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Dokument 32006R0561

Lenkzeiten und Ruhezeiten im Straßenverkehrsgewerbe

Lenkzeiten und Ruhezeiten im Straßenverkehrsgewerbe

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

  • Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054 werden die Regeln für Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Lieferwagen und Bussen, um die Arbeitsbedingungen und die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 – in der durch die Verordnung (EU) 2020/1054 geänderten Fassung – enthält Anforderungen an die Herstellung, die Installation, die Verwendung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern, die in Fahrzeuge eingebaut werden müssen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006

  • gilt für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t übersteigt, und für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Fahrers) angepasst sind;
  • gilt ab dem 1. Juli 2026 für die Güterbeförderung im auf der Straße im internationalen Verkehr oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen (einschließlich Anhängern oder Sattelanhängern) mit einer Gesamtmasse von mehr als 2,5 t;
  • gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugs für Beförderungen im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) oder zwischen Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Mindestalter

Beifahrer und Schaffner müssen mindestens 18 Jahre alt sein, außer unter bestimmten Umständen für Beifahrer in der Ausbildung, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen (siehe Artikel 5 für weitere Informationen).

Bestimmungen für Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten

Die genauen Bestimmungen sind in den Artikeln 6, 7, 8, 8a und 9 festgelegt.

  • Diese Bestimmungen umfassen:
    • Die maximale Lenkzeit ist auf 9 Stunden begrenzt, sie darf höchstens zweimal wöchentlich auf 10 Stunden verlängert werden;
    • die wöchentliche Lenkzeit ist auf 56 Stunden begrenzt;
    • die Gesamtlenkzeit während zwei aufeinanderfolgender Wochen ist auf 90 Stunden begrenzt;
    • nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt;
    • es ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten, die zwischen zwei beliebigen wöchentlichen Ruhezeiten höchstens dreimal auf neun Stunden reduziert werden kann;
    • eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden sind einzuhalten.
  • Transportunternehmen müssen die Arbeit der Fahrer so organisieren, dass sie zum Betriebszentrum des Arbeitgebers zurückkehren können, in dem sich die Fahrer normalerweise im Mitgliedstaat befinden, oder zum Wohnort des Fahrers und mindestens eine reguläre wöchentliche Ruhezeit verbringen (oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit) innerhalb jeder Zeitspanne von vier aufeinander folgenden Wochen.
  • Die Fahrer müssen in der Lage sein, ihre wöchentliche 45-Stunden-Pause in einer geeigneten geschlechterfreundlichen Unterkunft mit angemessenen Schlaf- und Sanitäranlagen (d. h. außerhalb der Fahrzeugkabine) einzulegen, deren Kosten vom Transportunternehmen als Arbeitgeber zu tragen sind.
  • Die verkürzten und regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten der Fahrer dürfen nicht mehr als zweimal durch andere Aktivitäten unterbrochen werden, die insgesamt höchstens eine Stunde dauern, wenn diese Fahrer Fahrzeuge begleiten, die mit der Fähre oder dem Zug transportiert werden. Dies gilt nur für Fahrer, die Zugang zu einer Schlafkabine auf der Fähre oder im Zug haben, und bei regelmäßigen wöchentlichen Pausen ist die Unterbrechung nur möglich, wenn die geplante Reisedauer acht Stunden oder mehr beträgt.
  • Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt, delegierte Verordnung (EU) 2022/1012, hinsichtlich der Festlegung von Normen für das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau von sicheren und gesicherten Parkflächen sowie der Verfahren für deren Zertifizierung erlassen.

Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnung

  • Mit der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057, werde die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (siehe Abschnitt über Fahrtenschreiber unten).
  • Ziel ist es, eine ordnungsgemäße Anwendung und harmonisierte Auslegung der Sozialvorschriften für den Straßenverkehr sicherzustellen, indem Mindestanforderungen für die einheitliche und wirksame Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Diese Kontrollen sollten dazu dienen, Verstöße zu verringern und zu verhindern.
  • Die Mitgliedstaaten müssen ein Risikobewertungssystem für Transportunternehmen einführen, das auf der relativen Anzahl und Schwere der von dem einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße basiert. Unternehmen mit einer hohen Risikobewertung müssen genauer und häufiger überprüft werden.

Fahrtenschreiber

  • Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (siehe Zusammenfassung) müssen Fahrtenschreiber in alle Fahrzeuge über 3,5 t, die Güter auf der Straße befördern, und in Fahrzeuge, die mehr als neun Personen (einschließlich des Fahrers) befördern können, eingebaut werden, mit bestimmten Ausnahmen. Ab dem 1. Juli 2026 müssen Fahrtenschreiber in Fahrzeuge mit mehr als 2,5 t eingebaut werden, die im internationalen Straßentransport oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden.
  • Die Fahrtenschreibertechnologie wechselte zuerst von analog zu digital und dann von digital zu advanced digital, d. h. intelligent.
  • Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wurden Vorschriften für intelligente Fahrtenschreiber eingeführt – eine neue Generation von Bordgeräten zur Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Fahr- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern. Bei allen nach dem 15. Juni 2019 zugelassenen Neufahrzeugen sind intelligente Fahrtenschreiber obligatorisch. Intelligente Fahrtenschreiber stellen automatisierte Aufnahmen mittels Satellitenerfassung von Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten sowie der Bereitschaftszeiten und anderer vom Fahrer durchgeführten Arbeiten. Dadurch sollen Bestimmungen besser eingehalten und eine Früherkennung von möglichem Betrug oder Missbrauch ermöglicht werden.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist am 11. April 2007 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist seit dem 2. März 2015 in Kraft, mit Ausnahmen, die in Artikel 48 der Verordnung aufgeführt sind.
  • Die Verordnung (EU) 2020/1054, mit der sowohl die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 als auch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geändert wurden, ist seit dem 1. August 2020 in Kraft, wobei Artikel 1 Absatz 15 und Artikel 2 Absatz 12 am 31. Dezember 2024 in Kraft treten werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1-14).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1012 der Kommission vom 7. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Normen für das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau von sicheren und gesicherten Parkflächen sowie der Verfahren für deren Zertifizierung (ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 27-37).

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35-44).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.09.2022

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