This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32003R1983
Commission Regulation (EC) No 1983/2003 of 7 November 2003 implementing Regulation (EC) No 1177/2003 of the European Parliament and of the Council concerning Community statistics on income and living conditions (EU-SILC) as regards the list of target primary variables (Text with EEA relevance.)
Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (Text von Bedeutung für den EWR.)
ABl. L 298 vom 17.11.2003, p. 34–85
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/12/2015
Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Amtsblatt Nr. L 298 vom 17/11/2003 S. 0034 - 0085
Verordnung (EG) nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umfassen. (2) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 betreffen die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen das Verzeichnis der primären Zielvariablen, die in jeden Bereich der Querschnittkomponente aufzunehmen sind, und das Verzeichnis der Zielvariablen für die Längsschnittkomponente einschließlich der Spezifikation der Variablencodes und des technischen Formats für die Datenübermittlung. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen befinden sich im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der primären Zielvariablen, die Variablencodes und das technische Format der Datenübermittlung für die Haupterhebung der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. November 2003 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> STAATENKLASSIFIKATION BE Belgique/Belgïe DK Danmark DE Deutschland GR Ellada ES España FR France IE Ireland IT Italia LU Luxembourg NL Nederland AT Österreich PT Portugal FI Suomi SE Sverige UK United Kingdom BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechische Republik EE Estland HU Ungarn LV Lettland LT Litauen MT Malta PL Polen RO Rumänien SK Slowakische Republik SI Slowenien TR Türkei IS Island NO Norwegen CH Schweiz SEL Sonstige europäische Länder NAF Nordafrika (Algerien, Ägypten, Libysch-Arabische Dschamahirija, Marokko, Tunesien, Westsahara) WAF Westafrika (Benin, Burkina Faso, Kap Verde, Côte d'Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, St. Helena, Senegal, Sierra Leone, Togo) OAF Sonstiges Afrika USA Vereinigte Staaten von Amerika CAN Kanada CSA Mittel und Südamerika NME Naher und Mittlerer Osten (Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Georgien, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Besetzte Palästinensische Gebiete, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Arabische Republik Syrien, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen) OAS Sonstiges Asien OCE Australien und Ozeanien OTH Andere AN EUROSTAT ZU ÜBERMITTELNDE DATEIEN Die Zielvariablen werden in vier verschiedenen Dateien an Eurostat übermittelt 1. Haushaltsregister (D) 2. Personenregister (R) 3. Haushaltsdaten (H) 4. Personendaten (P) Die Haushaltregisterdatei (D) muss jeden Haushalt (ausgewählt + ersetzt + Split (nur Längsschnittkomponente)) auch dann enthalten, wenn seine Adresse nicht kontaktiert oder er nicht befragt werden konnte. Die anderen Dateien enthalten nur dann haushaltsbezogene Datensätze, wenn der Haushalt kontaktiert wurde (DB120 = 11 (oder DB110 = 1)) und die Haushaltsdatendatei für ihn ein ausgefuelltes Interview enthält (DB120 = 11 (oder DB110 = 1)) und in der Personendatendatei für wenigstens ein Haushaltsmitglied vollständige Daten enthalten sind (P) (RB250 = 11, 12 oder 13 =>= DB135 = 1). Dieses Mitglied muss die ausgewählte Auskunftsperson sein (RB245 = 2), wenn dieser Auswahlmodus verwendet wird. Die Personenregisterdatei (R) muss einen Datensatz für jede Person enthalten, die derzeit im Haushalt lebt oder vorübergehend abwesend ist. In der Längsschnittkomponente dieser Datei muss ferner ein Datensatz für jede Person enthalten sein, die seit der vorangegangenen Welle ausgezogen oder verstorben ist, sowie für jede Person, die während des Einkommensbezugszeitraums wenigstens drei Monate lang im Haushalt gelebt hat und im Register dieses Haushalts nicht anderweitig verzeichnet ist. Die Personendatendatei (P) muss einen Datensatz für jede zu befragende Person enthalten (RB245 = 1, 2 oder 3), deren Angaben durch Befragung und/oder aus Registern gewonnen werden konnten (RB250 = 11, 12 oder 13). Als technisches Format für die Übermittlung der Dateien wird das Format mit Kommas als Trennzeichen zwischen den Werten (CSV) verwendet. Die Kopfzeile (erster Datensatz) muss die Bezeichnungen der Variablen enthalten.