 10 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten wird klargestellt, dass Finanzunternehmen ihre Angaben unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten offenlegen müssen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten werden Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fallen (einschließlich Nicht-EU-Unternehmen), aus dem Zähler ausgeschlossen, aber in den Nenner der KPI von Finanzunternehmen bei der Berichterstattung zur Taxonomiekonformität einbezogen. Diese Vorgehensweise wird bis zum 30. Juni 2024 überprüft werden.

In Artikel 7 Absatz 4 heißt es jedoch: „Unbeschadet des Absatzes 1 werden ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen und von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der Informationen, die vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellt werden, in den Zähler einbezogen.“

Daher müssen Finanzunternehmen im Zähler der Offenlegung der Taxonomiefähigkeit die taxonomiefähigen Erlöse aus ökologisch nachhaltigen Anleihen und Schuldverschreibungen, deren Zweck die Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten ist, einbeziehen.

Schuldverschreibungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 umfassen grüne Anleihen mit vorgesehener Mittelverwendung („use of proceeds bonds“), jedoch keine Darlehen mit vorgesehener Mittelverwendung („use of proceeds loans“) von Nicht-EU-Emittenten im Sinne der Definitionen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (FINREP) (34).

Grundsätzlich wird der Umfang dieses Ausschlusses aus dem Zähler des KPI im Jahr 2024 gemäß Artikel 9 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten überprüft werden.

Im Übrigen werden Finanzunternehmen durch den delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten nicht daran gehindert, freiwillige Angaben zu ihren Risikopositionen gegenüber Investitionen von Nicht-EU-Unternehmen zu machen, deren Erlöse als taxonomiefähig angesehen werden. Diese Informationen sind stets getrennt von den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten zu melden (35).

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (36) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

32.   Können grüne Staatsanleihen als taxonomiefähig gemeldet werden?

In Artikel 10 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten wird klargestellt, dass Finanzunternehmen ihre Angaben unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten offenlegen müssen.

Nach Artikel 7 Absatz 1 werden Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten nicht in die Berechnung von Zähler und Nenner der KPI von Finanzunternehmen einbezogen. Daher können Finanzunternehmen gemäß Artikel 10 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ihre Risikopositionen gegenüber Staaten nicht in ihre Offenlegungen zur Taxonomiefähigkeit aufnehmen.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (37) enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

WECHSELWIRKUNGEN MIT ANDEREN RECHTLICHEN ANFORDERUNGEN

33.   In welchem Zusammenhang steht der delegierte Rechtsakt über die Offenlegungspflichten zu den vorgeschlagenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen?

Die vorgeschlagene Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), mit der die bestehenden Berichtspflichten, die mit der NFRD in die Rechnungslegungsrichtlinie eingeführt wurden, geändert werden, sollte den delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten ergänzen, der denselben verbindlichen Anwendungsbereich hat wie die in der Rechnungslegungsrichtlinie enthaltenen Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (38). Mit der vorgeschlagenen CSRD wird der Anwendungsbereich der derzeitigen Meldepflichten erweitert auf:

alle großen börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen und

alle börsennotierten KMU, ausgenommen Kleinstunternehmen.

Zusätzlich zu den derzeit im delegierten Rechtsakt zur Taxonomie festgelegten taxonomiebezogenen Meldepflichten müssen diese Unternehmen im Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte annehmen wird, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Lageberichten veröffentlichen.

Nach dem CSRD-Vorschlag müssten die betroffenen Unternehmen erstmals im Jahr 2024, also für das Geschäftsjahr 2023, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß den neuen Anforderungen offenlegen. Im Rahmen des Vorschlags gilt für börsennotierte KMU eine Übergangsfrist von drei Jahren, sodass sie die Informationen zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026 offenlegen müssen.

Grundsätzlich und abhängig vom Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens zur CSRD werden die Meldepflichten im Rahmen der einzelnen Verordnungen klar definiert und so weit wie möglich gestrafft und kohärent sein, sodass die Unternehmen dieselben Informationen nicht doppelt melden müssen.

Die im Rahmen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten geforderten Informationen sollen im selben Lagebericht auf Unternehmensebene zusammen mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen, die gemäß den Bestimmungen des CSRD-Vorschlags erforderlich sind, gemeldet werden. Für diese Informationen sollen dieselben Bestätigungs- und Digitalisierungsanforderungen gelten wie für die übrigen gemeldeten Nachhaltigkeitsinformationen.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnungv (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist, (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(2)  Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(4)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1.).

(6)  Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass die taxonomiefähigen Tätigkeiten nicht mit dem Nenner des KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität übereinstimmen. Für Nicht-Finanzunternehmen werden CapEx, OpEx und Umsatz zugrunde gelegt. Erfasste Vermögenswerte für den KPI von Finanzunternehmen.

(7)  Siehe Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16 der Taxonomieverordnung (EU) 2020/852.

