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Document 52009DP0353

Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren (2006/2209(REG))

ABl. C 212E vom 5.8.2010, p. 140–144 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/140


Mittwoch, 6. Mai 2009
Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren

P6_TA(2009)0353

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren (2006/2209(REG))

2010/C 212 E/25

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 20. Juli 2006,

gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6-0027/2009),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten, mit Ausnahme der Änderung betreffend Artikel 193a (neu), die am ersten Tag nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung des Vertrags wirksam wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.

Wird eine Petition von mehreren natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet, so benennen die Unterzeichner einen Vertreter und dessen Stellvertreter, die für die Zwecke dieses Titels als die Petenten gelten.

Wurde eine solche Benennung nicht vorgenommen, gelten der erste Unterzeichner oder eine andere geeignete Person als Petenten.

Abänderung 2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 2 b (neu)

 

2b.

Jeder Petent kann seine Unterstützung für die Petition jederzeit zurückziehen.

Nachdem alle Petenten ihre Unterstützung für die Petition zurückgezogen haben, wird diese hinfällig.

Abänderung 3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 3

3.

Die Petitionen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein.

3.

Die Petitionen müssen in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein.

Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung oder eine Zusammenfassung in einer Amtssprache der Europäischen Union beigefügt ist ; diese dient dem Parlament als Arbeitsgrundlage . Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung bzw. Zusammenfassung abgefasst ist.

Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung in einer Amtssprache beigefügt ist. Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung abgefasst ist.

 

Das Präsidium kann beschließen, dass die Petitionen und der Schriftwechsel mit den Petenten in anderen in einem Mitgliedstaat verwendeten Sprachen abgefasst werden dürfen.

Abänderung 4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 5

5.

Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der zu prüfen hat, ob sie den Tätigkeitsbereich der Union betreffen .

5.

Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der feststellt, ob die Petition gemäß Artikel 194 des EG-Vertrags zulässig ist oder nicht .

Falls der zuständige Ausschuss in der Frage der Zulässigkeit der Petition keinen Konsens erzielt, wird diese für zulässig erklärt, wenn mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Abänderung 5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 6

6.

Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; der Petent wird unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet.

6.

Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; die Petenten werden unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet. Soweit möglich, können andere Rechtsbehelfe empfohlen werden.

Abänderung 6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 7

7.

In dem in Absatz 6 genannten Fall kann der zuständige Ausschuss den Petenten empfehlen, sich an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates oder der Europäischen Union zu wenden.

entfällt

Abänderung 7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 8

8.

Sofern die Petenten keine vertrauliche Behandlung ihrer Petition wünschen, wird die Petition in einem öffentlichen Register erfasst.

8.

Sobald die Petitionen registriert sind, werden sie in der Regel zu öffentlichen Dokumenten, und die Namen der Petenten sowie der Inhalt der Petition können vom Parlament aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden.

Abänderung 8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 8 a (neu)

 

8a.

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 8 können Petenten beantragen, dass ihr Name zum Schutz ihrer Privatsphäre geheim gehalten wird; das Parlament muss in einem solchen Falle einen derartigen Antrag beachten.

Kann die Beschwerde der Petenten aus Gründen der Anonymität nicht geprüft werden, sind sie dazu zu hören, welche weiteren Schritte unternommen werden sollen.

Abänderung 9

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 8 b (neu)

 

8b.

Die Petenten können beantragen, dass ihre Petition vertraulich behandelt wird; in diesem Falle trifft das Parlament geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass ihr Inhalt nicht veröffentlicht wird. Den Petenten wird mitgeteilt, unter welchen konkreten Voraussetzungen diese Bestimmung Anwendung findet.

Abänderung 10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz -1 (neu)

 

-1.

Die zulässigen Petitionen werden vom zuständigen Ausschuss im Verlauf seiner normalen Tätigkeit entweder im Rahmen einer Aussprache in einer ordentlichen Sitzung oder im Wege des schriftlichen Verfahrens geprüft. Die Petenten können zu den Ausschusssitzungen, in denen ihre Petition erörtert werden soll, eingeladen werden oder eine solche Teilnahme beantragen. Es ist in das Ermessen des Vorsitzes gestellt, den Petenten das Wort zu erteilen.

