Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R1233

Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates

ABl. L 326 vom 8.12.2011, p. 45–112 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1233/oj

8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/45


VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Exportkreditagenturen („ECA“) tragen zur Entwicklung des Welthandels bei, indem sie ergänzend zur Finanzierung und Absicherung durch den privaten Sektor die Ausfuhren und Investitionen von Unternehmen unterstützen. Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“). Das zwischen den Teilnehmern geschlossene Übereinkommen regelt die von ECA gebotenen Finanzierungsbedingungen, um gleiche Voraussetzungen für alle öffentlich unterstützten Exportkredite zu schaffen.

(2)

Aufgrund der Entscheidung 2001/76/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Ersetzung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite (2) und der Entscheidung 2001/77/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Anwendung der Grundsätze eines Rahmenübereinkommens über die Projektfinanzierung auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (3) finden die Leitlinien des Übereinkommens und die besonderen Regeln für die Projektfinanzierung in der Union Anwendung.

(3)

Das Übereinkommen trägt durch die Tätigkeit der ECA indirekt zum freien und fairen Handel und zu Investitionen von Unternehmen bei, die andernfalls nur eingeschränkt Zugang zu den vom privaten Sektor gebotenen Kreditfazilitäten hätten.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung, Entwicklung und Umsetzung ihrer nationalen Exportkreditsysteme und bei der Überwachung der öffentlich unterstützten Exportkreditaktivitäten die allgemeinen Vorschriften der Union für Maßnahmen im Außenbereich einhalten, wie Konsolidierung der Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Politikkohärenz im Entwicklungsbereich sowie Bekämpfung des Klimawandels.

(5)

Die Teilnehmer an dem Übereinkommen sind in einen kontinuierlichen Prozess eingebunden, durch den Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß beschränkt und gleiche Voraussetzungen geschaffen werden sollen, in deren Rahmen die von den ECA berechneten Prämien vom Risiko abhängen und hinreichend sein sollten, um die langfristigen Kosten und Verluste zu decken, sowie im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation stehen sollten. Um dieses Ziel zu verwirklichen, arbeiten die Exportkreditsysteme auf transparente Weise, und die Agenturen erstatten der OECD entsprechend Bericht.

(6)

Gezielt ausgerichtete Exportkredite, die von ECA bereitgestellt werden, können dazu beitragen, Unternehmen mit Sitz in der Union, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), neue Möglichkeiten des Marktzugangs zu erschließen.

(7)

Die Teilnehmer an dem Übereinkommen und die Mitgliedstaaten der Union haben vereinbart, gemäß den Transparenzvorschriften der OECD und der Union bestimmte Angaben über Exportkredite offen zu legen, damit gleiche Bedingungen für die Teilnehmer an dem Übereinkommen und die Mitgliedstaaten geschaffen werden können.

(8)

In der Union gelten die in Anhang I festgelegten Transparenz- und Berichterstattungsauflagen.

(9)

Angesichts des verstärkten Wettbewerbs auf den Weltmärkten und um Wettbewerbsnachteilen für Unternehmen der Union entgegenzuwirken, sollte die Kommission im Hinblick auf die Verhandlungsermächtigung, die ihr die Mitgliedstaaten erteilen, die Bemühungen der OECD um die Einbeziehung der Staaten, die sich nicht am Übereinkommen beteiligen, unterstützen. Die Kommission sollte bilaterale und multilaterale Verhandlungen dazu nutzen, weltweite Normen für öffentlich unterstützte Exportkredite festzulegen. Weltweite Normen in diesem Bereich sind eine Voraussetzung für gleiche Bedingungen im Welthandel.

(10)

Zwar sind die OECD-Länder an das Übereinkommen gebunden, doch die Nicht-OECD-Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht am Übereinkommen, wodurch Wettbewerbsvorteile für Exporteure aus den zuletzt genannten Ländern entstehen könnten. Daher wird diesen Ländern nahe gelegt, das Übereinkommen anzuwenden, um gleiche Bedingungen auch auf globaler Ebene zu gewährleisten.

(11)

Angesichts der Politik der Union für eine bessere Rechtsetzung, durch die bestehende Rechtsvorschriften vereinfacht und verbessert werden sollen, werden sich die Kommission und die Mitgliedstaaten bei künftigen Überprüfungen des Übereinkommens erforderlichenfalls auf den Abbau von Verwaltungslasten für Unternehmen und nationale Verwaltungen einschließlich ECA konzentrieren.

(12)

Die Teilnehmer an dem Übereinkommen haben beschlossen, das Übereinkommen zu ändern und zu vereinfachen. Die von ihnen vereinbarten Änderungen umfassen größere Benutzerfreundlichkeit, bessere Vereinbarkeit der einschlägigen internationalen Verpflichtungen und mehr Transparenz, insbesondere für Nichtteilnehmer an dem Übereinkommen. Darüber hinaus haben die Teilnehmer an dem Übereinkommen vereinbart, die mit der Entscheidung 2001/77/EG eingeführten Regeln für die Projektfinanzierung und die mit der Entscheidung 2002/634/EG des Rates (4) zur Änderung der Entscheidung 2001/76/EG eingeführten Regeln für Exportkredite für Schiffe in den Wortlaut des Übereinkommens einzubeziehen.

(13)

Daher sollte die Entscheidung 2001/76/EG in der geänderten Fassung durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt, der konsolidierte und überarbeitete Wortlaut des Übereinkommens beigefügt und die Entscheidung 2001/77/EG aufgehoben werden.

(14)

Um die von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarten Änderungen der im Übereinkommen niedergelegten Leitlinien reibungslos und unverzüglich in die Rechtsvorschriften der Union aufzunehmen, sollte die Kommission erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II erlassen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick auf die von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarten Änderungen der Leitlinien zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendung des Übereinkommens

Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) finden in der Union Anwendung. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.

Ist dies im Falle von Änderungen von Anhang II im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so gelangt das Verfahren von Artikel 4 für nach diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte zur Anwendung.

Artikel 3

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 9. Dezember 2011 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 4

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 5

Transparenz und Berichterstattung

Die Transparenz- und Berichterstattungsauflagen, die in der Union gelten, werden in Anhang I aufgeführt.

Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidungen 2001/76/EG und 2001/77/EG werden aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.

(2)  ABl. L 32 vom 2.2.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 32 vom 2.2.2001, S. 55.

(4)  ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 16.


ANHANG I

1.

Unbeschadet der Vorrechte der Institutionen der Mitgliedstaaten, die die nationalen Exportkreditprogramme überwachen, legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, um die Transparenz auf Ebene der Union zu verbessern. Die Mitgliedstaaten berichten im Einklang mit ihrem nationalen Rechtsrahmen über Aktiva und Passiva, Schadenszahlungen und Rückflüsse, neue Zusagen, Risiken und Versicherungsprämien. Könnten durch öffentlich unterstützte Exportkreditaktivitäten Eventualverbindlichkeiten entstehen, so werden diese Aktivitäten im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts angegeben.

2.

Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten, wie Umweltrisiken, die zu anderen maßgeblichen Risiken führen können, bei den öffentlich unterstützten Exportkreditaktivitäten ihrer ECA berücksichtigt werden.

3.

Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Angaben eine Jahresübersicht für das Europäische Parlament einschließlich einer Bewertung der Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die ECA.

4.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament entsprechend ihren Zuständigkeiten einen jährlichen Bericht über die Verhandlungen über weltweite Normen im Bereich der öffentlich unterstützten Exportkredite vor, für die sie über eine Verhandlungsermächtigung in den verschiedenen Gremien der internationalen Zusammenarbeit verfügt.

Der erste Berichtszeitraum im Rahmen dieser Verordnung ist das Jahr 2011.


ANHANG II

ÜBEREINKOMMEN ÜBER ÖFFENTLICH UNTERSTÜTZTE EXPORTKREDITE

INHALTSVERZEICHNIS

KAPITEL I:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

ZWECK

2.

STATUS

3.

TEILNAHME

4.

INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER

5.

GELTUNGSBEREICH

6.

SEKTORVEREINBARUNGEN

7.

PROJEKTFINANZIERUNG

8.

KÜNDIGUNG

9.

ÜBERWACHUNG

KAPITEL II:

FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

10.

ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN

11.

EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT

12.

MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

13.

KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE

14.

TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

15.

ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE

16.

GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE

17.

MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

18.

ANPASSUNG (Matching)

19.

MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG

20.

FESTSETZUNG DER CIRR

21.

GELTUNGSDAUER FÜR CIRR

22.

ANWENDUNG DER CIRR

23.

PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO

24.

MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS LÄNDERKREDITRISIKO UND DAS RISIKO STAATLICHER KREDITNEHMER

25.

EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS

26.

EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN

27.

DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS

28.

AUSSCHLUSS AUSGEWÄHLTER ELEMENTE DES LÄNDERRISIKOS UND METHODEN FÜR DIE BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS

29.

ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS LÄNDERKREDITRISIKO UND DAS RISIKO STAATLICHER KREDITNEHMER

KAPITEL III:

BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

30.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

31.

FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE

32.

MISCHFINANZIERUNG

33.

LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

34.

PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

35.

MINDESTKONZESSIONALITÄT

36.

AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

37.

BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

38.

GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

39.

ANPASSUNG

KAPITEL IV:

VERFAHREN

ABSCHNITT 1:

GEMEINSAME VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

40.

MITTEILUNGEN

41.

UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

42.

ANPASSUNGSVERFAHREN

43.

BESONDERE KONSULTATIONEN

ABSCHNITT 2:

VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE

44.

VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE

45.

VORHERIGE MITTEILUNG OHNE AUSSPRACHE

ABSCHNITT 3:

VERFAHREN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

46.

VORHERIGE MITTEILUNG

47.

UMGEHENDE MITTEILUNG

ABSCHNITT 4:

KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

48.

ZWECK DER KONSULTATIONEN

49.

ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN

50.

ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN

ABSCHNITT 5:

INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

51.

KONTAKTSTELLEN

52.

ANWENDUNGSBEREICH DER AUSKUNFTSERSUCHEN

53.

UMFANG DER ANTWORTEN

54.

MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

55.

VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

56.

REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

57.

ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

58.

UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

59.

INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

60.

GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

ABSCHNITT 6:

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE (CIRR)

61.

MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

62.

INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE

63.

SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE

ABSCHNITT 7:

ÜBERPRÜFUNGEN

64.

REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS

65.

ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

66.

ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN

ANHANG I:

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

ANHANG II:

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE

ANHANG III:

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE

ANHANG IV:

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE UND WASSER — VERSUCHSWEISE IN KRAFT BIS 30. JUNI 2007

ANHANG V:

ANGABEN IN MITTEILUNGEN

ANHANG VI:

BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

ANHANG VII:

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS BEI BETEILIGUNG EINES GARANTIEGEBERS IN EINEM DRITTLAND ODER EINER MULTILATERALEN ODER REGIONALEN ORGANISATION

ANHANG VIII:

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BEGRENZUNG/DEN AUSSCHLUSS DES LÄNDERRISIKOS BEI DER BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

ANHANG IX:

KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG

ANHANG X:

BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE

ANHANG XI:

LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Zweck

a)

Hauptzweck dieses Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“ genannt) ist es, den Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abzustecken.

b)

Mit diesem Übereinkommen soll die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen.

2.   Status

Das im Rahmen der OECD ausgearbeitete Übereinkommen ist ursprünglich im April 1978 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit. Es ist kein Rechtsakt der OECD (1), sondern ein „Gentlemen’s Agreement“ zwischen den Teilnehmern, wird jedoch vom OECD-Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat“ genannt) verwaltungstechnisch unterstützt.

3.   Teilnahme

Die derzeitigen Teilnehmer an diesem Übereinkommen sind Australien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Weitere OECD-Mitglieder und Nichtmitglieder können von den derzeitigen Teilnehmern zur Teilnahme aufgefordert werden.

4.   Informationen für Nichtteilnehmer

a)

Die Teilnehmer verpflichten sich, Informationen über Mitteilungen im Zusammenhang mit öffentlicher Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a mit Nichtteilnehmern zu teilen.

b)

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer Anfragen von Nichtteilnehmern in einer Wettbewerbslage bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern.

5.   Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, die von einer Regierung oder im Namen einer Regierung für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich Finanzierungsleasinggeschäften, gewährt wird.

a)

Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:

1.

Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover)

2.

öffentliche Finanzierungsunterstützung:

Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder

Zinsstützung

3.

Kombination dieser Formen

b)

Dieses Übereinkommen gilt für gebundene Entwicklungshilfe; die Verfahren des Kapitels IV gelten auch für handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe.

c)

Dieses Übereinkommen gilt nicht für den Export von Militärausrüstung und landwirtschaftlichen Grundstoffen.

d)

Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren in erster Linie zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten.

6.   Sektorvereinbarungen

a)

Die folgenden Sektorvereinbarungen sind Bestandteil des Übereinkommens:

Schiffe (Anhang I)

Kernkraftwerke (Anhang II)

Zivile Luftfahrzeuge (Anhang III)

Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und Wasser (Anhang IV)

b)

Teilnehmer an einer Sektorvereinbarung können sich für die öffentliche Unterstützung des Exports von Waren und/oder Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung fallen, auf deren Bestimmungen berufen. Sofern eine Bestimmung des Übereinkommens keine Entsprechung in einer Sektorvereinbarung findet, wenden die Teilnehmer an einer Sektorvereinbarung die Bestimmung des Übereinkommens an.

7.   Projektfinanzierung

a)

Bei Finanzierungsgeschäften, die die Kriterien von Anhang X, Anlage 1 erfüllen, können sich Teilnehmer für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen auf die Bedingungen nach Anhang X berufen.

b)

Buchstabe a gilt nicht für den Export von Waren und Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung über zivile Luftfahrzeuge fallen.

8.   Kündigung

Ein Teilnehmer kann dieses Übereinkommen kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Die Kündigung wird 180 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam.

9.   Überwachung

Das Sekretariat überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens.

KAPITEL II

FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind.

In diesem Übereinkommen sind Beschränkungen der Bedingungen für Exportkredite festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Die Teilnehmer erkennen an, dass in einigen Handelsbranchen und Wirtschaftszweigen restriktivere Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen üblich sind. Die Teilnehmer beachten diese üblichen Finanzierungsbedingungen auch weiterhin, insbesondere den Grundsatz, dass die Kreditlaufzeit nicht länger sein darf als die Nutzungsdauer der Waren.

10.   Anzahlung, maximale öffentliche Unterstützung und örtliche Kosten

a)

Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienstleistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XI eine Anzahlung von mindestens 15 % des Exportauftragswerts leisten. Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, für die keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anzahlung vom Exportauftragswert abgezogen werden. Eine Finanzierung/Versicherung in Höhe von 100 % der Prämie ist zulässig. Die Prämie kann, muss aber nicht im Exportauftragswert enthalten sein. Ein Gewährleistungseinbehalt, der nach Beginn der Kreditlaufzeit erfolgt, gilt nicht als Anzahlung im Sinne dieses Artikels.

b)

Öffentliche Unterstützung für die Anzahlung kann nur in Form einer Versicherung oder Garantie zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden.

c)

Sofern unter den Buchstaben b und d nichts anderes bestimmt ist, gewähren die Teilnehmer öffentliche Unterstützung für höchstens 85 % des Exportauftragswerts, einschließlich der Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, jedoch ohne die örtlichen Kosten.

d)

Für die örtlichen Kosten können die Teilnehmer unter folgenden Voraussetzungen öffentliche Unterstützung gewähren:

1.

Die nach den Buchstaben c und d gewährte öffentliche Unterstützung übersteigt insgesamt nicht 100 % des Exportauftragswerts. Der unterstützte Betrag der örtlichen Kosten übersteigt also nicht den Betrag der Anzahlung.

2.

Sie wird nicht zu Bedingungen gewährt, die günstiger/weniger restriktiv sind als die für die betreffenden Exporte vereinbarten Bedingungen.

3.

Für Länder der Kategorie I im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a beschränkt sie sich auf pure cover.

11.   Einstufung der Länder für die Zwecke der maximalen Kreditlaufzeit

a)

Der Kategorie I gehören die Länder an, die in der Liste der Länder geführt werden, die nicht für Weltbankdarlehen in Betracht kommen (2). Die übrigen Länder gehören der Kategorie II an. Der Schwellenwert für die Länder, die nicht für Weltbankdarlehen in Betracht kommen, wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet. Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat.

b)

Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1.

Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird.

2.

Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.

3.

Wird ein Land nach Artikel 11 Buchstabe a neu eingestuft, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den genannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat.

4.

Ändert die Weltbank ihre Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung geändert werden und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

12.   Maximale Kreditlaufzeiten

Unbeschadet des Artikels 13 hängt die maximale Kreditlaufzeit von der Kategorie ab, in die das Bestimmungsland nach Artikel 11 eingestuft ist.

a)

Für Länder der Kategorie I beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre; nach den Verfahren des Artikels 45 für die vorherige Mitteilung kann eine maximale Kreditlaufzeit von achteinhalb Jahren vereinbart werden.

b)

Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit 10 Jahre.

c)

Betrifft ein Vertrag mehr als ein Bestimmungsland, so bemühen sich die Teilnehmer, nach den Verfahren der Artikel 55 bis 60 eine Gemeinsame Haltung festzulegen, um eine Einigung über zweckmäßige Bedingungen zu erzielen.

13.   Kreditlaufzeiten für nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke

a)

Für nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke beträgt die maximale Kreditlaufzeit 12 Jahre. Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine längere als die in Artikel 12 vorgesehene Kreditlaufzeit zu unterstützen, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 45 vorher mit.

b)

Nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke sind vollständige, nicht mit Kernbrennstoff betriebene Kraftwerke und Teile davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Nicht dazu zählen Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, z. B. die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen, Schaltanlagen und Wasserversorgung, sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. die Standortgenehmigung oder die Genehmigung der Brennstoffversorgung), mit folgenden Ausnahmen:

1.

Ist der Käufer des Kraftwerks auch Käufer der Schaltanlage, so entspricht die maximale Kreditlaufzeit für die ursprüngliche Schaltanlage der maximalen Kreditlaufzeit für das nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerk (d. h. 12 Jahre).

2.

Die maximale Kreditlaufzeit für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen mit einer Mindestspannung von 100 kV entspricht der maximalen Kreditlaufzeit für das nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerk.

14.   Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen

a)

Das Kapital eines Exportkredits ist in gleichen Raten zu tilgen.

b)

Die Tilgungsraten und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)

Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden.

d)

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können Exportkredite zu Bedingungen gewährt werden, die von den Buchstaben a bis c abweichen. Die Gewährung solcher Bedingungen erfolgt aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:

1.

Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals.

2.

Tilgungsraten sind mindestens alle 12 Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein.

3.

Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

4.

Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:

bei Geschäften mit staatlichen Käufern (oder mit einer staatlichen Rückzahlungsgarantie): viereinhalb Jahre für Geschäfte in Ländern der Kategorie I und fünfeinviertel Jahre für Länder der Kategorie II;

bei Geschäften mit nichtstaatlichen Käufern (und ohne staatliche Rückzahlungsgarantie): fünf Jahre für Länder der Kategorie I und sechs Jahre für Länder der Kategorie II;

unbeschadet der Bestimmungen unter den beiden vorausgehenden Gedankenstrichen bei Geschäften zur Finanzierung von nicht mit Kernkraft arbeitenden Kraftwerken gemäß Artikel 13 sechseinviertel Jahre.

