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Document 32017R1151

    Weltweit harmonisiertes Testverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (Light-duty vehicles Test Procedure – WLTP) und Emissionen im realen Fahrbetrieb (Real Driving Emissions – RDE)

    Weltweit harmonisiertes Testverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (Light-duty vehicles Test Procedure – WLTP) und Emissionen im realen Fahrbetrieb (Real Driving Emissions – RDE)

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2017/1151 — zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    • In der Verordnung
    • Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2023/443 der Kommission geändert, um sie an die Änderungen der UNECE-Regelungen (vor allem die Annahme der UN-Regelung Nr. 154) und an andere damit zusammenhängende EU-Vorschriften, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, anzupassen.
    • Da die Vorschriften über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen, die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt sind, in die seit dem 1. September 2020 geltende Verordnung (EU) 2018/858 (siehe Zusammenfassung) aufgenommen wurden, werden durch die Änderung der Verordnung (EU) 2023/443 alle Verweise auf diese Informationen aus der Verordnung (EU) 2017/1151 entfernt.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Anforderungen an die EU-Typgenehmigung

    • Für den Erhalt einer EU-Typgenehmigung* im Hinblick auf Emissionen hat der Hersteller zu zeigen, dass das Fahrzeug die Anforderungen erfüllt, die in dieser Verordnung festgelegt sind, wenn es im Rahmen der spezifizierten Verfahren geprüft wird.
    • Alle Fahrzeuge müssen bei RDE- und WLTP-Tests und auch einer Reihe anderer Tests, die die Kontrolle von Verdunstungsemissionen (d. h. Emissionen aus dem Kraftstofftanksystem) oder die Kontrolle bei niedrigen Umgebungstemperaturen umfassen, die Auspuffemissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erfüllen.
    • Systeme für On-Board-Diagnose (OBD) müssen in allen Fahrzeugen installiert sein, um während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs alle Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen – mit der Verordnung werden die Anforderungen an das OBD-System bei normalen Nutzungsbedingungen festgelegt.
    • Die Hersteller müssen Einrichtungen installieren, um durchgehend die Menge an Treibstoff/Energie zu messen, die für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist (Einrichtung für die Überwachung des Kraftstoff- und/oder Energieverbrauchs im Fahrzeug, OBFCM-Gerät).

    Beantragung einer EU-Typgenehmigung

    • Die Hersteller müssen der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeug im Hinblick auf die Emissionen vorlegen, die Folgendes beinhalten:
      • die Ergebnisse der vorgeschriebenen Emissionsprüfungen;
      • detaillierte schriftliche Informationen, die in vollem Umfang die funktionellen Betriebscharakteristiken des OBD-Systems beschreiben;
      • eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um Manipulationen und Modifizierungen am Emissionsüberwachungsrechner und am Kilometerzähler, einschließlich der Erfassung der Kilometerstände, zu verhindern;
      • ein erweitertes Dokumentationspaket, das es der Behörde erlaubt zu bewerten, ob das Verbot von „Abschalteinrichtungen*, die das Niveau der Emissionskontrolle senken, befolgt wird.
    • Sofern die relevanten Anforderungen erfüllt sind, erteilt die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung für Euro-6-Emissionen und stellt einen Typgenehmigungsbogen aus.

    Übereinstimmung der Produktion

    Der Hersteller hat Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle vom Hersteller hergestellten Fahrzeuge der Typgenehmigung entsprechen und die Emissionsgrenzwerte erfüllen.

    Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

    Es sind Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die ordnungsgemäß gewarteten und verwendeten Fahrzeuge die folgenden festgelegten Emissionsgrenzwerte während ihrer Nutzungsdauer einhalten:

    • entweder eine Kilometerleistung von 15 000 km oder eine Betriebsdauer von 6 Monaten, was immer später eintritt; und
    • entweder eine Kilometerleistung von 100 000 km oder eine Betriebsdauer von 5 Jahren, was immer zuerst eintritt.

    Emissionsmindernde Einrichtungen

    • Emissionsmindernde Einrichtungen wie Katalysatoren und Partikelfilter sind als eigenständige technische Einheiten zu genehmigen.
    • Die einschlägigen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 103 genehmigt wurden.

    Emissionen von Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen

    Jüngste Studien zeigten einen erheblichen Unterschied zwischen den durchschnittlichen realen CO2-Emissionen von Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen und ihren nach dem WLTP ermittelten CO2-Emissionen. Daher werden die für die Bestimmung der CO2-Emissionen bei der Typgenehmigung angewandten Nutzwertfaktoren in der Änderungsverordnung (EU) 2023/443 überarbeitet, um sicherzustellen, dass die für solche Fahrzeuge ermittelten CO2-Emissionen repräsentativ für das reale Fahrverhalten sind.

    In der Verordnung werden neue Nutzwertfaktoren* auf der Grundlage der verfügbaren Daten festgelegt, die ab September 2023 anwendbar sind. Diese Faktoren werden überarbeitet, um die realen Bedingungen besser widerzuspiegeln, und zwar unter Berücksichtigung der Daten von Geräten zur Überwachung des Kraftstoffverbrauchs an Bord solcher Fahrzeuge, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission im Jahr 2025 und erneut im Jahr 2027 erhoben werden.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 27. Juli 2017 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Für einen Überblick, siehe:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Typgenehmigung. Das Verfahren, durch das einem Produkt bescheinigt wird, dass es einen Mindestsatz von Regulierungsanforderungen und technischen Anforderungen erfüllt.
    Abschalteinrichtungen. Absichtliche Änderungen des Emissionskontrollsystems, die dazu bestimmt sind seine Effektivität bei normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs künstlich zu senken.
    Nutzwertfaktoren. Verhältniszahlen auf der Grundlage von Fahrstatistiken in Abhängigkeit von der unter ladungszehrenden Bedingungen erzielten Reichweite, die zur Abschätzung der ladungszehrenden und ladungserhaltenden Abgasbestandteile, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Hybrid-Elektrofahrzeugen außerhalb des Fahrzeugs dienen.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1-643).

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) 2023/443 der Kommission vom 8. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich der Emissionstypgenehmigungsverfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge (ABl. L 66 vom 2.3.2023, S. 1-237).

    UN-Regelung Nr. 154 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) (ABl. L 290 vom 10.11.2022, S. 1-625).

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8-25).

    Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch für Kraftfahrzeuge (ABl. L 207 vom 10.8.2017, S. 30-42).

    Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1-16).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 23.02.2024

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