Abänderung 11

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 1

1.

Der zuständige Ausschuss kann beschließen , über die von ihm für zulässig erklärten Petitionen Berichte auszuarbeiten oder dazu in anderer Weise Stellung zu nehmen .

1.

Der Ausschuss kann in Bezug auf eine für zulässig erklärte Petition beschließen, einen Initiativbericht gemäß Artikel 45 Absatz 1 auszuarbeiten oder dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorzulegen, sofern die Konferenz der Präsidenten keinen Einspruch erhebt. Diese Entschließungsanträge werden auf die Tagesordnung der spätestens acht Wochen nach ihrer Annahme im Ausschuss abgehaltenen Tagung gesetzt. Sie sind Gegenstand einer einzigen Abstimmung und werden darüber hinaus ohne Aussprache behandelt, sofern die Konferenz der Präsidenten nicht ausnahmsweise die Anwendung von Artikel 131a beschließt.

Der Ausschuss kann, insbesondere bei Petitionen, die auf eine Änderung geltenden Rechts gerichtet sind, die Stellungnahme eines anderen Ausschusses gemäß Artikel 46 einholen.

Gemäß Artikel 46 und Anlage VI kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen, der speziell für die zu prüfende Frage zuständig ist .

Abänderung 12

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 2

2.

Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen den Petenten anschließen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.

2.

Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen den Petenten anschließen oder ihre Unterstützung zurückziehen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.

Abänderung 13

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 3

3.

Zur Prüfung von Petitionen oder zur Tatsachenfeststellung kann der Ausschuss Anhörungen der Petenten oder allgemeine Anhörungen ansetzen oder Mitglieder zur Tatsachenfeststellung an Ort und Stelle entsenden .

3.

Im Rahmen der Prüfung von Petitionen, der Tatsachenfeststellung oder der Ermittlung von Lösungen kann der Ausschuss Informationsbesuche in dem Mitgliedstaat oder der Region durchführen, auf den oder die sich die Petition bezieht .

Von den Teilnehmern werden Berichte über die Besuche erstellt. Diese werden nach Billigung durch den Ausschuss dem Präsidenten übermittelt.

Abänderung 14

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 4

4.

Zur Vorbereitung seiner Stellungnahme kann der Ausschuss die Kommission ersuchen, Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten .

4.

Der Ausschuss kann die Kommission ersuchen, ihn zu unterstützen, insbesondere durch Klarstellungen zur Anwendung oder Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und durch Übermittlung sämtlicher Informationen und Unterlagen zum Gegenstand der Petition. Zu den Sitzungen des Ausschusses werden Vertreter der Kommission eingeladen.

Abänderung 15

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 5

5.

Der Ausschuss unterbreitet dem Parlament gegebenenfalls Entschließungsanträge zu den von ihm geprüften Petitionen .

5.

Der Ausschuss kann den Präsidenten ersuchen, seine Stellungnahme oder Empfehlung der Kommission, dem Rat oder der betroffenen nationalen Behörde zu übermitteln, um ein Tätigwerden oder eine Antwort zu erwirken.

Der Ausschuss kann außerdem beantragen, dass der Präsident die Stellungnahme des Ausschusses der Kommission bzw. dem Rat übermittelt .

 

Abänderung 16

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 7

7.

Die Petenten werden vom Präsidenten über die gefassten Beschlüsse und über deren Begründung unterrichtet.

7.

Die Petenten werden über den vom Ausschuss gefassten Beschluss und über dessen Begründung unterrichtet.

Ist die Prüfung einer zulässigen Petition beendet, wird sie für abgeschlossen erklärt und die Petenten werden unterrichtet.

Abänderung 17

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 193 a (neu)

 

Artikel 193 a

Bürgerinitiative

Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrags aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, so überprüft der Petitionsausschuss, ob dies sich auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.


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