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Document 32020R1000
Commission Regulation (EU) 2020/1000 of 9 July 2020 correcting certain language versions of Regulation (EU) No 1253/2014 implementing Directive 2009/125/EC of the European Parliament and of the Council with regard to ecodesign requirements for ventilation units (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2020/1000 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2020/1000 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/4567
ABl. L 221 vom 10.7.2020, p. 105–106
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/105 |
VERORDNUNG (EU) 2020/1000 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2020
zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission (2) enthalten in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Fehler hinsichtlich der von ihrem Geltungsbereich ausgenommenen Lüftungsanlagen. Diese Fehler berühren den Inhalt dieser Bestimmung. |
(2) |
Ferner enthält die maltesische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h einen Fehler hinsichtlich der von ihrem Geltungsbereich ausgenommenen Lüftungsanlagen. Dieser Fehler berührt den Inhalt dieser Bestimmung. |
(3) |
Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 enthält in Anhang I Teil 1 Nummer 9, Anhang IV Nummer 1 Buchstabe o und Anhang V Nummer 1 Buchstabe o einen weiteren Fehler hinsichtlich eines der für die Zwecke der Anhänge II bis IX definierten Begriffe. Dieser Fehler berührt den Inhalt dieser Bestimmungen. |
(4) |
Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt berichtigt:
|
2. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung); |
3. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung); |
4. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung). |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juli 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8).