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Document 32019R2131

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2019/8550

    ABl. L 321 vom 12.12.2019, p. 139–167 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/08/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2131/oj

    12.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 321/139


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2131 DER KOMMISSION

    vom 28. November 2019

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission (3), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „VR China“) ein. Die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle lagen zwischen 13,1 % und 23,4 %. Alle nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, wurden mit einem Zoll von 17,9 % belegt, während alle anderen ausführenden Hersteller dem residualen Zollsatz von 36,1 % unterlagen. Diese Maßnahmen werden im Folgenden als „ursprüngliche Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

    (2)

    Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2014 der Kommission (4) wurden vier chinesische ausführende Hersteller mit dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % belegt und in die Liste der ausführenden Hersteller aus China im Anhang der ursprünglichen Verordnung aufgenommen.

    (3)

    Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2207 der Kommission (5) wurden weitere vier chinesische ausführende Hersteller mit dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % belegt und in die Liste der ausführenden Hersteller aus China im Anhang der ursprünglichen Verordnung aufgenommen.

    (4)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission (6) hielt die Kommission die ursprünglichen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht. Diese Maßnahmen werden nachstehend als „die geltenden Maßnahmen“ und die Auslaufüberprüfung als „die letzte Untersuchung“ bezeichnet.

    1.2.   Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

    (5)

    Anfang 2019 prüfte die Kommission vorliegende Hinweise auf die Vertriebsmuster und -kanäle für Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch seit Einführung der ursprünglichen Maßnahmen. Der Vergleich von Ausfuhrzahlen zwischen 2014 und 2018 belegte einen starken Anstieg bzw. Rückgang der Ausfuhren bestimmter ausführender Hersteller, was als Indikator für Praktiken der Umlenkung über andere Vertriebskanäle gewertet werden konnte. Darüber hinaus überstiegen die tatsächlichen Ausfuhren bestimmter ausführender Hersteller in einigen Fällen ihre angegebene Produktion. Hinzu kam das Problem des Missbrauchs unternehmensspezifischer TARIC-Zusatzcodes.

    (6)

    Diese Indikatoren ließen darauf schließen, dass bestimmte ausführende Hersteller, die gegenwärtig dem residualen Zollsatz von 36,1 % unterliegen, sowie einem unternehmensspezifischen Zollsatz unterliegende ausführende Hersteller ihr Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch über andere ausführende Hersteller verkauften, für die ein niedrigerer Zollsatz galt.

    (7)

    Die nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen zu beobachtende Veränderung im Handelsgefüge bei den chinesischen Ausfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, rührte offenbar von den bereits erwähnten Umlenkungspraktiken her. Darüber hinaus deuteten die der Kommission vorliegenden Hinweise darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch im Hinblick auf die Preise untergraben wurde. Tatsächlich stiegen die Einfuhrmengen der in Erwägungsgrund 15 definierten untersuchten Ware zwischen 2014 und 2018 bei bestimmten ausführenden Herstellern beträchtlich an. Darüber hinaus überstiegen die tatsächlichen Ausfuhren bestimmter ausführender Hersteller in einigen Fällen ihre angegebene Produktion. Außerdem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der untersuchten Ware unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

    (8)

    Schließlich lagen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Ausfuhrpreise der untersuchten Ware im Vergleich zu dem zuvor ermittelten Normalwert gedumpt waren.

    (9)

    Daher kam die Kommission nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung vorlagen. In der Folge verabschiedete die Kommission die Verordnung (EU) 2019/464 (7) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“), mit der sie auf eigene Initiative eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China, die unter den im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführten 50 TARIC-Zusatzcodes eingeführt wurden, einleitete. Diese TARIC-Zusatzcodes waren 50 ausführenden Herstellern zugewiesen worden, bei denen es sich entweder um Gruppen von Unternehmen oder um Einzelunternehmen aus der VR China handelte (im Folgenden „Unternehmen“).

    (10)

    Darüber hinaus wies die Kommission die Zollbehörden an, die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, die unter den im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführten 50 TARIC-Zusatzcodes eingeführt wurden, zollamtlich zu erfassen.

    1.3.   Untersuchung

    (11)

    Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und die 50 ausführenden Hersteller, die im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführt sind, sowie den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung. Außerdem sandte sie den 50 in diesem Anhang aufgeführten ausführenden Herstellern Fragebogen zu und bat darin um Informationen zu etwaigen verbundenen Unternehmen in der VR China. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (12)

    Für die vorgenannten 50 ausführenden Hersteller, die im Anhang der Einleitungsverordnung aufgeführt sind, galten die folgenden Antidumpingzölle:

    48 von ihnen gehörten zur Gruppe der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit einem Zollsatz von 17,9 %;

    die beiden übrigen ausführenden Hersteller unterlagen einem unternehmensspezifischen Zollsatz von 22,9 % bzw. 23,4 %.

    1.4.   Betrachtungszeitraum und Untersuchungszeitraum

    (13)

    Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Für den UZ wurden Daten erfasst, um unter anderem die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges und die damit verbundenen Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten zu untersuchen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) wurden ausführlichere Informationen eingeholt, um die mögliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen und den Dumpingtatbestand zu prüfen.

    2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    2.1.   Allgemeine Überlegungen

    (14)

    Die Kommission analysierte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob eine Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf einzelne ausführende Hersteller in der VR China vorlag, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben hatte, für die es außer der Vermeidung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware untergraben wurde, und ob Beweise für anhaltende Dumpingpraktiken vorlagen.

    2.2.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

    (15)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

    Die folgenden Waren sind ausgenommen:

    Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile,

    Kaffeemühlen aus Keramik,

    Messerschärfer aus Keramik,

    Schärfer aus Keramik,

    Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie

    Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art.

    (16)

    Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der im vorherigen Erwägungsgrund definierten „betroffenen Ware“ — sie wird derzeit auch unter den gleichen KN- und TARIC-Codes wie die betroffene Ware eingereiht und unter den im Anhang der Einleitungsverordnung genannten TARIC-Zusatzcodes eingeführt (im Folgenden „untersuchte Ware“).

    2.3.   Ausführliche Ergebnisse der Untersuchung in Bezug auf die 50 ausführenden Hersteller

    2.3.1.   Die 13 Unternehmen, die keine Fragebogenantworten übermittelten

    (17)

    13 von 50 ausführenden Herstellern übermittelten keine Fragebogenantworten.

    (18)

    Die Kommission stufte diese 13 ausführenden Hersteller gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung als nicht mitarbeitende Hersteller ein und stützte sich bei ihren diese Hersteller betreffenden Ergebnissen auf die verfügbaren Informationen, wie im nächsten Erwägungsgrund dargelegt.

    (19)

    Alle 13 ausführenden Hersteller, die einem Zollsatz von 17,9 % unterlagen, hatten entweder ihre Ausfuhren zwischen 2014 und 2018 stark erhöht oder mehr ausgeführt als ihre eigene Kapazität, wie im Rahmen des Stichprobenverfahrens bei der letzten Auslaufüberprüfung angegeben, es zuließ. Da außer Umgehungspraktiken keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung ermittelt wurde, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausführenden Hersteller Umlenkungspraktiken betreiben. Mithin ist es angemessen, ihre unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes aufzuheben und die ausführenden Hersteller dem residualen Zollsatz von 36,1 % zu unterwerfen.

    (20)

    Darüber hinaus waren drei der 13 ausführenden Hersteller mit drei weiteren ausführenden Herstellern verbunden, die — aufgrund ihres eigenen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes — dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % unterlagen.

    (21)

    Um die Gefahr einer Umlenkung der Ware über diese verbundenen Unternehmen zu vermeiden, kam die Kommission somit vor der Unterrichtung zu dem vorläufigen Schluss, dass es angemessen war, die betreffenden unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes aufzuheben. Der residuale Zollsatz von 36,1 % sollte auch für die drei verbundenen ausführenden Hersteller gelten.

    (22)

    Nach der Unterrichtung meldete sich eines der drei Unternehmen und wandte ein, dass es keineswegs mit einem der Unternehmen verbunden sei, die keine Fragebogenantworten übermittelt hatten. Bei einer Anhörung am 10. Oktober 2019 und in einem darauf folgenden Schreiben vom 21. Oktober 2019 erklärte es, dass es in seiner Antwort auf den Stichprobenfragebogen im Rahmen der Auslaufüberprüfung fälschlicherweise angegeben habe, dass beide Unternehmen miteinander verbunden seien, obwohl es sich bei den Unternehmen in Wirklichkeit lediglich um Geschäftspartner handele. Auf Ersuchen der Kommission legte das Unternehmen die Unterlagen über seine Unternehmensstruktur und seine Anteilseigner vor, aus denen hervorgeht, dass es sich tatsächlich nicht um verbundene Unternehmen handelt. Aufgrund des Fehlens einer solchen Verbindung und in Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen nachweisen konnte, dass seine gesteigerte Ausfuhrtätigkeit mit einer Erhöhung seiner Produktionskapazität im Jahr 2016 in Einklang stand, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich war, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode dieses Unternehmens aufzuheben.

    (23)

    Folglich gelangte die Kommission nach der Unterrichtung letztlich zu dem Schluss, dass der residuale Zollsatz von 36,1 % auf folgende Unternehmen angewendet werden sollte:

    die 13 der 50 ausführenden Hersteller, die keine Fragebogenantworten übermittelten, (siehe Erwägungsgrund 19) und

    die beiden ausführenden Hersteller, die mit zweien dieser 13 ausführenden Hersteller verbunden waren und einen eigenen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes hatten.

    2.3.2.   Die 18 ausführenden Hersteller, die Fragebogenantworten mit erheblichen Mängeln übermittelten

    (24)

    Bei Auswertung der Fragebogenantworten der 37 ausführenden Hersteller, die Antworten übermittelten, stellte die Kommission fest, dass die Antworten von 18 dieser Hersteller, wie in den folgenden Erwägungsgründen dargelegt, erhebliche Mängel aufwiesen.

    (25)

    Einer der ausführenden Hersteller hatte Teilinformationen übermittelt und am 28. April 2019 erklärt, die Produktion der betroffenen Ware im August 2018 eingestellt zu haben. Die Kommission unterrichtete das Unternehmen am 3. Juni 2019 darüber, dass nur ausführende Hersteller ein Anrecht auf einen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode hätten. Daher habe sie die Absicht, ihm den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode zu entziehen und das Unternehmen künftig so zu behandeln wie alle übrigen Unternehmen mit dem TARIC-Zusatzcode „B999“. Das Unternehmen gab keine weiteren Stellungnahmen ab.

