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Document 32019R2131
Commission Implementing Regulation (EU) 2019/2131 of 28 November 2019 amending Implementing Regulation (EU) 2019/1198 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of ceramic tableware and kitchenware originating in the People’s Republic of China following an expiry review pursuant to Article 11(2) of Regulation (EU) 2016/1036 of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
C/2019/8550
ABl. L 321 vom 12.12.2019, p. 139–167
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/08/2023
12.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/139 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2131 DER KOMMISSION
vom 28. November 2019
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,
In Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission (3), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „VR China“) ein. Die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle lagen zwischen 13,1 % und 23,4 %. Alle nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, wurden mit einem Zoll von 17,9 % belegt, während alle anderen ausführenden Hersteller dem residualen Zollsatz von 36,1 % unterlagen. Diese Maßnahmen werden im Folgenden als „ursprüngliche Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. |
(2) |
Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2014 der Kommission (4) wurden vier chinesische ausführende Hersteller mit dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % belegt und in die Liste der ausführenden Hersteller aus China im Anhang der ursprünglichen Verordnung aufgenommen. |
(3) |
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2207 der Kommission (5) wurden weitere vier chinesische ausführende Hersteller mit dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % belegt und in die Liste der ausführenden Hersteller aus China im Anhang der ursprünglichen Verordnung aufgenommen. |
(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission (6) hielt die Kommission die ursprünglichen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht. Diese Maßnahmen werden nachstehend als „die geltenden Maßnahmen“ und die Auslaufüberprüfung als „die letzte Untersuchung“ bezeichnet. |
1.2. Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen
(5) |
Anfang 2019 prüfte die Kommission vorliegende Hinweise auf die Vertriebsmuster und -kanäle für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch seit Einführung der ursprünglichen Maßnahmen. Der Vergleich von Ausfuhrzahlen zwischen 2014 und 2018 belegte einen starken Anstieg bzw. Rückgang der Ausfuhren bestimmter ausführender Hersteller, was als Indikator für Praktiken der Umlenkung über andere Vertriebskanäle gewertet werden konnte. Darüber hinaus überstiegen die tatsächlichen Ausfuhren bestimmter ausführender Hersteller in einigen Fällen ihre angegebene Produktion. Hinzu kam das Problem des Missbrauchs unternehmensspezifischer TARIC-Zusatzcodes. |
(6) |
Diese Indikatoren ließen darauf schließen, dass bestimmte ausführende Hersteller, die gegenwärtig dem residualen Zollsatz von 36,1 % unterliegen, sowie einem unternehmensspezifischen Zollsatz unterliegende ausführende Hersteller ihr Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch über andere ausführende Hersteller verkauften, für die ein niedrigerer Zollsatz galt. |
(7) |
Die nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen zu beobachtende Veränderung im Handelsgefüge bei den chinesischen Ausfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, rührte offenbar von den bereits erwähnten Umlenkungspraktiken her. Darüber hinaus deuteten die der Kommission vorliegenden Hinweise darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch im Hinblick auf die Preise untergraben wurde. Tatsächlich stiegen die Einfuhrmengen der in Erwägungsgrund 15 definierten untersuchten Ware zwischen 2014 und 2018 bei bestimmten ausführenden Herstellern beträchtlich an. Darüber hinaus überstiegen die tatsächlichen Ausfuhren bestimmter ausführender Hersteller in einigen Fällen ihre angegebene Produktion. Außerdem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der untersuchten Ware unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte. |
(8) |
Schließlich lagen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Ausfuhrpreise der untersuchten Ware im Vergleich zu dem zuvor ermittelten Normalwert gedumpt waren. |
(9) |
Daher kam die Kommission nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung vorlagen. In der Folge verabschiedete die Kommission die Verordnung (EU) 2019/464 (7) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“), mit der sie auf eigene Initiative eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China, die unter den im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführten 50 TARIC-Zusatzcodes eingeführt wurden, einleitete. Diese TARIC-Zusatzcodes waren 50 ausführenden Herstellern zugewiesen worden, bei denen es sich entweder um Gruppen von Unternehmen oder um Einzelunternehmen aus der VR China handelte (im Folgenden „Unternehmen“). |
(10) |
Darüber hinaus wies die Kommission die Zollbehörden an, die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, die unter den im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführten 50 TARIC-Zusatzcodes eingeführt wurden, zollamtlich zu erfassen. |
1.3. Untersuchung
(11) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und die 50 ausführenden Hersteller, die im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführt sind, sowie den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung. Außerdem sandte sie den 50 in diesem Anhang aufgeführten ausführenden Herstellern Fragebogen zu und bat darin um Informationen zu etwaigen verbundenen Unternehmen in der VR China. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(12) |
Für die vorgenannten 50 ausführenden Hersteller, die im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführt sind, galten die folgenden Antidumpingzölle:
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1.4. Betrachtungszeitraum und Untersuchungszeitraum
(13) |
Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Für den UZ wurden Daten erfasst, um unter anderem die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges und die damit verbundenen Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten zu untersuchen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) wurden ausführlichere Informationen eingeholt, um die mögliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen und den Dumpingtatbestand zu prüfen. |
2. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1. Allgemeine Überlegungen
(14) |
Die Kommission analysierte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob eine Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf einzelne ausführende Hersteller in der VR China vorlag, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben hatte, für die es außer der Vermeidung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware untergraben wurde, und ob Beweise für anhaltende Dumpingpraktiken vorlagen. |
2.2. Betroffene Ware und untersuchte Ware
(15) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“). Die folgenden Waren sind ausgenommen:
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(16) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der im vorherigen Erwägungsgrund definierten „betroffenen Ware“ — sie wird derzeit auch unter den gleichen KN- und TARIC-Codes wie die betroffene Ware eingereiht und unter den im Anhang der Einleitungsverordnung genannten TARIC-Zusatzcodes eingeführt (im Folgenden „untersuchte Ware“). |
2.3. Ausführliche Ergebnisse der Untersuchung in Bezug auf die 50 ausführenden Hersteller
2.3.1. Die 13 Unternehmen, die keine Fragebogenantworten übermittelten
(17) |
13 von 50 ausführenden Herstellern übermittelten keine Fragebogenantworten. |
(18) |
Die Kommission stufte diese 13 ausführenden Hersteller gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung als nicht mitarbeitende Hersteller ein und stützte sich bei ihren diese Hersteller betreffenden Ergebnissen auf die verfügbaren Informationen, wie im nächsten Erwägungsgrund dargelegt. |
(19) |
Alle 13 ausführenden Hersteller, die einem Zollsatz von 17,9 % unterlagen, hatten entweder ihre Ausfuhren zwischen 2014 und 2018 stark erhöht oder mehr ausgeführt als ihre eigene Kapazität, wie im Rahmen des Stichprobenverfahrens bei der letzten Auslaufüberprüfung angegeben, es zuließ. Da außer Umgehungspraktiken keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung ermittelt wurde, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausführenden Hersteller Umlenkungspraktiken betreiben. Mithin ist es angemessen, ihre unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes aufzuheben und die ausführenden Hersteller dem residualen Zollsatz von 36,1 % zu unterwerfen. |
(20) |
Darüber hinaus waren drei der 13 ausführenden Hersteller mit drei weiteren ausführenden Herstellern verbunden, die — aufgrund ihres eigenen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes — dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % unterlagen. |
(21) |
Um die Gefahr einer Umlenkung der Ware über diese verbundenen Unternehmen zu vermeiden, kam die Kommission somit vor der Unterrichtung zu dem vorläufigen Schluss, dass es angemessen war, die betreffenden unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes aufzuheben. Der residuale Zollsatz von 36,1 % sollte auch für die drei verbundenen ausführenden Hersteller gelten. |
(22) |
Nach der Unterrichtung meldete sich eines der drei Unternehmen und wandte ein, dass es keineswegs mit einem der Unternehmen verbunden sei, die keine Fragebogenantworten übermittelt hatten. Bei einer Anhörung am 10. Oktober 2019 und in einem darauf folgenden Schreiben vom 21. Oktober 2019 erklärte es, dass es in seiner Antwort auf den Stichprobenfragebogen im Rahmen der Auslaufüberprüfung fälschlicherweise angegeben habe, dass beide Unternehmen miteinander verbunden seien, obwohl es sich bei den Unternehmen in Wirklichkeit lediglich um Geschäftspartner handele. Auf Ersuchen der Kommission legte das Unternehmen die Unterlagen über seine Unternehmensstruktur und seine Anteilseigner vor, aus denen hervorgeht, dass es sich tatsächlich nicht um verbundene Unternehmen handelt. Aufgrund des Fehlens einer solchen Verbindung und in Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen nachweisen konnte, dass seine gesteigerte Ausfuhrtätigkeit mit einer Erhöhung seiner Produktionskapazität im Jahr 2016 in Einklang stand, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich war, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode dieses Unternehmens aufzuheben. |
(23) |
Folglich gelangte die Kommission nach der Unterrichtung letztlich zu dem Schluss, dass der residuale Zollsatz von 36,1 % auf folgende Unternehmen angewendet werden sollte:
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2.3.2. Die 18 ausführenden Hersteller, die Fragebogenantworten mit erheblichen Mängeln übermittelten
(24) |
Bei Auswertung der Fragebogenantworten der 37 ausführenden Hersteller, die Antworten übermittelten, stellte die Kommission fest, dass die Antworten von 18 dieser Hersteller, wie in den folgenden Erwägungsgründen dargelegt, erhebliche Mängel aufwiesen. |
