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Document 52022AP0247
Amendments adopted by the European Parliament on 22 June 2022 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council establishing a Social Climate Fund (COM(2021)0568 — C9-0324/2021 — 2021/0206(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021)0568 — C9-0324/2021 — 2021/0206(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021)0568 — C9-0324/2021 — 2021/0206(COD))
OJ C 32, 27.1.2023, p. 250–319
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ C 32, 27.1.2023, p. 231–300
(GA)
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/250 |
P9_TA(2022)0247
Klima-Sozialfonds ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021)0568 — C9-0324/2021 — 2021/0206(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2023/C 32/12)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen sollen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen, die finanziell schwächer und besonders von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, insbesondere von Energiearmut betroffenen Haushalten und Bürgern, denen ( in abgelegenen und ländlichen Gebieten ) keine öffentlichen Verkehrsmittel als Alternative zu Privatfahrzeugen zur Verfügung stehen . |
Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen sollen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen, die finanziell schwächer und besonders von den Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität, auch durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, betroffen sind, insbesondere von Energiearmut betroffenen Haushalten und von Mobilitätsarmut betroffenen Bürgern, wobei besonderes Augenmerk auf jene zu legen ist, die in ländlichen Gebieten, Inselgebieten, Randgebieten, Berggebieten, abgelegenen Gebieten und schlechter zugänglichen Gebieten oder weniger entwickelten Regionen und Gegenden leben, etwa auch in weniger entwickelten stadtnahen Gebieten, den Gebieten in äußerster Randlage und CO2-intensiven Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit . |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zum Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, indem er den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Verordnung 2003/87/EG begegnet . Das spezifische Ziel des Fonds ist es, finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird. |
Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, ohne dabei jemanden außer Acht zu lassen, vor allem indem auf die sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG eingegangen wird . Das spezifische Ziel des Fonds ist es, finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer , insbesondere jene, die von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffen sind, durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu effizienter und erschwinglicher Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln gemäß Artikel 6 und mit dem Ziel verbessert wird , die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen nicht zu verlängern, sondern schrittweise zu beseitigen und nicht am Einsatz fossiler Brennstoffe festzuhalten . |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 entsprechend dem im genannten Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplan einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vor. Der Plan muss ein in sich stimmiges Maßnahmen- und Investitionspaket umfassen, um den Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu begegnen und so bezahlbares Heizen und Kühlen sowie erschwingliche Mobilität zu gewährleisten ; gleichzeitig begleitet er die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendigen Maßnahmen , zu deren Beschleunigung er beiträgt . |
(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission nach einer konstruktiven Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen mit der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 entsprechend dem im genannten Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplan einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vor. Der Plan muss ein in sich stimmiges Maßnahmen- und Investitionspaket umfassen, mit dem der Energie- und Mobilitätsarmut, insbesondere den Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität einschließlich der Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer begegnet und so bezahlbares und nachhaltiges Heizen und Kühlen sowie erschwingliche und nachhaltige Mobilität sichergestellt wird ; gleichzeitig werden mit dem Plan die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendigen Maßnahmen begleitet und beschleunigt . |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Plan kann nationale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsnutzer vorsehen, die finanziell schwächere Haushalte sind, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge der Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu mindern. |
(2) Der Plan kann nationale oder etwaige regionale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsnutzer vorsehen, die finanziell schwächere Haushalte sind, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge des Übergangs zur Klimaneutralität, auch durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, zu mindern. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Plan muss nationale Projekte umfassen, mit denen |