    (26)

    Ein zweiter ausführender Hersteller, der ebenfalls einem Antidumpingzoll von 17,9 % unterlag, übermittelte im April und Mai 2019 mit mehreren Schreiben eine Fragebogenantwort. In der Antwort war angegeben, dass der ausführende Hersteller nur mit einem Unternehmen verbunden sei. Die Kommission glich diese Antwort mit Informationen aus anderen Quellen ab, die öffentlich zugänglich waren. Dabei stellte sie fest, dass dieser Gruppe noch andere verbundene Unternehmen angehörten, die das Unternehmen in seiner Fragebogenantwort nicht genannt hatte. Der ausführende Hersteller wurde über diese Feststellung in einem Schreiben vom 24. Juni 2019 zur Anforderung noch fehlender Informationen unterrichtet. Im Anschluss gab der ausführende Hersteller am 28. Juni 2019 zu, mit noch einem weiteren Unternehmen verbunden zu sein. Gleichwohl übermittelte die Gruppe des ausführenden Herstellers die für dieses weitere Unternehmen angeforderte Fragebogenantwort nicht innerhalb der gesetzten Frist. Daher informierte die Kommission den ausführenden Hersteller am 8. Juli 2019, dass sie ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (8) treffen werde und das Unternehmen das Recht habe, eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Der ausführende Hersteller gab keine weiteren Stellungnahmen ab.

    (27)

    Ein dritter ausführender Hersteller teilte der Kommission am 5. Juli 2019 mit, dass er nicht auf das Kommissionsschreiben zur Anforderung fehlender Informationen antworten könne und sich der negativen Folgen einer Nichtbeantwortung sehr wohl bewusst sei. Daher informierte die Kommission den ausführenden Hersteller am 9. Juli 2019, dass sie ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (9) treffen werde und das Unternehmen das Recht habe, eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Der ausführende Hersteller gab keine weiteren Stellungnahmen ab.

    (28)

    Jeder der übrigen 15 ausführenden Hersteller, die Antworten mit erheblichen Mängeln übermittelt hatten, erhielt zwischen dem 27. Mai und dem 18. Juli 2019 ein Schreiben, in dem im Einzelnen dargelegt wurde, warum die Kommission ihre Antworten in ihrer vorläufigen Bewertung als äußerst mangelhaft betrachtete. Bestimmte Punkte, die zu der vorläufigen Bewertung der Kommission führten, dass diese 15 Antworten erhebliche Mängel aufwiesen, waren mehrfach zu beanstanden; dazu gehörten:

    Nichtvorlage der geforderten Finanzinformationen (Finanzausweise, Probebilanzen, Aufschlüsselung der Verkaufsmengen und -werte usw.)

    Vorlage unvollständiger, widersprüchlicher oder lückenhafter Finanzinformationen in Bezug auf Produktionsprozess, -menge und/oder -kapazität sowie die Rohstoffbeschaffung;

    Nichtbeantwortung spezifischer Fragen im Fragebogen;

    Nichtvorlage der geforderten amtlichen Dokumente (Gewerbeerlaubnis, Nachweis der Registrierung, Körperschaftsteuererklärungen usw.);

    Nichtoffenlegung aller verbundenen Unternehmen der Gruppe trotz ausdrücklicher Aufforderung im Fragebogen und folglich Nichtvorlage der für diese verbundenen Unternehmen erforderlichen Fragebogenantworten.

    (29)

    Darüber hinaus wurden diese 15 ausführenden Hersteller mit demselben Schreiben darüber informiert, dass:

    sie gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung das Recht haben, im Anschluss an die vorläufige Bewertung der Kommission binnen einer Woche nach Versand des Schreibens weitere Erläuterungen zu geben;

    die Kommission beabsichtigte, ihre endgültigen Feststellungen entsprechend der in den Erwägungsgründen 21 bis 23 der Einleitungsverordnung vorgesehenen Möglichkeit auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

    (30)

    In der Folge

    wurde die vorläufige Bewertung der Kommission von drei der 15 ausführenden Hersteller nicht infrage gestellt;

    nahmen sechs ausführende Hersteller zur vorläufigen Bewertung der Kommission Stellung, wobei die Antworten in allen Fällen unzureichend, falsch und/oder irreführend waren;

    räumte ein ausführender Hersteller ein, die Produktion nach Mai 2018 eingestellt zu haben und zu einem Händler der betroffenen Ware geworden zu sein.

    (31)

    Im Folgenden legten zwei weitere der 15 ausführenden Hersteller einige zusätzliche Dokumente vor, obschon ihre Antworten noch immer nicht als vollständig betrachtet werden konnten. Dennoch entschied die Kommission, Kontrollbesuche bei diesen beiden ausführenden Herstellern durchzuführen. Bei diesen Kontrollbesuchen stellte die Kommission bei beiden ausführenden Herstellern Unregelmäßigkeiten fest, darunter die Nichtoffenlegung verbundener Unternehmen und falsche Angaben zur Weiterverarbeitung bestimmter Typen der betroffenen Ware. Daher teilte die Kommission beiden ausführenden Herstellern am 7. August 2019 mit, dass sie an ihrer Absicht festhalten werde, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission verwies dabei auf die Tatsache, dass die ausführenden Hersteller nicht nachweisen konnten, dass es für ihre Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als die Umlenkung der Produktion anderer chinesischer ausführender Hersteller gab. Im selben Schreiben informierte die Kommission beide ausführende Hersteller über ihr Recht, bis spätestens 16. August 2019 beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eine Anhörung zu beantragen. Keines der beiden Unternehmen ersuchte bis zum Ende der festgesetzten Frist um eine Anhörung.

    (32)

    Am 1. August 2019 legte ein weiterer ausführender Hersteller im Anschluss an die vorläufige Bewertung der Kommission, wonach seine Fragebogenantwort unzureichend war, zusätzliche Informationen vor. Die Kommission prüfte diese zusätzlichen Informationen. Gleichwohl war der ausführende Hersteller bei einigen Punkten, wie der Nichtvorlage vollständiger Informationen zu all seinen verbundenen Unternehmen, eine Antwort schuldig geblieben. Aus diesem Grunde teilte die Kommission dem ausführenden Hersteller am 13. August 2019 mit, dass sie an ihrer Absicht festhalten werde, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission verwies in dieser Hinsicht auf die Tatsache, dass der ausführende Hersteller keine Belege zu seinen Ausfuhren aus dem Jahr 2018 vorlegte, die über viermal so hoch waren wie die vom ausführenden Hersteller in diesem Zeitraum tatsächlich produzierte Menge. Im selben Schreiben informierte die Kommission den ausführenden Hersteller auch über sein Recht, bis spätestens 23. August 2019 beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eine Anhörung zu beantragen. Der ausführende Hersteller übermittelte innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort.

    (33)

    Mit ihren Schreiben vom 18. Mai und vom 26. Juni 2019 teilte die Kommission einem weiteren ausführenden Hersteller mit, dass seine Antworten in Bezug auf die erforderlichen Unterlagen unzureichend seien und die Kommission die Absicht hege, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Der ausführende Hersteller erklärte am 2. Juli 2019, er habe alle geforderten Informationen vorgelegt, und übermittelte seine Finanzausweise für die Jahre 2015 bis 2018 noch einmal, ohne jedoch den Fragebogen über das mit ihm verbundene Unternehmen auszufüllen. Am 12. und 22. August 2019 wandte er sich in der Angelegenheit an den Anhörungsbeauftragten. Mit ihrem Schreiben vom 27. August 2019 stellte die Kommission dem ausführenden Hersteller gegenüber klar, warum seine zusätzlichen Informationen vom 2. Juli noch immer höchst lückenhaft waren; aufgrund dieser Mängel hielt die Kommission an ihrer Absicht fest, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission verwies dabei auf die Tatsache, dass dieser ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als die Umlenkung der Produktion anderer chinesischer ausführender Hersteller gab. Im selben Schreiben unterrichtete die Kommission den ausführenden Hersteller über die Möglichkeit, bis spätestens 2. September 2019 einen Antrag auf Anhörung zu stellen. Der ausführende Hersteller übermittelte innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort. Am 10. September 2019 sandte er der Kommission eine E-Mail mit einem Anhang über die Löschung des mit ihm verbundenen Unternehmens. In ihrem Schreiben vom 13. September 2019 bekräftigte die Kommission ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, zumal die zuletzt eingereichten Unterlagen keine neuen Informationen enthielten und die Antwort höchst lückenhaft blieb. Im Endergebnis wurde der Schluss gezogen, dass dieser ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als Umlenkungspraktiken gab.

    (34)

    Schließlich beantragte ein ausführender Hersteller eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission, die am 18. Juli 2019 stattfand. Bei dieser Anhörung legte der ausführende Hersteller die Fragebogenantwort seines in Hongkong ansässigen Händlers sowie weitere Unterlagen und Klarstellungen vor. Nach der Anhörung legte dieser ausführende Hersteller auf die ausdrückliche Bitte der Kommission hin alle Dokumente vor, die für den Nachweis gefordert wurden, dass er nicht in Umlenkungspraktiken verwickelt war, die darin bestanden, die betroffene Ware anderer unabhängiger ausführender Hersteller unter seinem eigenen TARIC-Zusatzcode zu verkaufen. Infolgedessen verwarf die Kommission ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung auf diesen ausführenden Hersteller anzuwenden.

    (35)

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass 17 der 18 ausführenden Hersteller in den Erwägungsgründen 21 bis 23 der Einleitungsverordnung ordnungsgemäß über die Folgen ihrer eingeschränkten bzw. unterlassenen Mitarbeit unterrichtet wurden. Dementsprechend traf die Kommission bei diesen 17 Unternehmen ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wie der Daten zur Entwicklung der Ausfuhren in die Union (Einzelheiten siehe Erwägungsgrund 36) und ihrer Bewertung des Ausmaßes der Mängel in den Fragebogenantworten.

    (36)

    Zu diesen 17 ausführenden Herstellern ist Folgendes festzuhalten:

    15 von ihnen unterlagen einem Zollsatz von 17,9 % und hatten zwischen 2014 und 2018 entweder ihre Ausfuhren stark erhöht oder mehr ausgeführt als ihre Kapazität zuließ;

    die beiden übrigen ausführenden Hersteller, die unternehmensspezifischen Zollsätzen von 22,9 % bzw. 23,4 % unterlagen, was über dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % lag, hatten ihre Ausfuhren zwischen 2014 und 2018 gesenkt.

    Da außer Umgehungspraktiken keine wirtschaftliche Rechtfertigung festgestellt werden konnte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausführenden Hersteller Umlenkungspraktiken betreiben.

    (37)

    Daher ist es angemessen, auf diese 17 ausführenden Hersteller, die — wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt — zunächst einem niedrigeren Zollsatz unterlagen, den residualen Zollsatz von 36,1 % anzuwenden, und ihre unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes sollten aufgehoben werden. Es wurde nur ein ausführender Hersteller ermittelt, der, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, keine Umgehungspraktiken betrieb, weswegen sein unternehmensspezifischer TARIC-Zusatzcode und sein Zollsatz von 17,9 % aufrechterhalten werden sollten.

    (38)

    Nach der Unterrichtung übermittelten drei der 17 Unternehmen Stellungnahmen, die von der Kommission aus den in den Erwägungsgründen 39 bis 41 dargelegten Gründen nicht akzeptiert wurden.