(25) |
Einer der ausführenden Hersteller hatte Teilinformationen übermittelt und am 28. April 2019 erklärt, die Produktion der betroffenen Ware im August 2018 eingestellt zu haben. Die Kommission unterrichtete das Unternehmen am 3. Juni 2019 darüber, dass nur ausführende Hersteller ein Anrecht auf einen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode hätten. Daher habe sie die Absicht, ihm den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode zu entziehen und das Unternehmen künftig so zu behandeln wie alle übrigen Unternehmen mit dem TARIC-Zusatzcode „B999“. Das Unternehmen gab keine weiteren Stellungnahmen ab. |
(26) |
Ein zweiter ausführender Hersteller, der ebenfalls einem Antidumpingzoll von 17,9 % unterlag, übermittelte im April und Mai 2019 mit mehreren Schreiben eine Fragebogenantwort. In der Antwort war angegeben, dass der ausführende Hersteller nur mit einem Unternehmen verbunden sei. Die Kommission glich diese Antwort mit Informationen aus anderen Quellen ab, die öffentlich zugänglich waren. Dabei stellte sie fest, dass dieser Gruppe noch andere verbundene Unternehmen angehörten, die das Unternehmen in seiner Fragebogenantwort nicht genannt hatte. Der ausführende Hersteller wurde über diese Feststellung in einem Schreiben vom 24. Juni 2019 zur Anforderung noch fehlender Informationen unterrichtet. Im Anschluss gab der ausführende Hersteller am 28. Juni 2019 zu, mit noch einem weiteren Unternehmen verbunden zu sein. Gleichwohl übermittelte die Gruppe des ausführenden Herstellers die für dieses weitere Unternehmen angeforderte Fragebogenantwort nicht innerhalb der gesetzten Frist. Daher informierte die Kommission den ausführenden Hersteller am 8. Juli 2019, dass sie ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (8) treffen werde und das Unternehmen das Recht habe, eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Der ausführende Hersteller gab keine weiteren Stellungnahmen ab. |
(27) |
Ein dritter ausführender Hersteller teilte der Kommission am 5. Juli 2019 mit, dass er nicht auf das Kommissionsschreiben zur Anforderung fehlender Informationen antworten könne und sich der negativen Folgen einer Nichtbeantwortung sehr wohl bewusst sei. Daher informierte die Kommission den ausführenden Hersteller am 9. Juli 2019, dass sie ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (9) treffen werde und das Unternehmen das Recht habe, eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Der ausführende Hersteller gab keine weiteren Stellungnahmen ab. |
(28) |
Jeder der übrigen 15 ausführenden Hersteller, die Antworten mit erheblichen Mängeln übermittelt hatten, erhielt zwischen dem 27. Mai und dem 18. Juli 2019 ein Schreiben, in dem im Einzelnen dargelegt wurde, warum die Kommission ihre Antworten in ihrer vorläufigen Bewertung als äußerst mangelhaft betrachtete. Bestimmte Punkte, die zu der vorläufigen Bewertung der Kommission führten, dass diese 15 Antworten erhebliche Mängel aufwiesen, waren mehrfach zu beanstanden; dazu gehörten:
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(29) |
Darüber hinaus wurden diese 15 ausführenden Hersteller mit demselben Schreiben darüber informiert, dass:
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(30) |
In der Folge
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(31) |
Im Folgenden legten zwei weitere der 15 ausführenden Hersteller einige zusätzliche Dokumente vor, obschon ihre Antworten noch immer nicht als vollständig betrachtet werden konnten. Dennoch entschied die Kommission, Kontrollbesuche bei diesen beiden ausführenden Herstellern durchzuführen. Bei diesen Kontrollbesuchen stellte die Kommission bei beiden ausführenden Herstellern Unregelmäßigkeiten fest, darunter die Nichtoffenlegung verbundener Unternehmen und falsche Angaben zur Weiterverarbeitung bestimmter Typen der betroffenen Ware. Daher teilte die Kommission beiden ausführenden Herstellern am 7. August 2019 mit, dass sie an ihrer Absicht festhalten werde, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission verwies dabei auf die Tatsache, dass die ausführenden Hersteller nicht nachweisen konnten, dass es für ihre Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als die Umlenkung der Produktion anderer chinesischer ausführender Hersteller gab. Im selben Schreiben informierte die Kommission beide ausführende Hersteller über ihr Recht, bis spätestens 16. August 2019 beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eine Anhörung zu beantragen. Keines der beiden Unternehmen ersuchte bis zum Ende der festgesetzten Frist um eine Anhörung. |
(32) |
Am 1. August 2019 legte ein weiterer ausführender Hersteller im Anschluss an die vorläufige Bewertung der Kommission, wonach seine Fragebogenantwort unzureichend war, zusätzliche Informationen vor. Die Kommission prüfte diese zusätzlichen Informationen. Gleichwohl war der ausführende Hersteller bei einigen Punkten, wie der Nichtvorlage vollständiger Informationen zu all seinen verbundenen Unternehmen, eine Antwort schuldig geblieben. Aus diesem Grunde teilte die Kommission dem ausführenden Hersteller am 13. August 2019 mit, dass sie an ihrer Absicht festhalten werde, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission verwies in dieser Hinsicht auf die Tatsache, dass der ausführende Hersteller keine Belege zu seinen Ausfuhren aus dem Jahr 2018 vorlegte, die über viermal so hoch waren wie die vom ausführenden Hersteller in diesem Zeitraum tatsächlich produzierte Menge. Im selben Schreiben informierte die Kommission den ausführenden Hersteller auch über sein Recht, bis spätestens 23. August 2019 beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eine Anhörung zu beantragen. Der ausführende Hersteller übermittelte innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort. |
(33) |
Mit ihren Schreiben vom 18. Mai und vom 26. Juni 2019 teilte die Kommission einem weiteren ausführenden Hersteller mit, dass seine Antworten in Bezug auf die erforderlichen Unterlagen unzureichend seien und die Kommission die Absicht hege, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Der ausführende Hersteller erklärte am 2. Juli 2019, er habe alle geforderten Informationen vorgelegt, und übermittelte seine Finanzausweise für die Jahre 2015 bis 2018 noch einmal, ohne jedoch den Fragebogen über das mit ihm verbundene Unternehmen auszufüllen. Am 12. und 22. August 2019 wandte er sich in der Angelegenheit an den Anhörungsbeauftragten. Mit ihrem Schreiben vom 27. August 2019 stellte die Kommission dem ausführenden Hersteller gegenüber klar, warum seine zusätzlichen Informationen vom 2. Juli noch immer höchst lückenhaft waren; aufgrund dieser Mängel hielt die Kommission an ihrer Absicht fest, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission verwies dabei auf die Tatsache, dass dieser ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als die Umlenkung der Produktion anderer chinesischer ausführender Hersteller gab. Im selben Schreiben unterrichtete die Kommission den ausführenden Hersteller über die Möglichkeit, bis spätestens 2. September 2019 einen Antrag auf Anhörung zu stellen. Der ausführende Hersteller übermittelte innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort. Am 10. September 2019 sandte er der Kommission eine E-Mail mit einem Anhang über die Löschung des mit ihm verbundenen Unternehmens. In ihrem Schreiben vom 13. September 2019 bekräftigte die Kommission ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, zumal die zuletzt eingereichten Unterlagen keine neuen Informationen enthielten und die Antwort höchst lückenhaft blieb. Im Endergebnis wurde der Schluss gezogen, dass dieser ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als Umlenkungspraktiken gab. |
(34) |
Schließlich beantragte ein ausführender Hersteller eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission, die am 18. Juli 2019 stattfand. Bei dieser Anhörung legte der ausführende Hersteller die Fragebogenantwort seines in Hongkong ansässigen Händlers sowie weitere Unterlagen und Klarstellungen vor. Nach der Anhörung legte dieser ausführende Hersteller auf die ausdrückliche Bitte der Kommission hin alle Dokumente vor, die für den Nachweis gefordert wurden, dass er nicht in Umlenkungspraktiken verwickelt war, die darin bestanden, die betroffene Ware anderer unabhängiger ausführender Hersteller unter seinem eigenen TARIC-Zusatzcode zu verkaufen. Infolgedessen verwarf die Kommission ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung auf diesen ausführenden Hersteller anzuwenden. |
(35) |
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass 17 der 18 ausführenden Hersteller in den Erwägungsgründen 21 bis 23 der Einleitungsverordnung ordnungsgemäß über die Folgen ihrer eingeschränkten bzw. unterlassenen Mitarbeit unterrichtet wurden. Dementsprechend traf die Kommission bei diesen 17 Unternehmen ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wie der Daten zur Entwicklung der Ausfuhren in die Union (Einzelheiten siehe Erwägungsgrund 36) und ihrer Bewertung des Ausmaßes der Mängel in den Fragebogenantworten. |
(36) |
Zu diesen 17 ausführenden Herstellern ist Folgendes festzuhalten:
Da außer Umgehungspraktiken keine wirtschaftliche Rechtfertigung festgestellt werden konnte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausführenden Hersteller Umlenkungspraktiken betreiben. |
(37) |
Daher ist es angemessen, auf diese 17 ausführenden Hersteller, die — wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt — zunächst einem niedrigeren Zollsatz unterlagen, den residualen Zollsatz von 36,1 % anzuwenden, und ihre unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes sollten aufgehoben werden. Es wurde nur ein ausführender Hersteller ermittelt, der, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, keine Umgehungspraktiken betrieb, weswegen sein unternehmensspezifischer TARIC-Zusatzcode und sein Zollsatz von 17,9 % aufrechterhalten werden sollten. |
(38) |
Nach der Unterrichtung übermittelten drei der 17 Unternehmen Stellungnahmen, die von der Kommission aus den in den Erwägungsgründen 39 bis 41 dargelegten Gründen nicht akzeptiert wurden. |
(39) |
Ein Unternehmen führte an, das Fragebogenformular sei aufgrund eines „unzureichenden Verständnisses des Fragebogens“ und eines „mangelnden Verständnisses der Tätigkeit der Produktionsabteilung des Unternehmens“ nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden. Es bat daher darum, die Fragebogenantwort noch einmal vorlegen zu dürfen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Am 3. Juni 2019 hatte die Kommission ihm mitgeteilt, dass sie beabsichtigte, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode wegen der festgestellten Mängel aufzuheben. Die Kommission unterrichtete das Unternehmen über sein Recht, weitere Erläuterungen zu geben. Da keine Antwort einging, stellte die Kommission in einer Mitteilung an das Unternehmen am 26. Juni 2019 fest, dass es die erforderlichen Fragebogenangaben, unter anderem in Bezug auf die Finanz- und Produktionsdaten, innerhalb der festgesetzten Frist nicht vorgelegt hatte. Nach der Unterrichtung hatte das Unternehmen weitere drei Wochen Zeit, um die erforderlichen Daten und Stellungnahmen zu übermitteln. Innerhalb dieser Frist gingen keine zusätzlichen Informationen ein. Daher ist es angezeigt, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode aufzuheben‚ wie dem betreffenden Unternehmen bereits am 3. und am 26. Juni 2019 angekündigt wurde. |
