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Document 32021R0529

Delegierte Verordnung (EU) 2021/529 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 zwecks Anpassung der bei bestimmten Nichteigenkapitalinstrumenten anwendbaren Liquiditätsschwellenwerte und Handelsperzentile zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/8824

ABl. L 106 vom 26.3.2021, p. 47–48 (BG, ES, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 106 vom 26.3.2021, p. 49–50 (CS)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/529/oj

26.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/47


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/529 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2020

zur Festlegung technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 zwecks Anpassung der bei bestimmten Nichteigenkapitalinstrumenten anwendbaren Liquiditätsschwellenwerte und Handelsperzentile zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (2) werden Transparenzanforderungen für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate festgelegt. Um eine reibungslose Umsetzung dieser Anforderungen zu gewährleisten, sieht die Delegierte Verordnung einen schrittweisen Ansatz vor, wonach über einen Zeitraum von vier Jahren ab 2019 jährlich bestimmte Transparenzschwellenwerte greifen werden. Dieser schrittweise Ansatz ermöglicht eine allmähliche Ausweitung der Anwendung der entsprechenden Transparenzanforderungen. Dies betrifft insbesondere das Kriterium der durchschnittlichen täglichen Anzahl an Geschäften zur Bestimmung der Anleihen, für die ein liquider Markt besteht, sowie die Handelsperzentile zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs, der eine Ausnahme von den Vorhandelstransparenzpflichten zulässt.

(2)

Der Übergang zur nächsten Phase erfolgt bei diesem schrittweisen Ansatz nicht automatisch. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) muss der Kommission jährlich eine Bewertung der Angemessenheit eines Übergangs zur nächsten Phase vorlegen. Im Rahmen dieser Bewertung muss die ESMA die Entwicklung der Handelsvolumina der betreffenden Finanzinstrumente in der jeweils aktuellen Phase analysieren und die möglichen Auswirkungen eines Übergangs zur nächsten Phase auf die verfügbare Liquidität und auf die Marktteilnehmer abschätzen. Sofern erforderlich, hat die ESMA zusätzlich zu ihrer Bewertung einen überarbeiteten technischen Regulierungsstandard für den Übergang zur nächsten Stufe vorzulegen.

(3)

Am 23. Juli 2020 legte die ESMA der Kommission ihre Bewertung sowie überarbeitete Regulierungsstandards vor. Die ESMA gelangte zu dem Schluss, dass zwischen 0,15 % und 0,31 % der im Zeitraum vom vierten Quartal 2018 bis zum dritten Quartal 2019 gehandelten Anleihen nach den in Phase S1 geltenden Kriterien als liquide einzustufen waren. Der Übergang zu Phase S2 hätte einen Anstieg um etwa 50 % zur Folge. In Bezug auf den für das Finanzinstrument typischen Umfang kam die ESMA zu dem Schluss, dass in Phase S1 16 % des nominalen Handelsvolumens von öffentlichen Anleihen und 6 % des nominalen Handelsvolumens anderer Anleihetypen unter die Ausnahmeregelung aufgrund des für das Finanzinstrument typischen Umfangs fielen. Der Übergang zu Phase S2 sollte sicherstellen, dass weniger Anleihegeschäfte für diese Ausnahmeregelung infrage kommen.

(4)

In Anbetracht der von der ESMA durchgeführten Bewertung ist es angemessen, bei der Bestimmung der Anleihen mit einem liquiden Markt und des für das Finanzinstrument typischen Umfangs zu Phase S2 überzugehen. Der Übergang zu Phase S2 dürfte für ein höheres Maß an Transparenz am Anleihemarkt sorgen, ohne sich negativ auf die Liquidität auszuwirken. Da die ersten jährlichen Transparenzberechnungen der ESMA für andere Nichteigenkapitalinstrumente als Anleihen erst in diesem Jahr veröffentlicht wurden, reicht die Datenbasis für einen Übergang zu Phase S2 bei den anderen Klassen von Finanzinstrumenten jedoch nicht aus.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583

Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Bestimmung der Anleihen, für welche zu Zwecken von Artikel 6 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Methode kein liquider Markt besteht, sieht der Ansatz für das Liquiditätskriterium ‚durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften‘ vor, dass sich diese ‚tägliche Anzahl von Geschäften‘ auf die Phase S2 bezieht (10 tägliche Geschäfte).“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S2 angewandt (40. Perzentil).

Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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