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Document 62016CJ0393
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017.
Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne gegen Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co.OHG.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen (g.U.) – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Anwendungsbereich – Ausnutzung des Ansehens einer g.U. – Widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung einer g.U. oder Anspielung auf eine g.U. – Falsche oder irreführende Angabe – In der Bezeichnung eines Lebensmittels verwendete g.U. ‚Champagne‘ – Bezeichnung ‚Champagner Sorbet‘ – Lebensmittel, das Champagner als Zutat enthält – Zutat, die dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht.
Rechtssache C-393/16.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017.
Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne gegen Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co.OHG.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen (g.U.) – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Anwendungsbereich – Ausnutzung des Ansehens einer g.U. – Widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung einer g.U. oder Anspielung auf eine g.U. – Falsche oder irreführende Angabe – In der Bezeichnung eines Lebensmittels verwendete g.U. ‚Champagne‘ – Bezeichnung ‚Champagner Sorbet‘ – Lebensmittel, das Champagner als Zutat enthält – Zutat, die dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht.
Rechtssache C-393/16.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Rechtssache C‑393/16
Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne
gegen
Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co.OHG
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen (g.U.) – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Anwendungsbereich – Ausnutzung des Ansehens einer g.U. – Widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung einer g.U. oder Anspielung auf eine g.U. – Falsche oder irreführende Angabe – In der Bezeichnung eines Lebensmittels verwendete g.U. ‚Champagne‘ – Bezeichnung ‚Champagner Sorbet‘ – Lebensmittel, das Champagner als Zutat enthält – Zutat, die dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017
Landwirtschaft–Gemeinsame Marktorganisation–Wein–Bezeichnung und Aufmachung der Weine–Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben–Schutz–Geltungsbereich–Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung in der Bezeichnung eines Lebensmittels, das eine Zutat enthält, die der Produktspezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht–Einbeziehung
(Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung, Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii; Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii)
Landwirtschaft–Gemeinsame Marktorganisation–Wein–Bezeichnung und Aufmachung der Weine–Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben–Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung–Begriff–Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung, die darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren
(Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung, Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii; Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii)
Landwirtschaft–Gemeinsame Marktorganisation–Wein–Bezeichnung und Aufmachung der Weine–Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben–Schutz–Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung–Begriff–Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung in der Bezeichnung eines Lebensmittels, das eine Zutat enthält, die der Produktspezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht–Einbeziehung–Voraussetzungen–Fehlen eines Geschmacks, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in der Zusammensetzung dieses Lebensmittels hervorgerufen wird, als wesentlicher Eigenschaft des Lebensmittels
(Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung, Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii; Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii)
Landwirtschaft–Gemeinsame Marktorganisation–Wein–Bezeichnung und Aufmachung der Weine–Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben–Widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder Anspielung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung–Begriff–Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung in der Bezeichnung eines Lebensmittels, das eine Zutat enthält, die der Produktspezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht–Ausschluss
(Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung, Art. 118m Abs. 2 Buchst. b; Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 103 Abs. 2 Buchst. b)
Landwirtschaft–Gemeinsame Marktorganisation–Wein–Bezeichnung und Aufmachung der Weine–Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben–Schutz gegen falsche oder irreführende Angaben–Umfang
(Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung, Art. 118m Abs. 2 Buchst. c; Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 103 Abs. 2 Buchst. c)
Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfassen, in dem eine geschützte Ursprungsbezeichnung wie „Champagne“ als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält.
(vgl. Rn. 36, Tenor 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 40)
Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.
Insoweit ist davon auszugehen, dass die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, darauf abzielt, unberechtigt vom Ansehen der g.U. zu profitieren, wenn die Zutat dem Lebensmittel keine wesentliche Eigenschaft verleiht. Bei der Klärung der Frage, ob die fragliche Zutat dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht, stellt die Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium dar. Ihre Beurteilung hängt von den betreffenden Erzeugnissen ab und muss mit einer qualitativen Beurteilung verbunden werden. Geht aus dem Namen des Lebensmittels wie im Ausgangsverfahren hervor, dass es eine eine g.U. führende Zutat enthält, die auf den Geschmack des Lebensmittels hinweisen soll, muss der von dieser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels darstellen.
(vgl. Rn. 50-53, Tenor 2)
Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.
Durch die Aufnahme der Bezeichnung der die g.U. führenden Zutat in die Bezeichnung des in Rede stehenden Lebensmittels wird die g.U. nämlich direkt verwendet, um offen eine mit ihr zusammenhängende geschmackliche Eigenschaft in Anspruch zu nehmen, was weder eine Aneignung noch eine Nachahmung oder eine Anspielung darstellt.
(vgl. Rn. 57, 59, Tenor 3)
Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass sie sowohl auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, als auch auf falsche oder irreführende Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.
(vgl. Rn. 64, Tenor 4)