(3) Der Plan muss nationale , regionale oder lokale Projekte umfassen, mit denen |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe -a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe k a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum … [Datum drei Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 25 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in der ein Muster festgelegt wird, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten ihren Plan erstellen müssen. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Zahlung der Unterstützung wird vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben für die Maßnahmen und Investitionen abhängig gemacht . Die Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union vereinbar sein und insbesondere Folgendes erfassen: |
(2) Die Zahlung der Unterstützung erfolgt im Einklang mit den angegebenen Kosten des Erreichens der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben für die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 6 . Die Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union vereinbar sein , mit den Grundsätzen der Europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang stehen und insbesondere Folgendes erfassen: |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Aus dem Fonds dürfen ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, die den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 beachten . |
(3) Aus dem Fonds dürfen ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, die mit den im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten technischen Kriterien übereinstimmen und bei denen der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der genannten Verordnung beachtet wird . |
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Die Empfänger von Mitteln aus dem Fonds müssen die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten achten. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten können die Kosten für Maßnahmen zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten und von Verkehrsnutzern , die finanziell schwächere Haushalte sind, durch befristete direkte Einkommensbeihilfen in die Pläne aufnehmen, um den Preisanstieg bei Brennstoffen für den Straßenverkehr und die Gebäudeheizung abzufangen. Diese Unterstützung nimmt mit der Zeit ab und ist ausschließlich auf die direkten Auswirkungen des Emissionshandels für Gebäude und den Straßenverkehr beschränkt . Der Anspruch auf diese direkten Einkommensbeihilfen entfällt innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Fristen. |
(1) Die Mitgliedstaaten können die Kosten der Maßnahmen zur Unterstützung von finanziell schwächeren , von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffenen Haushalten und Verkehrsnutzern durch befristete direkte Einkommensbeihilfen einschließlich einer übergangsweise vorgenommenen Senkung von Steuern und Gebühren auf Strom in die Pläne aufnehmen, um den Preisanstieg bei Brennstoffen für den Straßenverkehr und die Gebäudeheizung abzufangen. Diese Unterstützung ist eine zwischenzeitige Unterstützung für die genannten finanziell schwächeren Haushalte, nimmt mit der Zeit ab und unterliegt der Umsetzung struktureller Maßnahmen und Investitionen, die sich langfristig auswirken und mit denen die Begünstigten wirksam aus der Energie- und Mobilitätsarmut befreit werden . Die Unterstützung ist auf höchstens 40 % der geschätzten Gesamtkosten jedes Plans für den Zeitraum 2024–2027 begrenzt und wird für den Zeitraum 2028–2032 entsprechend der von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung mit dem Ziel festgelegt, die Unterstützung bis Ende 2032 auslaufen zu lassen. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können die Kosten für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzern zugutekommen und |
(2) Die Mitgliedstaaten können die Kosten der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen mit dauerhaften Auswirkungen in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzern zugutekommen und |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bei der Umsetzung der Maßnahmen und Investitionen gemäß Absatz 2 fördern die Mitgliedstaaten, soweit möglich, nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze. |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Bis 31. Juli 2023 stellt die Kommission Leitlinien über kosteneffiziente Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit Absatz 2 bereit. Bis zum 31. Juli 2026 und danach alle zwei Jahre evaluiert die Kommission die Kosteneffizienz der von den Mitgliedstaaten als Teil ihrer Pläne auf der Grundlage des zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts nach Artikel 23 vorgenommenen Maßnahmen und Investitionen. Die Kommission berichtet über bewährte Verfahren und passt die Leitlinien entsprechend an. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung werden nicht durch den Fonds unterstützt und sind nicht in den geschätzten Gesamtkosten der Pläne enthalten im Falle von Haushalten, denen bereits Folgendes zugutekommt: |
(1) Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung werden nicht durch den Fonds ersetzt, sofern sie zusätzlich sind und die Unterstützung im Fall von Haushalten ergänzen , denen bereits Folgendes zugutekommt: |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Wird vom betreffenden Mitgliedstaat in dessen Plan nachgewiesen, dass die staatlichen Interventionen gemäß Absatz 1 den Preisanstieg aufgrund der Aufnahme der Sektoren Gebäude und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG nicht vollständig ausgleichen, können innerhalb der Grenzen des nicht vollständig ausgeglichenen Preisanstiegs direkte Einkommensbeihilfen in die geschätzten Gesamtkosten aufgenommen werden. |
