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Document 32011R1233
Regulation (EU) No 1233/2011 of the European Parliament and of the Council of 16 November 2011 on the application of certain guidelines in the field of officially supported export credits and repealing Council Decisions 2001/76/EC and 2001/77/EC
Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates
Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates
ABl. L 326 vom 8.12.2011, p. 45–112
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/12/2023
8.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/45 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. November 2011
über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Exportkreditagenturen („ECA“) tragen zur Entwicklung des Welthandels bei, indem sie ergänzend zur Finanzierung und Absicherung durch den privaten Sektor die Ausfuhren und Investitionen von Unternehmen unterstützen. Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“). Das zwischen den Teilnehmern geschlossene Übereinkommen regelt die von ECA gebotenen Finanzierungsbedingungen, um gleiche Voraussetzungen für alle öffentlich unterstützten Exportkredite zu schaffen. |
(2) |
Aufgrund der Entscheidung 2001/76/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Ersetzung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite (2) und der Entscheidung 2001/77/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Anwendung der Grundsätze eines Rahmenübereinkommens über die Projektfinanzierung auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (3) finden die Leitlinien des Übereinkommens und die besonderen Regeln für die Projektfinanzierung in der Union Anwendung. |
(3) |
Das Übereinkommen trägt durch die Tätigkeit der ECA indirekt zum freien und fairen Handel und zu Investitionen von Unternehmen bei, die andernfalls nur eingeschränkt Zugang zu den vom privaten Sektor gebotenen Kreditfazilitäten hätten. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung, Entwicklung und Umsetzung ihrer nationalen Exportkreditsysteme und bei der Überwachung der öffentlich unterstützten Exportkreditaktivitäten die allgemeinen Vorschriften der Union für Maßnahmen im Außenbereich einhalten, wie Konsolidierung der Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Politikkohärenz im Entwicklungsbereich sowie Bekämpfung des Klimawandels. |
(5) |
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen sind in einen kontinuierlichen Prozess eingebunden, durch den Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß beschränkt und gleiche Voraussetzungen geschaffen werden sollen, in deren Rahmen die von den ECA berechneten Prämien vom Risiko abhängen und hinreichend sein sollten, um die langfristigen Kosten und Verluste zu decken, sowie im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation stehen sollten. Um dieses Ziel zu verwirklichen, arbeiten die Exportkreditsysteme auf transparente Weise, und die Agenturen erstatten der OECD entsprechend Bericht. |
(6) |
Gezielt ausgerichtete Exportkredite, die von ECA bereitgestellt werden, können dazu beitragen, Unternehmen mit Sitz in der Union, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), neue Möglichkeiten des Marktzugangs zu erschließen. |
(7) |
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen und die Mitgliedstaaten der Union haben vereinbart, gemäß den Transparenzvorschriften der OECD und der Union bestimmte Angaben über Exportkredite offen zu legen, damit gleiche Bedingungen für die Teilnehmer an dem Übereinkommen und die Mitgliedstaaten geschaffen werden können. |
(8) |
In der Union gelten die in Anhang I festgelegten Transparenz- und Berichterstattungsauflagen. |
(9) |
Angesichts des verstärkten Wettbewerbs auf den Weltmärkten und um Wettbewerbsnachteilen für Unternehmen der Union entgegenzuwirken, sollte die Kommission im Hinblick auf die Verhandlungsermächtigung, die ihr die Mitgliedstaaten erteilen, die Bemühungen der OECD um die Einbeziehung der Staaten, die sich nicht am Übereinkommen beteiligen, unterstützen. Die Kommission sollte bilaterale und multilaterale Verhandlungen dazu nutzen, weltweite Normen für öffentlich unterstützte Exportkredite festzulegen. Weltweite Normen in diesem Bereich sind eine Voraussetzung für gleiche Bedingungen im Welthandel. |
(10) |
Zwar sind die OECD-Länder an das Übereinkommen gebunden, doch die Nicht-OECD-Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht am Übereinkommen, wodurch Wettbewerbsvorteile für Exporteure aus den zuletzt genannten Ländern entstehen könnten. Daher wird diesen Ländern nahe gelegt, das Übereinkommen anzuwenden, um gleiche Bedingungen auch auf globaler Ebene zu gewährleisten. |
(11) |
Angesichts der Politik der Union für eine bessere Rechtsetzung, durch die bestehende Rechtsvorschriften vereinfacht und verbessert werden sollen, werden sich die Kommission und die Mitgliedstaaten bei künftigen Überprüfungen des Übereinkommens erforderlichenfalls auf den Abbau von Verwaltungslasten für Unternehmen und nationale Verwaltungen einschließlich ECA konzentrieren. |
(12) |
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen haben beschlossen, das Übereinkommen zu ändern und zu vereinfachen. Die von ihnen vereinbarten Änderungen umfassen größere Benutzerfreundlichkeit, bessere Vereinbarkeit der einschlägigen internationalen Verpflichtungen und mehr Transparenz, insbesondere für Nichtteilnehmer an dem Übereinkommen. Darüber hinaus haben die Teilnehmer an dem Übereinkommen vereinbart, die mit der Entscheidung 2001/77/EG eingeführten Regeln für die Projektfinanzierung und die mit der Entscheidung 2002/634/EG des Rates (4) zur Änderung der Entscheidung 2001/76/EG eingeführten Regeln für Exportkredite für Schiffe in den Wortlaut des Übereinkommens einzubeziehen. |
(13) |
Daher sollte die Entscheidung 2001/76/EG in der geänderten Fassung durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt, der konsolidierte und überarbeitete Wortlaut des Übereinkommens beigefügt und die Entscheidung 2001/77/EG aufgehoben werden. |
(14) |
Um die von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarten Änderungen der im Übereinkommen niedergelegten Leitlinien reibungslos und unverzüglich in die Rechtsvorschriften der Union aufzunehmen, sollte die Kommission erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II erlassen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick auf die von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarten Änderungen der Leitlinien zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendung des Übereinkommens
Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) finden in der Union Anwendung. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Übertragung von Befugnissen
Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.
Ist dies im Falle von Änderungen von Anhang II im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so gelangt das Verfahren von Artikel 4 für nach diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte zur Anwendung.
Artikel 3
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 9. Dezember 2011 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 4
Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 5
Transparenz und Berichterstattung
Die Transparenz- und Berichterstattungsauflagen, die in der Union gelten, werden in Anhang I aufgeführt.
Artikel 6
Aufhebung
Die Entscheidungen 2001/76/EG und 2001/77/EG werden aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. SZCZUKA
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.
(2) ABl. L 32 vom 2.2.2001, S. 1.
(3) ABl. L 32 vom 2.2.2001, S. 55.
(4) ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 16.
ANHANG I
1. |
Unbeschadet der Vorrechte der Institutionen der Mitgliedstaaten, die die nationalen Exportkreditprogramme überwachen, legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, um die Transparenz auf Ebene der Union zu verbessern. Die Mitgliedstaaten berichten im Einklang mit ihrem nationalen Rechtsrahmen über Aktiva und Passiva, Schadenszahlungen und Rückflüsse, neue Zusagen, Risiken und Versicherungsprämien. Könnten durch öffentlich unterstützte Exportkreditaktivitäten Eventualverbindlichkeiten entstehen, so werden diese Aktivitäten im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts angegeben. |
2. |
Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten, wie Umweltrisiken, die zu anderen maßgeblichen Risiken führen können, bei den öffentlich unterstützten Exportkreditaktivitäten ihrer ECA berücksichtigt werden. |
3. |
Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Angaben eine Jahresübersicht für das Europäische Parlament einschließlich einer Bewertung der Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die ECA. |
4. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament entsprechend ihren Zuständigkeiten einen jährlichen Bericht über die Verhandlungen über weltweite Normen im Bereich der öffentlich unterstützten Exportkredite vor, für die sie über eine Verhandlungsermächtigung in den verschiedenen Gremien der internationalen Zusammenarbeit verfügt. Der erste Berichtszeitraum im Rahmen dieser Verordnung ist das Jahr 2011. |
ANHANG II
ÜBEREINKOMMEN ÜBER ÖFFENTLICH UNTERSTÜTZTE EXPORTKREDITE
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL I: |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
1. |
ZWECK |
2. |
STATUS |
3. |
TEILNAHME |
4. |
INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER |
5. |
GELTUNGSBEREICH |
6. |
SEKTORVEREINBARUNGEN |
7. |
PROJEKTFINANZIERUNG |
8. |
KÜNDIGUNG |
9. |
ÜBERWACHUNG |
KAPITEL II: |
FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE |
10. |
ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN |
11. |
EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT |
12. |
MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN |
13. |
KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE |
14. |
TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN |
15. |
ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE |
16. |
GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE |
17. |
MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN |
18. |
ANPASSUNG (Matching) |
19. |
MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG |
20. |
FESTSETZUNG DER CIRR |
21. |
GELTUNGSDAUER FÜR CIRR |
22. |
ANWENDUNG DER CIRR |
23. |
PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO |
24. |
MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS LÄNDERKREDITRISIKO UND DAS RISIKO STAATLICHER KREDITNEHMER |
25. |
EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS |
26. |
EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN |
27. |
DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS |
28. |
AUSSCHLUSS AUSGEWÄHLTER ELEMENTE DES LÄNDERRISIKOS UND METHODEN FÜR DIE BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS |
29. |
ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS LÄNDERKREDITRISIKO UND DAS RISIKO STAATLICHER KREDITNEHMER |
KAPITEL III: |
BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE |
30. |
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
31. |
FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE |
32. |
MISCHFINANZIERUNG |
33. |
LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE |
34. |
PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE |
35. |
MINDESTKONZESSIONALITÄT |
36. |
AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE |
37. |
BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE |
38. |
GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE |
39. |
ANPASSUNG |
KAPITEL IV: |
VERFAHREN |
ABSCHNITT 1: |
GEMEINSAME VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE |
40. |
MITTEILUNGEN |
41. |
UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG |
42. |
ANPASSUNGSVERFAHREN |
43. |
BESONDERE KONSULTATIONEN |
ABSCHNITT 2: |
VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE |
44. |
VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE |
45. |
VORHERIGE MITTEILUNG OHNE AUSSPRACHE |
ABSCHNITT 3: |
VERFAHREN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE |
46. |
VORHERIGE MITTEILUNG |
47. |
UMGEHENDE MITTEILUNG |
ABSCHNITT 4: |
KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE |
48. |
ZWECK DER KONSULTATIONEN |
49. |
ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN |
50. |
ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN |
ABSCHNITT 5: |
INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE |
51. |
KONTAKTSTELLEN |
52. |
ANWENDUNGSBEREICH DER AUSKUNFTSERSUCHEN |
53. |
UMFANG DER ANTWORTEN |
54. |
MÜNDLICHE KONSULTATIONEN |
55. |
VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG |
56. |
REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG |
57. |
ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG |
58. |
UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG |
59. |
INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG |
60. |
GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG |
ABSCHNITT 6: |
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE (CIRR) |
61. |
MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE |
62. |
INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE |
63. |
SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE |
ABSCHNITT 7: |
ÜBERPRÜFUNGEN |
64. |
REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS |
65. |
ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE |
66. |
ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN |
ANHANG I: |
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE |
ANHANG II: |
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE |
ANHANG III: |
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE |
ANHANG IV: |
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE UND WASSER — VERSUCHSWEISE IN KRAFT BIS 30. JUNI 2007 |
ANHANG V: |
ANGABEN IN MITTEILUNGEN |
ANHANG VI: |
BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE |
ANHANG VII: |
KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS BEI BETEILIGUNG EINES GARANTIEGEBERS IN EINEM DRITTLAND ODER EINER MULTILATERALEN ODER REGIONALEN ORGANISATION |
ANHANG VIII: |
KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BEGRENZUNG/DEN AUSSCHLUSS DES LÄNDERRISIKOS BEI DER BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE |
ANHANG IX: |
KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG |
ANHANG X: |
BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE |
ANHANG XI: |
LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Zweck
a) |
Hauptzweck dieses Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“ genannt) ist es, den Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abzustecken. |
b) |
Mit diesem Übereinkommen soll die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen. |
2. Status
Das im Rahmen der OECD ausgearbeitete Übereinkommen ist ursprünglich im April 1978 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit. Es ist kein Rechtsakt der OECD (1), sondern ein „Gentlemen’s Agreement“ zwischen den Teilnehmern, wird jedoch vom OECD-Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat“ genannt) verwaltungstechnisch unterstützt.
3. Teilnahme
Die derzeitigen Teilnehmer an diesem Übereinkommen sind Australien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Weitere OECD-Mitglieder und Nichtmitglieder können von den derzeitigen Teilnehmern zur Teilnahme aufgefordert werden.
4. Informationen für Nichtteilnehmer
a) |
Die Teilnehmer verpflichten sich, Informationen über Mitteilungen im Zusammenhang mit öffentlicher Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a mit Nichtteilnehmern zu teilen. |
b) |
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer Anfragen von Nichtteilnehmern in einer Wettbewerbslage bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern. |
5. Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, die von einer Regierung oder im Namen einer Regierung für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich Finanzierungsleasinggeschäften, gewährt wird.
a) |
Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:
|
b) |
Dieses Übereinkommen gilt für gebundene Entwicklungshilfe; die Verfahren des Kapitels IV gelten auch für handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe. |
c) |
Dieses Übereinkommen gilt nicht für den Export von Militärausrüstung und landwirtschaftlichen Grundstoffen. |
d) |
Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren in erster Linie zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten. |
6. Sektorvereinbarungen
a) |
Die folgenden Sektorvereinbarungen sind Bestandteil des Übereinkommens:
|
b) |
Teilnehmer an einer Sektorvereinbarung können sich für die öffentliche Unterstützung des Exports von Waren und/oder Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung fallen, auf deren Bestimmungen berufen. Sofern eine Bestimmung des Übereinkommens keine Entsprechung in einer Sektorvereinbarung findet, wenden die Teilnehmer an einer Sektorvereinbarung die Bestimmung des Übereinkommens an. |
7. Projektfinanzierung
a) |
Bei Finanzierungsgeschäften, die die Kriterien von Anhang X, Anlage 1 erfüllen, können sich Teilnehmer für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen auf die Bedingungen nach Anhang X berufen. |
b) |
Buchstabe a gilt nicht für den Export von Waren und Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung über zivile Luftfahrzeuge fallen. |
8. Kündigung
Ein Teilnehmer kann dieses Übereinkommen kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Die Kündigung wird 180 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam.
9. Überwachung
Das Sekretariat überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens.
KAPITEL II
FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE
Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind.
In diesem Übereinkommen sind Beschränkungen der Bedingungen für Exportkredite festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Die Teilnehmer erkennen an, dass in einigen Handelsbranchen und Wirtschaftszweigen restriktivere Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen üblich sind. Die Teilnehmer beachten diese üblichen Finanzierungsbedingungen auch weiterhin, insbesondere den Grundsatz, dass die Kreditlaufzeit nicht länger sein darf als die Nutzungsdauer der Waren.
