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Document 32021R0883

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/883 der Kommission vom 1. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/4015

    ABl. L 194 vom 2.6.2021, p. 22–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/883/oj

    2.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 194/22


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/883 DER KOMMISSION

    vom 1. Juni 2021

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

    (2)

    Einige Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) haben der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Aufgrund der vorgelegten Informationen wurde es für notwendig erachtet, die Liste zu aktualisieren.

    (3)

    Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und dabei die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, auf deren Grundlage entschieden wurde, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens, das in der Liste in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfasst ist, zu ändern.

    (4)

    Die Kommission gab den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit, alle einschlägigen Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzt wurde (im Folgenden „EU-Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

    (5)

    Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (3) hat die Kommission dem EU-Flugsicherheitsausschuss Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Armenien, Indonesien, Kasachstan, Kirgisistan, Republik Moldau, Pakistan und Russland. Die Kommission legte dem EU-Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in der Dominikanischen Republik, Äquatorialguinea, Libyen, Nepal und Südsudan vor.

    (6)

    Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über die technischen Bewertungen, die im Rahmen der erstmaligen Beurteilung und der fortlaufenden Überwachung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (4) erteilten Genehmigungen für Drittlandbetreiber (third country operator, im Folgenden „TCO“) durchgeführt wurden.

    (7)

    Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

    (8)

    Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss zudem über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den von einer Betriebsuntersagung nach der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 betroffenen Drittländern durchgeführt wurden. Ferner machte die Agentur Angaben zu den geplanten bzw. beantragten weiteren Vorhaben für technische Unterstützung und Zusammenarbeit, die dem Ziel dienen, die administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden in Drittländern zu verbessern, die Hilfe bei der Behebung von Mängeln im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt benötigen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der Agentur zu entsprechen. Die Kommission bekräftigte diesbezüglich, wie nützlich es ist, der internationalen Luftfahrtgemeinschaft — insbesondere über das Partnerschaftsinstrument für Hilfen zur Umsetzung der Flugsicherheit (Aviation Safety Implementation Assistance Partnership) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) — Informationen über die technische Unterstützung bereitzustellen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit leisten.

    (9)

    Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen zum Stand der SAFA- und TCO-Alarmfunktionen sowie aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

    Luftfahrtunternehmen der Union

    (10)

    Aufgrund der von der Agentur geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der Agentur und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet.

    (11)

    Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen.

    Luftfahrtunternehmen aus Armenien

    (12)

    Im Juni 2020 wurden Luftfahrtunternehmen aus Armenien auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission (6) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

    (13)

    Am 15. April 2021 hielten die Kommission, die Agentur, die Mitgliedstaaten und Vertreter des armenischen Zivilluftfahrtausschusses (Civil Aviation Committee of Armenien, im Folgenden „CAC“) eine technische Sitzung ab, auf der der CAC Informationen über seine Aufsichtstätigkeiten und über die Fortschritte bei der Umsetzung des im Juli 2020 erstellten Abhilfemaßnahmenplans vorlegte. Darüber hinaus legte der CAC einen Überblick über die im letzten Jahr zu bewältigenden Probleme, über die Gesamtsituation der Luftfahrt in Armenien und über die Mängel vor, die in verschiedenen Bereichen, die in die Zuständigkeit des CAC fielen und dessen Aufmerksamkeit erforderten, festgestellt wurden.

    (14)

    Außerdem erläuterte der CAC auf dieser Sitzung im Einzelnen den Stand der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen, die im Nachgang zur Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vom Februar 2020 ergriffen wurden, und gab einen Überblick über das Risikomanagementverfahren des CAC.

    (15)

    In diesem Zusammenhang informierte der CAC die Kommission darüber, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) der Luftfahrtunternehmen Atlantis European Airways und Mars Avia widerrufen wurden und dass die Luftfahrtunternehmen Fly Armenia Airways (AOC Nr. 070), Novair (AOC Nr. 071) und Shirak Avia (AOC Nr. 072) neu zugelassen wurden. Da der CAC nicht nachgewiesen hat, dass er hinreichend in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsstandards anzuwenden und durchzusetzen, bietet die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen an diese neuen Luftfahrtunternehmen keine Gewähr für eine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

    (16)

    Die Kommission nimmt die vom CAC erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Sicherheitsbedenken zur Kenntnis, die im Juni 2020 zur Aufnahme der von Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt hatte. Allerdings liegen derzeit nicht genügend Nachweise vor, die eine Aufhebung der Betriebsbeschränkungen für Luftfahrtunternehmen aus Armenien rechtfertigen würden. Die Kommission wird die weitere Entwicklung der Lage überwachen und bewerten.