(2) Wird vom betreffenden Mitgliedstaat in dessen Plan nachgewiesen, dass die staatlichen Interventionen gemäß Absatz 1 den Preisanstieg nicht vollständig ausgleichen, können innerhalb der Grenzen des nicht vollständig ausgeglichenen Preisanstiegs direkte Einkommensbeihilfen in die geschätzten Gesamtkosten aufgenommen werden. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können in ihre geschätzten Gesamtkosten finanzielle Unterstützung für private oder öffentliche Einrichtungen, die keine finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzer sind, aufnehmen, sofern diese Einrichtungen Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen. |
Die Mitgliedstaaten können unter vollständigem Ausschluss von Finanzintermediären in ihre geschätzten Gesamtkosten finanzielle Unterstützung für private oder öffentliche Einrichtungen, die keine von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffenen finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzer sind, aufnehmen, sofern diese Einrichtungen in deren Auftrag Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern unmittelbar zugutekommen , vorausgesetzt, diese Einrichtungen halten die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zum Sozial- und Umweltschutz ein . |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer weitergegeben werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien. |
Damit die gesamten Vorteile tatsächlich an die Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer weitergegeben werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien. Diese Einrichtungen erfüllen die in Artikel 22a festgelegten Anforderungen an die Erkennbarkeit. |
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Die Kommission gibt Leitlinien zu den Mindestgrundsätzen und -garantien heraus und fördert bewährte Verfahren. |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum 2025- 2027 auf 23 700 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum [Datum des Inkrafttretens]– 2027 auf mindestens 11 140 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Der Fonds wird um die Einnahmen aus der Versteigerung von 150 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 3 der [EHS-Richtlinie] [Richtbetrag 5 250 000 000 EUR] für diesen Zeitraum ergänzt. Die Finanzmittel werden gemäß dieser Verordnung durchgeführt. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum 2028–2032 auf 48 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Beträge innerhalb der jährlichen Obergrenzen des geltenden mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV. |
(2) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum 2028–2032 nach der Überarbeitung dieser Verordnung festgesetzt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Beträge innerhalb der jährlichen Obergrenzen des geltenden mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV und der Bewertung und — unter Umständen und wenn die Bedingungen erfüllt sind — der gezielten Überprüfung gemäß [Artikel 30a Absatz 1a] der Richtlinie 2003/87/EG . |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Zusätzliche Mittel werden vorbehaltlich der in Artikel 4b der … [Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (1a) in der geänderten Fassung] vorgesehenen konkreten technischen Anpassung auf der Grundlage von Schwankungen der CO2-Preise zur Verfügung gestellt, damit die im Unionshaushalt für den Klima-Sozialfonds verfügbaren Mittel in gleicher Weise wie die steigenden CO2-Preise aufgestockt werden können. Die Verlängerung der konkreten technischen Anpassung auf der Grundlage von Schwankungen der CO2-Preise wird im Rahmen der Verhandlungen über den geltenden mehrjährigen Finanzrahmen in Betracht gezogen. |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Gemäß [Artikel 30d Absatz 5] der Richtlinie 2003/87/EG verwenden die Mitgliedstaaten die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG zunächst für die nationale Kofinanzierung ihrer Pläne und die etwaigen verbleibenden Einnahmen für klima- und sozialpolitische Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme der nach Maßgabe von Artikel 311 Absatz 3 AEUV als Eigenmittel festgestellten und im Haushaltsplan der Union als allgemeine Einnahmen ausgewiesenen Einnahmen. |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 10a Besondere Herausforderungen für Inselmitgliedstaaten, Inseln und Gebiete in äußerster Randlage Bei der Ausarbeitung ihrer Klima-Sozialpläne nach Artikel 3 tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Situation der Inselmitgliedstaaten, Inseln und Gebiete in äußerster Randlage Rechnung. Die Inselmitgliedstaaten, Inseln und Gebiete in äußerster Randlage sind mit schwerwiegenden sozioökonomischen Herausforderungen konfrontiert, die sich in Bezug auf ihre spezifischen Bedürfnisse und die sozialpolitischen Auswirkungen aus dem Übergang zu einer grünen Wirtschaft mit Klimaneutralität und ohne Nettoemissionen ergeben. Diesen Gebieten wird ein angemessener Mindestbetrag an Mitteln mit der entsprechenden Begründung unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen dieser Gebiete zugewiesen. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionsvorhaben, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, können Mittel aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt. |