10. Anzahlung, maximale öffentliche Unterstützung und örtliche Kosten
a) |
Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienstleistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XI eine Anzahlung von mindestens 15 % des Exportauftragswerts leisten. Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, für die keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anzahlung vom Exportauftragswert abgezogen werden. Eine Finanzierung/Versicherung in Höhe von 100 % der Prämie ist zulässig. Die Prämie kann, muss aber nicht im Exportauftragswert enthalten sein. Ein Gewährleistungseinbehalt, der nach Beginn der Kreditlaufzeit erfolgt, gilt nicht als Anzahlung im Sinne dieses Artikels. |
b) |
Öffentliche Unterstützung für die Anzahlung kann nur in Form einer Versicherung oder Garantie zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden. |
c) |
Sofern unter den Buchstaben b und d nichts anderes bestimmt ist, gewähren die Teilnehmer öffentliche Unterstützung für höchstens 85 % des Exportauftragswerts, einschließlich der Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, jedoch ohne die örtlichen Kosten. |
d) |
Für die örtlichen Kosten können die Teilnehmer unter folgenden Voraussetzungen öffentliche Unterstützung gewähren:
|
11. Einstufung der Länder für die Zwecke der maximalen Kreditlaufzeit
a) |
Der Kategorie I gehören die Länder an, die in der Liste der Länder geführt werden, die nicht für Weltbankdarlehen in Betracht kommen (2). Die übrigen Länder gehören der Kategorie II an. Der Schwellenwert für die Länder, die nicht für Weltbankdarlehen in Betracht kommen, wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet. Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat. |
b) |
Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:
|
12. Maximale Kreditlaufzeiten
Unbeschadet des Artikels 13 hängt die maximale Kreditlaufzeit von der Kategorie ab, in die das Bestimmungsland nach Artikel 11 eingestuft ist.
a) |
Für Länder der Kategorie I beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre; nach den Verfahren des Artikels 45 für die vorherige Mitteilung kann eine maximale Kreditlaufzeit von achteinhalb Jahren vereinbart werden. |
b) |
Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit 10 Jahre. |
c) |
Betrifft ein Vertrag mehr als ein Bestimmungsland, so bemühen sich die Teilnehmer, nach den Verfahren der Artikel 55 bis 60 eine Gemeinsame Haltung festzulegen, um eine Einigung über zweckmäßige Bedingungen zu erzielen. |
13. Kreditlaufzeiten für nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke
a) |
Für nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke beträgt die maximale Kreditlaufzeit 12 Jahre. Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine längere als die in Artikel 12 vorgesehene Kreditlaufzeit zu unterstützen, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 45 vorher mit. |
b) |
Nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke sind vollständige, nicht mit Kernbrennstoff betriebene Kraftwerke und Teile davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Nicht dazu zählen Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, z. B. die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen, Schaltanlagen und Wasserversorgung, sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. die Standortgenehmigung oder die Genehmigung der Brennstoffversorgung), mit folgenden Ausnahmen:
|
14. Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen
a) |
Das Kapital eines Exportkredits ist in gleichen Raten zu tilgen. |
b) |
Die Tilgungsraten und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. |
c) |
Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden. |
d) |
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können Exportkredite zu Bedingungen gewährt werden, die von den Buchstaben a bis c abweichen. Die Gewährung solcher Bedingungen erfolgt aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:
|
e) |
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. |
15. Zinssätze, Prämiensätze, sonstige Gebühren und Entgelte
a) |
Als Zinsen gelten nicht:
|
b) |
Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesonderte Entgelte erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen. |
16. Geltungsdauer für Exportkredite
Die Finanzierungsbedingungen für Einzelexportkredite und Kreditlinien mit Ausnahme der Geltungsdauer für kommerzielle Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates, CIRR) nach Artikel 21 werden vor der endgültigen Zusage für höchstens sechs Monate festgelegt.
17. Maßnahmen zur Verhütung und Geringhaltung von Schäden
Dieses Übereinkommen hindert die Exportkreditstellen und Finanzinstitute nicht daran, weniger restriktive Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten.
18. Anpassung (Matching)
Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 42 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. Finanzierungsbedingungen, die nach diesem Artikel gewährt werden, gelten als mit den Bestimmungen der Kapitel I und II und gegebenenfalls der Anhänge I, II, III, IV und X vereinbar.
19. Mindestfestzinssätze bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung
a) |
Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten kommerziellen Referenzzinssatz (CIRR) an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
|
b) |
Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditrisikoprämie, die nach Artikel 23 für das Tilgungsrisiko zu berechnen ist. |
20. Festsetzung der CIRR
a) |
Jeder Teilnehmer, der beabsichtigt, einen CIRR festzulegen, wählt zunächst eines der beiden folgenden Basiszinssatzsysteme für seine Währung:
Ausnahmen vom Basiszinssatzsystem werden von den Teilnehmern vereinbart. |
b) |
Die CIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 100 Basispunkten auf den Basiszinssatz jedes Teilnehmers festgesetzt, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbart haben. |
c) |
Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an. |
d) |
Ein Teilnehmer kann sein Basiszinssatzsystem ändern, sofern er dies sechs Monate vorher mitteilt und die Teilnehmer beratend Stellung genommen haben. |
e) |
Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 55 bis 60 für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen. |
21. Geltungsdauer für CIRR
Der für ein Geschäft geltende Zinssatz wird für höchstens 120 Tage festgesetzt. Werden die Bedingungen für die öffentliche Finanzierungsunterstützung vor Vertragsschluss festgelegt, so wird der CIRR um 20 Basispunkte erhöht.
22. Anwendung der CIRR
a) |
Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzinstitute nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist. |
b) |
Wird der Kredit ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen. |
23. Prämie für das Kreditrisiko
Zusätzlich zu den Zinsen berechnen die Teilnehmer eine Prämie zur Deckung des Tilgungsrisikos der Exportkredite. Die von den Teilnehmern berechneten Prämiensätze hängen vom Risiko ab, konvergieren und sind nicht zu gering, um die langfristigen Kosten und Verluste zu decken.
24. Mindestprämiensätze für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer
Unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen öffentlichen Käufer/Kreditnehmer handelt, berechnen die Teilnehmer keinen niedrigeren als den geltenden Mindestprämiensatz (Minimum Premium Rate, MPR) für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer.
a) |
Der geltende MPR wird nach folgenden Kriterien festgesetzt:
|
b) |
Der MPR wird als prozentualer Anteil am Wert des Kapitals des Kredits ausgedrückt, so, als ob die Prämie zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme des Kredits in voller Höhe erhoben würde. Die mathematische Formel für die Berechnung des MPR wird in Anhang VI erläutert. |
c) |
Für die Länder, die nach Artikel 25 in die Kategorie 0 eingestuft sind, sind keine MPR festgesetzt worden, die Teilnehmer berechnen jedoch keine Prämiensätze, die die Preise des privaten Marktes unterbieten. |
d) |
Für die Länder mit dem „höchsten Risiko“ der Kategorie 7 werden in der Regel höhere Prämiensätze als die für diese Kategorie festgesetzten MPR berechnet; diese Prämiensätze werden von dem Teilnehmer festgesetzt, der die öffentliche Unterstützung gewährt. |
e) |
Bei der Berechnung des MPR für ein Geschäft ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers, es sei denn,
|
f) |
Die Kriterien und Bedingungen für die Einstufung des Länderrisikos in den Fällen des Buchstaben e erster und zweiter Gedankenstrich sind in Anhang VII festgelegt. |
g) |
Beschränkt sich die öffentliche Unterstützung auf das Länderrisiko im Sinne des Artikels 25 Buchstabe a, ist also das Risiko des Käufers/Kreditnehmers vollständig ausgeschlossen, so wird der MPR um 10 % gesenkt; dies ist in der mathematischen Formel für die Berechnung der MPR in Anhang VI berücksichtigt. |
h) |
Der HOR für die Berechnung eines MPR, vereinbart als die Hälfte des Auszahlungszeitraums plus der gesamten Kreditlaufzeit, geht von einem Standardtilgungsverfahren für den Exportkredit aus, d. h. von einer Rückzahlung des Kapitals plus der aufgelaufenen Zinsen in gleichen halbjährlichen Raten, die sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit anläuft. Für Exportkredite mit anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet: entsprechende Kreditlaufzeit = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit - 0,25)/0,5. |
i) |
Wendet ein Teilnehmer im Falle des Buchstaben e erster Gedankenstrich, der zu einem niedrigeren Prämiensatz als dem für das Land des Käufers geltenden MPR führt, den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 44 Buchstabe a vorher mit. Wendet ein Teilnehmer im Falle des Buchstaben e zweiter Gedankenstrich oder des Buchstaben g den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 45 Buchstabe a vorher mit. |
25. Einstufung des Länderrisikos
Die Länder werden nach der Wahrscheinlichkeit eingestuft, mit der sie ihre Auslandsschulden bedienen werden (Länderkreditrisiko).
a) |
Das Länderkreditrisiko umfasst fünf Elemente:
|
b) |
Die Länder werden in eine von acht Länderrisikokategorien (0-7) eingestuft. MPR sind für die Kategorien 1 bis 7 festgesetzt worden, nicht jedoch für die Kategorie 0, da das Länderrisiko für die Länder dieser Kategorie als unbedeutend angesehen wird. |
c) |
Die von der Weltbank jährlich nach dem Pro-Kopf-BNE festgelegten finanzstarken OECD-Länder werden in die Kategorie 0 eingestuft.
|
d) |
Alle nicht zu den finanzstarken OECD-Ländern gehörenden Länder (3) werden nach den Methoden für die Einstufung des Länderrisikos eingestuft, die Folgendes umfassen:
|
e) |
Die Einstufung des Länderrisikos wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus den Methoden für die Einstufung des Länderrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. Wird ein Land in eine höhere oder in eine niedrigere Länderrisikokategorie eingestuft, so berechnen die Teilnehmer spätestens fünf Arbeitstage nach der Mitteilung der Neueinstufung durch das Sekretariat Prämiensätze, die dem MPR für die neue Länderrisikokategorie entsprechen oder darüber liegen. |
f) |
Die geltende Einstufung des Länderrisikos wird vom Sekretariat veröffentlicht. |
26. Einstufung multilateraler und regionaler Organisationen
Multilaterale und regionale Organisationen werden gegebenenfalls eingestuft und überprüft; die geltende Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht.
27. Deckungsquote und Qualität des öffentlichen Exportkredits
Die MPR werden differenziert, um der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der von den Teilnehmern angebotenen Exportkreditprodukte nach Maßgabe des Anhangs VI Rechnung zu tragen. Die Differenzierung wird aus der Sicht des Exporteurs vorgenommen (d. h. mit dem Ziel, die Auswirkungen der Qualitätsunterschiede zwischen den dem Exporteur/Finanzinstitut angebotenen Produkten auf den Wettbewerb auszugleichen).
a) |
Die Qualität eines Exportkreditprodukts hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung, eine Garantie oder einen Direktkredit/eine Direktfinanzierung handelt, und bei Versicherungsprodukten, ob die Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit (d. h. im Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die Zahlung des Käufers/Kreditnehmers fällig ist, und dem Tag, ab dem der Versicherer dem Exporteur/Finanzinstitut gegenüber leistungspflichtig ist) ohne Aufschlag angeboten wird. |
b) |
Alle von den Teilnehmern angebotenen bestehenden Exportkreditprodukte werden in eine der drei folgenden Produktkategorien eingestuft:
|
28. Ausschluss ausgewählter Elemente des Länderrisikos und Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos
Die Teilnehmer können nach den in Anhang VIII festgelegten besonderen Kriterien und Bedingungen bestimmte Elemente des Länderrisikos ausschließen oder die unter Artikel 28 Buchstabe b aufgeführten Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos anwenden, was zur Anwendung eines Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktors (Country Risk Mitigation/Exclusion Factor, MEF) in der Formel für den MPR und damit zu einem niedrigeren geltenden MPR führt. Der MEF wird wie folgt ermittelt:
a) |
Hinsichtlich des Ausschlusses ausgewählter Elemente des Länderkreditrisikos von der Deckung für den öffentlichen Exportkredit
|
b) |
Hinsichtlich folgender Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos sind der geltende MPR und die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung des MEF in Anhang VIII festgelegt:
|
c) |
Die Anwendung von mehr als einer der unter Artikel 28 Buchstabe b beschriebenen Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos wirkt sich nicht unmittelbar kumulativ auf den anwendbaren MEF aus. Bei der Wahl eines angemessenen MEF für eine Kombination von Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen von zwei oder mehr Methoden auf ein und dasselbe Länderkreditrisiko sich möglicherweise überschneiden. Im Falle einer Überschneidung findet bei der Bestimmung des angemessenen anwendbaren MEF in der Regel nur die Sicherheit mit der höchsten Qualität Berücksichtigung. |
d) |
Wendet ein Teilnehmer in den Fällen der Buchstaben a bis c den MPR an, so teilt er dies nach Artikel 44 Buchstabe a vorher mit. |
e) |
Die Liste der Methoden für die Begrenzung des Länderrisikos unter Buchstabe b soll keine erschöpfende Aufzählung sein; nach Artikel 66 überwachen und überprüfen die Teilnehmer den Schatz an Erfahrungen mit der Anwendung dieser Methoden, einschließlich der geltenden Kriterien, Bedingungen, Voraussetzungen und MEF nach Anhang VIII. |
29. Überprüfung der Angemessenheit der Mindestprämiensätze für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer
a) |
Damit die Angemessenheit der MPR bewertet und gegebenenfalls eine Anpassung nach oben oder nach unten vorgenommen werden kann, werden zur Überwachung und Anpassung der MPR drei Prämieninformationsinstrumente (Premium Feedback Tools, PFT) parallel angewandt. |
b) |
Das Cashflow-PFT und das Accruals-PFT sind Rechnungslegungsansätze, mit denen die Angemessenheit der MPR anhand der tatsächlichen Ergebnisse der Teilnehmer in Bezug auf das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer bei den unter die MPR fallenden Exportkrediten auf einer aggregierten Grundlage nach Länderrisikokategorie und Risikohorizont bewertet werden. |
c) |
Das dritte PFT umfasst vier Gruppen privatwirtschaftlicher Indikatoren (4), die Auskunft über die Marktpreise für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer geben. |
KAPITEL III
BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
30. Allgemeine Grundsätze
a) |
Die Teilnehmer sind sich darüber einig, dass sich ihre Regeln für Exportkredite und ihre Regeln für gebundene Entwicklungshilfe ergänzen müssen. Die Regeln für Exportkredite müssen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe müssen es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe müssen ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, Handelsverzerrungen möglichst gering halten und zum entwicklungswirksamen Einsatz der Mittel beitragen. |
b) |
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens für gebundene Entwicklungshilfe gelten nicht für die Entwicklungshilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen. |
c) |
Diese Grundsätze lassen die vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Entwicklungshilfe unberührt. |
d) |
Die Teilnehmer können um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad von jeder Form der Entwicklungshilfe ersuchen. Besteht Ungewissheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis „gebundene Entwicklungshilfe“ im Sinne des Anhangs XI ist, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, dass es sich um „ungebundene Entwicklungshilfe“ im Sinne des Anhangs XI handelt. |
31. Formen der gebundenen Entwicklungshilfe
Gebundene Entwicklungshilfe kann in folgender Form gewährt werden:
a) |
öffentliche Entwicklungshilfedarlehen im Sinne der „DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)“ (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe); |
b) |
öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse im Sinne der „DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)“; |
c) |
sonstige öffentliche Mittel, einschließlich Zuschüssen und Darlehen, nicht jedoch mit diesem Übereinkommen vereinbare öffentlich unterstützte Exportkredite, oder |
d) |
Mischformen, bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der vorstehenden und/oder der nachstehenden Finanzierungskomponenten de jure oder de facto miteinander verbindet:
|
32. Mischfinanzierung
a) |
Es gibt verschiedene Formen der Mischfinanzierung, u. a. gemischte Kredite, gemischte Finanzierung, gemeinsame Finanzierung, Parallelfinanzierung und einzelne integrierte Geschäfte. Ihnen allen ist gemeinsam,
|
b) |
Auf eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung lassen Faktoren wie die folgenden schließen:
|
c) |
Folgende Praktiken schließen eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung nicht aus:
|
33. Länderbezogene Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe
a) |
Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für die Länder gewährt, die wegen ihres Pro-Kopf-BNE nicht für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht kommen. Der Schwellenwert für diese Länderkategorie wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet (5). Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat. |
b) |
Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:
|
34. Projektbezogene Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe
a) |
Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für öffentliche oder private Projekte gewährt, die bei Finanzierung zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich lebensfähig sein müssten. |
b) |
Die wichtigsten Testfragen, die vor Gewährung gebundener Entwicklungshilfe zu stellen sind, lauten:
|
c) |
Mit Hilfe der Testfragen unter Buchstabe b kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit gebundener Entwicklungshilfe oder mit Exportkrediten zu Markt- oder zu Übereinkommensbedingungen zu finanzieren ist. Es wird erwartet, dass sich im Konsultationsprozess nach den Artikeln 48 bis 50 mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen genauere Kriterien an die Hand gibt, um zwischen den beiden Projektkategorien zu unterscheiden. |
35. Mindestkonzessionalität
Die Teilnehmer gewähren keine gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von weniger als 35 % bzw., wenn es sich bei dem begünstigten Land um eines der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Country, LDC) handelt, von weniger als 50 %; dies gilt nicht für die nachstehenden Fälle, in denen auch die Mitteilungsverfahren des Artikels 47 Buchstabe a keine Anwendung finden:
a) |
Technische Hilfe: gebundene Entwicklungshilfe, bei der die Komponente öffentliche Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3 % des Gesamtwerts des Geschäfts, auf jeden Fall aber weniger als eine Million Sonderziehungsrechte (SZR) ausmacht; |
b) |
Kleinprojekte: Investitionsprojekte von weniger als einer Million SZR, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden. |
36. Ausnahmen von den Länder- und projektbezogenen Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe
a) |
Die Artikel 33 und 34 gelten nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von 80 % oder mehr, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 32 gewährt wird. |
b) |
Artikel 34 gilt nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 32 gewährt wird. |
c) |
Auf gebundene Entwicklungshilfe für LDC nach der Definition der Vereinten Nationen finden die Artikel 33 und 34 keine Anwendung. |
d) |
Abweichend von den Artikeln 33 und 34 kann ein Teilnehmer in Ausnahmefällen wie folgt Unterstützung gewähren:
|
37. Berechnung der Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe
Die Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe wird nach der vom DAC zur Berechnung des Zuschusselements angewandten Methode ermittelt, allerdings mit folgenden Abweichungen:
a) |
Der Abzinsungssatz, der für die Berechnung der Konzessionalität eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird (Differentiated Discount Rate, DDR), wird jährlich zum 15. Januar wie folgt neu berechnet:
|
b) |
Stichtag für die Berechnung der Konzessionalität ist der Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XI. |
c) |
Bei der Berechnung der Gesamtkonzessionalität eines Mischfinanzierungspakets wird davon ausgegangen, dass die Konzessionalität folgender Kredite, Mittel und Zahlungen gleich Null ist:
Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleistete Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten, werden bei der Berechnung der Konzessionalität berücksichtigt. |
d) |
Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, dass dieselbe Konzessionalität gewährt wird; diese wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet. |
e) |
Die örtlichen Kosten und die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern werden bei der Berechnung der Konzessionalität nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Geberland finanziert werden. |
f) |
Die Gesamtkonzessionalität eines Pakets wird ermittelt, indem die Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Pakets und deren Konzessionalität durch den Gesamtnennwert der Komponenten geteilt wird. |
g) |
Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen ist der zum Zeitpunkt der Mitteilung geltende Satz. Im Falle einer umgehenden Mitteilung ist der Abzinsungssatz der zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen des Entwicklungshilfedarlehens geltende Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf seine Konzessionalität aus. |
h) |
Wird vor Vertragsschluss die Währung geändert, so ist eine Änderung der Mitteilung erforderlich. Für die Berechnung der Konzessionalität wird der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Abzinsungssatz verwendet. Eine Änderung ist nicht erforderlich, wenn in der ursprünglichen Mitteilung die Alternativwährung angegeben ist und alle für die Berechnung der Konzessionalität erforderlichen Angaben gemacht worden sind. |
i) |
Abweichend von Buchstabe g wird für die Berechnung der Konzessionalität von Einzelgeschäften im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie der für die Kreditlinie ursprünglich mitgeteilte Abzinsungssatz verwendet. |
38. Geltungsdauer für gebundene Entwicklungshilfe
a) |
Die Teilnehmer legen die Bedingungen für gebundene Entwicklungshilfe für höchstens zwei Jahre fest; dies gilt sowohl für die Finanzierung von Einzelgeschäften als auch für Entwicklungshilfeprotokolle, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnliche Vereinbarungen. Bei Entwicklungshilfeprotokollen, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnlichen Vereinbarungen beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, die nach Artikel 47 mitzuteilen ist; die Verlängerung einer Kreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem zu erläutern ist, dass es sich um eine Verlängerung handelt und dass sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung zulässig sind. Bei Einzelgeschäften, einschließlich der im Rahmen eines Entwicklungshilfeprotokolls, einer Entwicklungshilfekreditlinie oder einer ähnlichen Vereinbarung mitgeteilten Geschäfte, beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zusage nach Artikel 46 oder 47. |
b) |
Kommt ein Land erstmalig nicht mehr für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht, so beschränkt sich die Geltungsdauer der bestehenden und der neuen mitgeteilten Protokolle und Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der potenziellen Neueinstufung nach den Verfahren des Artikels 33 Buchstabe b. |
c) |
Eine Verlängerung dieser Protokolle und Kreditlinien ist nur zu mit den Artikeln 33 und 34 vereinbaren Bedingungen nach
Unter diesen Voraussetzungen können die bestehenden Bedingungen ungeachtet einer Änderung des Abzinsungssatzes nach Artikel 37 aufrechterhalten werden. |
39. Anpassung
Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 42 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen.
