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Document 32010R1062
Commission Delegated Regulation (EU) No 1062/2010 of 28 September 2010 supplementing Directive 2010/30/EU of the European Parliament and of the Council with regard to energy labelling of televisions Text with EEA relevance
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 314 vom 30.11.2010, p. 64–80
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2021; Aufgehoben durch 32019R2013
30.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/64 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1062/2010 DER KOMMISSION
vom 28. September 2010
zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. May 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen. |
(2) |
Der Stromverbrauch von Fernsehgeräten stellt einen erheblichen Anteil am Gesamtstrombedarf der Haushalte in der Union dar, und Fernsehgeräte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bezüglich der Energieeffizienz auf. Die Energieeffizienz von Fernsehgeräten kann erheblich verbessert werden. Deshalb sollten für Fernsehgeräte Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung bestehen. |
(3) |
Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Angabe der Energieeffizienz und des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen erlassen werden, um den Herstellern Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fernsehgeräten zu geben, die Verbraucher zur Anschaffung energieeffizienter Modelle zu bewegen, den Stromverbrauch dieser Geräte zu verringern und einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten. |
(4) |
Die gemeinsame Wirkung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (2) könnte bis 2020 zu jährlichen Stromeinsparungen von 43 TWh im Vergleich zu dem Szenario ohne Maßnahmen führen. |
(5) |
Die auf dem Etikett angegebenen Informationen sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (3) aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden. |
(6) |
In dieser Verordnung sollten für das Etikett für Fernsehgeräte eine einheitliche Gestaltung und ein einheitlicher Inhalt festgelegt werden. |
(7) |
Daneben sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technischen Unterlagen und das Datenblatt für Fernsehgeräte festgelegt werden. |
(8) |
Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Fernsehgeräten in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind. |
(9) |
Zur Förderung der Herstellung energieeffizienter Fernsehgeräte sollten Lieferanten, die Fernsehgeräte in Verkehr bringen möchten, die den Anforderungen höherer Energieeffizienzklassen genügen, bereits vor dem Zeitpunkt, an dem die Angabe dieser Effizienzklassen verbindlich wird, Etiketten benutzen dürfen, auf denen diese Klassen erscheinen. |
(10) |
Die Überprüfung dieser Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts sollte vorgesehen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von Fernsehgeräten sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu Fernsehgeräten festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Fernsehgerät“ bezeichnet einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor; |
2. |
„Fernsehapparat“ bezeichnet ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht:
|
3. |
„Videomonitor“ bezeichnet ein Produkt, das zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert ist, das fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuert und wiedergibt, das durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen ist, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten kann; |
4. |
„Ein-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Fernsehgerät mit dem Netz verbunden ist und Ton und Bild bereitstellt; |
5. |
„Heim-Zustand“ bezeichnet die vom Hersteller für den normalen Betrieb zu Hause empfohlene Einstellung des Fernsehgeräts; |
6. |
„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem öffentlichen Stromnetz angewiesen ist, um ordnungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen zeitlich unbegrenzt bereitstellt:
|
7. |
„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Netz verbunden ist, aber keinerlei Funktion bereitstellt. Folgende Zustände gelten ebenfalls als Aus-Zustände:
|
8. |
„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebszustände einschließlich des Ein-Zustands mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich des Ein-Zustands umfasst; |
9. |
„Information oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige; |
10. |
„obligatorisches Menü“ bezeichnet die Festlegung einer Reihe durch den Hersteller voreingestellter Parameter, für die der Nutzer bei der erstmaligen Inbetriebnahme des Fernsehgeräts eine bestimmte Einstellung wählen muss; |
11. |
„Spitzenluminanzverhältnis“ bezeichnet das Verhältnis zwischen der Spitzenluminanz im Heim-Zustand bzw. im Ein-Zustand nach Herstellereinstellung und der Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts im Ein-Zustand; |
12. |
„Verkaufsstelle“ bezeichnet einen Ort, an dem Fernsehgeräte ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden; |
13. |
„Endnutzer“ bezeichnet einen Verbraucher, der ein Fernsehgerät kauft oder zu kaufen im Begriff ist. |
Artikel 3
Verantwortlichkeiten der Lieferanten
(1) Die Lieferanten stellen sicher, dass
a) |
jedes Fernsehgerät mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang V entspricht; |
b) |
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang III bereitgestellt wird; |
c) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar gemacht werden; |
d) |
bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird; |
e) |
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Fernsehgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird. |
(2) Die Energieeffizienzklassen beruhen auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.