5.

Der Teilnehmer teilt zuvor nach dem Verfahren des Artikels 45 mit, warum keine Unterstützung nach Absatz a bis c gewährt wird.

e)

Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

15.   Zinssätze, Prämiensätze, sonstige Gebühren und Entgelte

a)

Als Zinsen gelten nicht:

1.

Zahlungen von Prämien oder sonstigen Entgelten für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten;

2.

Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankentgelte handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen, und

3.

vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

b)

Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesonderte Entgelte erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen.

16.   Geltungsdauer für Exportkredite

Die Finanzierungsbedingungen für Einzelexportkredite und Kreditlinien mit Ausnahme der Geltungsdauer für kommerzielle Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates, CIRR) nach Artikel 21 werden vor der endgültigen Zusage für höchstens sechs Monate festgelegt.

17.   Maßnahmen zur Verhütung und Geringhaltung von Schäden

Dieses Übereinkommen hindert die Exportkreditstellen und Finanzinstitute nicht daran, weniger restriktive Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten.

18.   Anpassung (Matching)

Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 42 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. Finanzierungsbedingungen, die nach diesem Artikel gewährt werden, gelten als mit den Bestimmungen der Kapitel I und II und gegebenenfalls der Anhänge I, II, III, IV und X vereinbar.

19.   Mindestfestzinssätze bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung

a)

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten kommerziellen Referenzzinssatz (CIRR) an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

1.

Die CIRR geben die kommerziellen Ausleihezinssätze auf dem Inlandsmarkt der betreffenden Währung wieder.

2.

Die CIRR entsprechen weitgehend dem Zinssatz für erstklassige inländische Kreditnehmer.

3.

Die CIRR basieren auf den Finanzierungskosten für Festzinsfinanzierungen.

4.

Die CIRR verzerren nicht die Wettbewerbsbedingungen auf dem Inlandsmarkt.

5.

Die CIRR entsprechen weitgehend einem Zinssatz für erstklassige ausländische Kreditnehmer.

b)

Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditrisikoprämie, die nach Artikel 23 für das Tilgungsrisiko zu berechnen ist.

20.   Festsetzung der CIRR

a)

Jeder Teilnehmer, der beabsichtigt, einen CIRR festzulegen, wählt zunächst eines der beiden folgenden Basiszinssatzsysteme für seine Währung:

1.

Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von drei Jahren, wenn die Kreditlaufzeit bis zu fünf Jahre beträgt; Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als fünf, jedoch höchstens achteinhalb Jahre beträgt, und Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als achteinhalb Jahre beträgt, oder

2.

Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, unabhängig von der Kreditlaufzeit.

Ausnahmen vom Basiszinssatzsystem werden von den Teilnehmern vereinbart.

b)

Die CIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 100 Basispunkten auf den Basiszinssatz jedes Teilnehmers festgesetzt, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbart haben.

c)

Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an.

d)

Ein Teilnehmer kann sein Basiszinssatzsystem ändern, sofern er dies sechs Monate vorher mitteilt und die Teilnehmer beratend Stellung genommen haben.

e)

Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 55 bis 60 für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen.

21.   Geltungsdauer für CIRR

Der für ein Geschäft geltende Zinssatz wird für höchstens 120 Tage festgesetzt. Werden die Bedingungen für die öffentliche Finanzierungsunterstützung vor Vertragsschluss festgelegt, so wird der CIRR um 20 Basispunkte erhöht.

22.   Anwendung der CIRR

a)

Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzinstitute nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist.

b)

Wird der Kredit ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen.

23.   Prämie für das Kreditrisiko

Zusätzlich zu den Zinsen berechnen die Teilnehmer eine Prämie zur Deckung des Tilgungsrisikos der Exportkredite. Die von den Teilnehmern berechneten Prämiensätze hängen vom Risiko ab, konvergieren und sind nicht zu gering, um die langfristigen Kosten und Verluste zu decken.

24.   Mindestprämiensätze für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer

Unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen öffentlichen Käufer/Kreditnehmer handelt, berechnen die Teilnehmer keinen niedrigeren als den geltenden Mindestprämiensatz (Minimum Premium Rate, MPR) für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer.

a)

Der geltende MPR wird nach folgenden Kriterien festgesetzt:

geltende Einstufung des Länderrisikos nach Artikel 25;

Beschränkung der Deckung für den öffentlichen Exportkredit auf das Länderrisiko im Sinne des Artikels 25 Buchstabe a;

Dauer des Risikos (Risikohorizont (Horizon of Risk, HOR));

Deckungsquote und Qualität des angebotenen öffentlichen Exportkreditprodukts nach Artikel 27;

gegebenenfalls nach Artikel 28 angewandte Methode für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos.

b)

Der MPR wird als prozentualer Anteil am Wert des Kapitals des Kredits ausgedrückt, so, als ob die Prämie zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme des Kredits in voller Höhe erhoben würde. Die mathematische Formel für die Berechnung des MPR wird in Anhang VI erläutert.

c)

Für die Länder, die nach Artikel 25 in die Kategorie 0 eingestuft sind, sind keine MPR festgesetzt worden, die Teilnehmer berechnen jedoch keine Prämiensätze, die die Preise des privaten Marktes unterbieten.

d)

Für die Länder mit dem „höchsten Risiko“ der Kategorie 7 werden in der Regel höhere Prämiensätze als die für diese Kategorie festgesetzten MPR berechnet; diese Prämiensätze werden von dem Teilnehmer festgesetzt, der die öffentliche Unterstützung gewährt.

e)

Bei der Berechnung des MPR für ein Geschäft ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers, es sei denn,

dass von einer in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdigen Einrichtung in einem Drittland eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbedingten, abrufbaren, rechtsgültigen und vollstreckbaren Garantie für die gesamte Rückzahlungspflicht während der gesamten Kreditlaufzeit geleistet wird; in diesem Fall kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes sein, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, oder

dass eine multilaterale oder regionale Organisation nach Artikel 26 entweder als Kreditnehmer oder als Garantiegeber für das Geschäft auftritt; in diesem Fall kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung der beteiligten multilateralen oder regionalen Organisation sein.

f)

Die Kriterien und Bedingungen für die Einstufung des Länderrisikos in den Fällen des Buchstaben e erster und zweiter Gedankenstrich sind in Anhang VII festgelegt.

g)

Beschränkt sich die öffentliche Unterstützung auf das Länderrisiko im Sinne des Artikels 25 Buchstabe a, ist also das Risiko des Käufers/Kreditnehmers vollständig ausgeschlossen, so wird der MPR um 10 % gesenkt; dies ist in der mathematischen Formel für die Berechnung der MPR in Anhang VI berücksichtigt.

h)

Der HOR für die Berechnung eines MPR, vereinbart als die Hälfte des Auszahlungszeitraums plus der gesamten Kreditlaufzeit, geht von einem Standardtilgungsverfahren für den Exportkredit aus, d. h. von einer Rückzahlung des Kapitals plus der aufgelaufenen Zinsen in gleichen halbjährlichen Raten, die sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit anläuft. Für Exportkredite mit anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet: entsprechende Kreditlaufzeit = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit - 0,25)/0,5.

i)

Wendet ein Teilnehmer im Falle des Buchstaben e erster Gedankenstrich, der zu einem niedrigeren Prämiensatz als dem für das Land des Käufers geltenden MPR führt, den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 44 Buchstabe a vorher mit. Wendet ein Teilnehmer im Falle des Buchstaben e zweiter Gedankenstrich oder des Buchstaben g den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 45 Buchstabe a vorher mit.

25.   Einstufung des Länderrisikos

Die Länder werden nach der Wahrscheinlichkeit eingestuft, mit der sie ihre Auslandsschulden bedienen werden (Länderkreditrisiko).

a)

Das Länderkreditrisiko umfasst fünf Elemente:

allgemeines Rückzahlungsmoratorium, das von der Regierung des Landes des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers angeordnet wird oder von der Stelle des Landes, über das die Rückzahlung erfolgt;

politische Ereignisse und/oder wirtschaftliche Schwierigkeiten außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers oder Gesetzgebungs-/Verwaltungsmaßnahmen außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers, die den Transfer der für den Kredit gezahlten Mittel verhindern oder verzögern;

Rechtsvorschriften im Land des Käufers/Kreditnehmers, nach denen die Rückzahlung in Landeswährung als Erfüllung der Schuld gilt, selbst wenn der zurückgezahlte Betrag nach Umrechnung in die Kreditwährung infolge von Wechselkursschwankungen nicht mehr dem zum Zeitpunkt des Transfers der Mittel geschuldeten Betrag entspricht;

sonstige Maßnahmen oder Beschlüsse der Regierung eines anderen Landes, die die Rückzahlung eines Kredits verhindern;

Ereignisse höherer Gewalt außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers, z. B. Krieg (einschließlich Bürgerkrieg), Enteignung, Revolution, Aufruhr, Bürgerunruhen, Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen und nukleare Unfälle.

b)

Die Länder werden in eine von acht Länderrisikokategorien (0-7) eingestuft. MPR sind für die Kategorien 1 bis 7 festgesetzt worden, nicht jedoch für die Kategorie 0, da das Länderrisiko für die Länder dieser Kategorie als unbedeutend angesehen wird.

c)

Die von der Weltbank jährlich nach dem Pro-Kopf-BNE festgelegten finanzstarken OECD-Länder werden in die Kategorie 0 eingestuft.

Für die Zwecke der MPR bleibt ein als finanzstark in die Kategorie 0 eingestuftes OECD-Land in die Kategorie 0 eingestuft, bis es während zweier aufeinander folgender Jahre unter dem BNE-Schwellenwert für finanzstarke Länder gelegen hat; danach muss die Einstufung des Landes nach den Bestimmungen des Artikels 25, Buchstabe d bis f überprüft werden.

Ein OECD-Land, das während zweier aufeinander folgender Jahre über dem Schwellenwert für finanzstarke Länder gelegen hat, wird definitionsgemäß in die Kategorie 0 eingestuft. Diese Einstufung wird unmittelbar nach der Mitteilung des von der Weltbank festgelegten Status durch das Sekretariat wirksam.

Andere Länder, deren Risiko ähnlich eingeschätzt wird, können ebenfalls in die Kategorie 0 eingestuft werden.

d)

Alle nicht zu den finanzstarken OECD-Ländern gehörenden Länder (3) werden nach den Methoden für die Einstufung des Länderrisikos eingestuft, die Folgendes umfassen:

Das Modell für die Bewertung des Länderrisikos (im Folgenden „Modell“ genannt) führt zu einer quantitativen Bewertung des Länderkreditrisikos, die auf drei Gruppen von Risikoindikatoren für jedes Land beruht: Erfahrung der Teilnehmer mit der Zahlungsfähigkeit des Landes, finanzielle Lage und wirtschaftliche Lage. Die im Rahmen des Modells angewandten Methoden umfassen mehrere Schritte, unter anderem die Bewertung der drei Gruppen von Risikoindikatoren sowie die Kombination und flexible Gewichtung der Risikoindikatorengruppen.

Im Rahmen einer qualitativen Bewertung werden die Ergebnisse des Modells für die einzelnen Länder geprüft, um das politische Risiko und/oder andere in dem Modell ganz oder teilweise nicht berücksichtigte Risiken einzubeziehen. Gegebenenfalls kann die quantitative Bewertung nach dem Modell angepasst werden, damit sie der abschließenden Bewertung des Länderkreditrisikos entspricht.

e)

Die Einstufung des Länderrisikos wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus den Methoden für die Einstufung des Länderrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. Wird ein Land in eine höhere oder in eine niedrigere Länderrisikokategorie eingestuft, so berechnen die Teilnehmer spätestens fünf Arbeitstage nach der Mitteilung der Neueinstufung durch das Sekretariat Prämiensätze, die dem MPR für die neue Länderrisikokategorie entsprechen oder darüber liegen.

f)

Die geltende Einstufung des Länderrisikos wird vom Sekretariat veröffentlicht.

26.   Einstufung multilateraler und regionaler Organisationen

Multilaterale und regionale Organisationen werden gegebenenfalls eingestuft und überprüft; die geltende Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht.

27.   Deckungsquote und Qualität des öffentlichen Exportkredits

Die MPR werden differenziert, um der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der von den Teilnehmern angebotenen Exportkreditprodukte nach Maßgabe des Anhangs VI Rechnung zu tragen. Die Differenzierung wird aus der Sicht des Exporteurs vorgenommen (d. h. mit dem Ziel, die Auswirkungen der Qualitätsunterschiede zwischen den dem Exporteur/Finanzinstitut angebotenen Produkten auf den Wettbewerb auszugleichen).

a)

Die Qualität eines Exportkreditprodukts hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung, eine Garantie oder einen Direktkredit/eine Direktfinanzierung handelt, und bei Versicherungsprodukten, ob die Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit (d. h. im Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die Zahlung des Käufers/Kreditnehmers fällig ist, und dem Tag, ab dem der Versicherer dem Exporteur/Finanzinstitut gegenüber leistungspflichtig ist) ohne Aufschlag angeboten wird.

b)

Alle von den Teilnehmern angebotenen bestehenden Exportkreditprodukte werden in eine der drei folgenden Produktkategorien eingestuft:

Produkt unterhalb des Standards, d. h. Versicherung ohne Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit und Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit mit angemessenem Aufschlag auf die Prämie;

Standardprodukt, d. h. Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit ohne Aufschlag auf die Prämie und Direktkredite/-finanzierung;

Produkt oberhalb des Standards, d. h. Garantien.

28.   Ausschluss ausgewählter Elemente des Länderrisikos und Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos

Die Teilnehmer können nach den in Anhang VIII festgelegten besonderen Kriterien und Bedingungen bestimmte Elemente des Länderrisikos ausschließen oder die unter Artikel 28 Buchstabe b aufgeführten Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos anwenden, was zur Anwendung eines Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktors (Country Risk Mitigation/Exclusion Factor, MEF) in der Formel für den MPR und damit zu einem niedrigeren geltenden MPR führt. Der MEF wird wie folgt ermittelt:

a)

Hinsichtlich des Ausschlusses ausgewählter Elemente des Länderkreditrisikos von der Deckung für den öffentlichen Exportkredit

kann in Fällen, in denen nur die ersten drei der in Artikel 25 Buchstabe a genannten Elemente des Länderkreditrisikos vollständig von der Deckung ausgeschlossen werden, ein MEF von 0,5 angewandt werden;

kann in Fällen, in denen nur das vierte und das fünfte der in Artikel 25 Buchstabe a genannten Elemente des Länderkreditrisikos vollständig von der Deckung ausgeschlossen werden, ein MEF von 0,2 angewandt werden.

b)

Hinsichtlich folgender Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos sind der geltende MPR und die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung des MEF in Anhang VIII festgelegt:

Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

Sicherheit zu Marktbedingungen im Ausland

auf Vermögen im Ausland gestützte Sicherheit

durch Vermögen im Ausland gesicherte und auf Vermögen im Ausland gestützte Finanzierung

Kofinanzierung mit internationalen Finanzinstitutionen

Finanzierung in Landeswährung

Versicherung oder bedingte Garantie eines Drittlands

Schuldner mit besserem Risiko als der Staat

c)

Die Anwendung von mehr als einer der unter Artikel 28 Buchstabe b beschriebenen Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos wirkt sich nicht unmittelbar kumulativ auf den anwendbaren MEF aus. Bei der Wahl eines angemessenen MEF für eine Kombination von Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen von zwei oder mehr Methoden auf ein und dasselbe Länderkreditrisiko sich möglicherweise überschneiden. Im Falle einer Überschneidung findet bei der Bestimmung des angemessenen anwendbaren MEF in der Regel nur die Sicherheit mit der höchsten Qualität Berücksichtigung.

d)

Wendet ein Teilnehmer in den Fällen der Buchstaben a bis c den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 44 Buchstabe a vorher mit.

e)

Die Liste der Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos unter Buchstabe b soll keine erschöpfende Aufzählung sein; nach Artikel 66 überwachen und überprüfen die Teilnehmer den Schatz an Erfahrungen mit der Anwendung dieser Methoden, einschließlich der geltenden Kriterien, Bedingungen, Voraussetzungen und MEF nach Anhang VIII.

29.   Überprüfung der Angemessenheit der Mindestprämiensätze für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer

a)

Damit die Angemessenheit der MPR bewertet und gegebenenfalls eine Anpassung nach oben oder nach unten vorgenommen werden kann, werden zur Überwachung und Anpassung der MPR drei Prämieninformationsinstrumente (Premium Feedback Tools, PFT) parallel angewandt.

b)

Das Cashflow-PFT und das Accruals-PFT sind Rechnungslegungsansätze, mit denen die Angemessenheit der MPR anhand der tatsächlichen Ergebnisse der Teilnehmer in Bezug auf das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer bei den unter die MPR fallenden Exportkrediten auf einer aggregierten Grundlage nach Länderrisikokategorie und Risikohorizont bewertet werden.

c)

Das dritte PFT umfasst vier Gruppen privatwirtschaftlicher Indikatoren (4), die Auskunft über die Marktpreise für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer geben.

KAPITEL III

BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

30.   Allgemeine Grundsätze

a)

Die Teilnehmer sind sich darüber einig, dass sich ihre Regeln für Exportkredite und ihre Regeln für gebundene Entwicklungshilfe ergänzen müssen. Die Regeln für Exportkredite müssen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe müssen es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe müssen ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, Handelsverzerrungen möglichst gering halten und zum entwicklungswirksamen Einsatz der Mittel beitragen.

b)

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens für gebundene Entwicklungshilfe gelten nicht für die Entwicklungshilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen.

c)

Diese Grundsätze lassen die vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Entwicklungshilfe unberührt.

d)

Die Teilnehmer können um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad von jeder Form der Entwicklungshilfe ersuchen. Besteht Ungewissheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis „gebundene Entwicklungshilfe“ im Sinne des Anhangs XI ist, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, dass es sich um „ungebundene Entwicklungshilfe“ im Sinne des Anhangs XI handelt.

31.   Formen der gebundenen Entwicklungshilfe

Gebundene Entwicklungshilfe kann in folgender Form gewährt werden:

a)

öffentliche Entwicklungshilfedarlehen im Sinne der „DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)“ (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe);

b)

öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse im Sinne der „DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)“;

c)

sonstige öffentliche Mittel, einschließlich Zuschüssen und Darlehen, nicht jedoch mit diesem Übereinkommen vereinbare öffentlich unterstützte Exportkredite, oder

d)

Mischformen, bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der vorstehenden und/oder der nachstehenden Finanzierungskomponenten de jure oder de facto miteinander verbindet:

1.

Exportkredite, die nach diesem Übereinkommen durch Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung, Zinsstützung, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden;

2.

andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen oder eine Anzahlung des Käufers.

