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Document 01994L0011-20130701
Directive 94/11/EC of European Parliament and Council of 23 March 1994 on the approximation of the laws, regulations and administrative provisions of the Member States relating to labelling of the materials used in the main components of footwear for sale to the consumer
Consolidated text: Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher
Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher
1994L0011 — DE — 01.07.2013 — 003.001
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RICHTLINIE 94/11/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. März 1994 (ABl. L 100, 19.4.1994, p.37) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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date |
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L 363 |
81 |
20.12.2006 |
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L 158 |
172 |
10.6.2013 |
Geändert durch:
L 236 |
33 |
23.9.2003 |
RICHTLINIE 94/11/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. März 1994
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages,
in Erwägung nachstehender Gründe:In einigen Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Schuherzeugnissen, die den Verbraucher schützen und unterrichten sowie die berechtigten Interessen der Industrie wahren sollen.
Diese recht unterschiedlichen Bestimmungen können den Handel in der Gemeinschaft beeinträchtigen und so das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.
Eine gemeinsame Kennzeichnungsregelung für Schuherzeugnisse soll verhindern, daß unterschiedliche Regelungen Schwierigkeiten bereiten.
In der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über die Verbraucherschutzpolitik ( 3 ) wird empfohlen, die Unterrichtung der Verbraucher über Produkte zu verbessern.
Es liegt im Interesse der Verbraucher und der Schuhindustrie, wenn mit der Einführung einer Regelung die Gefahr der Irreführung dadurch verringert wird, daß die für die Hauptbestandteile des Schuhes verwendeten Materialien genau bezeichnet werden müssen.
In der Entschließung des Rates vom 5. April 1993 über künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der verbraucherfreundlichen Kennzeichnung von Erzeugnissen ( 4 ) wird die Kennzeichnung als ein wesentliches Mittel angesehen, um eine bessere Information und mehr Transparenz für den Verbraucher sowie das harmonische Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.
Durch die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann eine Beeinträchtigung des Handels vermieden werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten können diese Zielsetzung nicht auf zufriedenstellende Art und Weise verwirklichen. In dieser Richtlinie werden nur die Anforderungen festgelegt, die für den freien Verkehr der in ihren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse unabdingbar sind —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie betrifft die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
„Schuherzeugnisse“ alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in Anhang I aufgeführten, getrennt verkauften Bestandteile.
Anhang II enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Richtlinie.
Diese Richtlinie findet nicht Anwendung auf
— gebrauchte Schuhe;
— Sicherheitsschuhwerk, das unter die Richtlinie 89/686/EWG fällt ( 5 );
— Schuherzeugnisse im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG ( 6 );
— Spielzeugschuhe.
(2) Die Kennzeichnung umfaßt Angaben zur Zusammensetzung des Schuherzeugnisses gemäß Artikel 4.
i) Die Kennzeichnung muß Angaben zu den drei in Anhang I definierten Einzelteilen eines Schuherzeugnisses enthalten:
a) Schuhoberteil,
b) Futter und Decksohle,
c) Laufsohle.
ii) Die Zusammensetzung des Schuhes ist gemäß Artikel 4 mit Piktogrammen oder schriftlich durch Bezeichnung der Materialien im Sinne des Anhangs I anzugeben.
iii) Die Bestimmung der Materialien des Schuhoberteils auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.
iv) Die Einstufung als c) Laufsohle richtet sich gemäß Artikel 4 nach dem Volumen des darin enthaltenen Materials.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur die Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht werden können, die unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie genügen.
(2) Werden Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht, die den Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.
Artikel 3
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch eigene nicht harmonisierte Bestimmungen über die Kennzeichnung bestimmter Schuherzeugnisse oder Schuherzeugnisse im allgemeinen verbieten oder behindern.
Artikel 4
(1) Die Kennzeichnung muß Angaben zu dem Material gemäß Anhang I enthalten, das mindestens 80 % der Fläche von Schuhoberteil, Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 % des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 %, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien des Schuherzeugnisses zu machen.
