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Document 32022R2497

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/2497 der Kommission vom 12. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates in Bezug auf die Gebiete Frankreichs und des Vereinigten Königreichs im Unionsinformationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

    C/2022/7136

    ABl. L 325 vom 20.12.2022, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2497/oj

    20.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 325/13


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2497 DER KOMMISSION

    vom 12. Oktober 2022

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates in Bezug auf die Gebiete Frankreichs und des Vereinigten Königreichs im Unionsinformationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates enthält ein Verzeichnis der Gebiete des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen („INLB-Gebiete“) der einzelnen Mitgliedstaaten.

    (2)

    Gemäß diesem Anhang ist Frankreich in 25 Gebiete unterteilt. Frankreich hat beantragt, die Gebiete Guadeloupe und Martinique für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu einem einzigen INLB-Gebiet zusammenzufassen: Antilles françaises. Dieser Antrag ist gerechtfertigt: Die landwirtschaftlichen Betriebe in den beiden derzeitigen INLB-Gebieten weisen sehr ähnliche Bewirtschaftungsformen auf (starke Spezialisierung auf den Obstbau, insbesondere Bananen, sowie auf den Zuckerrohranbau und den Gartenbau), und die Zusammenlegung der Gebiete Guadeloupe und Martinique zu einem INLB-Gebiet wird zu einem größeren Stichprobenumfang mit solideren Ergebnissen für mehr Bewirtschaftungsformen führen. Diese Zusammenlegung sollte sich daher in dem Verzeichnis der INLB-Gebiete in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 widerspiegeln.

    (3)

    Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union werden in diesem Land keine INLB-Daten mehr erhoben. Daher sollte das Vereinigte Königreich aus dem Verzeichnis der INLB-Gebiete in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gestrichen werden.

    (4)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Damit genügend Zeit für die Anpassung der Datenerhebung für das neue französische Gebiet bleibt, sollte das aktualisierte Verzeichnis der INLB-Gebiete gemäß dieser Verordnung ab dem Rechnungsjahr 2023 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Oktober 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.


    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Das Verzeichnis der INLB-Gebiete betreffend Frankreich erhält folgende Fassung:

    Frankreich

    1.

    Île de France

    2.

    Champagne-Ardenne

    3.

    Picardie

    4.

    Haute-Normandie

    5.

    Centre

    6.

    Basse-Normandie

    7.

    Bourgogne

    8.

    Nord-Pas de Calais

    9.

    Lorraine

    10.

    Alsace

    11.

    Franche-Comté

    12.

    Pays de la Loire

    13.

    Bretagne

    14.

    Poitou-Charentes

    15.

    Aquitaine

    16.

    Midi-Pyrénées

    17.

    Limousin

    18.

    Rhône-Alpes

    19.

    Auvergne

    20.

    Languedoc-Roussillon

    21.

    Provence-Alpes-Côte d’Azur

    22.

    Corse

    23.

    Antilles françaises

    24.

    La Réunion“

    2.

    Der Eintrag für das Vereinigte Königreich wird gestrichen.


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