32.   Mischfinanzierung

a)

Es gibt verschiedene Formen der Mischfinanzierung, u. a. gemischte Kredite, gemischte Finanzierung, gemeinsame Finanzierung, Parallelfinanzierung und einzelne integrierte Geschäfte. Ihnen allen ist gemeinsam,

dass zwischen einer konzessionären und der nichtkonzessionären Komponente de jure oder de facto eine Verbindung besteht,

dass entweder ein einzelner Teil oder das ganze Finanzierungspaket de facto gebundene Entwicklungshilfe ist und

dass die konzessionären Mittel nur gewährt werden, wenn die damit verbundene nichtkonzessionäre Komponente vom Empfänger akzeptiert wird.

b)

Auf eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung lassen Faktoren wie die folgenden schließen:

formlose Vereinbarungen zwischen Empfänger und Geber;

die Absicht des Gebers, das Akzeptieren eines Finanzierungspakets durch öffentliche Entwicklungshilfe zu erleichtern;

die de facto bestehende Bindung des ganzen Finanzierungspakets an Käufe im Geberland;

der Bindungsgrad der öffentlichen Entwicklungshilfe und die Art der Ausschreibung oder der vertraglichen Festlegung jedes einzelnen Finanzierungsgeschäfts oder

eine andere vom DAC oder den Teilnehmern festgestellte Praxis, bei der mindestens zwei Finanzierungskomponenten de facto miteinander verbunden sind.

c)

Folgende Praktiken schließen eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung nicht aus:

Vertragsteilung durch getrennte Mitteilung der Bestandteile eines Vertrags;

Teilung von Verträgen, die in mehreren Stufen finanziert werden;

Nichtmitteilung voneinander abhängiger Teile eines Vertrags und/oder

Nichtmitteilung aufgrund der Tatsache, dass das Finanzierungspaket teilweise ungebunden ist.

33.   Länderbezogene Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe

a)

Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für die Länder gewährt, die wegen ihres Pro-Kopf-BNE nicht für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht kommen. Der Schwellenwert für diese Länderkategorie wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet (5). Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat.

b)

Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1.

Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird; diese Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht.

2.

Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.

3.

Ändern sich in einem Land die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe nach Artikel 33 Buchstabe a, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den vorgenannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat. Vor Wirksamwerden der Neueinstufung kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein die Voraussetzungen erfüllendes Land mitgeteilt werden; nach diesem Zeitpunkt kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein in die höhere Kategorie eingestuftes Land mitgeteilt werden, mit Ausnahme von Einzelgeschäften im Rahmen einer vorher festgelegten Kreditlinie, die noch mitgeteilt werden können, bis die Kreditlinie (spätestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Neueinstufung) ausläuft.

4.

Ändert die Weltbank Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung nach den Verfahren der Artikel 55 bis 60 geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

5.

Unbeschadet der Einteilung der Länder in solche, die die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe erfüllen, und solche, die sie nicht erfüllen, vermeiden die Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfekredite für Belarus, Bulgarien, Rumänien, die Russische Föderation und die Ukraine und gewähren nur Zuschüsse, Nahrungsmittelhilfe und humanitäre Hilfe sowie Hilfe zur Verhütung nuklearer Unfälle und größerer industrieller Störfälle oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen. Liegt das Pro-Kopf-BNE eines dieser Länder während dreier aufeinander folgender Jahre über dem Schwellenwert für die Länder, die nicht für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht kommen, so gelten für diese Kredite die länderbezogenen Voraussetzungen des Artikels 33 Buchstabe a und des Artikels 33 Buchstabe b Nummern 1 bis 4 und alle sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens für die Gewährung gebundener Entwicklungshilfe (6).

34.   Projektbezogene Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe

a)

Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für öffentliche oder private Projekte gewährt, die bei Finanzierung zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich lebensfähig sein müssten.

b)

Die wichtigsten Testfragen, die vor Gewährung gebundener Entwicklungshilfe zu stellen sind, lauten:

Ist das Projekt finanziell nicht lebensfähig, d. h., gewährleistet es bei marktüblichen Preisen keinen Cashflow, der zur Deckung der Betriebskosten und der Kapitalaufwendungen ausreicht (erste Testfrage)?

Ist es nach Rücksprache mit anderen Teilnehmern unwahrscheinlich, dass das Projekt zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen finanziert werden kann (zweite Testfrage)? Bei Projekten mit einem Wert von mehr als 50 Mio. SZR wird bei der Prüfung der Angemessenheit der Entwicklungshilfe der Frage, inwieweit Finanzmittel zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen beschafft werden können, besondere Bedeutung beigemessen.

c)

Mit Hilfe der Testfragen unter Buchstabe b kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit gebundener Entwicklungshilfe oder mit Exportkrediten zu Markt- oder zu Übereinkommensbedingungen zu finanzieren ist. Es wird erwartet, dass sich im Konsultationsprozess nach den Artikeln 48 bis 50 mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen genauere Kriterien an die Hand gibt, um zwischen den beiden Projektkategorien zu unterscheiden.

35.   Mindestkonzessionalität

Die Teilnehmer gewähren keine gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von weniger als 35 % bzw., wenn es sich bei dem begünstigten Land um eines der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Country, LDC) handelt, von weniger als 50 %; dies gilt nicht für die nachstehenden Fälle, in denen auch die Mitteilungsverfahren des Artikels 47 Buchstabe a keine Anwendung finden:

a)

Technische Hilfe: gebundene Entwicklungshilfe, bei der die Komponente öffentliche Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3 % des Gesamtwerts des Geschäfts, auf jeden Fall aber weniger als eine Million Sonderziehungsrechte (SZR) ausmacht;

b)

Kleinprojekte: Investitionsprojekte von weniger als einer Million SZR, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden.

36.   Ausnahmen von den Länder- und projektbezogenen Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe

a)

Die Artikel 33 und 34 gelten nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von 80 % oder mehr, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 32 gewährt wird.

b)

Artikel 34 gilt nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 32 gewährt wird.

c)

Auf gebundene Entwicklungshilfe für LDC nach der Definition der Vereinten Nationen finden die Artikel 33 und 34 keine Anwendung.

d)

Abweichend von den Artikeln 33 und 34 kann ein Teilnehmer in Ausnahmefällen wie folgt Unterstützung gewähren:

nach dem in Anhang XI definierten und in den Artikeln 55 bis 60 beschriebenen Verfahren für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung oder

Begründung mit Argumenten der Entwicklungshilfe, die nach den Artikeln 48 und 49 von einer erheblichen Zahl von Teilnehmern gebilligt wird, oder

Schreiben an den Generalsekretär der OECD nach den Verfahren des Artikels 50; die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.

37.   Berechnung der Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe

Die Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe wird nach der vom DAC zur Berechnung des Zuschusselements angewandten Methode ermittelt, allerdings mit folgenden Abweichungen:

a)

Der Abzinsungssatz, der für die Berechnung der Konzessionalität eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird (Differentiated Discount Rate, DDR), wird jährlich zum 15. Januar wie folgt neu berechnet:

durchschnittlicher CIRR + Spanne

Die Spanne (Margin, M) ist von der Laufzeit (Repayment term, R) abhängig wie folgt:

R

M

weniger als 15 Jahre

0,75

15 Jahre bis weniger als 20 Jahre

1,00

20 Jahre bis weniger als 30 Jahre

1,15

mindestens 30 Jahre

1,25

Für alle Währungen steht „durchschnittlicher CIRR“ für den Durchschnitt der während der sechs Monate vom 15. August des Vorjahres bis zum 14. Februar des laufenden Jahres geltenden monatlichen CIRR. Der ermittelte Satz, einschließlich der Spanne, wird auf die nächste durch 10 teilbare Basispunktzahl gerundet. Gibt es für eine Währung mehr als einen CIRR, so ist dieser Berechnung der CIRR für die längste Laufzeit im Sinne des Artikels 20 Buchstabe a zugrunde zu legen.

b)

Stichtag für die Berechnung der Konzessionalität ist der Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XI.

c)

Bei der Berechnung der Gesamtkonzessionalität eines Mischfinanzierungspakets wird davon ausgegangen, dass die Konzessionalität folgender Kredite, Mittel und Zahlungen gleich Null ist:

Exportkredite nach diesem Übereinkommen;

andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen;

andere öffentliche Mittel mit einer geringeren Konzessionalität als der Mindestkonzessionalität nach Artikel 35, ausgenommen bei Anpassung;

Anzahlung des Käufers.

Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleistete Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten, werden bei der Berechnung der Konzessionalität berücksichtigt.

d)

Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, dass dieselbe Konzessionalität gewährt wird; diese wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet.

e)

Die örtlichen Kosten und die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern werden bei der Berechnung der Konzessionalität nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Geberland finanziert werden.

f)

Die Gesamtkonzessionalität eines Pakets wird ermittelt, indem die Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Pakets und deren Konzessionalität durch den Gesamtnennwert der Komponenten geteilt wird.

g)

Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen ist der zum Zeitpunkt der Mitteilung geltende Satz. Im Falle einer umgehenden Mitteilung ist der Abzinsungssatz der zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen des Entwicklungshilfedarlehens geltende Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf seine Konzessionalität aus.

h)

Wird vor Vertragsschluss die Währung geändert, so ist eine Änderung der Mitteilung erforderlich. Für die Berechnung der Konzessionalität wird der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Abzinsungssatz verwendet. Eine Änderung ist nicht erforderlich, wenn in der ursprünglichen Mitteilung die Alternativwährung angegeben ist und alle für die Berechnung der Konzessionalität erforderlichen Angaben gemacht worden sind.

i)

Abweichend von Buchstabe g wird für die Berechnung der Konzessionalität von Einzelgeschäften im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie der für die Kreditlinie ursprünglich mitgeteilte Abzinsungssatz verwendet.

38.   Geltungsdauer für gebundene Entwicklungshilfe

a)

Die Teilnehmer legen die Bedingungen für gebundene Entwicklungshilfe für höchstens zwei Jahre fest; dies gilt sowohl für die Finanzierung von Einzelgeschäften als auch für Entwicklungshilfeprotokolle, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnliche Vereinbarungen. Bei Entwicklungshilfeprotokollen, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnlichen Vereinbarungen beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, die nach Artikel 47 mitzuteilen ist; die Verlängerung einer Kreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem zu erläutern ist, dass es sich um eine Verlängerung handelt und dass sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung zulässig sind. Bei Einzelgeschäften, einschließlich der im Rahmen eines Entwicklungshilfeprotokolls, einer Entwicklungshilfekreditlinie oder einer ähnlichen Vereinbarung mitgeteilten Geschäfte, beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zusage nach Artikel 46 oder 47.

b)

Kommt ein Land erstmalig nicht mehr für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht, so beschränkt sich die Geltungsdauer der bestehenden und der neuen mitgeteilten Protokolle und Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der potenziellen Neueinstufung nach den Verfahren des Artikels 33 Buchstabe b.

c)

Eine Verlängerung dieser Protokolle und Kreditlinien ist nur zu mit den Artikeln 33 und 34 vereinbaren Bedingungen nach

Neueinstufung der Länder und

Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zulässig.

Unter diesen Voraussetzungen können die bestehenden Bedingungen ungeachtet einer Änderung des Abzinsungssatzes nach Artikel 37 aufrechterhalten werden.

39.   Anpassung

Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 42 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen.

KAPITEL IV

VERFAHREN

Abschnitt 1:   Gemeinsame Verfahren für Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe

40.   Mitteilungen

Die für die Verfahren dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen sind nach dem Muster in Anhang V zu machen; dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

41.   Unterrichtung über öffentliche Unterstützung

a)

Wenn ein Teilnehmer zusagt, eine nach den Verfahren der Artikel 44 bis 47 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, unterrichtet er die übrigen Teilnehmer, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem Formblatt 1c des Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System, CRS) vermerkt.

b)

Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 52 bis 54 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen, die er für ein bestimmtes Geschäft zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen.

42.   Anpassungsverfahren

a)

Bevor sich ein Teilnehmer nach den Artikeln 18 und 39 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 54, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes:

1.

Der Teilnehmer informiert die übrigen Teilnehmer über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, nach den Mitteilungsverfahren, die für die Bedingungen erforderlich waren, denen er sich anpasst. Im Falle der Anpassung an einen Nichtteilnehmer wendet der anpassungswillige Teilnehmer die Mitteilungsverfahren an, die erforderlich gewesen wären, wenn die Bedingungen, denen er sich anpasst, von einem Teilnehmer angeboten worden wären.

2.

Müsste der Teilnehmer nach dem einschlägigen Mitteilungsverfahren seine Zusage bis nach Ende der Angebotsfrist zurückhalten, so teilt er seine Anpassungsabsicht abweichend von Nummer 1 so früh wie möglich mit.

3.

Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

b)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen zu unterstützen, die mit den nach den Artikeln 44 und 45 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit tun. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit.

43.   Besondere Konsultationen

a)

Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt.

b)

Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat.

c)

Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert.

d)

Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam.

Abschnitt 2:   Verfahren für Exportkredite

44.   Vorherige Mitteilung mit Aussprache

a)

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung gemäß Anhang V, ob der angewandte Mindestprämiensatz nach Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich oder Artikel 28 festgesetzt worden ist. Ersucht innerhalb dieser Frist ein anderer Teilnehmer um eine Aussprache, so schiebt der das Verfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere 10 Kalendertage auf. Beträgt der geltende MPR nach Begrenzung/Ausschluss des Risikos nicht mehr als 75 % des MPR, der sich aus der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers ohne Begrenzung oder Ausschluss des Risikos ergeben würde, so unterrichtet der mitteilende Teilnehmer die übrigen Teilnehmer spätestens 20 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht.

b)

Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes nach Artikel 66 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. Die Teilnehmer führen Aufzeichnungen über ihre Erfahrungen mit den nach Buchstabe a mitgeteilten Prämiensätzen.

45.   Vorherige Mitteilung ohne Aussprache

a)

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung gemäß Anhang V, sofern er beabsichtigt,

1.

eine Kreditlaufzeit von mehr als fünf, jedoch höchstens achteinhalb Jahren für ein Land der Kategorie I zu unterstützen;

2.

Unterstützung für ein nicht mit Kernkraft arbeitendes Kraftwerk mit einer Kreditlaufzeit zu gewähren, die länger ist als die einschlägige maximale Kreditlaufzeit nach Artikel 12, jedoch nicht länger als die in Artikel 13 Buchstabe a festgesetzten 12 Jahre;

3.

Unterstützung nach Artikel 14 Buchstabe d zu gewähren;

4.

einen Prämiensatz nach Artikel 24 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich anzuwenden;

5.

einen Prämiensatz nach Artikel 24 Buchstabe g anzuwenden.

b)

Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, dieses Geschäft zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

Abschnitt 3:   Verfahren für handelsbezogene Entwicklungshilfe

46.   Vorherige Mitteilung

a)

Ein Teilnehmer übermittelt eine vorherige Mitteilung, sofern er beabsichtigt, öffentliche Unterstützung zu gewähren für

handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von zwei Millionen SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 %,

handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR und einem Zuschusselement (im Sinne der DAC-Definition) von weniger als 50 %,

handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von zwei Millionen SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 % oder

handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR und einer Konzessionalität von weniger als 50 %, außer in den Fällen des Artikels 35 Buchstaben a und b.

b)

Die vorherige Mitteilung ist spätestens 30 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage zu übermitteln, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

c)

Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

d)

Dieser Artikel gilt auch für gebundene Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 32 gewährt wird.

47.   Umgehende Mitteilung

a)

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern umgehend, d. h. binnen zwei Arbeitstagen nach der Zusage, eine Mitteilung, sofern er öffentliche Unterstützung für gebundene Entwicklungshilfe in folgender Höhe gewährt:

zwei Millionen SZR oder mehr und einer Konzessionalität von 80 % oder mehr oder

weniger als zwei Millionen SZR und einer Konzessionalität von 50 % oder mehr, außer in den Fällen des Artikels 35 Buchstaben a und b.

b)

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern ferner umgehend eine Mitteilung, wenn ein Entwicklungshilfeprotokoll, eine Entwicklungshilfekreditlinie oder eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet wird.

c)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich umgehend mitgeteilten Finanzierungsbedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich.

Abschnitt 4:   Konsultationsverfahren für gebundene Entwicklungshilfe

48.   Zweck der Konsultationen

a)

Ein Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für gebundene Entwicklungshilfe verschaffen will, kann um Vorlage einer eingehenden Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der betreffenden Entwicklungshilfe ersuchen (siehe Anhang IX).

b)

Ferner kann ein Teilnehmer um Konsultationen mit anderen Teilnehmern nach Artikel 49 ersuchen. Hierzu gehören auch mündliche Konsultationen nach Artikel 54, in denen erörtert wird:

erstens, ob ein Angebot den Artikeln 33 und 34 entspricht, und

gegebenenfalls zweitens, ob ein Angebot gerechtfertigt ist, auch wenn es den Artikeln 33 und 34 nicht entspricht.

49.   Anwendungsbereich und Zeitpunkt der Konsultationen

a)

Im Rahmen der Konsultationen können die Teilnehmer unter anderem um folgende Informationen ersuchen:

Ergebnisse einer ausführlichen Durchführbarkeitsstudie/Projektbewertung;

Vorliegen eines konkurrierenden Angebots für eine nichtkonzessionäre oder eine Entwicklungshilfefinanzierung;

voraussichtliche Deviseneinnahmen oder -einsparungen aufgrund des Projekts;

Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen, z. B. der Weltbank;

Durchführung einer internationalen Ausschreibung, insbesondere wenn das niedrigste gewertete Angebot aus dem Geberland eingereicht wurde;

Auswirkungen auf die Umwelt;

Beteiligung der Privatwirtschaft;

Zeitpunkt der Mitteilung von Vorzugs- oder Entwicklungshilfekrediten (z. B. sechs Monate vor Ende der Angebotsfrist oder vor Zusage des Kredits).

b)

Nach Abschluss der Konsultationen werden die Feststellungen zu den beiden in Artikel 48 genannten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor Zusage des Kredits mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird zwischen den Konsultationspartnern keine Einigung erzielt, so fordert das Sekretariat andere Teilnehmer auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung übermittelt hat; dieser überprüft sein Angebot, wenn sich herausstellt, dass es keine ausreichende Unterstützung findet.

50.   Ergebnis der Konsultationen

a)

Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so unterrichtet er die anderen Teilnehmer spätestens 60 Kalendertage nach Abschluss der Konsultationen, d. h. nach Genehmigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, in einer vorherigen Mitteilung über seine Absicht. Ferner berichtet der Geber dem Generalsekretär der OECD in einem Schreiben über das Ergebnis der Konsultationen und erläutert, welche übergeordneten, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen diese Maßnahme notwendig machen. Die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.

b)

Der Geber teilt den Teilnehmern unverzüglich mit, dass er ein Schreiben an den Generalsekretär der OECD gerichtet hat und übermittelt ihnen eine Kopie. In den 10 Arbeitstagen nach dieser Mitteilung an die Teilnehmer sagt weder der Geber noch ein anderer Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfe zu. Für Projekte, für die im Konsultationsverfahren das Vorliegen konkurrierender kommerzieller Angebote festgestellt wurde, verlängert sich diese Frist von 10 auf 15 Arbeitstage.

c)

Das Sekretariat überwacht den Fortgang und das Ergebnis der Konsultationen.

