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Document 32021D1966

    Beschluss (GASP) 2021/1966 des Rates vom 11. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1894 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

    ST/13133/2021/INIT

    ABl. L 400 vom 12.11.2021, p. 157–159 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1966/oj

    12.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 400/157


    BESCHLUSS (GASP) 2021/1966 DES RATES

    vom 11. November 2021

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1894 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 11. November 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1894 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer angenommen.

    (2)

    Der Rat hat die im Beschluss (GASP) 2019/1894 festgelegten restriktiven Maßnahmen überprüft. Auf Grundlage dieser Überprüfung sollten diese Maßnahmen bis zum 12. November 2022 verlängert und die Einträge in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des genannten Beschlusses aktualisiert werden.

    (3)

    Der Beschluss (GASP) 2019/1894 sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2019/1894 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Dieser Beschluss gilt bis zum 12. November 2022 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

    2.

    Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 11. November 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Z. POČIVALŠEK


    (1)  Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 47).


    ANHANG

    Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1894 erhalten die Einträge 1 und 2 folgende Fassung:

     

    Name

    Angaben zur Identifizierung

    Begründung

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    „1.

    Mehmet Ferruh AKALIN

    Geburtsdatum: 9.12.1960

    Nummer des Passes oder Personalausweises: 13571379758

    Staatsangehörigkeit: türkisch

    Geschlecht: männlich

    Mehmet Ferruh Akalın ist Vizepräsident (stellvertretender Generaldirektor) und Mitglied des Verwaltungsrats der Turkish Petroleum Corporation (TPAO). Er leitet die Abteilung für Exploration der TPAO.

    In seiner Funktion als Vizepräsident von TPAO und Leiter der Abteilung für Exploration ist er verantwortlich für die Planung, Steuerung und Umsetzung der Tätigkeiten von TPAO im Bereich der Offshore-Kohlenwasserstoffexploration. Zu diesem Bereich gehören die nachstehend dargelegten Bohrtätigkeiten von TPAO, die von der Republik Zypern nicht genehmigt wurden.

    Diese nicht genehmigten Bohrtätigkeiten wurden von folgenden Schiffen durchgeführt:

    a)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern zwischen Juli und September 2019;

    b)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde, zwischen Oktober 2019 und Januar 2020;

    c)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten sowie einem Abkommen mit Israel abgegrenzt wurde, zwischen Januar und April 2020;

    d)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde, zwischen April und Oktober 2020;

    e)

    dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, in unmittelbarer Nähe seiner Hoheitsgewässer, zwischen November 2019 und Januar 2020;

    f)

    dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem westlich gelegenen Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, zwischen Mai und November 2019.

    27.2.2020

    2.

    Ali Coscun NAMOGLU

    Geburtsdatum: 27.11.1956

    Nummer des Passes oder Personalausweises: 11096919534

    Staatsangehörigkeit: türkisch

    Geschlecht: männlich

    Ali Coscun Namoglu ist der stellvertretende Direktor der Abteilung für Exploration der Turkish Petroleum Corporation (TPAO).

    In dieser Funktion ist er an der Planung, Steuerung und Umsetzung der Tätigkeiten von TPAO im Bereich der Offshore-Kohlenwasserstoffexploration beteiligt. Zu diesem Bereich gehören die nachstehend dargelegten Bohrtätigkeiten von TPAO, die von der Republik Zypern nicht genehmigt wurden.

    Diese nicht genehmigten Bohrtätigkeiten wurden von folgenden Schiffen durchgeführt:

    a)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern zwischen Juli und September 2019;

    b)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde, zwischen Oktober 2019 und Januar 2020;

    c)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten sowie einem Abkommen mit Israel abgegrenzt wurde, zwischen Januar und April 2020;

    d)

    dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde, zwischen April und Oktober 2020;

    e)

    dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, in unmittelbarer Nähe seiner Hoheitsgewässer, zwischen November 2019 und Januar 2020;

    f)

    dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem westlich gelegenen Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, zwischen Mai und November 2019.

    27.2.2020“


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