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Document 32006R0769

Verordnung (EG) Nr. 769/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Aussetzung der Möglichkeit der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker ab dem 23. Mai 2006 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für C-Zucker

ABl. L 134 vom 20.5.2006, p. 19–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 306–307 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/769/oj

20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 769/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2006

zur Aussetzung der Möglichkeit der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker ab dem 23. Mai 2006 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für C-Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (2) sieht für die von der Gemeinschaft subventionierten Ausfuhren mengen- und wertmäßige Beschränkungen vor. Infolge der Schlussfolgerungen der Berufungsinstanz der Welthandelsorganisation (WTO) vom 19. Mai 2005 fallen die C-Zucker-Ausfuhren unter diese Beschränkungen. Der Gemeinschaft ist ein am 22. Mai 2006 ablaufender Zeitraum gewährt worden, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO nachzukommen.

(2)

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) sieht insbesondere die Verpflichtung vor, nicht übertragenen C-Zucker auszuführen. Die ab dem 1. Juli 2006 geltende Verordnung (EG) Nr. 318/2006 enthält diese Verpflichtung für im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugten nicht quotengebundenen Zucker nicht mehr. Gemäß Artikel 44 derselben Verordnung können Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um den Übergang von der Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2005/06 zur Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2006/07 zu erleichtern, und abweichende Bestimmungen erlassen werden, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen bei im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugtem C-Zucker nachkommt.

(3)

In Anwendung von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der weder übertragen noch ausgeführt werden kann, gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (4) als nicht quotengebundener Zucker im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugt wurde.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

(5)

Unter Berücksichtigung der sich aus den WTO-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft ist daher von der obligatorischen Ausfuhr des C-Zuckers abzuweichen, indem die Möglichkeit der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker ab dem 23. Mai 2006 ausgesetzt wird, und auf C-Zucker, der nicht anhand einer vor dem 23. Mai 2006 erteilten Ausfuhrlizenz ausgeführt wurde, ist die Übergangsregelung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 anzuwenden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für C-Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission (5) wird ab dem 23. Mai 2006 ausgesetzt. Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, sind unzulässig.

Erteilte Ausfuhrlizenzen für C-Zucker, die nicht spätestens am 22. Mai 2006 verwendet worden sind, können der ausstellenden Stelle während ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden. In diesem Fall wird die Sicherheit abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (6) unverzüglich freigegeben.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Beschlüsse zur Übertragung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht anhand einer vor dem 23. Mai 2006 erteilten Ausfuhrlizenz ausgeführt worden ist, ab demselben Zeitpunkt als nicht quotengebundener Zucker im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugt wurde.“

2.

Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Artikel 2 gilt ab dem 23. Mai 2006.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 23. Mai 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(4)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11.

(5)  ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14.

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


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