Abschnitt 5:   Informationsaustausch über Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe

51.   Kontaktstellen

Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, z. B. über OLIS, und wird vertraulich behandelt.

52.   Anwendungsbereich der Auskunftsersuchen

a)

Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen.

b)

Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.

c)

Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen.

d)

Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln.

53.   Umfang der Antworten

a)

Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

b)

Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel

ein Antrag auf öffentliche Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde oder

andere Bedingungen erwogen werden,

so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

54.   Mündliche Konsultationen

a)

Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von 10 Arbeitstagen zu.

b)

Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von 10 Arbeitstagen statt.

c)

Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine Gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt.

55.   Verfahren und Form der Gemeinsamen Haltung

a)

Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer und im Falle gebundener Entwicklungshilfe auch an alle DAC-Kontaktstellen weiter. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im OLIS-Bulletin Board wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer oder einem DAC-Mitglied jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.

b)

Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und aufgebaut wie folgt:

Aktenzeichen mit dem Zusatz „Gemeinsame Haltung“;

Name des Einfuhrlandes und des Käufers;

möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung;

vom vorschlagenden Land vorgesehene Bedingungen;

Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung;

Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter;

Ende der Frist für die Einreichung der kommerziellen und finanziellen Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt;

sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung, Vorliegen von Studien über das Projekt und/oder besondere Umstände.

c)

Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 33 Buchstabe b Nummer 4 ist an das Sekretariat zu richten; den übrigen Teilnehmern ist eine Kopie zu übermitteln. Der die Gemeinsame Haltung vorschlagende Teilnehmer legt ausführlich dar, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die Einstufung eines Landes nicht im Verfahren des Artikels 33 Buchstabe b festzulegen ist.

d)

Das Sekretariat macht die angenommenen Gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt.

56.   Reaktionen auf den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung

a)

Die Reaktionen müssen innerhalb von 20 Kalendertagen eingehen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.

b)

Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen.

c)

Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil — im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt — die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung annimmt.

57.   Annahme der Gemeinsamen Haltung

a)

Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. Wenn nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag während weiterer acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.

b)

Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehr als eines Teilnehmers abhängig machen.

c)

Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er stillschweigend den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche teilweise Zustimmung dazu führen kann, dass andere Teilnehmer ihre Einstellung zu einer Gemeinsamen Haltung ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine Gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen.

d)

Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 55 und 56 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.

58.   Uneinigkeit über eine Gemeinsame Haltung

Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.

59.   Inkrafttreten der Gemeinsamen Haltung

Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt im OLIS eine ständig aktualisierte Liste aller Gemeinsamen Haltungen, die angenommen worden sind oder über die noch nicht entschieden worden ist.

60.   Geltungsdauer der Gemeinsamen Haltung

a)

Eine angenommene Gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, sofern dem Sekretariat nicht mitgeteilt wird, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, sofern ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. Eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 33 Buchstabe b Nummer 4 gilt, bis Angaben der Weltbank für das folgende Jahr vorliegen.

b)

Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste „The Status of Valid Common Lines“ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe,

neue Gemeinsame Haltungen nach ihrer Annahme durch die Teilnehmer hinzuzufügen;

das Ende der Geltungsdauer zu aktualisieren, wenn ein Teilnehmer eine Verlängerung beantragt hat;

Gemeinsame Haltungen nach Ende ihrer Geltungsdauer zu löschen;

vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammenzustellen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet.

Abschnitt 6:   Durchführungsbestimmungen für die Mitteilung der Mindestzinssätze (CIRR)

61.   Mitteilung der Mindestzinssätze

a)

Die CIRR für Währungen, die nach Artikel 20 festgesetzt werden, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens einmal monatlich elektronisch mitzuteilen.

b)

Diese Mitteilung muss beim Sekretariat spätestens fünf Tage nach dem Ende des Monats eingehen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt.

62.   Inkrafttreten der Zinssätze

Die geänderten CIRR treten am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft.

63.   Sofortige Änderung der Zinssätze

Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz 10 Tage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.

Abschnitt 7:   Überprüfungen

64.   Regelmäßige Überprüfung des Übereinkommens

a)

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das Funktionieren des Übereinkommens. Dabei prüfen sie unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Umsetzung und praktische Anwendung des DDR-Systems (Differentiated Discount Rate), die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen.

b)

Die Überprüfung beruht auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen und auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die praktische Anwendung und die Effizienz des Übereinkommens. Die Teilnehmer berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die Wirtschafts- und Währungslage. Die Informationen und Vorschläge, welche die Teilnehmer im Hinblick auf die Überprüfung vorzulegen beabsichtigen, müssen spätestens 45 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin beim Sekretariat eingehen.

65.   Überprüfung der Mindestzinssätze

a)

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne.

b)

Ein Teilnehmer kann beim Vorsitzenden der Teilnehmer einen mit Gründen versehenen Antrag auf außerordentliche Überprüfung stellen, wenn seines Erachtens der CIRR für eine oder für mehr als eine Währung die Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegelt.

66.   Überprüfung der Mindestprämiensätze und damit zusammenhängende Fragen

Die Teilnehmer überwachen und überprüfen regelmäßig alle Aspekte der Regeln und Verfahren für Prämien. Dies betrifft unter anderem

a)

die im Rahmen des Modells für das Länderrisiko angewandten Methoden, damit ihre Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der Erfahrung überprüft werden kann;

b)

die Mindestprämiensätze für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer, damit durch von Zeit zu Zeit vorgenommene Anpassungen gewährleistet werden kann, dass sie unter Berücksichtigung der drei PFT (Cashflow- und Accruals-Ansatz und gegebenenfalls privatwirtschaftliche Indikatoren) ein genaues Maß für das Risiko bleiben;

c)

die Differenzierung der MPR, mit der der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der Exportkreditprodukte Rechnung getragen wird;

d)

den Schatz an Erfahrungen mit der Begrenzung und/oder dem Ausschluss des Risikos nach Artikel 28 und die Fortdauer der Gültigkeit und Angemessenheit der spezifischen zulässigen Risikobegrenzungs-/-ausschlussfaktoren. Zur Unterstützung der Überprüfung legt das Sekretariat Berichte über sämtliche Mitteilungen vor.


(1)  Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.

(2)  Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung ihrer Einstufung durch die Weltbank werden die Länder anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung eingestuft; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (www.oecd.org/ech/xcred).

(3)  Aus administrativen Gründen können einige Länder, die im Allgemeinen keine öffentlich unterstützten Exportkredite erhalten, nicht eingestuft sein.

(4)  Die privatwirtschaftlichen Indikatoren sind Staatsanleihen, die Read-across-Methode, der Forfeit-Markt und Konsortialkredite.

(5)  Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung der Einstufung der Länder durch die Weltbank wird anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung geprüft, ob ein Land für gebundene Entwicklungshilfe in Betracht kommt; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (www.oecd.org/ech/xcred).

(6)  Für die Zwecke des Artikels 33 Buchstabe b Nummer 5 kann die Stilllegung eines Kernkraftwerks als humanitäre Hilfe angesehen werden. Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines größeren industriellen Störfalls, der eine schwere grenzüberschreitende Verschmutzung verursacht, kann jeder betroffene Teilnehmer gebundene Hilfe zur Beseitigung oder Begrenzung seiner Auswirkungen gewähren. Besteht die erhebliche Gefahr eines solchen Unfalls oder Störfalls, so teilt jeder potenziell betroffene Teilnehmer, der beabsichtigt, Hilfe zu seiner Verhütung zu leisten, dies nach dem Verfahren des Artikels 46 vorher mit. Angesichts der besonderen Umstände prüfen die anderen Teilnehmer wohlwollend eine Beschleunigung der für gebundene Entwicklungshilfe geltenden Verfahren.

ANHANG I

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

1.   Teilnahme

Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung sind Australien, die Europäische Union, Japan, Korea und Norwegen.

2.   Geltungsbereich

Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Exportverträge über Folgendes:

a)

Neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden „Teilnehmer“ genannt) nach Prüfung mit Gründen versehener Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf sie Anwendung findet.

b)

Umbau von Schiffen. „Umbau von Schiffen“ ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1 000 BRZ, sofern grundlegende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden.

c)

1.

Diese Sektorvereinbarung gilt zwar nicht für Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft), die Teilnehmer können jedoch Exportkredite für Luftkissenfahrzeuge zu Bedingungen gewähren, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Sie verpflichten sich, von dieser Möglichkeit mäßig Gebrauch zu machen und diese Kreditbedingungen für Luftkissenfahrzeuge nicht zu gewähren, wenn feststeht, dass es keinen Wettbewerb nach den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung gibt.

2.

Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung ist „Luftkissenfahrzeug“ ein Amphibienfahrzeug von mindestens 100 Tonnen, das nur durch die Luft in der Schwebe gehalten wird, die von dem Fahrzeug ausgestoßen wird und entlang der elastischen Schürze am Fahrzeugumfang ein Luftkissen über der Boden- oder Wasserfläche unter dem Fahrzeug bildet, und das durch Propeller- oder Strahlantrieb mit Hilfe von Gebläsen oder ähnlichen Einrichtungen vorangetrieben und gesteuert wird.

3.

Es wird davon ausgegangen, dass Exportkredite zu Bedingungen, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen, nur für Luftkissenfahrzeuge gewährt werden, die auf Seestrecken und nicht auf Landstrecken eingesetzt werden, mit Ausnahme der Strecken, die zum Erreichen der Terminalanlagen in einer Entfernung von höchstens 1 km vom Wasser zurückgelegt werden müssen.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

3.   Maximale Kreditlaufzeit

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 12 Jahre ab Lieferung.

4.   Anzahlung

Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung.

5.   Tilgung des Kapitals

Das Kapital eines Exportkredits ist in regelmäßigen Abständen von in der Regel sechs, höchstens jedoch zwölf Monaten in gleichen Raten zu tilgen.

6.   Mindestprämie

Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind.

7.   Entwicklungshilfe

Beabsichtigt ein Teilnehmer, Entwicklungshilfe zu leisten, so muss er zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht und dass der eigentliche Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist und sich verpflichtet hat, das Schiff nicht ohne Genehmigung der Regierung zu verkaufen.

KAPITEL III

VERFAHREN

8.   Mitteilung

Im Interesse der Transparenz legen die Teilnehmer zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens und des Gläubigermeldeverfahrens der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development, IBRD)/Berner Union/OECD jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen.

9.   Überprüfung

a)

Diese Sektorvereinbarung wird einmal jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers in der OECD-Arbeitsgruppe Schiffbau überprüft; den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird ein Bericht vorgelegt.

b)

Im Interesse der Kohärenz und der Konsistenz zwischen dem Übereinkommen und dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung und die Teilnehmer an dem Übereinkommen einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab.

c)

Beschließen die Teilnehmer an dem Übereinkommen, das Übereinkommen zu ändern, so prüfen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden „Teilnehmer“ genannt) diesen Beschluss und seine Relevanz für diese Sektorvereinbarung. Während dieser Prüfung finden die Änderungen an dem Übereinkommen auf diese Sektorvereinbarung keine Anwendung. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen zustimmen, so teilen sie dies den Teilnehmern an dem Übereinkommen schriftlich mit. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen, was deren Anwendung auf den Schiffbau betrifft, nicht zustimmen, so teilen sie den Teilnehmern an dem Übereinkommen ihre Einwände mit und treten in Konsultationen mit ihnen ein, um zu einer Lösung zu gelangen. Kann zwischen den beiden Gruppen keine Einigung erzielt werden, so ist für die Anwendung der Änderungen auf den Schiffbau der Standpunkt der Teilnehmer maßgebend.

d)

Ab Inkrafttreten des „Übereinkommens über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie“ gilt diese Sektorvereinbarung nicht mehr für die Teilnehmer, die rechtlich zur Anwendung der Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe von 1994 [C/WP6(94)6] verpflichtet sind. Diese Teilnehmer beginnen unverzüglich mit einer Überprüfung zur Angleichung der Vereinbarung von 1994 an diese Sektorvereinbarung.

Anlage

VERPFLICHTUNGEN FÜR KÜNFTIGE ARBEITEN

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Übereinkommens über künftige Arbeiten kommen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung überein,

a)

unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Regeln für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen aufzustellen, die allgemein als wirtschaftlich nicht lebensfähig angesehen werden;

b)

die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze im Hinblick auf ihre Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen;

c)

vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Regeln über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern;

d)

die Anwendbarkeit jährlicher Raten zur Tilgung des Kapitals zu erörtern.

ANHANG II

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

1.   Geltungsbereich

a)

Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt,

enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Verträge über den Export von vollständigen Kernkraftwerken oder Teilen davon; dazu zählen sämtliche Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen, einschließlich der Ausbildung des Personals, soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme des Kernkraftwerks unmittelbar erforderlich sind. Ferner sind darin die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Unterstützung für Kernbrennstoff festgelegt;

gilt nicht für Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlung, Starkstromleitungen, Schaltanlagen und Wasserversorgung sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung), mit folgender Ausnahme:

Ist der Käufer der Schaltanlage auch Käufer des Kraftwerks und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für dieses Kraftwerk geschlossen worden, so entsprechen die maximale Kreditlaufzeit und die Mindestzinssätze für die ursprüngliche Schaltanlage der maximalen Kreditlaufzeit und den Mindestzinssätzen für das Kernkraftwerk (d. h. 15 Jahre bzw. besonderer kommerzieller Referenzzinssatz (Special Commercial Interest Reference Rate, SCIRR));

gilt nicht für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen.

b)

Diese Sektorvereinbarung gilt auch für die Modernisierung bestehender Kernkraftwerke, sofern der Gesamtwert der Modernisierung 80 Mio. SZR oder mehr beträgt (Kategorie X) und die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Kraftwerks voraussichtlich um mindestens 15 Jahre verlängert wird. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen.

c)

Auf öffentliche Unterstützung für die Stilllegung von Kernkraftwerken findet nicht die Sektorvereinbarung, sondern das Übereinkommen Anwendung. „Stilllegung“ ist die Außerbetriebsetzung oder der Abbruch eines Kernkraftwerks. Nach den Verfahren der Artikel 55 bis 60 des Übereinkommens für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung können kürzere oder längere Kreditlaufzeiten festgelegt werden.

2.   Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

3.   Maximale Kreditlaufzeit

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 15 Jahre.

4.   Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen

a)

Das Kapital eines Exportkredits ist in gleichen Raten zu tilgen.

b)

Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)

Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen in gleichen Raten gemeinsam getilgt werden.

5.   Mindestzinssätze

a)

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung durch Direktfinanzierung, Refinanzierung oder Zinsstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten besonderen kommerziellen Referenzzinssatz (SCIRR) an. Wird ein fester SCIRR für zunächst höchstens 15 Jahre ab Vertragsschluss zugesagt, so beschränkt sich die öffentliche Unterstützung für die Restlaufzeit des Darlehens auf Garantien oder Zinsstützung zu dem zum Zeitpunkt der Neufestsetzung des Zinssatzes geltenden relevanten SCIRR.

b)

Wird öffentliche Unterstützung für Ausrüstungsgegenstände für die Teillieferung von Kernkraftwerken gewährt, bei der der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, so wird als Mindestzinssatz der SCIRR nach Artikel 6 angewandt. Als Alternative können die Teilnehmer den relevanten CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens anbieten, sofern zwischen Vertragsschluss und Schlusszahlung nicht mehr als 10 Jahre liegen.

6.   Festsetzung der SCIRR

Die SCIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 75 Basispunkten auf den CIRR für die betreffende Währung festgesetzt; für den japanischen Yen gilt eine Fixspanne von 40 Basispunkten. Gibt es für eine Währung nach Artikel 20 Buchstabe a Absatz 1 des Übereinkommens mehr als einen CIRR, so ist bei der Festsetzung des SCIRR der CIRR für die längste Laufzeit zugrunde zu legen.

7.   Örtliche Kosten und Kapitalisierung der Zinsen

Artikel 10 Buchstabe d des Übereinkommens findet keine Anwendung, wenn die öffentliche Finanzierungsunterstützung auf der Grundlage des SCIRR gewährt wird. Für die örtlichen Kosten und die Kapitalisierung der vor Beginn der Kreditlaufzeit aufgelaufenen Zinsen darf öffentliche Finanzierungsunterstützung zu anderen Zinssätzen als dem SCIRR nur für einen Betrag gewährt werden, der insgesamt 15 % des Exportauftragswerts nicht übersteigt.

8.   Öffentliche Unterstützung für Kernbrennstoff

a)

Die maximale Kreditlaufzeit für die Erstlieferung von Kernbrennstoff beträgt vier Jahre ab Lieferung. Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für die Erstlieferung von Kernbrennstoff gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR an. Die Erstlieferung von Kernbrennstoff besteht höchstens aus der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung und zwei Folgelieferungen im Umfang von insgesamt höchstens zwei Dritteln der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung.

b)

Die maximale Kreditlaufzeit für Folgelieferungen von Kernbrennstoff beträgt sechs Monate. Werden unter außergewöhnlichen Umständen längere Kreditlaufzeiten, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen dürfen, als angemessen angesehen, so finden die Verfahren nach Artikel 44 des Übereinkommens Anwendung. Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Folgelieferungen von Kernbrennstoff gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR an.

c)

Die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Unterstützung für die Urananreicherung dürfen nicht günstiger sein als die Bedingungen für die Lieferung von Kernbrennstoff.

d)

Wiederaufbereitung und Maßnahmen zur Verwendung ausgebrannten Kernbrennstoffs (einschließlich Abfallbeseitigung und -lagerung) werden auf Barzahlungsbasis abgerechnet.

e)

Die Teilnehmer stellen Kernbrennstoffe und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung.

9.   Entwicklungshilfe

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse.

KAPITEL III

VERFAHREN

10.   Vorherige Konsultationen

In Anerkennung der Vorteile einer Gemeinsamen Haltung zu den Bedingungen für Kernkraftwerke kommen die Teilnehmer überein, vorherige Konsultationen abzuhalten, wenn öffentliche Unterstützung gewährt werden soll.

11.   Vorherige Mitteilung

a)

Der Teilnehmer, der die vorherigen Konsultationen einleitet, teilt den übrigen Teilnehmern gemäß Anhang V des Übereinkommens spätestens 10 Arbeitstage vor der endgültigen Entscheidung die Bedingungen mit, die er zu unterstützen beabsichtigt.

b)

Die anderen Teilnehmer treffen vor Ablauf der unter Buchstabe a genannten Frist von 10 Arbeitstagen keine endgültige Entscheidung über die Bedingungen, die unterstützt werden sollen, sondern nehmen mit den übrigen Teilnehmern der Konsultationen innerhalb von fünf Tagen einen Informationsaustausch über angemessene Kreditbedingungen für das Geschäft vor, um eine Gemeinsame Haltung zu diesen Bedingungen zu erzielen.

c)

Wird innerhalb der Zehntagesfrist nach Eingang der Mitteilung keine Gemeinsame Haltung erzielt, so wird die endgültige Entscheidung der Teilnehmer der Konsultationen um weitere 10 Arbeitstage aufgeschoben; innerhalb dieser Frist werden in mündlichen Konsultationen weitere Anstrengungen unternommen, um eine Gemeinsame Haltung zu erzielen.