KAPITEL IV
VERFAHREN
Abschnitt 1: Gemeinsame Verfahren für Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe
40. Mitteilungen
Die für die Verfahren dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen sind nach dem Muster in Anhang V zu machen; dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.
41. Unterrichtung über öffentliche Unterstützung
a) |
Wenn ein Teilnehmer zusagt, eine nach den Verfahren der Artikel 44 bis 47 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, unterrichtet er die übrigen Teilnehmer, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem Formblatt 1c des Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System, CRS) vermerkt. |
b) |
Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 52 bis 54 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen, die er für ein bestimmtes Geschäft zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen. |
42. Anpassungsverfahren
a) |
Bevor sich ein Teilnehmer nach den Artikeln 18 und 39 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 54, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes:
|
b) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen zu unterstützen, die mit den nach den Artikeln 44 und 45 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit tun. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit. |
43. Besondere Konsultationen
a) |
Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt. |
b) |
Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat. |
c) |
Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert. |
d) |
Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam. |
Abschnitt 2: Verfahren für Exportkredite
44. Vorherige Mitteilung mit Aussprache
a) |
Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung gemäß Anhang V, ob der angewandte Mindestprämiensatz nach Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich oder Artikel 28 festgesetzt worden ist. Ersucht innerhalb dieser Frist ein anderer Teilnehmer um eine Aussprache, so schiebt der das Verfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere 10 Kalendertage auf. Beträgt der geltende MPR nach Begrenzung/Ausschluss des Risikos nicht mehr als 75 % des MPR, der sich aus der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers ohne Begrenzung oder Ausschluss des Risikos ergeben würde, so unterrichtet der mitteilende Teilnehmer die übrigen Teilnehmer spätestens 20 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht. |
b) |
Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes nach Artikel 66 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. Die Teilnehmer führen Aufzeichnungen über ihre Erfahrungen mit den nach Buchstabe a mitgeteilten Prämiensätzen. |
45. Vorherige Mitteilung ohne Aussprache
a) |
Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung gemäß Anhang V, sofern er beabsichtigt,
|
b) |
Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, dieses Geschäft zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer. |
Abschnitt 3: Verfahren für handelsbezogene Entwicklungshilfe
46. Vorherige Mitteilung
a) |
Ein Teilnehmer übermittelt eine vorherige Mitteilung, sofern er beabsichtigt, öffentliche Unterstützung zu gewähren für
|
b) |
Die vorherige Mitteilung ist spätestens 30 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage zu übermitteln, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
c) |
Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer. |
d) |
Dieser Artikel gilt auch für gebundene Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 32 gewährt wird. |
47. Umgehende Mitteilung
a) |
Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern umgehend, d. h. binnen zwei Arbeitstagen nach der Zusage, eine Mitteilung, sofern er öffentliche Unterstützung für gebundene Entwicklungshilfe in folgender Höhe gewährt:
|
b) |
Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern ferner umgehend eine Mitteilung, wenn ein Entwicklungshilfeprotokoll, eine Entwicklungshilfekreditlinie oder eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet wird. |
c) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich umgehend mitgeteilten Finanzierungsbedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich. |
Abschnitt 4: Konsultationsverfahren für gebundene Entwicklungshilfe
48. Zweck der Konsultationen
a) |
Ein Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für gebundene Entwicklungshilfe verschaffen will, kann um Vorlage einer eingehenden Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der betreffenden Entwicklungshilfe ersuchen (siehe Anhang IX). |
b) |
Ferner kann ein Teilnehmer um Konsultationen mit anderen Teilnehmern nach Artikel 49 ersuchen. Hierzu gehören auch mündliche Konsultationen nach Artikel 54, in denen erörtert wird:
|
49. Anwendungsbereich und Zeitpunkt der Konsultationen
a) |
Im Rahmen der Konsultationen können die Teilnehmer unter anderem um folgende Informationen ersuchen:
|
b) |
Nach Abschluss der Konsultationen werden die Feststellungen zu den beiden in Artikel 48 genannten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor Zusage des Kredits mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird zwischen den Konsultationspartnern keine Einigung erzielt, so fordert das Sekretariat andere Teilnehmer auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung übermittelt hat; dieser überprüft sein Angebot, wenn sich herausstellt, dass es keine ausreichende Unterstützung findet. |
50. Ergebnis der Konsultationen
a) |
Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so unterrichtet er die anderen Teilnehmer spätestens 60 Kalendertage nach Abschluss der Konsultationen, d. h. nach Genehmigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, in einer vorherigen Mitteilung über seine Absicht. Ferner berichtet der Geber dem Generalsekretär der OECD in einem Schreiben über das Ergebnis der Konsultationen und erläutert, welche übergeordneten, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen diese Maßnahme notwendig machen. Die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt. |
b) |
Der Geber teilt den Teilnehmern unverzüglich mit, dass er ein Schreiben an den Generalsekretär der OECD gerichtet hat und übermittelt ihnen eine Kopie. In den 10 Arbeitstagen nach dieser Mitteilung an die Teilnehmer sagt weder der Geber noch ein anderer Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfe zu. Für Projekte, für die im Konsultationsverfahren das Vorliegen konkurrierender kommerzieller Angebote festgestellt wurde, verlängert sich diese Frist von 10 auf 15 Arbeitstage. |
c) |
Das Sekretariat überwacht den Fortgang und das Ergebnis der Konsultationen. |
Abschnitt 5: Informationsaustausch über Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe
51. Kontaktstellen
Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, z. B. über OLIS, und wird vertraulich behandelt.
52. Anwendungsbereich der Auskunftsersuchen
a) |
Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen. |
b) |
Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen. |
c) |
Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen. |
d) |
Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln. |
53. Umfang der Antworten
a) |
Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln. |
b) |
Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel
|
so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.
54. Mündliche Konsultationen
a) |
Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von 10 Arbeitstagen zu. |
b) |
Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von 10 Arbeitstagen statt. |
c) |
Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine Gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt. |
55. Verfahren und Form der Gemeinsamen Haltung
a) |
Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer und im Falle gebundener Entwicklungshilfe auch an alle DAC-Kontaktstellen weiter. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im OLIS-Bulletin Board wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer oder einem DAC-Mitglied jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen. |
b) |
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und aufgebaut wie folgt:
|
c) |
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 33 Buchstabe b Nummer 4 ist an das Sekretariat zu richten; den übrigen Teilnehmern ist eine Kopie zu übermitteln. Der die Gemeinsame Haltung vorschlagende Teilnehmer legt ausführlich dar, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die Einstufung eines Landes nicht im Verfahren des Artikels 33 Buchstabe b festzulegen ist. |
d) |
Das Sekretariat macht die angenommenen Gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt. |
56. Reaktionen auf den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung
a) |
Die Reaktionen müssen innerhalb von 20 Kalendertagen eingehen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren. |
b) |
Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen. |
c) |
Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil — im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt — die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung annimmt. |
57. Annahme der Gemeinsamen Haltung
a) |
Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. Wenn nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag während weiterer acht Kalendertage zur Diskussion gestellt. |
b) |
Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehr als eines Teilnehmers abhängig machen. |
c) |
Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er stillschweigend den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche teilweise Zustimmung dazu führen kann, dass andere Teilnehmer ihre Einstellung zu einer Gemeinsamen Haltung ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine Gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen. |
d) |
Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 55 und 56 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden. |
58. Uneinigkeit über eine Gemeinsame Haltung
Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.
59. Inkrafttreten der Gemeinsamen Haltung
Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt im OLIS eine ständig aktualisierte Liste aller Gemeinsamen Haltungen, die angenommen worden sind oder über die noch nicht entschieden worden ist.
60. Geltungsdauer der Gemeinsamen Haltung
a) |
Eine angenommene Gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, sofern dem Sekretariat nicht mitgeteilt wird, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, sofern ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. Eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 33 Buchstabe b Nummer 4 gilt, bis Angaben der Weltbank für das folgende Jahr vorliegen. |
b) |
Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste „The Status of Valid Common Lines“ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe,
|
Abschnitt 6: Durchführungsbestimmungen für die Mitteilung der Mindestzinssätze (CIRR)
61. Mitteilung der Mindestzinssätze
a) |
Die CIRR für Währungen, die nach Artikel 20 festgesetzt werden, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens einmal monatlich elektronisch mitzuteilen. |
b) |
Diese Mitteilung muss beim Sekretariat spätestens fünf Tage nach dem Ende des Monats eingehen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. |
62. Inkrafttreten der Zinssätze
Die geänderten CIRR treten am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft.
63. Sofortige Änderung der Zinssätze
Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz 10 Tage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.
Abschnitt 7: Überprüfungen
64. Regelmäßige Überprüfung des Übereinkommens
a) |
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das Funktionieren des Übereinkommens. Dabei prüfen sie unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Umsetzung und praktische Anwendung des DDR-Systems (Differentiated Discount Rate), die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen. |
b) |
Die Überprüfung beruht auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen und auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die praktische Anwendung und die Effizienz des Übereinkommens. Die Teilnehmer berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die Wirtschafts- und Währungslage. Die Informationen und Vorschläge, welche die Teilnehmer im Hinblick auf die Überprüfung vorzulegen beabsichtigen, müssen spätestens 45 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin beim Sekretariat eingehen. |
65. Überprüfung der Mindestzinssätze
a) |
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne. |
b) |
Ein Teilnehmer kann beim Vorsitzenden der Teilnehmer einen mit Gründen versehenen Antrag auf außerordentliche Überprüfung stellen, wenn seines Erachtens der CIRR für eine oder für mehr als eine Währung die Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegelt. |
66. Überprüfung der Mindestprämiensätze und damit zusammenhängende Fragen
Die Teilnehmer überwachen und überprüfen regelmäßig alle Aspekte der Regeln und Verfahren für Prämien. Dies betrifft unter anderem
a) |
die im Rahmen des Modells für das Länderrisiko angewandten Methoden, damit ihre Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der Erfahrung überprüft werden kann; |
b) |
die Mindestprämiensätze für das Länderkreditrisiko und das Risiko staatlicher Kreditnehmer, damit durch von Zeit zu Zeit vorgenommene Anpassungen gewährleistet werden kann, dass sie unter Berücksichtigung der drei PFT (Cashflow- und Accruals-Ansatz und gegebenenfalls privatwirtschaftliche Indikatoren) ein genaues Maß für das Risiko bleiben; |
c) |
die Differenzierung der MPR, mit der der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der Exportkreditprodukte Rechnung getragen wird; |
d) |
den Schatz an Erfahrungen mit der Begrenzung und/oder dem Ausschluss des Risikos nach Artikel 28 und die Fortdauer der Gültigkeit und Angemessenheit der spezifischen zulässigen Risikobegrenzungs-/-ausschlussfaktoren. Zur Unterstützung der Überprüfung legt das Sekretariat Berichte über sämtliche Mitteilungen vor. |
(1) Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.
(2) Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung ihrer Einstufung durch die Weltbank werden die Länder anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung eingestuft; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (www.oecd.org/ech/xcred).
(3) Aus administrativen Gründen können einige Länder, die im Allgemeinen keine öffentlich unterstützten Exportkredite erhalten, nicht eingestuft sein.
(4) Die privatwirtschaftlichen Indikatoren sind Staatsanleihen, die Read-across-Methode, der Forfeit-Markt und Konsortialkredite.
(5) Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung der Einstufung der Länder durch die Weltbank wird anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung geprüft, ob ein Land für gebundene Entwicklungshilfe in Betracht kommt; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (www.oecd.org/ech/xcred).
(6) Für die Zwecke des Artikels 33 Buchstabe b Nummer 5 kann die Stilllegung eines Kernkraftwerks als humanitäre Hilfe angesehen werden. Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines größeren industriellen Störfalls, der eine schwere grenzüberschreitende Verschmutzung verursacht, kann jeder betroffene Teilnehmer gebundene Hilfe zur Beseitigung oder Begrenzung seiner Auswirkungen gewähren. Besteht die erhebliche Gefahr eines solchen Unfalls oder Störfalls, so teilt jeder potenziell betroffene Teilnehmer, der beabsichtigt, Hilfe zu seiner Verhütung zu leisten, dies nach dem Verfahren des Artikels 46 vorher mit. Angesichts der besonderen Umstände prüfen die anderen Teilnehmer wohlwollend eine Beschleunigung der für gebundene Entwicklungshilfe geltenden Verfahren.
