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Document 32006L0077

Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstgehalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 271 vom 30.9.2006, p. 53–55 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 254–256 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/77/oj

30.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/53


RICHTLINIE 2006/77/EG DER KOMMISSION

vom 29. September 2006

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstgehalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/32/EG sieht vor, dass die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Höchstwerten liegt, verboten wird.

(2)

Bei der Annahme der Richtlinie 2002/32/EG erklärte die Kommission, dass die Bestimmungen des Anhangs I anhand neuester wissenschaftlicher Risikobewertungen und unter Berücksichtigung des Verbots der Verdünnung kontaminierter, die Höchstgehalte überschreitender Erzeugnisse, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind, überprüft würden.

(3)

Im Auftrag der Kommission nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 9. November 2005 (2) ein Gutachten zu Aldrin und Dieldrin an.

(4)

Fischfutter, das einen relativ hohen Anteil an Fischölen in der Zusammensetzung hat, enthält signifikante Mengen Aldrin/Dieldrin. Daher ist es angezeigt, die derzeitigen Bestimmungen auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des wissenschaftlichen Gutachtens und der vorliegenden Überwachungsdaten zu ändern.

(5)

Im Auftrag der Kommission nahm die EFSA am 20. Juni 2005 (3) ein Gutachten zu Endosulfan an.

(6)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des wissenschaftlichen Gutachtens und der vorliegenden Überwachungsdaten ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Endosulfan in rohem Pflanzenöl zu ändern, damit in bestimmtem Maße die Konzentration von Endosulfan in rohem Pflanzenöl im Verhältnis zum Gehalt in der Ölsaat berücksichtigt wird.

(7)

Im Auftrag der Kommission nahm die EFSA am 4. Juli 2005 ein Gutachten zu Hexachlorcyclohexan (α, β, γ HCH) (4) und am 9. November 2005 ein Gutachten zu Endrin an (5).

(8)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des wissenschaftlichen Gutachtens und der vorliegenden Überwachungsdaten ist keine Änderung der derzeitigen Höchstwerte für Hexachlorcyclohexan und Endrin notwendig.

(9)

In Bezug auf Aldrin, Dieldrin, Chlordan, DDT, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan (HCH) ist der Begriff „Fette“ durch „Fette und Öle“ zu ersetzen, damit eindeutig festgelegt ist, dass alle Fette und Öle, einschließlich tierischer Fette, Pflanzenöle und Fischöle erfasst sind.

(10)

Daher sollte die Richtlinie 2002/32/EG entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/13/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 44).

(2)  Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 9. November 2005 auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich Aldrin und Dieldrin als unerwünschte Stoffe in Futtermitteln an.

http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/contam_opinions/1251.Par.0001.File.dat/contam_op_ej285_aldrinanddieldrin_en1.pdf

(3)  Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 20. Juni 2005 auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich Endosulfan als unerwünschter Stoff in Futtermitteln an.

http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/contam_opinions/1025.Par.0001.File.dat/contam_op_ej234_endosulfan_en_updated21.pdf

(4)  Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 4. Juli 2005 auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich Hexachlorcyclohexan als unerwünschter Stoff in Futtermitteln an.

http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/contam_opinions/1039.Par.0001.File.dat/contam_op_ej250_hexachlorocyclohexanes_en2.pdf

(5)  Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 9. November 2005 auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich Endrin als unerwünschter Stoff in Futtermitteln an.

http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/contam_opinions/1252.Par.0001.File.dat/contam_op_ej286_endrin_en1.pdf


ANHANG

Die Zeilen 17 bis 26 des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG erhalten folgende Fassung:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„17.

Aldrin (1)

Alle Futtermittel, ausgenommen:

0,01 (2)

18.

Dieldrin (1)

Fette und Öle

0,1 (2)

Alleinfuttermittel für Fische

0,02 (2)

19.

Camphechlor (Toxaphen) — Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50 und 62 (3)

Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl

0,02

Fischöl (4)

0,2

Alleinfuttermittel für Fische (4)

0,05

20.

Chlordan (Summe aus CIS- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan)

Alle Futtermittel, ausgenommen:

0,02

Fette und Öle

0,05

21.

DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT)

Alle Futtermittel, ausgenommen:

0,05

Fette und Öle

0,5

22.

Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan)

Alle Futtermittel, ausgenommen:

0,1

Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung

0,2

Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung mit Ausnahme von rohem Pflanzenöl

0,5

rohes Pflanzenöl

1,0

Alleinfuttermittel für Fische

0,005

23.

Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, berechnet als Endrin)

Alle Futtermittel, ausgenommen:

0,01

Fette und Öle

0,05

24.

Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor)

Alle Futtermittel, ausgenommen:

0,01

Fette und Öle

0,2

25.

Hexachlorbenzol (HCB)

Alle Futtermittel, ausgenommen:

0,01

Fette und Öle

0,2

26.   

Hexachlorcyclohexan (HCH)

26.1.

alpha-Isomere

Alle Futtermittel, ausgenommen:

0,02

Fette und Öle

0,2

26.2.

beta-Isomere

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen:

0,01

Fette und Öle

0,1

Alle Mischfuttermittel, ausgenommen:

0,01

Mischfuttermittel für Milchvieh

0,005

26.3.

gamma-Isomere

Alle Futtermittel, ausgenommen:

0,2

Fette und Öle

2,0


(1)  einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin.

(2)  Höchstgehalte für Aldrin und Dieldrin, einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin.

(3)  Nummerierung nach Parlar mit dem Präfix ‚CHB‘ oder ‚Parlar‘:

CHB 26: 2-endo,3-exo,5-endo, 6-exo, 8,8,10,10-Octochlorbornan,

CHB 50: 2-endo,3-exo,5-endo, 6-exo, 8,8,9,10,10-Nonachlorbornan,

CHB 62: 2,2,5,5,8,9,9,10,10-Nonachlorbornan.

(4)  Die Werte werden bis 31. Dezember 2007 mit dem Ziel überprüft, die Höchstgehalte zu senken.“


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