    (17)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die Kommission daher der Ansicht, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Armenien geändert werden sollte, um Fly Armenia Airways, Novair und Shirak Avia in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und Atlantis European Airways und Mars Avia aus dem Anhang zu streichen.

    (18)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

    Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

    (19)

    Im Juni 2018 wurden alle Luftfahrtunternehmen aus Indonesien auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2018/871 der Kommission (7) aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen.

    (20)

    Am 26. Februar 2021 legte die indonesische Generaldirektion für Zivilluftfahrt (Directorate-General of Civil Aviation of Indonesia, im Folgenden „DGCA Indonesien“) Informationen, auch zu ihren aktuellen Tätigkeiten der Sicherheitsaufsicht, für den Zeitraum von September 2020 bis Februar 2021 vor. Neben einem aktualisierten Abhilfemaßnahmenplan, der auf der Grundlage der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vom März 2018 ausgearbeitet worden war, legte die DGCA Indonesien auch aktualisierte Informationen zur Liste der AOC-Inhaber, zu den registrierten Luftfahrzeugen, den Unfällen, schweren Störungen und Ereignissen in der Luftfahrt sowie zu den von ihr ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen vor.

    (21)

    Nachdem sie die eingegangenen Informationen und Unterlagen geprüft hat, ist die Kommission der Ansicht, dass alle noch offenen Beanstandungen, die bei der Sicherheitsbewertung vor Ort im März 2018 festgestellt worden waren, erfolgreich behandelt wurden und damit als behoben angesehen werden können. Angesichts des erzielten Fortschritts hält es die Kommission für ausreichend, dass die DGCA Indonesien statt der bisherigen zwei Aktualisierungen pro Jahr nur noch eine vorlegt.

    (22)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Indonesien zu ändern.

    (23)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

    (24)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

    Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

    (25)

    Im Dezember 2016 wurden Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission (8) aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen.

    (26)

    Im Februar 2020 wurden im Rahmen der fortlaufenden Überwachung des Sicherheitsaufsichtssystems in Kasachstan förmliche Konsultationen mit den zuständigen Behörden Kasachstans aufgenommen. In diesem Zusammenhang erhielt der EU-Flugsicherheitsausschuss auf seinen Sitzungen im Mai und November 2020 einen Überblick über die Situation der Sicherheitsaufsicht in Kasachstan.

    (27)

    Im Nachgang zu den Beratungen des EU-Flugsicherheitsausschusses vom November 2020 standen die Kommission und die Agentur in ständigem Kontakt mit der kasachischen Luftfahrtverwaltung (im Folgenden „AAK“). In diesem Zusammenhang fand am 26. März 2021 eine Videokonferenz zwischen der Kommission, der Agentur, den Mitgliedstaaten und Vertretern sowohl des Zivilluftfahrtausschusses Kasachstans als auch der AAK statt. Auf dieser technischen Sitzung stellte die AAK die Maßnahmen, die sie zur Verbesserung der Sicherheitsaufsicht in Kasachstan getroffen hatte, im Einzelnen vor und gab dabei auch einen Überblick über ihre Überwachungstätigkeiten, ihre Pläne für die Einstellung und Ausbildung von technischem Personal sowie über die Durchsetzungsmaßnahmen, die sie gegenüber einigen in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen ergriffen hat. Zudem unterstrich die AAK ihre Zusage, ihre Politik ständiger Verbesserungen, auch ihre wesentliche Arbeit an der Entwicklung der Sicherheitsaufsicht, weiterzuverfolgen.

    (28)

    Ferner legte die AAK ihre Strategie für die Jahre 2021-2025 vor, die die Annahme eines neuen Luftfahrtgesetzes und entsprechende Änderungen des nationalen Rechtsrahmens Kasachstans umfassen.