(3) Die Gestaltung des Etiketts gemäß den Vorgaben in Anhang V gilt nach folgendem Zeitplan:
a) |
Bei Geräten, die ab 30. November 2011 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten für Fernsehgeräte der Energieeffizienzklassen
|
b) |
Bei den ab 1. Januar 2014 in Verkehr gebrachten Fernsehgeräten der Effizienzklassen A+, A, B, C, D, E und F müssen die Etiketten Anhang V Nummer 2 oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, Nummer 3 entsprechen. |
c) |
Bei den ab 1. Januar 2017 in Verkehr gebrachten Fernsehgeräten der Effizienzklassen A++, A+, A, B, C, D und E müssen die Etiketten Anhang V Nummer 3 oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, Nummer 4 entsprechen. |
d) |
Bei den ab 1. Januar 2020 in Verkehr gebrachten Fernsehgeräten der Effizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D müssen die Etiketten Anhang V Nummer 4 entsprechen. |
Artikel 4
Verantwortlichkeiten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass
a) |
alle Fernsehgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar an der Vorderseite tragen; |
b) |
Fernsehgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind; |
c) |
bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird; |
d) |
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Fernsehgerätemodelle mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird. |
Artikel 5
Messverfahren
Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren ermittelt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik gemäß Anhang VII Rechnung trägt.
Artikel 6
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Effizienzklasse wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren gemäß Anhang VIII an.
Artikel 7
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts.
Artikel 8
Übergangsbestimmung
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 30. März 2012 veröffentlicht wird.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 30. November 2011. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten hingegen ab 30. März 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(2) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.
(3) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(4) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.
ANHANG I
Energieeffizienzklasse
Die Energieeffizienzklasse eines Fernsehgeräts wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt. Der Energieeffizienzindex eines Fernsehgeräts wird nach Anhang II Nummer 1 ermittelt.
Tabelle 1
Energieeffizienzklasse eines Fernsehgeräts
Energieeffizienzklasse |
Energieeffizienzindex |
A+++ (höchste Effizienz) |
EEI < 0,10 |
A++ |
0,10 ≤ EEI < 0,16 |
A+ |
0,16 ≤ EEI < 0,23 |
A |
0,23 ≤ EEI < 0,30 |
B |
0,30 ≤ EEI < 0,42 |
C |
0,42 ≤ EEI < 0,60 |
D |
0,60 ≤ EEI < 0,80 |
E |
0,80 ≤ EEI < 0,90 |
F |
0,90 ≤ EEI < 1,00 |
G (geringste Effizienz) |
1,00 ≤ EEI |
ANHANG II
Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex und des jährlichen Energieverbrauchs im Ein-Zustand
1. |
Der Energieeffizienzindex (EEI) wird nach der Formel EEI = P/Pref (A) berechnet, wobei gilt:
|
2. |
Der jährliche Energieverbrauch im Ein-Zustand E in kWh wird nach der Formel E = 1,46 × P berechnet. |
3. |
Fernsehgeräte mit automatischer Helligkeitsregelung Für die Berechnung des in Nummer 1 genannten Energieeffizienzindex und des in Nummer 2 genannten jährlichen Energieverbrauchs im Ein-Zustand wird die in dem Verfahren nach Anhang VII ermittelte Leistungsaufnahme im Ein-Zustand um 5 % verringert, falls beim Inverkehrbringen des Fernsehgeräts die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
|
ANHANG III
Produktdatenblatt
1. |
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Fernsehgeräts sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre und andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen.