(8)  Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 bezieht sich auf Tätigkeiten, die Anpassungslösungen umfassen, die entweder das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf die Wirtschaftstätigkeit selbst erheblich verringern oder diese nachteiligen Auswirkungen erheblich verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen;

(9)  Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Taxonomieverordnung bezieht sich auf Tätigkeiten, die Anpassungslösungen bieten, die zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 16 wesentlich dazu beitragen, das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen.

(10)  Im Einklang mit Erwägungsgrund 48 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie, in dem es heißt: „Wenn jedoch der Kernzweck von Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 die Anpassung an den Klimawandel ermöglichen, darin besteht, Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Informationen oder Verfahrensweisen bereitzustellen mit dem Ziel, die Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten oder anderen Wirtschaftstätigkeiten zu erhöhen, sollten neben den Investitionsausgaben auch die Umsatzerlöse, die mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt werden, die mit diesen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, als Teil der Umsatzerlöse angesehen werden, die mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt werden, die mit als ökologisch nachhaltig eingestuften Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.“

(11)  Siehe auch Frage 12 der FAQ, die am 20. Dezember 2021 veröffentlicht wurden.

(12)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(13)  Dies kann vor dem Hintergrund des Pakets „Fit für 55“ und der vom Rat und dem Europäischen Parlament vereinbarten Klimaziele gegebenenfalls überprüft werden.

(14)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(15)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(16)  Diese Liste ist nicht erschöpfend und enthält Beispiele für Ausgaben, die nicht unter den OpEx-Begriff „Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen“ gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 fallen. Generell sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Gemeinkosten ausgeschlossen werden, um die Subjektivität, die mit der Zuordnung dieser Gemeinkosten zu dem betreffenden Posten des Sachanlagevermögens verbunden ist, so weit wie möglich zu vermeiden.

(17)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

(19)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(20)  Die freiwillige Berichterstattung sollte auf einer Grundlage erstellt werden, die nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten steht oder diese verfälscht, und freiwillige Angaben sollten auch nicht stärker hervorgehoben werden als Pflichtangaben. Wenn ein Unternehmen freiwillige Angaben offenlegen möchte, sollten diese mit einer Erläuterung versehen werden, in der die Grundlage für diese Offenlegung und die für ihre Erstellung verwendeten Methoden dargelegt werden; zudem sollte erklärt werden, inwiefern sich diese Angaben von den Pflichtangaben unterscheiden.

(21)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(22)  Für Finanzunternehmen wird in Artikel 7 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten klargestellt, dass Risikopositionen, die nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fallen (zu denen auch Risikopositionen außerhalb der EU gehören), nicht im Zähler des KPI ausgewiesen werden, vorbehaltlich einer Überprüfung, die gemäß Artikel 9 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten durchzuführen ist.

(23)  Für weitere Einzelheiten zu den Meldepflichten siehe Frage 4 („How should mixed groups composed of financial and non-financial undertakings, or with diversified and multiple lines of activities report?“ (Wie sollten gemischte Konzerne, die sich aus Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen zusammensetzen oder über diversifizierte und mehrere Geschäftsbereiche verfügen, Bericht erstatten?) der veröffentlichten FAQ.

(24)  Freiwillige Angaben sollten nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten stehen oder diese falsch darstellen. Freiwillige Angaben sollten auch nicht stärker hervorgehoben werden als Pflichtangaben. Wenn ein Unternehmen freiwillige Angaben offenlegen möchte, sollten diese mit einer Erläuterung versehen werden, in der die Grundlage für diese Offenlegung und die für ihre Erstellung verwendeten Methoden dargelegt werden; zudem sollte erklärt werden, inwiefern sich diese Angaben von den Pflichtangaben unterscheiden.

(25)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(26)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

(27)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(29)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

(30)  Dieser Ansatz steht im Einklang mit den in der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) festgelegten Meldevorschriften. Liegen keine Informationen über den Emittenten vor, kann das Unternehmen Offenlegungen des Mutterunternehmens verwenden, wenn es unter die NFRD fällt.

(31)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(32)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(33)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(34)  Siehe Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(35)  Freiwillige Angaben sollten nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten stehen oder diese falsch darstellen. Freiwillige Angaben sollten auch nicht stärker hervorgehoben werden als Pflichtangaben. Wenn ein Unternehmen freiwillige Angaben offenlegen möchte, sollten diese mit einer Erläuterung versehen werden, in der die Grundlage für diese Offenlegung und die für ihre Erstellung verwendeten Methoden dargelegt werden; zudem sollte erklärt werden, inwiefern sich diese Angaben von den Pflichtangaben unterscheiden.

(36)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(37)  „Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting“ (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

(38)  Es wird davon ausgegangen, dass mit der vorgeschlagenen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) die mit der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen eingeführten Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie geändert werden, wobei jedoch die Ergebnisse der Verhandlungen über den Vorschlag abzuwarten sind. Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU, der Richtlinie 2004/109/EG, der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (COM/2021/189 final).


Top