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Document 32021D0260

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 773) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/773

ABl. L 59 vom 19.2.2021, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/260/oj

19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/260 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2021

über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 773)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2006/88/EG (2) des Rates sind die Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse sowie Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche festgelegt. Die Richtlinie wird mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.

(2)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 betrifft die Bekämpfungsbestimmungen, die für gelistete Seuchen gelten, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern.

(3)

Die Aquakultur in der Union ist, was die gezüchteten Arten und Produktionssysteme angeht, äußerst vielfältig, und es ist wahrscheinlich, dass diese Vielfalt im Laufe der Zeit weiter zunimmt. Folglich können bestimmte Seuchen, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, für bestimmte Mitgliedstaaten dennoch relevant sein, entweder wegen des Vorkommens dieser Art in diesen Mitgliedstaaten oder der dortigen Haltungsmethoden. Stellt eine Seuche, bei der es sich nicht um eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistete Seuche handelt, ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Wassertieren in diesen Mitgliedstaaten dar, so können die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche gemäß Artikel 226 Absatz 1der genannten Verordnung nationale Maßnahmen erlassen, sofern diese Maßnahmen im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele angemessen und notwendig sind.

(4)

Um sicherzustellen, dass die von einem Mitgliedstaat vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen angemessen und notwendig sind, ist die Kommission vorab über alle Maßnahmen zu unterrichten, die Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, damit die Maßnahmen genehmigt oder erforderlichenfalls geändert werden können.

(5)

Einige Mitgliedstaaten haben die Genehmigung erhalten, gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten auf Tiere in Aquakultur zu ergreifen. Der Beschluss 2010/221/EU (3) der Kommission enthält nähere Angaben zu diesen Mitgliedstaaten und die Seuchen, für die sie nationale Maßnahmen ergriffen haben.

(6)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben den Status „seuchenfrei“ für die Koi-Herpesvirus-Infektion erlangt oder führen ein gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Tilgungs- oder Überwachungsprogramm für diese Seuche durch. Die Koi-Herpesvirus-Infektion ist nun jedoch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 (4) der Kommission als Seuche der Kategorie E gelistet, was bedeutet, dass es sich um eine gelistete Seuche handelt, die in der Union überwacht werden muss. Sie kommt daher für nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 in Frage.

(7)

Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regelung gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zu gewährleisten, müssen die betroffenen Mitgliedstaaten ab dem 21. April 2021 die Genehmigung für nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragen.

(8)

Die Kommission hat die von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (5) und der Gesamtauswirkungen der betreffenden Seuchen und der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Union bewertet. Nach Auffassung der Kommission haben die betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen, dass diese Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung der Seuchen in ihr Hoheitsgebiet oder zur Bekämpfung ihrer Ausbreitung zwischen den Mitgliedstaaten angemessen und notwendig sind, sodass ihre Genehmigung gerechtfertigt ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten entsprechend in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführt werden.

(9)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Aus diesem Grund sollte das Vereinigte Königreich (Nordirland) entsprechend in die Anhänge dieses Beschlusses aufgenommen werden.

(10)

Zum Schutz des Gesundheitsstatus von Mitgliedstaaten mit für eine bestimmte Seuche gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten nationalen Maßnahmen müssen Sendungen von Wassertierarten, die für die betreffende Seuche empfänglich sind, aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats stammen, der frei von dieser Seuche ist. Diese Sendungen müssen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, in der dieser Status „seuchenfrei“ attestiert wird.

(11)

Veterinärbescheinigungen, aus denen der Herkunftsort einer Sendung hervorgeht, die für einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats bestimmt ist, für den nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden, sind in den entsprechenden Musterbescheinigungen für die Verbringung von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission (6) enthalten. Diese Veterinärbescheinigungen sind zu verwenden, wenn Wassertiere gelisteter Arten für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, für den die Kommission nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt hat.

(12)

Die mit diesem Beschluss genehmigten nationalen Maßnahmen sollten nur so lange gelten, wie sie weiterhin angemessen und notwendig sind, um die Einschleppung der Seuchen in die betreffenden Mitgliedstaaten zu verhüten oder ihre Ausbreitung zwischen den Mitgliedstaaten zu bekämpfen. Damit die Kommission regelmäßig die Angemessenheit und Notwendigkeit solcher Maßnahmen bewerten kann, und um die Möglichkeit zu bieten, die Maßnahmen erforderlichenfalls zu ändern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht über das Funktionieren der Maßnahmen im Vorjahr übermitteln. Diese Jahresberichte und andere relevante Berichte sollten bestimmte Informationen enthalten, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission (7) aufgeführt sind.

(13)

Die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten Tilgungsprogramme sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer Verbesserung der Seuchenlage führen. Im Interesse der Kohärenz sollte dieser Zeitraum nicht länger sein als der, innerhalb dessen ein Tilgungsprogramm für eine Seuche der Kategorie C abzuschließen ist. Die Laufzeit eines gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigten Tilgungsprogramms sollte daher nicht länger als 6 Jahre ab dem Datum seiner ursprünglichen Genehmigung durch die Kommission betragen. In hinreichend begründeten Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, auf Antrag der Mitgliedstaaten die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre zu verlängern. Diese maximale Laufzeit wird festgelegt, um einen angemessenen Zeitraum zu gewährleisten, innerhalb dessen ein Tilgungsprogramm abgeschlossen werden kann, und gleichzeitig eine unverhältnismäßige und längere Zeit anhaltende Unterbrechung von Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union zu vermeiden.