(2) Diese Informationen sind auf dem Schuherzeugnis anzugeben. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat die Wahl zwischen den in Anhang I definierten und dargestellten Piktogrammen oder schriftlichen Angaben mindestens in der (den) Sprache(n), die der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, im Einklang mit dem Vertrag bestimmen kann. Die Mitgliedstaaten stellen in ihren einzelstaatlichen Bestimmungen sicher, daß eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher über die Bedeutung dieser Piktogramme erfolgt, und achten darauf, daß die Bestimmungen den Handel der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.
(3) Die Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie besteht darin, daß an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden. Sie können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten Anhänger angebracht werden.
(4) Die Kennzeichnung muß lesbar, haltbar und gut sichtbar sein; die Piktogramme müssen so groß sein, daß die Angaben leicht verständlich sind. Die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen.
(5) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung des Etiketts und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gekennzeichnet sind.
Artikel 5
Zu den von der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben können weitere schriftliche Angaben hinzukommen, die gegebenenfalls auf der Kennzeichnung vermerkt werden. Nach Artikel 3 dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, jedoch nicht verbieten oder behindern.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 23. September 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Sie wenden die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ab 23. März 1996 an. Diese Vorschriften gelten bis zum 23. September 1997 nicht für Ware, die dem Einzelhändler vor diesem Zeitpunkt fakturiert oder geliefert wurde.
(3) Erlassen die Mitgliedstaaten diese Vorschriften, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Kommission legt dem Rat drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie einen Evaluierungsbericht vor, in dem etwaige Schwierigkeiten berücksichtigt werden, auf die die Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung dieser Richtlinie gestoßen sind, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für eine entsprechende Überarbeitung.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
1. Definition der einzelnen Schuhteile mit den entsprechenden Piktogrammen bzw. schriftlichen Angaben
Piktogramm |
Schriftliche Angaben |
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a) Obermaterial Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist. |
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F Tige D Obermaterial IT Tomaia NL Bovendeel EN Upper DK Overdel GR ΕΠΑΝΩ ΜΕΡΟΣ ES Empeine P Parte superior ►A1CZ Vrch EST Pealne LV Virsa LT Viršus HU Felsőrész M Wiċċ PL Wierzch SI Zgornji del SK Vrch ◄ ►M1BG лицева част RO Față ◄ ►M2HR Gornjište ◄ |
b) Futter und Decksohle Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuherzeugnisses ausmachen. |
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F Doublure et semelle de propreté D Futter und Decksohle IT Fodera e Sottopiede NL Voering en inlegzool EN Lining and sock DK Foring og bindsål GR ΦΟΔΡΕΣ ES Forro y plantilla P Forro e Palmilha ►A1CZ Podšívka a stélka EST Vooder ja sisetald LV Odere un ieliekamā saistzole LT Pamušalas ir įklotė HU Bélés és fedőtalpbélés M Inforra u suletta PL Podszewka z wyściółką SI Podloga in vložek (steljka) SK Podšívka a stielka ◄ ►M1BG подплата и стелка RO Căptușeală și acoperiș de branț ◄ ►M2HR Podstava i uložna tabanica ◄ |
c) Laufsohle Unterer Teil des Schuherzeugnisses, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist. |
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F Semelle extérieure D Laufsohle IT Suola esterna NL Buitenzool EN Sole DK Ydersål GR ΣΟΛΑ ES Suela P Sola ►A1CZ Podešev EST Välistald LV Ārējā zole LT Padas HU Járótalp M Pett ta' barra PL Spód SI Podplat SK Podošva ◄ ►M1BG външно ходило RO Talpă exterioară ◄ ►M2HR Potplat (donjište) ◄ |
2. Definition und Piktogramme der verwendeten Materialien
Die Piktogramme für die verwendeten Materialien sind auf dem Etikett neben den Piktogrammen für die drei Einzelteile des Schuherzeugnisses im Sinne von Artikel 4 und Nummer 1 dieses Anhangs anzugeben.