(1) Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union und aus nationalen und etwaigen regionalen Fonds, Programmen und Instrumenten gewährt , insbesondere jener aus dem Modernisierungsfonds, dem Programm InvestEU, dem Instrument für technische Unterstützung, der Aufbau- und Resilienzfazilität und den von der Verordnung (EU) 2021/1060 erfassten Fonds, und die Unterstützung wird in Synergie, Komplementarität, Kohärenz und Übereinstimmung mit diesen Fonds verwendet . Maßnahmen und Investitionsvorhaben, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, können Mittel aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt. |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die maximale Mittelzuweisung wird für jeden Mitgliedstaat gemäß den Anhängen I und II berechnet. |
(1) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1a wird die maximale Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat gemäß den Anhängen I und II berechnet. |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Jeder Mitgliedstaat kann — nach den Angaben in Anhang II und auf der Grundlage der in Anhang I genannten Methodik — einen Antrag bis zu seiner maximalen Mittelzuweisung zur Durchführung seines Plans und bis zu seinem maximalen Anteil an den gemäß Artikel 9 Absatz 2a zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mitteln stellen. |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 13a Vorfinanzierung (1) Vorbehaltlich des Erlasses des in Artikel 16 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts durch die Kommission leistet die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat zusammen mit der Einreichung des Plans eine Vorfinanzierung beantragt, eine Vorfinanzierungszahlung eines Betrags in Höhe von bis zu 13 % des in Artikel [] der vorliegenden Verordnung genannten Finanzbeitrags. Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 leistet die Kommission die entsprechende Zahlung, soweit dies möglich ist, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten rechtlichen Einzelverpflichtung durch die Kommission. (2) Im Fall einer Vorfinanzierung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden die in Artikel [] genannten finanziellen Beiträge im Verhältnis angeglichen. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abweichend von Unterabsatz 1 tragen die Mitgliedstaaten mindestens zu 60 % zu den geschätzten Gesamtkosten der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen und Investitionen in ihren Plänen bei. Der Beitrag der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen unter 65 % des Unionsdurchschnitts während des Zeitraums von 2016 bis 2018 wird auf maximal 40 % der geschätzten Gesamtkosten der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen und Investitionen in ihren Plänen begrenzt. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten verwenden für ihren nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne unter anderem die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG. |
(2) Die Mitgliedstaaten verwenden für ihren nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne zunächst sämtliche Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer ii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer iii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer iii b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe c — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 15 innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Vorlage des Plans gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung im Wege eines Durchführungsrechtsakts über den Plan. |
Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 15 innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Vorlage des Plans gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung im Wege eines Durchführungsrechtsakts über den Plan. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Ein Mitgliedstaat kann mit der Durchführung der in seinem Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen am … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] beginnen, bevor die Kommission einen positiven Beschluss gemäß Absatz 1 fasst. Dies gilt unbeschadet des Ergebnisses der Bewertung durch die Kommission nach Artikel 15 und ihrer Befugnis, den Plan zu genehmigen oder abzulehnen. Die Zuweisung von Finanzmitteln der Union für solche laufenden Maßnahmen und Investitionen bleibt von der Genehmigung des Plans im Wege eines Beschlusses der Kommission und von der Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben durch diesen Mitgliedstaat abhängig. Bewertet die Kommission den Plan positiv, so bezieht sie in ihren Beschluss gemäß Absatz 1 auch die etwaigen laufenden Maßnahmen und Investitionen ein und berücksichtigt, dass sie bereits durchgeführt werden. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ist der Klima-Sozialplan, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben, von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände , insbesondere aufgrund der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr, in Teilen oder in Gänze nicht mehr durchzuführen, kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Änderung seines Plans vorlegen, um die erforderlichen und hinreichend begründeten Änderungen aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können um technische Unterstützung bei der Vorbereitung solcher Anträge ersuchen. |
(1) Ist der Klima-Sozialplan, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben, von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände in Teilen oder in Gänze nicht mehr durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach einer konstruktiven Konsultation der einschlägigen Interessenträger im Einklang mit den Grundsätzen des mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission eingeführten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften eine Änderung seines Plans vorlegen, um die erforderlichen und hinreichend begründeten Änderungen aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können um technische Unterstützung bei der Vorbereitung solcher Anträge ersuchen. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Werden gemäß Artikel 9 Absatz 1a zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, so kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine gezielte Änderung seines Plans vorlegen, um |