ANHANG I
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG
1. Teilnahme
Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung sind Australien, die Europäische Union, Japan, Korea und Norwegen.
2. Geltungsbereich
Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Exportverträge über Folgendes:
a) |
Neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden „Teilnehmer“ genannt) nach Prüfung mit Gründen versehener Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf sie Anwendung findet. |
b) |
Umbau von Schiffen. „Umbau von Schiffen“ ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1 000 BRZ, sofern grundlegende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden. |
c) |
|
KAPITEL II
BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
3. Maximale Kreditlaufzeit
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 12 Jahre ab Lieferung.
4. Anzahlung
Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung.
5. Tilgung des Kapitals
Das Kapital eines Exportkredits ist in regelmäßigen Abständen von in der Regel sechs, höchstens jedoch zwölf Monaten in gleichen Raten zu tilgen.
6. Mindestprämie
Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind.
7. Entwicklungshilfe
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Entwicklungshilfe zu leisten, so muss er zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht und dass der eigentliche Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist und sich verpflichtet hat, das Schiff nicht ohne Genehmigung der Regierung zu verkaufen.
KAPITEL III
VERFAHREN
8. Mitteilung
Im Interesse der Transparenz legen die Teilnehmer zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens und des Gläubigermeldeverfahrens der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development, IBRD)/Berner Union/OECD jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen.
9. Überprüfung
a) |
Diese Sektorvereinbarung wird einmal jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers in der OECD-Arbeitsgruppe Schiffbau überprüft; den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird ein Bericht vorgelegt. |
b) |
Im Interesse der Kohärenz und der Konsistenz zwischen dem Übereinkommen und dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung und die Teilnehmer an dem Übereinkommen einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab. |
c) |
Beschließen die Teilnehmer an dem Übereinkommen, das Übereinkommen zu ändern, so prüfen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden „Teilnehmer“ genannt) diesen Beschluss und seine Relevanz für diese Sektorvereinbarung. Während dieser Prüfung finden die Änderungen an dem Übereinkommen auf diese Sektorvereinbarung keine Anwendung. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen zustimmen, so teilen sie dies den Teilnehmern an dem Übereinkommen schriftlich mit. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen, was deren Anwendung auf den Schiffbau betrifft, nicht zustimmen, so teilen sie den Teilnehmern an dem Übereinkommen ihre Einwände mit und treten in Konsultationen mit ihnen ein, um zu einer Lösung zu gelangen. Kann zwischen den beiden Gruppen keine Einigung erzielt werden, so ist für die Anwendung der Änderungen auf den Schiffbau der Standpunkt der Teilnehmer maßgebend. |
d) |
Ab Inkrafttreten des „Übereinkommens über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie“ gilt diese Sektorvereinbarung nicht mehr für die Teilnehmer, die rechtlich zur Anwendung der Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe von 1994 [C/WP6(94)6] verpflichtet sind. Diese Teilnehmer beginnen unverzüglich mit einer Überprüfung zur Angleichung der Vereinbarung von 1994 an diese Sektorvereinbarung. |
Anlage
VERPFLICHTUNGEN FÜR KÜNFTIGE ARBEITEN
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Übereinkommens über künftige Arbeiten kommen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung überein,
a) |
unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Regeln für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen aufzustellen, die allgemein als wirtschaftlich nicht lebensfähig angesehen werden; |
b) |
die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze im Hinblick auf ihre Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen; |
c) |
vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Regeln über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern; |
d) |
die Anwendbarkeit jährlicher Raten zur Tilgung des Kapitals zu erörtern. |
ANHANG II
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG
1. Geltungsbereich
a) |
Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt,
|
b) |
Diese Sektorvereinbarung gilt auch für die Modernisierung bestehender Kernkraftwerke, sofern der Gesamtwert der Modernisierung 80 Mio. SZR oder mehr beträgt (Kategorie X) und die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Kraftwerks voraussichtlich um mindestens 15 Jahre verlängert wird. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen. |
c) |
Auf öffentliche Unterstützung für die Stilllegung von Kernkraftwerken findet nicht die Sektorvereinbarung, sondern das Übereinkommen Anwendung. „Stilllegung“ ist die Außerbetriebsetzung oder der Abbruch eines Kernkraftwerks. Nach den Verfahren der Artikel 55 bis 60 des Übereinkommens für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung können kürzere oder längere Kreditlaufzeiten festgelegt werden. |
2. Überprüfung
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung.
KAPITEL II
BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE
3. Maximale Kreditlaufzeit
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 15 Jahre.
4. Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen
a) |
Das Kapital eines Exportkredits ist in gleichen Raten zu tilgen. |
b) |
Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. |
c) |
Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen in gleichen Raten gemeinsam getilgt werden. |
5. Mindestzinssätze
a) |
Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung durch Direktfinanzierung, Refinanzierung oder Zinsstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten besonderen kommerziellen Referenzzinssatz (SCIRR) an. Wird ein fester SCIRR für zunächst höchstens 15 Jahre ab Vertragsschluss zugesagt, so beschränkt sich die öffentliche Unterstützung für die Restlaufzeit des Darlehens auf Garantien oder Zinsstützung zu dem zum Zeitpunkt der Neufestsetzung des Zinssatzes geltenden relevanten SCIRR. |
b) |
Wird öffentliche Unterstützung für Ausrüstungsgegenstände für die Teillieferung von Kernkraftwerken gewährt, bei der der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, so wird als Mindestzinssatz der SCIRR nach Artikel 6 angewandt. Als Alternative können die Teilnehmer den relevanten CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens anbieten, sofern zwischen Vertragsschluss und Schlusszahlung nicht mehr als 10 Jahre liegen. |
6. Festsetzung der SCIRR
Die SCIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 75 Basispunkten auf den CIRR für die betreffende Währung festgesetzt; für den japanischen Yen gilt eine Fixspanne von 40 Basispunkten. Gibt es für eine Währung nach Artikel 20 Buchstabe a Absatz 1 des Übereinkommens mehr als einen CIRR, so ist bei der Festsetzung des SCIRR der CIRR für die längste Laufzeit zugrunde zu legen.
7. Örtliche Kosten und Kapitalisierung der Zinsen
Artikel 10 Buchstabe d des Übereinkommens findet keine Anwendung, wenn die öffentliche Finanzierungsunterstützung auf der Grundlage des SCIRR gewährt wird. Für die örtlichen Kosten und die Kapitalisierung der vor Beginn der Kreditlaufzeit aufgelaufenen Zinsen darf öffentliche Finanzierungsunterstützung zu anderen Zinssätzen als dem SCIRR nur für einen Betrag gewährt werden, der insgesamt 15 % des Exportauftragswerts nicht übersteigt.
8. Öffentliche Unterstützung für Kernbrennstoff
a) |
Die maximale Kreditlaufzeit für die Erstlieferung von Kernbrennstoff beträgt vier Jahre ab Lieferung. Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für die Erstlieferung von Kernbrennstoff gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR an. Die Erstlieferung von Kernbrennstoff besteht höchstens aus der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung und zwei Folgelieferungen im Umfang von insgesamt höchstens zwei Dritteln der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung. |
b) |
Die maximale Kreditlaufzeit für Folgelieferungen von Kernbrennstoff beträgt sechs Monate. Werden unter außergewöhnlichen Umständen längere Kreditlaufzeiten, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen dürfen, als angemessen angesehen, so finden die Verfahren nach Artikel 44 des Übereinkommens Anwendung. Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Folgelieferungen von Kernbrennstoff gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR an. |
c) |
Die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Unterstützung für die Urananreicherung dürfen nicht günstiger sein als die Bedingungen für die Lieferung von Kernbrennstoff. |
d) |
Wiederaufbereitung und Maßnahmen zur Verwendung ausgebrannten Kernbrennstoffs (einschließlich Abfallbeseitigung und -lagerung) werden auf Barzahlungsbasis abgerechnet. |
e) |
Die Teilnehmer stellen Kernbrennstoffe und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung. |
9. Entwicklungshilfe
Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse.
KAPITEL III
VERFAHREN
10. Vorherige Konsultationen
In Anerkennung der Vorteile einer Gemeinsamen Haltung zu den Bedingungen für Kernkraftwerke kommen die Teilnehmer überein, vorherige Konsultationen abzuhalten, wenn öffentliche Unterstützung gewährt werden soll.
11. Vorherige Mitteilung
a) |
Der Teilnehmer, der die vorherigen Konsultationen einleitet, teilt den übrigen Teilnehmern gemäß Anhang V des Übereinkommens spätestens 10 Arbeitstage vor der endgültigen Entscheidung die Bedingungen mit, die er zu unterstützen beabsichtigt. |
b) |
Die anderen Teilnehmer treffen vor Ablauf der unter Buchstabe a genannten Frist von 10 Arbeitstagen keine endgültige Entscheidung über die Bedingungen, die unterstützt werden sollen, sondern nehmen mit den übrigen Teilnehmern der Konsultationen innerhalb von fünf Tagen einen Informationsaustausch über angemessene Kreditbedingungen für das Geschäft vor, um eine Gemeinsame Haltung zu diesen Bedingungen zu erzielen. |
c) |
Wird innerhalb der Zehntagesfrist nach Eingang der Mitteilung keine Gemeinsame Haltung erzielt, so wird die endgültige Entscheidung der Teilnehmer der Konsultationen um weitere 10 Arbeitstage aufgeschoben; innerhalb dieser Frist werden in mündlichen Konsultationen weitere Anstrengungen unternommen, um eine Gemeinsame Haltung zu erzielen. |
ANHANG III
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE
TEIL 1
NEUE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE UND TRIEBWERKE FÜR DIESE LUFTFAHRZEUGE
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH
1. Form und Geltungsbereich
a) |
Teil 1 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von in Anlage I aufgeführten neuen zivilen Großraumluftfahrzeugen und in diese eingebauten Triebwerken. Ein neues Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, das dem Hersteller gehört, d. h. ein Luftfahrzeug, das noch nicht geliefert ist und das vorher nicht für seinen vorgesehenen Zweck verwendet wurde, zahlende Fluggäste und/oder Fracht zu befördern. Dies schließt nicht aus, dass ein Teilnehmer zu für neue Luftfahrzeuge geeigneten Bedingungen Geschäfte unterstützt, wenn mit seinem vorherigen Wissen eine kommerzielle Zwischenfinanzierungsvereinbarung getroffen wurde, da sich die Gewährung der öffentlichen Unterstützung verzögert hatte. In diesem Fall entspricht die Kreditlaufzeit, einschließlich des „Beginns der Kreditlaufzeit“ und des „Zeitpunkts der Schlusszahlung“, der Kreditlaufzeit, die gelten würde, wenn für den Kauf oder das Leasing des Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung gewährt worden wäre. |
b) |
Die Bedingungen von Kapitel 1 gelten vorbehaltlich des Artikels 33 auch für Triebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten. Es gilt nicht für Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung. |
2. Ziel
Mit diesem Teil der Sektorvereinbarung soll ein ausgewogenes Gleichgewicht geschaffen werden, durch das auf allen Märkten
— |
die Wettbewerbsbedingungen der Teilnehmer hinsichtlich der Finanzierung angeglichen werden; |
— |
die Finanzierungsmodalitäten der Teilnehmer als Kriterium für die Entscheidung für einen von mehreren konkurrierenden Luftfahrzeugtypen ausgeschaltet werden; |
— |
Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. |
KAPITEL II
BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE
3. Anzahlung
a) |
Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 15 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs; dieser umfasst den Preis der Zelle und der eingebauten Triebwerke sowie in dem in Artikel 33 angegebenen Umfang den Preis der Ersatztriebwerke und Ersatzteile. |
b) |
Öffentliche Unterstützung für diese Anzahlungen kann nur in Form von Versicherung oder Garantie (pure cover) zur Deckung der üblichen vor Beginn der Kreditlaufzeit bestehenden Risiken gewährt werden. |
4. Maximale Kreditlaufzeit
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 12 Jahre.
5. In Betracht kommende Währungen
Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen US-Dollar, Euro und Pfund Sterling in Betracht.
6. Tilgung des Kapitals
a) |
Das Kapital eines Exportkredits ist in der Regel mindestens alle sechs Monate in gleichen regelmäßigen Raten zu tilgen; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Bei Leasinggeschäften kann dieses Tilgungsverfahren entweder nur auf das Kapital oder auf Kapital und Zinsen gemeinsam angewandt werden. |
b) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Tilgung des Kapitals zu anderen als den unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so beachtet er Folgendes:
|
7. Zahlung der Zinsen
a) |
Die Zinsen werden während der Kreditlaufzeit in der Regel nicht kapitalisiert. |
b) |
Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. |
c) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er seine Absicht vorher mit. |
8. Mindestzinssätze
a) |
Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, die 85 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a nicht übersteigen darf, wenden auf bis zu 62,5 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs folgende Mindestzinssätze an:
|
b) |
Der prozentuale Anteil der Finanzierung zu den unter Buchstabe a genannten festen Mindestzinssätzen am Gesamtpreis des Luftfahrzeugs ist auf 62,5 % beschränkt, wenn sich die Tilgung des Darlehens über den gesamten Finanzierungszeitraum erstreckt, bzw. auf 42,5 %, wenn sich die Tilgung des Darlehens über den letzten Teil des Finanzierungszeitraums erstreckt. Es steht den Teilnehmern frei, zu entscheiden, welche der beiden Tilgungsmodalitäten sie unter Beachtung der jeweiligen Plafonds anwenden. Ein Teilnehmer, der diese Finanzierungsform anbietet, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, den Zinssatz, den Zeitpunkt der Festsetzung des Zinssatzes, die Geltungsdauer für den Zinssatz und die Tilgungsmodalitäten mit. Im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 17 prüfen die Teilnehmer, ob einer der beiden Plafonds größere Vorteile als der andere bietet, und passen gegebenenfalls den vorteilhafteren Plafond an, um eine größere Ausgewogenheit zu erzielen. |
c) |
Vorbehaltlich des unter Buchstabe a genannten Schwellenwerts von 85 % gilt Folgendes:
|
d) |
In den Mindestzinssätzen sind die Kreditversicherungsprämien und die Garantiegebühren enthalten. Zusage- und Managementgebühren sind dagegen nicht im Zinssatz enthalten. |
9. Anpassung des Zinssatzes
Die in Artikel 8 genannten Mindestzinssätze werden alle zwei Wochen überprüft. Liegt die Durchschnittsrendite einer Staatsanleihe in der betreffenden Währung mit fester Tilgungsfrist am Ende eines beliebigen Zweiwochenzeitraums um 10 oder mehr Basispunkte höher oder niedriger, so wird der Mindestzinssatz um dieselbe Basispunktzahl erhöht bzw. gesenkt und der neu berechnete Zinssatz auf die nächstliegende durch fünf teilbare Basispunktzahl gerundet.
10. Geltungsdauer für Exportkredite/Zinsangebote
Die Geltungsdauer für Mindestzinsangebote nach Artikel 8 darf drei Monate nicht übersteigen.
11. Festlegung von Zinsangeboten und Wahl der Zinssätze
a) |
Die Teilnehmer können nach den Artikeln 8 und 9 öffentliche Unterstützung zu einem zum Zeitpunkt des Zinsangebots für das betreffende Luftfahrzeug geltenden Zinssatz gewähren, sofern das Angebot innerhalb seiner Geltungsdauer nach Artikel 10 angenommen wird. Wird das Zinsangebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen, so können weitere Zinsangebote noch bis zum Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Luftfahrzeugs gemacht werden. |
b) |
Die Annahme eines Zinsangebots und die Wahl des Zinssatzes können jederzeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des betreffenden Luftfahrzeugs erfolgen. Die Wahl des Zinssatzes durch den Kreditnehmer ist unwiderruflich. |
12. Unterstützung in Form von pure cover
Die Teilnehmer können ihre öffentliche Unterstützung bis zu dem in Artikel 8 Buchstabe a genannten Schwellenwert von 85 % auf Versicherung und Garantie (pure cover) beschränken. Ein Teilnehmer, der Unterstützung in dieser Form gewährt, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, die Laufzeit, die Währung und die Tilgungsmodalitäten sowie die Zinssätze mit.
13. Wettbewerbsklausel
Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb können für die in der Liste der zivilen Großraumluftfahrzeuge in Anlage I aufgeführten Luftfahrzeuge dieselben Kreditbedingungen gewährt werden wie für andere, mit ihnen konkurrierende Luftfahrzeuge.