    (39)

    Ein Unternehmen führte an, das Fragebogenformular sei aufgrund eines „unzureichenden Verständnisses des Fragebogens“ und eines „mangelnden Verständnisses der Tätigkeit der Produktionsabteilung des Unternehmens“ nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden. Es bat daher darum, die Fragebogenantwort noch einmal vorlegen zu dürfen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Am 3. Juni 2019 hatte die Kommission ihm mitgeteilt, dass sie beabsichtigte, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode wegen der festgestellten Mängel aufzuheben. Die Kommission unterrichtete das Unternehmen über sein Recht, weitere Erläuterungen zu geben. Da keine Antwort einging, stellte die Kommission in einer Mitteilung an das Unternehmen am 26. Juni 2019 fest, dass es die erforderlichen Fragebogenangaben, unter anderem in Bezug auf die Finanz- und Produktionsdaten, innerhalb der festgesetzten Frist nicht vorgelegt hatte. Nach der Unterrichtung hatte das Unternehmen weitere drei Wochen Zeit, um die erforderlichen Daten und Stellungnahmen zu übermitteln. Innerhalb dieser Frist gingen keine zusätzlichen Informationen ein. Daher ist es angezeigt, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode aufzuheben‚ wie dem betreffenden Unternehmen bereits am 3. und am 26. Juni 2019 angekündigt wurde.

    (40)

    Nach der Unterrichtung brachte das zweite Unternehmen in einer E-Mail vom 11. Oktober 2019 vor, dass es in vollem Umfang mitgearbeitet habe, und verwies in diesem Zusammenhang auf seine früheren Ausführungen vom 28. April und 6. Juni 2019. Es bestätigte in dieser E-Mail auch, dass es ausweislich seiner Gewerbeerlaubnis ein Handelsunternehmen sei und dass es an keinerlei Umlenkungspraktiken beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nur ausführende Hersteller einen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode erhalten können. Da das Unternehmen selbst eingeräumt hatte, dass es ein Handelsunternehmen sei, ist es angezeigt, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode aufzuheben‚ wie dem betreffenden Unternehmen bereits am 3. und am 26. Juni 2019 angekündigt wurde.

    (41)

    Schließlich behauptete das dritte Unternehmen, dass es in vollem Umfang kooperiert habe und nicht an Umlenkungspraktiken beteiligt sei. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission das Unternehmen bereits am 28. Mai und am 26. Juni 2019 über die Mängel in seiner Fragebogenantwort informiert hatte. Außerdem hatte die Kommission dem Unternehmen am 27. August 2019 erneut mitgeteilt, dass viele andere bereits im ersten Schreiben vom 28. Mai aufgeworfene Fragen unbeantwortet geblieben seien. Nach Ablauf der letzten Frist stellte die Kommission in einer Mitteilung an das Unternehmen am 13. September 2019 fest, dass es die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Somit konnte dieser ausführende Hersteller nicht in hinreichendem Maße nachweisen, dass es für seine gestiegenen Ausfuhren in die Union im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gab als die Umlenkung der Produktion anderer chinesischer Geschirrhersteller. Daher ist es angezeigt, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode aufzuheben‚ wie dem betreffenden Unternehmen bereits am 28. Mai, am 26. Juni und am 13. August 2019 angekündigt wurde.

    (42)

    Überdies stellte die Kommission vor der Unterrichtung fest, dass drei der 17 ausführenden Hersteller mit vier anderen Unternehmen verbunden waren, die jeweils über einen eigenen unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode verfügten und somit dem Zoll für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % unterlagen.

    (43)

    Um die Gefahr einer Umlenkung der Ware über diese verbundenen Unternehmen zu vermeiden, kam die Kommission somit in diesem Stadium zu dem Schluss, dass es angemessen war, ihre unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes aufzuheben. Der residuale Zollsatz von 36,1 % sollte auch auf die vier verbundenen Unternehmen Anwendung finden, die zunächst allesamt mit dem niedrigeren Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % belegt waren.

    (44)

    Nach der Unterrichtung nahmen alle vier verbundenen Unternehmen zu der vorläufigen Bewertung der Kommission Stellung, dass sie mit Unternehmen verbunden seien, die Fragebogenantworten mit erheblichen Mängeln übermittelt hätten (siehe hierzu Erwägungsgründe 45 und 46).

    (45)

    Drei dieser vier Unternehmen legten Beweise dafür vor, dass sie nicht mit den Unternehmen verbunden waren, die eine Antwort mit erheblichen Mängeln übermittelt hatten. Die Kommission analysierte die Unterlagen und kam zu dem Schluss, dass die drei Unternehmen tatsächlich nicht mit den betreffenden anderen Unternehmen verbunden sind. Daher sollten die unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes dieser drei Unternehmen nicht aufgehoben werden.

    (46)

    Das verbleibende vierte Unternehmen (Unternehmen A) meldete sich ebenfalls. Bei einer Anhörung am 10. Oktober 2019 und in einem späteren Schreiben vom 18. Oktober 2019 wandte es ein, dass die Aufhebung seines unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes weder von Rechts wegen angezeigt noch sachlich gerechtfertigt sei. Außerdem bestehe keine Gefahr einer Umlenkung der Ware zwischen ihm und seinen verbundenen Unternehmen (u. a. Unternehmen B und C (10)). Darüber hinaus erkundigte sich das Unternehmen nach zusätzlichen Garantien und Verpflichtungen, die es der Kommission ermöglichen würden, Keramikgeschirr, das von dem Unternehmen hergestellt und unter seinem unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode eingeführt wird, zu überwachen.

    (47)

    Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Nach der Definition verbundener Unternehmen in Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (11) ist das vierte Unternehmen (Unternehmen A) mit dem Unternehmen B verbunden, das eine Fragebogenantwort mit erheblichen Mängeln eingereicht hat. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung waren die Unternehmen finanziell eng miteinander verflochten, und nachdem kurz danach die Beteiligung veräußert wurde, blieb die Verbindung aufgrund familiärer Bindungen bestehen. Darüber hinaus erklärte Unternehmen A in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2019, dass „es nach wie vor eine familiäre Verbindung (Ehemann und Ehefrau)“ zwischen einem der derzeitigen Anteilseigner dieses Unternehmens und einem der derzeitigen Anteilseigner der anderen Unternehmen gebe, wodurch bestätigt wurde, dass sie miteinander verbunden waren. Demzufolge kann das Versäumnis von Unternehmen B, alle verbundenen Unternehmen in einer Fragebogenantwort zu melden, auch dem Unternehmen A zugerechnet werden. Beide Unternehmen gemeinsam haben es trotz eines einschlägigen Aufforderungsschreibens an das Unternehmen B vom 28. Mai 2019 versäumt, der Kommission relevante Fakten mitzuteilen. Darüber hinaus deutet das bisherige Verhalten des Unternehmens A darauf hin, dass ein starkes Risiko für Umlenkungen zwischen den verbundenen Unternehmen besteht. Das Unternehmen erhöhte seine Ausfuhren von 1 657 Tonnen im Jahr 2014 auf 3 929 Tonnen im Jahr 2018, wofür es keine wirtschaftliche Rechtfertigung gab. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass die Möglichkeit, eine Verpflichtung nach Artikel 8 der Grundverordnung anzubieten, bei Antiumgehungsverfahren nach Artikel 13 der Grundverordnung nicht besteht. Daher sollte der unternehmensspezifische TARIC-Zusatzcode des Unternehmens A aufgehoben werden.

    (48)

    Im Anschluss an die Unterrichtung meldete sich darüber hinaus eines (Unternehmen C) der beiden Unternehmen (Unternehmen B und C), die Antworten mit erheblichen Mängeln vorgelegt hatten und mit dem in Erwägungsgrund 46 genannten vierten Unternehmen (Unternehmen A) verbunden waren. Es ersuchte die Kommission, ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, noch einmal zu überdenken. In diesem Zusammenhang behauptete es, die Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung durch die Kommission bestehe hauptsächlich darin, dass sie ein weiteres verbundenes Unternehmen ermittelt habe. Ferner führte das Unternehmen an, dass es nur eine entfernte Verbindung zwischen beiden Unternehmen gebe.

    (49)

    Aus denselben Gründen, die bereits in Erwägungsgrund 47 dargelegt wurden, versäumte auch das Unternehmen C die Gelegenheit‚ der Kommission relevante Fakten mitzuteilen, obwohl das Unternehmen in einem Schreiben vom 28. Mai 2019 dazu aufgefordert worden war. Außerdem ist die im Zusammenhang mit Artikel 18 der Grundverordnung aufgestellte Behauptung, das spezifische Unterrichtungsschreiben vom 27. September 2019 habe in erster Linie auf die Verbindung zwischen den Unternehmen A und C abgestellt, nicht zutreffend. In dem spezifischen Unterrichtungsschreiben wurde ausdrücklich erwähnt, dass die Hauptgründe für die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung in den an das Unternehmen gerichteten Schreiben vom 28. Mai und vom 11. Juni 2019 angeführt wurden, in denen auch alle Versäumnisse in Bezug auf den Nachweis des Nichtvorliegens von Umgehungspraktiken benannt wurden.

    (50)

    Um die Gefahr einer Warenumlenkung über verbundene Unternehmen zu vermeiden, kam die Kommission daher nach der Unterrichtung letztlich zu dem Schluss, dass es angemessen ist, den unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode des in Erwägungsgrund 46 erwähnten Unternehmens ebenfalls aufzuheben. Der residuale Zollsatz von 36,1 % sollte auch auf das verbleibende verbundene Unternehmen Anwendung finden, für das ursprünglich der niedrigere Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % galt.

    2.3.3.   Die 19 ausführenden Hersteller, die vollständige Fragebogenantworten übermittelten

    (51)

    Die übrigen 19 Hersteller übermittelten vollständige Fragebogenantworten; in der Folge wurden im Zeitraum von Juli bis September 2019 Kontrollbesuche in ihren Betrieben durchgeführt.

    (52)

    Bei 17 der 19 ausführenden Hersteller wurden keine Umgehungspraktiken festgestellt. Diese Unternehmen waren mehrheitlich vor der Einführung von Maßnahmen gegenüber der VR China gegründet worden. Bei der Auswertung der Fragebogenantworten und bei den Vor-Ort-Kontrollen, in deren Rahmen unter anderem Faktoren wie Produktions- und Kapazitätsdaten, Produktionsanlagen, Herstellkosten, die Käufe von Rohstoffen, Halbfertig- und Fertigwaren sowie die Ausfuhrverkäufe in die Union überprüft wurden, bestätigte sich, dass alle 17 ausführenden Hersteller lediglich selbst hergestellte Waren ausführten.

    (53)

    Bei den beiden übrigen ausführenden Herstellern stellte die Kommission zwar keine Umgehungspraktiken fest, entdeckte aber, wie in den Erwägungsgründen 54 und 55 dargelegt, die folgenden Unregelmäßigkeiten.