(14)

Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union sollte der Beschluss 2010/221/EU aufgehoben werden.

(15)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte der vorliegende Beschluss ab demselben Zeitpunkt gelten.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss werden die in den Anhängen I und II aufgeführten nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Auswirkungen und der Ausbreitung bestimmter Seuchen bei Wassertieren im Einklang mit Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt und es wird Folgendes festgelegt:

a)

Bedingungen für die erstmalige und weitere Genehmigung dieser Maßnahmen;

b)

Beschränkungen der Verbringung von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten;

c)

Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Genehmigung nationaler Maßnahmen in seuchenfreien Gebieten

Die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, gelten als frei von den in der ersten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Seuchen und erhalten die Genehmigung zum Erlass nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429.

Artikel 3

Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Seuchen, die nationalen Maßnahmen unterliegen

(1)   Die Tilgungsprogramme, welche von den in der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten für die in der ersten Spalte dieser Tabelle aufgeführten, nationalen Maßnahmen unterliegenden Seuchen in Bezug auf die in der vierten Spalte aufgeführten Gebiete erlassen wurden, werden genehmigt.

(2)   Die Laufzeit eines Tilgungsprogramms darf 6 Jahre ab dem Datum seiner erstmaligen Genehmigung durch die Kommission nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.

Artikel 4

Verbringungen von Wassertieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die nationalen Maßnahmen einschließlich Tilgungsprogrammen unterliegen

Wassertiere von Arten, die für die in der zweiten Spalte in Anhang III aufgeführten Seuchen empfänglich sind, dürfen nur dann in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabellen in Anhang I oder II aufgeführt sind, wenn

a)

sie aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats stammen, der in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I als frei von der betreffenden Seuche aufgeführt ist; und

b)

sie von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit einer entsprechenden in Anhang I Kapitel 1, 2, 3 oder 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 enthaltenen Muster-Veterinärbescheinigung ausgestellt wurde, in der die für die spezifischen nationalen Maßnahmen relevanten Garantien aufgeführt sind.

Artikel 5

Jahresberichte der Mitgliedstaaten

(1)   Bis spätestens 30. April jeden Jahres müssen die in der zweiten Spalte der Tabellen in den Anhängen I und II aufgeführten Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die genehmigten nationalen Maßnahmen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ dieser Mitgliedstaaten und Teile dieser Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 bzw. ihrer Tilgungsprogramme gemäß Artikel 3 vorlegen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bericht beinhaltet Folgendes:

a)

Informationen über die Maßnahmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ ergriffen wurden, die mindestens die Angaben gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 enthalten; oder

b)

Informationen über die Entwicklung des Tilgungsprogramms, einschließlich nähere Angaben zu den Tests, die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführt wurden, sowie mindestens die Angaben gemäß Anhang V Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002.

(3)   In dem in Absatz 1 genannten Bericht werden die Gründe dargelegt, aus denen der Status „seuchenfrei“ bzw. das Tilgungsprogramm für ein weiteres Kalenderjahr gelten sollte. Insbesondere wird auf die Verfügbarkeit von Behandlungen, Impfstoffen, seuchenresistenten Beständen oder auf andere relevante Entwicklungen verwiesen, falls eines oder mehrere dieser Elemente seit der Vorlage des vorherigen Berichts zu einer praktikablen Option für die Verhütung und Bekämpfung der betreffenden Seuche geworden sind.

Artikel 6

Änderung genehmigter nationaler Maßnahmen

Die in den Anhängen I und II aufgeführten nationalen Maßnahmen können von der Kommission geändert werden, wenn aus den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen oder anderen entsprechenden Informationen über Entwicklungen der Tiergesundheit hervorgeht, dass die Einführung von Verbringungsbeschränkungen zwischen Mitgliedstaaten nicht mehr notwendig oder gerechtfertigt ist, um die Einschleppung einer bestimmten Seuche zu verhüten oder ihre Ausbreitung zu bekämpfen.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2010/221/EU der Kommission wird mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben.

Artikel 8

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 21. April 2021.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Februar 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(3)  Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(5)  Der Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE und das Diagnosehandbuch für Krankheiten von Wassertieren der OIE

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).


ANHANG I

Mitgliedstaaten  (1) oder Teile von Mitgliedstaaten, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten und für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden

Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Irland

IE

Kompartiment 1: Sheephaven Bay

Kompartiment 3: Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay

Kompartiment 4: Streamstown Bay, Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay

Kompartiment A: Tralee Bay Hatchery

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


ANHANG II

Mitgliedstaaten  (1) oder Teile von Mitgliedstaaten mit Tilgungsprogrammen für bestimmte Wassertierseuchen, für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Küstenwassergebiete


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


ANHANG III

Wassertierarten, die für Seuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten  (1) gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen erlassen haben

Seuche

Empfängliche Arten

Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV)

Gemäß Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca) und Aland (Leuciscus idus)

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

alle Arten der Salmonidae

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Forelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush), Forelle (Salmo trutta) und jede Art, die mit diesen Arten in Berührung gekommen ist

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Pazifische Auster (Crassostrea gigas)

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Forelle (Salmo trutta),


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


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