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Document 32012D0668

    2012/668/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien im Jahr 2011 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7454)

    ABl. L 299 vom 27.10.2012, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/668/oj

    27.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 299/49


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 25. Oktober 2012

    zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien im Jahr 2011 entstandenen Kosten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7454)

    (Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

    (2012/668/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Maul- und Klauenseuche schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 14 Absatz 4 der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

    (3)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

    (4)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/730/EU der Kommission vom 9. November 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den 2011 in Bulgarien entstandenen Kosten für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien im Jahr 2011 gewährt. Bulgarien legte am 9. Dezember 2011 und am 24. Januar 2012 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vor.

    (5)

    Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

    (6)

    Bulgarien hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Entscheidung 2009/470/EG unverzüglich über die Maßnahmen informiert, die es gemäß den EU-Rechtvorschriften über die Notifizierung, die Tilgung und deren Ergebnisse durchgeführt hat. Dem Antrag auf Kostenerstattung lagen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 eine Kostenaufstellung, Belege, ein epidemiologischer Bericht über jeden Betrieb, in dem Tiere geschlachtet oder beseitigt wurden, und die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen bei.

    (7)

    Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Bulgarien am 19. Juni 2012 mitgeteilt. Bulgarien erklärte sich am 20. Juni 2012 per E-Mail damit einverstanden.

    (8)

    Somit kann nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien im Jahr 2011 entstanden sind.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien im Jahr 2011 entstandenen Kosten wird auf 463 583,37 EUR festgesetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar und ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

    Brüssel, den 25. Oktober 2012

    Für die Kommission

    Maroš ŠEFČOVIČ

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

    (3)  ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 36.


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