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Document 32017R0881
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/881 of 23 May 2017 implementing Regulation (EC) No 763/2008 of the European Parliament and of the Council on population and housing censuses, as regards the modalities and structure of the quality reports and the technical format for data transmission, and amending Regulation (EU) No 1151/2010 (Text with EEA relevance. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/3397
ABl. L 135 vom 24.5.2017, p. 6–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 135/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/881 DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2017
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 ist die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung umfassender Bevölkerungs- und Wohnungsdaten im Abstand von zehn Jahren. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/712 (2) der Kommission sollte sich die nächste Volks- und Wohnungszählung auf das Bezugsjahr 2021 beziehen. |
(3) |
Die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format für die Übermittlung der Daten zu Volks- und Wohnungszählungen für das Bezugsjahr 2011 wurden in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 der Kommission (3) festgelegt. |
(4) |
Für die Durchführung der nächsten Volks- und Wohnungszählung 2021 und für die Bewertung der an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten müssen die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format für die Datenübermittlung neu festgelegt werden. |
(5) |
Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sollten die Mitgliedstaaten ihre validierten Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission festzulegenden technischen Format übermitteln. Die Initiative SDMX (Statistical Data and Metadata eXchange) für technische und statistische Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten, auf der der Census Hub beruht, wurde von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Zentralbank, der Kommission (Eurostat), dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinten Nationen und der Weltbank auf den Weg gebracht. SDMX und der Census Hub bieten die statistischen, technischen und Übermittlungsstandards für den Austausch amtlicher Statistiken. Daher sollte im Einklang mit diesen Standards ein technisches Format eingeführt werden. |
(6) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 müssen die Mitgliedstaaten die Daten aus der Volks- und Wohnungszählung für das Bezugsjahr 2011 bis zum 1. Januar 2025 speichern. Um Nutzern Vergleiche zwischen den beiden Zählungen zu ermöglichen, sollten die Zählungsdaten für 2011 parallel zu den Daten für 2021 bis zum 1. Januar 2035 verfügbar bleiben. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Modalitäten und die Struktur der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte über die Qualität ihrer Volks- und Wohnungszählungsdaten, die sie der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 übermitteln, sowie das technische Format der Datenübermittlung festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen und technischen Spezifikationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission (4) und der Verordnung (EU) 2017/712 festgelegt sind.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Statistische Einheit“ ist die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, eine Familie, eine Unterkunft oder eine herkömmliche Wohnung; |
2. |
„individuelle Zählung“ bedeutet, dass Informationen über die einzelnen statistischen Einheiten in einer Weise gewonnen werden, die es ermöglicht, ihre Merkmale getrennt zu erfassen und Kreuzklassifizierungen mit anderen Merkmalen vorzunehmen; |
3. |
„Gleichzeitigkeit“ bedeutet, dass die in einer Zählung gewonnenen Informationen sich auf denselben Zeitpunkt (Stichtag) beziehen; |
4. |
„Universalität in einem festgelegten Gebiet“ ist die Bereitstellung von Daten für alle statistischen Einheiten innerhalb eines klar festgelegten Gebiets. Handelt es sich bei den statistischen Einheiten um Personen, so bedeutet „Universalität in einem festgelegten Gebiet“ die Bereitstellung von Daten, die auf Informationen über sämtliche Personen basieren, die ihren üblichen Aufenthaltsort im betreffenden Gebiet haben (Gesamtbevölkerung); |
5. |
„Verfügbarkeit kleinräumiger Daten“ ist die Verfügbarkeit von Daten für kleine geografische Gebiete und kleine Gruppen statistischer Einheiten; |
6. |
„festgelegte Periodizität“ bezeichnet die regelmäßige Durchführung von Zählungen zu Beginn eines jeden Jahrzehnts, einschließlich der Pflege von Registern; |