14. Sicherheit für das Tilgungsrisiko
Die Teilnehmer können ohne Rücksprache mit den anderen Teilnehmern entscheiden, welche Sicherheit für das Tilgungsrisiko sie für angemessen halten. Sie kommen jedoch überein, den anderen Teilnehmern ausführliche Angaben zu dieser Sicherheit zu übermitteln, falls diese darum ersuchen oder wenn sie selbst es für angebracht halten.
15. Wechsel des Luftfahrzeugtyps
Die Teilnehmer kommen überein, dass im Falle eines Festzinsangebots für einen bestimmten Luftfahrzeugtyp die darin enthaltenen Bedingungen nicht auf einen anderen Typ mit einer unterschiedlichen Bezeichnung übertragen werden können.
16. Leasing
Die Teilnehmer können vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Teils 1 Unterstützung für Finanzierungsleasing auf derselben Grundlage wie für einen Kaufvertrag gewähren.
17. Entwicklungshilfe
Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse. Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend Anträge auf Festlegung einer Gemeinsamen Haltung zu gebundener Entwicklungshilfe zu humanitären Zwecken.
KAPITEL III
VERFAHREN
18. Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch
Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 54 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.
19. Überprüfung
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.
TEIL 2
NEUE LUFTFAHRZEUGE AUSSER GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE
KAPITEL IV
GELTUNGSBEREICH
20. Form und Geltungsbereich
Teil 2 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von nicht unter Teil 1 dieser Sektorvereinbarung fallenden neuen Luftfahrzeugen. Er gilt nicht für Luftkissenfahrzeuge und Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung.
21. Weitergehende Anstrengungen
In diesem Kapitel sind die günstigsten Bedingungen festgelegt, welche die Teilnehmer anbieten dürfen, wenn sie öffentliche Unterstützung gewähren. Die Teilnehmer halten jedoch auch weiterhin die marktüblichen Bedingungen für die verschiedenen Luftfahrzeugtypen ein und tun alles in ihrer Macht Stehende, um eine Aushöhlung dieser Bedingungen zu verhindern.
22. Luftfahrzeugklassen
Die Teilnehmer haben sich auf folgende Luftfahrzeugklassen geeinigt:
— Klasse A: Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und in der Regel 30 bis 70 Sitzen;
— Klasse B: andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern;
— Klasse C: andere Luftfahrzeuge, einschließlich Hubschraubern.
Eine Beispielliste für die Luftfahrzeugklassen A und B ist als Anlage I beigefügt.
KAPITEL V
BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE
23. Maximale Kreditlaufzeit
Die maximale Kreditlaufzeit hängt von der Klasse ab, in die das Luftfahrzeug nach Artikel 22 eingestuft ist.
a) |
Für Luftfahrzeuge der Klasse A beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre. |
b) |
Für Luftfahrzeuge der Klasse B beträgt die maximale Kreditlaufzeit sieben Jahre. |
c) |
Für Luftfahrzeuge der Klasse C beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre. |
24. Tilgung des Kapitals
a) |
Das Kapital eines Exportkredits ist in der Regel mindestens alle sechs Monate in gleichen regelmäßigen Raten zu tilgen; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Bei Leasinggeschäften kann dieses Tilgungsverfahren entweder nur auf das Kapital oder auf Kapital und Zinsen gemeinsam angewandt werden. |
b) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Tilgung des Kapitals zu anderen als den unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so beachtet er Folgendes:
|
25. Zahlung der Zinsen
a) |
Die Zinsen werden während der Kreditlaufzeit in der Regel nicht kapitalisiert. |
b) |
Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. |
c) |
Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er seine Absicht vorher mit. |
d) |
Als Zinsen gelten nicht:
|
26. Mindestzinssätze
Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens an.
27. Versicherungsprämien und Garantiegebühren
Die Teilnehmer erlassen Versicherungsprämien oder Garantiegebühren weder ganz noch teilweise.
28. Entwicklungshilfe
Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse. Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend Anträge auf Festlegung einer Gemeinsamen Haltung zu gebundener Entwicklungshilfe zu humanitären Zwecken.
KAPITEL VI
VERFAHREN
29. Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch
Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb um einen Kaufvertrag oder ein Leasinggeschäft können für Luftfahrzeuge, die mit Luftfahrzeugen konkurrieren, die einer anderen Klasse angehören oder unter einen anderen Teil dieser Sektorvereinbarung fallen, für diesen Kaufvertrag oder dieses Leasinggeschäft dieselben Bedingungen wie für diese anderen Luftfahrzeuge gewährt werden. Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 54 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.
30. Überprüfung
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.
TEIL 3
GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE
KAPITEL VII
GELTUNGSBEREICH
31. Form und Geltungsbereich
Teil 3 dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von gebrauchten Luftfahrzeugen und von Ersatztriebwerken und Ersatzteilen sowie für Wartungs- und Serviceverträge sowohl für neue als auch für gebrauchte Luftfahrzeuge. Er gilt nicht für Luftkissenfahrzeuge und Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung. Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen Bestimmungen der Teile 1 und 2 dieser Sektorvereinbarung Anwendung.
32. Gebrauchte Luftfahrzeuge
Die Teilnehmer unterstützen keine günstigeren als die in dieser Sektorvereinbarung für neue Luftfahrzeuge festgelegten Kreditbedingungen. Folgende Regeln gelten nur für gebrauchte Luftfahrzeuge.
a) |
Diese Bedingungen werden überprüft, wenn die maximalen Kreditlaufzeiten für neue Luftfahrzeuge geändert werden. |
b) |
Die Teilnehmer wenden die Bestimmungen der Artikel 24 und 25 an. |
c) |
Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens an. |
33. Ersatztriebwerke und Ersatzteile
a) |
Ersatztriebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten, können zu denselben Bedingungen finanziert werden wie das Luftfahrzeug. Die Teilnehmer berücksichtigen jedoch auch die Gesamtzahl der für den Ankauf vorgesehenen, fest georderten oder bereits zum Bestand gehörenden Luftfahrzeuge eines bestimmten Typs wie folgt:
|
b) |
Werden die Ersatztriebwerke oder die Ersatzteile nicht zusammen mit dem Luftfahrzeug in Auftrag gegeben, so beträgt die maximale Kreditlaufzeit für neue Ersatztriebwerke fünf Jahre und für sonstige Ersatzteile zwei Jahre. |
c) |
Abweichend von Buchstabe b können die Teilnehmer die maximale Kreditlaufzeit von fünf Jahren für neue Ersatztriebwerke für Großraumluftfahrzeuge um bis zu drei Jahre verlängern,
Der Auftragswert wird alle zwei Jahre überprüft und der Preissteigerung angepasst. |
d) |
Die Teilnehmer behalten sich das Recht vor, ihre Praxis zu ändern und der Praxis konkurrierender Teilnehmer hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals für Ersatztriebwerke und Ersatzteile anzupassen. |
34. Wartungs- und Serviceverträge
Die Teilnehmer können öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von bis zu zwei Jahren für Wartungs- und Serviceverträge anbieten.
KAPITEL VIII
VERFAHREN
35. Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch
Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit dieser Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden innerhalb von 10 Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 54 des Übereinkommens festgelegten Verfahren Anwendung.
36. Überprüfung
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.
Anlage I
BEISPIELLISTE
Alle vergleichbaren Luftfahrzeuge, die in Zukunft auf den Markt kommen, fallen unter diese Sektorvereinbarung und werden zu gegebener Zeit in die entsprechende Liste aufgenommen. Diese Listen sind nicht vollständig und dienen lediglich als Hinweis darauf, welcher Luftfahrzeugtyp im Zweifelsfall welcher Klasse zuzuordnen ist.
ZIVILE GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE
Hersteller |
Typ |
Airbus |
A 300 |
Airbus |
A 310 |
Airbus |
A 318 |
Airbus |
A 319 |
Airbus |
A 320 |
Airbus |
A 321 |
Airbus |
A 330 |
Airbus |
A 340 |
Boeing |
B 737 |
Boeing |
B 747 |
Boeing |
B 757 |
Boeing |
B 767 |
Boeing |
B 777 |
Boeing |
B 707, 727 |
British Aerospace |
RJ70 |
British Aerospace |
RJ85 |
British Aerospace |
RJ100 |
British Aerospace |
RJ115 |
British Aerospace |
BAe146 |
Fairchild Dornier |
728 JET |
Fairchild Dornier |
928 JET |
Fokker |
F 70 |
Fokker |
F 100 |
Lockheed |
L-100 |
McDonnell Douglas |
MD-80-Serie |
McDonnell Douglas |
MD-90-Serie |
McDonnell Douglas |
MD-11 |
McDonnell Douglas |
DC-10 |
McDonnell Douglas |
DC-9 |
Lockheed |
L-1011 |
Ramaero |
1.11-495 |
LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE A
Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und in der Regel 30 bis 70 Sitzen. Werden neue mit Großturbinen angetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 70 Sitzen entwickelt, so sind auf Antrag unverzüglich Konsultationen abzuhalten, um unter Berücksichtigung der Wettbewerbslage eine Einigung über die Einstufung eines solchen Luftfahrzeugs in diese Klasse oder in Teil 1 dieser Sektorvereinbarung zu erzielen.
Hersteller |
Typ |
Aeritalia |
G 222 |
Aeritalia/Aerospatiale |
ATR 42 |
Aeritalia/Aerospatiale |
ATR 72 |
Aerospatiale/MBB |
C160 Transall |
De Havilland |
Dash 8 |
De Havilland |
Dash 8-100 |
De Havilland |
Dash 8-200 |
De Havilland |
Dash 8-300 |
Boeing Vertol |
234 Chinook |
Broman (U.S.) |
BR 2000 |
British Aerospace |
BAe ATP |
British Aerospace |
BAe 748 |
British Aerospace |
BAe Jetstream 41 |
British Aerospace |
BAe Jetstream 61 |
Canadair |
CL 215T |
Canadair |
CL 415 |
Canadair |
RJ |
Casa |
CN235 |
Dornier |
DO 328 |
EH Industries |
EH-101 |
Embraer |
EMB 120 Brasilia |
Embraer |
EMB 145 |
Fairchild Dornier |
528 JET |
Fairchild Dornier |
328 JET |
Fokker |
F 50 |
Fokker |
F 27 |
Fokker |
F 28 |
Gulfstream America |
Gulfstream I-4 |
LET |
610 |
Saab |
SF 340 |
Saab |
2000 |
Short |
SD 3-30 |
Short |
SD 3-60 |
Short |
Sherpa |
LUFTFAHRZEUGE DER KLASSE B
Andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschraubern
Hersteller |
Typ |
Aerospatiale |
AS 332 |
Agusta |
A 109, A 119 |
Beech |
1900 |
Beech |
Super King Air 300 |
Beech |
Starship 1 |
Bell Helicopter |
206B |
Bell Helicopter |
206L |
Bell Helicopter |
212 |
Bell Helicopter |
230 |
Bell Helicopter |
412 |
Bell Helicopter |
430 |
Bell Helicopter |
214 |
Bombardier/Canadair |
Global Express |
British Aerospace |
BAe Jetstream 31 |
British Aerospace |
BAe 125 |
British Aerospace |
BAe 1000 |
British Aerospace |
BAe Jetstream Super 31 |
Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co. |
Hawker 1000 |
Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co. |
Hawker 800 |
Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co. |
King Air 350 |
Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co. |
Beechjet 400-Serie |
Beech Aircraft Corpn d/b/a Raytheon Aircraft Co. |
Starship 2000A |
Bell |
B 407 |
Canadair |
Challenger 601-3A |
Canadair |
Challenger 601-3R |
Canadair |
Challenger 604 |
Casa |
C 212-200 |
Casa |
C 212-300 |
Cessna |
Citation |
Cessna |
441 Conquest III und Caravan 208-Serie |
Claudius Dornier |
CD2 |
Dassault Breguet |
Falcon |
Dornier |
DO 228-200 |
Embraer |
EMB 110 P2 |
Embraer/FAMA |
CBA 123 |
Eurocopter |
AS 350, AS 355, EC 120, AS 365, EC 135 |
Eurocopter |
B0105LS |
Fairchild |
Merlin/300 |
Fairchild |
Metro 25 |
Fairchild |
Metro III V |
Fairchild |
Metro III |
Fairchild |
Metro III A |
Fairchild |
Merlin IVC-41 |
Gulfstream America |
Gulfstream II, III, IV und V |
IAI |
Astra SP und SPX |
IAI |
Arava 101 B |
Learjet |
Serien 31A, 35A, 45 und 60 |
MBB |
BK 117 C |
MBB |
BO 105 CBS |
McDonnell Helicopter System |
MD 902, MD 520, MD 600 |
Mitsubishi |
Mu2 Marquise |
Piaggio |
P 180 |
Pilatus Britten-Norman |
BN2T Islander |
Piper |
400 LS |
Piper |
T 1040 |
Piper |
PA-42-100 (Cheyenne 400) |
Piper |
PA-42-720 (Cheyenne III A) |
Piper |
Cheyenne II |
Reims |
Cessna-Caravan II |
SIAI-Marchetti |
SF 600 Canguro |
Short |
Tucano |
Westland |
W30 |
ANHANG IV
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE UND WASSER — VERSUCHSWEISE IN KRAFT BIS 30. JUNI 2007
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Geltungsbereich
Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die Finanzierungsbedingungen für öffentlich unterstützte Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und Wasser. Die förderfähigen Sektoren sind in Anlage 1 aufgeführt.
KAPITEL II
FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE
2. Maximale Kreditlaufzeiten
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes nach Artikel 11 des Übereinkommens15 Jahre.
3. Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen
a) |
Das Kapital eines Exportkredits ist in gleichen Raten zu tilgen. |
b) |
Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. |
c) |
Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden. |
4. Mindestfestzinssätze bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung
Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung durch Direktfinanzierung, Refinanzierung oder Zinsstützung gewähren, wenden die folgenden Mindestzinssätze an:
a) |
Für eine Kreditlaufzeit von höchstens 12 Jahren gilt der nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzte relevante kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR). |
b) |
Für eine Kreditlaufzeit von mehr 12 Jahren und bis zu 14 Jahren wird für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten auf den CIRR erhoben. |
c) |
Für eine Kreditlaufzeit von mehr als 14 Jahren gilt für alle Währungen der nach Artikel 5 festgesetzte relevante besondere kommerzielle Referenzzinssatz (Special Commercial Interest Reference Rate, SCIRR). |
5. Festsetzung der SCIRR
Die SCIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 75 Basispunkten auf den CIRR für die betreffende Währung festgesetzt; für den japanischen Yen gilt eine Fixspanne von 40 Basispunkten. Gibt es für eine Währung nach Artikel 20 Buchstabe a Absatz 1 des Übereinkommens mehr als einen CIRR, so ist bei der Festsetzung des SCIRR der CIRR für die längste Laufzeit zugrunde zu legen.
KAPITEL III
VERFAHREN
6. Vorherige Mitteilung ohne Aussprache
Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern spätestens 10 Kalendertage, bevor er eine Zusage im Geltungsbereich dieser Sektorvereinbarung macht, eine Mitteilung gemäß Anhang V.
KAPITEL IV
ÜBERPRÜFUNG
7. Versuchszeitraum und Überwachung
a) |
Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für einen Versuchszeitraum von zwei Jahren, vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2007. Während dieser Zeit überprüfen die Teilnehmer das Funktionieren dieser Vereinbarung und erörtern die gesammelten Erfahrungen. |
b) |
Die Finanzierungsbedingungen treten am Ende des Versuchszeitraums außer Kraft, es sei denn, die Teilnehmer vereinbaren,
|
c) |
Das Sekretariat erstattet Bericht über die Anwendung der Finanzierungsbedingungen. |
Anlage 1
FÖRDERFÄHIGE SEKTOREN
Für die nachstehend aufgeführten Sektoren kommen ab dem 1. Juli 2005 die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung in Betracht, sofern nach der OECD-Empfehlung aus dem Jahr 2003 zu gemeinsamen Herangehensweisen bei der Berücksichtigung von Umweltaspekten bei staatlich geförderten Exportkrediten (Common Approaches to the Environment and Officially Supported Export Credits (1) (in der von Mitgliedern der OECD-Arbeitsgruppe Exportkredite und Exportgarantien geänderten und vom Rat der OECD verabschiedeten Fassung) den Umweltauswirkungen entsprechender Projekte Rechnung getragen wird:
a) |
Windenergie |
b) |
geothermische Energie |
c) |
Gezeiten- und Gezeitenströmungskraft |
d) |
Wellenkraft |
e) |
Fotovoltaik |
f) |
Solarthermie |
g) |
Meereswärme |
h) |
Bioenergie: nachwachsende Biomasse jeglicher Art, Deponiegas, Klärgas und Biogas. Unter „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen. |
i) |
Projekte im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbehandlung:
|
j) |
Wasserkraft. |
(1) Die OECD-Empfehlung erstreckt sich auch auf Projekte, die für eine Finanzierung gemäß den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung nicht in Frage kommen.
