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Document 32018R1065
Commission Regulation (EU) 2018/1065 of 27 July 2018 amending Regulation (EU) No 1178/2011 as regards the automatic validation of Union flight crew licences and take-off and landing training
Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der automatischen Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen sowie hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen für Start und Landung
Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der automatischen Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen sowie hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen für Start und Landung
C/2018/4860
ABl. L 192 vom 30.7.2018, pp. 31–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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30.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/31 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1065 DER KOMMISSION
vom 27. Juli 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der automatischen Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen sowie hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen für Start und Landung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) enthält Bestimmungen zu den technischen Anforderungen für die Zulassung von Flugsimulationsübungsgeräten und von am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligter Piloten sowie von Personen und Organisationen, die an deren Ausbildung, Prüfung und Kontrolle beteiligt sind. |
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(2) |
Nachdem sich bei Vorfeldinspektionen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten herausgestellt hat, dass Flugbesatzungsmitglieder Luftfahrzeuge betreiben, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sind als in dem Mitgliedstaat, in dem ihre Pilotenlizenzen erteilt wurden, hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Anhang 1 des Abkommens von Chicago dahingehend geändert, die automatische Validierung von Lizenzen durch Vereinbarungen mit den regionalen Organisationen für die Sicherheitsaufsicht zu erleichtern. |
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(3) |
Diese Änderung sollte in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übernommen werden, damit in der Union erteilte Flugbesatzungslizenzen in Drittländern automatisch validiert werden können. Entsprechend der Änderung 174 von ICAO-Anhang 1 Punkt 1.2.2.3.2.1 sollte für die bei bereits erteilten Pilotenlizenzen vorzunehmenden notwendigen Änderungen eine Übergangsfrist eingeräumt werden. |
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(4) |
Seit Inkrafttreten von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der auf der Grundlage der in den JAR-Vorschriften (Joint Aviation Requirements Flight Crew Licensing 1, JAR-FCL 1) festgelegten Bedingungen ausgearbeitet worden war, verfolgt die Union ein eher kompetenzorientiertes Konzept, damit für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen die Umsetzung verhältnismäßiger und leistungsabhängiger Anforderungen gewährleistet ist. Daher sollten die Ausbildungsanforderungen für Start und Landung während der fortgeschrittenen Phase eines Lehrgangs für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen an die ICAO-Empfehlungen in Dokument 9868 „Procedures for Air Navigation Services — Training“ (PANS-TRG) angepasst werden. |
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(5) |
Zusammen mit ihren Stellungnahmen Nr. 16/2016 und Nr. 03/2017 übermittelte die Europäische Agentur für Flugsicherheit der Kommission den Entwurf von Durchführungsvorschriften. |
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(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
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1. |
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „(9) Bei Lizenzen, die vor 19. August 2018 erteilt wurden, müssen die Mitgliedstaaten den Anforderungen, die in Punkt ARA.FCL.200(a)(2) in seiner durch Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission (*1) geänderten Fassung festgelegt sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2022 nachkommen. (*1) Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der automatischen Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen sowie hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen für Start und Landung (ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 31).“ " |
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2. |
Anhang I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang VI (Teil-ARA) wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 27. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).