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Document 52015XC0805(01)

    Mitteilung der Kommission — Änderung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen

    ABl. C 256 vom 5.8.2015, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.8.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 256/1


    MITTEILUNG DER KOMMISSION

    Änderung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen

    (2015/C 256/01)

    1.

    Die Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (1) wird wie folgt geändert.

    2.

    Randnummer 34 erhält folgende Fassung:

    „34.

    Nach der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten (2) wird nur den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte Einsicht in die Akte gewährt; dies erfolgt unter der Bedingung, dass die bei der Akteneinsicht erhaltenen Informationen nur für Rechts- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union betreffen. Wird während des Verfahrens gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) verstoßen, die die Nutzung von im Wege der Akteneinsicht erhaltenen Informationen regeln, so kann dies als Verstoß gegen die Zusammenarbeitspflicht gemäß den Randnummern 12 und 27 dieser Mitteilung angesehen werden. Unter bestimmten Umständen wird ein solcher Verstoß durch Sanktionen geahndet, die nach nationalem Recht festzulegen sind (4). Falls solche Informationen verwendet werden, nachdem die Kommission einen Verbotsbeschluss in dem betreffenden Verfahren erlassen hat, kann die Kommission zusätzlich zu den nach nationalem Recht anwendbaren Sanktionen in etwaigen Verfahren vor den Unionsgerichten beantragen, dass die Geldbuße für das verantwortliche Unternehmen erhöht wird. War ein externer Berater zu irgendeinem Zeitpunkt an dem Verstoß gegen die Beschränkungen für die Verwendung dieser Informationen beteiligt, so kann die Kommission den Vorfall der Kammer des betreffenden externen Beraters melden, damit disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden.

    (2)  ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7."

    (3)  Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission (ABl. L 208 vom 5.8.5015, S. 3)."

    (4)  Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).“"

    3.

    Nach Randnummer 35 wird folgende Randnummer 35a eingefügt:

    „35a.

    Im Einklang mit Randnummer 26a der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (5) übermittelt die Kommission nationalen Gerichten zu keinem Zeitpunkt Kronzeugenunternehmenserklärungen für die Verwendung in Schadensersatzklageverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Vertragsbestimmungen. Diese Randnummer lässt den in Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 2014/104/EU genannten Fall unberührt.

    (5)  Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54), geändert durch die Bekanntmachung der Kommission über die Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 256 vom 5.8.2015, S. 5).“"


    (1)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.


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