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Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bewertet die Kommission den geänderten Plan positiv, so erlässt sie im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der offiziellen Vorlage des geänderten Plans durch den Mitgliedstaat einen Beschluss mit den Gründen für die positive Bewertung im Wege eines Durchführungsrechtsakts. |
(3) Bewertet die Kommission den geänderten Plan positiv, so erlässt sie im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der offiziellen Vorlage des geänderten Plans durch den Mitgliedstaat einen Beschluss mit den Gründen für die positive Bewertung im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Wird ein Plan wie in Absatz 1a Buchstabe a dargelegt geändert, so wird dieser Zeitraum auf sechs Wochen verkürzt. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Jeder Mitgliedstaat bewertet bis zum 15. März 2027 die Eignung seines Plans in Bezug auf die tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr . Diese Bewertungen werden der Kommission als Bestandteil der zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt. |
(5) Jeder betreffende Mitgliedstaat bewertet bis zum 15. März 2027 die Eignung seines Plans in Bezug auf die tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität einschließlich der Bepreisung von CO2-Emissionen . Diese Bewertungen werden der Kommission als Bestandteil der zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Nachdem die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 16 erlassen hat, schließt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung für den Zeitraum 2025- 2027, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellt. Diese Vereinbarung kann frühestens ein Jahr vor dem Jahr des Beginns der Versteigerungen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen werden. |
(1) Nachdem die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 16 erlassen hat, schließt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung für den Zeitraum ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis 2027, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellt. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 fest, dass die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 16 festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung der Mittelzuweisung ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen. |
Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 2 fest, dass die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 16 festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung der Mittelzuweisung ganz oder teilweise ausgesetzt. Der ausgesetzte Betrag richtet sich nach den Kosten der Maßnahmen, bei denen die Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Stellt die Kommission fest, dass der von den Bestimmungen dieses Artikels betroffene Mitgliedstaat die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung von Kapitel IVa der Richtlinie …/…/EG [(COD)2021/0211] nachzukommen, nicht in Kraft gesetzt hat, wird die Zahlung der Mittelzuweisung ausgesetzt. Die Aussetzung wird erst aufgehoben, wenn dieser Mitgliedstaat diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der maßgeblichen Vereinbarungen gemäß Artikel 18 keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben gemacht, so kündigt die Kommission die in Artikel 18 genannten Vereinbarungen und hebt die Mittelbindung für die zugewiesenen Mittel auf. Die Kommission entscheidet über die Kündigung der Vereinbarungen gemäß Artikel 18, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Bewertung dazu zu äußern, ob greifbare Fortschritte erzielt wurden oder nicht . |
(7) Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der maßgeblichen Vereinbarungen gemäß Artikel 18 keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben gemacht, so kündigt die Kommission die in Artikel 18 genannten Vereinbarungen und hebt die Mittelbindung für die zugewiesenen Mittel auf. Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel [13a] werden vollständig eingezogen. Die Kommission entscheidet über die Kündigung der Vereinbarungen gemäß Artikel 18, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Bewertung dazu zu äußern, ob greifbare Fortschritte erzielt wurden. Freigewordene Beträge werden anteilig den anderen Mitgliedstaaten zugewiesen. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bei der Durchführung des Fonds ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte im Rahmen des Fonds alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht steht, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten das wirksame und effiziente interne Kontrollsystem gemäß Anhang III und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre üblichen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen. |
