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Document 32012R0644
Commission Implementing Regulation (EU) No 644/2012 of 16 July 2012 amending Regulation (EU) No 206/2010 laying down lists of third countries, territories or parts thereof authorised for the introduction into the European Union of certain animals and fresh meat and the veterinary certification requirements, as regards Russia Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 644/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen, in Bezug auf Russland Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 644/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen, in Bezug auf Russland Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 187 vom 17.7.2012, p. 18–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
17.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 644/2012 DER KOMMISSION
vom 16. Juli 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen, in Bezug auf Russland
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8 Buchstabe d und Artikel 13 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2004/68/EG sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Durchfuhr lebender Huftiere durch die Europäische Union festgelegt. Danach können für die Durchfuhr lebender Huftiere durch die Union spezifische Vorschriften, auch Muster für Veterinärbescheinigungen, festgelegt werden, sofern die Tiere mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter zollamtlicher und amtstierärztlicher Aufsicht ausschließlich über zugelassene Grenzkontrollstellen durch das Gebiet der Union durchgeführt werden, wobei die Beförderung in der Union nur unterbrochen werden darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen. |
(2) |
In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 (2) der Kommission sind die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren, auch Huftieren, in die Union erforderlich sind. Anhang I der genannten Verordnung enthält die Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die Muster der Veterinärbescheinigungen, die solche Sendungen begleiten müssen. |
(3) |
Im Zusammenhang mit dem Ersuchen Russlands, die Durchfuhr lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke aus der Region Kaliningrad (Kaliningradskaya oblast) durch Litauen zu genehmigen, führte die Kommission in Kaliningrad eine Inspektion durch. Dabei wurde der Schluss gezogen, dass die Tiergesundheitssituation in dieser Region gut ist. Auf dieser Grundlage sollte die Verbringung von Sendungen solcher Tiere in die Union genehmigt werden, wenn sie dem ausschließlichen Zweck der Durchfuhr von der Region Kaliningrad in andere Gebiete Russlands durch das Gebiet Litauens unter Verwendung von Straßenfahrzeugen dient. |
(4) |
Litauen kann zudem dafür sorgen, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (3) bei solchen Tieren ergriffen werden, die wegen externer Umstände nicht ohne Entladen durchgeführt werden können. |
(5) |
Russland hat ferner seine Vereinbarung mit Belarus im Rahmen der Zollunion der beiden Länder bestätigt, wonach in beiden Ländern dieselben grundlegenden tiergesundheitlichen Anforderungen gelten. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher geändert werden, um die Durchfuhr lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke aus der Region Kaliningrad zu ermöglichen. Die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegte Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere in die Union zulässig ist, sollte entsprechend geändert werden. |
(7) |
Für die Durchfuhr solcher Tiere ist auch ein Muster für eine Veterinärbescheinigung erforderlich. Dementsprechend sollte das Muster einer Veterinärbescheinigung „BOV-X-TRANSIT-RU“ in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 eingefügt werden. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission wird wie folgt geändert:
(1) |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Ausnahmeregelung für die Durchfuhr bestimmter Sendungen lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke durch Litauen 1. Die Durchfuhr auf der Straße von Sendungen lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke aus der russischen Region Kaliningrad mit einem Bestimmungsort außerhalb der Union durch Litauen wird unter folgenden Bedingungen genehmigt:
2. Die Sendung wird nicht in der Union entladen und wird unmittelbar zur Ausgangsgrenzkontrollstelle Medininkai verbracht. Der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin an der Grenzkontrollstelle Medininkai füllt Teil 3 des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr aus, wenn die Ausgangskontrollen ergeben haben, dass es sich tatsächlich um die Sendung handelt, die an der Grenzkontrollstelle „Kybartai (Straße)“ in Litauen eingetroffen ist. 3. Bei Unregelmäßigkeiten oder Notfällen während der Durchfuhr wendet der Durchfuhrmitgliedstaat die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/425/EWG (5) vorgesehenen Maßnahmen dem Fall entsprechend an. 4. Die zuständige Behörde Litauens vergewissert sich in regelmäßigen Abständen, dass die Zahl der in das Gebiet der Union eintretenden und der das Gebiet verlassenden Sendungen übereinstimmt. |
(2) |
Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juli 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABI. 139 vom 30.4.2004, S. 321.
(2) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(4) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11.
(5) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.“
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Die Teile 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „TEIL 1 Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon (1)
Besondere Bedingungen (siehe die Fußnoten in den einzelnen Bescheinigungen)
TEIL 2 Muster-Veterinärbescheinigungen Muster
ZG (Zusätzliche Garantien)
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(2) |
Das folgende Muster einer Veterinärbescheinigung wird zwischen den Mustern „BOV-Y“ und „OVI-X“ eingefügt:
|
(1) Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften, die in etwaigen einschlägigen Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.
(2) Ausschließlich für andere lebende Tiere als solche, die zur Familie Cervidae gehören.
(3) Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
(4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.
(5) Ausgenommen Kosovo nach UNSCR 1244/99.
(6) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(7) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.
(8) Nichtzutreffendes Land streichen.
(9) Serbien, ausgenommen Kosovo nach UNSCR 1244/99.