(40) |
Nach der Unterrichtung brachte das zweite Unternehmen in einer E-Mail vom 11. Oktober 2019 vor, dass es in vollem Umfang mitgearbeitet habe, und verwies in diesem Zusammenhang auf seine früheren Ausführungen vom 28. April und 6. Juni 2019. Es bestätigte in dieser E-Mail auch, dass es ausweislich seiner Gewerbeerlaubnis ein Handelsunternehmen sei und dass es an keinerlei Umlenkungspraktiken beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nur ausführende Hersteller einen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode erhalten können. Da das Unternehmen selbst eingeräumt hatte, dass es ein Handelsunternehmen sei, ist es angezeigt, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode aufzuheben‚ wie dem betreffenden Unternehmen bereits am 3. und am 26. Juni 2019 angekündigt wurde. |
(41) |
Schließlich behauptete das dritte Unternehmen, dass es in vollem Umfang kooperiert habe und nicht an Umlenkungspraktiken beteiligt sei. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission das Unternehmen bereits am 28. Mai und am 26. Juni 2019 über die Mängel in seiner Fragebogenantwort informiert hatte. Außerdem hatte die Kommission dem Unternehmen am 27. August 2019 erneut mitgeteilt, dass viele andere bereits im ersten Schreiben vom 28. Mai aufgeworfene Fragen unbeantwortet geblieben seien. Nach Ablauf der letzten Frist stellte die Kommission in einer Mitteilung an das Unternehmen am 13. September 2019 fest, dass es die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Somit konnte dieser ausführende Hersteller nicht in hinreichendem Maße nachweisen, dass es für seine gestiegenen Ausfuhren in die Union im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gab als die Umlenkung der Produktion anderer chinesischer Geschirrhersteller. Daher ist es angezeigt, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode aufzuheben‚ wie dem betreffenden Unternehmen bereits am 28. Mai, am 26. Juni und am 13. August 2019 angekündigt wurde. |
(42) |
Überdies stellte die Kommission vor der Unterrichtung fest, dass drei der 17 ausführenden Hersteller mit vier anderen Unternehmen verbunden waren, die jeweils über einen eigenen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode verfügten und somit dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % unterlagen. |
(43) |
Um die Gefahr einer Umlenkung der Ware über diese verbundenen Unternehmen zu vermeiden, kam die Kommission somit in diesem Stadium zu dem Schluss, dass es angemessen war, ihre unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes aufzuheben. Der residuale Zollsatz von 36,1 % sollte auch auf die vier verbundenen Unternehmen Anwendung finden, die zunächst allesamt mit dem niedrigeren Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % belegt waren. |
(44) |
Nach der Unterrichtung nahmen alle vier verbundenen Unternehmen zu der vorläufigen Bewertung der Kommission Stellung, dass sie mit Unternehmen verbunden seien, die Fragebogenantworten mit erheblichen Mängeln übermittelt hätten (siehe hierzu Erwägungsgründe 45 und 46). |
(45) |
Drei dieser vier Unternehmen legten Beweise dafür vor, dass sie nicht mit den Unternehmen verbunden waren, die eine Antwort mit erheblichen Mängeln übermittelt hatten. Die Kommission analysierte die Unterlagen und kam zu dem Schluss, dass die drei Unternehmen tatsächlich nicht mit den betreffenden anderen Unternehmen verbunden sind. Daher sollten die unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes dieser drei Unternehmen nicht aufgehoben werden. |
(46) |
Das verbleibende vierte Unternehmen (Unternehmen A) meldete sich ebenfalls. Bei einer Anhörung am 10. Oktober 2019 und in einem späteren Schreiben vom 18. Oktober 2019 wandte es ein, dass die Aufhebung seines unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes weder von Rechts wegen angezeigt noch sachlich gerechtfertigt sei. Außerdem bestehe keine Gefahr einer Umlenkung der Ware zwischen ihm und seinen verbundenen Unternehmen (u. a. Unternehmen B und C (10)). Darüber hinaus erkundigte sich das Unternehmen nach zusätzlichen Garantien und Verpflichtungen, die es der Kommission ermöglichen würden, Keramikgeschirr, das von dem Unternehmen hergestellt und unter seinem unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode eingeführt wird, zu überwachen. |
(47) |
Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Nach der Definition verbundener Unternehmen in Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (11) ist das vierte Unternehmen (Unternehmen A) mit dem Unternehmen B verbunden, das eine Fragebogenantwort mit erheblichen Mängeln eingereicht hat. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung waren die Unternehmen finanziell eng miteinander verflochten, und nachdem kurz danach die Beteiligung veräußert wurde, blieb die Verbindung aufgrund familiärer Bindungen bestehen. Darüber hinaus erklärte Unternehmen A in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2019, dass „es nach wie vor eine familiäre Verbindung (Ehemann und Ehefrau)“ zwischen einem der derzeitigen Anteilseigner dieses Unternehmens und einem der derzeitigen Anteilseigner der anderen Unternehmen gebe, wodurch bestätigt wurde, dass sie miteinander verbunden waren. Demzufolge kann das Versäumnis von Unternehmen B, alle verbundenen Unternehmen in einer Fragebogenantwort zu melden, auch dem Unternehmen A zugerechnet werden. Beide Unternehmen gemeinsam haben es trotz eines einschlägigen Aufforderungsschreibens an das Unternehmen B vom 28. Mai 2019 versäumt, der Kommission relevante Fakten mitzuteilen. Darüber hinaus deutet das bisherige Verhalten des Unternehmens A darauf hin, dass ein starkes Risiko für Umlenkungen zwischen den verbundenen Unternehmen besteht. Das Unternehmen erhöhte seine Ausfuhren von 1 657 Tonnen im Jahr 2014 auf 3 929 Tonnen im Jahr 2018, wofür es keine wirtschaftliche Rechtfertigung gab. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass die Möglichkeit, eine Verpflichtung nach Artikel 8 der Grundverordnung anzubieten, bei Antiumgehungsverfahren nach Artikel 13 der Grundverordnung nicht besteht. Daher sollte der unternehmensspezifische TARIC-Zusatzcode des Unternehmens A aufgehoben werden. |
(48) |
Im Anschluss an die Unterrichtung meldete sich darüber hinaus eines (Unternehmen C) der beiden Unternehmen (Unternehmen B und C), die Antworten mit erheblichen Mängeln vorgelegt hatten und mit dem in Erwägungsgrund 46 genannten vierten Unternehmen (Unternehmen A) verbunden waren. Es ersuchte die Kommission, ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, noch einmal zu überdenken. In diesem Zusammenhang behauptete es, die Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung durch die Kommission bestehe hauptsächlich darin, dass sie ein weiteres verbundenes Unternehmen ermittelt habe. Ferner führte das Unternehmen an, dass es nur eine entfernte Verbindung zwischen beiden Unternehmen gebe. |
(49) |
Aus denselben Gründen, die bereits in Erwägungsgrund 47 dargelegt wurden, versäumte auch das Unternehmen C die Gelegenheit‚ der Kommission relevante Fakten mitzuteilen, obwohl das Unternehmen in einem Schreiben vom 28. Mai 2019 dazu aufgefordert worden war. Außerdem ist die im Zusammenhang mit Artikel 18 der Grundverordnung aufgestellte Behauptung, das spezifische Unterrichtungsschreiben vom 27. September 2019 habe in erster Linie auf die Verbindung zwischen den Unternehmen A und C abgestellt, nicht zutreffend. In dem spezifischen Unterrichtungsschreiben wurde ausdrücklich erwähnt, dass die Hauptgründe für die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung in den an das Unternehmen gerichteten Schreiben vom 28. Mai und vom 11. Juni 2019 angeführt wurden, in denen auch alle Versäumnisse in Bezug auf den Nachweis des Nichtvorliegens von Umgehungspraktiken benannt wurden. |
(50) |
Um die Gefahr einer Warenumlenkung über verbundene Unternehmen zu vermeiden, kam die Kommission daher nach der Unterrichtung letztlich zu dem Schluss, dass es angemessen ist, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode des in Erwägungsgrund 46 erwähnten Unternehmens ebenfalls aufzuheben. Der residuale Zollsatz von 36,1 % sollte auch auf das verbleibende verbundene Unternehmen Anwendung finden, für das ursprünglich der niedrigere Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % galt. |
2.3.3. Die 19 ausführenden Hersteller, die vollständige Fragebogenantworten übermittelten
(51) |
Die übrigen 19 Hersteller übermittelten vollständige Fragebogenantworten; in der Folge wurden im Zeitraum von Juli bis September 2019 Kontrollbesuche in ihren Betrieben durchgeführt. |
(52) |
Bei 17 der 19 ausführenden Hersteller wurden keine Umgehungspraktiken festgestellt. Diese Unternehmen waren mehrheitlich vor der Einführung von Maßnahmen gegenüber der VR China gegründet worden. Bei der Auswertung der Fragebogenantworten und bei den Vor-Ort-Kontrollen, in deren Rahmen unter anderem Faktoren wie Produktions- und Kapazitätsdaten, Produktionsanlagen, Herstellkosten, die Käufe von Rohstoffen, Halbfertig- und Fertigwaren sowie die Ausfuhrverkäufe in die Union überprüft wurden, bestätigte sich, dass alle 17 ausführenden Hersteller lediglich selbst hergestellte Waren ausführten. |
(53) |
Bei den beiden übrigen ausführenden Herstellern stellte die Kommission zwar keine Umgehungspraktiken fest, entdeckte aber, wie in den Erwägungsgründen 54 und 55 dargelegt, die folgenden Unregelmäßigkeiten. |
(54) |
In Bezug auf die erste Gruppe stellte die Kommission fest, dass sie sich aus einer die Muttergesellschaft darstellenden Handelsgesellschaft und zwei ausführenden Herstellern zusammensetzte, die allesamt von denselben Räumlichkeiten in China aus operierten. Des Weiteren war der unternehmensspezifische TARIC-Zusatzcode (Zollsatz von 17,9 %) lediglich der Muttergesellschaft zuerkannt worden. Da TARIC-Zusatzcodes ausführenden Herstellern zuzuweisen sind, ist es gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung angemessen, dass die Kommission den TARIC-Zusatzcode von der die Muttergesellschaft darstellenden Handelsgesellschaft auf die beiden ausführenden Hersteller der Gruppe überträgt. |
(55) |
Bei der zweiten Gruppe, in der ebenfalls ein weiteres verbundenes Unternehmen mit eigenem unternehmensspezifischem TARIC-Zusatzcode (Zollsatz von 17,9 %) vorhanden war, stellte die Kommission bei der Überprüfung des Lagers systematische Falschangaben zum Ursprung fest. Die Mitarbeiter verpackten die betroffene Ware dabei in Innen- und Außenkartons, die mit irreführenden Angaben zum Ursprungsland und zum Hersteller versehen waren. Beim aufgeführten Ursprungsland handelte es sich um Singapur und beim Hersteller um ein im selben Land ansässiges Unternehmen. Die Bestellung war von einem in Hongkong niedergelassenen Händler aufgegeben worden. Die Ladung selbst war für ein Drittland außerhalb der EU bestimmt, in dem Geschirr mit Ursprung in China ebenfalls mit Antidumpingmaßnahmen belegt war. Die Kommission überprüfte in den Räumlichkeiten der Unternehmen alle sachdienlichen Unterlagen, die einige ausgewählte Ausfuhrverkäufe in die Union betrafen, und prüfte außerdem die Daten zu den Ausfuhren aus Singapur in die Union. Die Kommission konnte dabei nicht feststellen, dass das beschriebene rechtswidrige Verhalten auch bei für die EU bestimmten Ausfuhrverkäufen anzutreffen war. Da keine Beweise für einen Betrug in Bezug auf den EU-Markt vorlagen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von beiden ausführenden Herstellern produzierten und für die EU bestimmten Waren ordnungsgemäß als chinesische Ursprungswaren deklariert werden und dementsprechend keine Umgehung der geltenden EU-Antidumpingzölle vorlag. |