ANHANG III

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE

TEIL 1

NEUE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE UND TRIEBWERKE FÜR DIESE LUFTFAHRZEUGE

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH

1.   Form und Geltungsbereich

a)

Teil 1 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von in Anlage I aufgeführten neuen zivilen Großraumluftfahrzeugen und in diese eingebauten Triebwerken. Ein neues Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, das dem Hersteller gehört, d. h. ein Luftfahrzeug, das noch nicht geliefert ist und das vorher nicht für seinen vorgesehenen Zweck verwendet wurde, zahlende Fluggäste und/oder Fracht zu befördern. Dies schließt nicht aus, dass ein Teilnehmer zu für neue Luftfahrzeuge geeigneten Bedingungen Geschäfte unterstützt, wenn mit seinem vorherigen Wissen eine kommerzielle Zwischenfinanzierungsvereinbarung getroffen wurde, da sich die Gewährung der öffentlichen Unterstützung verzögert hatte. In diesem Fall entspricht die Kreditlaufzeit, einschließlich des „Beginns der Kreditlaufzeit“ und des „Zeitpunkts der Schlusszahlung“, der Kreditlaufzeit, die gelten würde, wenn für den Kauf oder das Leasing des Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung gewährt worden wäre.

b)

Die Bedingungen von Kapitel 1 gelten vorbehaltlich des Artikels 33 auch für Triebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten. Es gilt nicht für Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung.

2.   Ziel

Mit diesem Teil der Sektorvereinbarung soll ein ausgewogenes Gleichgewicht geschaffen werden, durch das auf allen Märkten

die Wettbewerbsbedingungen der Teilnehmer hinsichtlich der Finanzierung angeglichen werden;

die Finanzierungsmodalitäten der Teilnehmer als Kriterium für die Entscheidung für einen von mehreren konkurrierenden Luftfahrzeugtypen ausgeschaltet werden;

Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE

3.   Anzahlung

a)

Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 15 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs; dieser umfasst den Preis der Zelle und der eingebauten Triebwerke sowie in dem in Artikel 33 angegebenen Umfang den Preis der Ersatztriebwerke und Ersatzteile.

b)

Öffentliche Unterstützung für diese Anzahlungen kann nur in Form von Versicherung oder Garantie (pure cover) zur Deckung der üblichen vor Beginn der Kreditlaufzeit bestehenden Risiken gewährt werden.

4.   Maximale Kreditlaufzeit

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 12 Jahre.

5.   In Betracht kommende Währungen

Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen US-Dollar, Euro und Pfund Sterling in Betracht.

6.   Tilgung des Kapitals

a)

Das Kapital eines Exportkredits ist in der Regel mindestens alle sechs Monate in gleichen regelmäßigen Raten zu tilgen; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Bei Leasinggeschäften kann dieses Tilgungsverfahren entweder nur auf das Kapital oder auf Kapital und Zinsen gemeinsam angewandt werden.

b)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Tilgung des Kapitals zu anderen als den unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so beachtet er Folgendes:

1.

Eine einzelne Rate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Raten entspricht höchstens 25 % des während der Kreditlaufzeit zu tilgenden Kapitals.

2.

Der Teilnehmer teilt seine Absicht vorher mit.

7.   Zahlung der Zinsen

a)

Die Zinsen werden während der Kreditlaufzeit in der Regel nicht kapitalisiert.

b)

Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er seine Absicht vorher mit.

8.   Mindestzinssätze

a)

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, die 85 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a nicht übersteigen darf, wenden auf bis zu 62,5 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs folgende Mindestzinssätze an:

bei einer Kreditlaufzeit von höchstens 10 Jahren: TB10 + 120 Basispunkte;

bei einer Kreditlaufzeit von mehr als 10, jedoch höchstens 12 Jahren: TB10 + 175 Basispunkte;

TB10 steht für die Rendite einer Staatsanleihe in der betreffenden Währung (mit Ausnahme des Euros) mit einer Laufzeit von 10 Jahren und fester Tilgungsfrist im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Kalenderwochen. Im Falle des Euros steht TB10 für die Rendite bei einer Laufzeit von 10 Jahren nach der von Eurostat für die Festsetzung des Euro-CIRR berechneten Euro-Renditenstrukturkurve im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Kalenderwochen. Die genannten Spannen gelten für alle Währungen.

b)

Der prozentuale Anteil der Finanzierung zu den unter Buchstabe a genannten festen Mindestzinssätzen am Gesamtpreis des Luftfahrzeugs ist auf 62,5 % beschränkt, wenn sich die Tilgung des Darlehens über den gesamten Finanzierungszeitraum erstreckt, bzw. auf 42,5 %, wenn sich die Tilgung des Darlehens über den letzten Teil des Finanzierungszeitraums erstreckt. Es steht den Teilnehmern frei, zu entscheiden, welche der beiden Tilgungsmodalitäten sie unter Beachtung der jeweiligen Plafonds anwenden. Ein Teilnehmer, der diese Finanzierungsform anbietet, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, den Zinssatz, den Zeitpunkt der Festsetzung des Zinssatzes, die Geltungsdauer für den Zinssatz und die Tilgungsmodalitäten mit. Im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 17 prüfen die Teilnehmer, ob einer der beiden Plafonds größere Vorteile als der andere bietet, und passen gegebenenfalls den vorteilhafteren Plafond an, um eine größere Ausgewogenheit zu erzielen.

c)

Vorbehaltlich des unter Buchstabe a genannten Schwellenwerts von 85 % gilt Folgendes:

1.

Die Teilnehmer können zusätzlich öffentliche Finanzierungsunterstützung in vergleichbarer Weise wie die Private Export Funding Corporation (PEFCO) gewähren. Den übrigen Teilnehmern werden vierzehntäglich die Kreditkosten und die Ausleihezinssätze, ohne die öffentlichen Garantiegebühren, der PEFCO mitgeteilt, die bei Finanzierung zu festen Zinssätzen für Darlehen mit sofortiger, zeitlich gestaffelter Auszahlung sowie für Vertrags- und Ausschreibungsangebote gelten. Ein Teilnehmer, der diese Finanzierungsform anbietet, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, den Zinssatz, den Zeitpunkt der Festsetzung des Zinssatzes, die Geltungsdauer für den Zinssatz und die Tilgungsmodalitäten mit. Passt sich ein Teilnehmer einem solchen Finanzierungsangebot eines anderen Teilnehmers an, so muss er sich, abgesehen von der Geltungsdauer nach Artikel 8 allen Bedingungen der angebotenen Zusage anpassen.

2.

Die mitgeteilten Zinssätze werden von allen Teilnehmern angewandt, solange der Zinssatz bei einem Auszahlungszeitraum von 24 Monaten den TB10 nicht um 225 Basispunkte übersteigt. Übersteigt der Zinssatz bei einem Auszahlungszeitraum von 24 Monaten 225 Basispunkte, so steht es den Teilnehmern frei, den Zinssatz von 225 Basispunkten für den Auszahlungszeitraum von 24 Monaten sowie alle entsprechenden Zinssätze anzuwenden; die Teilnehmer halten jedoch unverzüglich Konsultationen ab, um eine dauerhafte Lösung zu finden.

d)

In den Mindestzinssätzen sind die Kreditversicherungsprämien und die Garantiegebühren enthalten. Zusage- und Managementgebühren sind dagegen nicht im Zinssatz enthalten.

9.   Anpassung des Zinssatzes

Die in Artikel 8 genannten Mindestzinssätze werden alle zwei Wochen überprüft. Liegt die Durchschnittsrendite einer Staatsanleihe in der betreffenden Währung mit fester Tilgungsfrist am Ende eines beliebigen Zweiwochenzeitraums um 10 oder mehr Basispunkte höher oder niedriger, so wird der Mindestzinssatz um dieselbe Basispunktzahl erhöht bzw. gesenkt und der neu berechnete Zinssatz auf die nächstliegende durch fünf teilbare Basispunktzahl gerundet.

10.   Geltungsdauer für Exportkredite/Zinsangebote

Die Geltungsdauer für Mindestzinsangebote nach Artikel 8 darf drei Monate nicht übersteigen.

11.   Festlegung von Zinsangeboten und Wahl der Zinssätze

a)

Die Teilnehmer können nach den Artikeln 8 und 9 öffentliche Unterstützung zu einem zum Zeitpunkt des Zinsangebots für das betreffende Luftfahrzeug geltenden Zinssatz gewähren, sofern das Angebot innerhalb seiner Geltungsdauer nach Artikel 10 angenommen wird. Wird das Zinsangebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen, so können weitere Zinsangebote noch bis zum Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Luftfahrzeugs gemacht werden.

b)

Die Annahme eines Zinsangebots und die Wahl des Zinssatzes können jederzeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des betreffenden Luftfahrzeugs erfolgen. Die Wahl des Zinssatzes durch den Kreditnehmer ist unwiderruflich.

12.   Unterstützung in Form von pure cover

Die Teilnehmer können ihre öffentliche Unterstützung bis zu dem in Artikel 8 Buchstabe a genannten Schwellenwert von 85 % auf Versicherung und Garantie (pure cover) beschränken. Ein Teilnehmer, der Unterstützung in dieser Form gewährt, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, die Laufzeit, die Währung und die Tilgungsmodalitäten sowie die Zinssätze mit.

13.   Wettbewerbsklausel

Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb können für die in der Liste der zivilen Großraumluftfahrzeuge in Anlage I aufgeführten Luftfahrzeuge dieselben Kreditbedingungen gewährt werden wie für andere, mit ihnen konkurrierende Luftfahrzeuge.

14.   Sicherheit für das Tilgungsrisiko

Die Teilnehmer können ohne Rücksprache mit den anderen Teilnehmern entscheiden, welche Sicherheit für das Tilgungsrisiko sie für angemessen halten. Sie kommen jedoch überein, den anderen Teilnehmern ausführliche Angaben zu dieser Sicherheit zu übermitteln, falls diese darum ersuchen oder wenn sie selbst es für angebracht halten.

15.   Wechsel des Luftfahrzeugtyps

Die Teilnehmer kommen überein, dass im Falle eines Festzinsangebots für einen bestimmten Luftfahrzeugtyp die darin enthaltenen Bedingungen nicht auf einen anderen Typ mit einer unterschiedlichen Bezeichnung übertragen werden können.

16.   Leasing

Die Teilnehmer können vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Teils 1 Unterstützung für Finanzierungsleasing auf derselben Grundlage wie für einen Kaufvertrag gewähren.

17.   Entwicklungshilfe

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse. Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend Anträge auf Festlegung einer Gemeinsamen Haltung zu gebundener Entwicklungshilfe zu humanitären Zwecken.

KAPITEL III

VERFAHREN

18.   Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch

Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 54 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.

19.   Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

TEIL 2

NEUE LUFTFAHRZEUGE AUSSER GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE

KAPITEL IV

GELTUNGSBEREICH

20.   Form und Geltungsbereich

Teil 2 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von nicht unter Teil 1 dieser Sektorvereinbarung fallenden neuen Luftfahrzeugen. Er gilt nicht für Luftkissenfahrzeuge und Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung.

21.   Weitergehende Anstrengungen

In diesem Kapitel sind die günstigsten Bedingungen festgelegt, welche die Teilnehmer anbieten dürfen, wenn sie öffentliche Unterstützung gewähren. Die Teilnehmer halten jedoch auch weiterhin die marktüblichen Bedingungen für die verschiedenen Luftfahrzeugtypen ein und tun alles in ihrer Macht Stehende, um eine Aushöhlung dieser Bedingungen zu verhindern.

22.   Luftfahrzeugklassen

Die Teilnehmer haben sich auf folgende Luftfahrzeugklassen geeinigt:

—   Klasse A: Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und in der Regel 30 bis 70 Sitzen;

—   Klasse B: andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern;

—   Klasse C: andere Luftfahrzeuge, einschließlich Hubschraubern.

Eine Beispielliste für die Luftfahrzeugklassen A und B ist als Anlage I beigefügt.

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE

23.   Maximale Kreditlaufzeit

Die maximale Kreditlaufzeit hängt von der Klasse ab, in die das Luftfahrzeug nach Artikel 22 eingestuft ist.

a)

Für Luftfahrzeuge der Klasse A beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre.

b)

Für Luftfahrzeuge der Klasse B beträgt die maximale Kreditlaufzeit sieben Jahre.

c)

Für Luftfahrzeuge der Klasse C beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre.

24.   Tilgung des Kapitals

a)

Das Kapital eines Exportkredits ist in der Regel mindestens alle sechs Monate in gleichen regelmäßigen Raten zu tilgen; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Bei Leasinggeschäften kann dieses Tilgungsverfahren entweder nur auf das Kapital oder auf Kapital und Zinsen gemeinsam angewandt werden.

b)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Tilgung des Kapitals zu anderen als den unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so beachtet er Folgendes:

1.

Eine einzelne Rate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Raten entspricht höchstens 25 % des während der Kreditlaufzeit zu tilgenden Kapitals.

2.

Der Teilnehmer teilt seine Absicht vorher mit.

25.   Zahlung der Zinsen

a)

Die Zinsen werden während der Kreditlaufzeit in der Regel nicht kapitalisiert.

b)

Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)

Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er seine Absicht vorher mit.

d)

Als Zinsen gelten nicht:

1.

Prämien oder sonstige Entgelte für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten. Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesondertes Entgelt erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen;

2.

Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankentgelte handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen;

3.

vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

26.   Mindestzinssätze

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens an.

27.   Versicherungsprämien und Garantiegebühren

Die Teilnehmer erlassen Versicherungsprämien oder Garantiegebühren weder ganz noch teilweise.

28.   Entwicklungshilfe

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse. Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend Anträge auf Festlegung einer Gemeinsamen Haltung zu gebundener Entwicklungshilfe zu humanitären Zwecken.

KAPITEL VI

VERFAHREN

29.   Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch

Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb um einen Kaufvertrag oder ein Leasinggeschäft können für Luftfahrzeuge, die mit Luftfahrzeugen konkurrieren, die einer anderen Klasse angehören oder unter einen anderen Teil dieser Sektorvereinbarung fallen, für diesen Kaufvertrag oder dieses Leasinggeschäft dieselben Bedingungen wie für diese anderen Luftfahrzeuge gewährt werden. Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 54 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.

30.   Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

TEIL 3

GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE

KAPITEL VII

GELTUNGSBEREICH

31.   Form und Geltungsbereich

Teil 3 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von gebrauchten Luftfahrzeugen und von Ersatztriebwerken und Ersatzteilen sowie für Wartungs- und Serviceverträge sowohl für neue als auch für gebrauchte Luftfahrzeuge. Er gilt nicht für Luftkissenfahrzeuge und Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung. Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen Bestimmungen der Teile 1 und 2 dieser Sektorvereinbarung Anwendung.

32.   Gebrauchte Luftfahrzeuge

Die Teilnehmer unterstützen keine günstigeren als die in dieser Sektorvereinbarung für neue Luftfahrzeuge festgelegten Kreditbedingungen. Folgende Regeln gelten nur für gebrauchte Luftfahrzeuge.

a)

Alter des Luftfahrzeugs (Jahre)

Normale maximale Kreditlaufzeit

 

Großraumluftfahrzeug

Klasse A

Klasse B

Klasse C

1

10

8

6

5

2

9

7

6

5

3

8

6

5

4

4

7

6

5

4

5-10

6

6

5

4

> 10

5

5

4

3

Diese Bedingungen werden überprüft, wenn die maximalen Kreditlaufzeiten für neue Luftfahrzeuge geändert werden.

b)

Die Teilnehmer wenden die Bestimmungen der Artikel 24 und 25 an.

c)

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens an.

33.   Ersatztriebwerke und Ersatzteile

a)

Ersatztriebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten, können zu denselben Bedingungen finanziert werden wie das Luftfahrzeug. Die Teilnehmer berücksichtigen jedoch auch die Gesamtzahl der für den Ankauf vorgesehenen, fest georderten oder bereits zum Bestand gehörenden Luftfahrzeuge eines bestimmten Typs wie folgt:

für die ersten fünf Luftfahrzeuge des Typs in der Flotte: 15 % des Preises des Luftfahrzeugs, d. h. des Preises der Zelle und der eingebauten Triebwerke;

für das sechste und jedes weitere Luftfahrzeug des Typs in der Flotte: 10 % des Preises des Luftfahrzeugs, d. h. des Preises der Zelle und der eingebauten Triebwerke.

b)

Werden die Ersatztriebwerke oder die Ersatzteile nicht zusammen mit dem Luftfahrzeug in Auftrag gegeben, so beträgt die maximale Kreditlaufzeit für neue Ersatztriebwerke fünf Jahre und für sonstige Ersatzteile zwei Jahre.

c)

Abweichend von Buchstabe b können die Teilnehmer die maximale Kreditlaufzeit von fünf Jahren für neue Ersatztriebwerke für Großraumluftfahrzeuge um bis zu drei Jahre verlängern,

wenn das Geschäft einen Mindestauftragswert von mehr als 20 Mio. USD hat oder

mindestens vier neue Ersatztriebwerke umfasst.

Der Auftragswert wird alle zwei Jahre überprüft und der Preissteigerung angepasst.

d)

Die Teilnehmer behalten sich das Recht vor, ihre Praxis zu ändern und der Praxis konkurrierender Teilnehmer hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals für Ersatztriebwerke und Ersatzteile anzupassen.

34.   Wartungs- und Serviceverträge

Die Teilnehmer können öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von bis zu zwei Jahren für Wartungs- und Serviceverträge anbieten.

KAPITEL VIII

VERFAHREN

35.   Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch

Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 54 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.

36.   Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

Anlage I

BEISPIELLISTE

Alle vergleichbaren Luftfahrzeuge, die in Zukunft auf den Markt kommen, fallen unter diese Sektorvereinbarung und werden zu gegebener Zeit in die entsprechende Liste aufgenommen. Diese Listen sind nicht vollständig und dienen lediglich als Hinweis darauf, welcher Luftfahrzeugtyp im Zweifelsfall welcher Klasse zuzuordnen ist.

ZIVILE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE

Hersteller

Typ

Airbus

A 300

Airbus

A 310

Airbus

A 318

Airbus

A 319

Airbus

A 320

Airbus

A 321

Airbus

A 330

Airbus

A 340

Boeing

B 737

Boeing

B 747

Boeing

B 757

Boeing

B 767

Boeing

B 777

Boeing

B 707, 727

British Aerospace

RJ70

British Aerospace

RJ85

British Aerospace

RJ100

British Aerospace

RJ115

British Aerospace

BAe146

Fairchild Dornier

728 JET

Fairchild Dornier

928 JET

Fokker

F 70

Fokker

F 100

Lockheed

L-100

McDonnell Douglas

MD-80-Serie

McDonnell Douglas

MD-90-Serie

McDonnell Douglas

MD-11

McDonnell Douglas

DC-10

McDonnell Douglas

DC-9

Lockheed

L-1011

Ramaero

1.11-495

LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE A

Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und in der Regel 30 bis 70 Sitzen. Werden neue mit Großturbinen angetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 70 Sitzen entwickelt, so sind auf Antrag unverzüglich Konsultationen abzuhalten, um unter Berücksichtigung der Wettbewerbslage eine Einigung über die Einstufung eines solchen Luftfahrzeugs in diese Klasse oder in Teil 1 dieser Sektorvereinbarung zu erzielen.