ANHANG V
ANGABEN IN MITTEILUNGEN
Die in Abschnitt I aufgeführten Angaben sind für alle Mitteilungen im Rahmen dieses Übereinkommens (und seiner Anhänge) obligatorisch. Die in Abschnitt II aufgeführten Angaben sind nach Maßgabe des besonderen Typs der Mitteilung zusätzlich zu machen.
I. ANGABEN IN ALLEN MITTEILUNGEN
a) Grundlegende Angaben
1. |
Land, das die Mitteilung übermittelt |
2. |
Datum der Mitteilung |
3. |
Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung übermittelt |
4. |
Aktenzeichen |
5. |
ursprüngliche Mitteilung oder Änderung zu früherer Mitteilung (gegebenenfalls Änderungsnummer angeben) |
6. |
(gegebenenfalls) Nummer der Tranche |
7. |
(gegebenenfalls) Nummer der Kreditlinie |
8. |
Artikel des Übereinkommens, nach dem (denen) die Mitteilung erfolgt |
9. |
(gegebenenfalls) Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird |
10. |
(gegebenenfalls) Beschreibung der Unterstützung, an die angepasst wird |
b) Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber
11. |
Land des Käufers/Kreditnehmers |
12. |
Name des Käufers/Kreditnehmers |
13. |
Standort des Käufers/Kreditnehmers |
14. |
Status des Käufers/Kreditnehmers |
15. |
(gegebenenfalls) Land des Garantiegebers |
16. |
(gegebenenfalls) Name des Garantiegebers |
17. |
(gegebenenfalls) Standort des Garantiegebers |
18. |
(gegebenenfalls) Status des Garantiegebers |
c) Angaben zu den exportierten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Projekt
19. |
Beschreibung der exportierten Waren und/oder Dienstleistungen |
20. |
(gegebenenfalls) Beschreibung des Projekts |
21. |
(gegebenenfalls) Standort des Projekts |
22. |
(gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist |
23. |
(gegebenenfalls) Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie |
24. |
Wert des unterstützten Auftrags (der unterstützten Aufträge), entweder der tatsächliche Wert (für alle Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäfte oder für Einzelgeschäfte auf freiwilliger Basis) oder der Wert gemäß folgender Skala in Mio. SZR (Sonderziehungsrechte):
|
25. |
Vertragswährung |
d) Finanzierungsbedingungen für die öffentlichen Exportkredithilfen
26. |
Kreditwert: bei Mitteilungen im Zusammenhang mit Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäften bzw. bei Einzelgeschäften auf freiwilliger Basis tatsächlicher Wert, oder aber der Wert gemäß der SZR-Skala |
27. |
Kreditwährung |
28. |
Anzahlung (Prozentsatz des Gesamtwerts der unterstützten Aufträge) |
29. |
örtliche Kosten (prozentualer Anteil am Gesamtwert der unterstützten Aufträge) |
30. |
Beginn der Kreditlaufzeit und Bezugnahme auf den anwendbaren Unterabsatz von Artikel 10 |
31. |
Kreditlaufzeit |
32. |
Basiszinssatz |
33. |
Zinssatz oder Spanne |
II. (GEGEBENENFALLS) ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR MITTEILUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESONDEREN BESTIMMUNGEN
a) Übereinkommen, Artikel 14 Buchstabe d Nummer 5
1. |
Tilgungsverfahren |
2. |
Fälligkeit der Raten |
3. |
Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals |
4. |
Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen |
5. |
gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit |
6. |
Gründe für die Abweichung von den Bedingungen des Artikels 14 Buchstaben a bis c |
b) Übereinkommen, Artikel 24 und 28
1. |
Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder der multilateralen/regionalen Organisation |
2. |
Auszahlungszeitraum |
3. |
Deckungsquote für das Länderrisiko |
4. |
Qualität der Deckung (d. h. unterhalb des Standards, Standard, oberhalb des Standards) |
5. |
MPR auf der Grundlage der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Käufers/Kreditnehmers ohne Garantie aus einem Drittland, Beteiligung einer multilateralen oder regionalen Organisation und/oder Begrenzung/Ausschluss des Risikos |
6. |
Anwendbarer MPR |
7. |
tatsächlich angewandter Prämiensatz (ausgedrückt in Form des MPR als Prozentsatz des Kapitals) |
c) Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich
1. |
Einstufung des Länderrisikos des Landes des Garantiegebers |
2. |
Bestätigung, dass die Garantie während der gesamten Kreditlaufzeit für alle fünf in Artikel 25 Buchstabe a aufgeführten Länderrisiken gilt |
3. |
Angabe, ob die Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) gilt |
4. |
Bestätigung, dass der Garantiegeber in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig ist |
5. |
Bestätigung, dass die Garantie in dem Drittland rechtsgültig und vollstreckbar ist |
6. |
Angabe, ob zwischen dem Garantiegeber und den Käufer/Kreditnehmer finanzielle Beziehungen bestehen |
7. |
Falls zwischen dem Garantiegeber und den Käufer/Kreditnehmer Beziehungen bestehen:
|
d) Übereinkommen, Artikel 28
1. |
angewandte Methode für die Begrenzung/den Ausschluss des Risikos |
2. |
angewandter MEF |
3. |
ausführliche Erläuterung, welche Länderkreditrisiken bei dem Einzelgeschäft entweder ausgelagert/beseitigt oder beschränkt/ausgeschlossen worden sind, und Erläuterung, warum der angewandte MEF wegen dieser Auslagerung/Beseitigung oder Beschränkung/Ausschließung der Länderkreditrisiken gerechtfertigt ist |
e) Übereinkommen, Artikel 46 und 47
1. |
Form der gebundenen Entwicklungshilfe (d. h. Entwicklungshilfe, gemischter Kredit oder Mischfinanzierung) |
2. |
Gesamtkonzessionalität der gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfe, berechnet nach Artikel 37 |
3. |
für die Berechnung der Konzessionalität zugrunde gelegter Abzinsungssatz (Differentiated Discount Rate, DDR) |
4. |
Behandlung der Anzahlungen bei der Berechnung der Konzessionalität |
5. |
Beschränkung der Inanspruchnahme von Kreditlinien |
f) Anhang II, Artikel 11
1. |
Tilgungsverfahren |
2. |
Fälligkeit der Raten |
3. |
Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals |
4. |
öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten: Zahlungsbedingungen und Art der Unterstützung |
5. |
Teil des Projekts, der finanziert werden soll, gegebenenfalls mit gesonderten Angaben zur Erstlieferung von Kernbrennstoff |
6. |
sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Hinweisen auf ähnliche Fälle |
g) Anhang IV, Artikel 6
1. |
Ausführliche Projektbeschreibung unter Angabe des besonderen Sektors laut Verzeichnis in Anlage 1 der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und Wasser (Anhang IV) |
2. |
ausführliche Erläuterung der Notwendigkeit besonderer Finanzierungsbedingungen |
3. |
bezüglich des Zinssatzes: Angaben zur Höhe des Aufschlags auf den kommerziellen Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rates, CIRR) im Falle des Artikels 4 Buchstabe b oder c der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie und Wasser (Anhang IV) |
h) Anhang X, Artikel 5
1. |
Erläuterung, warum Projektfinanzierungsbedingungen eingeräumt werden |
2. |
Auftragswert in Bezug auf die schlüsselfertige Erstellung, Anteil der Unteraufträge usw. |
3. |
Ausführliche Projektbeschreibung |
4. |
Art der Deckung vor Beginn der Kreditlaufzeit |
5. |
Deckungsquote für das politische Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit |
6. |
Deckungsquote für das kommerzielle Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit |
7. |
Art der Deckung nach Beginn der Kreditlaufzeit |
8. |
Deckungsquote für das politische Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit |
9. |
Deckungsquote für das kommerzielle Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit |
10. |
(gegebenenfalls) Länge der Bauzeit |
11. |
Auszahlungszeitraum |
12. |
gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit |
13. |
Tilgungsverfahren |
14. |
Fälligkeit der Raten |
15. |
Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals |
16. |
Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals |
17. |
Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen |
18. |
sonstige von den Exportkreditstellen erhobene Gebühren, z. B. Zusagegebühren (fakultativ, außer bei Geschäften mit Käufern in finanzstarken OECD-Ländern) |
19. |
Prämiensatz (fakultativ, außer bei Projekten mit Käufern in finanzstarken OECD-Ländern) |
20. |
Bestätigung (gegebenenfalls mit Erläuterung), dass das Geschäft Folgendes beinhaltet oder folgende Merkmale aufweist:
|
i) Anhang X, Artikel 5, für Projekte in finanzstarken OECD-Ländern
1. |
Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber |
2. |
Gesamtbetrag des Konsortialkredits von privaten Kreditgebern |
3. |
Prozentualer Beitrag der Teilnehmer zum Konsortialkredit |
4. |
eine Bestätigung, dass:
|
(1) Geben Sie an, um wie viele angefangene Tranchen von 40 Mio. SZR der Wert über 280 Mio. SZR liegt; Beispiel: 410 Mio. SZR wären als Kategorie XV + 4 anzugeben.
ANHANG VI
BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE
Der geltende Mindestprämiensatz (MPR) für einen Exportkredit wird nach folgender Formel berechnet:
MPR = ((a * HOR) + b) * (PC/0,95) * QPF * PCF * (1-MEF) * BRF
Dabei sind:
— |
a und b Koeffizienten für die geltende Länderrisikokategorie |
— |
HOR der Risikohorizont (Horizon of Risk) |
— |
PC die Deckungsquote (Percentage of Cover) |
— |
QPF der Faktor für die Qualität des Produkts (Quality of Product Factor) |
— |
PCF der Faktor für die Deckungsquote (Percentage of Cover Factor) |
— |
MEF der Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktor (Country Risk Mitigation/Exclusion Factor) |
— |
BRF der Faktor für die Deckung des Käuferrisikos (Buyer Risk Cover Factor). |
Die Werte für die Koeffizienten a und b sind folgender Tabelle zu entnehmen:
|
Länderrisikokategorie |
|||||||
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|
a |
entfällt |
0,100 |
0,225 |
0,392 |
0,585 |
0,780 |
0,950 |
1,120 |
b |
entfällt |
0,350 |
0,350 |
0,400 |
0,500 |
0,800 |
1,200 |
1,800 |
Der Risikohorizont (HOR) wird berechnet wie folgt:
|
Bei Standardtilgungsverfahren (mit gleichen halbjährlichen Raten zur Tilgung des Kapitals): HOR = (Auszahlungszeitraum * 0,5) + Kreditlaufzeit |
|
Bei anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet: HOR = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit - 0,25)/0,5 |
Ob in der Formel Jahre oder Monate angegeben werden, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung, sofern für Auszahlungszeitraum und Kreditlaufzeit dieselbe Einheit verwendet wird.
Die Deckungsquote (PC) wird als Dezimalwert angegeben (d. h. 95 % wird ausgedrückt als 0,95).
Der Faktor für die Qualität des Produkts (QPF) ist folgender Tabelle zu entnehmen:
|
Länderrisikokategorie |
|||||||
Qualität des Produkts |
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
unterhalb des Standards |
entfällt |
0,9965 |
0,9935 |
0,9850 |
0,9825 |
0,9825 |
0,9800 |
0,9800 |
Standard |
entfällt |
1,0000 |
1,0000 |
1,0000 |
1,0000 |
1,0000 |
1,0000 |
1,0000 |
oberhalb des Standards |
entfällt |
1,0035 |
1,0065 |
1,0150 |
1,0175 |
1,0175 |
1,0200 |
1,0200 |
Der Faktor für die Deckungsquote (PCF) wird ermittelt wie folgt:
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Bei einer PC <= 0,95: PCF = 1 |
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Bei einer PC > 0,95: PCF = 1 + ((PC - 0,95)/0,05) * Koeffizient für die Deckungsquote |
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Länderrisikokategorie |
|||||||
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|
Koeffizient für die Deckungsquote |
entfällt |
0,00000 |
0,00337 |
0,00489 |
0,01639 |
0,03657 |
0,05878 |
0,08598 |
Der Länderrisikobegrenzungs-/-ausschlussfaktor (MEF) wird ermittelt wie folgt:
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Bei Exportkrediten ohne Begrenzung des Länderrisikos: MEF = 0 |
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Bei Exportkrediten mit Begrenzung des Länderrisikos wird der MEF nach den Kriterien in Anhang VIII ermittelt. |
Der Faktor für die Deckung des Käuferrisikos (BRF) wird ermittelt wie folgt:
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Wenn die Deckung des Käuferrisikos vollständig ausgeschlossen ist: BRF = 0,90 |
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Wenn die Deckung des Käuferrisikos nicht ausgeschlossen ist: BRF = 1 |
ANHANG VII
KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS BEI BETEILIGUNG EINES GARANTIEGEBERS IN EINEM DRITTLAND ODER EINER MULTILATERALEN ODER REGIONALEN ORGANISATION
ZWECK
In diesem Anhang sind die Kriterien und Bedingungen für die Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung eines Garantiegebers in einem Drittland oder einer multilateralen oder regionalen Organisation in den Fällen des Artikels 24 Buchstabe e erster und zweiter Gedankenstrich des Übereinkommens festgelegt.
ANWENDUNG
Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung eines Garantiegebers in einem Drittland
Fall 1: Garantie für den gesamten Risikobetrag
Wird von einer Einrichtung mit Sitz in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers eine Sicherheit in Form einer Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes sein, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
— |
Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit. |
— |
Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar. |
— |
Die Garantie ist rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar. |
— |
Die Garantie gilt für die fünf Elemente des Länderkreditrisikos im Land des Käufers/Kreditnehmers. |
— |
Der Garantiegeber ist in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig. |
— |
Der Garantiegeber unterliegt den in seinem Sitzland geltenden Rechtsvorschriften über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer. |
— |
Ist der Garantiegeber eine Tochter-/Muttergesellschaft des Garantienehmers, so ermitteln die Teilnehmer im Einzelfall, 1) ob die Tochter-/Muttergesellschaft in Anbetracht des Verhältnisses zwischen Tochter- und Muttergesellschaft und des Grades der rechtlichen Verpflichtung der Muttergesellschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist und ihre Zahlungspflichten erfüllen könnte, 2) ob die Tochter-/Muttergesellschaft von örtlichen Ereignissen/Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen betroffen sein könnte und 3) ob das Stammhaus im Falle der Nichterfüllung seine Leistungspflicht anerkennen würde. |
Fall 2: Betragsmäßig beschränkte Garantie
Wird von einer Einrichtung mit Sitz in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers eine Sicherheit in Form einer Garantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die Einstufung des Landes sein, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat. Die Einstufung des Landes des Garantiegebers kann nur angewandt werden, wenn zusätzlich zur Erfüllung der für Fall 1 aufgeführten Kriterien der unter die Garantie fallende Betrag (Kapital plus der entsprechenden Zinsen) entweder 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen entspricht oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen entspricht.
Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers.
Einstufung des Länderrisikos bei Beteiligung einer multilateralen oder regionalen Organisation
Fall 1: Garantie für den gesamten Risikobetrag
Wird von einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation eine Sicherheit in Form einer Garantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
— |
Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit. |
— |
Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar. |
— |
Die Garantie gilt für die fünf Elemente des Länderkreditrisikos im Land des Käufers/Kreditnehmers. |
— |
Der Garantiegeber ist rechtlich für den gesamten Kreditbetrag verpflichtet. |
— |
Die Raten werden direkt an den Gläubiger gezahlt. |
Fall 2: Betragsmäßig beschränkte Garantie
Wird von einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation eine Sicherheit in Form einer Garantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein. Die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation kann nur angewandt werden, wenn zusätzlich zur Erfüllung der für Fall 1 aufgeführten Kriterien der unter die Garantie fallende Betrag (Kapital plus der entsprechenden Zinsen) entweder 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen entspricht oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen entspricht.
Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Käufers.
Fall 3: Multilaterale oder regionale Organisationen als Kreditnehmer
Tritt eine eingestufte multilaterale oder regionale Organisation als Kreditnehmer auf, so kann die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung der multilateralen oder regionalen Organisation sein.
Einstufung multilateraler und regionaler Organisationen
Multilaterale und regionale Organisationen kommen für eine Einstufung in Betracht, wenn sie allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit sind. Diese Organisationen werden im Einzelfall aufgrund einer Bewertung des jeweiligen Risikos in die Länderrisikokategorien 0 bis 7 eingestuft; zu diesem Zweck wird geprüft, ob
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die Organisation satzungsmäßig und finanziell unabhängig ist; |
— |
das gesamte Vermögen der Organisation Immunität gegen Verstaatlichung oder Beschlagnahme genießt; |
— |
die Organisation Mittel frei transferieren und umrechnen kann; |
— |
die Organisation in ihrem Sitzland staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist; |
— |
die Organisation Steuerfreiheit genießt; |
— |
alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Organisation zusätzliches Kapital bereitzustellen. |
Bei der Bewertung sind neben anderen für zweckmäßig erachteten Faktoren auch die Zahlungen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit in Fällen von Nichterfüllung bei Eintritt von Länderkreditrisiken entweder in ihrem Sitzland oder im Land des Käufers/Kreditnehmers geleistet wurden.
Die Liste der eingestuften multilateralen und regionalen Organisationen ist keine erschöpfende Aufzählung; ein Teilnehmer kann eine Organisation für eine Überprüfung anhand der genannten Erwägungen vorschlagen. Die Einstufung der multilateralen und regionalen Organisationen wird von den Teilnehmern veröffentlicht.
ANHANG VIII
KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BEGRENZUNG/DEN AUSSCHLUSS DES LÄNDERRISIKOS BEI DER BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE
ZWECK
In diesem Anhang sind die Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens aufgeführten Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos im Einzelnen festgelegt; dazu gehören die Kriterien, Bedingungen und besonderen Voraussetzungen für ihre Anwendung sowie die anwendbaren MEF.
ALLGEMEINE ANWENDUNG
Für alle in Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens aufgeführten Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos gilt Folgendes:
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Die aufgeführten MEF sind die unter den günstigsten Umständen in Betracht kommenden Höchstwerte, deren Anwendung im Einzelfall zu begründen ist. |
— |
Die Teilnehmer vergewissern sich, ob die Sicherheitsvereinbarung in ihrer Rechtsordnung vollstreckt werden kann. |
— |
Die sich aus der Anwendung der Methoden für die Begrenzung/den Ausschluss des Länderrisikos ergebenden MPR unterbieten nicht die entsprechenden Preise des privaten Marktes. |
— |
Wird ein Geschäft aus anderen Quellen parallel finanziert, so wird eine zurückbehaltene Sicherheit für den öffentlichen Exportkredit mindestens gleichrangig mit der gleichen Sicherheit einer anderen Quelle behandelt. |
SPEZIFISCHE ANWENDUNG
1. Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland
Definition:
Ein schriftliches Dokument, z. B. eine Urkunde oder eine Freigabe- oder Treuhandvereinbarung, die gesiegelt und einem Dritten, d. h. einer Person, die nicht Partei der Übereinkunft ist, übergeben wird, der sie bis zur Erfüllung bestimmter Bedingungen aufbewahrt und dann der anderen Partei übergibt, wodurch sie wirksam wird. Sind vorbehaltlich der Prüfung der aufgeführten weiteren Faktoren folgende Kriterien erfüllt, so können mit dieser Methode die Transferrisiken verringert oder beseitigt werden, vor allem in den höheren Länderrisikokategorien.
Kriterien:
— |
Das Treuhandkonto ist mit einem Devisen bringenden Projekt im Ausland verbunden, und die auf dem Treuhandkonto eingehenden Mittel stammen aus dem Projekt selbst und/oder aus anderen Exportforderungen gegenüber dem Ausland. |
— |
Das Treuhandkonto befindet sich im Ausland, d. h. in einem anderen Land als dem des Käufers/Kreditnehmers, in dem die Transfer- und sonstigen Länderrisiken sehr begrenzt sind (d. h. in einem Land der Kategorie 0). |
— |
Das Treuhandkonto wird von einer erstklassigen Bank geführt, die weder direkt noch indirekt von Beteiligungen des Käufers/Kreditnehmers oder vom Land des Käufers/Kreditnehmers kontrolliert wird. |
— |
Die Finanzierung des Kontos ist durch langfristige oder sonstige geeignete Verträge gesichert. |
— |
Die über das Konto laufenden Einnahmen des Käufers/Kreditnehmers (d. h. die Einnahmen aus dem Projekt selbst und/oder aus den anderen Quellen) sind in harter Währung, reichen aller Voraussicht nach insgesamt für den Schuldendienst während der gesamten Kreditlaufzeit aus und stammen von einem oder mehreren kreditwürdigen ausländischen Kunden mit Sitz in Ländern, deren Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers (d. h. in der Regel in Ländern der Kategorie 0). |
— |
Der Käufer/Kreditnehmer weist die ausländischen Kunden unwiderruflich an, direkt auf das Konto zu zahlen (d. h. die Zahlungen werden nicht über ein vom Käufer/Kreditnehmer kontrolliertes Konto oder über sein Land geleitet). |
— |
Auf dem Konto müssen sich stets Mittel befinden, die dem Schuldendienst für mindestens sechs Monate entsprechen. Gelten im Rahmen einer Projektfinanzierung flexible Rückzahlungsbedingungen, so muss sich stets ein Betrag auf dem Konto befinden, der nach diesen flexiblen Bedingungen dem tatsächlichen Schuldendienst für sechs Monate entspricht; dieser Betrag kann je nach dem Schuldendienstprofil schwanken. |
— |
Der Käufer/Kreditnehmer hat nur beschränkt Zugang zu dem Konto (d. h. erst nach Leistung des Schuldendienstes für den Kredit). |
— |
Die auf dem Konto eingegangenen Einnahmen werden für die gesamte Kreditlaufzeit an den Kreditgeber als direkten Begünstigten abgetreten. |
— |
Für die Eröffnung des Kontos sind von den örtlichen und sonstigen zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen erteilt worden. |
— |
Das Treuhandkonto und die vertraglichen Vereinbarungen dürfen nicht bedingt und/oder widerruflich und/oder befristet sein. |
Weitere zu prüfende Faktoren:
Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:
— |
Land, Käufer/Kreditnehmer (d. h. öffentlich oder privat), Sektor, Verwundbarkeit hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, einschließlich ihrer Verfügbarkeit während der gesamten Kreditlaufzeit, Kunden; |
— |
rechtliche Rahmenbedingungen, z. B. ausreichende Immunität des Mechanismus gegen die Einflussnahme des Käufers/Kreditnehmers oder seines Landes; |
— |
Umfang, in dem die Methode staatlichen Eingriffen, der Verlängerung oder der Aufhebung unterworfen bleibt; |
— |
ausreichender Schutz des Kontos vor projektbezogenen Risiken; |
— |
Betrag, der auf dem Konto eingehen wird, und Mechanismus für die weitere Bereitstellung ausreichender Mittel; |
— |
Lage in Bezug auf den Pariser Club (z. B. mögliche Befreiung); |
— |
mögliche Auswirkungen der nicht unter das Transferrisiko fallenden Länderrisiken; |
— |
Schutz vor den Risiken des Landes, in dem sich das Konto befindet; |
— |
Verträge mit den Kunden, einschließlich ihrer Art und Laufzeit; |
— |
Gesamtbetrag der erwarteten ausländischen Einnahmen im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Kredits. |
Anwendbarer MEF
Der höchste anwendbare MEF ist 0,20, es sei denn, es liegt ein Sonderfall vor:
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Sonderfall 1: Der höchste anwendbare MEF ist 0,40, wenn alle folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt sind:
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Sonderfall 2: Der höchste anwendbare MEF ist 0,30, wenn alle folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt sind:
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2. Sicherheit zu Marktbedingungen im Ausland
Definition:
Sicherheit in Form der erst- oder zweitrangigen Verpfändung oder der Abtretung ausländischer Wertpapiere, die von einem Anteilseigner des Käufers/Kreditnehmers oder vom Käufer/Kreditnehmer selbst im Ausland aufbewahrt werden, oder einer Bareinlage auf einem Konto im Ausland
Kriterien:
— |
Bei den Wertpapieren handelt es sich um börsennotierte Aktien und Anleihen, die von Unternehmen mit Sitz in Ländern ausgegeben wurden, deren Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers und die an Börsen von Ländern der Kategorie 0 gehandelt werden. |
— |
Bei der Bareinlage handelt es sich um Einlagen in harter Währung von Ländern der Kategorie 0 oder um von Ländern der Kategorie 0 ausgegebene Staatswerte in diesen Hartwährungen. |
— |
Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich. |
— |
Die Sicherheit befindet sich in einem Land, dessen Risiko niedriger ist als das des Landes des Käufers/Kreditnehmers, in der Regel in einem Land der Kategorie 0. |
— |
Die Sicherheit befindet sich außerhalb der Reichweite und des Landes des Käufers/Kreditnehmers. |
— |
Der voraussichtliche Marktwert der Wertpapiere entspricht nach vorsichtigen Schätzungen während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag der durch die Sicherheit gedeckten noch nicht beglichenen Schuld. |
— |
In jedem Fall entspricht die Bareinlage oder der geschätzte Wert der Wertpapiere (der Kapital und Zinsen decken muss) 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen. |
— |
Die Sicherheit kann im Falle der Nichterfüllung (d. h. bei Eintritt von Länderkreditrisiken im Land des Käufers/Kreditnehmers) legal und unbedingt verwertet werden. |
— |
Die Erlöse aus den Wertpapieren oder der Bareinlage können frei in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden. |
— |
Im Falle der Nichterfüllung werden die Wertpapiere direkt an den Gläubiger übertragen oder wird die Bareinlage in der entsprechenden Höhe direkt an den Gläubiger gezahlt. |
Weitere zu prüfende Faktoren:
Die Methode gilt in der Regel für alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:
— |
Auswirkungen des (privaten oder öffentlichen) Eigentums an den Wertpapieren oder der Bareinlage, z. B. auf die Wahrscheinlichkeit der Verwertung der Sicherheit im Falle öffentlicher Schuldner; |
— |
voraussichtlicher Wert der Wertpapiere und Wahrscheinlichkeit der Verwertung unter Berücksichtigung des Unternehmens, des Sektors und des Landes ihrer Herkunft; |
— |
rechtliche Rahmenbedingungen. |
Anwendbarer MEF
Der anzuwendende spezifische MEF
— |
entspricht dem Umfang der potenziellen Auslagerung, unter Berücksichtigung unter anderem der Wertbeständigkeit des Vermögens, sowie den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich der Verwertung der Sicherheit; |
— |
wird im Einzelfall ermittelt und trägt unter anderem dem Wert der geleisteten Sicherheit im Verhältnis zum Kapitalwert des Kredits und zur geltenden Einstufung des Länderrisikos des Landes Rechnung, in dem sich die Sicherheit befindet. |
Der Wert der Barsicherheit wird höchstens zu 80 % berücksichtigt, der Wert der Aktien oder Anleihen höchstens zu 35 % ihres geschätzten Wertes.
3. Auf Vermögen im Ausland gestützte Sicherheit
Definition:
Sicherheit in Form erstrangiger Hypotheken auf unbewegliches Vermögen im Ausland
Kriterien:
— |
Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich. |
— |
Das unbewegliche Vermögen hat einen vorsichtig geschätzten voraussichtlichen Marktwert und stellt für den Eigentümer einen erheblichen Teil seines Eigenkapitals dar. Dieser voraussichtliche Wert entspricht während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag der noch nicht beglichenen Schuld des Käufers/Kreditnehmers. |
— |
Die Sicherheit kann im Falle der Nichterfüllung (z. B. bei Eintritt von Länderkreditrisiken im Land des Käufers/Kreditnehmers) legal und unbedingt verwertet werden. |
— |
Die Erlöse können in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden. |
— |
Im Falle der Nichterfüllung werden die entsprechenden Erlöse direkt an den Gläubiger gezahlt oder abgetreten. |
— |
Das Land, in dem die Sicherheit verwertet werden kann, ist in eine bessere Risikokategorie eingestuft als das Land des Käufers/Kreditnehmers, d. h., es ist in der Regel in die beste Risikokategorie eingestuft. |
Weitere zu prüfende Faktoren:
Die Methode gilt in der Regel für alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:
— |
Auswirkungen des (privaten oder öffentlichen) Eigentums an dem unbeweglichen Vermögen, z. B. auf die Wahrscheinlichkeit der Verwertung der Sicherheit im Falle öffentlicher Eigentümer; |
— |
Art des unbeweglichen Vermögens (z. B. Sektor), die sich auf den Bestand seines Wertes und die Wahrscheinlichkeit der Verwertung auswirken könnte; |
— |
rechtliche Rahmenbedingungen. |
Anwendbarer MEF
Der anzuwendende spezifische MEF
— |
entspricht dem Umfang der potenziellen Auslagerung, unter Berücksichtigung unter anderem der Wertbeständigkeit des Vermögens, sowie den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich der Verwertung der Sicherheit; |
— |
wird im Einzelfall ermittelt und trägt unter anderem dem Wert der geleisteten Sicherheit im Verhältnis zum Kapitalwert des Kredits und zur geltenden Einstufung des Länderrisikos des Landes Rechnung, in dem sich die Sicherheit befindet. |
Die Differenz zwischen dem sich bei Anwendung dieser Methode ergebenden MPR und dem MPR, der ohne Risikobegrenzung gelten würde, beträgt höchstens 15 % der Differenz zwischen dem MPR, der ohne Risikobegrenzung gelten würde, und dem MPR, der bei Anwendung der Einstufung des Länderrisikos des Landes gelten würde, in dem sich das Vermögen befindet.
Unter folgenden Umständen gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung wie folgt:
— |
Die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) ist auf einheitlicher Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen. In diesem Fall gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung auf einer anteilsmäßigen Grundlage für das gesicherte Kapital/das Kapital des Kredits. |
— |
Die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) ist auf nicht einheitlicher Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen. In diesem Fall gelten die Auswirkungen auf die Preisfestsetzung auf einer anteilsmäßigen Grundlage, die sich aus der Anwendung des Konzepts der gewogenen Durchschnittslaufzeit ergibt. |
4. Durch Vermögen im Ausland gesicherte und auf Vermögen im Ausland gestützte Finanzierung
Definition:
Sicherheit in Form eines Leasings im Ausland oder einer erstrangigen Hypothek auf bewegliches Vermögen, das
(1) |
nicht verwendet wird, um die Länderkreditrisiken annehmbar zu machen (z. B. für Länder der hohen Risikokategorien), oder |
(2) |
nicht in erster Linie mit den Risiken des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasinggebers in Zusammenhang steht. |
Kriterien:
— |
Das Vermögen steht typischerweise in direktem Zusammenhang mit dem Geschäft. |
— |
Das Vermögen ist feststellbar und beweglich oder übertragbar und kann tatsächlich und rechtlich vom Gläubiger, seinem Bevollmächtigten oder seinem Beauftragten außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers wieder in Besitz genommen/beschlagnahmt werden. |
— |
Die Sicherheit ist unbedingt und während der gesamten Kreditlaufzeit unwiderruflich. |
— |
Das Vermögen hat einen vorsichtig geschätzten voraussichtlichen Marktwert, der während der gesamten Kreditlaufzeit dem Betrag der noch nicht beglichenen Schuld entspricht. |
— |
Die Sicherheit ist im Ausland in einem akzeptablen Hoheitsgebiet registriert. |
— |
Das Vermögen kann frei verkauft und außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers verwendet werden. |
— |
Die Erlöse können in die Kreditwährung oder in eine andere harte Währung umgerechnet werden. |
— |
Im Falle der Verwertung der Sicherheit werden die Erlöse direkt an den Gläubiger gezahlt. |
Weitere zu prüfende Faktoren:
Die Methode gilt vor allem für Luftfahrzeuge, Schiffe, Ölplattformen u. Ä., die in erster Linie außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers eingesetzt werden sollen, sie kann jedoch vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der genannten Merkmale und unter anderem folgender Faktoren auf alle Länder, Käufer/Kreditnehmer und Sektoren angewandt werden:
— |
Art des Vermögens, die sich auf seine vollständige Mobilität, die Möglichkeit, es außerhalb des Landes des Käufers/Kreditnehmers oder des Leasingnehmers wieder in Besitz zu nehmen, und seinen voraussichtlichen kommerziellen Marktwert auswirken könnte; |
— |
Kosten für Beschlagnahme, Transport, Renovierung und Weiterverkauf des Vermögens sowie Kosten für die bis zum Weiterverkauf auflaufenden Zinsen; |
— |
Möglichkeit, das Vermögen in den Ländern der besten Risikokategorie zu beschlagnahmen, in denen geeignete rechtliche Rahmenbedingungen bestehen. |
Anwendbarer MEF
Der anzuwendende spezifische MEF
— |
entspricht dem Umfang der potenziellen Begrenzung des Länderrisikos, der unter anderem von der Wertbeständigkeit des Vermögens und den möglichen Unsicherheiten hinsichtlich seiner Wiederinbesitznahme im Ausland abhängt; |
— |
wird im Einzelfall ermittelt; |
— |
beträgt höchstens 0,10 bzw. im Falle von Luftfahrzeugen 0,20. |
Ist die Sicherheit (die Kapital und Zinsen decken muss) auf einer einheitlichen Grundlage während der gesamten Kreditlaufzeit betragsmäßig beschränkt und entspricht sie 1) mindestens 10 % des Kapitals plus der entsprechenden Zinsen oder 2) im Falle eines Geschäfts von mehr als 50 Mio. SZR einem Kapital von 5 Mio. SZR plus der entsprechenden Zinsen, so wird bei der Berechnung des MEF dem Betrag der Sicherheit im Verhältnis zum gesicherten Kapital/zum Kapital des Kredits Rechnung getragen.