(56) |
Infolgedessen ist es angemessen, dass 18 der 19 ausführenden Hersteller, die vollständige Fragebogenantworten übermittelten und denen ein Kontrollbesuch vor Ort abgestattet wurde, ihren Zollsatz von 17,9 % behalten. Darüber hinaus ist es, wie in Erwägungsgrund 54 dargelegt, bei einem dieser 19 ausführenden Hersteller gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung angemessen, dass die Kommission den TARIC-Zusatzcode von der die Muttergesellschaft darstellenden Handelsgesellschaft auf die beiden ausführenden Hersteller der Gruppe überträgt. |
2.4. Veränderung des Handelsgefüges
2.4.1. Umfang der Mitarbeit und Bestimmung des Handelsvolumens in China
(57) |
In der jüngsten Auslaufüberprüfung untersuchte die Kommission die Entwicklung der Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union anhand von Eurostat-Daten, die landesweite Zahlen abbilden. Im Rahmen der gegenwärtigen Umgehungsuntersuchung war es erforderlich, unternehmensspezifische Daten auszuwerten. Derartige Daten sind in der aufgrund des Artikels 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingerichteten Datenbank verfügbar. Diese Datenbank enthält die Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich zu den Einfuhren von Waren, die Gegenstand von Untersuchungen sind, nach TARIC-Zusatzcodes aufgeschlüsselt übermitteln, sowie die Maßnahmen einschließlich der zollamtlichen Erfassung. Daher stützte sich die Kommission auf Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, um die Veränderung des Handelsgefüges zu bestimmen, indem ausführende Hersteller mit höheren und niedrigeren Zöllen für den Zweck dieser Untersuchung verglichen wurden. |
(58) |
Die ausführenden Hersteller, die Gegenstand dieser Untersuchung waren, hatten an den gesamten chinesischen Ausfuhrmengen der untersuchten Ware in die Union im BZ — laut der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 — einen Anteil von 26 %. 48 von ihnen waren mit dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller geltenden Zoll von 17,9 % belegt worden. |
(59) |
Wie in Erwägungsgrund 51 ausgeführt, arbeiteten nur 19 ausführende Hersteller mit und übermittelten vollständige Fragebogenantworten. Darüber hinaus konnte, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, der unternehmensspezifische Zoll von 17,9 % bei einem weiteren ausführenden Hersteller, der zunächst eine Fragebogenantwort mit erheblichen Mängeln übermittelt hatte, letztlich beibehalten werden. Auf diese 20 ausführenden Hersteller, die allesamt dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller geltenden Zollsatz von 17,9 % unterlagen, entfiel an den gesamten Einfuhren aus China im BZ ein Anteil von 10 %. |
2.4.2. Veränderung des Handelsgefüges in China
(60) |
Tabelle 1 zeigt die aggregierte Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Betrachtungszeitraums. Tabelle 1 Gesamte Einfuhrmengen aus der VR China (in Tonnen) in die Union
|
(61) |
Auf aggregierter Basis stiegen die Gesamteinfuhren aus der VR China im UZ um 11 % von 348 003 Tonnen im Jahr 2015 auf 383 460 Tonnen im BZ. |
(62) |
Wie in den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.2 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die ausführenden Hersteller entweder ihre Ausfuhren zwischen 2014 und 2018 stark erhöht hatten oder mehr ausgeführt hatten als ihre Kapazität, wie im Rahmen des Stichprobenverfahrens bei der letzten Auslaufüberprüfung angegeben, es zuließ. Da keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als Umgehungspraktiken ermittelt wurde, traf die Kommission ihre Feststellungen für diese 30 ausführenden Hersteller gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, die unter anderem Daten zur Entwicklung ihrer Ausfuhren in die Union sowie das Ausmaß der Mängel in ihren Fragebogenantworten betrafen, und gelangte zu dem Schluss, dass alle in Umgehungspraktiken involviert waren. Auf diese 30 ausführenden Hersteller entfielen im BZ 16 % der gesamten Einfuhren aus China. |
(63) |
Die 30 in Umgehungspraktiken involvierten ausführenden Hersteller erhöhten ihre Verkaufsmenge in die Union von 52 497 Tonnen im Jahr 2015 auf 63 227 Tonnen im Jahr 2018. Dieser Anstieg um mehr als 20 % steht in deutlichem Gegensatz zum Gesamtanstieg aller Einfuhren aus China in die Union um rund 11 % (siehe Tabelle in Erwägungsgrund 60). |
(64) |
Darüber hinaus ergaben sich bei einer differenzierten Betrachtung dieser 30 ausführenden Hersteller auf Basis des für sie geltenden Zollsatzes in Bezug auf den Zeitraum von 2015 bis 2018 folgende Veränderungen des Handelsgefüges:
|
(65) |
Diese Veränderungen der Handelsströme in die Union stellen eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen einzelnen ausführenden Herstellern in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Union dar, die auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückzuführen ist, für die im Rahmen der Untersuchung keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung ermittelt wurde als die Vermeidung des geltenden residualen oder höheren Zollsatzes für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China. |
2.4.3. Art der Umgehungspraxis in China
(66) |
In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Diese Praxis, diese Arbeit bzw. dieser Fertigungsprozess umfassen unter anderem die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die Ausführer oder Hersteller, sodass sie ihre Waren über Hersteller in die Union ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren des eigentlichen Herstellers. |
(67) |
Wie in den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.2 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass 30 der 50 ausführenden Hersteller in Umlenkungspraktiken involviert sind. Ausweislich der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verbuchten diese Hersteller im Betrachtungszeitraum an der gesamten Einfuhrmenge in die Union einen Anteil von 16 %. |
(68) |
Ebenso erhielt die Kommission im Jahr 2018 Nachweise von den slowenischen Zollbehörden, wonach die betroffene Ware von einem anderen ausführenden Hersteller (mit niedrigerem Zollsatz) in die Union eingeführt wurde als dem, der die Ware tatsächlich hergestellt hatte (mit höherem Zollsatz). Überdies trug die Kommission bei ihrer Untersuchung im Rahmen einer Neuausführerüberprüfung Nachweise über eine vergleichbare Umlenkungspraxis zusammen, bei der die betroffene Ware gemäß dem Verpackungsetikett von einem anderen ausführenden Hersteller (mit niedrigerem Zollsatz) in die Union eingeführt wurde als dem, der die Ware tatsächlich hergestellt hatte (mit höherem Zollsatz). Dies bestätigt die Feststellungen der Untersuchung. |
(69) |
Angesichts der vorgenannten Erwägungen stellte die Kommission fest, dass bei der untersuchten Ware im großen Stil Umlenkungspraktiken betrieben wurden. |
2.5. Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls
(70) |
Die Untersuchung erbrachte für die Umlenkungspraktiken keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung des geltenden residualen oder höheren Zollsatzes für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China. |
2.6. Beweise für das Vorliegen von Dumping
(71) |
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung überprüfte die Kommission, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwert vorlagen. |
(72) |
Sowohl in der ursprünglichen Verordnung als auch im Rahmen der letzten und damit aktuellsten Auslaufüberprüfung wurde Dumping festgestellt. Die Kommission entschied, für die Ermittlung des Normalwerts die Daten aus der aktuelleren Auslaufüberprüfung heranzuziehen. |
(73) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der in der Verordnung über die Auslaufüberprüfung ermittelte durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der 30 die Maßnahmen umgehenden Hersteller im BZ verglichen, wie sie in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesen waren. |
(74) |
Da diese Ausfuhrpreise unter dem Normalwert lagen, bestätigte sich das Vorliegen von Dumping. |
2.7. Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls
(75) |
Die Kommission untersuchte schließlich nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob die eingeführten Waren der 30 ausführenden Hersteller, die nachweislich in Umgehungspraktiken involviert waren, die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder die Mengen untergruben. |
(76) |
In Erwägungsgrund 205 der in Erwägungsgrund 4 erwähnten Verordnung über die letzte Auslaufüberprüfung stellte die Kommission fest, dass sich der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung (1. April 2017 bis 31. März 2018) auf 634 255 Tonnen belief; hierbei handelt es sich um die aktuellste Zahl zum Unionsverbrauch, die der Kommission vorliegt, und einen hilfreichen Indikator für den Unionsverbrauch im Jahr 2018. Bei Zugrundelegung dieser Zahl entfällt auf die laut der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 im Jahr 2018 63 227 Tonnen ausmachenden Einfuhren der 30 in Umgehungspraktiken involvierten ausführenden Hersteller am gesamten Unionsmarkt ein Marktanteil von rund 10 %, was einen beträchtlichen Wert darstellt. |
(77) |
Was die Preise angeht, so wurde der durchschnittliche nicht schädigende Preis im Rahmen der Auslaufüberprüfung nicht ermittelt. Daher wurden die im Rahmen der Auslaufüberprüfung ermittelten durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union mit den gewogenen durchschnittlichen in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesenen CIF-Preisen der 30 Hersteller verglichen, die die Maßnahmen im Betrachtungszeitraum dieser Untersuchung nachweislich umgingen. |
(78) |
Da die CIF-Preise unter den durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, untergruben die Umgehungseinfuhren die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise. |
(79) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorstehend beschriebenen Umlenkungspraktiken die Abhilfewirkung der Maßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch im Hinblick auf die Preise untergruben. |
3. MAßNAHMEN
(80) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China durch eine Warenumlenkung über bestimmte chinesische ausführende Hersteller, die einem niedrigeren Zollsatz unterlagen, umgangen wurde. |
(81) |