Hersteller

Typ

Aeritalia

G 222

Aeritalia/Aerospatiale

ATR 42

Aeritalia/Aerospatiale

ATR 72

Aerospatiale/MBB

C160 Transall

De Havilland

Dash 8

De Havilland

Dash 8-100

De Havilland

Dash 8-200

De Havilland

Dash 8-300

Boeing Vertol

234 Chinook

Broman (U.S.)

BR 2000

British Aerospace

BAe ATP

British Aerospace

BAe 748

British Aerospace

BAe Jetstream 41

British Aerospace

BAe Jetstream 61

Canadair

CL 215T

Canadair

CL 415

Canadair

RJ

Casa

CN235

Dornier

DO 328

EH Industries

EH-101

Embraer

EMB 120 Brasilia

Embraer

EMB 145

Fairchild Dornier

528 JET

Fairchild Dornier

328 JET

Fokker

F 50

Fokker

F 27

Fokker

F 28

Gulfstream America

Gulfstream I-4

LET

610

Saab

SF 340

Saab

2000

Short

SD 3-30

Short

SD 3-60

Short

Sherpa

LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE B

Andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern

Hersteller

Typ

Aerospatiale

AS 332

Agusta

A 109, A 119

Beech

1900

Beech

Super King Air 300

Beech

Starship 1

Bell Helicopter

206B

Bell Helicopter

206L

Bell Helicopter

212

Bell Helicopter

230

Bell Helicopter

412

Bell Helicopter

430

Bell Helicopter

214

Bombardier/Canadair

Global Express

British Aerospace

BAe Jetstream 31

British Aerospace

BAe 125

British Aerospace

BAe 1000

British Aerospace

BAe Jetstream Super 31

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co.

Hawker 1000

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co.

Hawker 800

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co.

King Air 350

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co.

Beechjet 400-Serie

Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co.

Starship 2000A

Bell

B 407

Canadair

Challenger 601-3A

Canadair

Challenger 601-3R

Canadair

Challenger 604

Casa

C 212-200

Casa

C 212-300

Cessna

Citation

Cessna

441 Conquest III und Caravan 208-Serie

Claudius Dornier

CD2

Dassault Breguet

Falcon

Dornier

DO 228-200

Embraer

EMB 110 P2

Embraer/FAMA

CBA 123

Eurocopter

AS 350, AS 355, EC 120, AS 365, EC 135

Eurocopter

B0105LS

Fairchild

Merlin/300

Fairchild

Metro 25

Fairchild

Metro III V

Fairchild

Metro III

Fairchild

Metro III A

Fairchild

Merlin IVC-41

Gulfstream America

Gulfstream II, III, IV und V

IAI

Astra SP und SPX

IAI

Arava 101 B

Learjet

Serien 31A, 35A, 45 und 60

MBB

BK 117 C

MBB

BO 105 CBS

McDonnell Helicopter System

MD 902, MD 520, MD 600

Mitsubishi

Mu2 Marquise

Piaggio

P 180

Pilatus Britten-Norman

BN2T Islander

Piper

400 LS

Piper

T 1040

Piper

PA-42-100 (Cheyenne 400)

Piper

PA-42-720 (Cheyenne III A)

Piper

Cheyenne II

Reims

Cessna-Caravan II

SIAI-Marchetti

SF 600 Canguro

Short

Tucano

Westland

W30

ANHANG IV

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE UND WASSER — VERSUCHSWEISE IN KRAFT BIS 30. JUNI 2007

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Geltungsbereich

Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die Finanzierungsbedingungen für öffentlich unterstützte Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und Wasser. Die förderfähigen Sektoren sind in Anlage 1 aufgeführt.

KAPITEL II

FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

2.   Maximale Kreditlaufzeiten

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes nach Artikel 11 des Übereinkommens15 Jahre.

3.   Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen

a)

Das Kapital eines Exportkredits ist in gleichen Raten zu tilgen.

b)

Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

c)

Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden.

4.   Mindestfestzinssätze bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung durch Direktfinanzierung, Refinanzierung oder Zinsstützung gewähren, wenden die folgenden Mindestzinssätze an:

a)

Für eine Kreditlaufzeit von höchstens 12 Jahren gilt der nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzte relevante kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR).

b)

Für eine Kreditlaufzeit von mehr 12 Jahren und bis zu 14 Jahren wird für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten auf den CIRR erhoben.

c)

Für eine Kreditlaufzeit von mehr als 14 Jahren gilt für alle Währungen der nach Artikel 5 festgesetzte relevante besondere kommerzielle Referenzzinssatz (Special Commercial Interest Reference Rate, SCIRR).

5.   Festsetzung der SCIRR

Die SCIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 75 Basispunkten auf den CIRR für die betreffende Währung festgesetzt; für den japanischen Yen gilt eine Fixspanne von 40 Basispunkten. Gibt es für eine Währung nach Artikel 20 Buchstabe a Absatz 1 des Übereinkommens mehr als einen CIRR, so ist bei der Festsetzung des SCIRR der CIRR für die längste Laufzeit zugrunde zu legen.

KAPITEL III

VERFAHREN

6.   Vorherige Mitteilung ohne Aussprache

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Kalendertage, bevor er eine Zusage im Geltungsbereich dieser Sektorvereinbarung macht, eine Mitteilung gemäß Anhang V.

KAPITEL IV

ÜBERPRÜFUNG

7.   Versuchszeitraum und Überwachung

a)

Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für einen Versuchszeitraum von zwei Jahren, vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2007. Während dieser Zeit überprüfen die Teilnehmer das Funktionieren dieser Vereinbarung und erörtern die gesammelten Erfahrungen.

b)

Die Finanzierungsbedingungen treten am Ende des Versuchszeitraums außer Kraft, es sei denn, die Teilnehmer vereinbaren,

den Versuchszeitraum mit den ggf. notwendigen Verbesserungen/Änderungen zu verlängern oder

die Finanzierungsbedingungen mit den ggf. notwendigen Verbesserungen/Änderungen im Übereinkommen festzuschreiben.

c)

Das Sekretariat erstattet Bericht über die Anwendung der Finanzierungsbedingungen.

Anlage 1

FÖRDERFÄHIGE SEKTOREN

Für die nachstehend aufgeführten Sektoren kommen ab dem 1. Juli 2005 die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung in Betracht, sofern nach der OECD-Empfehlung aus dem Jahr 2003 zu gemeinsamen Herangehensweisen bei der Berücksichtigung von Umweltaspekten bei staatlich geförderten Exportkrediten (Common Approaches to the Environment and Officially Supported Export Credits (1) (in der von Mitgliedern der OECD-Arbeitsgruppe Exportkredite und Exportgarantien geänderten und vom Rat der OECD verabschiedeten Fassung) den Umweltauswirkungen entsprechender Projekte Rechnung getragen wird:

a)

Windenergie

b)

geothermische Energie

c)

Gezeiten- und Gezeitenströmungskraft

d)

Wellenkraft

e)

Fotovoltaik

f)

Solarthermie

g)

Meereswärme

h)

Bioenergie: nachwachsende Biomasse jeglicher Art, Deponiegas, Klärgas und Biogas. Unter „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen.

i)

Projekte im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbehandlung:

Infrastruktur für die Trinkwasserversorgung, d. h. Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser und Trinkwasserverteilungsnetze (einschließlich Leckagekontrolle)

Anlagen zur Abwassersammlung und -reinigung, d. h. Sammlung und Behandlung von Haushalts- und Industrieabwasser einschließlich Prozessen zur Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung von Wasser und die Behandlung des dabei direkt anfallenden Schlamms

j)

Wasserkraft.


(1)  Die OECD-Empfehlung erstreckt sich auch auf Projekte, die für eine Finanzierung gemäß den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung nicht in Frage kommen.

ANHANG V

ANGABEN IN MITTEILUNGEN

Die in Abschnitt I aufgeführten Angaben sind für alle Mitteilungen im Rahmen dieses Übereinkommens (und seiner Anhänge) obligatorisch. Die in Abschnitt II aufgeführten Angaben sind nach Maßgabe des besonderen Typs der Mitteilung zusätzlich zu machen.

I.   ANGABEN IN ALLEN MITTEILUNGEN

a)   Grundlegende Angaben

1.

Land, das die Mitteilung übermittelt

2.

Datum der Mitteilung

3.

Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung übermittelt

4.

Aktenzeichen

5.

ursprüngliche Mitteilung oder Änderung zu früherer Mitteilung (gegebenenfalls Änderungsnummer angeben)

6.

(gegebenenfalls) Nummer der Tranche

7.

(gegebenenfalls) Nummer der Kreditlinie

8.

Artikel des Übereinkommens, nach dem (denen) die Mitteilung erfolgt

9.

(gegebenenfalls) Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird

10.

(gegebenenfalls) Beschreibung der Unterstützung, an die angepasst wird

b)   Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber

11.

Land des Käufers/Kreditnehmers

12.

Name des Käufers/Kreditnehmers

13.

Standort des Käufers/Kreditnehmers

14.

Status des Käufers/Kreditnehmers

15.

(gegebenenfalls) Land des Garantiegebers

16.

(gegebenenfalls) Name des Garantiegebers

17.

(gegebenenfalls) Standort des Garantiegebers

18.

(gegebenenfalls) Status des Garantiegebers

c)   Angaben zu den exportierten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Projekt

19.

Beschreibung der exportierten Waren und/oder Dienstleistungen

20.

(gegebenenfalls) Beschreibung des Projekts

21.

(gegebenenfalls) Standort des Projekts

22.

(gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist

23.

(gegebenenfalls) Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie

24.

Wert des unterstützten Auftrags (der unterstützten Aufträge), entweder der tatsächliche Wert (für alle Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäfte oder für Einzelgeschäfte auf freiwilliger Basis) oder der Wert gemäß folgender Skala in Mio. SZR (Sonderziehungsrechte):

Kategorie

Von

Bis

I:

0

1

II:

1

2

III:

2

3

IV:

3

5

V:

5

7

VI:

7

10

VII:

10

20

VIII:

20

40

IX:

40

80

X:

80

120

XI:

120

160

XII:

160

200

XIII:

200

240

XIV:

240

280

XV:

280

 (1)

25.

Vertragswährung

d)   Finanzierungsbedingungen für die öffentlichen Exportkredithilfen

26.

Kreditwert: bei Mitteilungen im Zusammenhang mit Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäften bzw. bei Einzelgeschäften auf freiwilliger Basis tatsächlicher Wert, oder aber der Wert gemäß der SZR-Skala

27.

Kreditwährung

28.

Anzahlung (Prozentsatz des Gesamtwerts der unterstützten Aufträge)

29.

örtliche Kosten (prozentualer Anteil am Gesamtwert der unterstützten Aufträge)

30.

Beginn der Kreditlaufzeit und Bezugnahme auf den anwendbaren Unterabsatz von Artikel 10

31.

Kreditlaufzeit

32.

Basiszinssatz

33.

Zinssatz oder Spanne

II.   (GEGEBENENFALLS) ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR MITTEILUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESONDEREN BESTIMMUNGEN

a)   Übereinkommen, Artikel 14 Buchstabe d Nummer 5

1.

Tilgungsverfahren

2.

Fälligkeit der Raten

3.

Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals

4.

Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen

5.

gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit

6.

Gründe für die Abweichung von den Bedingungen des Artikels 14 Buchstaben a bis c

b)   Übereinkommen, Artikel 24 und 28

1.

Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder der multilateralen/regionalen Organisation

2.

Auszahlungszeitraum

3.

Deckungsquote für das Länderrisiko

4.

Qualität der Deckung (d. h. unterhalb des Standards, Standard, oberhalb des Standards)

5.

MPR auf der Grundlage der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers/Kreditnehmers ohne Garantie aus einem Drittland, Beteiligung einer multilateralen oder regionalen Organisation und/oder Begrenzung/Ausschluss des Risikos

6.

Anwendbarer MPR

7.

tatsächlich angewandter Prämiensatz (ausgedrückt in Form des MPR als Prozentsatz des Kapitals)

c)   Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich

1.

Einstufung des Länderrisikos des Landes des Garantiegebers

2.

Bestätigung, dass die Garantie während der gesamten Kreditlaufzeit für alle fünf in Artikel 25 Buchstabe a aufgeführten Länderrisiken gilt

3.

Angabe, ob die Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) gilt

4.

Bestätigung, dass der Garantiegeber in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig ist

5.

Bestätigung, dass die Garantie in dem Drittland rechtsgültig und vollstreckbar ist

6.

Angabe, ob zwischen dem Garantiegeber und den Käufer/Kreditnehmer finanzielle Beziehungen bestehen

7.

Falls zwischen dem Garantiegeber und den Käufer/Kreditnehmer Beziehungen bestehen:

Art der Beziehungen (z. B. Muttergesellschaft-Tochtergesellschaft, Tochtergesellschaft-Muttergesellschaft, gleicher Eigentümer)

Bestätigung, dass der Garantiegeber rechtlich und finanziell unabhängig ist und die Zahlungspflicht des Käufers/Kreditnehmers erfüllen kann

Bestätigung, dass der Garantiegeber nicht von Ereignissen, Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen im Land des Käufers/Kreditnehmers betroffen ist

d)   Übereinkommen, Artikel 28

1.

angewandte Methode für die Begrenzung/den Ausschluss des Risikos

2.

angewandter MEF

3.

ausführliche Erläuterung, welche Länderkreditrisiken bei dem Einzelgeschäft entweder ausgelagert/beseitigt oder beschränkt/ausgeschlossen worden sind, und Erläuterung, warum der angewandte MEF wegen dieser Auslagerung/Beseitigung oder Beschränkung/Ausschließung der Länderkreditrisiken gerechtfertigt ist

e)   Übereinkommen, Artikel 46 und 47

1.

Form der gebundenen Entwicklungshilfe (d. h. Entwicklungshilfe, gemischter Kredit oder Mischfinanzierung)

2.

Gesamtkonzessionalität der gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfe, berechnet nach Artikel 37

3.

für die Berechnung der Konzessionalität zugrunde gelegter Abzinsungssatz (Differentiated Discount Rate, DDR)

4.

Behandlung der Anzahlungen bei der Berechnung der Konzessionalität

5.

Beschränkung der Inanspruchnahme von Kreditlinien

f)   Anhang II, Artikel 11

1.

Tilgungsverfahren

2.

Fälligkeit der Raten

3.

Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals

4.

öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten: Zahlungsbedingungen und Art der Unterstützung

5.

Teil des Projekts, der finanziert werden soll, gegebenenfalls mit gesonderten Angaben zur Erstlieferung von Kernbrennstoff

6.

sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Hinweisen auf ähnliche Fälle

g)   Anhang IV, Artikel 6

1.

Ausführliche Projektbeschreibung unter Angabe des besonderen Sektors laut Verzeichnis in Anlage 1 der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und Wasser (Anhang IV)

2.

ausführliche Erläuterung der Notwendigkeit besonderer Finanzierungsbedingungen

3.

bezüglich des Zinssatzes: Angaben zur Höhe des Aufschlags auf den kommerziellen Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rates, CIRR) im Falle des Artikels 4 Buchstabe b oder c der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und Wasser (Anhang IV)

h)   Anhang X, Artikel 5

1.

Erläuterung, warum Projektfinanzierungsbedingungen eingeräumt werden

2.

Auftragswert in Bezug auf die schlüsselfertige Erstellung, Anteil der Unteraufträge usw.

3.

Ausführliche Projektbeschreibung

4.

Art der Deckung vor Beginn der Kreditlaufzeit

5.

Deckungsquote für das politische Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit

6.

Deckungsquote für das kommerzielle Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit

7.

Art der Deckung nach Beginn der Kreditlaufzeit

8.

Deckungsquote für das politische Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit

9.

Deckungsquote für das kommerzielle Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit

10.

(gegebenenfalls) Länge der Bauzeit

11.

Auszahlungszeitraum

12.

gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit

13.

Tilgungsverfahren

14.

Fälligkeit der Raten

15.

Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals

16.

Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals

17.

Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen

18.

sonstige von den Exportkreditstellen erhobene Gebühren, z. B. Zusagegebühren (fakultativ, außer bei Geschäften mit Käufern in finanzstarken OECD-Ländern)

19.

Prämiensatz (fakultativ, außer bei Projekten mit Käufern in finanzstarken OECD-Ländern)

20.

Bestätigung (gegebenenfalls mit Erläuterung), dass das Geschäft Folgendes beinhaltet oder folgende Merkmale aufweist:

Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann;

Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen;

geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals;

Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht;

Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen;

einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie;

vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten;

Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen.

i)   Anhang X, Artikel 5, für Projekte in finanzstarken OECD-Ländern

1.

Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber

2.

Gesamtbetrag des Konsortialkredits von privaten Kreditgebern

3.

Prozentualer Beitrag der Teilnehmer zum Konsortialkredit

4.

eine Bestätigung, dass:

der Teilnehmer in Bezug auf die Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde.

der unter Punkt 18 genannte Prämiensatz die Preise des privaten Marktes nicht unterbietet und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen steht, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute berechnen.


(1)  Geben Sie an, um wie viele angefangene Tranchen von 40 Mio. SZR der Wert über 280 Mio. SZR liegt; Beispiel: 410 Mio. SZR wären als Kategorie XV + 4 anzugeben.

ANHANG VI

BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

Der geltende Mindestprämiensatz (MPR) für einen Exportkredit wird nach folgender Formel berechnet:

MPR = ((a * HOR) + b) * (PC/0,95) * QPF * PCF * (1-MEF) * BRF

Dabei sind:

a und b Koeffizienten für die geltende Länderrisikokategorie

HOR der Risikohorizont (Horizon of Risk)

PC die Deckungsquote (Percentage of Cover)

QPF der Faktor für die Qualität des Produkts (Quality of Product Factor)

PCF der Faktor für die Deckungsquote (Percentage of Cover Factor)

MEF der Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktor (Country Risk Mitigation/Exclusion Factor)

BRF der Faktor für die Deckung des Käuferrisikos (Buyer Risk Cover Factor).

Die Werte für die Koeffizienten a und b sind folgender Tabelle zu entnehmen:

 

Länderrisikokategorie

0

1

2

3

4

5

6

7

a

entfällt

0,100

0,225

0,392

0,585

0,780

0,950

1,120

b

entfällt

0,350

0,350

0,400

0,500

0,800

1,200

1,800

Der Risikohorizont (HOR) wird berechnet wie folgt:

 

Bei Standardtilgungsverfahren (mit gleichen halbjährlichen Raten zur Tilgung des Kapitals):

HOR = (Auszahlungszeitraum * 0,5) + Kreditlaufzeit

 

Bei anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet:

HOR = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit - 0,25)/0,5

Ob in der Formel Jahre oder Monate angegeben werden, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung, sofern für Auszahlungszeitraum und Kreditlaufzeit dieselbe Einheit verwendet wird.