    (29)

    Die derzeit vorliegenden Informationen lassen den Schluss zu, dass zur Bewältigung der Sicherheitssituation in Kasachstan erhebliche Anstrengungen unternommen und Folgemaßnahmen durchgeführt wurden. Trotz der bislang erzielten Fortschritte sollte die Kommission die Entwicklung der Lage weiterhin überwachen und bewerten. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Kommission, mit Unterstützung der Agentur und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Kasachstan durchzuführen.

    (30)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan zu ändern.

    (31)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

    (32)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

    Luftfahrtunternehmen aus Kirgisistan

    (33)

    Im Oktober 2006 wurden Luftfahrtunternehmen aus Kirgisistan auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission (9) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

    (34)

    Am 25. November 2020 hielten die Kommission, die Agentur und Vertreter der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik (im Folgenden „CAA KG“) auf Ersuchen Kirgisistans und im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten eine technische Sitzung ab, auf der die CAA KG einen detaillierten Überblick über ihre Organisation und Aufgaben, einschließlich der Grundsätze ihrer Sicherheitsaufsicht, gab. Die CAA KG ging hierbei auch auf ihre Probleme bei der Personalausstattung ein, gab einen Überblick über den kirgisischen Rechtsrahmen und erläuterte ihren strategischen Ansatz für die technische Entwicklung im Rahmen des Kapazitätsaufbaus im Bereich der Flugsicherheit. Darüber hinaus legte sie eine aktuelle Liste der Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und der registrierten Luftfahrzeuge vor.

    (35)

    Im Anschluss an die technische Sitzung vom 25. November 2020 teilte die CAA KG der Kommission am 14. Dezember 2020 mit, dass die Luftfahrtunternehmen Heli Sky (AOC Nr. 47), Valor Air (AOC Nr. 07), AeroStan (AOC Nr. 08), KAP.KG Aircompany (AOC Nr. 52) und FlySky Airlines (AOC Nr. 53) über ein aktives Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen. Da die CAA KG nicht nachgewiesen hat, dass sie hinreichend in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsstandards anzuwenden und durchzusetzen, bietet die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen an diese neuen Luftfahrtunternehmen keine Gewähr für eine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

    (36)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die Kommission der Auffassung, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen AeroStan, FlySky Airlines, Heli Sky, KAP.KG Aircompany und Valor Air in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

    (37)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

    Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau

    (38)

    Im April 2019 wurden alle Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau, mit Ausnahme der Luftfahrtunternehmen Air Moldova, Fly One und Aerotranscargo, auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2019/618 der Kommission (10) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

    (39)

    Mit Schreiben vom 2. März 2021 legte die Zivilluftfahrtbehörde der Republik Moldau (im Folgenden „CAAM“) Informationen und eine umfassende Aktualisierung ihres Abhilfemaßnahmenplans vor, mit dem auf die Feststellungen und Empfehlungen reagiert wurde, die sich aus der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2019 ergeben hatten.

    (40)

    Nach Prüfung der vorgelegten Informationen und Unterlagen ist die Kommission der Auffassung, dass die Erläuterungen zum Abhilfemaßnahmenplan gut strukturiert und angemessen sind.

    (41)

    Am 25. März 2021 hielten die Kommission, die Agentur, Mitgliedstaaten und Vertreter der CAAM auf Ersuchen Moldaus und im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten eine technische Sitzung ab, auf der die CAAM einen detaillierten Überblick über ihre Organisation und Aufgaben, einschließlich der Grundsätze ihrer Sicherheitsaufsicht, gab. Die CAAM gab dabei auch einen aktuellen Überblick über die Entwicklungen und den aktuellen Stand ihres Abhilfemaßnahmenplans, mit dem auf die Beanstandungen und Empfehlungen reagiert wurde, die sich aus der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2019 ergeben hatten. Die CAAM stellte fest, dass von den ursprünglich im Abhilfemaßnahmenplan enthaltenen Beanstandungen ein Großteil erledigt sei und nur noch vier Beanstandungen offen seien.

    (42)

    Auf dieser Sitzung teilte die CAAM der Kommission mit, dass alle moldauischen Luftfahrtunternehmen nach der neuen, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (11) erlassenen Flugbetriebsverordnung erneut zugelassen seien. Derzeit sind in Moldau elf Inhaber von AOC registriert. Die meisten der acht AOC-Inhaber, die keine TCO-Genehmigung haben, führen ihren Flugbetrieb von einer Basis außerhalb Moldaus durch. Der CAAM zufolge erfolgt die Überwachung dieser ausgelagerten Stützpunkte nach internationalen Sicherheitsstandards.

