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Document 32018R0122

    Delegierte Verordnung (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/6967

    ABl. L 22 vom 26.1.2018, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/122/oj

    26.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 22/3


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/122 DER KOMMISSION

    vom 20. Oktober 2017

    zur Änderung der Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.

    (2)

    Ein Hersteller beantragte nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 bei der Kommission, „Polyacrylat“ als neue Faserbezeichnung in die in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Liste aufzunehmen. Das im Antrag enthaltene technische Dossier erfüllte alle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen.

    (3)

    Nachdem die Kommission den Antrag auf eine neue Faserbezeichnung bewertet und auf der Website Europa eine öffentliche Konsultation durchgeführt hatte, gelangte sie im Benehmen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und den Interessenträgern zu dem Schluss, dass die neue Faserbezeichnung „Polyacrylat“ in die Liste der Textilfaserbezeichnungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgenommen werden sollte.

    (4)

    Der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sollte insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Definition einer neuen Textilfaser und der vorgeschlagenen Methoden für die Identifizierung und Quantifizierung zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts geändert werden.

    (5)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 enthält eine Liste von Textilerzeugnissen, für welche eine globale Etikettierung ausreichend ist. Auf ihr finden sich Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreitet. Im Zuge der technischen Entwicklung wird dieses Textilerzeugnis nicht mehr in Einheiten mit einem Nettogewicht von höchstens 1 g im Einzelverkauf angeboten. Aus diesem Grund sollte in Anhang VI der Verordnung die Liste der Textilerzeugnisse, für die eine globale Etikettierung ausreichend ist, aktualisiert werden.

    (6)

    Damit einheitliche Methoden für die quantitative Analyse von Textilfasergemischen angewandt werden können, sollten die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgeführten Prüfmethoden zwecks Aufnahme der Faser „Polyacrylat“ geändert werden. Zudem sollte eine neue Prüfmethode für die quantitative Analyse der Fasergemische aus Polyester und bestimmten anderen Fasern in Anhang VIII der Verordnung eingefügt werden.

    (7)

    In der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind auch die vereinbarten Zuschläge festgelegt, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen. Deshalb sollte der Wert des vereinbarten Zuschlags für „Polyacrylat“ in die Liste in Anhang IX der Verordnung aufgenommen werden.

    (8)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist daher entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Oktober 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1.


    ANHANG

    Die Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang I wird folgende Zeile 50 angefügt:

    „50

    Polyacrylat

    Faser aus quervernetzten Makromolekülen, die aus mehr als 35 Gewichtsprozent Acrylatgruppen (Säure, Leichtmetallsalze oder Ester) und weniger als 10 Gewichtsprozent Acrylnitrilgruppen in der Kette und bis zu 15 Gewichtsprozent Stickstoff in der Quervernetzung aufgebaut wird“

    2.

    In Anhang II werden die folgenden Punkte wie folgt geändert:

    a)

    Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „2.

    Vorgeschlagene Definition der Textilfaser:

    Die vorgeschlagene Definition muss die Faserzusammensetzung beschreiben. Die Eigenschaften, die in der Definition der neuen Textilfaser genannt werden, wie beispielsweise Elastizität, müssen durch Standardtestverfahren überprüfbar sein, die im technischen Dossier zusammen mit den Versuchsergebnissen der Analysen vorzulegen sind.

    3.

    Identifizierung der Textilfaser: chemische Formel, Unterschiede zu bereits vorhandenen Textilfasern, FTIR-Spektrum gegebenenfalls in Verbindung mit einzelnen Daten wie Schmelzpunkt, Dichte, Refraktionsindex und Brandverhalten.“

    b)

    Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.

    Vorgeschlagene Identifizierungs- und Quantifizierungsverfahren, einschließlich Versuchsdaten:

    Der Antragsteller muss beurteilen, ob sich die in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Methoden oder die in jenen Anhang aufzunehmenden harmonisierten Normen einsetzen lassen, um die wahrscheinlichsten im Handel zu erwartenden Gemische der neuen Textilfaser mit anderen Textilfasern zu analysieren, und wenigstens eine dieser Methoden vorschlagen. Im Falle von Methoden oder harmonisierten Normen, bei denen die Textilfaser als unlöslicher Bestandteil gelten kann, muss der Antragsteller die Faktoren ‚d‘ angeben, welche den Massenkorrekturfaktoren entsprechen, die bei den Berechnungen (zur Berücksichtigung des bei der Analyse bekanntlich auftretenden Massenverlustes) der neuen Textilfaser anzuwenden sind.

    Sind die in dieser Verordnung aufgeführten Methoden ungeeignet, muss der Antragsteller dies angemessen begründen und eine oder mehrere neue Methoden vorschlagen. Für die vorgeschlagenen neuen Methoden sind jeweils der Anwendungsbereich (einschließlich der Fasergemische), das Prinzip (vor allem das chemische Verfahren und seine Schritte), die Geräte und Reagenzien, der Analysengang, die Berechnung und Ergebnisdarstellung (einschließlich des Werts der Faktoren ‚d‘) und die Genauigkeit (Konfidenzintervall der Versuchsergebnisse) zu beschreiben.