Daher sollte gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung der gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltende residuale Antidumpingzoll auf Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet werden, die laut der Anmeldung von bestimmten, einem niedrigeren Zollsatz unterliegenden Unternehmen hergestellt werden, da diese in Wirklichkeit von Unternehmen hergestellt werden, die entweder einem höheren unternehmensspezifischen Zollsatz oder dem residualen Zollsatz von 36,1 % unterliegen. |
(82) |
Daher ist es angemessen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission (13) für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Maßnahme, nämlich einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 36,1 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, auszuweiten. |
(83) |
Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China, die unter den TARIC-Zusatzcodes der 30 nachweislich in Umlenkungspraktiken involvierten Hersteller in die Union eingeführt wurden, erhoben werden. Der Betrag der rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle sollte der Differenz zwischen dem residualen Zollsatz von 36,1 % und dem von dem jeweiligen Unternehmen gezahlten Betrag entsprechen. |
4. VERSCHÄRFUNG DER EINFUHRBESTIMMUNGEN UND ÜBERWACHUNG
(84) |
Die Kommission verglich die in den Fragebogenantworten übermittelten Ausfuhrdaten mit den Daten gemäß der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Dabei stellte sie fest, dass die in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesenen Daten bei einigen chinesischen ausführenden Herstellern höher waren als die in den Fragebogenantworten angegebenen Daten. |
(85) |
Letztere Daten verglich die Kommission während der Vor-Ort-Kontrollen auch mit anderen Quellen, wie den Körperschaftsteuer- und Mehrwertsteuererklärungen. Dabei stellte sie in zahlreichen Fällen fest, dass zwischen den übermittelten und im Anschluss überprüften Ausfuhrdaten in den Fragebogenantworten einerseits und den in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesenen Daten andererseits Abweichungen bestanden. |
(86) |
In Erwägungsgrund 5 verwies die Kommission auf den Missbrauch der TARIC-Zusatzcodes, die unternehmensspezifisch sind. Ein derartiger Missbrauch könnte die vorgenannten Abweichungen bei den Ausfuhrdaten, wie in den Erwägungsgründen 71 und 72 beschrieben, erklären. |
(87) |
Daher erörterte die Kommission das Problem des potenziellen Missbrauchs der unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes mit Vertretern der ausführenden Hersteller, bei denen die Kommission auf Basis ihrer Prüfungen nicht davon ausging, dass die ausführenden Hersteller selbst in Umlenkungspraktiken involviert waren, sondern dass ihre TARIC-Zusatzcodes von anderen Unternehmen missbraucht wurden. |
(88) |
Am 4. Juli 2019 wurde das Problem des potenziellen Missbrauchs der TARIC-Zusatzcodes auch mit den chinesischen Behörden und der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von gewerblichen und kunstgewerblichen Erzeugnissen (Chinese Chamber of Commerce for Import and Export of Light Industrial Products & Arts-Crafts, im Folgenden „chinesische Handelskammer“) besprochen. |
(89) |
Auf Basis dieser Diskussionen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sich die Gefahr des Missbrauchs der unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes nur durch Sondermaßnahmen verringern lässt, allem voran durch die Verschärfung der Einfuhrbestimmungen und die Überwachung der Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln für den Tisch- oder Küchengebrauch aus China in die EU. Da zahlreiche chinesische Hersteller ihre Einfuhren in die EU ausschließlich über unabhängige Händler abwickeln, ist folgende Verschärfung der gegenwärtigen Regelung angemessen. |
(90) |
Der Einführer sollte verpflichtet sein, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten folgende Unterlagen vorzulegen:
|
(91) |
Auch wenn die Vorlage dieser Dokumente erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellen diese Dokumente nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn diese Dokumente vorgelegt werden und alle Anforderungen erfüllen — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
(92) |
Darüber hinaus sandte die Kommission den chinesischen Behörden und der chinesischen Handelskammer nach den in Erwägungsgrund 88 erwähnten Gesprächen am 9. August 2019 ein Schreiben, in dem sie beiden vorschlug, an der Verschärfung der Einfuhrbestimmungen und des Überwachungssystems mitzuarbeiten. Am 1. September 2019 erklärten sich die chinesischen Behörden und die chinesische Handelskammer bereit, sich folgendermaßen an einem neuen Durchsetzungssystem zu beteiligen: Jeder ausführende Hersteller mit einem anderen Zollsatz als 36,1 % hat der chinesischen Handelskammer eine Kopie seiner Handelsrechnung zu senden, während diese wiederum der Kommission einen jährlichen Bericht zu den Daten über die Ausfuhren dieser ausführenden Hersteller in die EU übermittelt. |
(93) |
Nach der Unterrichtung erklärte der Verband der europäischen Keramikindustrie, dass er die detaillierten Feststellungen im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung begrüße und die vorgeschlagenen Maßnahmen wie die Überwachung der Einfuhren und die Vorgabe, dass eine Reihe von Dokumenten vorgelegt werden müsse, die von den Mitgliedstaaten beim Zoll zentral erfasst würden, befürworte. |
5. UNTERRICHTUNG
(94) |
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen führten, und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung der endgültigen Feststellungen. |
(95) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission eingeführte und für „alle übrigen Unternehmen“ geltende endgültige Antidumpingzoll von 36,1 % auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch — ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art —, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird mit Wirkung vom 23. März 2019 auf die Einfuhren ausgeweitet, die von den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Unternehmen angemeldet werden. Ihre TARIC-Zusatzcodes gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind, werden aufgehoben und durch den TARIC-Zusatzcode B999 ersetzt.
Unternehmen |
TARIC- Zusatzcode (aufgehoben und ersetzt) |
CHL Porcelain Industries Ltd |
B351 |
Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd |
B353 |
Beiliu Chengda Ceramic Co., Ltd |
B360 |
Beiliu Jiasheng Porcelain Co., Ltd |
B362 |
Chaozhou Lianjun Ceramics Co., Ltd |
B446 |
Chaozhou Xinde Ceramics Craft Factory |
B484 |
Chaozhou Yaran Ceramics Craft Making Co., Ltd |
B492 |
Evershine Fine China Co., Ltd |
B514 |
Far East (Boluo) Ceramics Factory, Co. Ltd |
B517 |
Fujian Dehua Rongxin Ceramic Co., Ltd |
B543 |
Fujian Dehua Xingye Ceramic Co., Ltd |
B548 |
Profit Cultural & Creative Group Corporation |
B556 |
Guangxi Beiliu Guixin Porcelain Co., Ltd |
B579 |
Guangxi Beiliu Rili Porcelain Co., Ltd |
B583 |
Hunan Huawei China Industry Co., Ltd |
B602 |
Hunan Wing Star Ceramic Co., Ltd |
B610 |
Joyye Arts & Crafts Co. Ltd |
B619 |
Liling Rongxiang Ceramic Co., Ltd |
B639 |
Meizhou Gaoyu Ceramics Co., Ltd |
B656 |
Ronghui Ceramic Co., Ltd Liling Hunan China |
B678 |
Shenzhen Donglin Industry Co., Ltd |
B687 |
Shenzhen Fuxingjiayun Ceramics Co., Ltd |
B692 |
Shenzhen Good-Always Imp. & Exp. Co. Ltd |
B693 |
Tangshan Daxin Ceramics Co., Ltd |
B712 |
Tangshan Redrose Porcelain Products Co., Ltd |
B724 |
Xuchang Jianxing Porcelain Products Co., Ltd |
B742 |
Yuzhou Huixiang Ceramics Co., Ltd |
B751 |
Yuzhou Ruilong Ceramics Co., Ltd |
B752 |
Zibo Fuxin Porcelain Co., Ltd |
B759 |
Liling Taiyu Porcelain Industries Co., Ltd |
B956 |
(2) Aufgrund ihrer Verbindung zu den in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Unternehmen wird der durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführte und für „alle übrigen Unternehmen“ geltende endgültige Antidumpingzoll von 36,1 % auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch — ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art —, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, mit Wirkung vom 23. März 2019 auch auf die Einfuhren ausgeweitet, die von den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Unternehmen angemeldet werden. Ihre TARIC-Zusatzcodes gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind, werden aufgehoben und durch den TARIC-Zusatzcode B999 ersetzt.
Unternehmen |
TARIC- Zusatzcode (aufgehoben und ersetzt) |
Guandong Songfa Ceramics Co., Ltd |
B573 |
Guangxi Xin Fu Yuan Co., Ltd |
B588 |
Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co., Ltd. |
B632 |
(3) Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erhält folgende Fassung:
Unternehmen |
Zollsatz (in %) |
TARIC- Zusatzcode |
Hunan Hualian China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd; Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd. |
18,3 |
B349 |
Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd |
13,1 |
B350 |
Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited; Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd; Shandong Silver Phoenix Co., Ltd; Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd; Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd; Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd; Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd; Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd. |
17,6 |
B352 |
In Anhang 1 aufgeführte Unternehmen |
17,9 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
36,1 |
B999 |
(4) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 wird durch Anhang 1 dieser Verordnung ersetzt.
(5) Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden, und zwar bei allen in der Tabelle unter Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Unternehmen.
Der Betrag der rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle entspricht der Differenz zwischen dem residualen Zollsatz von 36,1 % und dem tatsächlich gezahlten Betrag.
(6) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 wird durch die Anhänge 2 und 3 dieser Verordnung ersetzt. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 3 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente vorgelegt werden:
a) |
Sofern der Einführer die Ware direkt vom chinesischen ausführenden Hersteller erwirbt, ist der Einfuhranmeldung die Handelsrechnung mit einer Erklärung des ausführenden Herstellers gemäß Anhang 2 („herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf“) beizufügen; |
b) |
erwirbt der Einführer die Ware von einem Händler oder einer anderen zwischengeschalteten Rechtsperson — unabhängig davon, ob diese in Festlandchina ansässig sind oder nicht —, ist der Einfuhranmeldung die Handelsrechnung des Herstellers für den Händler mit einer Erklärung des Herstellers gemäß Anhang 3 („herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf“) und die Handelsrechnung des Händlers für den Einführer beizufügen. |
(7) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 einzustellen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 273 vom 24.10.2017, S. 4).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 33).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2207 der Kommission vom 29. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 314 vom 30.11.2017, S. 31).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 der Kommission vom 21. März 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 18).
