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Document 32012R1042
Commission Regulation (EU) No 1042/2012 of 7 November 2012 amending Regulation (EU) No 1031/2010 to list an auction platform to be appointed by the United Kingdom Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 der Kommission vom 7. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 der Kommission vom 7. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 310 vom 9.11.2012, p. 19–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2830
9.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/19 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1042/2012 DER KOMMISSION
vom 7. November 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) beteiligen, dürfen ihre eigene Auktionsplattform bestellen, um ihren Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung setzt die Bestellung solcher Auktionsplattformen voraus, dass die betreffende Auktionsplattform in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich teilte der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen. |
(3) |
Am 30. April 2012 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, ICE Futures Europe („ICE“) als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen. |
(4) |
Am 25. April 2012 legte das Vereinigte Königreich die Mitteilung dem mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (3) eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung vor. Außerdem übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission weitere Angaben und Erklärungen, die die Mitteilung entsprechend ergänzten. |
(5) |
Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Bestellung von ICE als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit den Vorschriften jener Verordnung vereinbar ist und mit den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zielen in Einklang steht, sind ICE eine Reihe von Bedingungen und Verpflichtungen zur Auflage zu machen. |
(6) |
Gemäß den Artikeln 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sind Auktionsplattformen im Zusammenhang mit der Zulassung von Personen zur Gebotseinstellung in Versteigerungen mit einer Reihe von Aufgaben einschließlich der Durchführung von Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden betraut, die sicherstellen sollen, dass nur berechtigte Personen die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen beantragen. Entsprechende Zuständigkeiten bestehen auch im Zusammenhang mit der Überprüfung, ob die Antragsteller bestimmte Mindestanforderungen für die Bieterzulassung erfüllen, der Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung sowie bei Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung. Im Rahmen des Kooperationsmodells zwischen ICE und seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden nehmen ICE-Börsenmitglieder und einige ihrer Kunden solche Zulassungsfunktionen in Bezug auf ihre bestehenden oder potenziellen Kunden wahr. Ein solches Kooperationsmodell kann mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vereinbar sein, sofern ICE sicherstellt, dass die für die Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 geltenden Verpflichtungen eingehalten werden. |
(7) |
Darüber hinaus muss eine bestellte Auktionsplattform nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten bieten. Um dies zu gewährleisten, sollte ICE solchen KMU und Kleinemittenten transparente, umfassende und aktuelle Informationen über die Möglichkeiten für den Zugang zu den von ICE für das Vereinigte Königreich durchgeführten Versteigerungen einschließlich aller notwendigen praktischen Angaben darüber liefern, wie sie diese Möglichkeiten so effizient wie möglich nutzen können. Diese Informationen sollten auf der ICE-Website öffentlich zugänglich sein. Ferner sollte ICE der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ernannten Auktionsaufsicht über die im Rahmen seines Kooperationsmodells mit seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden erzielte Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, Bericht erstatten und diesbezüglich die Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigen, um so seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung nachzukommen. |
(8) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit eine Bewerber-Auktionsplattform imstande ist, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt einschließlich des CO2–Marktes zu vermeiden. Insbesondere sollte eine Auktionsplattform ihren Bestellungsvertrag nicht dazu gebrauchen können, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer übrigen Tätigkeiten, namentlich des von ihr organisierten Sekundärmarktes, zu stärken. Darüber hinaus sollte die Aufnahme von ICE als Auktionsplattform in den Anhang an die Bedingung gebunden sein, dass ICE, einschließlich von ICE zugelassenen Börsenmitgliedern oder Clearing-Mitgliedern, potenziellen Bietern die Möglichkeit bietet, zur Angebotsabgabe bei den Versteigerungen zugelassen zu werden, ohne dass dies an die Verpflichtung gebunden wäre, Mitglied oder Teilnehmer des von ICE organisierten Sekundärmarktes oder eines anderen von ICE oder einem Dritten organisierten Handelsplatzes zu werden. |
(9) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit geeignete Maßnahmen vorgesehen sind, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerungen braucht. Solche Maßnahmen sind in einer Ausstiegsstrategie festgehalten, die von der Auktionsaufsicht überprüft werden sollte. ICE sollte seine Ausstiegsstrategie eindeutig und frühzeitig erarbeiten und dabei die Stellungnahme der Auktionsaufsicht so weit wie möglich berücksichtigen. |
(10) |
Gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen alle von einer Auktionsplattform und den Clearing- oder Abrechnungssystemen erhobenen Gebühren sowie die daran geknüpften Bedingungen deutlich angegeben, einfach zu verstehen und öffentlich zugänglich sein. Im Hinblick auf das von ICE vorgesehene Kooperationsmodell sollten etwaige von den Börsenmitgliedern und deren Kunden im Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Zulassungsfunktionen erhobenen zusätzlichen Gebühren und daran geknüpften Bedingungen ebenfalls deutlich angegeben, einfach zu verstehen und auf den Websites derjenigen, die die Dienste anbieten, öffentlich zugänglich sein, wobei auf der ICE-Website direkt auf diese Websites verwiesen werden sollte. |
(11) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 muss eine Auktionsplattform dafür sorgen, dass sie über ein außergerichtliches Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, von Bietern mit Bieterzulassung oder von Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, verfügt. Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, Bieter mit Bieterzulassung oder Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, sollten ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wahrnehmen können, auch wenn die betreffenden Entscheidungen von ICE-Börsenmitgliedern und deren Kunden getroffen werden. |
(12) |
Neben den Änderungen der ICE-Börsenordnung, die erforderlich sind, um sämtliche Bedingungen und Verpflichtungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, sollte ICE auch alle sonstigen für die vollständige Erfüllung notwendigen Maßnahmen ergreifen, wozu die Anpassung von vertraglichen Vereinbarungen zwischen ICE und seinen Börsenmitgliedern, zwischen Börsenmitgliedern und deren Kunden sowie zwischen nachgeordneten Kunden gehören kann. |
(13) |
Außerdem sollten einige Verweise in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 geändert werden, um Lücken in der Überwachung des Auktionsverfahrens durch die Auktionsaufsicht zu schließen und die Kohärenz mit anderen Bestimmungen der genannten Verordnung sicherzustellen. |
(14) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern. |
(15) |
Um Vorhersehbarkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattform Versteigerungen rechtzeitig durchführt, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.
(3) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
ANHANG
Die Tabelle in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erhält folgende Fassung:
„Vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattformen |
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2 |
Auktionsplattform |
ICE Futures Europe (ICE) |
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Mandatsdauer |
Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 10. November 2012 bis spätestens 9. November 2017 |
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Begriffsbestimmungen |
Für die ICE zur Auflage gemachten Bedingungen und Verpflichtungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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a) | „ICE-Börsenordnung“: ICE-Regeln, einschließlich der Kontraktspezifikationen und -verfahren betreffend den ICE FUTURES EUA AUCTION CONTRACT und den ICE FUTURES EUAA AUCTION CONTRACT;
b) | „Börsenmitglied“ — Mitglied gemäß der Definition in Abschnitt A.1 der ICE-Börsenordnung;
c) | „Kunde“: Kunde eines Börsenmitglieds (sowie nachgeordnete Kunden), der den Zugang von Personen zur Gebotseinstellung erleichtert und im Namen von Bietern handelt.
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Bedingungen |
Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von ICE organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von ICE oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden. |
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Verpflichtungen |
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