    (54)

    In Bezug auf die erste Gruppe stellte die Kommission fest, dass sie sich aus einer die Muttergesellschaft darstellenden Handelsgesellschaft und zwei ausführenden Herstellern zusammensetzte, die allesamt von denselben Räumlichkeiten in China aus operierten. Des Weiteren war der unternehmensspezifische TARIC-Zusatzcode (Zollsatz von 17,9 %) lediglich der Muttergesellschaft zuerkannt worden. Da TARIC-Zusatzcodes ausführenden Herstellern zuzuweisen sind, ist es gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung angemessen, dass die Kommission den TARIC-Zusatzcode von der die Muttergesellschaft darstellenden Handelsgesellschaft auf die beiden ausführenden Hersteller der Gruppe überträgt.

    (55)

    Bei der zweiten Gruppe, in der ebenfalls ein weiteres verbundenes Unternehmen mit eigenem unternehmensspezifischem TARIC-Zusatzcode (Zollsatz von 17,9 %) vorhanden war, stellte die Kommission bei der Überprüfung des Lagers systematische Falschangaben zum Ursprung fest. Die Mitarbeiter verpackten die betroffene Ware dabei in Innen- und Außenkartons, die mit irreführenden Angaben zum Ursprungsland und zum Hersteller versehen waren. Beim aufgeführten Ursprungsland handelte es sich um Singapur und beim Hersteller um ein im selben Land ansässiges Unternehmen. Die Bestellung war von einem in Hongkong niedergelassenen Händler aufgegeben worden. Die Ladung selbst war für ein Drittland außerhalb der EU bestimmt, in dem Geschirr mit Ursprung in China ebenfalls mit Antidumpingmaßnahmen belegt war. Die Kommission überprüfte in den Räumlichkeiten der Unternehmen alle sachdienlichen Unterlagen, die einige ausgewählte Ausfuhrverkäufe in die Union betrafen, und prüfte außerdem die Daten zu den Ausfuhren aus Singapur in die Union. Die Kommission konnte dabei nicht feststellen, dass das beschriebene rechtswidrige Verhalten auch bei für die EU bestimmten Ausfuhrverkäufen anzutreffen war. Da keine Beweise für einen Betrug in Bezug auf den EU-Markt vorlagen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von beiden ausführenden Herstellern produzierten und für die EU bestimmten Waren ordnungsgemäß als chinesische Ursprungswaren deklariert werden und dementsprechend keine Umgehung der geltenden EU-Antidumpingzölle vorlag.

    (56)

    Infolgedessen ist es angemessen, dass 18 der 19 ausführenden Hersteller, die vollständige Fragebogenantworten übermittelten und denen ein Kontrollbesuch vor Ort abgestattet wurde, ihren Zollsatz von 17,9 % behalten. Darüber hinaus ist es, wie in Erwägungsgrund 54 dargelegt, bei einem dieser 19 ausführenden Hersteller gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung angemessen, dass die Kommission den TARIC-Zusatzcode von der die Muttergesellschaft darstellenden Handelsgesellschaft auf die beiden ausführenden Hersteller der Gruppe überträgt.

    2.4.   Veränderung des Handelsgefüges

    2.4.1.   Umfang der Mitarbeit und Bestimmung des Handelsvolumens in China

    (57)

    In der jüngsten Auslaufüberprüfung untersuchte die Kommission die Entwicklung der Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union anhand von Eurostat-Daten, die landesweite Zahlen abbilden. Im Rahmen der gegenwärtigen Umgehungsuntersuchung war es erforderlich, unternehmensspezifische Daten auszuwerten. Derartige Daten sind in der aufgrund des Artikels 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingerichteten Datenbank verfügbar. Diese Datenbank enthält die Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich zu den Einfuhren von Waren, die Gegenstand von Untersuchungen sind, nach TARIC-Zusatzcodes aufgeschlüsselt übermitteln, sowie die Maßnahmen einschließlich der zollamtlichen Erfassung. Daher stützte sich die Kommission auf Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, um die Veränderung des Handelsgefüges zu bestimmen, indem ausführende Hersteller mit höheren und niedrigeren Zöllen für den Zweck dieser Untersuchung verglichen wurden.

    (58)

    Die ausführenden Hersteller, die Gegenstand dieser Untersuchung waren, hatten an den gesamten chinesischen Ausfuhrmengen der untersuchten Ware in die Union im BZ — laut der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 — einen Anteil von 26 %. 48 von ihnen waren mit dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller geltenden Zoll von 17,9 % belegt worden.

    (59)

    Wie in Erwägungsgrund 51 ausgeführt, arbeiteten nur 19 ausführende Hersteller mit und übermittelten vollständige Fragebogenantworten. Darüber hinaus konnte, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, der unternehmensspezifische Zoll von 17,9 % bei einem weiteren ausführenden Hersteller, der zunächst eine Fragebogenantwort mit erheblichen Mängeln übermittelt hatte, letztlich beibehalten werden. Auf diese 20 ausführenden Hersteller, die allesamt dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller geltenden Zollsatz von 17,9 % unterlagen, entfiel an den gesamten Einfuhren aus China im BZ ein Anteil von 10 %.

    2.4.2.   Veränderung des Handelsgefüges in China

    (60)

    Tabelle 1 zeigt die aggregierte Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Betrachtungszeitraums.

    Tabelle 1

    Gesamte Einfuhrmengen aus der VR China (in Tonnen) in die Union

     

    2015

    2016

    2017

    2018

    Einfuhrmenge

    348 003

    376 286

    403 071

    383 460

    Index

    100

    108

    116

    111

    Quelle: EU-Einfuhrstatistiken auf Basis der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

    (61)

    Auf aggregierter Basis stiegen die Gesamteinfuhren aus der VR China im UZ um 11 % von 348 003 Tonnen im Jahr 2015 auf 383 460 Tonnen im BZ.

    (62)

    Wie in den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.2 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die ausführenden Hersteller entweder ihre Ausfuhren zwischen 2014 und 2018 stark erhöht hatten oder mehr ausgeführt hatten als ihre Kapazität, wie im Rahmen des Stichprobenverfahrens bei der letzten Auslaufüberprüfung angegeben, es zuließ. Da keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als Umgehungspraktiken ermittelt wurde, traf die Kommission ihre Feststellungen für diese 30 ausführenden Hersteller gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, die unter anderem Daten zur Entwicklung ihrer Ausfuhren in die Union sowie das Ausmaß der Mängel in ihren Fragebogenantworten betrafen, und gelangte zu dem Schluss, dass alle in Umgehungspraktiken involviert waren. Auf diese 30 ausführenden Hersteller entfielen im BZ 16 % der gesamten Einfuhren aus China.

    (63)

    Die 30 in Umgehungspraktiken involvierten ausführenden Hersteller erhöhten ihre Verkaufsmenge in die Union von 52 497 Tonnen im Jahr 2015 auf 63 227 Tonnen im Jahr 2018. Dieser Anstieg um mehr als 20 % steht in deutlichem Gegensatz zum Gesamtanstieg aller Einfuhren aus China in die Union um rund 11 % (siehe Tabelle in Erwägungsgrund 60).

    (64)

    Darüber hinaus ergaben sich bei einer differenzierten Betrachtung dieser 30 ausführenden Hersteller auf Basis des für sie geltenden Zollsatzes in Bezug auf den Zeitraum von 2015 bis 2018 folgende Veränderungen des Handelsgefüges:

    Die 28 ausführenden Hersteller, die dem Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 % unterlagen und in Umgehungspraktiken involviert waren, erhöhten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union auf aggregierter Basis um rund 12 600 Tonnen (was einem durchschnittlichen Anstieg der Ausfuhrverkäufe in die Union pro ausführenden Hersteller um 450 Tonnen entspricht), wohingegen die übrigen ausführenden Hersteller, die dem Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller unterlagen (insgesamt rund 370 ausführende Hersteller) (12), ihre Ausfuhrverkäufe in die Union im selben Zeitraum nur um rund 20 000 Tonnen steigerten (was einem durchschnittlichen Anstieg der Ausfuhrverkäufe in die Union pro ausführenden Hersteller von 54 Tonnen entspricht).

    Die beiden ausführenden Hersteller mit unternehmensspezifischen Zollsätzen für mitarbeitende Hersteller von 22,9 % bzw. 23,4 % (einem höheren Zollsatz als dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller von 17,9 %) senkten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union um rund 1 900 Tonnen, wohingegen die anderen drei ausführenden Hersteller mit unternehmensspezifischen Zollsätzen (die nicht Gegenstand dieser Untersuchung waren) ihre Verkaufsmengen um 1 450 Tonnen erhöhten. Den letztgenannten ausführenden Herstellern war in der Ausgangsuntersuchung ein — vergleichsweise niedrigerer — unternehmensspezifischer Zollsatz von 13,1 %, 17,6 % bzw. 18,3 % zuerkannt worden.

    (65)

    Diese Veränderungen der Handelsströme in die Union stellen eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen einzelnen ausführenden Herstellern in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Union dar, die auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückzuführen ist, für die im Rahmen der Untersuchung keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung ermittelt wurde als die Vermeidung des geltenden residualen oder höheren Zollsatzes für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China.

    2.4.3.   Art der Umgehungspraxis in China

    (66)

    In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Diese Praxis, diese Arbeit bzw. dieser Fertigungsprozess umfassen unter anderem die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die Ausführer oder Hersteller, sodass sie ihre Waren über Hersteller in die Union ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren des eigentlichen Herstellers.

    (67)

    Wie in den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.2 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass 30 der 50 ausführenden Hersteller in Umlenkungspraktiken involviert sind. Ausweislich der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verbuchten diese Hersteller im Betrachtungszeitraum an der gesamten Einfuhrmenge in die Union einen Anteil von 16 %.

    (68)

    Ebenso erhielt die Kommission im Jahr 2018 Nachweise von den slowenischen Zollbehörden, wonach die betroffene Ware von einem anderen ausführenden Hersteller (mit niedrigerem Zollsatz) in die Union eingeführt wurde als dem, der die Ware tatsächlich hergestellt hatte (mit höherem Zollsatz). Überdies trug die Kommission bei ihrer Untersuchung im Rahmen einer Neuausführerüberprüfung Nachweise über eine vergleichbare Umlenkungspraxis zusammen, bei der die betroffene Ware gemäß dem Verpackungsetikett von einem anderen ausführenden Hersteller (mit niedrigerem Zollsatz) in die Union eingeführt wurde als dem, der die Ware tatsächlich hergestellt hatte (mit höherem Zollsatz). Dies bestätigt die Feststellungen der Untersuchung.

    (69)

    Angesichts der vorgenannten Erwägungen stellte die Kommission fest, dass bei der untersuchten Ware im großen Stil Umlenkungspraktiken betrieben wurden.

    2.5.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

    (70)

    Die Untersuchung erbrachte für die Umlenkungspraktiken keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung des geltenden residualen oder höheren Zollsatzes für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China.

    2.6.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

    (71)

    Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung überprüfte die Kommission, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwert vorlagen.