Piktogramm |
Schriftliche Angaben |
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a) |
i) Leder Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der übrigen rechtlichen Auflagen, beispielsweise aufgrund des Washingtoner Übereinkommens, für Leder aller Art.Wird in den fakultativen zusätzlichen schriftlichen Angaben in Textform nach Artikel 5 der Ausdruck „Volleder“ verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre usprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind. |
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F Cuir D Leder IT Cuoio NL Leder EN Leather DK Læder GR ΔΕΡΜΑ ES Cuero P Couros e peles curtidas ►A1CZ Useň EST Nahk LV Āda LT Oda HU Bőr M Ġilda PL Skóra SI Usnje SK Useň ◄ ►M1BG кожа RO Piei cu față naturală ◄ ►M2HR Koža ◄ |
a) |
ii) Beschichtetes Leder Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist. |
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F Cuir enduit D Beschichtetes Leder IT Cuoio rivestito NL Gecoat leder EN Coated leather DK Overtrukket læder GR ΕΠΕΝΔΕΔΥΜΕΝΟ ΔΕΡΜΑ ES Cuero untado P Couro revestido ►A1CZ Povrstvená useň EST Kaetud nahk LV Pārklāta āda LT Padengta oda HU Bevonatos bőr M Ġilda miksija PL Skóra pokryta SI Krito usnje SK Povrstvená useň ◄ ►M1BG кожа с покритие RO Piei cu față corectată ◄ ►M2HR Koža korigiranog lica ◄ |
b) |
Natürliche und synthetische TextilienTextilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 71/307/EWG und deren Änderungen fallen. |
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F Textile D Textil IT Tessili NL Textiel EN Textile DK Tekstilmaterialer GR ΥΦΑΣΜΑ ES Textil P Téxteis ►A1CZ Textilie EST Tekstiil LV Tekstilmateriāls LT Tekstilė HU Textil M Tessut PL Materiał włókienniczy SI Tekstil SK Textil ◄ ►M1BG текстил RO Textile ◄ ►M2HR Tekstil ◄ |
c) |
Sonstiges Material |
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F Autres matériaux D Sonstiges Material IT Altre materie NL Overige materialen EN Other materials DK Andre materialer GR ΑΛΛΑ ΥΛΙΚΑ ES Otros materiales P Outros materiais ►A1CZ Ostatní materiály EST Teised materjalid LV Citi materiāli LT Kitos medžiagos HU Egyéb anyag M Materjal ieħor PL Inny materiał SI Drugi materiali SK Iný materiál ◄ ►M1BG всички други материали RO Alte materiale ◄ ►M2HR Drugi materijali ◄ |
ANHANG II
BEISPIELE FÜR SCHUHERZEUGNISSE IM SINNE DIESER RICHTLINIE
„Schuherzeugnisse“ reichen von fußfreien Sandalen, deren Oberteil nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftstiefeln, deren Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu diesen Erzeugnissen gehören:
i) Haus- und Straßenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem Absatz;
ii) Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftstiefel;
iii) verschiedene Sandalen, „Espadrilles“ (Schuhe mit einem Oberteil aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen), Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere Freizeitschuhe;
iv) Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen und ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen;
v) Ballettschuhe;
vi) Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch Gießen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte Sohle);
vii) Überschuhe, die über den Schuhen getragen werden und zuweilen keinen Absatz haben;
viii) Einwegschuhe, mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, daß sie im allgemeinen nur einmal verwendet werden;
ix) orthopädische Schuhe.
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann vorbehaltlich der bei der Beschreibung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse genannten Bestimmungen generell davon ausgegangen werden, daß in den Geltungsbereich der Richtlinie die Erzeugnisse fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfaßt sind.
( 1 ) ABl. Nr. C 74 vom 25. 3. 1992, S. 10.
( 2 ) ABl. Nr. C 287 vom 4. 11. 1992, S. 36.
( 3 ) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.
( 4 ) ABl. Nr. C 110 vom 20. 4. 1993, S. 3.
( 5 ) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18.
( 6 ) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201.