(8) Dieser ausführende Hersteller konnte nicht nachweisen, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gab als die Umlenkung der von anderen chinesischen ausführenden Herstellern produzierten betroffenen Ware.
(9) Das Unternehmen legte die erforderlichen Angaben in der Antwort auf den Fragebogen, unter anderem in Bezug auf die Finanz-, Verkaufs- und Produktionsdaten, innerhalb der festgesetzten Frist nicht vor. Infolgedessen konnte dieser ausführende Hersteller nicht nachweisen, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gab als Umlenkungspraktiken.
(10) Es sei darauf hingewiesen, dass sich das Schreiben von Unternehmen A vom 18. Oktober 2019 in erster Linie auf seine Verbindung mit Unternehmen B und weniger auf seine Verbindung mit Unternehmen C bezieht.
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(12) Wie in Fußnote 4 dargelegt, unterliegen über 400 ausführende Hersteller dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller geltenden Zollsatz von 17,9 %.
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8).
ANHANG 1
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende chinesische Hersteller
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Amaida Ceramic Product Co., Ltd. |
B357 |
Asianera Porcelain (Tangshan) Ltd. |
B358 |
Beiliu Changlong Ceramics Co., Ltd. |
B359 |
Beiliu City Heyun Building Materials Co., Ltd. |
B361 |
Beiliu Quanli Ceramic Co., Ltd. |
B363 |
Beiliu Shimin Porcelain Co., Ltd. |
B364 |
Beiliu Windview Industries Ltd. |
B365 |
Cameo China (Fengfeng) Co., Ltd. |
B366 |
Changsha Happy Go Products Developing Co., Ltd. |
B367 |
Chao An Huadayu Craftwork Factory |
B368 |
Chaoan County Fengtang Town HaoYe Ceramic Fty |
B369 |
Chao’an Lian Xing Yuan Ceramics Co., Ltd. |
B370 |
Chaoan Oh Yeah Ceramics Industrial Co., Ltd. |
B371 |
Chaoan Shengyang Crafts Industrial Co., Ltd |
B372 |
Chaoan Xin Yuan Ceramics Factory |
B373 |
Chao’an Yongsheng Ceramic Industry Co., Ltd. |
B374 |
Guangdong Baodayi Porcelain Co., Ltd. |
B375 |
Chaozhou Baode Ceramics Co., Ltd, |
B376 |
Chaozhou Baolian Ceramics Co., Ltd. |
B377 |
Chaozhou Big Arrow Ceramics Industrial Co., Ltd. |
B378 |
Chaozhou Boshifa Ceramics Making Co., Ltd. |
B379 |
Chaozhou Cantake Craft Co., Ltd. |
B380 |
Chaozhou Ceramics Industry and Trade General Corp. |
B381 |
Chaozhou Chaofeng Ceramic Making Co., Ltd. |
B382 |
Chaozhou Chengxi Jijie Art & Craft Painted Porcelain Fty. |
B383 |
Chaozhou Chengxinda Ceramics Industry Co., Ltd. |
B384 |
Chaozhou Chenhui Ceramics Co., Ltd. |
B385 |
Chaozhou Chonvson Ceramics Industry Co., Ltd. |
B386 |
Chaozhou Daxin Arts & Crafts Co., Ltd. |
B387 |
Chaozhou DaXing Ceramics Manufactory Co., Ltd |
B388 |
Chaozhou Dayi Ceramics Industries Co., Ltd. |
B389 |
Chaozhou Dehong Ceramics Making Co., Ltd. |
B390 |
Chaozhou Deko Ceramic Co., Ltd. |
B391 |
Chaozhou Diamond Ceramics Industrial Co., Ltd. |
B392 |
Chaozhou Dongyi Ceramics Co., Ltd. |
B393 |
Chaozhou Dragon Porcelain Industrial Co., Ltd. |
B394 |
Chaozhou Fairway Ceramics Manufacturing Co., Ltd. |
B395 |
Chaozhou Feida Ceramics Industries Co., Ltd. |
B396 |
Chaozhou Fengxi Baita Ceramics Fty. |
B397 |
Chaozhou Fengxi Dongtian Porcelain Fty. No.2 |
B398 |
Chaozhou Fengxi Fenger Ceramics Craft Fty. |
B399 |
Chaozhou Fengxi Hongrong Color Porcelain Fty. |
B400 |
Chaozhou Fengxi Jiaxiang Ceramic Manufactory |
B401 |
Guangdong GMT Foreign Trade Service Corp. |
B402 |
Chaozhou Fengxi Shengshui Porcelain Art Factory |
B403 |
Chaozhou Fengxi Zone Jinbaichuan Porcelain Crafts Factory |
B404 |
Chaozhou Fromone Ceramic Co., Ltd. |
B405 |
Chaozhou Genol Ceramics Manufacture Co., Ltd. |
B406 |
Chaozhou Good Concept Ceramics Co., Ltd. |
B407 |
Chaozhou Grand Collection Ceramics Manufacturing Co. Ltd. |
B408 |
Chaozhou Guangjia Ceramics Manufacture Co., Ltd. |
B409 |
Chaozhou Guidu Ceramics Co., Ltd. |
B410 |
Chaozhou Haihong Ceramics Making Co., Ltd. |
B411 |
Chaozhou Hengchuang Porcelain Co., Ltd. |
B412 |
Chaozhou Henglibao Porcelain Industrial Co., Ltd. |
B413 |
Chaozhou Hongbo Ceramics Industrial Co., Ltd. |
B414 |
Chaozhou Hongjia Ceramics Making Co., Ltd. |
B415 |
Chaozhou Hongye Ceramics Manufactory Co., Ltd. |
B416 |
Chaozhou Hongye Porcelain Development Co., Ltd. |
B417 |
Chaozhou Hongyue Porcelain Industry Co., Ltd. |
B418 |
Chaozhou Hongzhan Ceramic Manufacture Co., Ltd. |
B419 |
Chaozhou Hua Da Ceramics Making Co., Ltd. |
B420 |
Chaozhou Huabo Ceramic Co., Ltd. |
B421 |
Chaozhou Huade Ceramics Manufacture Co., Ltd. |
B422 |
Chaozhou Huashan Industrial Co., Ltd. |
B423 |
Chaozhou Huayu Ceramics Co., Ltd. |
B424 |
Chaozhou Huazhong Ceramics Industries Co., Ltd. |
B425 |
Chaozhou Huifeng Ceramics Craft Making Co., Ltd. |
B426 |
Chaozhou J&M Ceramics Industrial Co., Ltd. |
B427 |
Chaozhou Jencymic Co., Ltd. |
B428 |
Chaozhou Jiahua Ceramics Co., Ltd. |
B429 |
Chaozhou Jiahuabao Ceramics Industrial Co., Ltd. |
B430 |
Chaozhou JiaHui Ceramic Factory |
B431 |
Chaozhou Jiaye Ceramics Making Co., Ltd. |
B432 |
Chaozhou Jiayi Ceramics Making Co., Ltd. |
B433 |
Chaozhou Jiayu Ceramics Making Co., Ltd. |
B434 |
Chaozhou Jin Jia Da Porcelain Industry Co., Ltd. |
B435 |
Chaozhou Jingfeng Ceramics Craft Co., Ltd. |
B436 |
Guangdong Jinqiangyi Ceramics Co., Ltd. |
B437 |
Chaozhou Jinxin Ceramics Making Co., Ltd |
B438 |
Chaozhou Jinyuanli Ceramics Manufacture Co., Ltd. |
B439 |
Chaozhou Kaibo Ceramics Making Co., Ltd. |
B440 |
Chaozhou Kedali Porcelain Industrial Co., Ltd. |
B441 |
Chaozhou King’s Porcelain Industry Co., Ltd. |
B442 |
Chaozhou Kingwave Porcelain & Pigment Co., Ltd. |
B443 |
Chaozhou Lemontree Tableware Co., Ltd. |
B444 |
Chaozhou Lianfeng Porcelain Co., Ltd. |
B445 |
Chaozhou Lianyu Ceramics Co., Ltd. |
B447 |
ChaoZhou Lianyuan Ceramic Making Co., Ltd. |
B448 |
Chaozhou Lisheng Ceramics Co., Ltd. |
B449 |
Chaozhou Loving Home Porcelain Co., Ltd. |
B450 |
Chaozhou Maocheng Industry Dve. Co., Ltd. |
B451 |
Chaozhou MBB Porcelain Factory |
B452 |
Guangdong Mingyu Technology Joint Stock Limited Company |
B453 |
Chaozhou New Power Co., Ltd. |
B454 |
Chaozhou Ohga Porcelain Co.,Ltd. |
B455 |
Chaozhou Oubo Ceramics Co., Ltd. |
B456 |
Chaozhou Pengfa Ceramics Manufactory Co., Ltd. |
B457 |
Chaozhou Pengxing Ceramics Co., Ltd. |
B458 |
Chaozhou Qingfa Ceramics Co., Ltd. |
B459 |
Chaozhou Ronghua Ceramics Making Co., Ltd. |
B460 |
Guangdong Ronglibao Homeware Co., Ltd. |
B461 |
Chaozhou Rui Cheng Porcelain Industry Co., Ltd. |
B462 |
Chaozhou Rui Xiang Porcelain Industrial Co., Ltd. |
B463 |
Chaozhou Ruilong Ceramics Co., Ltd. |
B464 |
Chaozhou Sanhua Ceramics Industrial Co., Ltd. |
B465 |
Chaozhou Sanming Industrial Co., Ltd. |
B466 |
Chaozhou Santai Porcelain Co., Ltd. |
B467 |
Chaozhou Shuntai Ceramic Manufactory Co., Ltd. |
B468 |
Chaozhou Songfa Ceramics Co.,Ltd. |
B469 |
Chaozhou Sundisk Ceramics Making Co., Ltd. |
B470 |
Chaozhou Teemjade Ceramics Co., Ltd. |
B471 |
Chaozhou Thyme Ceramics Co., Ltd. |
B472 |
Chaozhou Tongxing Huajiang Ceramics Making Co., Ltd |
B473 |
Guangdong Totye Ceramics Industrial Co., Ltd. |
B474 |
Chaozhou Trend Arts & Crafts Co., Ltd. |
B475 |
Chaozhou Uncommon Craft Industrial Co., Ltd. |
