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Document 32018R1541
Council Regulation (EU) 2018/1541 of 2 October 2018 amending Regulations (EU) No 904/2010 and (EU) 2017/2454 as regards measures to strengthen administrative cooperation in the field of value added tax
Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
ST/10472/2018/INIT
ABl. L 259 vom 16.10.2018, p. 1–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
16.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/1 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1541 DES RATES
vom 2. Oktober 2018
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das geltende System zur Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten beruht auf einer Übergangsregelung aus dem Jahr 1993, die im Kontext eines hochkomplexen Mehrwertsteuersystems mittlerweile überholt und betrugsanfällig ist. Im Oktober 2017 hat die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag mit Grundsätzen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen den in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern vorgelegt, das auf einer Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen im Bestimmungsmitgliedstaat beruht. Da es möglicherweise mehrere Jahre dauert, bis das endgültige Mehrwertsteuersystem für den Handel innerhalb der Union vollständig umgesetzt wird, sind kurzfristige Maßnahmen erforderlich, um den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug wirksamer und zügiger zu bekämpfen. Die Verbesserung und Vereinfachung der Instrumente für die Verwaltungszusammenarbeit, insbesondere Eurofisc, sind außerdem sehr wichtig für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs allgemein und für die Stärkung des Vertrauens zwischen den Steuerbehörden vor der Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems. |
(2) |
Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind oft behördliche Ermittlungen notwendig, vor allem wenn der Steuerpflichtige nicht in den Mitgliedstaaten ansässig ist, in denen die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Um den ordnungsgemäßen Vollzug der Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Doppelarbeit und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden und die Unternehmer zu vermeiden, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass eine behördliche Ermittlung im Zusammenhang mit den Beträgen notwendig ist, die von einer nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, jedoch dort steuerpflichtigen Person erklärt wurden, sollte der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, die Ermittlung durchführen, wenn er die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen kann. Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten bereit sein, den Mitgliedstaat der Ansässigkeit durch die aktive Beteiligung an der Ermittlung zu unterstützen. Da die Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten mit den Tatsachen und Umständen des Falls möglicherweise besser vertraut sind, sollten diese Beamten für den Fall, dass der ersuchte Mitgliedstaat keine Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten angefordert hat, während der behördlichen Ermittlung anwesend sein dürfen, soweit die Bedingungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats für eine solche Anwesenheit erfüllt sind. Bei dieser Gelegenheit sollten die Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen haben wie die Beamten des ersuchten Mitgliedstaats, allerdings nur auf deren Vermittlung hin. Wenn die Ermöglichung der Anwesenheit nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats an solche Bedingungen geknüpft ist, sollte davon ausgegangen werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat die zur Erfüllung dieser Bedingungen erforderlichen Maßnahmen trifft. Auf jeden Fall sollten Beamte aus den ersuchenden Mitgliedstaaten, wenn sie es für erforderlich erachten, die Möglichkeit haben, im ersuchten Mitgliedstaat für Beratungen mit dessen Beamten über die Ermittlung zugegen zu sein, nachdem sie diese Beamten davon unterrichtet haben. Solche Beratungen könnten dazu dienen, Gedanken und Informationen über den Fortgang der Ermittlung auszutauschen und mögliche Maßnahmen vorzuschlagen und zu erörtern. |
(3) |
Die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (3) sollte so einfach und wirksam wie möglich erfolgen. Die zuständigen Behörden müssen daher in die Lage versetzt werden, Informationen auf anderem Wege als über Standardformulare auszutauschen, wenn sie andere sichere Wege für geeigneter halten und mit deren Nutzung einverstanden sind, oder wenn die Informationen von einem Drittland übermittelt wurden. |
(4) |
Die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) ( „Zollverfahren 42 und 63“) wird oft missbraucht, und die Gegenstände gelangen auf den Schwarzmarkt, ohne dass die Mehrwertsteuer entrichtet wurde. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass Zollbeamte bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, Zugang zum Register der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und zu den zusammenfassenden Meldungen haben. Außerdem sollten die von den Zollbehörden im Zuge dieses Verfahrens gesammelten Informationen auch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bereitgestellt werden, in dem der anschließende innergemeinschaftliche Erwerb erfolgen sollte. |
(5) |
Um den Betrug zu bekämpfen, der in Verbindung mit den beiden für den Fahrzeughandel geltenden Mehrwertsteuerregelungen begangen wird, sollten Eurofisc-Verbindungsbeamte automatisierten Zugang zu Fahrzeugregisterdaten erhalten. So könnten sie insbesondere rasch ermitteln, wo und von wem die betrügerischen Umsätze bewirkt wurden. Dieser Zugang sollte über die Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS) erfolgen, deren Nutzung den Mitgliedstaaten bei Fahrzeugregisterdaten gemäß den Beschlüssen 2008/615/JI (5) und 2008/616/JI des Rates (6) vorgeschrieben ist. |
(6) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Vorschriften über den automatisierten Zugang zu den von den Zollbehörden erfassten Informationen und den Fahrzeugregisterdaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden. |
(7) |
Zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Kontrolle der Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Umsätzen regelt die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Anwesenheit von Beamten in den Amtsräumen und während behördlicher Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten. Um die Leistungsfähigkeit der Steuerbehörden für die Kontrolle grenzüberschreitender Umsätze zu erhöhen, sollten gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen vorgesehen werden, bei denen Beamte aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein gemeinsames Team bilden und sich aktiv an einer gemeinsam durchgeführten behördlichen Ermittlung beteiligen können. |