(1) Bei der Durchführung des Fonds achten die Mitgliedstaaten als Begünstigte im Rahmen des Fonds die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundwerte einschließlich der Rechtsstaatlichkeit. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht steht, insbesondere hinsichtlich des Schutzes des Haushalts der Union im Fall von Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip und hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten das wirksame und effiziente System interner Kontrollen gemäß Anhang III und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre üblichen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Bei der Durchführung des Fonds ergreift die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 alle geeigneten Maßnahmen, um im Fall von Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten für den Schutz der Mittel in Bezug auf aus dem Fonds unterstützte Maßnahmen und Investitionen Sorge zu tragen. Die Kommission sieht zu diesem Zweck ein wirksames und effizientes System interner Kontrollen und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Wird festgestellt, dass Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Fonds oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ein ernsthaftes Risiko einer solchen Beeinträchtigung besteht, so ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092, zu denen unter anderem eine Aussetzung von Zahlungen an die betreffenden nationalen Behörden gehören kann. In solchen Fällen ergreift die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorgesehenen Endbegünstigten des Fonds weiterhin Zugang zu Unterstützung durch die Union haben, wobei die Kommission dafür sorgt, dass die Auszahlung über lokale und regionale Gebietskörperschaften, nichtstaatliche Organisationen oder andere Stellen erfolgt, die nachweislich in der Lage sind, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Fonds sicherzustellen. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und anderen Programmen und Instrumenten der Union, einschließlich des Programms „InvestEU“, des Instruments für technische Unterstützung, der Aufbau- und Resilienzfazilität und der in der Verordnung (EU) 2021/1060 enthaltenen Fonds. Zu diesem Zweck |
Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergieeffekte und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und anderen Programmen und Instrumenten der Union, einschließlich des Modernisierungsfonds, des Programms „InvestEU“, des Instruments für technische Unterstützung, der Aufbau- und Resilienzfazilität und der in der Verordnung (EU) 2021/1060 enthaltenen Fonds. Zu diesem Zweck |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. |
entfällt |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 22a |
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Erkennbarkeit der Unionsförderung |
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(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass |
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(2) Die Mitgliedstaaten würdigen die Unterstützung aus dem Fonds und die Herkunft dieser Mittel und stellen sicher, dass die etwaigen zwischengeschalteten Stellen die Unterstützung aus dem Fonds würdigen, indem sie |
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(3) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht nach und wurden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen, so wendet die Kommission unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an, mit denen jährlich bis zu 5 % der aus dem Fonds gezahlten Unterstützung für den betreffenden Mitgliedstaat gestrichen werden. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zweijährlich im Rahmen ihrer Fortschrittsberichte zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Artikel 28 Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen Folgendes in ihren Fortschrittsbericht auf: |
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zweijährlich im Rahmen ihrer Fortschrittsberichte zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Artikel 28 der genannten Verordnung und in einer konstruktiven Konsultation der einschlägigen Interessenträger im Einklang mit den Grundsätzen des mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission eingeführten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen Folgendes in ihren Fortschrittsbericht auf: |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission überwacht den Anteil der Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Zertifikaten gemäß Kapitel IVa der Richtlinie …/…/EG [(COD)2021/0211], der von den Brennstoffanbietern übernommen und an die Endverbraucher weitergegeben wird. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über ihre Erkenntnisse. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung des Fonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 festzulegen. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung des Fonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 sowie ein Muster, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten ihren Bericht erstellen müssen, festzulegen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte spätestens am … [3 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 23a |
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Transparenz |
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(1) Die Kommission übermittelt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne und die von der Kommission veröffentlichten Beschlüsse unverzüglich, gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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(2) Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission dem Rat oder einem oder mehreren seiner Vorbereitungsgremien übermittelt werden, sind gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen einzuhalten sind. |