    (72)

    Sowohl in der ursprünglichen Verordnung als auch im Rahmen der letzten und damit aktuellsten Auslaufüberprüfung wurde Dumping festgestellt. Die Kommission entschied, für die Ermittlung des Normalwerts die Daten aus der aktuelleren Auslaufüberprüfung heranzuziehen.

    (73)

    Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der in der Verordnung über die Auslaufüberprüfung ermittelte durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der 30 die Maßnahmen umgehenden Hersteller im BZ verglichen, wie sie in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesen waren.

    (74)

    Da diese Ausfuhrpreise unter dem Normalwert lagen, bestätigte sich das Vorliegen von Dumping.

    2.7.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

    (75)

    Die Kommission untersuchte schließlich nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob die eingeführten Waren der 30 ausführenden Hersteller, die nachweislich in Umgehungspraktiken involviert waren, die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder die Mengen untergruben.

    (76)

    In Erwägungsgrund 205 der in Erwägungsgrund 4 erwähnten Verordnung über die letzte Auslaufüberprüfung stellte die Kommission fest, dass sich der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung (1. April 2017 bis 31. März 2018) auf 634 255 Tonnen belief; hierbei handelt es sich um die aktuellste Zahl zum Unionsverbrauch, die der Kommission vorliegt, und einen hilfreichen Indikator für den Unionsverbrauch im Jahr 2018. Bei Zugrundelegung dieser Zahl entfällt auf die laut der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 im Jahr 2018 63 227 Tonnen ausmachenden Einfuhren der 30 in Umgehungspraktiken involvierten ausführenden Hersteller am gesamten Unionsmarkt ein Marktanteil von rund 10 %, was einen beträchtlichen Wert darstellt.

    (77)

    Was die Preise angeht, so wurde der durchschnittliche nicht schädigende Preis im Rahmen der Auslaufüberprüfung nicht ermittelt. Daher wurden die im Rahmen der Auslaufüberprüfung ermittelten durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union mit den gewogenen durchschnittlichen in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesenen CIF-Preisen der 30 Hersteller verglichen, die die Maßnahmen im Betrachtungszeitraum dieser Untersuchung nachweislich umgingen.

    (78)

    Da die CIF-Preise unter den durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, untergruben die Umgehungseinfuhren die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise.

    (79)

    Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorstehend beschriebenen Umlenkungspraktiken die Abhilfewirkung der Maßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch im Hinblick auf die Preise untergruben.

    3.   MAßNAHMEN

    (80)

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China durch eine Warenumlenkung über bestimmte chinesische ausführende Hersteller, die einem niedrigeren Zollsatz unterlagen, umgangen wurde.

    (81)

    Daher sollte gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung der gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltende residuale Antidumpingzoll auf Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet werden, die laut der Anmeldung von bestimmten, einem niedrigeren Zollsatz unterliegenden Unternehmen hergestellt werden, da diese in Wirklichkeit von Unternehmen hergestellt werden, die entweder einem höheren unternehmensspezifischen Zollsatz oder dem residualen Zollsatz von 36,1 % unterliegen.

    (82)

    Daher ist es angemessen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission (13) für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Maßnahme, nämlich einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 36,1 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, auszuweiten.

    (83)

    Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China, die unter den TARIC-Zusatzcodes der 30 nachweislich in Umlenkungspraktiken involvierten Hersteller in die Union eingeführt wurden, erhoben werden. Der Betrag der rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle sollte der Differenz zwischen dem residualen Zollsatz von 36,1 % und dem von dem jeweiligen Unternehmen gezahlten Betrag entsprechen.

    4.   VERSCHÄRFUNG DER EINFUHRBESTIMMUNGEN UND ÜBERWACHUNG

    (84)

    Die Kommission verglich die in den Fragebogenantworten übermittelten Ausfuhrdaten mit den Daten gemäß der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Dabei stellte sie fest, dass die in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesenen Daten bei einigen chinesischen ausführenden Herstellern höher waren als die in den Fragebogenantworten angegebenen Daten.

    (85)

    Letztere Daten verglich die Kommission während der Vor-Ort-Kontrollen auch mit anderen Quellen, wie den Körperschaftsteuer- und Mehrwertsteuererklärungen. Dabei stellte sie in zahlreichen Fällen fest, dass zwischen den übermittelten und im Anschluss überprüften Ausfuhrdaten in den Fragebogenantworten einerseits und den in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesenen Daten andererseits Abweichungen bestanden.

    (86)

    In Erwägungsgrund 5 verwies die Kommission auf den Missbrauch der TARIC-Zusatzcodes, die unternehmensspezifisch sind. Ein derartiger Missbrauch könnte die vorgenannten Abweichungen bei den Ausfuhrdaten, wie in den Erwägungsgründen 71 und 72 beschrieben, erklären.

    (87)

    Daher erörterte die Kommission das Problem des potenziellen Missbrauchs der unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes mit Vertretern der ausführenden Hersteller, bei denen die Kommission auf Basis ihrer Prüfungen nicht davon ausging, dass die ausführenden Hersteller selbst in Umlenkungspraktiken involviert waren, sondern dass ihre TARIC-Zusatzcodes von anderen Unternehmen missbraucht wurden.

    (88)

    Am 4. Juli 2019 wurde das Problem des potenziellen Missbrauchs der TARIC-Zusatzcodes auch mit den chinesischen Behörden und der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von gewerblichen und kunstgewerblichen Erzeugnissen (Chinese Chamber of Commerce for Import and Export of Light Industrial Products & Arts-Crafts, im Folgenden „chinesische Handelskammer“) besprochen.

    (89)

    Auf Basis dieser Diskussionen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sich die Gefahr des Missbrauchs der unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes nur durch Sondermaßnahmen verringern lässt, allem voran durch die Verschärfung der Einfuhrbestimmungen und die Überwachung der Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln für den Tisch- oder Küchengebrauch aus China in die EU. Da zahlreiche chinesische Hersteller ihre Einfuhren in die EU ausschließlich über unabhängige Händler abwickeln, ist folgende Verschärfung der gegenwärtigen Regelung angemessen.

    (90)

    Der Einführer sollte verpflichtet sein, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten folgende Unterlagen vorzulegen:

    Sofern der Einführer die Ware direkt vom chinesischen ausführenden Hersteller erwirbt, ist der Einfuhranmeldung die Handelsrechnung mit einer Erklärung des ausführenden Herstellers gemäß Anhang 2 („herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf“) beizufügen;

    erwirbt der Einführer die Ware von einem Händler oder einer anderen zwischengeschalteten Rechtsperson — unabhängig davon, ob diese in Festlandchina ansässig sind oder nicht —, ist der Einfuhranmeldung die Handelsrechnung des Herstellers für den Händler mit einer Erklärung des Herstellers gemäß Anhang 3 („herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf“) und die Handelsrechnung des Händlers für den Einführer beizufügen.

    (91)

    Auch wenn die Vorlage dieser Dokumente erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellen diese Dokumente nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn diese Dokumente vorgelegt werden und alle Anforderungen erfüllen — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

    (92)

    Darüber hinaus sandte die Kommission den chinesischen Behörden und der chinesischen Handelskammer nach den in Erwägungsgrund 88 erwähnten Gesprächen am 9. August 2019 ein Schreiben, in dem sie beiden vorschlug, an der Verschärfung der Einfuhrbestimmungen und des Überwachungssystems mitzuarbeiten. Am 1. September 2019 erklärten sich die chinesischen Behörden und die chinesische Handelskammer bereit, sich folgendermaßen an einem neuen Durchsetzungssystem zu beteiligen: Jeder ausführende Hersteller mit einem anderen Zollsatz als 36,1 % hat der chinesischen Handelskammer eine Kopie seiner Handelsrechnung zu senden, während diese wiederum der Kommission einen jährlichen Bericht zu den Daten über die Ausfuhren dieser ausführenden Hersteller in die EU übermittelt.

    (93)

    Nach der Unterrichtung erklärte der Verband der europäischen Keramikindustrie, dass er die detaillierten Feststellungen im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung begrüße und die vorgeschlagenen Maßnahmen wie die Überwachung der Einfuhren und die Vorgabe, dass eine Reihe von Dokumenten vorgelegt werden müsse, die von den Mitgliedstaaten beim Zoll zentral erfasst würden, befürworte.

    5.   UNTERRICHTUNG

    (94)

    Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen führten, und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung der endgültigen Feststellungen.

    (95)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission eingeführte und für „alle übrigen Unternehmen“ geltende endgültige Antidumpingzoll von 36,1 % auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch — ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art —, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird mit Wirkung vom 23. März 2019 auf die Einfuhren ausgeweitet, die von den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Unternehmen angemeldet werden. Ihre TARIC-Zusatzcodes gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind, werden aufgehoben und durch den TARIC-Zusatzcode B999 ersetzt.

    Unternehmen

    TARIC-

    Zusatzcode (aufgehoben und ersetzt)

    CHL Porcelain Industries Ltd

    B351

    Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd

    B353

    Beiliu Chengda Ceramic Co., Ltd

    B360

    Beiliu Jiasheng Porcelain Co., Ltd

    B362

    Chaozhou Lianjun Ceramics Co., Ltd

    B446

    Chaozhou Xinde Ceramics Craft Factory

    B484

    Chaozhou Yaran Ceramics Craft Making Co., Ltd

    B492

    Evershine Fine China Co., Ltd

    B514

    Far East (Boluo) Ceramics Factory, Co. Ltd

    B517

    Fujian Dehua Rongxin Ceramic Co., Ltd

    B543

    Fujian Dehua Xingye Ceramic Co., Ltd

    B548

    Profit Cultural & Creative Group Corporation

    B556

    Guangxi Beiliu Guixin Porcelain Co., Ltd

    B579

    Guangxi Beiliu Rili Porcelain Co., Ltd

    B583

    Hunan Huawei China Industry Co., Ltd

    B602

    Hunan Wing Star Ceramic Co., Ltd

    B610

    Joyye Arts & Crafts Co. Ltd

    B619

    Liling Rongxiang Ceramic Co., Ltd

    B639

    Meizhou Gaoyu Ceramics Co., Ltd

    B656

    Ronghui Ceramic Co., Ltd Liling Hunan China

    B678

    Shenzhen Donglin Industry Co., Ltd

    B687

    Shenzhen Fuxingjiayun Ceramics Co., Ltd

    B692

    Shenzhen Good-Always Imp. & Exp. Co. Ltd

    B693

    Tangshan Daxin Ceramics Co., Ltd

    B712

    Tangshan Redrose Porcelain Products Co., Ltd

    B724

    Xuchang Jianxing Porcelain Products Co., Ltd

    B742

    Yuzhou Huixiang Ceramics Co., Ltd

    B751

    Yuzhou Ruilong Ceramics Co., Ltd

    B752

    Zibo Fuxin Porcelain Co., Ltd

    B759

    Liling Taiyu Porcelain Industries Co., Ltd

    B956

    (2)   Aufgrund ihrer Verbindung zu den in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Unternehmen wird der durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführte und für „alle übrigen Unternehmen“ geltende endgültige Antidumpingzoll von 36,1 % auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch — ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art —, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, mit Wirkung vom 23. März 2019 auch auf die Einfuhren ausgeweitet, die von den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Unternehmen angemeldet werden. Ihre TARIC-Zusatzcodes gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind, werden aufgehoben und durch den TARIC-Zusatzcode B999 ersetzt.