7. |
„Datenquelle“ bezeichnet die Gesamtheit aller Datensätze für statistische Einheiten und/oder sie betreffende Ereignisse, die eine Grundlage für die Gewinnung von Zählungsdaten zu einem oder mehreren bestimmten Themen für eine bestimmte Zielpopulation bildet; |
8. |
„Zielpopulation“ bezeichnet alle innerhalb eines festgelegten geografischen Gebiets am Stichtag vorhandenen statistischen Einheiten, die für eine Erhebung zu einem oder mehreren bestimmten Themen in Betracht kommen. Jede gültige statistische Einheit ist genau einmal vertreten; |
9. |
„geschätzte Zielpopulation“ ist die beste zur Verfügung stehende Schätzung für die Zielpopulation. Sie umfasst die Erhebungspopulation plus Untererfassungen minus Übererfassungen; |
10. |
„Erhebungspopulation“ sind die statistischen Einheiten, die in den Ergebnissen einer für eine bestimmte Zielpopulation durchgeführten Erhebung zu einem oder mehreren bestimmten Themen tatsächlich repräsentiert sind. Die Datensätze der Erhebungspopulation sind die in der Datenquelle über die betreffende Zielpopulation vorhandenen, einschließlich aller imputierten und mit Ausnahme aller gelöschten Einträge. Enthält eine Datenquelle, bedingt durch methodische Gründe, lediglich Datensätze einer Stichprobe der statistischen Einheiten einer geschätzten Zielpopulation, so sind in der Erhebungspopulation neben den statistischen Einheiten der Stichprobe auch die komplementären statistischen Einheiten enthalten; |
11. |
„komplementäre statistische Einheiten“ sind die statistischen Einheiten, die einer geschätzten Zielpopulation angehören, zu denen die Datenquelle aber wegen des verwendeten Stichprobenverfahrens keine Datensätze enthält; |
12. |
„Erfassungsbewertung“ ist eine Untersuchung der Abweichung zwischen einer bestimmten Zielpopulation und der entsprechenden Erhebungspopulation; |
13. |
„nachbereitende Erhebung“ ist eine kurz nach der Zählung zum Zwecke einer Erfassungs- und Inhaltsbewertung durchgeführte Erhebung; |
14. |
„Untererfassung“ bezeichnet alle statistischen Einheiten, die einer bestimmten Zielpopulation angehören, jedoch nicht in der entsprechenden Erhebungspopulation vertreten sind; |
15. |
„Übererfassung“ bezeichnet alle statistischen Einheiten, die bei einer Erhebung über eine bestimmte Zielpopulation in der Erhebungspopulation enthalten sind, ohne jener Zielpopulation anzugehören; |
16. |
„Datenimputation“ ist die Zuordnung eines künstlichen, aber plausiblen Datensatzes zu genau einem geografischen Gebiet auf der tiefsten geografischen Ebene, auf der Zählungsdaten gewonnen werden, und die Vervollständigung einer Datenquelle durch einen solchen Datensatz; |
17. |
„Datenlöschung“ ist die Löschung oder Nichtberücksichtigung eines Datensatzes, der in einer Datenquelle für eine bestimmte Zielpopulation enthalten ist, aber keine aussagekräftigen Informationen über statistische Einheiten dieser Zielpopulation enthält; |
18. |
„Imputation von Merkmalen“ ist die Ergänzung eines in einer Datenquelle bereits vorhandenen Datensatzes durch künstliche, aber plausible Angaben, wenn in dem betreffenden Datensatz die Angaben nicht enthalten sind oder vorhandene Angaben als nicht plausibel gelten; |
19. |
„fragebogengestützte Daten“ sind Daten, die ursprünglich von Auskunftspersonen mittels Fragebogen im Rahmen der Erhebung auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogener statistischer Daten gewonnen wurden; |
20. |
„Datenzusammenführung“ ist die Zusammenführung von Informationen verschiedener Datenquellen, indem die Einträge zu den einzelnen statistischen Einheiten miteinander verglichen und die zugehörigen Informationen zusammengeführt werden, wenn sich die Einträge auf dieselbe Einheit beziehen; |
21. |
„eindeutiger Kennzeichner“ bezeichnet eine in den Datensätzen einer Datenquelle oder einer Liste statistischer Einheiten enthaltene Variable oder Variablenreihe, die für folgende Zwecke verwendet wird:
|
22. |
„Register“ ist ein Informationsspeicher über statistische Einheiten, der bei Ereignissen, welche die statistischen Einheiten betreffen, direkt aktualisiert wird; |
23. |
„registergestützte Daten“ sind in Registern enthaltene oder aus Registern stammende Daten; |
24. |
„Registerabgleich“ ist eine Datenzusammenführung, bei der alle abgeglichenen Datenquellen aus Registern stammen; |
25. |
„Datenextraktion“ ist die Abfrage von Zensusdaten aus Informationsbeständen, die in Registern enthalten sind und sich auf einzelne statistische Einheiten beziehen; |
26. |
„Kodierung“ ist die Umwandlung von Informationen in Kodes, die Klassen innerhalb eines Klassifikationssystems darstellen; |
27. |
