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Document 32007D0883

    2007/883/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

    ABl. L 346 vom 29.12.2007, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/883/oj

    29.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/20


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 20. Dezember 2007

    zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

    (2007/883/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

    gestützt auf die Empfehlung EZB/2007/17 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2007 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems sind von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, zu prüfen.

    (2)

    Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (2) erfüllt Malta nun die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Malta nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 geltende Ausnahmeregelung sollte zum 1. Januar 2008 aufgehoben werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 20 des geänderten Gesetzes über die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta, das am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, werden die jährlichen Finanzausweise der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta in Übereinstimmung mit Artikel 27 der ESZB-Satzung geprüft.

    (4)

    Im Anschluss an die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Malta hat der EZB-Rat dem Rat empfohlen, PricewaterhouseCoopers und Ernst & Young als externe Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta für das Geschäftsjahr 2008 anzuerkennen.

    (5)

    Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (3) entsprechend geändert werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz hinzugefügt:

    „(15)   PricewaterhouseCoopers und Ernst & Young werden gemeinsam als externe Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta für das Geschäftsjahr 2008 anerkannt.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. NUNES CORREIA


    (1)  ABl. C 304 vom 15.12.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

    (3)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/145/EG (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 35).


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