    Unternehmen

    TARIC-

    Zusatzcode (aufgehoben und ersetzt)

    Guandong Songfa Ceramics Co., Ltd

    B573

    Guangxi Xin Fu Yuan Co., Ltd

    B588

    Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co., Ltd.

    B632

    (3)   Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erhält folgende Fassung:

    Unternehmen

    Zollsatz

    (in %)

    TARIC-

    Zusatzcode

    Hunan Hualian China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd; Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd;

    Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd.

    18,3

    B349

    Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd

    13,1

    B350

    Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited;

    Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd;

    Shandong Silver Phoenix Co., Ltd;

    Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd;

    Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd;

    Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd;

    Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd;

    Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd.

    17,6

    B352

    In Anhang 1 aufgeführte Unternehmen

    17,9

     

    Alle übrigen Unternehmen

    36,1

    B999

    (4)   Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 wird durch Anhang 1 dieser Verordnung ersetzt.

    (5)   Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden, und zwar bei allen in der Tabelle unter Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Unternehmen.

    Der Betrag der rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle entspricht der Differenz zwischen dem residualen Zollsatz von 36,1 % und dem tatsächlich gezahlten Betrag.

    (6)   Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 wird durch die Anhänge 2 und 3 dieser Verordnung ersetzt. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 3 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente vorgelegt werden:

    a)

    Sofern der Einführer die Ware direkt vom chinesischen ausführenden Hersteller erwirbt, ist der Einfuhranmeldung die Handelsrechnung mit einer Erklärung des ausführenden Herstellers gemäß Anhang 2 („herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf“) beizufügen;

    b)

    erwirbt der Einführer die Ware von einem Händler oder einer anderen zwischengeschalteten Rechtsperson — unabhängig davon, ob diese in Festlandchina ansässig sind oder nicht —, ist der Einfuhranmeldung die Handelsrechnung des Herstellers für den Händler mit einer Erklärung des Herstellers gemäß Anhang 3 („herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf“) und die Handelsrechnung des Händlers für den Einführer beizufügen.

    (7)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 einzustellen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. November 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 273 vom 24.10.2017, S. 4).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 33).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2207 der Kommission vom 29. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 314 vom 30.11.2017, S. 31).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 der Kommission vom 21. März 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 18).

    (8)  Dieser ausführende Hersteller konnte nicht nachweisen, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gab als die Umlenkung der von anderen chinesischen ausführenden Herstellern produzierten betroffenen Ware.

    (9)  Das Unternehmen legte die erforderlichen Angaben in der Antwort auf den Fragebogen, unter anderem in Bezug auf die Finanz-, Verkaufs- und Produktionsdaten, innerhalb der festgesetzten Frist nicht vor. Infolgedessen konnte dieser ausführende Hersteller nicht nachweisen, dass es für seine Ausfuhren im Jahr 2018 eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gab als Umlenkungspraktiken.

    (10)  Es sei darauf hingewiesen, dass sich das Schreiben von Unternehmen A vom 18. Oktober 2019 in erster Linie auf seine Verbindung mit Unternehmen B und weniger auf seine Verbindung mit Unternehmen C bezieht.

    (11)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    (12)  Wie in Fußnote 4 dargelegt, unterliegen über 400 ausführende Hersteller dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller geltenden Zollsatz von 17,9 %.

    (13)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8).


    ANHANG 1

    Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende chinesische Hersteller

    Unternehmen

    TARIC-Zusatzcode

    Amaida Ceramic Product Co., Ltd.

    B357

    Asianera Porcelain (Tangshan) Ltd.

    B358

    Beiliu Changlong Ceramics Co., Ltd.

    B359

    Beiliu City Heyun Building Materials Co., Ltd.

    B361

    Beiliu Quanli Ceramic Co., Ltd.

    B363

    Beiliu Shimin Porcelain Co., Ltd.

    B364

    Beiliu Windview Industries Ltd.

    B365

    Cameo China (Fengfeng) Co., Ltd.

    B366

    Changsha Happy Go Products Developing Co., Ltd.

    B367

    Chao An Huadayu Craftwork Factory

    B368

    Chaoan County Fengtang Town HaoYe Ceramic Fty

    B369

    Chao’an Lian Xing Yuan Ceramics Co., Ltd.

    B370

    Chaoan Oh Yeah Ceramics Industrial Co., Ltd.

    B371

    Chaoan Shengyang Crafts Industrial Co., Ltd

    B372

    Chaoan Xin Yuan Ceramics Factory

    B373

    Chao’an Yongsheng Ceramic Industry Co., Ltd.

    B374

    Guangdong Baodayi Porcelain Co., Ltd.

    B375

    Chaozhou Baode Ceramics Co., Ltd,

    B376

    Chaozhou Baolian Ceramics Co., Ltd.

    B377

    Chaozhou Big Arrow Ceramics Industrial Co., Ltd.

    B378

    Chaozhou Boshifa Ceramics Making Co., Ltd.

    B379

    Chaozhou Cantake Craft Co., Ltd.

    B380

    Chaozhou Ceramics Industry and Trade General Corp.

    B381

    Chaozhou Chaofeng Ceramic Making Co., Ltd.

    B382

    Chaozhou Chengxi Jijie Art & Craft Painted Porcelain Fty.

    B383

    Chaozhou Chengxinda Ceramics Industry Co., Ltd.

    B384

    Chaozhou Chenhui Ceramics Co., Ltd.

    B385

    Chaozhou Chonvson Ceramics Industry Co., Ltd.

    B386

    Chaozhou Daxin Arts & Crafts Co., Ltd.

    B387

    Chaozhou DaXing Ceramics Manufactory Co., Ltd

    B388

    Chaozhou Dayi Ceramics Industries Co., Ltd.

    B389

    Chaozhou Dehong Ceramics Making Co., Ltd.

    B390

    Chaozhou Deko Ceramic Co., Ltd.

    B391

    Chaozhou Diamond Ceramics Industrial Co., Ltd.

    B392

    Chaozhou Dongyi Ceramics Co., Ltd.

    B393

    Chaozhou Dragon Porcelain Industrial Co., Ltd.

    B394

    Chaozhou Fairway Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

    B395

    Chaozhou Feida Ceramics Industries Co., Ltd.

    B396

    Chaozhou Fengxi Baita Ceramics Fty.

    B397

    Chaozhou Fengxi Dongtian Porcelain Fty. No.2

    B398

    Chaozhou Fengxi Fenger Ceramics Craft Fty.

    B399

    Chaozhou Fengxi Hongrong Color Porcelain Fty.

    B400

    Chaozhou Fengxi Jiaxiang Ceramic Manufactory

    B401

    Guangdong GMT Foreign Trade Service Corp.

    B402

    Chaozhou Fengxi Shengshui Porcelain Art Factory

    B403

    Chaozhou Fengxi Zone Jinbaichuan Porcelain Crafts Factory

    B404

    Chaozhou Fromone Ceramic Co., Ltd.

    B405

    Chaozhou Genol Ceramics Manufacture Co., Ltd.

    B406

    Chaozhou Good Concept Ceramics Co., Ltd.

    B407

    Chaozhou Grand Collection Ceramics Manufacturing Co. Ltd.

    B408

    Chaozhou Guangjia Ceramics Manufacture Co., Ltd.

    B409

    Chaozhou Guidu Ceramics Co., Ltd.

    B410

    Chaozhou Haihong Ceramics Making Co., Ltd.

    B411

    Chaozhou Hengchuang Porcelain Co., Ltd.

    B412

    Chaozhou Henglibao Porcelain Industrial Co., Ltd.

    B413

    Chaozhou Hongbo Ceramics Industrial Co., Ltd.

    B414

    Chaozhou Hongjia Ceramics Making Co., Ltd.

    B415

    Chaozhou Hongye Ceramics Manufactory Co., Ltd.

    B416

    Chaozhou Hongye Porcelain Development Co., Ltd.

    B417

    Chaozhou Hongyue Porcelain Industry Co., Ltd.

    B418

    Chaozhou Hongzhan Ceramic Manufacture Co., Ltd.

    B419

    Chaozhou Hua Da Ceramics Making Co., Ltd.

    B420

    Chaozhou Huabo Ceramic Co., Ltd.

    B421

    Chaozhou Huade Ceramics Manufacture Co., Ltd.

    B422

    Chaozhou Huashan Industrial Co., Ltd.

    B423

    Chaozhou Huayu Ceramics Co., Ltd.

    B424

    Chaozhou Huazhong Ceramics Industries Co., Ltd.

    B425

    Chaozhou Huifeng Ceramics Craft Making Co., Ltd.

    B426

    Chaozhou J&M Ceramics Industrial Co., Ltd.

    B427

    Chaozhou Jencymic Co., Ltd.

    B428

    Chaozhou Jiahua Ceramics Co., Ltd.

    B429

    Chaozhou Jiahuabao Ceramics Industrial Co., Ltd.

    B430

    Chaozhou JiaHui Ceramic Factory

    B431

    Chaozhou Jiaye Ceramics Making Co., Ltd.

    B432

    Chaozhou Jiayi Ceramics Making Co., Ltd.

    B433

    Chaozhou Jiayu Ceramics Making Co., Ltd.

    B434

    Chaozhou Jin Jia Da Porcelain Industry Co., Ltd.

    B435

    Chaozhou Jingfeng Ceramics Craft Co., Ltd.

    B436

    Guangdong Jinqiangyi Ceramics Co., Ltd.

    B437

    Chaozhou Jinxin Ceramics Making Co., Ltd

    B438

    Chaozhou Jinyuanli Ceramics Manufacture Co., Ltd.

    B439

    Chaozhou Kaibo Ceramics Making Co., Ltd.

    B440

    Chaozhou Kedali Porcelain Industrial Co., Ltd.

    B441

    Chaozhou King’s Porcelain Industry Co., Ltd.

    B442

    Chaozhou Kingwave Porcelain & Pigment Co., Ltd.

    B443

    Chaozhou Lemontree Tableware Co., Ltd.

    B444

    Chaozhou Lianfeng Porcelain Co., Ltd.

    B445

    Chaozhou Lianyu Ceramics Co., Ltd.

    B447

    ChaoZhou Lianyuan Ceramic Making Co., Ltd.

    B448

    Chaozhou Lisheng Ceramics Co., Ltd.

    B449

    Chaozhou Loving Home Porcelain Co., Ltd.

    B450

    Chaozhou Maocheng Industry Dve. Co., Ltd.

    B451

    Chaozhou MBB Porcelain Factory

    B452

    Guangdong Mingyu Technology Joint Stock Limited Company

    B453

    Chaozhou New Power Co., Ltd.