„Erfassung“ ist das Verfahren zum Import gesammelter Daten in ein Format, das die Weiterverarbeitung ermöglicht; |
28. |
„Datenaufbereitung“ ist die Plausibilisierung von Datensätzen durch ihre Überprüfung und Änderung, wobei wesentliche Teile von ihnen erhalten bleiben; |
29. |
„Haushaltegenerierung“ ist die Ermittlung privater Haushalte nach dem Begriff des gemeinsamen Wohnens gemäß der Definition im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 unter dem Thema „Stellung im Haushalt“; |
30. |
„Familiengenerierung“ ist die Ermittlung von Familien anhand von Informationen darüber, ob Personen in demselben Haushalt leben, jedoch mit unvollständigen oder keinen Angaben über die familiären Beziehungen zwischen ihnen. Der Begriff „Familie“ ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 unter dem Thema „Stellung in der Familie“ als „Kernfamilie“ definiert; |
31. |
„auf die statistische Einheit bezogener Antwortausfall“ bezeichnet den Umstand, dass über eine zur Erhebungspopulation zählende statistische Einheit keine Daten erhoben werden können; |
32. |
„Offenlegungskontrolle statistischer Daten“ sind die Methoden und Verfahren, die angewandt werden, um bei der Freigabe statistischer Informationen das Risiko der Offenlegung von Informationen über einzelne statistische Einheiten zu minimieren; |
33. |
„Schätzung“ ist die Berechnung von statistischen Schätzwerten, wobei auf die verfügbaren Daten eine mathematische Formel und/oder ein Algorithmus angewandt wird; |
34. |
„Datenstrukturdefinition“ sind den Daten zugeordnete strukturelle Metadaten, die Informationen über die Zuordnungen zwischen Themen und den Maßnahmen, Dimensionen und Attributen eines Hyperwürfels sowie über Untergliederungen, die Darstellung von Daten und zugehörigen deskriptiven Metadaten enthalten. |
Artikel 3
Metadaten und Qualitätsberichte
In Bezug auf ihre Volks- und Wohnungszählungen für das Bezugsjahr 2021 sowie die der Kommission (Eurostat) aufgrund der Verordnung (EU) 2017/712 übermittelten Daten und Metadaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis 31. März 2024 die Hintergrundinformationen sowie die qualitätsbezogenen Daten und Metadaten gemäß dem Anhang dieser Verordnung mit.
Artikel 4
Datenquellen
Die Mitgliedstaaten berichten über jede Datenquelle, die für Erhebung von Daten verwendet wird, die für Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 notwendig sind, insbesondere um:
a) |
den wesentlichen Merkmalen zu entsprechen, die in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 aufgeführt sind, |
b) |
die Zielpopulation zu repräsentieren, |
c) |
die einschlägigen technischen Spezifikationen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 zu erfüllen und |
d) |
zur Bereitstellung von Daten für das Programm der statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2017/712 beizutragen. |
Artikel 5
Zugang zu zweckdienlichen Informationen
1. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) auf deren Aufforderung Zugang zu allen sachdienlichen Informationen für die Beurteilung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/712 übermittelten Daten und Metadaten.
2. Bei der Einhaltung von Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Mikrodaten oder vertrauliche Daten zu übermitteln.
Artikel 6
Technisches Format für die Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten und Metadaten für das Bezugsjahr 2021 ist das Format für den Austausch statistischer Daten und Metadaten (Statistical Data and Metadata eXchange, SDMX) zu verwenden, das im Rahmen des Census Hub angewendet wurde. Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten im Einklang mit den Datenstrukturdefinitionen und zugehörigen technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat). Die Mitgliedstaaten speichern die erforderlichen Daten und Metadaten bis zum 1. Januar 2035 für etwaige spätere Übermittlungsersuchen der Kommission (Eurostat).
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010
In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 erhält der dritte Satz folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten speichern die Daten und Metadaten für das Bezugsjahr 2011 bis zum 1. Januar 2035. Die Mitgliedstaaten sind nach dem 1. Januar 2025 nicht verpflichtet, diese Daten zu ändern oder zu überarbeiten. Sollten sich Mitgliedstaaten für Änderungen oder Überarbeitungen entscheiden, so müssen sie die Kommission (Eurostat) vor deren Durchführung unterrichten.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Mai 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.
(2) Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung (ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13).