    (43)

    Darüber hinaus teilte die CAAM der Kommission mit, dass das Luftfahrtunternehmen HiSky (AOC Nr. MD 025) neu zugelassen wurde. Da die CAAM nicht nachgewiesen hat, dass sie hinreichend in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsstandards anzuwenden und durchzusetzen, bietet die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses an dieses neue Luftfahrtunternehmen keine Gewähr für eine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

    (44)

    Nach den derzeit vorliegenden Informationen scheint die CAAM erhebliche Anstrengungen bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsstandards unternommen zu haben. Allerdings liegen derzeit nicht genügend Nachweise vor, die eine Aufhebung der Betriebsbeschränkungen für Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau rechtfertigen würden. Die vorgelegten Informationen zu Verbesserungen sollten im Rahmen einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Moldau überprüft werden.

    (45)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die Kommission der Ansicht, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Moldau geändert werden sollte, um HiSky in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

    (46)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

    (47)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

    Luftfahrtunternehmen aus Pakistan

    (48)

    Im März 2007 wurde das Luftfahrtunternehmen Pakistan International Airlines auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission (12) in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen und im November 2007 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission (13) aus dem Anhang gestrichen.

    (49)

    Aus einer am 24. Juni 2020 vorgelegten Erklärung des pakistanischen Bundesministers für Luftfahrt ging hervor, dass eine große Zahl der von der pakistanischen Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden „PCAA“) erteilten Pilotenlizenzen betrügerisch erlangt wurde.

    (50)

    Dieser Sachverhalt und die offensichtlich mangelhafte Sicherheitsaufsicht der PCAA haben die Agentur veranlasst, die TCO-Genehmigungen der Pakistan International Airlines und der Vision Air mit Wirkung vom 1. Juli 2020 auszusetzen.

    (51)

    Am 1. Juli 2020 leitete die Kommission Konsultationen mit der PCAA gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 ein und ersuchte die PCAA um Auskunft zu ihrer Antwort auf die Erklärung des Bundesministers. Insbesondere ersuchte die Kommission um Informationen zur Aufsicht über in Pakistan zugelassene Luftfahrtunternehmen, einschließlich ihrer Sicherheitsmanagementsysteme, sowie um Nachweise dafür, dass in anderen, ebenfalls der Sicherheitsaufsicht der PCAA unterliegenden Bereichen, wie etwa der Zulassung von Kabinenpersonal, Instandhaltungstechnikern oder von Luftfahrtunternehmen, nicht dieselbe Situation herrscht.

    (52)

    Im Jahr 2020 hielt die Kommission am 9. Juli und 25. September zwei technische Sitzungen mit der PCAA ab.

    (53)

    Zur Vorbereitung der Sitzung des EU-Flugsicherheitsausschusses im Mai 2021 und unter Berücksichtigung der verfahrenstechnischen Anforderungen der Agentur an die Aussetzung der TCO von Pakistan International Airlines und Vision Air hielt die Kommission am 15. und 16. März 2021 eine technische Sitzung ab, um die Koordinierung zwischen der Kommission und der Agentur im Hinblick auf ihre jeweiligen Verpflichtungen zu verbessern. An diesen Sitzungen nahmen Vertreter der Mitgliedstaaten teil.

    (54)

    Auf diesen Sitzungen wurden verschiedene Themen erörtert, insbesondere Lizenzierung des fliegenden Personals, Flugbetrieb, Lufttüchtigkeit, Meldung von Ereignissen und die von der PCAA infolge der Sicherheitsempfehlungen ergriffenen Maßnahmen.

    (55)

    Die PCAA hat einschlägige Nachweise und Informationen vorgelegt, die von der Kommission und Sachverständigen der Agentur überprüft wurden. Dabei wurde festgestellt, dass die PCAA zwar über eine ausreichende Anzahl kompetenter und qualifizierter Mitarbeiter verfügt, einige organisatorische Punkte jedoch Fragen aufwerfen. Hierzu gehören Mängel bei der Dokumentation des Qualitätsmanagements, fehlende Leitfäden für die Inspektoren, ein nichtkonformes Qualifizierungsverfahren für die Lizenzierung von Verkehrspiloten, eine nur begrenzte oder keine Nachverfolgung der zur Behebung von Beanstandungen ergriffenen Maßnahmen und fehlende Kapazitäten für eine angemessene Ursachenforschung.