(8) |
Um die schwersten Fälle von grenzüberschreitendem Betrug zu bekämpfen, müssen Abläufe, Aufgaben und Funktionsweise von Eurofisc klar definiert und gestärkt werden. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten in der Lage sein, rasch auf alle notwendigen Informationen zuzugreifen, sie auszutauschen, zu verarbeiten und zu analysieren sowie mögliche Folgemaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung umfasst jedoch nicht das Recht, vom teilnehmenden Mitgliedstaat konkrete Ermittlungsmaßnahmen zu verlangen. Es ist außerdem notwendig, die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf Unionsebene zu stärken, indem insbesondere dafür gesorgt wird, dass die Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren gezielte Informationen von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung („Europol“) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung („OLAF“) abfragen können. Um im Gegenzug relevante Informationen von Europol und dem OLAF zu erhalten, sollten Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren daher in der Lage sein, so viele Informationen wie notwendig an Europol und OLAF zu übermitteln. |
(9) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen zu Eurofisc sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. |
(10) |
Die Organisation der Weiterleitung von Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates (8) bietet die Gelegenheit, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden bei der Beitreibung von Steuerschulden im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu senken. |
(11) |
Außerdem können die Mitgliedstaaten dem OLAF relevante Informationen mitteilen, wenn sie das für angezeigt halten. Dadurch würde OLAF in die Lage versetzt, sein Mandat zur Verwaltungsuntersuchung von Betrugsfällen, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu erfüllen und Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug zu koordinieren. |
(12) |
Die Kommission darf auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erfassten Informationen nur zugreifen, sofern dies für die Pflege, Wartung und Entwicklung der elektronischen Systeme notwendig ist, die von der Kommission eingerichtet und von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden. |
(13) |
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke der genannten Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist als wichtiges Ziel im allgemeinen öffentlichen Interesse sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten anerkannt. Damit die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erreicht werden — insbesondere die Zielsetzung, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer, die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere bei innergemeinschaftlichen Umsätzen sowie die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs geeignet sind —, ist es angezeigt, eine konkrete und begrenzte Beschränkung bestimmter Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vorzusehen. |
(14) |
Konkreter würde die uneingeschränkte Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechte und Pflichten die Wirksamkeit der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs schwer beeinträchtigen, da den betroffenen Personen dadurch insbesondere ermöglicht würde, laufende Untersuchungen und die Erstellung von Risikoprofilen zu behindern. Dadurch würden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 durchgeführte behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren gefährdet. Auch die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die ein Schlüsselinstrument für die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist, würde so unmöglich gemacht. Folglich sollten für das Recht auf transparente Informationen, das Recht auf Informationen, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden, das Recht auf Informationen, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, das Auskunftsrecht der betroffenen Person, das Recht auf Löschung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten und das Recht bei automatisierter Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profilerstellung Beschränkungen vorgesehen werden. Die Ausübung dieser Rechte sollte nur so lange beschränkt sein, wie es notwendig ist, um die mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verfolgten Ziele nicht zu unterlaufen. Diese Beschränkung sollte nur für bestimmte, in den Artikeln 1, 14 und 17 jener Verordnung genannte Datenkategorien gelten und nur soweit es unbedingt erforderlich ist, um die Einhaltung der MwSt.-Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. |
(15) |
Da sich das verfolgte Ziel der Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Mehrwertsteuerhinterziehung und Mehrwertsteuerbetrug nicht mit genauso wirksamen, jedoch weniger restriktiven Mitteln erreichen lässt, sind diese Beschränkungen zwingend erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Sie sind auch verhältnismäßig, da der Union und den Mitgliedstaaten Einnahmen verloren gehen und die Bereitstellung von Informationen für eine wirksame Betrugsbekämpfung unerlässlich ist. Die Verarbeitung und Speicherung der gemäß dieser Verordnung erhobenen und ausgetauschten Informationen beschränkt sich auf die Ziele der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug. Die nach dieser Verordnung erhobenen und ausgetauschten Informationen betreffen keine sensiblen Daten. Sie dürfen in keiner Weise weiterverarbeitet werden, die mit solchen Zwecken unvereinbar wäre; das schließt auch das Verbot der Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken ein. Was die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung anbelangt, so sind in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 bereits genaue Bedingungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und für deren anschließende Verwendung festgelegt, um das allgemeine Ziel der genannten Verordnung zu erreichen. Die Speicherdauer für Daten sollte auf das zur Verwirklichung der angestrebten Ziele notwendige Maß beschränkt werden. |
(16) |
Da durch die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates (11) auch der Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geändert wurde, muss die Verordnung (EU) 2017/2454 geändert werden, um die relevanten Verweise zu dem genannten Artikel zu aktualisieren. Da durch die Verordnung (EU) 2017/2454 auch der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geändert wurde, muss die Verordnung (EU) 2017/2454 geändert werden, da der Anhang I nicht länger notwendig ist und daher gestrichen werden sollte. |