ANHANG
Inhalt und Struktur der Qualitätsberichte für die Übermittlung der Daten
Die textuellen und quantitativen Metadaten zu den Volks- und Wohnungszählungen in den Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr 2021 sind in folgende Abschnitte unterteilt:
1. ÜBERBLICK
1.1. Rechtlicher Hintergrund
1.2. Zuständige Stellen
2. DATENQUELLEN
2.1. Einteilung der Datenquellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008
2.2. Liste der für die Zählung 2021 verwendeten Datenquellen
2.3. Matrix „Datenquellen x Themen“
2.4. Eignung der Datenquellen: Umfang, in dem sie den wesentlichen Merkmalen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 entsprechen
2.4.1. Individuelle Zählung
2.4.2. Gleichzeitigkeit
2.4.3. Universalität in einem festgelegten Gebiet
2.4.4. Verfügbarkeit kleinräumiger Daten
2.4.5. Festgelegte Periodizität
3. LEBENSZYKLUS DER ZÄHLUNG
3.1. Stichtag
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) den Stichtag nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission.
3.2. Vorbereitung und Durchführung der Datenerhebung
3.2.1. Fragebogengestützte Daten
— |
Gestaltung und Prüfung der Fragebogen (mit Exemplaren aller endgültigen Fragebogen); |
— |
Erstellung von Anschriftenlisten, Vorbereitung der Befragungen, Kartierung, Öffentlichkeitsarbeit, |
— |
Datenerhebung (einschließlich Befragungen), |
— |
gesetzliche Erhebungspflicht, Anreize zu wahrheitsgemäßen bzw. mögliche Gründe für wahrheitswidrige Angaben. |
3.2.2. Registergestützte Daten
— |
Erstellung neuer Register ab 2011 (falls erforderlich); |
— |
Neugestaltung vorhandener Register ab 2011 (einschließlich inhaltlicher Änderungen, Anpassungen der Erhebungspopulation sowie von Definitionen und/oder technischen Spezifikationen) (falls erforderlich); |
— |
Registerpflege (für jedes der für die Zählung 2021 verwendeten Register), einschließlich Folgendem:
|
— |
Registerabgleich und -verknüpfung (einschließlich der zur Datenverknüpfung verwendeten eindeutigen Kennzeichner; |
— |
Datenextraktion. |
3.2.3. Mittels Stichprobe erhobene Daten
Bei Themen, zu denen die Datenerhebung mittels Stichprobe erfolgte, müssen die Metadaten außerdem Beschreibungen von Folgendem enthalten:
— |
Stichprobenauswahl, |
— |
etwaigen Schätzungen, Modellen oder Imputationen zugrunde gelegte Methoden, |
— |
möglichen Schätzungsabweichungen aufgrund der verwendeten Methoden, |
— |
zur Berechnung der Standardabweichung verwendete Formeln und Algorithmen. |
3.2.4. Mittels kombinierter Methoden erhobene Daten (Daten aus mehr als einer Art von Datenquellen)
Bei Themen, für die Informationen mittels kombinierter Methoden erhoben wurden, müssen die Metadaten auch Folgendes enthalten:
— |
eine Beschreibung der Methoden (Art der verwendeten Datenquellen und die Art und Weise, wie Informationen aus verschiedenen Quellen kombiniert wurden, wie die verschiedenen verwendeten Quellen und Methoden einander ergänzen und unterstützen und, gegebenenfalls, welche Teile der Bevölkerung von welcher Quelle erfasst wurden), |
— |
etwaige sonstige Qualitätsfragen im Zusammenhang mit der Verwendung kombinierter Methoden. |
3.3. Verarbeitung und Bewertung
3.3.1. Datenverarbeitung (einschließlich Erfassung, Kodierung, Kennungsvariable(n), Datenaufbereitung, Datenimputation, Datenlöschung, Schätzung, Datenzusammenführung einschließlich der dafür verwendeten Kennungsvariable(n), Haushalte- und Familiengenerierung, Maßnahmen zur Bestimmung oder Begrenzung von auf die statistische Einheit bezogenen Antwortausfällen);
3.3.2. Erfassungsbewertungsarbeiten, Methodik zum Umgang mit Antwortausfällen, nachbereitende Erhebung(en) (falls erforderlich), abschließende Datenvalidierung: Verfahren zur Bewertung von Unter- und Übererfassungen, einschließlich Angaben zur Qualität der zugehörigen Schätzungen.
3.4. Verbreitung (Verbreitungskanäle, Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung und statistischen Offenlegungskontrolle)
3.5. Maßnahmen zur Sicherstellung der Kostenwirksamkeit
4. BEWERTUNG DER DATENQUALITÄT
4.1. Vergleichbarkeit
Die Mitgliedstaaten müssen zu jedem Thema alle Abweichungen von den verlangten Definitionen und Begriffen melden, sowie alle Verfahrensweisen in ihrem Gebiet, die die unionsweite Vergleichbarkeit der Daten beeinträchtigen könnten.