    (56)

    Zudem konnte die PCAA keine Nachweise dafür vorlegen, dass Pakistan die ICAO von seinen erheblichen Abweichungen von den geltenden internationalen Sicherheitsrichtlinien unterrichtet hat, die in ICAO-Anhang 1 im Abschnitt „Lizenzierung von Luftfahrtpersonal“ festgelegt sind.

    (57)

    Ausgehend von der Bewertung der vorliegenden Nachweise und Informationen erkennt die Kommission die Anstrengungen der PCAA an, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und die festgestellten Mängel zu beheben. Die Kommission sollte die Lage in Pakistan, auch im Rahmen einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort, jedoch weiterhin überwachen.

    (58)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Pakistan zu ändern.

    (59)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Pakistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

    (60)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

    Luftfahrtunternehmen aus Russland

    (61)

    Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben das Sicherheitsniveau der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, weiterhin genau überwacht, unter anderem im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

    (62)

    Am 14. April 2021 trafen Vertreter der Kommission, der Agentur und der Mitgliedstaaten mit Vertretern der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (Russian Federal Air Transport Agency, im Folgenden „FATA“) zusammen, um die Sicherheitsleistung der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen anhand der Berichte über Vorfeldinspektionen, die zwischen dem 15. Oktober 2020 und dem 14. April 2021 durchgeführt wurden, zu überprüfen und zu ermitteln, in welchen Fällen die FATA ihre Aufsichtstätigkeiten verstärken sollte.

    (63)

    Die Überprüfung der SAFA-Vorfeldinspektionen von in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen ergab keine signifikanten oder wiederholt auftretenden Sicherheitsdefizite.

    (64)

    Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der von der FATA auf der Sitzung vom 14. April 2021 vorgelegten Angaben, ist die Kommission der Auffassung, dass die FATA zu diesem Zeitpunkt über die notwendige Fähigkeit und Bereitschaft verfügt, identifizierte Sicherheitsmängel zu beheben. Vor diesem Hintergrund wurde eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor dem EU-Flugsicherheitsausschuss für nicht notwendig erachtet.

    (65)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission zu diesem Zeitpunkt kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Russland zu ändern.

    (66)

    Die Mitgliedstaaten sollten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die Luftfahrtunternehmen aus Russland im Rahmen von Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

    (67)

    Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbares Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards hindeuten, kann die Kommission den betreffenden in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen den Flugbetrieb untersagen und sie in den Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufnehmen.

    (68)

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (69)

    In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

    (70)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    2.

    Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Juni 2021

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Adina VĂLEAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 172 vom 3.6.2020, S. 7).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/871 der Kommission vom 14. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 152 vom 15.6.2018, S. 5).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 6).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 27).

    (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/618 der Kommission vom 15. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 106 vom 17.4.2019, S. 1).

    (11)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vom 5. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 3).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 12).


    ANHANG I

    „ANHANG A

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

    ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

    Staat des Luftverkehrsbetreibers

    AVIOR AIRLINES

    ROI-RNR-011

    ROI

    Venezuela

    BLUE WING AIRLINES

    SRBWA-01/2002

    BWI

    Suriname

    IRAN ASEMAN AIRLINES

    FS-102

    IR-C

    Iran

    IRAQI AIRWAYS

    001

    IAW

    Irak

    MED-VIEW AIRLINE

    MVA/A/AOC/10-12/05

    MEV

    Nigeria

    AIR ZIMBABWE (PVT)

    177/04

    AZW

    Simbabwe

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Afghanistan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Afghanistan

    ARIANA AFGHAN AIRLINES

    AOC 009

    AFG

    Afghanistan

    KAM AIR

    AOC 001

    KMF

    Afghanistan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlich

     

     