|
2. |
Ein Datenblatt kann eine Reihe von Fernsehgerätemodellen desselben Lieferanten abdecken. |
3. |
Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder schwarz/weiß erfolgen. In diesem Fall sind die in Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen. |
ANHANG IV
Technische Unterlagen
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen umfassen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten; |
b) |
allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Fernsehgerätemodells; |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; |
d) |
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen; |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; |
f) |
Prüfparameter für Messungen:
|
g) |
Parameter für den Ein-Zustand:
|
h) |
Für jeden Bereitschafts- oder Aus-Zustand:
|
ANHANG V
Etikett
1. ETIKETT 1
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 5 entsprechen. |
2. ETIKETT 2
a) |
Das Etikett muss die in Nummer 1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 5 entsprechen. |
3. ETIKETT 3
a) |
Das Etikett muss die in Nummer 1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 5 entsprechen. |
4. ETIKETT 4
a) |
Das Etikett muss die in Nummer 1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 5 entsprechen. |
5. Die grafische Gestaltung des Etiketts muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird das Kennzeichen in größerem Format gedruckt, so müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Bei Fernsehgeräten mit einer Bildschirmfläche über 29 dm2 muss der Hintergrund weiß sein. Bei Fernsehgeräten mit einer Bildschirmfläche von bis zu 29 dm2 muss der Hintergrund weiß oder transparent sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
ANHANG VI
In Fällen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bereitzustellende Informationen
1. |
Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:
|
2. |
Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang III bereitzustellen. |
3. |
Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein. |
ANHANG VII
Messungen
1. Zur Feststellung und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen unter Verwendung eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorgenommen, das dem anerkannten Stand der Technik Rechnung trägt; dies schließt Methoden gemäß Dokumenten ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
2. Messungen der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang II Nummer 1;
a) |
Allgemeine Bedingungen:
|
b) |
Bedingungen der Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand von Fernsehgeräten:
|
3. Messungen der Leistungsaufnahme im Bereitschafts-/Aus-Zustand gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe g
Bei Leistungsmessungen im Bereich ab 0,50 Watt darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 2 % betragen. Bei Leistungsmessungen im Bereich unter 0,50 Watt darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 0,01 Watt betragen.
4. Messungen der Spitzenluminanz gemäß Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe c;
a) |
Die Messungen der Spitzenluminanz werden mit einem Leuchtdichtemesser vorgenommen, der die Luminanz in einem Bildschirmabschnitt mit einem vollständig (100 %) weißen Bild ermittelt, der Teil eines Vollbildschirm-Testmusters ist, welches nicht die durchschnittliche Leuchtdichte überschreitet, bei der im System zur Steuerung der Bildschirmluminanz eine Leistungsbeschränkung erfolgt. |
b) |
Die Messungen des Luminanzverhältnisses werden so vorgenommen, dass der Messpunkt des Leuchtdichtemessers auf dem Bildschirm beim Umschalten zwischen dem Heim-Zustand bzw. dem Ein-Zustand nach Herstellereinstellung und der maximalen Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts im Ein-Zustand nicht beeinträchtigt wird. |
ANHANG VIII
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen der Artikel 3 und 4 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang II Nummer 1 und für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts-/Aus-Zustand gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe g das folgende Prüfverfahren an:
1) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzelne Einheit. |
2) |
Es wird angenommen, dass das Modell den angegebenen Wert für die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand und den angegebenen Werten für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts-/Aus-Zustand einhält, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
3) |
Werden die in Nummer 2 Buchstaben a, b oder c geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so sind drei weitere Einheiten desselben Modells zu prüfen. |
4) |
Nach Prüfung von drei weiteren Einheiten desselben Modells wird angenommen, dass das Modell den angegebenen Wert für die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand und die angegebenen Werte für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und Aus-Zustand einhält, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
5) |
Werden die in Nummer 4 Buchstaben a, b oder c geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt. |