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(3) Die Kommission übermittelt den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments einen Überblick über ihre vorläufigen Erkenntnisse mit Blick auf die zufriedenstellende Verwirklichung der in den Plänen der Mitgliedstaaten festgelegten einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben. |
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(4) Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können die Kommission auffordern, Informationen über den Stand der Bewertung der Pläne durch die Kommission vorzulegen. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 23b |
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Klima- und sozialpolitischer Dialog |
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(1) Im Interesse der Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission zweimal im Jahr ersuchen, gemeinsam die folgenden Angelegenheiten zu erörtern: |
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(2) Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten in Entschließungen darlegen. |
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(3) Die Kommission hat allen Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des klima- und sozialpolitischen Dialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, und den etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 1. Juli 2028 einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung und der Funktionsweise des Fonds vor. |
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 1. Juli 2026 einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung und der Funktionsweise des Fonds bis zu diesem Zeitpunkt vor , wobei sie insbesondere die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 vorgelegten ersten Berichte berücksichtigt . |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Für jedes Jahr, in dem der Fonds aktiv ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Verringerung der CO2-Emissionen vor, die sich aus den Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden, die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie aus der Gewährung eines verbesserten Zugangs zu emissionsfreien und emissionsarmen Mobilitätsangeboten und Verkehrsträgern ergibt. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) In dem Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele des Fonds gemäß Artikel 1 erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher Mehrwert für die Union erzielt wurde. Dabei wird die fortbestehende Relevanz aller Ziele und Maßnahmen gemäß Artikel 6 angesichts der Auswirkungen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG und der nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die verbindlichen nationalen Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (63) zu erreichen, auf die Treibhausgasemissionen berücksichtigt. Auch die fortbestehende Relevanz der Finanzausstattung des Fonds hinsichtlich möglicher Entwicklungen bei der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie andere maßgebliche Faktoren werden berücksichtigt. |
(3) In dem in Absatz 1 genannten Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, |
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Dabei wird die fortbestehende Relevanz aller in Artikel 6 festgelegten Ziele und Maßnahmen angesichts der Auswirkungen des Emissionshandelssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die verbindlichen nationalen Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erreichen, auf die Treibhausgasemissionen (63) berücksichtigt. Auch die fortbestehende Relevanz der Finanzausstattung des Fonds hinsichtlich möglicher Entwicklungen bei der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des durch die Richtlinie 2003/87/EG errichteten Emissionshandelssystems sowie andere maßgebliche Faktoren werden berücksichtigt. Als Teil des in Absatz 1 genannten Evaluierungsberichts prüft die Kommission im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen zudem eine Verlängerung der konkreten technischen Anpassung auf der Grundlage der in Artikel 9 genannten Schwankungen des CO2-Preises. |
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Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 23 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 2a und in Artikel 23 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2a und Artikel 23 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedstaaten die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates (64) zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG nachzukommen. |
entfällt |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Absatz 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf unter 90 % des EU-27-Werts darf αi nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die unter [Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG] fallenden Sektoren für den Durchschnitt im Zeitraum 2016–2018 sein. Der Wert αi der Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller αi 100 % ist. |
In Bezug auf alle Mitgliedstaaten gilt, dass αi nicht niedriger als 0,07 % der Summe der in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Mittelausstattungen sein darf. Für Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf unter 90 % des EU-27-Werts darf αi nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die unter [Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG] fallenden Sektoren für den Durchschnitt im Zeitraum 2016–2018 sein. Der Wert αi der Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller αi 100 % ist. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Den Mitgliedstaaten werden zusätzliche Mittel betreffend Artikel 9 Absatz 2a wie folgt anteilsmäßig zugewiesen.