    Angola

    AEROJET

    AO-008/11-07/17 TEJ

    TEJ

    Angola

    GUICANGO

    AO-009/11-06/17 YYY

    Unbekannt

    Angola

    AIR JET

    AO-006/11-08/18 MBC

    MBC

    Angola

    BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT

    AO-015/15-06/17 YYY

    Unbekannt

    Angola

    HELIANG

    AO 007/11-08/18 YYY

    Unbekannt

    Angola

    SJL

    AO-014/13-08/18YYY

    Unbekannt

    Angola

    SONAIR

    AO-002/11-08/17 SOR

    SOR

    Angola

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Armeniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Armenien

    AIRCOMPANY ARMENIA

    AM AOC 065

    NGT

    Armenien

    ARMENIA AIRWAYS

    AM AOC 063

    AMW

    Armenien

    ARMENIAN HELICOPTERS

    AM AOC 067

    KAV

    Armenien

    ATLANTIS ARMENIAN AIRLINES

    AM AOC 068

    AEU

    Armenien

    FLY ARMENIA AIRWAYS

    AM AOC 070

    FBB

    Armenien

    NOVAIR

    AM AOC 071

    NAI

    Armenien

    SHIRAK AVIA

    AM AOC 072

    SHS

    Armenien

    SKYBALL

    AM AOC 073

    n. z.

    Armenien

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kongos (Brazzaville), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Kongo (Brazzaville)

    CANADIAN AIRWAYS CONGO

    CG-CTA 006

    TWC

    Kongo (Brazzaville)

    EQUAFLIGHT SERVICES

    CG-CTA 002

    EKA

    Kongo (Brazzaville)

    EQUAJET

    RAC06-007

    EKJ

    Kongo (Brazzaville)

    TRANS AIR CONGO

    CG-CTA 001

    TSG

    Kongo (Brazzaville)

    SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

    CG-CTA 004

    Unbekannt

    Kongo (Brazzaville)

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR FAST CONGO

    AAC/DG/OPS-09/03

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR KATANGA

    AAC/DG/OPS-09/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BUSY BEE CONGO

    AAC/DG/OPS-09/04

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

    AAC/DG/OPS-09/02

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    CONGO AIRWAYS

    AAC/DG/OPS-09/01

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    KIN AVIA

    AAC/DG/OPS-09/10

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    MALU AVIATION

    AAC/DG/OPS-09/05

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SERVE AIR CARGO

    AAC/DG/OPS-09/07

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SWALA AVIATION

    AAC/DG/OPS-09/06

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    MWANT JET

    AAC/DG/OPS-09/09

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    (RDC)

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Dschibuti

    DAALLO AIRLINES

    Unbekannt

    DAO

    Dschibuti

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Äquatorialguinea

    CEIBA INTERCONTINENTAL

    2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

    CEL

    Äquatorialguinea

    CRONOS AIRLINES

    2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Eritrea

    ERITREAN AIRLINES

    AOC No 004

    ERT

    Eritrea

    NASAIR ERITREA

    AOC No 005

    NAS

    Eritrea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Kirgisistan

    AEROSTAN

    08

    BSC

    Kirgisistan

    AIR COMPANY AIR KG

    50

    Unbekannt

    Kirgisistan

    AIR MANAS

    17

    MBB

    Kirgisistan

    AVIA TRAFFIC COMPANY

    23

    AVJ

    Kirgisistan

    FLYSKY AIRLINES

    53

    FSQ

    Kirgisistan

    HELI SKY

    47

    HAC

    Kirgisistan

    KAP.KG AIRCOMPANY

    52

    KGS

    Kirgisistan

    SKY KG AIRLINES

    41

    KGK

    Kirgisistan

    TEZ JET

    46

    TEZ

    Kirgisistan

    VALOR AIR

    07

    VAC

    Kirgisistan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

     

     

    Liberia

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Libyen

    AFRIQIYAH AIRWAYS

    007/01

    AAW

    Libyen

    AIR LIBYA

    004/01

    TLR

    Libyen

    AL MAHA AVIATION

    030/18

    Unbekannt

    Libyen

    BURAQ AIR

    002/01

    BRQ

    Libyen

    GLOBAL AVIATION AND SERVICES

    008/05

    GAK

    Libyen

    LIBYAN AIRLINES

    001/01

    LAA

    Libyen

    BLUE WING AIRLINES

    029/15

    LWA

    Libyen

    PETRO AIR

    025/08

    PEO

    Libyen

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Moldau, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Moldova, Fly One und Aerotranscargo, einschließlich