(17) |
Da die Umsetzung der Bestimmungen über den automatisierten Zugang zu den von den Zollbehörden erhobenen Informationen und zu den Fahrzeugregisterdaten neue technologische Entwicklungen erfordert, ist es notwendig, deren Anwendung aufzuschieben, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission diese Entwicklungen vornehmen können. |
(18) |
Da die Ziele dieser Verordnung - die Verbesserung der Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs - auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(19) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 21. März 2018 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. |
(20) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Informationen werden unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, außer in den Fällen des Artikels 50 oder in besonderen Fällen, in denen die jeweiligen zuständigen Behörden andere sichere Mittel für angemessener erachten und sich auf deren Verwendung einigen. Die Kommission legt die Standardformulare im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
3. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
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5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a (1) Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den folgenden Informationen zu nationalen Fahrzeugregistrierungen:
(2) Der Zugang zu den Informationen nach Absatz 1 wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:
(3) Die Kommission legt die Datenelemente von Informationen und die technischen Einzelheiten der automatisierten Abfrage der Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die praktischen Modalitäten der Bedingungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
6. |
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Tauschen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 17 bis 21a Daten auf elektronischem Weg aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 55 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme im erforderlichen Umfang weiterzuentwickeln, um den Informationsaustausch unter Verwendung des CCN/CSI-Netzes oder eines ähnlichen sicheren Netzes, das für den Austausch von Informationen nach Artikel 21a auf elektronischem Weg verwendet wird, zu ermöglichen.“ |
7. |
Die Überschrift von Kapitel VII erhält folgende Fassung: „ANWESENHEIT IN DEN AMTSRÄUMEN DER BEHÖRDEN UND WÄHREND BEHÖRDLICHER ERMITTLUNGEN UND GEMEINSAM DURCHGEFÜHRTER BEHÖRDLICHER ERMITTLUNGEN“. |
8. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Mitgliedstaaten, die sich für die Teilnahme an einem der Eurofisc-Arbeitsbereiche entschieden haben, nehmen aktiv am multilateralen Austausch und an der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie an der Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen teil.“ |
11. |
Artikel 35 erhält folgende Fassung: „Artikel 35 Die Kommission unterstützt Eurofisc technisch und logistisch. Die Kommission hat keinen Zugang zu den Informationen im Sinne des Artikels 1, die über Eurofisc ausgetauscht werden können, außer unter den in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Umständen.“ |
12. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor. Die Kommission legt die verfahrenstechnischen Modalitäten in Bezug auf Eurofisc im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
14. |
In Artikel 48 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Erlangt der Mitgliedstaat der Ansässigkeit Kenntnis von der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG stellt, Steuerschulden in diesem Mitgliedstaat der Ansässigkeit hat, kann er die Zustimmung des Steuerpflichtigen einholen, dass die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung direkt an diesen Mitgliedstaat erfolgt, um die Steuerschulden zu begleichen. Stimmt der Steuerpflichtige dieser Überweisung zu, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Ansässigkeit den Mitgliedstaat der Erstattung über den Betrag, zu dem die Zustimmung erteilt wurde, und der Mitgliedstaat der Erstattung überweist diesen Betrag im Namen des Steuerpflichtigen an den Mitgliedstaat der Ansässigkeit. Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit informiert den Steuerpflichtigen, ob der überwiesene Betrag einer vollständigen oder teilweisen Begleichung der Steuerschuld gemäß seinem nationalen Recht und seiner Verwaltungspraxis entspricht. Die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung an den Mitgliedstaat der Ansässigkeit berührt jedoch nicht das Recht des Mitgliedstaats der Erstattung, die Steuerschulden, die der Steuerpflichtige in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat hat, beizutreiben. Sind die Steuerschulden im Mitgliedstaat der Ansässigkeit strittig, so kann die Überweisung der Erstattungsbeträge vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Einbehaltungsmaßnahme genutzt werden, soweit in dem genannten Mitgliedstaat eine wirksame gerichtliche Kontrolle sichergestellt ist.“ |
15. |
Die Überschrift des Kapitels XIII erhält folgende Fassung: „BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION UND ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN, SONSTIGEN STELLEN UND AGENTUREN DER UNION“. |
16. |
In Artikel 49 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Die Mitgliedstaaten können dem OLAF relevante Informationen übermitteln, um das Amt in die Lage zu versetzen, im Einklang mit seinem Mandat geeignete Maßnahmen zu prüfen. Wenn diese Informationen von einem anderen Mitgliedstaat erhalten worden sind, darf letzterer verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte seiner vorherigen Zustimmung bedarf.“ |
17. |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3). (*3) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“" |
19. |
Anhang I wird gestrichen. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454
Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
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2. |
Nummer 8 wird gestrichen. |
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und c, Nummer 4 Buchstaben a, c und e sowie Nummern 5, 6 und 14 gelten ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. LÖGER
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(5) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
(6) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
(7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(8) Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).
(9) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1).