    B454

    Chaozhou Ohga Porcelain Co.,Ltd.

    B455

    Chaozhou Oubo Ceramics Co., Ltd.

    B456

    Chaozhou Pengfa Ceramics Manufactory Co., Ltd.

    B457

    Chaozhou Pengxing Ceramics Co., Ltd.

    B458

    Chaozhou Qingfa Ceramics Co., Ltd.

    B459

    Chaozhou Ronghua Ceramics Making Co., Ltd.

    B460

    Guangdong Ronglibao Homeware Co., Ltd.

    B461

    Chaozhou Rui Cheng Porcelain Industry Co., Ltd.

    B462

    Chaozhou Rui Xiang Porcelain Industrial Co., Ltd.

    B463

    Chaozhou Ruilong Ceramics Co., Ltd.

    B464

    Chaozhou Sanhua Ceramics Industrial Co., Ltd.

    B465

    Chaozhou Sanming Industrial Co., Ltd.

    B466

    Chaozhou Santai Porcelain Co., Ltd.

    B467

    Chaozhou Shuntai Ceramic Manufactory Co., Ltd.

    B468

    Chaozhou Songfa Ceramics Co.,Ltd.

    B469

    Chaozhou Sundisk Ceramics Making Co., Ltd.

    B470

    Chaozhou Teemjade Ceramics Co., Ltd.

    B471

    Chaozhou Thyme Ceramics Co., Ltd.

    B472

    Chaozhou Tongxing Huajiang Ceramics Making Co., Ltd

    B473

    Guangdong Totye Ceramics Industrial Co., Ltd.

    B474

    Chaozhou Trend Arts & Crafts Co., Ltd.

    B475

    Chaozhou Uncommon Craft Industrial Co., Ltd.

    B476

    Chaozhou Weida Ceramic Making Co., Ltd.

    B477

    Chaozhou Weigao Ceramic Craft Co., Ltd.

    B478

    Chaozhou Wingoal Ceramics Industrial Co., Ltd.

    B479

    Chaozhou Wood House Porcelain Co., Ltd.

    B480

    Chaozhou Xiangye Ceramics Craft Making Co., Ltd.

    B481

    Chaozhou Xin Weicheng Co., Ltd.

    B482

    Chaozhou Xincheng Ceramics Co., Ltd.

    B483

    Chaozhou Xingguang Ceramics Co., Ltd.

    B485

    Chaozhou Wenhui Porcelain Co., Ltd.

    B486

    Chaozhou Xinkai Porcelain Co., Ltd.

    B487

    Chaozhou Xinlong Porcelain Industrial Co., Ltd.

    B488

    Chaozhou Xinyu Porcelain Industrial Co., Ltd.

    B489

    Chaozhou Xinyue Ceramics Manufacture Co., Ltd.

    B490

    Chaozhou Yangguang Ceramics Co., Ltd.

    B491

    Chaozhou Yinhe Ceramics Co., Ltd.

    B493

    Chaozhou Yongsheng Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

    B494

    Chaozhou Yongxuan Domestic Ceramics Manufactory Co., Ltd.

    B495

    Chaozhou Yu Ri Ceramics Making Co., Ltd.

    B496

    Chaozhou Yuefeng Ceramics Ind. Co., Ltd.

    B497

    Chaozhou Yufeng Ceramics Making Factory

    B498

    Chaozhou Zhongxia Porcelain Factory Co., Ltd.

    B499

    Chaozhou Zhongye Ceramics Co., Ltd.

    B500

    Dabu Yongxingxiang Ceramics Co., Ltd.

    B501

    Dapu Fuda Ceramics Co., Ltd.

    B502

    Dapu Taoyuan Porcelain Factory

    B503

    Dasheng Ceramics Co., Ltd. Dehua

    B504

    De Hua Hongshun Ceramic Co., Ltd.

    B505

    Dehua Hongsheng Ceramic Co., Ltd.

    B506

    Dehua Jianyi Porcelain Industry Co., Ltd.

    B507

    Dehua Kaiyuan Porcelain Industry Co., Ltd.

    B508

    Dehua Ruyuan Gifts Co., Ltd.

    B509

    Dehua Xinmei Ceramics Co., Ltd.

    B510

    Dongguan Kennex Ceramic Ltd.

    B511

    Dongguan Shilong Kyocera Co., Ltd.

    B512

    Dongguan Yongfuda Ceramics Co., Ltd.

    B513

    Excellent Porcelain Co., Ltd.

    B515

    Fair-Link Limited (Xiamen)

    B516

    Far East (chaozhou) Ceramics Factory Co., Ltd.

    B518

    Fengfeng Mining District Yuhang Ceramic Co. Ltd. („Yuhang“)

    B519

    Foshan Metart Company Limited

    B520

    Fujian Jiashun Art&Crafts Co., Ltd.

    B521

    Fujian Dehua Chengyi Ceramics Co., Ltd.

    B522

    Fujian Dehua Five Continents Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

    B523

    Fujian Dehua Fujue Ceramics Co., Ltd.

    B524

    Fujian Dehua Full Win Crafts Co., Ltd.

    B525

    Fujian Dehua Fusheng Ceramics Co., Ltd.

    B526

    Fujian Dehua Gentle Porcelain Co., Ltd.

    B527

    Fujian Dehua Guanhong Ceramic Co., Ltd.

    B528

    Fujian Dehua Guanjie Ceramics Co., Ltd.

    B529

    Luzerne (Fujian) Group Co., Ltd.

    B530

    Fujian Dehua Hongda Ceramics Co., Ltd.

    B531

    Fujian Dehua Hongsheng Arts & Crafts Co., Ltd.

    B532

    Fujian Dehua Hongyu Ceramic Co., Ltd.

    B533

    Fujian Dehua Huachen Ceramics Co., Ltd.

    B534

    Fujian Dehua Huaxia Ceramics Co., Ltd.

    B535

    Fujian Dehua Huilong Ceramic Co., Ltd.

    B536

    Fujian Dehua Jingyi Ceramics Co., Ltd.

    B537

    Fujian Dehua Jinhua Porcelain Co., Ltd.

    B538

    Fujian Dehua Jinzhu Ceramics Co., Ltd.

    B539

    Fujian Dehua Lianda Ceramic Co., Ltd.

    B540

    Fujian Dehua Myinghua Ceramics Co., Ltd.

    B541

    Fujian Dehua Pengxin Ceramics Co., Ltd.

    B542

    Fujian Dehua Shisheng Ceramics Co., Ltd.

    B544

    Fujian Dehua Will Ceramic Co., Ltd.

    B545

    Fujian Dehua Xianda Ceramic Factory

    B546

    Fujian Dehua Xianghui Ceramic Co., Ltd.

    B547

    Fujian Dehua Yonghuang Ceramic Co., Ltd.

    B549

    Fujian Dehua Yousheng Ceramics Co., Ltd.

    B550

    Fujian Dehua You-Young Crafts Co., Ltd.

    B551

    Fujian Dehua Zhenfeng Ceramics Co., Ltd.

    B552

    Fujian Dehua Zhennan Ceramics Co., Ltd.

    B553

    Fujian Jackson Arts and Crafts Co., Ltd.

    B554

    Fujian Jiamei Group Corporation

    B555

    Fujian Province Dehua County Beatrot Ceramic Co., Ltd.

    B557

    Fujian Province Yongchun County Foreign Processing and Assembling Corporation

    B558

    Fujian Quanzhou Longpeng Group Co., Ltd.

    B559

    Fujian Dehua S&M Arts Co., Ltd., and

    Fujian Taigu Ceramics Co., Ltd.

    B560

    Fung Lin Wah Group

    B561

    Ganzhou Koin Structure Ceramics Co., Ltd.

    B562

    Global Housewares Factory

    B563

    Guangdong Baofeng Ceramic Technology Development Co., Ltd.

    B564

    Guangdong Bening Ceramics Industries Co., Ltd.

    B565

    Guangdong Daye Porcelain Co., Ltd.

    B566

    Guangdong Dongbao Group Co., Ltd.

    B567

    Guangdong Huaxing Ceramics Co., Ltd.

    B568

    Guangdong Quanfu Ceramics Ind. Co., Ltd.

    B569

    Guangdong Shunqiang Ceramics Co., Ltd

    B570

    Guangdong Shunxiang Porcelain Co., Ltd.

    B571

    Guangdong Sitong Group Co., Ltd.

    B572

    GuangDong XingTaiYi Porcelain Co., Ltd

    B574

    Guangdong Yutai Porcelain Co., Ltd.

    B575

    Guangdong Zhentong Ceramics Co., Ltd

    B576

    Guangxi Baian Ceramic Co. Ltd

    B577

    Guangxi Beiliu City Ming Chao Porcelain Co., Ltd.

    B578

    Guangxi Beiliu Huasheng Porcelain Ltd.

    B580

    Guangxi Beiliu Newcentury Ceramic Llc.

    B581

    Guangxi Beiliu Qinglang Porcelain Trade Co., Ltd.

    B582

    Guangxi Beiliu Xiongfa Ceramics Co., Ltd.

    B584

    Guangxi Beiliu Yujie Porcelain Co., Ltd.

    B585

    Guangxi Beiliu Zhongli Ceramics Co., Ltd

    B586

    Guangxi Nanshan Porcelain Co., Ltd.

    B587

    Guangxi Yulin Rongxing Ceramics Co., Ltd.

    B589

    Guangzhou Chaintime Porcelain Co., Ltd.

    B590

    Haofa Ceramics Co., Ltd. of Dehua Fujian

    B591

    Hebei Dersun Ceramic Co., Ltd.

    B592

    Hebei Great Wall Ceramic Co., Ltd.

    B593

    Henan Ruilong Ceramics Co., Ltd

    B594

    Henghui Porcelain Plant Liling Hunan China

    B595

    Huanyu Ceramic Industrial Co., Ltd. Liling Hunan China

    B596

    Hunan Baihua Ceramics Co., Ltd.

    B597

    Hunan Eka Ceramics Co., Ltd.

    B598

    Hunan Fungdeli Ceramics Co., Ltd.

    B599

    Hunan Gaofeng Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

    B600

    Hunan Huari Ceramic Industry Co., Ltd

    B601

    Hunan Huayun Ceramics Factory Co., Ltd

    B603

    Hunan Liling Tianxin China Industry Ltd.

    B604

    Hunan Provincial Liling Chuhua Ceramic Industrial Co., Ltd.

    B605

    Hunan Quanxiang Ceramics Corp. Ltd.

    B606

    Hunan Rslee Ceramics Co., Ltd

    B607

    Hunan Taisun Ceramics Co., Ltd.

    B608

    Hunan Victor Imp. & Exp. Co., Ltd

    B609

    Hunan Xianfeng Ceramic Industry Co.,Ltd

    B611

    Jiangsu Gaochun Ceramics Co., Ltd.

    B612

    Jiangsu Yixing Fine Pottery Corp., Ltd.