     

     

    Moldau

    Î.M ‚VALAN ICC‘ SRL

    MD009

    VLN

    Moldau

    CA ‚AIM AIR‘ SRL

    MD015

    AAM

    Moldau

    CA ‚AIR STORK‘ SRL

    MD018

    MSB

    Moldau

    CA ‚HISKY‘ SRL

    MD025

    HYM

    Moldau

    Î M ‚MEGAVIATION‘ SRL

    MD019

    ARM

    Moldau

    CA ‚PECOTOX-AIR‘ SRL

    MD020

    PXA

    Moldau

    CA ‚TERRA AVIA‘ SRL

    MD022

    TVR

    Moldau

    CA ‚FLY PRO‘ SRL

    MD023

    PVV

    Moldau

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Nepal

    AIR DYNASTY HELI. S.

    035/2001

    Unbekannt

    Nepal

    ALTITUDE AIR

    085/2016

    Unbekannt

    Nepal

    BUDDHA AIR

    014/1996

    BHA

    Nepal

    FISHTAIL AIR

    017/2001

    Unbekannt

    Nepal

    SUMMIT AIR

    064/2010

    Unbekannt

    Nepal

    HELI EVEREST

    086/2016

    Unbekannt

    Nepal

    HIMALAYA AIRLINES

    084/2015

    HIM

    Nepal

    KAILASH HELICOPTER SERVICES

    087/2018

    Unbekannt

    Nepal

    MAKALU AIR

    057A/2009

    Unbekannt

    Nepal

    MANANG AIR PVT

    082/2014

    Unbekannt

    Nepal

    MOUNTAIN HELICOPTERS

    055/2009

    Unbekannt

    Nepal

    PRABHU HELICOPTERS

    081/2013

    Unbekannt

    Nepal

    NEPAL AIRLINES CORPORATION

    003/2000

    RNA

    Nepal

    SAURYA AIRLINES

    083/2014

    Unbekannt

    Nepal

    SHREE AIRLINES

    030/2002

    SHA

    Nepal

    SIMRIK AIR

    034/2000

    Unbekannt

    Nepal

    SIMRIK AIRLINES

    052/2009

    RMK

    Nepal

    SITA AIR

    033/2000

    Unbekannt

    Nepal

    TARA AIR

    053/2009

    Unbekannt

    Nepal

    YETI AIRLINES

    037/2004

    NYT

    Nepal

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden von São Tomé und Príncipe, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    São Tomé und Príncipe

    AFRICA’S CONNECTION

    10/AOC/2008

    ACH

    São Tomé und Príncipe

    STP AIRWAYS

    03/AOC/2006

    STP

    São Tomé und Príncipe

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

     

     

    Sierra Leone

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sudan

    ALFA AIRLINES SD

    54

    AAJ

    Sudan

    BADR AIRLINES

    35

    BDR

    Sudan

    BLUE BIRD AVIATION

    11

    BLB

    Sudan

    ELDINDER AVIATION

    8

    DND

    Sudan

    GREEN FLAG AVIATION

    17

    GNF

    Sudan

    HELEJETIC AIR

    57

    HJT

    Sudan

    KATA AIR TRANSPORT

    9

    KTV

    Sudan

    KUSH AVIATION CO.

    60

    KUH

    Sudan

    NOVA AIRWAYS

    46

    NOV

    Sudan

    SUDAN AIRWAYS CO.

    1

    SUD

    Sudan

    SUN AIR

    51

    SNR

    Sudan

    TARCO AIR

    56

    TRQ

    Sudan


    (1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsstandards eingehalten werden.


    ANHANG II

    „ANHANG B

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

    ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

    Staat des Luftfahrzeugbetreibers

    Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungsstaat

    AIR SERVICE COMORES

    06-819/TA-15/DGACM

    KMD

    Komoren

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

    Komoren

    IRAN AIR

    FS100

    IRA

    Iran

    Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

    Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben

    Iran

    AIR KORYO

    GAC-AOC/KOR-01

    KOR

    Nordkorea

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

    Nordkorea


    (1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsstandards eingehalten werden.


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