Die Deckungsquote (PC) wird als Dezimalwert angegeben (d. h. 95 % wird ausgedrückt als 0,95).

Der Faktor für die Qualität des Produkts (QPF) ist folgender Tabelle zu entnehmen:

 

Länderrisikokategorie

Qualität des Produkts

0

1

2

3

4

5

6

7

unterhalb des Standards

entfällt

0,9965

0,9935

0,9850

0,9825

0,9825

0,9800

0,9800

Standard

entfällt

1,0000

1,0000

1,0000

1,0000

1,0000

1,0000

1,0000

oberhalb des Standards

entfällt

1,0035

1,0065

1,0150

1,0175

1,0175

1,0200

1,0200

Der Faktor für die Deckungsquote (PCF) wird ermittelt wie folgt:

 

Bei einer PC <= 0,95: PCF = 1

 

Bei einer PC > 0,95: PCF = 1 + ((PC - 0,95)/0,05) * Koeffizient für die Deckungsquote

 

Länderrisikokategorie

0

1

2

3

4

5

6

7

Koeffizient für die Deckungsquote

entfällt

0,00000

0,00337

0,00489

0,01639

0,03657

0,05878

0,08598

Der Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktor (MEF) wird ermittelt wie folgt:

 

Bei Exportkrediten ohne Begrenzung des Länderrisikos: MEF = 0

 

Bei Exportkrediten mit Begrenzung des Länderrisikos wird der MEF nach den Kriterien in Anhang VIII ermittelt.

Der Faktor für die Deckung des Käuferrisikos (BRF) wird ermittelt wie folgt:

 

Wenn die Deckung des Käuferrisikos vollständig ausgeschlossen ist: BRF = 0,90

 

Wenn die Deckung des Käuferrisikos nicht ausgeschlossen ist: BRF = 1

ANHANG VII

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS BEI BETEILIGUNG EINES GARANTIEGEBERS IN EINEM DRITTLAND ODER EINER MULTILATERALEN ODER REGIONALEN ORGANISATION

ZWECK

In diesem Anhang sind die Kriterien und Bedingungen für die Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung eines Garantiegebers in einem Drittland oder einer multilateralen oder regionalen Organisation in den Fällen des Artikels 24 Buchstabe e erster und zweiter Gedankenstrich des Übereinkommens festgelegt.

ANWENDUNG

Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung eines Garantiegebers in einem Drittland

Fall 1:   Garantie für den gesamten Risikobetrag

Wird von einer Einrichtung mit Sitz in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers eine Sicherheit in Form einer Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes sein, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit.

Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar.

Die Garantie ist rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar.

Die Garantie gilt für die fünf Elemente des Länderkreditrisikos im Land des Käufers/Kreditnehmers.

Der Garantiegeber ist in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig.

Der Garantiegeber unterliegt den in seinem Sitzland geltenden Rechtsvorschriften über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer.

Ist der Garantiegeber eine Tochter-/Muttergesellschaft des Garantienehmers, so ermitteln die Teilnehmer im Einzelfall, 1) ob die Tochter-/Muttergesellschaft in Anbetracht des Verhältnisses zwischen Tochter- und Muttergesellschaft und des Grades der rechtlichen Verpflichtung der Muttergesellschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist und ihre Zahlungspflichten erfüllen könnte, 2) ob die Tochter-/Muttergesellschaft von örtlichen Ereignissen/Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen betroffen sein könnte und 3) ob das Stammhaus im Falle der Nichterfüllung seine Leistungspflicht anerkennen würde.

Fall 2:   Betragsmäßig beschränkte Garantie

Wird von einer Einrichtung mit Sitz in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers eine Sicherheit in Form einer Garantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die Einstufung des Landes sein, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat. Die Einstufung des Landes des Garantiegebers kann nur angewandt werden, wenn zusätzlich zur Erfüllung der für Fall 1 aufgeführten Kriterien der unter die Garantie fallende Betrag (Kapital plus der entsprechenden Zinsen) entweder 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen entspricht oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen entspricht.

Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers.

Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung einer multilateralen oder regionalen Organisation

Fall 1:   Garantie für den gesamten Risikobetrag

Wird von einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation eine Sicherheit in Form einer Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit.

Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar.

Die Garantie gilt für die fünf Elemente des Länderkreditrisikos im Land des Käufers/Kreditnehmers.

Der Garantiegeber ist rechtlich für den gesamten Kreditbetrag verpflichtet.

Die Raten werden direkt an den Gläubiger gezahlt.

Fall 2:   Betragsmäßig beschränkte Garantie

Wird von einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation eine Sicherheit in Form einer Garantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein. Die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation kann nur angewandt werden, wenn zusätzlich zur Erfüllung der für Fall 1 aufgeführten Kriterien der unter die Garantie fallende Betrag (Kapital plus der entsprechenden Zinsen) entweder 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen entspricht oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen entspricht.

Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers.

Fall 3:   Multilaterale oder regionale Organisationen als Kreditnehmer

Tritt eine eingestufte multilaterale oder regionale Organisation als Kreditnehmer auf, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein.

Einstufung multilateraler und regionaler Organisationen

Multilaterale und regionale Organisationen kommen für eine Einstufung in Betracht, wenn sie allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit sind. Diese Organisationen werden im Einzelfall aufgrund einer Bewertung des jeweiligen Risikos in die Länderrisikokategorien 0 bis 7 eingestuft; zu diesem Zweck wird geprüft, ob

die Organisation satzungsmäßig und finanziell unabhängig ist;

das gesamte Vermögen der Organisation Immunität gegen Verstaatlichung oder Beschlagnahme genießt;

die Organisation Mittel frei transferieren und umrechnen kann;

die Organisation in ihrem Sitzland staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist;

die Organisation Steuerfreiheit genießt;

alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Organisation zusätzliches Kapital bereitzustellen.

Bei der Bewertung sind neben anderen für zweckmäßig erachteten Faktoren auch die Zahlungen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit in Fällen von Nichterfüllung bei Eintritt von Länderkreditrisiken entweder in ihrem Sitzland oder im Land des Käufers/Kreditnehmers geleistet wurden.

Die Liste der eingestuften multilateralen und regionalen Organisationen ist keine erschöpfende Aufzählung; ein Teilnehmer kann eine Organisation für eine Überprüfung anhand der genannten Erwägungen vorschlagen. Die Einstufung der multilateralen und regionalen Organisationen wird von den Teilnehmern veröffentlicht.

ANHANG VIII

KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BEGRENZUNG/DEN AUSSCHLUSS DES LÄNDERRISIKOS BEI DER BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

ZWECK

In diesem Anhang sind die Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens aufgeführten Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos im Einzelnen festgelegt; dazu gehören die Kriterien, Bedingungen und besonderen Voraussetzungen für ihre Anwendung sowie die anwendbaren MEF.

ALLGEMEINE ANWENDUNG

Für alle in Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens aufgeführten Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos gilt Folgendes:

Die aufgeführten MEF sind die unter den günstigsten Umständen in Betracht kommenden Höchstwerte, deren Anwendung im Einzelfall zu begründen ist.

Die Teilnehmer vergewissern sich, ob die Sicherheitsvereinbarung in ihrer Rechtsordnung vollstreckt werden kann.

Die sich aus der Anwendung der Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos ergebenden MPR unterbieten nicht die entsprechenden Preise des privaten Marktes.

Wird ein Geschäft aus anderen Quellen parallel finanziert, so wird eine zurückbehaltene Sicherheit für den öffentlichen Exportkredit mindestens gleichrangig mit der gleichen Sicherheit einer anderen Quelle behandelt.

SPEZIFISCHE ANWENDUNG

1.   Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

Definition:

Ein schriftliches Dokument, z. B. eine Urkunde oder eine Freigabe- oder Treuhandvereinbarung, die gesiegelt und einem Dritten, d. h. einer Person, die nicht Partei der Übereinkunft ist, übergeben wird, der sie bis zur Erfüllung bestimmter Bedingungen aufbewahrt und dann der anderen Partei übergibt, wodurch sie wirksam wird. Sind vorbehaltlich der Prüfung der aufgeführten weiteren Faktoren folgende Kriterien erfüllt, so können mit dieser Methode die Transferrisiken verringert oder beseitigt werden, vor allem in den höheren Länderrisikokategorien.

Kriterien:

Das Treuhandkonto ist mit einem Devisen bringenden Projekt im Ausland verbunden, und die auf dem Treuhandkonto eingehenden Mittel stammen aus dem Projekt selbst und/oder aus anderen Exportforderungen gegenüber dem Ausland.

Das Treuhandkonto befindet sich im Ausland, d. h. in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers, in dem die Transfer- und sonstigen Länderrisiken sehr begrenzt sind (d. h. in einem Land der Kategorie 0).

Das Treuhandkonto wird von einer erstklassigen Bank geführt, die weder direkt noch indirekt von Beteiligungen des Käufers/Kreditnehmers oder vom Land des Käufers/Kreditnehmers kontrolliert wird.

Die Finanzierung des Kontos ist durch langfristige oder sonstige geeignete Verträge gesichert.

Die über das Konto laufenden Einnahmen des Käufers/Kreditnehmers (d. h. die Einnahmen aus dem Projekt selbst und/oder aus den anderen Quellen) sind in harter Währung, reichen aller Voraussicht nach insgesamt für den Schuldendienst während der gesamten Kreditlaufzeit aus und stammen von einem oder mehreren kreditwürdigen ausländischen Kunden mit Sitz in Ländern, deren Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers (d. h. in der Regel in Ländern der Kategorie 0).

Der Käufer/Kreditnehmer weist die ausländischen Kunden unwiderruflich an, direkt auf das Konto zu zahlen (d. h. die Zahlungen werden nicht über ein vom Käufer/Kreditnehmer kontrolliertes Konto oder über sein Land geleitet).

Auf dem Konto müssen sich stets Mittel befinden, die dem Schuldendienst für mindestens sechs Monate entsprechen. Gelten im Rahmen einer Projektfinanzierung flexible Rückzahlungsbedingungen, so muss sich stets ein Betrag auf dem Konto befinden, der nach diesen flexiblen Bedingungen dem tatsächlichen Schuldendienst für sechs Monate entspricht; dieser Betrag kann je nach dem Schuldendienstprofil schwanken.

Der Käufer/Kreditnehmer hat nur beschränkt Zugang zu dem Konto (d. h. erst nach Leistung des Schuldendienstes für den Kredit).

Die auf dem Konto eingegangenen Einnahmen werden für die gesamte Kreditlaufzeit an den Kreditgeber als direkten Begünstigten abgetreten.

Für die Eröffnung des Kontos sind von den örtlichen und sonstigen zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen erteilt worden.

Das Treuhandkonto und die vertraglichen Vereinbarungen dürfen nicht bedingt und/oder widerruflich und/oder befristet sein.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

Land, Käufer/Kreditnehmer (d. h. öffentlich oder privat), Sektor, Verwundbarkeit hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, einschließlich ihrer Verfügbarkeit während der gesamten Kreditlaufzeit, Kunden;

rechtliche Rahmenbedingungen, z. B. ausreichende Immunität des Mechanismus gegen die Einflussnahme des Käufers/Kreditnehmers oder seines Landes;

Umfang, in dem die Methode staatlichen Eingriffen, der Verlängerung oder der Aufhebung unterworfen bleibt;

ausreichender Schutz des Kontos vor projektbezogenen Risiken;

Betrag, der auf dem Konto eingehen wird, und Mechanismus für die weitere Bereitstellung ausreichender Mittel;

Lage in Bezug auf den Pariser Club (z. B. mögliche Befreiung);

mögliche Auswirkungen der nicht unter das Transferrisiko fallenden Länderrisiken;

Schutz vor den Risiken des Landes, in dem sich das Konto befindet;

Verträge mit den Kunden, einschließlich ihrer Art und Laufzeit;

Gesamtbetrag der erwarteten ausländischen Einnahmen im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Kredits.

Anwendbarer MEF

Der höchste anwendbare MEF ist 0,20, es sei denn, es liegt ein Sonderfall vor:

 

Sonderfall 1: Der höchste anwendbare MEF ist 0,40, wenn alle folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt sind:

Der Gläubiger hat ein erstrangiges Interesse an dem Treuhandkonto und den langfristigen Verträgen.

Es handelt sich um einen privaten Käufer/Kreditnehmer, der zu mehr als 80 % in privatem Eigentum steht.

Entweder beträgt die projizierte Deckungsquote über die Kreditlaufzeit (Loan Life Coverage Ratio, LLCR) im Durchschnitt mindestens 2,5: 1 oder sie beträgt im Durchschnitt mindestens 2,0: 1 und die projizierte jährliche Schuldendienstquote (Annual Debt Service Coverage Ratio, ADSCR) ist zu keinem Zeitpunkt nach Beginn der Kreditlaufzeit niedriger als 1,0 (1).

Die Mittel auf dem Treuhandkonto stellen die Vorfinanzierung für mindestens 12 Monate Schuldendienst dar und werden nach jedem Abruf eines vorfinanzierten Betrages wieder aufgefüllt.

 

Sonderfall 2: Der höchste anwendbare MEF ist 0,30, wenn alle folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt sind:

Entweder beträgt die LLCR im Durchschnitt mindestens 1,75: 1, oder die Mittel auf dem Treuhandkonto stellen die Vorfinanzierung für mindestens 9 Monate Schuldendienst dar und werden nach jedem Abruf eines vorfinanzierten Betrages wieder aufgefüllt.

2.   Sicherheit zu Marktbedingungen im Ausland

Definition:

Sicherheit in Form der erst- oder zweitrangigen Verpfändung oder der Abtretung ausländischer Wertpapiere, die von einem Anteilseigner des Käufers/Kreditnehmers oder vom Käufer/Kreditnehmer selbst im Ausland aufbewahrt werden, oder einer Bareinlage auf einem Konto im Ausland

Kriterien:

Bei den Wertpapieren handelt es sich um börsennotierte Aktien und Anleihen, die von Unternehmen mit Sitz in Ländern ausgegeben wurden, deren Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers und die an Börsen von Ländern der Kategorie 0 gehandelt werden.

Bei der Bareinlage handelt es sich um Einlagen in harter Währung von Ländern der Kategorie 0 oder um von Ländern der Kategorie 0 ausgegebene Staatswerte in diesen Hartwährungen.

Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich.

Die Sicherheit befindet sich in einem Land, dessen Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers, in der Regel in einem Land der Kategorie 0.

Die Sicherheit befindet sich außerhalb der Reichweite und des Landes des Käufers/Kreditnehmers.

Der voraussichtliche Marktwert der Wertpapiere entspricht nach vorsichtigen Schätzungen während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag der durch die Sicherheit gedeckten noch nicht beglichenen Schuld.

In jedem Fall entspricht die Bareinlage oder der geschätzte Wert der Wertpapiere (der Kapital und Zinsen decken muss) 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen.

Die Sicherheit kann im Falle der Nichterfüllung (d. h. bei Eintritt von Länderkreditrisiken im Land des Käufers/Kreditnehmers) legal und unbedingt verwertet werden.

Die Erlöse aus den Wertpapieren oder der Bareinlage können frei in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden.

Im Falle der Nichterfüllung werden die Wertpapiere direkt an den Gläubiger übertragen oder wird die Bareinlage in der entsprechenden Höhe direkt an den Gläubiger gezahlt.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt in der Regel für alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

Auswirkungen des (privaten oder öffentlichen) Eigentums an den Wertpapieren oder der Bareinlage, z. B. auf die Wahrscheinlichkeit der Verwertung der Sicherheit im Falle öffentlicher Schuldner;

voraussichtlicher Wert der Wertpapiere und Wahrscheinlichkeit der Verwertung unter Berücksichtigung des Unternehmens, des Sektors und des Landes ihrer Herkunft;

rechtliche Rahmenbedingungen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF

entspricht dem Umfang der potenziellen Auslagerung, unter Berücksichtigung unter anderem der Wertbeständigkeit des Vermögens, sowie den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich der Verwertung der Sicherheit;

wird im Einzelfall ermittelt und trägt unter anderem dem Wert der geleisteten Sicherheit im Verhältnis zum Kapitalwert des Kredits und zur geltenden Einstufung des Länderrisikos des Landes Rechnung, in dem sich die Sicherheit befindet.

Der Wert der Barsicherheit wird höchstens zu 80 % berücksichtigt, der Wert der Aktien oder Anleihen höchstens zu 35 % ihres geschätzten Wertes.

3.   Auf Vermögen im Ausland gestützte Sicherheit

Definition:

Sicherheit in Form erstrangiger Hypotheken auf unbewegliches Vermögen im Ausland

Kriterien:

Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich.

Das unbewegliche Vermögen hat einen vorsichtig geschätzten voraussichtlichen Marktwert und stellt für den Eigentümer einen erheblichen Teil seines Eigenkapitals dar. Dieser voraussichtliche Wert entspricht während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag der noch nicht beglichenen Schuld des Käufers/Kreditnehmers.

Die Sicherheit kann im Falle der Nichterfüllung (z. B. bei Eintritt von Länderkreditrisiken im Land des Käufers/Kreditnehmers) legal und unbedingt verwertet werden.

Die Erlöse können in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden.

Im Falle der Nichterfüllung werden die entsprechenden Erlöse direkt an den Gläubiger gezahlt oder abgetreten.

Das Land, in dem die Sicherheit verwertet werden kann, ist in eine bessere Risikokategorie eingestuft als das Land des Käufers/Kreditnehmers, d. h., es ist in der Regel in die beste Risikokategorie eingestuft.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt in der Regel für alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

Auswirkungen des (privaten oder öffentlichen) Eigentums an dem unbeweglichen Vermögen, z. B. auf die Wahrscheinlichkeit der Verwertung der Sicherheit im Falle öffentlicher Eigentümer;

Art des unbeweglichen Vermögens (z. B. Sektor), die sich auf den Bestand seines Wertes und die Wahrscheinlichkeit der Verwertung auswirken könnte;

rechtliche Rahmenbedingungen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF

entspricht dem Umfang der potenziellen Auslagerung, unter Berücksichtigung unter anderem der Wertbeständigkeit des Vermögens, sowie den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich der Verwertung der Sicherheit;

wird im Einzelfall ermittelt und trägt unter anderem dem Wert der geleisteten Sicherheit im Verhältnis zum Kapitalwert des Kredits und zur geltenden Einstufung des Länderrisikos des Landes Rechnung, in dem sich die Sicherheit befindet.

Die Differenz zwischen dem sich bei Anwendung dieser Methode ergebenden MPR und dem MPR, der ohne Risikobegrenzung gelten würde, beträgt höchstens 15 % der Differenz zwischen dem MPR, der ohne Risikobegrenzung gelten würde, und dem MPR, der bei Anwendung der Einstufung des Länderrisikos des Landes gelten würde, in dem sich das Vermögen befindet.