B476 |
Chaozhou Weida Ceramic Making Co., Ltd. |
B477 |
Chaozhou Weigao Ceramic Craft Co., Ltd. |
B478 |
Chaozhou Wingoal Ceramics Industrial Co., Ltd. |
B479 |
Chaozhou Wood House Porcelain Co., Ltd. |
B480 |
Chaozhou Xiangye Ceramics Craft Making Co., Ltd. |
B481 |
Chaozhou Xin Weicheng Co., Ltd. |
B482 |
Chaozhou Xincheng Ceramics Co., Ltd. |
B483 |
Chaozhou Xingguang Ceramics Co., Ltd. |
B485 |
Chaozhou Wenhui Porcelain Co., Ltd. |
B486 |
Chaozhou Xinkai Porcelain Co., Ltd. |
B487 |
Chaozhou Xinlong Porcelain Industrial Co., Ltd. |
B488 |
Chaozhou Xinyu Porcelain Industrial Co., Ltd. |
B489 |
Chaozhou Xinyue Ceramics Manufacture Co., Ltd. |
B490 |
Chaozhou Yangguang Ceramics Co., Ltd. |
B491 |
Chaozhou Yinhe Ceramics Co., Ltd. |
B493 |
Chaozhou Yongsheng Ceramics Manufacturing Co., Ltd. |
B494 |
Chaozhou Yongxuan Domestic Ceramics Manufactory Co., Ltd. |
B495 |
Chaozhou Yu Ri Ceramics Making Co., Ltd. |
B496 |
Chaozhou Yuefeng Ceramics Ind. Co., Ltd. |
B497 |
Chaozhou Yufeng Ceramics Making Factory |
B498 |
Chaozhou Zhongxia Porcelain Factory Co., Ltd. |
B499 |
Chaozhou Zhongye Ceramics Co., Ltd. |
B500 |
Dabu Yongxingxiang Ceramics Co., Ltd. |
B501 |
Dapu Fuda Ceramics Co., Ltd. |
B502 |
Dapu Taoyuan Porcelain Factory |
B503 |
Dasheng Ceramics Co., Ltd. Dehua |
B504 |
De Hua Hongshun Ceramic Co., Ltd. |
B505 |
Dehua Hongsheng Ceramic Co., Ltd. |
B506 |
Dehua Jianyi Porcelain Industry Co., Ltd. |
B507 |
Dehua Kaiyuan Porcelain Industry Co., Ltd. |
B508 |
Dehua Ruyuan Gifts Co., Ltd. |
B509 |
Dehua Xinmei Ceramics Co., Ltd. |
B510 |
Dongguan Kennex Ceramic Ltd. |
B511 |
Dongguan Shilong Kyocera Co., Ltd. |
B512 |
Dongguan Yongfuda Ceramics Co., Ltd. |
B513 |
Excellent Porcelain Co., Ltd. |
B515 |
Fair-Link Limited (Xiamen) |
B516 |
Far East (chaozhou) Ceramics Factory Co., Ltd. |
B518 |
Fengfeng Mining District Yuhang Ceramic Co. Ltd. („Yuhang“) |
B519 |
Foshan Metart Company Limited |
B520 |
Fujian Jiashun Art&Crafts Co., Ltd. |
B521 |
Fujian Dehua Chengyi Ceramics Co., Ltd. |
B522 |
Fujian Dehua Five Continents Ceramic Manufacturing Co., Ltd. |
B523 |
Fujian Dehua Fujue Ceramics Co., Ltd. |
B524 |
Fujian Dehua Full Win Crafts Co., Ltd. |
B525 |
Fujian Dehua Fusheng Ceramics Co., Ltd. |
B526 |
Fujian Dehua Gentle Porcelain Co., Ltd. |
B527 |
Fujian Dehua Guanhong Ceramic Co., Ltd. |
B528 |
Fujian Dehua Guanjie Ceramics Co., Ltd. |
B529 |
Luzerne (Fujian) Group Co., Ltd. |
B530 |
Fujian Dehua Hongda Ceramics Co., Ltd. |
B531 |
Fujian Dehua Hongsheng Arts & Crafts Co., Ltd. |
B532 |
Fujian Dehua Hongyu Ceramic Co., Ltd. |
B533 |
Fujian Dehua Huachen Ceramics Co., Ltd. |
B534 |
Fujian Dehua Huaxia Ceramics Co., Ltd. |
B535 |
Fujian Dehua Huilong Ceramic Co., Ltd. |
B536 |
Fujian Dehua Jingyi Ceramics Co., Ltd. |
B537 |
Fujian Dehua Jinhua Porcelain Co., Ltd. |
B538 |
Fujian Dehua Jinzhu Ceramics Co., Ltd. |
B539 |
Fujian Dehua Lianda Ceramic Co., Ltd. |
B540 |
Fujian Dehua Myinghua Ceramics Co., Ltd. |
B541 |
Fujian Dehua Pengxin Ceramics Co., Ltd. |
B542 |
Fujian Dehua Shisheng Ceramics Co., Ltd. |
B544 |
Fujian Dehua Will Ceramic Co., Ltd. |
B545 |
Fujian Dehua Xianda Ceramic Factory |
B546 |
Fujian Dehua Xianghui Ceramic Co., Ltd. |
B547 |
Fujian Dehua Yonghuang Ceramic Co., Ltd. |
B549 |
Fujian Dehua Yousheng Ceramics Co., Ltd. |
B550 |
Fujian Dehua You-Young Crafts Co., Ltd. |
B551 |
Fujian Dehua Zhenfeng Ceramics Co., Ltd. |
B552 |
Fujian Dehua Zhennan Ceramics Co., Ltd. |
B553 |
Fujian Jackson Arts and Crafts Co., Ltd. |
B554 |
Fujian Jiamei Group Corporation |
B555 |
Fujian Province Dehua County Beatrot Ceramic Co., Ltd. |
B557 |
Fujian Province Yongchun County Foreign Processing and Assembling Corporation |
B558 |
Fujian Quanzhou Longpeng Group Co., Ltd. |
B559 |
Fujian Dehua S&M Arts Co., Ltd., and Fujian Taigu Ceramics Co., Ltd. |
B560 |
Fung Lin Wah Group |
B561 |
Ganzhou Koin Structure Ceramics Co., Ltd. |
B562 |
Global Housewares Factory |
B563 |
Guangdong Baofeng Ceramic Technology Development Co., Ltd. |
B564 |
Guangdong Bening Ceramics Industries Co., Ltd. |
B565 |
Guangdong Daye Porcelain Co., Ltd. |
B566 |
Guangdong Dongbao Group Co., Ltd. |
B567 |
Guangdong Huaxing Ceramics Co., Ltd. |
B568 |
Guangdong Quanfu Ceramics Ind. Co., Ltd. |
B569 |
Guangdong Shunqiang Ceramics Co., Ltd |
B570 |
Guangdong Shunxiang Porcelain Co., Ltd. |
B571 |
Guangdong Sitong Group Co., Ltd. |
B572 |
GuangDong XingTaiYi Porcelain Co., Ltd |
B574 |
Guangdong Yutai Porcelain Co., Ltd. |
B575 |
Guangdong Zhentong Ceramics Co., Ltd |
B576 |
Guangxi Baian Ceramic Co. Ltd |
B577 |
Guangxi Beiliu City Ming Chao Porcelain Co., Ltd. |
B578 |
Guangxi Beiliu Huasheng Porcelain Ltd. |
B580 |
Guangxi Beiliu Newcentury Ceramic Llc. |
B581 |
Guangxi Beiliu Qinglang Porcelain Trade Co., Ltd. |
B582 |
Guangxi Beiliu Xiongfa Ceramics Co., Ltd. |
B584 |
Guangxi Beiliu Yujie Porcelain Co., Ltd. |
B585 |
Guangxi Beiliu Zhongli Ceramics Co., Ltd |
B586 |
Guangxi Nanshan Porcelain Co., Ltd. |
B587 |
Guangxi Yulin Rongxing Ceramics Co., Ltd. |
B589 |
Guangzhou Chaintime Porcelain Co., Ltd. |
B590 |
Haofa Ceramics Co., Ltd. of Dehua Fujian |
B591 |
Hebei Dersun Ceramic Co., Ltd. |
B592 |
Hebei Great Wall Ceramic Co., Ltd. |
B593 |
Henan Ruilong Ceramics Co., Ltd |
B594 |
Henghui Porcelain Plant Liling Hunan China |
B595 |
Huanyu Ceramic Industrial Co., Ltd. Liling Hunan China |
B596 |
Hunan Baihua Ceramics Co., Ltd. |
B597 |
Hunan Eka Ceramics Co., Ltd. |
B598 |
Hunan Fungdeli Ceramics Co., Ltd. |
B599 |
Hunan Gaofeng Ceramic Manufacturing Co., Ltd. |
B600 |
Hunan Huari Ceramic Industry Co., Ltd |
B601 |
Hunan Huayun Ceramics Factory Co., Ltd |
B603 |
Hunan Liling Tianxin China Industry Ltd. |
B604 |
Hunan Provincial Liling Chuhua Ceramic Industrial Co., Ltd. |
B605 |
Hunan Quanxiang Ceramics Corp. Ltd. |
B606 |
Hunan Rslee Ceramics Co., Ltd |
B607 |
Hunan Taisun Ceramics Co., Ltd. |
B608 |
Hunan Victor Imp. & Exp. Co., Ltd |
B609 |
Hunan Xianfeng Ceramic Industry Co.,Ltd |
B611 |
Jiangsu Gaochun Ceramics Co., Ltd. |
B612 |
Jiangsu Yixing Fine Pottery Corp., Ltd. |
B613 |
Jiangxi Global Ceramic Co., Ltd. |
B614 |
Jiangxi Kangshu Porcelain Co.,Ltd. |
B615 |
Jingdezhen F&B Porcelain Co., Ltd. |
B616 |
Jingdezhen Yuanjing Porcelain Industry Co., Ltd. |
B617 |
Jiyuan Jukang Xinxing Ceramics Co., Ltd. |
B618 |
Junior Star Ent’s Co., Ltd. |
B620 |
K&T Ceramics International Co., Ltd. |
B621 |
Kam Lee (Xing Guo) Metal and Plastic Fty. Co., Ltd. |
B622 |
Karpery Industrial Co., Ltd. Hunan China |
B623 |
Kilncraft Ceramics Ltd. |
B624 |
Lian Jiang Golden Faith Porcelain Co., Ltd. |
B625 |
Liling Gaojia Ceramic Industry Co., Ltd |
B626 |
Liling GuanQian Ceramic Manufacture Co., Ltd. |
B627 |
Liling Huahui Ceramic Manufacturing Co., Ltd. |
B628 |
Liling Huawang Ceramics Manufacturing Co., Ltd. |
B629 |
Liling Jiahua Porcelain Manufacturing Co., Ltd |
B630 |
Liling Jialong Porcelain Industry Co., Ltd |
B631 |
Liling Kaiwei Ceramic Co., Ltd. |
B633 |
Liling Liangsheng Ceramic Manufacture Co., Ltd. |
B634 |
Liling Liuxingtan Ceramics Co., Ltd |
B635 |
Liling Minghui Ceramics Factory |
B636 |