    B613

    Jiangxi Global Ceramic Co., Ltd.

    B614

    Jiangxi Kangshu Porcelain Co.,Ltd.

    B615

    Jingdezhen F&B Porcelain Co., Ltd.

    B616

    Jingdezhen Yuanjing Porcelain Industry Co., Ltd.

    B617

    Jiyuan Jukang Xinxing Ceramics Co., Ltd.

    B618

    Junior Star Ent’s Co., Ltd.

    B620

    K&T Ceramics International Co., Ltd.

    B621

    Kam Lee (Xing Guo) Metal and Plastic Fty. Co., Ltd.

    B622

    Karpery Industrial Co., Ltd. Hunan China

    B623

    Kilncraft Ceramics Ltd.

    B624

    Lian Jiang Golden Faith Porcelain Co., Ltd.

    B625

    Liling Gaojia Ceramic Industry Co., Ltd

    B626

    Liling GuanQian Ceramic Manufacture Co., Ltd.

    B627

    Liling Huahui Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

    B628

    Liling Huawang Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

    B629

    Liling Jiahua Porcelain Manufacturing Co., Ltd

    B630

    Liling Jialong Porcelain Industry Co., Ltd

    B631

    Liling Kaiwei Ceramic Co., Ltd.

    B633

    Liling Liangsheng Ceramic Manufacture Co., Ltd.

    B634

    Liling Liuxingtan Ceramics Co., Ltd

    B635

    Liling Minghui Ceramics Factory

    B636

    Liling Pengxing Ceramic Factory

    B637

    Liling Quanhu Industries General Company

    B638

    Liling Ruixiang Ceramics Industrial Co., Ltd.

    B640

    Liling Santang Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

    B641

    Liling Shenghua Industrial Co., Ltd.

    B642

    Liling Spring Ceramic Industry Co., Ltd

    B643

    Liling Tengrui Industrial and Trading Co.,Ltd.

    B644

    Liling Top Collection Industrial Co., Ltd

    B645

    Liling United Ceramic-Ware Manufacturing Co., Ltd.

    B646

    Liling Yonghe Porcelain Factory

    B647

    Liling Yucha Ceramics Co., Ltd.

    B648

    Liling Zhengcai Ceramic Manufacturing Co., Ltd

    B649

    Linyi Jinli Ceramics Co., Ltd.

    B650

    Linyi Pengcheng Industry Co., Ltd.

    B651

    Linyi Wanqiang Ceramics Co., Ltd.

    B652

    Linyi Zhaogang Ceramics Co., Ltd.

    B653

    Liveon Industrial Co., Ltd.

    B654

    Long Da Bone China Co., Ltd.

    B655

    Meizhou Lianshunchang Trading Co., Ltd.

    B657

    Meizhou Xinma Ceramics Co., Ltd.

    B658

    Meizhou Yuanfeng Ceramic Industry Co., Ltd.

    B659

    Meizhou Zhong Guang Industrial Co., Ltd.

    B660

    Miracle Dynasty Fine Bone China (Shanghai) Co., Ltd.

    B661

    Photo USA Electronic Graphic Inc.

    B662

    Quanzhou Allen Light Industry Co., Ltd.

    B663

    Quanzhou Chuangli Craft Co., Ltd.

    B664

    Quanzhou Dehua Fangsheng Arts Co., Ltd.

    B665

    Quanzhou Haofu Gifts Co., Ltd.

    B666

    Quanzhou Hongsheng Group Corporation

    B667

    Quanzhou Jianwen Craft Co., Ltd.

    B668

    Quanzhou Kunda Gifts Co., Ltd.

    B669

    Quanzhou Yongchun Shengyi Ceramics Co., Ltd.

    B670

    Raoping Bright Future Porcelain Factory („RBF“)

    B671

    Raoping Sanrao Yicheng Porcelain Factory

    B672

    Raoping Sanyi Industrial Co., Ltd.

    B673

    Raoping Suifeng Ceramics and Glass Factory

    B674

    Raoping Xinfeng Yangda Colour Porcelain FTY

    B675

    Red Star Ceramics Limited

    B676

    Rong Lin Wah Industrial (Shenzhen) Co., Ltd.

    B677

    Shandong Futai Ceramics Co., Ltd.

    B679

    Shandong Gaode Hongye Ceramics Co., Ltd.

    B680

    Shandong Kunlun Ceramic Co., Ltd.

    B681

    Shandong Zhaoding Porcelain Co., Ltd.

    B682

    Shantou Ceramics Industry Supply & Marketing Corp.

    B683

    Sheng Hua Ceramics Co., Ltd.

    B684

    Shenzhen Baoshengfeng Imp. & Exp. Co., Ltd.

    B685

    Shenzhen Bright Future Industry Co., Ltd. („SBF“)

    B686

    Shenzhen Ehome Enterprise Ltd

    B688

    Shenzhen Ever Nice Industry Co., Ltd.

    B689

    Shenzhen Fuliyuan Porcelain Co., Ltd.

    B690

    Shenzhen Full Amass Ind. Dev. Co. Ltd

    B691

    Shenzhen Gottawa Industrial Ltd.

    B694

    Shenzhen Hiker Housewares Ltd.

    B695

    Shenzhen Hua Mei Industry Development Ltd

    B696

    Shenzhen Mingsheng Ceramic Ltd.

    B697

    Shenzhen Senyi Porcelain Industry Co. Ltd.

    B698

    Shenzhen SMF Investment Co., Ltd

    B699

    Shenzhen Tao Hui Industrial Co., Ltd.

    B700

    Shenzhen Topchoice Industries Limited

    B701

    Shenzhen Trueland Industrial Co., Ltd.

    B702

    Shenzhen Universal Industrial Co., Ltd.

    B703

    Shenzhen Zhan Peng Xiang Industrial Co., Ltd.

    B704

    Shijiazhuang Kuangqu Huakang Porcelain Co., Ltd.

    B705

    Shun Sheng Da Group Co., Ltd. Quanzhou Fujian

    B706

    Stechcol Ceramic Crafts Development (Shenzhen) Co., Ltd.

    B707

    Taiyu Ceramic Co., Ltd. Liling Hunan China

    B708

    Tangshan Beifangcidu Ceramic Group Co., Ltd.

    B709

    Tangshan Boyu Osseous Ceramic Co., Ltd.

    B710

    Tangshan Chinawares Trading Co., Ltd

    B711

    Tangshan Golden Ceramic Co., Ltd.

    B713

    Tangshan Haigelei Fine Bone Porcelain Co., Ltd.

    B714

    Tangshan Hengrui Porcelain Industry Co., Ltd.

    B715

    Tangshan Huamei Porcelain Co., Ltd.

    B716

    Tangshan Huaxincheng Ceramic Products Co., Ltd.

    B717

    Tangshan Huyuan Bone China Co., Ltd.

    B718

    Tangshan Imperial-Hero Ceramics Co., Ltd.

    B719

    Tangshan Jinfangyuan Bone China Manufacturing Co., Ltd.

    B720

    Tangshan Keyhandle Ceramic Co., Ltd.

    B721

    Tangshan Longchang Ceramics Co., Ltd.

    B722

    Tangshan Masterwell Ceramic Co., Ltd.

    B723

    Tangshan Shiyu Commerce Co., Ltd.

    B725

    Tangshan Xueyan Industrial Co., Ltd.

    B726

    Tangshan Yida Industrial Corp.

    B727

    Tao Yuan Porcelain Factory

    B728

    Teammann Co., Ltd.

    B729

    The China & Hongkong Resources Co., Ltd.

    B730

    The Great Wall of Culture Group Holding Co., Ltd Guangdong

    B731

    Tienshan (Handan) Tableware Co., Ltd. („Tienshan“)

    B732

    Topking Industry (China) Ltd.

    B733

    Weijian Ceramic Industrial Co., Ltd.

    B734

    Weiye Ceramics Co., Ltd.

    B735

    Winpat Industrial Co., Ltd.

    B736

    Xiamen Acrobat Splendor Ceramics Co., Ltd.

    B737

    Xiamen Johnchina Fine Polishing Tech Co., Ltd.

    B738

    Xiangqiang Ceramic Manufacturing Co., Ltd. Liling City Hunan

    B739

    Xin Xing Xian XinJiang Pottery Co., Ltd.

    B740

    Xinhua County Huayang Porcelain Co., Ltd.

    B741

    Yangjiang Shi Ba Zi Kitchen Ware Manufacturing Co., Ltd.

    B743

    Yanling Hongyi Import N Export Trade Co., Ltd.

    B744

    Ying-Hai (Shenzhen) Industry Dev. Co., Ltd.

    B745

    Yiyang Red Star Ceramics Ltd.

    B746

    China Yong Feng Yuan Co., Ltd.

    B747

    Yongchun Dahui Crafts Co., Ltd.

    B748

    Yu Yuan Ceramics Co., Ltd.

    B749

    Yuzhou City Kongjia Porcelain Co., Ltd.

    B750

    Zeal Ceramics Development Co., Ltd, Shenzhen, China

    B753

    Zhangjiakou Xuanhua Yici Ceramics Co., Ltd. („Xuanhua Yici“)

    B754

    Zhejiang Nansong Ceramics Co., Ltd.

    B755

    Zibo Boshan Shantou Ceramic Factory

    B756

    Zibo CAC Chinaware Co., Ltd.

    B757

    Zibo Fortune Light Industrial Products Co., Ltd.

    B758

    Zibo GaoDe Ceramic Technology & Development Co., Ltd.

    B760

    Zibo Hongda Ceramics Co., Ltd.

    B761

    Zibo Jinxin Light Industrial Products Co., Ltd.

    B762

    Zibo Kunyang Ceramic Corporation Limited

    B763

    Liling Xinyi Ceramics Industry Ltd.

    B957

    Gemmi (Shantou) Industrial Co., Ltd.

    B958

    Jing He Ceramics Co., Ltd

    B959

    Fujian Dehua Huamao Ceramics Co., Ltd

    C303

    Fujian Dehua Jiawei Ceramics Co., Ltd

    C304

    Fujian Dehua New Qili Arts Co., Ltd

    C305

    Quanzhou Dehua Hengfeng Ceramics Co., Ltd

    C306

    Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd

    C485


    ANHANG 2

    Herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf

    Die in Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Herstellers unterzeichnet wurde:

    1.

    Name und Funktion der zuständigen Person des Herstellers

    2.

    Wortlaut der Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in kg] Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

    3.

    Datum und Unterschrift


    ANHANG 3

    Herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf

    Die in Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b genannte Handelsrechnung des Herstellers für den Händler muss eine Erklärung des chinesischen Herstellers in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Herstellers unterzeichnet wurde, der die Rechnung für dieses Geschäft an den Händler ausgestellt hat:

    1.

    Name und Funktion der zuständigen Person des Herstellers

    2.

    Wortlaut der Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und an den Händler [Name des Händlers] [Land des Händlers] verkauften [Menge in kg] Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch von unserem Unternehmen [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

    3.

    Datum und Unterschrift


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