    Der Antrag muss alle Versuchsdaten, insbesondere zu den Fasermerkmalen, für die vorgeschlagenen Identifizierungs- und Quantifizierungsmethoden enthalten. Mit dem Dossier müssen auch Daten über die Genauigkeit, Robustheit und Reproduzierbarkeit der Methoden vorgelegt werden.“

    c)

    Nummer 7 erhält folgende Fassung:

    „7.

    Zur Begründung des Antrags zusätzlich vorzulegende Angaben zu den Herstellungsverfahren und der Bedeutung für den Verbraucher:

    Das technische Dossier muss zumindest Angaben zu der Anzahl der Hersteller, dem Ort der Produktionsstätten und der erwarteten Marktverfügbarkeit der neuen Faser bzw. der aus ihr hergestellten Erzeugnisse enthalten.“

    d)

    Die folgende Nummer 8 wird angefügt:

    „8.

    Bereitstellung von Proben:

    Der Hersteller oder eine für den Hersteller handelnde Person stellt repräsentative Proben der neuen, reinen Textilfaser und der relevanten Textilfasergemische, die benötigt werden, um die Genauigkeit, Robustheit und Reproduzierbarkeit der vorgeschlagenen Identifizierungs- und Quantifizierungsmethoden zu überprüfen, bereit. Die Kommission kann beim Hersteller oder bei der für den Hersteller handelnden Person zusätzliche Proben der relevanten Fasergemische anfordern.“

    3.

    In Anhang VI erhält Nummer 18 folgende Fassung:

    „18.

    Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die für den Einzelverkauf aufgemacht sind“

    4.

    Anhang VIII Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    In der Übersichtstabelle von Nummer IV wird für Methode Nr. 17 die folgende Zeile eingefügt:

    „17

    Polyester

    Bestimmte andere Fasern

    Trichloressigsäure und Chloroform“

    b)

    Die Methode Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs (7) Hanf (8), Jute (9), Manila (10), ALFA (11), Kokosfasern (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (21), Modal (22), regenerierten Proteinfasern (23), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47), Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49) und Polyacrylat (50).

    Dieses Verfahren ist unter keinen Umständen auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.“

    ii)

    Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00, für Melamin und Polyacrylat 1,01.“

    c)

    Nummer 1.2 von Methode Nr. 5 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Triacetatfasern (24), Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47), Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49) und Polyacrylat (50).“

    d)

    Nummer 1.2 von Methode Nr. 6 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47), Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49) und Polyacrylat (50).

    Anmerkung:

    Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist die Methode nicht anwendbar.“

    e)

    Die Methode Nr. 8 wird wie folgt geändert:

    i)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47), Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49) und Polyacrylat (50).

    Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.“

    ii)

    Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00, jedoch für Wolle, Baumwolle, Cupro, Modal, Polyester, Elastomultiester, Melamin und Polyacrylat 1,01.“

    f)

    Die Methode Nr. 9 wird wie folgt geändert:

    i)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Melamin (47), Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49) und Polyacrylat (50).

    Ist der Gehalt an Wolle oder Seide im Gemisch größer als 25 %, so ist Methode Nr. 2 anzuwenden.

    Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon im Gemisch größer als 25 %, so ist die Methode Nr. 4 anzuwenden.“

    ii)

    Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00, für Melamin und Polyacrylat 1,01.“

    g)

    Die Methode Nr. 13 wird wie folgt geändert:

    i)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Acetat (19), Cupro (21), Modal (22), Triacetat (24), Viskose (25), Polyacrylfasern (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Melamin (47) und Polyacrylat (50).“

    ii)

    Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00, für Melamin und Polyacrylat 1,01.“

    h)

    Die Methode Nr. 15 wird wie folgt geändert:

    i)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacrylfasern (26), Polyamid oder Nylon (30), Glasfasern (44), Melamin (47) und Polyacrylat (50).

    Sind Modacryl- oder Elasthanfasern vorhanden, so ist ein Vorversuch notwendig, um festzustellen, ob die Fasern in dem Reagenz vollständig löslich sind.

    Zur Bestimmung von Gemischen mit Polychloridfasern sind auch die Methoden Nr. 9 oder 14 anwendbar.“

    ii)

    Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ hat den Wert 1,00, jedoch bei Polyacrylat den Wert 1,02, bei Seide und Melamin den Wert 1,01 und bei Polyacrylfasern den Wert 0,98.“

    i)

    Folgende Methode wird angefügt:

    „METHODE Nr. 17

    Polyester und bestimmte andere Fasern

    (Verfahren mit Trichloressigsäure und Chloroform)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der Nichtfaserstoffe für binäre Fasergemische von

    1.

    Polyester (35)

    mit

    2.

    Polyacrylat (50)

    2.   ALLGEMEINE INFORMATIONEN

    Das Prinzip, die Geräte und Reagenzien, der Analysengang, die Berechnung und Ergebnisdarstellung, die auf binäre Fasergemische aus Polyester und Polyacrylat anzuwenden sind, entsprechen den in der Norm EN ISO 1833-25:2013 beschriebenen. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,01.“

    5.

    In Anhang IX wird der folgende Eintrag Nr. 50 angefügt:

    „50.

    Polyacrylat

    30,00.“


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