Lenkzeiten und Ruhezeiten im Straßenverkehrsgewerbe
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – in der durch die Verordnungen (EU) 2020/1054 und (EU) 2024/1258 geänderten Fassung – werden die Regeln für Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer von Lieferwagen und Bussen festgelegt, um die Arbeitsbedingungen und die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.
- Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 – in der durch die Verordnung (EU) 2020/1054 geänderten Fassung – enthält Anforderungen an die Herstellung, die Installation, die Verwendung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern, die in Fahrzeuge eingebaut werden müssen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006
- gilt für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen übersteigt, und für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Fahrers) angepasst sind;
- gilt ab dem 1. Juli 2026 für die Güterbeförderung im auf der Straße im internationalen Verkehr oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen (einschließlich Anhängern oder Sattelanhängern) mit einer Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen;
- gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugs für Beförderungen im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) oder zwischen Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Mindestalter
Beifahrer und Schaffner müssen mindestens 18 Jahre alt sein, außer unter bestimmten Umständen für Beifahrer in der Ausbildung, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen (siehe Artikel 5 für weitere Informationen).
Bestimmungen für Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten
Die genauen Bestimmungen sind in den Artikeln 6, 7, 8, 8a und 9 festgelegt.
- Diese Bestimmungen umfassen:
- Die maximale Lenkzeit ist auf neun Stunden begrenzt und darf höchstens zweimal wöchentlich auf zehn Stunden verlängert werden;
- die wöchentliche Lenkzeit ist auf 56 Stunden begrenzt;
- die Gesamtlenkzeit während zwei aufeinanderfolgender Wochen ist auf 90 Stunden begrenzt;
- nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden müssen Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einlegen, sofern sie keine Ruhezeit einlegen;
- es ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten, die zwischen zwei beliebigen wöchentlichen Ruhezeiten höchstens dreimal auf neun Stunden reduziert werden kann;
- eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden sind einzuhalten.
- Für Fahrer von Reisebussen wird mit der Änderung der Verordnung (EU) 2024/1258 eine gewisse Flexibilität in Bezug auf Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer eingeführt, wenn sie im Personengelegenheitsverkehr sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene tätig sind. Diese Flexibilität ändert nichts an den derzeitigen Vorschriften über die Mindestgesamtdauer der Fahrtunterbrechungen, die Höchstlenkzeiten pro Tag und pro Woche, die Höchstlenkzeit über einen Zeitraum von zwei Wochen und die Höchstarbeitszeit im Einklang mit dem geltenden Recht. Diese Fahrer können ihre vorgeschriebene Fahrtunterbrechung in zwei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufteilen, wobei die vorgeschriebene Mindestunterbrechung von insgesamt 45 Minuten einzuhalten ist. Sie können die tägliche Ruhezeit um eine Stunde verschieben, sofern die kumulierte Gesamtlenkzeit an diesem Tag sieben Stunden nicht übersteigt und sofern diese Möglichkeit nur einmal während einer Fahrt mit einer Dauer von mindestens sechs Tagen oder zweimal während einer Fahrt mit einer Dauer von mindestens acht Tagen in Anspruch genommen wird. Sie können die wöchentliche Ruhezeit auch um bis zu zwölf aufeinander folgende Tage im Anschluss an eine vorherige regelmäßige wöchentliche Ruhezeit verschieben.
- Transportunternehmen müssen die Arbeit der Fahrer so organisieren, dass sie zum Betriebszentrum des Arbeitgebers zurückkehren können, in dem sich die Fahrer normalerweise im Mitgliedstaat befinden, oder zum Wohnort des Fahrers und mindestens eine reguläre wöchentliche Ruhezeit verbringen (oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit) innerhalb jeder Zeitspanne von vier aufeinander folgenden Wochen.
- Die Fahrer müssen in der Lage sein, ihre wöchentliche 45-Stunden-Pause in einer geeigneten geschlechterfreundlichen Unterkunft mit angemessenen Schlaf- und Sanitäranlagen (d. h. außerhalb der Fahrzeugkabine) einzulegen, deren Kosten vom Transportunternehmen als Arbeitgeber zu tragen sind.
- Die regelmäßigen täglichen sowie die regelmäßigen und verkürzten wöchentlichen Ruhezeiten der Fahrer dürfen nicht mehr als zweimal durch andere Aktivitäten unterbrochen werden, die insgesamt höchstens eine Stunde dauern, wenn diese Fahrer Fahrzeuge begleiten, die mit der Fähre oder dem Zug transportiert werden. Die Unterbrechung der regelmäßigen täglichen und verkürzten wöchentlichen Ruhezeiten ist nur bei Fahrern möglich, die Zugang zu einer Schlafkabine, einer Schlafkoje oder einem Liegeplatz auf der Fähre oder im Zug haben, und bei regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten ist die Unterbrechung nur möglich, wenn die planmäßige Fahrtdauer acht Stunden oder mehr beträgt und der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine hat.
- Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt, die delegierte Verordnung (EU) 2022/1012, hinsichtlich der Festlegung von Normen für das Dienstleistungsniveau von sicheren Parkplätzen für Kraftfahrer sowie der Verfahren für die Sicherheits-Zertifizierung solcher Flächen erlassen.
Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnung
- Mit der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057, werden die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 (siehe Abschnitt über Fahrtenschreiber unten) festgelegt.
- Ziel ist es, eine ordnungsgemäße Anwendung und harmonisierte Auslegung der Sozialvorschriften für den Straßenverkehr sicherzustellen, indem Mindestanforderungen für die einheitliche und wirksame Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Diese Kontrollen sollten dazu dienen, Verstöße zu verringern und zu verhindern.
- Die Mitgliedstaaten müssen ein Risikobewertungssystem für Transportunternehmen einführen, das auf der relativen Anzahl und Schwere der von dem einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße basiert. Unternehmen mit einer hohen Risikobewertung müssen genauer und häufiger überprüft werden.
Fahrtenschreiber
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (siehe Zusammenfassung) müssen Fahrtenschreiber in alle Fahrzeuge über 3,5 t, die Güter auf der Straße befördern, und in Fahrzeuge, die mehr als neun Personen (einschließlich des Fahrers) befördern können, eingebaut werden, mit bestimmten Ausnahmen. Ab dem 1. Juli 2026 müssen Fahrtenschreiber in Fahrzeuge mit mehr als 2,5 Tonnen eingebaut werden, die im internationalen Straßentransport oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden.
- Die Fahrtenschreibertechnologie wechselte zuerst von analog zu digital und dann von digital zu advanced digital, d. h. intelligent.
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wurden Vorschriften für intelligente Fahrtenschreiber eingeführt – eine neue Generation von Bordgeräten zur Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Fahr- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern. Die Version 1 des intelligenten Fahrtenschreibers ist für alle nach dem 15. Juni 2019 zugelassenen Neufahrzeuge vorgeschrieben, die Version 2 nach dem 21. August 2023. Intelligente Fahrtenschreiber stellen automatisierte Aufnahmen mittels Satellitenerfassung von Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten sowie der Bereitschaftszeiten und anderer vom Fahrer durchgeführten Arbeiten. Dadurch sollen Bestimmungen besser eingehalten und eine Früherkennung von möglichem Betrug oder Missbrauch ermöglicht werden.
- Gemäß der Änderungsverordnung (EU) 2024/1258 müssen die Fahrer bei Straßenkontrollen, bis ein digitales Fahrtenblatt verfügbar ist, Kopien der ausgefüllten Fahrtenblätter – auf Papier oder in elektronischer Form – der letzten 28 Tage, und ab dem 31. Dezember 2024 der letzten 56 Tage, im Fahrzeug mitführen. Die Kommission soll bis zum 31. Dezember 2026 die Optionen für die Digitalisierung des Fahrtenblattes prüfen.
- Im Rahmen der Änderungsverordnung (EU) 2024/1258 darf ein Mitgliedstaat außerdem den zuständigen Behörden gestatten, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer eine Sanktion für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (bisher ausschließlich gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006) zu verhängen, der in seinem Hoheitsgebiet festgestellt wurde und für den nicht bereits eine Sanktion verhängt wurde, auch wenn dieser Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nicht-EU-Landes begangen wurde.
WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist am 11. April 2007 in Kraft getreten.
- Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist seit dem 2. März 2015 in Kraft, mit Ausnahmen, die in Artikel 48 der Verordnung aufgeführt sind.
- Die Verordnung (EU) 2020/1054, mit der sowohl die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 als auch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geändert wurden, ist seit dem 1. August 2020 in Kraft, wobei Artikel 1 Absatz 15 und Artikel 2 Absatz 12 am 31. Dezember 2024 in Kraft treten werden.
- Die Verordnung (EU) 2024/1258 zur Änderung ist am 22. Mai 2024 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1-14).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1-33).
Siehe konsolidierte Fassung.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1012 der Kommission vom 7. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Normen für das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau von sicheren und gesicherten Parkflächen sowie der Verfahren für deren Zertifizierung (ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 27-37).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1-506).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88-105).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35-44).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35-39).
Letzte Aktualisierung: 01.08.2024