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Document 32003R1983

    Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. L 298 vom 17.11.2003, p. 34–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/12/2015

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1983/oj

    32003R1983

    Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (Text von Bedeutung für den EWR.)

    Amtsblatt Nr. L 298 vom 17/11/2003 S. 0034 - 0085


    Verordnung (EG) nr. 1983/2003 der Kommission

    vom 7. November 2003

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umfassen.

    (2) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 betreffen die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen das Verzeichnis der primären Zielvariablen, die in jeden Bereich der Querschnittkomponente aufzunehmen sind, und das Verzeichnis der Zielvariablen für die Längsschnittkomponente einschließlich der Spezifikation der Variablencodes und des technischen Formats für die Datenübermittlung.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen befinden sich im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Liste der primären Zielvariablen, die Variablencodes und das technische Format der Datenübermittlung für die Haupterhebung der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. November 2003

    Für die Kommission

    Pedro Solbes Mira

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    STAATENKLASSIFIKATION

    BE Belgique/Belgïe

    DK Danmark

    DE Deutschland

    GR Ellada

    ES España

    FR France

    IE Ireland

    IT Italia

    LU Luxembourg

    NL Nederland

    AT Österreich

    PT Portugal

    FI Suomi

    SE Sverige

    UK United Kingdom

    BG Bulgarien

    CY Zypern

    CZ Tschechische Republik

    EE Estland

    HU Ungarn

    LV Lettland

    LT Litauen

    MT Malta

    PL Polen

    RO Rumänien

    SK Slowakische Republik

    SI Slowenien

    TR Türkei

    IS Island

    NO Norwegen

    CH Schweiz

    SEL Sonstige europäische Länder

    NAF Nordafrika

    (Algerien, Ägypten, Libysch-Arabische Dschamahirija, Marokko, Tunesien, Westsahara)

    WAF Westafrika

    (Benin, Burkina Faso, Kap Verde, Côte d'Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, St. Helena, Senegal, Sierra Leone, Togo)

    OAF Sonstiges Afrika

    USA Vereinigte Staaten von Amerika

    CAN Kanada

    CSA Mittel und Südamerika

    NME Naher und Mittlerer Osten

    (Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Georgien, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Besetzte Palästinensische Gebiete, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Arabische Republik Syrien, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen)

    OAS Sonstiges Asien

    OCE Australien und Ozeanien

    OTH Andere

    AN EUROSTAT ZU ÜBERMITTELNDE DATEIEN

    Die Zielvariablen werden in vier verschiedenen Dateien an Eurostat übermittelt

    1. Haushaltsregister (D)

    2. Personenregister (R)

    3. Haushaltsdaten (H)

    4. Personendaten (P)

    Die Haushaltregisterdatei (D) muss jeden Haushalt (ausgewählt + ersetzt + Split (nur Längsschnittkomponente)) auch dann enthalten, wenn seine Adresse nicht kontaktiert oder er nicht befragt werden konnte.

    Die anderen Dateien enthalten nur dann haushaltsbezogene Datensätze, wenn der Haushalt kontaktiert wurde (DB120 = 11 (oder DB110 = 1)) und die Haushaltsdatendatei für ihn ein ausgefuelltes Interview enthält (DB120 = 11 (oder DB110 = 1)) und in der Personendatendatei für wenigstens ein Haushaltsmitglied vollständige Daten enthalten sind (P) (RB250 = 11, 12 oder 13 =>= DB135 = 1). Dieses Mitglied muss die ausgewählte Auskunftsperson sein (RB245 = 2), wenn dieser Auswahlmodus verwendet wird.

    Die Personenregisterdatei (R) muss einen Datensatz für jede Person enthalten, die derzeit im Haushalt lebt oder vorübergehend abwesend ist. In der Längsschnittkomponente dieser Datei muss ferner ein Datensatz für jede Person enthalten sein, die seit der vorangegangenen Welle ausgezogen oder verstorben ist, sowie für jede Person, die während des Einkommensbezugszeitraums wenigstens drei Monate lang im Haushalt gelebt hat und im Register dieses Haushalts nicht anderweitig verzeichnet ist.

    Die Personendatendatei (P) muss einen Datensatz für jede zu befragende Person enthalten (RB245 = 1, 2 oder 3), deren Angaben durch Befragung und/oder aus Registern gewonnen werden konnten (RB250 = 11, 12 oder 13).

    Als technisches Format für die Übermittlung der Dateien wird das Format mit Kommas als Trennzeichen zwischen den Werten (CSV) verwendet. Die Kopfzeile (erster Datensatz) muss die Bezeichnungen der Variablen enthalten.

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