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Document 32008D0365

2008/365/EG: Beschluss der Kommission vom 30. April 2008 zur Einsetzung einer Expertengruppe Finanzwissen

OJ L 125, 9.5.2008, p. 36–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 012 P. 112 - 114

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/365/oj

9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. April 2008

zur Einsetzung einer Expertengruppe „Finanzwissen“

(2008/365/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft besteht eine der Tätigkeiten der Gemeinschaft in der Schaffung eines Binnenmarkts, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist.

(2)

Nach Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Kommission in ihren Vorschlägen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, im Bereich Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau auszugehen und dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(3)

Nach Artikel 149 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch beizutragen, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.

(4)

Nach Artikel 153 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen zu leisten.

(5)

Damit die europäischen Bürger unmittelbar vom Binnenmarkt profitieren können, muss ihnen Finanzwissen vermittelt werden, das sie in die Lage versetzt, bei der Wahl von Finanzdienstleistungen fundierte Entscheidungen zu treffen, und das ihnen das Verständnis der für ihre persönlichen Finanzen wichtigen Grundbegriffe erleichtert. Dies wurde auch in der Mitteilung der Kommission Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts  (1) unterstrichen.

(6)

Auf die Bedeutung von Finanzwissen wurde auch im Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005—2010 (2), im Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden (3), in den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 8. Mai 2007 (4) und in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Finanzdienstleistungspolitik (5) verwiesen.

(7)

In ihrer Mitteilung Vermittlung und Erwerb von Finanzwissen  (6) kündigte die Kommission unter anderem die Einsetzung einer Gruppe aus Experten mit praktischen Erfahrungen auf diesem Gebiet an.

(8)

Diese Expertengruppe sollte die Aufgabe haben, zum Austausch und zur Förderung vorbildlicher Praktiken bei der Vermittlung von Finanzwissen beizutragen und die Kommission bei ihren Maßnahmen im Bereich Finanzwissen zu unterstützen.

(9)

Die Gruppe sollte sich aus Personen zusammensetzen, die über Fachkompetenz und Erfahrungen bei der Vermittlung von Finanzwissen verfügen, und ein breites Spektrum an öffentlichen und privaten Interessengruppen repräsentieren.

(10)

Aus diesem Grund sollte die Expertengruppe „Finanzwissen“ eingesetzt und sollten deren Mandat und Strukturen festgelegt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Hiermit wird die Expertengruppe „Finanzwissen“, nachstehend „die Gruppe“ genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

Austausch und Förderung empfehlenswerter Praktiken bei der Vermittlung von Finanzwissen,

Unterrichtung der Kommission über die Umsetzung der in der Mitteilung Vermittlung und Erwerb von Finanzwissen genannten Grundsätze für anspruchsvolle Schulungsprogramme zur Vermittlung von Finanzwissen,

Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung etwaiger rechtlicher, regulatorischer, administrativer oder sonstiger Hindernisse für die Vermittlung von Finanzwissen,

Beratung der Kommission in der Frage, wie sich die festgestellten Hindernisse beseitigen lassen,

Beitrag zur Vorbereitung der in der Mitteilung Vermittlung und Erwerb von Finanzwissen genannten verschiedenen Initiativen in diesem Bereich sowie zu der für 2010 geplanten Bewertung dieser Initiativen.

Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die die Vermittlung und den Erwerb von Finanzwissen betreffen.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Kommission veröffentlicht bei Annahme dieses Beschlusses einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen, der sich an Behörden der Mitgliedstaaten, Hochschuleinrichtungen, Finanzdienstleister, Verbraucherverbände und andere Gruppen, die eventuell Bewerber vorschlagen möchten, richtet. Auch Einzelpersonen können sich bewerben.

(2)   Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission aus einer Reihe von Experten mit Fachkompetenz und Erfahrungen im Hinblick auf die Vermittlung von Finanzwissen ernannt. Die Mitglieder werden ad personam ernannt und sind verpflichtet, die Kommission unabhängig von externen Weisungen zu beraten.

(3)   Bewerber, die für geeignet befunden, aber nicht ernannt wurden, können auf eine Reserveliste gesetzt werden, auf die die Kommission bei Ausfall eines Mitglieds zurückgreifen kann.

(4)   Die Gruppe setzt sich aus höchstens 25 Mitgliedern zusammen.

(5)   Es gelten folgende Bestimmungen:

Die Mitglieder der Gruppe werden für drei Jahre ernannt, eine Wiederernennung ist möglich. Die Mitglieder der Gruppe bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet. Die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Gruppe.

Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe mehr leisten können, die ihr Amt niederlegen oder die die in diesem Absatz oder die in Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, können für die Restzeit ihres Mandats ersetzt werden.

Ad personam ernannte Mitglieder verpflichten sich jedes Jahr schriftlich, im öffentlichen Interesse zu handeln, und geben außerdem eine schriftliche Erklärung darüber ab, ob ein Interessenkonflikt besteht, der ihrer Unabhängigkeit abträglich sein könnte.

Die Namen der Mitglieder werden im öffentlichen Verzeichnis der Expertengruppen und auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen bekanntgegeben. Die Erfassung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald die ihnen gesetzten Ziele erreicht sind.

(3)   Der Vorsitzende kann Beobachter, die bei einem auf der Tagesordnung stehenden Thema über spezielle Fachkompetenzen verfügen, zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe oder einer Untergruppe auffordern, sofern dies für nützlich und/oder erforderlich erachtet wird.

(4)   Informationen, die die Teilnehmer bei den Beratungen der Gruppe oder Untergruppe erhalten und die die Kommission als vertraulich einstuft, dürfen nicht weitergegeben werden.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden in der Regel gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in den Räumlichkeiten der Kommission statt, die auch die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. An den Sitzungen der Expertengruppe und ihrer Untergruppen können auch andere interessierte Beamte der Kommission teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (7) eine Geschäftsordnung.

(7)   Die Kommission kann auf der Website der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der jeweiligen Originalsprache veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungskosten

(1)   Die für die Gruppenmitglieder und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

(2)   Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der betreffenden Dienststelle im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den 30. April 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2007) 724 und begleitendes Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „Initiatives in the Area of Retail Financial Services“, SEK(2007) 1520.

(2)  KOM(2005) 629 endg.

(3)  KOM(2007) 226.

(4)  9171/07 (Presse 97).

(5)  P6_TA-PROV (2007) 0338 A6-0248/2007.

(6)  KOM(2007) 808.

(7)  Anhang III des Dokuments SEK(2005) 1004.


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