Liling Pengxing Ceramic Factory |
B637 |
Liling Quanhu Industries General Company |
B638 |
Liling Ruixiang Ceramics Industrial Co., Ltd. |
B640 |
Liling Santang Ceramics Manufacturing Co., Ltd. |
B641 |
Liling Shenghua Industrial Co., Ltd. |
B642 |
Liling Spring Ceramic Industry Co., Ltd |
B643 |
Liling Tengrui Industrial and Trading Co.,Ltd. |
B644 |
Liling Top Collection Industrial Co., Ltd |
B645 |
Liling United Ceramic-Ware Manufacturing Co., Ltd. |
B646 |
Liling Yonghe Porcelain Factory |
B647 |
Liling Yucha Ceramics Co., Ltd. |
B648 |
Liling Zhengcai Ceramic Manufacturing Co., Ltd |
B649 |
Linyi Jinli Ceramics Co., Ltd. |
B650 |
Linyi Pengcheng Industry Co., Ltd. |
B651 |
Linyi Wanqiang Ceramics Co., Ltd. |
B652 |
Linyi Zhaogang Ceramics Co., Ltd. |
B653 |
Liveon Industrial Co., Ltd. |
B654 |
Long Da Bone China Co., Ltd. |
B655 |
Meizhou Lianshunchang Trading Co., Ltd. |
B657 |
Meizhou Xinma Ceramics Co., Ltd. |
B658 |
Meizhou Yuanfeng Ceramic Industry Co., Ltd. |
B659 |
Meizhou Zhong Guang Industrial Co., Ltd. |
B660 |
Miracle Dynasty Fine Bone China (Shanghai) Co., Ltd. |
B661 |
Photo USA Electronic Graphic Inc. |
B662 |
Quanzhou Allen Light Industry Co., Ltd. |
B663 |
Quanzhou Chuangli Craft Co., Ltd. |
B664 |
Quanzhou Dehua Fangsheng Arts Co., Ltd. |
B665 |
Quanzhou Haofu Gifts Co., Ltd. |
B666 |
Quanzhou Hongsheng Group Corporation |
B667 |
Quanzhou Jianwen Craft Co., Ltd. |
B668 |
Quanzhou Kunda Gifts Co., Ltd. |
B669 |
Quanzhou Yongchun Shengyi Ceramics Co., Ltd. |
B670 |
Raoping Bright Future Porcelain Factory („RBF“) |
B671 |
Raoping Sanrao Yicheng Porcelain Factory |
B672 |
Raoping Sanyi Industrial Co., Ltd. |
B673 |
Raoping Suifeng Ceramics and Glass Factory |
B674 |
Raoping Xinfeng Yangda Colour Porcelain FTY |
B675 |
Red Star Ceramics Limited |
B676 |
Rong Lin Wah Industrial (Shenzhen) Co., Ltd. |
B677 |
Shandong Futai Ceramics Co., Ltd. |
B679 |
Shandong Gaode Hongye Ceramics Co., Ltd. |
B680 |
Shandong Kunlun Ceramic Co., Ltd. |
B681 |
Shandong Zhaoding Porcelain Co., Ltd. |
B682 |
Shantou Ceramics Industry Supply & Marketing Corp. |
B683 |
Sheng Hua Ceramics Co., Ltd. |
B684 |
Shenzhen Baoshengfeng Imp. & Exp. Co., Ltd. |
B685 |
Shenzhen Bright Future Industry Co., Ltd. („SBF“) |
B686 |
Shenzhen Ehome Enterprise Ltd |
B688 |
Shenzhen Ever Nice Industry Co., Ltd. |
B689 |
Shenzhen Fuliyuan Porcelain Co., Ltd. |
B690 |
Shenzhen Full Amass Ind. Dev. Co. Ltd |
B691 |
Shenzhen Gottawa Industrial Ltd. |
B694 |
Shenzhen Hiker Housewares Ltd. |
B695 |
Shenzhen Hua Mei Industry Development Ltd |
B696 |
Shenzhen Mingsheng Ceramic Ltd. |
B697 |
Shenzhen Senyi Porcelain Industry Co. Ltd. |
B698 |
Shenzhen SMF Investment Co., Ltd |
B699 |
Shenzhen Tao Hui Industrial Co., Ltd. |
B700 |
Shenzhen Topchoice Industries Limited |
B701 |
Shenzhen Trueland Industrial Co., Ltd. |
B702 |
Shenzhen Universal Industrial Co., Ltd. |
B703 |
Shenzhen Zhan Peng Xiang Industrial Co., Ltd. |
B704 |
Shijiazhuang Kuangqu Huakang Porcelain Co., Ltd. |
B705 |
Shun Sheng Da Group Co., Ltd. Quanzhou Fujian |
B706 |
Stechcol Ceramic Crafts Development (Shenzhen) Co., Ltd. |
B707 |
Taiyu Ceramic Co., Ltd. Liling Hunan China |
B708 |
Tangshan Beifangcidu Ceramic Group Co., Ltd. |
B709 |
Tangshan Boyu Osseous Ceramic Co., Ltd. |
B710 |
Tangshan Chinawares Trading Co., Ltd |
B711 |
Tangshan Golden Ceramic Co., Ltd. |
B713 |
Tangshan Haigelei Fine Bone Porcelain Co., Ltd. |
B714 |
Tangshan Hengrui Porcelain Industry Co., Ltd. |
B715 |
Tangshan Huamei Porcelain Co., Ltd. |
B716 |
Tangshan Huaxincheng Ceramic Products Co., Ltd. |
B717 |
Tangshan Huyuan Bone China Co., Ltd. |
B718 |
Tangshan Imperial-Hero Ceramics Co., Ltd. |
B719 |
Tangshan Jinfangyuan Bone China Manufacturing Co., Ltd. |
B720 |
Tangshan Keyhandle Ceramic Co., Ltd. |
B721 |
Tangshan Longchang Ceramics Co., Ltd. |
B722 |
Tangshan Masterwell Ceramic Co., Ltd. |
B723 |
Tangshan Shiyu Commerce Co., Ltd. |
B725 |
Tangshan Xueyan Industrial Co., Ltd. |
B726 |
Tangshan Yida Industrial Corp. |
B727 |
Tao Yuan Porcelain Factory |
B728 |
Teammann Co., Ltd. |
B729 |
The China & Hongkong Resources Co., Ltd. |
B730 |
The Great Wall of Culture Group Holding Co., Ltd Guangdong |
B731 |
Tienshan (Handan) Tableware Co., Ltd. („Tienshan“) |
B732 |
Topking Industry (China) Ltd. |
B733 |
Weijian Ceramic Industrial Co., Ltd. |
B734 |
Weiye Ceramics Co., Ltd. |
B735 |
Winpat Industrial Co., Ltd. |
B736 |
Xiamen Acrobat Splendor Ceramics Co., Ltd. |
B737 |
Xiamen Johnchina Fine Polishing Tech Co., Ltd. |
B738 |
Xiangqiang Ceramic Manufacturing Co., Ltd. Liling City Hunan |
B739 |
Xin Xing Xian XinJiang Pottery Co., Ltd. |
B740 |
Xinhua County Huayang Porcelain Co., Ltd. |
B741 |
Yangjiang Shi Ba Zi Kitchen Ware Manufacturing Co., Ltd. |
B743 |
Yanling Hongyi Import N Export Trade Co., Ltd. |
B744 |
Ying-Hai (Shenzhen) Industry Dev. Co., Ltd. |
B745 |
Yiyang Red Star Ceramics Ltd. |
B746 |
China Yong Feng Yuan Co., Ltd. |
B747 |
Yongchun Dahui Crafts Co., Ltd. |
B748 |
Yu Yuan Ceramics Co., Ltd. |
B749 |
Yuzhou City Kongjia Porcelain Co., Ltd. |
B750 |
Zeal Ceramics Development Co., Ltd, Shenzhen, China |
B753 |
Zhangjiakou Xuanhua Yici Ceramics Co., Ltd. („Xuanhua Yici“) |
B754 |
Zhejiang Nansong Ceramics Co., Ltd. |
B755 |
Zibo Boshan Shantou Ceramic Factory |
B756 |
Zibo CAC Chinaware Co., Ltd. |
B757 |
Zibo Fortune Light Industrial Products Co., Ltd. |
B758 |
Zibo GaoDe Ceramic Technology & Development Co., Ltd. |
B760 |
Zibo Hongda Ceramics Co., Ltd. |
B761 |
Zibo Jinxin Light Industrial Products Co., Ltd. |
B762 |
Zibo Kunyang Ceramic Corporation Limited |
B763 |
Liling Xinyi Ceramics Industry Ltd. |
B957 |
Gemmi (Shantou) Industrial Co., Ltd. |
B958 |
Jing He Ceramics Co., Ltd |
B959 |
Fujian Dehua Huamao Ceramics Co., Ltd |
C303 |
Fujian Dehua Jiawei Ceramics Co., Ltd |
C304 |
Fujian Dehua New Qili Arts Co., Ltd |
C305 |
Quanzhou Dehua Hengfeng Ceramics Co., Ltd |
C306 |
Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd |
C485 |
ANHANG 2
Herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf
Die in Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Herstellers unterzeichnet wurde:
1. |
Name und Funktion der zuständigen Person des Herstellers |
2. |
Wortlaut der Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in kg] Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
3. |
Datum und Unterschrift |
ANHANG 3
Herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf
Die in Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b genannte Handelsrechnung des Herstellers für den Händler muss eine Erklärung des chinesischen Herstellers in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Herstellers unterzeichnet wurde, der die Rechnung für dieses Geschäft an den Händler ausgestellt hat:
1. |
Name und Funktion der zuständigen Person des Herstellers |
2. |
Wortlaut der Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und an den Händler [Name des Händlers] [Land des Händlers] verkauften [Menge in kg] Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch von unserem Unternehmen [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
3. |
Datum und Unterschrift |