Zu dem Thema „derzeitiger Erwerbsstatus“ müssen die Mitgliedstaaten über alle Schätzverfahren berichten, die angewendet wurden, um Daten stärker an die Begriffsbestimmung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission anzupassen. Die Mitgliedstaaten berichten über das Ausmaß, in dem die Datenquellen und etwaige angewendete Schätzverfahren zu Abweichungen von der Begriffsbestimmung für „derzeitiger Erwerbsstatus“ gemäß der Verordnung führen.
4.2. Aktualität und Pünktlichkeit
Folgende Informationen sind für die nationale Ebene bereitzustellen:
— |
Datum (Daten) der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat), nach Hyperwürfeln untergliedert, |
— |
Datum (Daten) grundlegender Revisionen der übermittelten Daten, nach Hyperwürfeln untergliedert, |
— |
Datum (Daten) der Übermittlung der Metadaten. |
Bei grundlegenden Revisionen am 1. April 2024 oder danach teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) das entsprechende Datum (die entsprechenden Daten) innerhalb einer Woche nach der betreffenden Revision gesondert mit.
4.3. Kohärenz
Die Mitgliedstaaten berichten über alle erheblichen Unstimmigkeiten zwischen den in den verschiedenen Datensätzen gemäß der Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission übermittelten Daten.
4.4. Erfassung und Genauigkeit
Um die Erfassung anzugeben, sind für Personenzählungen auf nationaler Ebene folgende absolute Werte bereitzustellen, die im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission nach Geschlecht und nach großen Altersgruppen aufgeschlüsselt sein müssen:
a) |
Erhebungspopulation, |
b) |
Anzahl aller Datenimputationen, |
c) |
Anzahl aller Datenlöschungen, |
d) |
Untererfassung (Schätzwert), |
e) |
Übererfassung (Schätzwert), |
f) |
geschätzte Zielpopulation. |
Für die Bewertung der Genauigkeit sind für Personenzählungen auf nationaler Ebene folgende absolute Werte bereitzustellen, die im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission nach Geschlecht und nach großen Altersgruppen aufgeschlüsselt sein müssen:
a) |
Erhebungspopulation, |
b) |
Anzahl der berücksichtigten Datensätze zu dem Thema aus herkömmlicher Zählung, |
c) |
Anzahl der berücksichtigten Datensätze zu dem Thema aus Verwaltungsregistern, |
d) |
Anzahl der berücksichtigten Datensätze zu dem Thema aus Stichprobenerhebungen, |
e) |
Anzahl der berücksichtigten Datensätze zu dem Thema aus mehreren Datenquellen, |
f) |
komplementäre statistische Einheiten zu dem Thema (für Stichproben), |
g) |
Anzahl der imputierten Beobachtungen zu dem Thema, |
h) |
Anzahl der Datensätze, in denen Informationen zu dem Thema fehlen: |
Die oben genannten absoluten Werte für die Beurteilung der Genauigkeit sind für folgende Zählungsthemen vorzulegen:
a) |
Gesetzlicher Familienstand (LMS), |
b) |
Stellung in der Familie (FST), |
c) |
Stellung im Haushalt (HST), |
d) |
Derzeitiger Erwerbsstatus (CAS), |
e) |
Beschäftigung (OCC), |
f) |
Wirtschaftszweig (IND), |
g) |
Stellung im Beruf (SIE), |
h) |
Arbeitsort (LPW), |
i) |
Bildungsabschluss (EDU), |
j) |
Geburtsland/-ort (POB), |
k) |
Staatsangehörigkeit (COC), |
l) |
Jahr der Ankunft im Meldeland seit 2010 (YAT), |
m) |
Jahr der Ankunft im Meldeland seit 1980 (YAE), |
n) |
Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung (ROY), |
o) |
Unterbringungsformen (HAR). |
4.5. Vollständigkeit
Die Mitgliedstaaten berichten über den Grad der Vollständigkeit der Daten im Sinne der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008. Sie machen genaue Angaben zu Zählungsthemen oder damit zusammenhängenden Untergliederungen, für die keine Daten geliefert werden.
4.6. Relevanz
Angaben zu Folgendem sind auf Unionsebene bereitzustellen:
a) |
Maßnahmen zur Ermittlung und Deckung des Nutzerbedarfs, |
b) |
Überwachung des Umfangs von Datenextraktionen. |