5. Kofinanzierung mit den internationalen Finanzinstitutionen
Definition:
Der Exportkredit (d. h. die Versicherung/die Garantie/das Darlehen) wird mit einer internationalen Finanzinstitution kofinanziert, die von den Teilnehmern für die Zwecke der Berechnung der Prämien eingestuft worden ist.
Kriterien:
— |
Die internationale Finanzinstitution hat den Status eines bevorrechtigten Gläubigers. |
— |
Die internationale Finanzinstitution hat das Projekt, seine technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte und das Länderrisiko bewertet. |
— |
Die internationale Finanzinstitution soll die Ausführung des Projekts und die Rückzahlung verfolgen. |
Weitere zu prüfende Faktoren:
Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der genannten Merkmale für alle Länder/Käufer/Kreditnehmer und Sektoren, in denen die internationale Finanzinstitution nach ihrer Satzung und ihrer Politik tätig werden kann; ferner ist unter anderem zu berücksichtigen, ob hinsichtlich des Projekts
— |
der Teilnehmer und die internationale Finanzinstitution bei der Bewertung und Vorbereitung des Projekts und seiner Finanzierung eng zusammengearbeitet haben; |
— |
dem Teilnehmer von der internationalen Finanzinstitution für den gesamten Betrag und die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit und Cross-Default-Klauseln eingeräumt wurden; |
— |
die Klauseln und die Zusammenarbeit zwischen dem Teilnehmer und der internationalen Finanzinstitution auch Anwendung finden, wenn die beiden Kredite keinen parallelen Fälligkeitsplan haben; |
— |
die internationale Finanzinstitution dieselbe Vereinbarung für konkurrierende Angebote von Teilnehmern trifft. |
Anwendbarer MEF
Der höchste anwendbare MEF ist 0,05.
6. Finanzierung in Landeswährung
Definition:
Der Vertrag und die Finanzierung sind in konvertierbarer und verfügbarer Landeswährung ausgehandelt, bei der es sich nicht um eine harte Währung handelt, und im Inland finanziert, wodurch das Transferrisiko beseitigt oder verringert wird. Die Hauptverbindlichkeit in Landeswährung würde durch den Eintritt der ersten beiden Länderkreditrisiken grundsätzlich nicht berührt.
Kriterien:
— |
Die Zahlung der Exportkreditstelle im Haftungs- und Schadensfall oder die Zahlungen an den direkten Darlehensgeber werden ganz in Landeswährung ausgedrückt/geleistet. |
— |
Die Exportkreditstelle ist in der Regel nicht dem Transferrisiko ausgesetzt. |
— |
Im Normalfall ist es nicht erforderlich, Einlagen in Landeswährung in harte Währung umzurechnen. |
— |
Die Rückzahlung, die der Kreditnehmer in eigener Währung und im eigenen Land leistet, hat schuldbefreiende Wirkung. |
— |
Ein Kreditnehmer mit einem Einkommen in Landeswährung ist vor nachteiligen Wechselkursschwankungen geschützt. |
— |
Die Transfervorschriften des Landes des Kreditnehmers müssen die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers unberührt lassen, die in Landeswährung ausgedrückt ist. |
— |
Im Falle der Nichterfüllung, der zu einer Schadensregulierung in Landeswährung führt, wird der zu zahlende Betrag, wie im Darlehensvertrag ausdrücklich vorgesehen, in einen entsprechenden Betrag in harter Währung umgerechnet. Die Einziehung der Forderung erfolgt in Landeswährung als Gegenwert des Betrages in harter Währung zum Zeitpunkt der Schadensregulierung. |
— |
Die Umrechnung der vom Käufer/Kreditnehmer in Landeswährung zurückgezahlten Beträge obliegt dem Versicherungsnehmer, der auch das Risiko der Abwertung oder der Aufwertung der Landeswährung trägt. (Ein direkter Darlehensgeber kann zwar Wechselkursschwankungen direkt ausgesetzt sein, dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den Länderrisiken oder den Risiken des Käufers/Kreditnehmers.) |
Weitere zu prüfende Faktoren:
Die Methode gilt für konvertierbare und transferierbare Währungen in ausgewählten Fällen, in denen die zugrunde liegende Wirtschaft gesund ist. Die Exportkreditstelle des Teilnehmers muss in der Lage sein, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und die Schadensregulierung in eigener Währung vorzunehmen, falls die Landeswährung „nicht transferierbar“ oder „nicht konvertierbar“ wird, nachdem die Exportkreditstelle die Haftung übernommen hat. (Ein direkter Darlehensgeber trägt jedoch dieses Risiko.)
Bei Umrechnung des uneinbringlichen Betrages (nicht des Gesamtwertes des Darlehens) in einen entsprechenden Betrag in harter Währung bleibt eine Verbindlichkeit des Kreditnehmers in Landeswährung, wenn auch mit „offenem“ Wert, in Bezug auf den entsprechenden Wert des uneinbringlichen Betrages in harter Währung bestehen. Die vom Kreditnehmer zu leistende Schlusszahlung in Landeswährung für die noch nicht beglichene Schuld müsste dem Wert des Betrages in harter Währung zum Zeitpunkt der Schadensregulierung entsprechen.
Anwendbarer MEF
Der anzuwendende spezifische MEF wird im Einzelfall ermittelt; werden jedoch die ersten drei Länderkreditrisiken ausdrücklich ausgeschlossen, so ist der höchste MEF 0,50. Wird das Risiko nur begrenzt, d. h. nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so ist der höchste MEF 0,35.
7. Versicherung oder bedingte Garantie eines Drittlands
8. Schuldner mit besserem Risiko als der Staat
Über die Anwendung der Methoden 7 und 8 dieses Anhangs muss von den Teilnehmern noch weiter beraten werden.
(1) Die LLCR und die ADSCR werden nach den Regeln berechnet, die üblicherweise von umsichtigen internationalen Kreditgebern angewandt werden, wenn sie nach Abschluss der mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen vollständigen (technischen und wirtschaftlichen) Prüfung bei oder nahe dem finanziellen Abschluss die vereinbarten Bankunterlagen (mit zentralem Szenario) ausarbeiten.
ANHANG IX
KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG
KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG ENTWICKLUNGSHILFEFINANZIERTER PROJEKTE
Der DAC hat in den letzten Jahren eine Reihe von Kriterien entwickelt, mit denen gewährleistet werden soll, dass ganz oder teilweise aus öffentlicher Entwicklungshilfe finanzierte Projekte in den Entwicklungsländern zur Entwicklung beitragen. Diese Kriterien sind im Wesentlichen in folgenden Texten enthalten:
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DAC Principles for Project Appraisal (Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten), 1988, |
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DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe), 1987, und |
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Good Procurement Practice for Official Development Assistance (Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe), 1986. |
VEREINBARKEIT DES PROJEKTS MIT DEN GLOBALEN INVESTITIONSPRIORITÄTEN DES EMPFÄNGERLANDES (AUSWAHL DES PROJEKTS)
Ist das Projekt Teil eines bereits von den zentralen Finanz- und Planungsbehörden des Empfängerlandes genehmigten Programms für Investitionen oder öffentliche Ausgaben?
(Es ist anzugeben, in welchem politischen Dokument, z. B. öffentliches Investitionsprogramm des Empfängerlandes, das Projekt behandelt wird.)
Wird das Projekt von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution kofinanziert?
Ist das Projekt bereits nachweislich von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution oder einem anderen DAC-Mitglied geprüft und wegen seiner niedrigen entwicklungspolitischen Priorität abgelehnt worden?
Ist das Projekt, falls es sich um ein privatwirtschaftliches Projekt handelt, von der Regierung des Empfängerlandes genehmigt worden?
Fällt das Projekt unter eine zwischenstaatliche Übereinkunft, die eine Serie von Entwicklungshilfemaßnahmen des Gebers im Empfängerland vorsieht?
VORBEREITUNG UND BEURTEILUNG VON PROJEKTEN
Sind bei Vorbereitung, Ausarbeitung und Beurteilung des Projekts Normen und Kriterien zur Anwendung gekommen, die weitgehend mit den Grundsätzen des DAC für die Beurteilung von Projekten übereinstimmen? Wichtige Grundsätze betreffen folgende Aspekte des Projekts:
a) |
wirtschaftliche Aspekte (DAC-Grundsätze, Absätze 30 bis 38), |
b) |
technische Aspekte (DAC-Grundsätze, Absatz 22), |
c) |
finanzielle Aspekte (DAC-Grundsätze, Absätze 23 bis 29). |
Sind die Vorzugsbedingungen der Entwicklungshilfefinanzierung, falls es sich um ein Ertrag abwerfendes Projekt handelt, insbesondere wenn für einen wettbewerbsorientierten Markt produziert wird, an den Endnutzer der Mittel weitergegeben worden (DAC-Grundsätze Absatz 25)?
a) |
institutionelle Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 40 bis 44), |
b) |
Analyse der sozialen Aspekte und der Verteilungsfragen (DAC-Grundsätze Absätze 47 bis 57), |
c) |
umweltpolitische Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 55 bis 57). |
VERGABEVERFAHREN
Welches der folgenden Vergabeverfahren wird angewandt? (Definitionen: siehe Grundsätze im Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe)
a) |
internationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz III und Anhang 2 dazu: Mindestbedingungen für effiziente internationale Ausschreibungen), |
b) |
nationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz IV), |
c) |
informeller Wettbewerb oder direkte Verhandlungen (Vergabegrundsätze V A bzw. B). |
Ist eine Überprüfung von Preis und Qualität der Waren vorgesehen (DAC-Grundsätze Absatz 63)?
ANHANG X
BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Geltungsbereich
a) |
Dieser Anhang enthält die Bedingungen, nach denen die Teilnehmer Projektfinanzierungsgeschäfte unterstützen können, die die Deckungsvoraussetzungen von Anlage 1 erfüllen. |
b) |
Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, findet das Übereinkommen Anwendung. |
KAPITEL II
FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN
2. Maximale Kreditlaufzeiten
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 14 Jahre; davon abweichend beträgt die maximale Kreditlaufzeit 10 Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem finanzstarken OECD-Land beträgt.
3. Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen
Das Kapital eines Exportkredits kann in ungleichen Raten getilgt und die Tilgungs- und Zinsraten können in Abständen von mehr als sechs Monaten zurückgezahlt werden, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals. |
b) |
Die erste Tilgungsrate ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein. |
c) |
Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. |
d) |
Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt höchstens siebeneinviertel Jahre; davon abweichend beträgt die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit höchstens fünfeinviertel Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem finanzstarken OECD-Land beträgt. |
e) |
Der Teilnehmer teilt dies nach dem Verfahren des Artikels 5 vorher mit. |
4. Mindestfestzinssätze
Leisten die Teilnehmer öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite
a) |
über eine Kreditlaufzeit von höchstens 12 Jahren, gilt der nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzte relevante kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR); |
b) |
über eine Kreditlaufzeit von mehr als 12 Jahren, wird für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten auf den CIRR erhoben. |
KAPITEL III
VERFAHREN
5. Vorherige Mitteilung von Projektfinanzierungsgeschäften
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung unter den Bedingungen dieses Anhangs zu gewähren, so teilt er seine Absicht allen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Für die Mitteilung ist Anhang V des Übereinkommens maßgebend. Ersucht ein Teilnehmer innerhalb dieser Frist um eine Erläuterung zu den unterstützten Bedingungen, so schiebt der das Mitteilungsverfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf.
Anlage 1
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DECKUNG VON PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN
I. Grundvoraussetzungen
Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:
a) |
Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann; |
b) |
Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen; |
c) |
geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals; |
d) |
Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht; |
e) |
Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen; |
f) |
einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie (dies gilt nicht für Leistungsgarantien, z. B. Abnahmevereinbarungen); |
g) |
vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten; |
h) |
Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen. |
II. Zusätzliche Kriterien für Projektfinanzierungsgeschäfte in finanzstarken OECD-Ländern
Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:
a) |
Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei
|
b) |
Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute berechnen. |
ANHANG XI
LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke des Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
Zusage: Erklärung in gleich welcher Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren. |
b) |
Gemeinsame Haltung: Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird. Die Regeln einer angenommenen Gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in Bezug auf das in der Gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände. |
c) |
Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe: Bei Zuschüssen liegt die Konzessionalität bei 100 %. Bei Darlehen entspricht die Konzessionalität der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und der auf den Gegenwartswert abgezinsten Summe der Zahlungen, die vom Darlehensnehmer im Rahmen des Schuldendienstes zu leisten sind. Diese Differenz wird als prozentualer Anteil am Nennwert des Darlehens ausgedrückt. |
d) |
Exportauftragswert: der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, ohne die örtlichen Kosten im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs. Bei Leasinggeschäften umfasst dieser Betrag nicht den Teil der Leasingzahlung, der den Zinsen entspricht. |
e) |
Endgültige Zusage: Für ein Exportkreditgeschäft (in Form eines Einzelgeschäfts oder einer Kreditlinie) liegt eine endgültige Zusage vor, wenn der Teilnehmer durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitigen Akt genaue und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt. |
f) |
Zinsstützung: Vereinbarung zwischen einer Regierung und Banken oder anderen Finanzinstituten, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem dem CIRR entsprechenden oder höheren festen Zinssatz gestattet wird. |
g) |
Kreditlinie: ein Rahmen in gleich welcher Form für Exportkredite, der eine Reihe von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen. |
h) |
Örtliche Kosten: Ausgaben für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die für die Erfüllung des Vertrags des Exporteurs oder für den Abschluss des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind. |
i) |
Pure Cover: öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung. |
j) |
Kreditlaufzeit: Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals. |
k) |
Beginn der Kreditlaufzeit:
|
l) |
Gebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die (de jure oder de facto) an den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Geberland und/oder aus einer begrenzten Anzahl von Ländern gebunden ist; sie umfasst Darlehen, Zuschüsse und Mischfinanzierungspakete mit einer Konzessionalität von mehr als 0 %. Diese Definition gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bindung durch eine förmliche Vereinbarung oder eine wie auch immer geartete formlose Vereinbarung zwischen dem Empfängerland und dem Geberland zustande kommt und ob ein Paket in Artikel 31 des Übereinkommens genannte Komponenten enthält, über die nicht frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe im Empfängerland, in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den Teilnehmerländern zu finanzieren, oder ob es Praktiken umfasst, die nach Auffassung des DAC oder der Teilnehmer einer Bindung gleichkommen. |
m) |
Ungebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die Darlehen oder Zuschüsse umfasst, über die frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe in allen Ländern zu finanzieren. |
n) |
Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit: Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. Sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung. |