Unter folgenden Umständen gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung wie folgt:

Die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) ist auf einheitlicher Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen. In diesem Fall gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung auf einer anteilsmäßigen Grundlage für das gesicherte Kapital/das Kapital des Kredits.

Die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) ist auf nicht einheitlicher Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen. In diesem Fall gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung auf einer anteilsmäßigen Grundlage, die sich aus der Anwendung des Konzepts der gewogenen Durchschnittslaufzeit ergibt.

4.   Durch Vermögen im Ausland gesicherte und auf Vermögen im Ausland gestützte Finanzierung

Definition:

Sicherheit in Form eines Leasings im Ausland oder einer erstrangigen Hypothek auf bewegliches Vermögen, das

(1)

nicht verwendet wird, um die Länderkreditrisiken annehmbar zu machen (z. B. für Länder der hohen Risikokategorien), oder

(2)

nicht in erster Linie mit den Risiken des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasinggebers in Zusammenhang steht.

Kriterien:

Das Vermögen steht typischerweise in direktem Zusammenhang mit dem Geschäft.

Das Vermögen ist feststellbar und beweglich oder übertragbar und kann tatsächlich und rechtlich vom Gläubiger, seinem Bevollmächtigten oder seinem Beauftragten außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers wieder in Besitz genommen/beschlagnahmt werden.

Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich.

Das Vermögen hat einen vorsichtig geschätzten voraussichtlichen Marktwert, der während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag der noch nicht beglichenen Schuld entspricht.

Die Sicherheit ist im Ausland in einem akzeptablen Hoheitsgebiet registriert.

Das Vermögen kann frei verkauft und außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers verwendet werden.

Die Erlöse können in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden.

Im Falle der Verwertung der Sicherheit werden die Erlöse direkt an den Gläubiger gezahlt.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt vor allem für Luftfahrzeuge, Schiffe, Ölplattformen u. Ä., die in erster Linie außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers eingesetzt werden sollen, sie kann jedoch vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der genannten Merkmale und unter anderem folgender Faktoren auf alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren angewandt werden:

Art des Vermögens, die sich auf seine vollständige Mobilität, die Möglichkeit, es außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers wieder in Besitz zu nehmen, und seinen voraussichtlichen kommerziellen Marktwert auswirken könnte;

Kosten für Beschlagnahme, Transport, Renovierung und Weiterverkauf des Vermögens sowie Kosten für die bis zum Weiterverkauf auflaufenden Zinsen;

Möglichkeit, das Vermögen in den Ländern der besten Risikokategorie zu beschlagnahmen, in denen geeignete rechtliche Rahmenbedingungen bestehen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF

entspricht dem Umfang der potenziellen Begrenzung des Länderrisikos, der unter anderem von der Wertbeständigkeit des Vermögens und den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich seiner Wiederinbesitznahme im Ausland abhängt;

wird im Einzelfall ermittelt;

beträgt höchstens 0,10 bzw. im Falle von Luftfahrzeugen 0,20.

Ist die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) auf einer einheitlichen Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht sie 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen, so wird bei der Berechnung des MEF dem Betrag der Sicherheit im Verhältnis zum gesicherten Kapital/zum Kapital des Kredits Rechnung getragen.

5.   Kofinanzierung mit den internationalen Finanzinstitutionen

Definition:

Der Exportkredit (d. h. die Versicherung/die Garantie/das Darlehen) wird mit einer internationalen Finanzinstitution kofinanziert, die von den Teilnehmern für die Zwecke der Berechnung der Prämien eingestuft worden ist.

Kriterien:

Die internationale Finanzinstitution hat den Status eines bevorrechtigten Gläubigers.

Die internationale Finanzinstitution hat das Projekt, seine technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte und das Länderrisiko bewertet.

Die internationale Finanzinstitution soll die Ausführung des Projekts und die Rückzahlung verfolgen.

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der genannten Merkmale für alle Länder/Käufer/Kreditnehmer und Sektoren, in denen die internationale Finanzinstitution nach ihrer Satzung und ihrer Politik tätig werden kann; ferner ist unter anderem zu berücksichtigen, ob hinsichtlich des Projekts

der Teilnehmer und die internationale Finanzinstitution bei der Bewertung und Vorbereitung des Projekts und seiner Finanzierung eng zusammengearbeitet haben;

dem Teilnehmer von der internationalen Finanzinstitution für den gesamten Betrag und die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit und Cross-Default-Klauseln eingeräumt wurden;

die Klauseln und die Zusammenarbeit zwischen dem Teilnehmer und der internationalen Finanzinstitution auch Anwendung finden, wenn die beiden Kredite keinen parallelen Fälligkeitsplan haben;

die internationale Finanzinstitution dieselbe Vereinbarung für konkurrierende Angebote von Teilnehmern trifft.

Anwendbarer MEF

Der höchste anwendbare MEF ist 0,05.

6.   Finanzierung in Landeswährung

Definition:

Der Vertrag und die Finanzierung sind in konvertierbarer und verfügbarer Landeswährung ausgehandelt, bei der es sich nicht um eine harte Währung handelt, und im Inland finanziert, wodurch das Transferrisiko beseitigt oder verringert wird. Die Hauptverbindlichkeit in Landeswährung würde durch den Eintritt der ersten beiden Länderkreditrisiken grundsätzlich nicht berührt.

Kriterien:

Die Zahlung der Exportkreditstelle im Haftungs- und Schadensfall oder die Zahlungen an den direkten Darlehensgeber werden ganz in Landeswährung ausgedrückt/geleistet.

Die Exportkreditstelle ist in der Regel nicht dem Transferrisiko ausgesetzt.

Im Normalfall ist es nicht erforderlich, Einlagen in Landeswährung in harte Währung umzurechnen.

Die Rückzahlung, die der Kreditnehmer in eigener Währung und im eigenen Land leistet, hat schuldbefreiende Wirkung.

Ein Kreditnehmer mit einem Einkommen in Landeswährung ist vor nachteiligen Wechselkursschwankungen geschützt.

Die Transfervorschriften des Landes des Kreditnehmers müssen die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers unberührt lassen, die in Landeswährung ausgedrückt ist.

Im Falle der Nichterfüllung, der zu einer Schadensregulierung in Landeswährung führt, wird der zu zahlende Betrag, wie im Darlehensvertrag ausdrücklich vorgesehen, in einen entsprechenden Betrag in harter Währung umgerechnet. Die Einziehung der Forderung erfolgt in Landeswährung als Gegenwert des Betrages in harter Währung zum Zeitpunkt der Schadensregulierung.

Die Umrechnung der vom Käufer/Kreditnehmer in Landeswährung zurückgezahlten Beträge obliegt dem Versicherungsnehmer, der auch das Risiko der Abwertung oder der Aufwertung der Landeswährung trägt. (Ein direkter Darlehensgeber kann zwar Wechselkursschwankungen direkt ausgesetzt sein, dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den Länderrisiken oder den Risiken des Käufers/Kreditnehmers.)

Weitere zu prüfende Faktoren:

Die Methode gilt für konvertierbare und transferierbare Währungen in ausgewählten Fällen, in denen die zugrunde liegende Wirtschaft gesund ist. Die Exportkreditstelle des Teilnehmers muss in der Lage sein, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und die Schadensregulierung in eigener Währung vorzunehmen, falls die Landeswährung „nicht transferierbar“ oder „nicht konvertierbar“ wird, nachdem die Exportkreditstelle die Haftung übernommen hat. (Ein direkter Darlehensgeber trägt jedoch dieses Risiko.)

Bei Umrechnung des uneinbringlichen Betrages (nicht des Gesamtwertes des Darlehens) in einen entsprechenden Betrag in harter Währung bleibt eine Verbindlichkeit des Kreditnehmers in Landeswährung, wenn auch mit „offenem“ Wert, in Bezug auf den entsprechenden Wert des uneinbringlichen Betrages in harter Währung bestehen. Die vom Kreditnehmer zu leistende Schlusszahlung in Landeswährung für die noch nicht beglichene Schuld müsste dem Wert des Betrages in harter Währung zum Zeitpunkt der Schadensregulierung entsprechen.

Anwendbarer MEF

Der anzuwendende spezifische MEF wird im Einzelfall ermittelt; werden jedoch die ersten drei Länderkreditrisiken ausdrücklich ausgeschlossen, so ist der höchste MEF 0,50. Wird das Risiko nur begrenzt, d. h. nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so ist der höchste MEF 0,35.

7.   Versicherung oder bedingte Garantie eines Drittlands

8.   Schuldner mit besserem Risiko als der Staat

Über die Anwendung der Methoden 7 und 8 dieses Anhangs muss von den Teilnehmern noch weiter beraten werden.


(1)  Die LLCR und die ADSCR werden nach den Regeln berechnet, die üblicherweise von umsichtigen internationalen Kreditgebern angewandt werden, wenn sie nach Abschluss der mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen vollständigen (technischen und wirtschaftlichen) Prüfung bei oder nahe dem finanziellen Abschluss die vereinbarten Bankunterlagen (mit zentralem Szenario) ausarbeiten.

ANHANG IX

KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG

KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG ENTWICKLUNGSHILFEFINANZIERTER PROJEKTE

Der DAC hat in den letzten Jahren eine Reihe von Kriterien entwickelt, mit denen gewährleistet werden soll, dass ganz oder teilweise aus öffentlicher Entwicklungshilfe finanzierte Projekte in den Entwicklungsländern zur Entwicklung beitragen. Diese Kriterien sind im Wesentlichen in folgenden Texten enthalten:

DAC Principles for Project Appraisal (Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten), 1988,

DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe), 1987, und

Good Procurement Practice for Official Development Assistance (Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe), 1986.

VEREINBARKEIT DES PROJEKTS MIT DEN GLOBALEN INVESTITIONSPRIORITÄTEN DES EMPFÄNGERLANDES (AUSWAHL DES PROJEKTS)

Ist das Projekt Teil eines bereits von den zentralen Finanz- und Planungsbehörden des Empfängerlandes genehmigten Programms für Investitionen oder öffentliche Ausgaben?

(Es ist anzugeben, in welchem politischen Dokument, z. B. öffentliches Investitionsprogramm des Empfängerlandes, das Projekt behandelt wird.)

Wird das Projekt von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution kofinanziert?

Ist das Projekt bereits nachweislich von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution oder einem anderen DAC-Mitglied geprüft und wegen seiner niedrigen entwicklungspolitischen Priorität abgelehnt worden?

Ist das Projekt, falls es sich um ein privatwirtschaftliches Projekt handelt, von der Regierung des Empfängerlandes genehmigt worden?

Fällt das Projekt unter eine zwischenstaatliche Übereinkunft, die eine Serie von Entwicklungshilfemaßnahmen des Gebers im Empfängerland vorsieht?

VORBEREITUNG UND BEURTEILUNG VON PROJEKTEN

Sind bei Vorbereitung, Ausarbeitung und Beurteilung des Projekts Normen und Kriterien zur Anwendung gekommen, die weitgehend mit den Grundsätzen des DAC für die Beurteilung von Projekten übereinstimmen? Wichtige Grundsätze betreffen folgende Aspekte des Projekts:

a)

wirtschaftliche Aspekte (DAC-Grundsätze, Absätze 30 bis 38),

b)

technische Aspekte (DAC-Grundsätze, Absatz 22),

c)

finanzielle Aspekte (DAC-Grundsätze, Absätze 23 bis 29).

Sind die Vorzugsbedingungen der Entwicklungshilfefinanzierung, falls es sich um ein Ertrag abwerfendes Projekt handelt, insbesondere wenn für einen wettbewerbsorientierten Markt produziert wird, an den Endnutzer der Mittel weitergegeben worden (DAC-Grundsätze Absatz 25)?

a)

institutionelle Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 40 bis 44),

b)

Analyse der sozialen Aspekte und der Verteilungsfragen (DAC-Grundsätze Absätze 47 bis 57),

c)

umweltpolitische Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 55 bis 57).

VERGABEVERFAHREN

Welches der folgenden Vergabeverfahren wird angewandt? (Definitionen: siehe Grundsätze im Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe)

a)

internationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz III und Anhang 2 dazu: Mindestbedingungen für effiziente internationale Ausschreibungen),

b)

nationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz IV),

c)

informeller Wettbewerb oder direkte Verhandlungen (Vergabegrundsätze V A bzw. B).

Ist eine Überprüfung von Preis und Qualität der Waren vorgesehen (DAC-Grundsätze Absatz 63)?

ANHANG X

BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Geltungsbereich

a)

Dieser Anhang enthält die Bedingungen, nach denen die Teilnehmer Projektfinanzierungsgeschäfte unterstützen können, die die Deckungsvoraussetzungen von Anlage 1 erfüllen.

b)

Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, findet das Übereinkommen Anwendung.

KAPITEL II

FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN

2.   Maximale Kreditlaufzeiten

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 14 Jahre; davon abweichend beträgt die maximale Kreditlaufzeit 10 Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem finanzstarken OECD-Land beträgt.

3.   Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen

Das Kapital eines Exportkredits kann in ungleichen Raten getilgt und die Tilgungs- und Zinsraten können in Abständen von mehr als sechs Monaten zurückgezahlt werden, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals.

b)

Die erste Tilgungsrate ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein.

c)

Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

d)

Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt höchstens siebeneinviertel Jahre; davon abweichend beträgt die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit höchstens fünfeinviertel Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem finanzstarken OECD-Land beträgt.

e)

Der Teilnehmer teilt dies nach dem Verfahren des Artikels 5 vorher mit.

4.   Mindestfestzinssätze

Leisten die Teilnehmer öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite

a)

über eine Kreditlaufzeit von höchstens 12 Jahren, gilt der nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzte relevante kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR);

b)

über eine Kreditlaufzeit von mehr als 12 Jahren, wird für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten auf den CIRR erhoben.

KAPITEL III

VERFAHREN

5.   Vorherige Mitteilung von Projektfinanzierungsgeschäften

Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung unter den Bedingungen dieses Anhangs zu gewähren, so teilt er seine Absicht allen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Für die Mitteilung ist Anhang V des Übereinkommens maßgebend. Ersucht ein Teilnehmer innerhalb dieser Frist um eine Erläuterung zu den unterstützten Bedingungen, so schiebt der das Mitteilungsverfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf.

Anlage 1

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DECKUNG VON PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN

I.   Grundvoraussetzungen

Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:

a)

Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann;

b)

Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen;

c)

geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals;

d)

Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht;

e)

Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen;

f)

einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie (dies gilt nicht für Leistungsgarantien, z. B. Abnahmevereinbarungen);

g)

vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten;

h)

Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen.

II.   Zusätzliche Kriterien für Projektfinanzierungsgeschäfte in finanzstarken OECD-Ländern

Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:

a)

Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei

1.

der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und

2.

die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt.

b)

Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute berechnen.

ANHANG XI

LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke des Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Zusage: Erklärung in gleich welcher Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.

b)

Gemeinsame Haltung: Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird. Die Regeln einer angenommenen Gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in Bezug auf das in der Gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände.

c)

Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe: Bei Zuschüssen liegt die Konzessionalität bei 100 %. Bei Darlehen entspricht die Konzessionalität der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und der auf den Gegenwartswert abgezinsten Summe der Zahlungen, die vom Darlehensnehmer im Rahmen des Schuldendienstes zu leisten sind. Diese Differenz wird als prozentualer Anteil am Nennwert des Darlehens ausgedrückt.

d)

Exportauftragswert: der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, ohne die örtlichen Kosten im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs. Bei Leasinggeschäften umfasst dieser Betrag nicht den Teil der Leasingzahlung, der den Zinsen entspricht.

e)

Endgültige Zusage: Für ein Exportkreditgeschäft (in Form eines Einzelgeschäfts oder einer Kreditlinie) liegt eine endgültige Zusage vor, wenn der Teilnehmer durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitigen Akt genaue und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt.

f)

Zinsstützung: Vereinbarung zwischen einer Regierung und Banken oder anderen Finanzinstituten, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem dem CIRR entsprechenden oder höheren festen Zinssatz gestattet wird.

g)

Kreditlinie: ein Rahmen in gleich welcher Form für Exportkredite, der eine Reihe von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen.

h)

Örtliche Kosten: Ausgaben für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die für die Erfüllung des Vertrags des Exporteurs oder für den Abschluss des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind.

i)

Pure Cover: öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.

j)

Kreditlaufzeit: Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals.

k)

Beginn der Kreditlaufzeit:

1.

Teile oder Komponenten (Zwischenerzeugnisse) einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen: Bei Teilen oder Komponenten liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren (gegebenenfalls einschließlich der Dienstleistungen) durch den Käufer bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt.

2.

Quasi-Investitionsgüter einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen — Maschinen oder Ausrüstung, in der Regel von relativ geringem Stückwert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: Bei Quasi-Investitionsgütern liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren durch den Käufer oder, falls der Exporteur für die Inbetriebnahme haftet, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

3.

Investitionsgüter und Projektdienste — Maschinen oder Ausrüstung von hohem Wert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt:

Bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt.

Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) effektiv in Besitz nimmt.

Haftet der Exporteur für die Inbetriebnahme, so ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

4.

Vollständige Anlagen oder Fabriken — vollständige Produktionseinheiten von hohem Wert, die den Einsatz von Investitionsgütern erfordern:

Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) effektiv in Besitz nimmt.

Bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Unternehmer nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem die bauliche Anlage fertig gestellt ist.

Bei Verträgen, bei denen der Lieferant oder der Unternehmer vertraglich für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem er die Errichtung der Anlage abgeschlossen und erste Probeläufe durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass sie betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Käufer nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Lieferant oder der Unternehmer weitergehende Verpflichtungen übernommen hat, z. B. eine Garantie für das reibungslose Funktionieren der Anlage oder die Ausbildung des örtlichen Personals.

Sieht der Vertrag die getrennte Ausführung einzelner Teile eines Projekts vor, so ist der Zeitpunkt des spätesten Beginns der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für den jeweiligen Teil des Projekts oder der durchschnittliche Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für die einzelnen Teile des Projekts oder — wenn der Lieferant einen Vertrag zwar nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat — der für das gesamte Projekt zweckmäßige Zeitpunkt.

Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

l)

Gebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die (de jure oder de facto) an den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Geberland und/oder aus einer begrenzten Anzahl von Ländern gebunden ist; sie umfasst Darlehen, Zuschüsse und Mischfinanzierungspakete mit einer Konzessionalität von mehr als 0 %.

Diese Definition gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bindung durch eine förmliche Vereinbarung oder eine wie auch immer geartete formlose Vereinbarung zwischen dem Empfängerland und dem Geberland zustande kommt und ob ein Paket in Artikel 31 des Übereinkommens genannte Komponenten enthält, über die nicht frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe im Empfängerland, in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den Teilnehmerländern zu finanzieren, oder ob es Praktiken umfasst, die nach Auffassung des DAC oder der Teilnehmer einer Bindung gleichkommen.

m)

Ungebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die Darlehen oder Zuschüsse umfasst, über die frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe in allen Ländern zu finanzieren.

n)

Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit: Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. Sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung.


Top