Maximale Mittelzuweisung pro EU-Mitgliedstaat
Mitgliedstaat |
Anteil in % des Gesamtbetrags |
INSGESAMT [Datum des Inkrafttretens]–2032 (in EUR zu jeweiligen Preisen) |
Betrag für [Datum des Inkrafttretens]–2027 (in EUR zu jeweiligen Preisen) |
Betrag für 2028–2032 (in EUR zu jeweiligen Preisen) |
Belgien |
2,56 |
[1 844 737 639 ] |
[605 544 073 ] |
[1 239 193 566 ] |
Bulgarien |
3,85 |
[2 778 104 958 ] |
[911 926 420 ] |
[1 866 178 538 ] |
Tschechien |
2,40 |
[1 735 707 679 ] |
[569 754 460 ] |
[1 165 953 219 ] |
Dänemark |
0,50 |
[361 244 536 ] |
[118 580 270 ] |
[242 664 266 ] |
Deutschland |
8,19 |
[5 910 983 488 ] |
[1 940 308 984 ] |
[3 970 674 504 ] |
Estland |
0,29 |
[207 004 992 ] |
[67 950 392 ] |
[139 054 600 ] |
Irland |
1,02 |
[737 392 966 ] |
[242 052 816 ] |
[495 340 150 ] |
Griechenland |
5,52 |
[3 986 664 037 ] |
[1 308 641 796 ] |
[2 678 022 241 ] |
Spanien |
10,53 |
[7 599 982 898 ] |
[2 494 731 228 ] |
[5 105 251 670 ] |
Frankreich |
11,20 |
[8 087 962 701 ] |
[2 654 912 964 ] |
[5 433 049 737 ] |
Kroatien |
1,94 |
[1 403 864 753 ] |
[460 825 411 ] |
[943 039 343 ] |
Italien |
10,81 |
[7 806 923 117 ] |
[2 562 660 358 ] |
[5 244 262 759 ] |
Zypern |
0,20 |
[145 738 994 ] |
[47 839 531 ] |
[97 899 463 ] |
Lettland |
0,71 |
[515 361 901 ] |
[169 170 042 ] |
[346 191 859 ] |
Litauen |
1,02 |
[738 205 618 ] |
[242 319 573 ] |
[495 886 046 ] |
Luxemburg |
0,10 |
[73 476 421 ] |
[24 118 991 ] |
[49 357 430 ] |
Ungarn |
4,33 |
[3 129 860 199 ] |
[1 027 391 783 ] |
[2 102 468 416 ] |
Malta |
0,01 |
[5 112 942 ] |
[1 678 348 ] |
[3 434 594 ] |
Niederlande |
1,11 |
[800 832 270 ] |
[262 877 075 ] |
[537 955 195 ] |
Österreich |
0,89 |
[643 517 259 ] |
[211 237 660 ] |
[432 279 599 ] |
Polen |
17,61 |
[12 714 118 688 ] |
[4 173 471 093 ] |
[8 540 647 595 ] |
Portugal |
1,88 |
[1 359 497 281 ] |
[446 261 573 ] |
[913 235 708 ] |
Rumänien |
9,26 |
[6 682 901 998 ] |
[2 193 694 977 ] |
[4 489 207 021 ] |
Slowenien |
0,55 |
[397 623 987 ] |
[130 522 001 ] |
[267 101 985 ] |
Slowakei |
2,36 |
[1 701 161 680 ] |
[558 414 568 ] |
[1 142 747 112 ] |
Finnland |
0,54 |
[386 966 933 ] |
[127 023 772 ] |
[259 943 161 ] |
Schweden |
0,62 |
[445 050 067 ] |
[146 089 842 ] |
[298 960 225 ] |
EU-27 |
100 % |
[72 200 000 000 ] |
[23 700 000 000 ] |
[48 500 000 000 ] |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A9-0157/2022).
(28) Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(28) Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(29) COM(2019)0640 final .
(29) COM(2019)0640.
(30) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(30) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(1a) Gebilligt vom Europäischen Rat am 24. und 25. Juni 2021.
(31) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(31) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(1a) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28).
(32) Daten aus dem Jahr 2018. Eurostat, SILC [ilc_mdes01]).
(32) Daten aus dem Jahr 2018. Eurostat, SILC [ilc_mdes01]).
(33) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(34) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(33) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(34) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(35) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(35) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(35a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).
(36) [Verw. einfügen]
(37) Gebilligt vom europäischen Rat am 24. und 25. Juni 2021.
(38) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).
(39) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
(40) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(36) [Verw. einfügen]
(37) Gebilligt vom Europäischen Rat am 24. und 25. Juni 2021.
(38) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).
(39) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
(40) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(41) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(41) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(1a) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
(1b) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(1a) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
(1b) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(50) [Richtlinie (EU) [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C […] vom […], S. […]).] [Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz]
(54) ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35.
(54) ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35.
(1a) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(63) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(63) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(64) [Richtlinie (EU) jjjj/nnn des Europäischen Parlaments und des Rates…. (ABl. …).] [Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG]