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Document 32005R2080

    Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

    ABl. L 333 vom 20.12.2005, p. 8–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 322M vom 2.12.2008, p. 145–155 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2009; Aufgehoben durch 32008R0867

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2080/oj

    20.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 333/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2080/2005 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2005

    mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die Effizienz anerkannter Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor zu gewährleisten, müssen Organisationen verschiedener Kategorien von Marktteilnehmern anerkannt werden, die besonders stark in den Olivenöl- und/oder den Tafelolivensektor eingebunden sind; gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass diese Organisationen für die Einhaltung bestimmter Mindestbedingungen sorgen können, die notwendig sind, um bezeichnende wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen.

    (2)

    Damit die Erzeugermitgliedstaaten die Verwaltung der Regelung für die zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor umsetzen können, sollten Verfahren und Fristen für die Anerkennung dieser Organisationen, die Kriterien für die Auswahl ihrer Programme sowie die Modalitäten für die Zahlung und Verteilung der Gemeinschaftsfinanzierung festgelegt werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 110i Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) können die Mitgliedstaaten bis zu 10 % der Olivenölkomponente der nationalen Obergrenze nach Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten, um die Finanzierung der Arbeitsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren Maßnahmenbereichen durch die Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 sicherzustellen.

    (4)

    Entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Finanzierung der Direktbeihilfen und um die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollten die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der Arbeitsprogramme nicht über die Beträge hinausgehen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 jährlich einbehalten.

    (5)

    Im Interesse der allgemeinen Kohärenz der Maßnahmen der anerkannten Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor sollte festgelegt werden, welche Arten von Maßnahmen für die Gemeinschaftsfinanzierung in Frage bzw. nicht in Frage kommen. Ebenfalls festzulegen sind die Verfahren für die Vorlage und die Kriterien für die Auswahl dieser Programme. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, zusätzliche Förderbedingungen festzulegen, um die Maßnahmen besser an die Gegebenheiten des nationalen Olivensektors anpassen zu können.

    (6)

    Angesichts der bislang gesammelten Erfahrungen sollten zumindest für die Bereiche Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus, Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Qualität des Olivenöls und der Tafeloliven unter Aufsicht der nationalen Behörden insbesondere durch eine Qualitätskontrolle des an die Endverbraucher verkauften Olivenöls Obergrenzen für die Gemeinschaftsfinanzierung festgesetzt werden, damit in sensiblen und gleichzeitig prioritären Bereichen eine Mindestzahl von Maßnahmen durchgeführt werden kann.

    (7)

    Damit die Arbeitsprogramme innerhalb der festgelegten Fristen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 und unter effizienter Verwaltung der Regelung für die zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor durchgeführt werden können, sollten die Modalitäten für die Anträge auf Anerkennung, die Auswahl und die Genehmigung der Arbeitsprogramme festgelegt werden.

    (8)

    Damit die Mitgliedstaaten die ihnen bereitgestellten Finanzmittel vorschriftsgemäß verwenden können, sollte ein jährliches Verfahren zur Änderung der genehmigten Programme für das folgende Jahr vorgesehen werden, um etwaigen ordnungsmäßig begründeten Veränderungen gegenüber den ursprünglichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Arbeitsprogramme geändert und die zugewiesenen Beträge neu verteilt werden können, ohne dass die von den Erzeugermitgliedstaaten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltenen jährlichen Beträge überschritten werden.

    (9)

    Um einen fristgerechten Beginn der Arbeiten zu ermöglichen, können die Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor gegen Stellung einer Sicherheit unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) einen Vorschuss von höchstens 90 % der jährlichen zuschussfähigen Ausgaben des genehmigten Arbeitsprogramms erhalten.

    (10)

    Im Interesse der reibungslosen Verwaltung der Regelung für Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor sollten die betreffenden Mitgliedstaaten einen Kontrollplan aufstellen und für gegebenenfalls aufgetretene Unregelmäßigkeiten eine Sanktionsregelung festlegen. Ferner empfiehlt es sich, dass die Marktteilnehmerorganisationen die Ergebnisse ihrer Maßnahmen den zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen und diese ihrerseits die Kommission unterrichten.

    (11)

    Im Interesse der Klarheit und der Transparenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005 (4) aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

    (12)

    Der Verwaltungsausschuss für Olivenöl und Tafeloliven hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 hinsichtlich der Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen, der für eine Gemeinschaftsfinanzierung infrage kommenden Maßnahmen, der Genehmigung der Arbeitsprogramme und der Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme festgelegt.

    Artikel 2

    Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor

    (1)   Die Mitgliedstaaten erkennen die Marktteilnehmerorganisationen an, die für die Gemeinschaftsfinanzierung von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 infrage kommen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Anerkennung fest, die zumindest Folgendes umfassen:

    a)

    Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus Olivenerzeugern zusammen, die keiner anderen anerkannten Erzeugerorganisation angehören;

    b)

    Vereinigungen von Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus anerkannten Erzeugerorganisationen zusammen, die keiner anderen anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen angehören;

    c)

    andere Organisationen von Marktteilnehmern setzen sich ausschließlich aus Marktteilnehmern des Olivensektors zusammen, die keiner anderen anerkannten Marktteilnehmerorganisation angehören;

    d)

    Branchenverbände vertreten ein breites und ausgewogenes Spektrum aller Wirtschaftstätigkeiten, die mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Olivenöl und/oder Tafeloliven zusammenhängen;

    e)

    Marktteilnehmerorganisationen können ein Arbeitsprogramm für mindestens eines der Maßnahmenbereiche gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e vorlegen;

    f)

    Marktteilnehmerorganisationen verpflichten sich, sich den Kontrollen gemäß Artikel 14 zu unterziehen.

    (3)   Bei der Bewertung der von den Marktteilnehmerorganisationen eingereichten Anträge auf Anerkennung prüfen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

    a)

    die Besonderheiten des Olivensektors in jeder von den Mitgliedstaaten festgelegten Erzeugungsregion (im Folgenden „Erzeugungsregion“);

    b)

    das Verbraucherinteresse und das Marktgleichgewicht;

    c)

    die Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;

    d)

    die Einschätzung der Wirksamkeit der vorgelegten Arbeitsprogramme.

    Artikel 3

    Verfahren der Anerkennung der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor

    (1)   Um anerkannt zu werden, reicht die betreffende Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am 15. Februar eines jeden Jahres, einen Antrag auf Anerkennung ein, aus dem hervorgeht, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfüllt.

    Der Antrag auf Anerkennung wird nach einem Muster erstellt, das die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bereitstellt, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 prüfen zu können. Er enthält insbesondere Angaben zur Identifikation der einzelnen Mitglieder der Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor.

    (2)   Spätestens am 1. April eines jeden Jahres, in dem ein genehmigtes Arbeitsprogramm durchgeführt wird, wird die Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und erhält eine Zulassungsnummer.

    (3)   Die Anerkennung wird verweigert, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen, wenn die betreffende Marktteilnehmerorganisation die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllt.

    (4)   Die Marktteilnehmerorganisation behält jedoch die Rechte, die sich aus ihrer Anerkennung ergeben, bis ihr diese entzogen wird, sofern sie in Bezug auf die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 in gutem Glauben gehandelt hat.

    Wurde die Anerkennung entzogen, weil die Marktteilnehmerorganisation vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bedingungen für die Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 2 verstoßen hat, so wird die Entscheidung zum Entzug der Anerkennung ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.

    (5)   Die Anerkennung wird verweigert, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen, wenn gegen die Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor

    a)

    in den Wirtschaftsjahren 2002/2003 oder 2003/2004 Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Beihilferegelung für die Erzeugung gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (5) verhängt wurden;

    b)

    in den Wirtschaftsjahren 2002/2003 oder 2003/2004 Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Regelung zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (6) verhängt wurden.

    (6)   Die Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 anerkannt wurden oder in den Wirtschaftsjahren 2002/2003 bis 2004/2005 Finanzhilfen für ihre Aktionsprogramme erhalten haben, können als zugelassen im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfüllen.

    Artikel 4

    Finanzierung durch die Gemeinschaft

    (1)   Die jährliche Finanzierung der Arbeitsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen durch die Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der einbehaltenen Beträge gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme vorgesehenen jährlichen Ausgaben den in Unterabsatz 1 genannten Betrag nicht übersteigen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gemeinschaftsfinanzierung entsprechend der Dauer des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 1 zugewiesen wird.

    Artikel 5

    Förderfähige Maßnahmen

    (1)   Für eine Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 kommen folgende Maßnahmen infrage (im Folgenden „förderfähige Maßnahmen“):

    a)

    im Bereich „Marktbetreuung und Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors“:

    i)

    Erhebung von sektor- und marktspezifischen Daten nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf Methodik, geografische Repräsentativität und Genauigkeit;

    ii)

    Durchführung von Studien, insbesondere zu Themen im Zusammenhang mit den anderen im Arbeitsprogramm der betreffenden Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor vorgesehenen Maßnahmen;

    b)

    im Bereich „Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus“:

    i)

    kollektive Maßnahmen zur Erhaltung ökologisch wertvoller und von Stilllegung bedrohter Olivenhaine nach den auf objektiven Kriterien basierenden Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde, insbesondere in Bezug auf die gegebenenfalls förderfähigen Erzeugungsregionen sowie die Fläche und die Mindestanzahl Olivenerzeuger, die beteiligt sein müssen, damit die betreffenden Maßnahmen wirksam sind;

    ii)

    Erarbeitung von Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis des Olivenanbaus, die auf an die örtlichen Verhältnisse angepassten Umweltkriterien basieren, deren Verbreitung bei den Olivenerzeugern und Kontrolle ihrer praktischen Anwendung;

    iii)

    praktische Demonstration von technischen Alternativen zur chemischen Bekämpfung der Olivenfliege;

    iv)

    praktische Demonstration umweltschonender und landschaftserhaltender Verfahren des Olivenanbaus wie ökologische, nachhaltige und integrierte Landwirtschaft;

    v)

    Erfassung von Umweltdaten im geografischen Informationssystem für den Olivenanbau gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

    c)

    im Bereich „Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven“:

    i)

    Verbesserung der Anbaubedingungen, insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung der Olivenfliege, sowie der Ernte-, Liefer- und Lagerbedingungen für Oliven vor der Verarbeitung nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

    ii)

    Verbesserung des Sortenbestands der Olivenhaine in den Einzelbetrieben, sofern sie zu den Zielen der Arbeitsprogramme beitragen;

    iii)

    Verbesserung der Lagerbedingungen und der Nutzbarmachung der Rückstände der Olivenöl- und der Tafelolivenproduktion;

    iv)

    technische Unterstützung der Olivenverarbeitungsindustrie in Fragen der Erzeugnisqualität;

    v)

    Einrichtung und Verbesserung von Labors zur Analyse von nativem Olivenöl;

    vi)

    Ausbildung von Verkostern für die organoleptische Kontrolle von nativem Olivenöl;

    d)

    im Bereich „Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere durch eine Qualitätskontrolle von an den Endverbraucher verkauftem Olivenöl, unter Aufsicht der nationalen Behörden“:

    i)

    Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Rückverfolgung der Erzeugnisse vom Olivenerzeuger bis hin zur Verpackung und Etikettierung nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

    ii)

    Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Zertifizierung der Qualität, die sich auf ein System der Risikoanalyse und der Kontrolle kritischer Punkte stützen und deren Lastenheft den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde entspricht;

    iii)

    Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Kontrolle der Einhaltung der Echtheits-, Qualitäts- und Vermarktungsnormen des/der in den Verkehr gebrachten Olivenöls/Tafeloliven nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

    e)

    im Bereich „Verbreitung von Informationen über die von den Marktteilnehmerorganisationen zur Verbesserung der Olivenöl- und Tafelolivenqualität durchgeführten Maßnahmen“:

    i)

    Verbreitung von Informationen über die in den Bereichen gemäß den Buchstaben a, b, c und d von den Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor durchgeführten Maßnahmen;

    ii)

    Einrichtung und Pflege einer Internetseite zu den von den Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor in den Bereichen gemäß den Buchstaben a, b, c und d durchgeführten Maßnahmen.

    Bezüglich der Maßnahme gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit im Falle des Austritts eines Einzelbetriebs, der ordentliches Mitglied der Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor war, die Investition oder deren Restwert wieder eingezogen wird.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Maßnahme festlegen, sofern deren Vorlage oder Durchführbarkeit hierdurch nicht infrage gestellt wird.

    Artikel 6

    Verteilung der Gemeinschaftsfinanzierung

    In jedem Mitgliedstaat werden mindestens 20 % des Betrags der Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und mindestens 12 % der Gemeinschaftsfinanzierung für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d bereitgestellt.

    Wird der Mindestprozentsatz gemäß Absatz 1 in den dort genannten Maßnahmenbereichen nicht vollständig ausgeschöpft, so können die nicht in Anspruch genommenen Beträge nicht auf andere Maßnahmenbereiche umgeschichtet werden, sondern werden wieder dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben.

    Artikel 7

    Nicht förderfähige Maßnahmen und Ausgaben

    (1)   Folgende Maßnahmen kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 nicht infrage:

    a)

    Maßnahmen, die eine andere Gemeinschaftsfinanzierung erhalten als in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 vorgesehen;

    b)

    Maßnahmen, die eine unmittelbare Steigerung der Produktion zum Ziel haben oder eine Steigerung der Lager- oder Verarbeitungskapazität nach sich ziehen;

    c)

    Maßnahmen, die mit dem Kauf oder der Lagerung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen oder die sich auf die Preise dieser Erzeugnisse niederschlagen;

    d)

    Maßnahmen, die mit der Verkaufsförderung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen;

    e)

    Maßnahmen, die mit der wissenschaftlichen Forschung zusammenhängen;

    f)

    Maßnahmen, die zu Wettbewerbsverzerrungen bei den anderen Wirtschaftstätigkeiten der Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor führen können.

    (2)   Um die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, verpflichten sich die Marktteilnehmerorganisationen schriftlich in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder, bei den Maßnahmen, die tatsächlich gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 finanziert werden, auf Finanzhilfen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Stützungsregelungen zu verzichten.

    (3)   Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 sind folgende Ausgaben nicht zuschussfähig:

    a)

    Tilgung von Darlehen (insbesondere in Form von Jahresraten) für eine Maßnahme, die ganz oder teilweise vor Beginn des Arbeitsprogramms durchgeführt wurde;

    b)

    zum Ausgleich von Einkommensverlusten getätigte Zahlungen an Marktteilnehmer, die an Sitzungen und Schulungsprogrammen teilnehmen;

    c)

    die Ausgaben der Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstützung aus dem EAGFL für Verwaltung und Personal werden vom EAGFL nicht getragen;

    d)

    Kauf unbebauter Grundstücke;

    e)

    Kauf von gebrauchtem Material;

    f)

    Aufwendungen in Zusammenhang mit Leasingverträgen wie z. B. Steuern und Abgaben, Zinsen oder Versicherungen;

    g)

    Miete statt Kauf sowie die Betriebskosten der gemieteten Güter.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen zur Bestimmung der nicht förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 festlegen.

    Artikel 8

    Arbeitsprogramme und Antrag auf Genehmigung

    (1)   Die Arbeitsprogramme, die für die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 infrage kommen, sind innerhalb von höchstens drei Jahren durchzuführen. Der erste Zeitraum beginnt am 1. April 2006. Die folgenden Zeiträume beginnen alle drei Jahre ebenfalls am 1. April.

    (2)   Jede nach dieser Verordnung anerkannte Marktteilnehmerorganisation kann vor einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am 15. Februar eines jeden Jahres, einen Genehmigungsantrag für ein einziges Arbeitsprogramm stellen.

    Der Genehmigungsantrag enthält Folgendes:

    a)

    Angaben zur Identifikation der betreffenden Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor;

    b)

    Angaben zu den Auswahlkriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1;

    c)

    Beschreibung, Begründung und Zeitplan für die Durchführung jeder vorgeschlagenen Maßnahme;

    d)

    Ausgabenplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5, unterteilt in Zwölfmonatstranchen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit gesonderter Angabe der Gemeinkosten, die höchstens 2 % des Gesamtbetrags ausmachen dürfen, und der wichtigsten anderen Kostenarten;

    e)

    Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5, unterteilt in Tranchen von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit Angabe der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung einschließlich der Vorschüsse sowie gegebenenfalls der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und der Mitgliedstaaten;

    f)

    Beschreibung der quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren, mit denen das Programm während und nach der Durchführung auf der Grundlage allgemeiner von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegter Prinzipien bewertet werden kann;

    g)

    Nachweis einer Bankbürgschaft über einen Betrag von mindestens 5 % der Gemeinschaftsfinanzierung;

    h)

    einen Antrag auf Vorschuss gemäß Artikel 11;

    i)

    Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

    j)

    bei Branchenverbänden und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Angaben zur Identifikation der Marktteilnehmerorganisationen, die für die tatsächliche Durchführung der an Unterauftragnehmer vergebenen Maßnahmen ihrer Programme zuständig sind;

    k)

    bei Marktteilnehmerorganisationen, die einer Erzeugerorganisation oder einem Branchenverband angehören, eine Bescheinigung, dass für die in ihren Programmen vorgesehenen Maßnahmen kein anderer Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung gestellt wurde.

    Artikel 9

    Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme

    (1)   Die Mitgliedstaaten wählen die Arbeitsprogramme nach folgenden Kriterien aus:

    a)

    allgemeine Qualität des Programms und dessen Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Ausrichtungen und Schwerpunkten für den Olivenanbau in der betreffenden Erzeugungsregion;

    b)

    finanzielle Glaubwürdigkeit und Angemessenheit der Mittel der Marktteilnehmerorganisation für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen;

    c)

    Größe der vom Arbeitsprogramm erfassten Erzeugungsregion;

    d)

    Vielfältigkeit des wirtschaftlichen Umfelds in der betreffenden Erzeugungsregion, der im Arbeitsprogramm Rechnung getragen wird;

    e)

    Vorhandensein mehrerer Maßnahmenbereiche und Umfang der finanziellen Beteiligung der Marktteilnehmer;

    f)

    von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte quantitative und qualitative Effizienzindikatoren, anhand deren das Programm während und nach der Durchführung bewertet werden kann.

    Die Mitgliedstaaten tragen der Aufteilung der Anträge auf die unterschiedlichen Arten von Marktteilnehmerorganisationen und dem Umfang des Olivenanbaus in der jeweiligen Erzeugungsregion Rechnung.

    (2)   Die Mitgliedstaaten lehnen alle Arbeitsprogramme ab, die unvollständig sind, ungenaue Angaben enthalten oder nicht förderfähige Maßnahmen gemäß Artikel 7 vorsehen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen den Marktteilnehmerorganisationen spätestens am 15. März eines jeden Jahres mit, welche Arbeitsprogramme genehmigt wurden und gegebenenfalls welche Arbeitsprogramme eine entsprechende staatliche Finanzhilfe erhalten.

    Die endgültige Genehmigung eines Arbeitsprogramms kann davon abhängig gemacht werden, ob von dem betreffenden Mitgliedstaat für sinnvoll gehaltene Programmänderungen vorgenommen werden. In diesem Fall teilt die betreffende Marktteilnehmerorganisation ihre Zustimmung innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung dieser Änderungen mit.

    (4)   Wird das vorgeschlagene Arbeitsprogramm nicht berücksichtigt, gibt der betreffende Mitgliedstaat die Bankbürgschaft gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g unverzüglich wieder frei.

    (5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der innerhalb einer Kategorie von Marktteilnehmerorganisationen zugewiesene Betrag der Gemeinschaftsfinanzierung dem Wert des von den Mitgliedern der Marktteilnehmerorganisationen erzeugten oder vermarkteten Olivenöls entspricht.

    Artikel 10

    Änderung der Arbeitsprogramme

    (1)   Eine Marktteilnehmerorganisation kann nach einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren Änderungen am Inhalt oder am Budget des bereits genehmigten Arbeitsprogramms beantragen, wobei jedoch der einbehaltene Betrag gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht überschritten werden darf.

    (2)   Jedem Änderungsantrag für ein Arbeitsprogramm liegt eine Begründung bei, aus der Motiv, Art und Auswirkungen der Änderungsvorschläge hervorgehen. Die Marktteilnehmerorganisation reicht den Antrag spätestens sechs Monate vor Beginn der Durchführung der betreffenden Maßnahme ein.

    (3)   Wenn Marktteilnehmerorganisationen, die sich zusammengeschlossen haben, zuvor getrennte Arbeitsprogramme durchgeführt haben, so führen sie diese bis zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Zusammenschlusses folgt, parallel und voneinander getrennt weiter. Die Marktteilnehmerorganisationen stellen zwecks Zusammenlegung ihrer Arbeitsprogramme gemäß den Absätzen 1 und 2 einen Antrag auf Änderung ihrer jeweiligen Arbeitsprogramme.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmerorganisationen jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag gestatten, die einzelnen Arbeitsprogramme ohne deren Zusammenlegung parallel weiterzuführen.

    (4)   Spätestens zwei Monate nach Eingang des Änderungsantrags gemäß Absatz 2 teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den betreffenden Marktteilnehmerorganisationen nach Prüfung der von ihnen bereitgestellten Unterlagen ihre Entscheidung mit. Ein Änderungsantrag, über den nicht innerhalb dieser Frist entschieden wird, gilt als angenommen.

    (5)   Liegt die einer Marktteilnehmerorganisation gewährte Gemeinschaftsfinanzierung unter dem im genehmigten Programm vorgesehenen Betrag, so können die Begünstigten das Programm an die gewährte Finanzhilfe anpassen.

    Artikel 11

    Vorschüsse

    (1)   Marktteilnehmerorganisationen erhalten nach Stellung eines Antrags gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h unter den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Vorschuss von insgesamt höchstens 90 % der für jedes Jahr des genehmigten Arbeitsprogramms vorgesehenen zuschussfähigen Ausgaben.

    (2)   Innerhalb des Monats, der auf den Monat folgt, in dem alljährlich die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms beginnt, zahlt der Mitgliedstaat der betreffenden Marktteilnehmerorganisation die erste Tranche in Höhe eines Drittels des Betrags gemäß Absatz 1.

    Die zweite Tranche in Höhe der restlichen zwei Drittel des Betrags gemäß Absatz 1 wird nach der Prüfung gemäß Absatz 3 gezahlt.

    (3)   Vor Zahlung der nächsten Tranche des Vorschusses prüft der Mitgliedstaat, ob die bisher gezahlten Tranchen tatsächlich ausgegeben wurden.

    Der Mitgliedstaat legt bei dieser Prüfung den Bericht gemäß Artikel 13 oder eine Kontrolle vor Ort gemäß Artikel 14 zugrunde.

    (4)   Die Zahlungen gemäß Absatz 2 werden davon abhängig gemacht, dass die betreffende Marktteilnehmerorganisation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % des beantragten Vorschussbetrags stellt. Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung ist die Durchführung der im genehmigten Arbeitsprogramm vorgesehenen Maßnahmen.

    Nach Stellung der Sicherheit gemäß Unterabsatz 1 gibt der Mitgliedstaat die Bürgschaft gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g unverzüglich wieder frei.

    (5)   Die betreffenden Marktteilnehmerorganisationen können bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am Ende eines Durchführungsjahrs des betreffenden Arbeitsprogramms, beantragen, dass die Sicherheit gemäß Absatz 4 bis zu einem der Hälfte der tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechenden Betrag wieder freigegeben wird. Der Mitgliedstaat bestimmt und kontrolliert die Belege, die diesem Antrag beiliegen müssen, und gibt die den betreffenden Ausgaben entsprechenden Sicherheiten spätestens im zweiten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wieder frei.

    Artikel 12

    Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung

    (1)   Um die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 zu erhalten, reicht die Marktteilnehmerorganisation vor einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Durchführungszeitraums ihres Arbeitsprogramms, bei der Zahlstelle einen Antrag auf Finanzierung ein.

    Die Mitgliedstaaten können den Marktteilnehmern den Restbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für das betreffende Durchführungsjahr des Arbeitsprogramms auszahlen, nachdem sie sich anhand des Berichts gemäß Artikel 13 oder einer Kontrolle vor Ort gemäß Artikel 14 vergewissert haben, dass die beiden Tranchen des Vorschusses gemäß Artikel 11 Absatz 2 tatsächlich ausgegeben wurden.

    Anträge auf Gemeinschaftsfinanzierung, die nach dem Zeitpunkt gemäß Unterabsatz 1 eingehen, werden nicht berücksichtigt, und die gegebenenfalls im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung des Programms erhaltenen Beträge werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 wieder zurückgezahlt.

    (2)   Der Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung wird nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bereitzustellenden Muster erstellt. Um berücksichtigt zu werden, müssen den Anträgen folgende Unterlagen beiliegen:

    a)

    Belege

    i)

    für die im Durchführungszeitraum des Arbeitsprogramms getätigten Ausgaben (Rechnungen und Bankunterlagen, die deren Bezahlung belegen);

    ii)

    gegebenenfalls für die tatsächliche Zahlung der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und des betreffenden Mitgliedstaats;

    b)

    einen Bericht

    i)

    mit der genauen Beschreibung der bereits durchgeführten Programmphasen, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5;

    ii)

    gegebenenfalls mit Angabe der Gründe für die Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Programmphasen des vom Mitgliedstaat genehmigten Arbeitsprogramms und ihren finanziellen Auswirkungen;

    iii)

    mit einer Bewertung des durchgeführten Arbeitsprogramms anhand der Indikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f.

    (3)   Finanzierungsanträge, die nicht den Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen, werden abgelehnt. Die betreffende Marktteilnehmerorganisation kann innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist einen neuen Finanzierungsantrag stellen.

    (4)   Anträge für Ausgaben, die später als zwei Monate nach Ende des Durchführungszeitraums des Arbeitsprogramms getätigt wurden, werden abgelehnt.

    (5)   Spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags auf Finanzierung und der beigefügten Unterlagen gemäß Absatz 2 sowie nach Prüfung dieser Unterlagen und Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 14 zahlt der Mitgliedstaat die vorgesehene Gemeinschaftsfinanzierung und gibt gegebenenfalls die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g bzw. Artikel 11 Absatz 4 wieder frei.

    Artikel 13

    Bericht der Marktteilnehmerorganisationen

    (1)   Ab dem Jahr 2007 legen die Marktteilnehmerorganisationen alljährlich bis 1. Mai Jahresberichte über die Durchführung der Arbeitsprogramme im vorangegangenen Kalenderjahr vor. Diese Berichte umfassen Folgendes:

    a)

    die bei der Durchführung des Arbeitsprogramms bereits abgeschlossenen oder noch laufenden Phasen des Arbeitsprogramms;

    b)

    die wichtigsten Änderungen des Arbeitsprogramms;

    c)

    die Bewertung der bereits erzielten Ergebnisse anhand der Indikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f.

    Im letzten Durchführungsjahr des Arbeitsprogramms wird statt eines Berichts gemäß Unterabsatz 1 ein Abschlussbericht erstellt.

    (2)   Bei Arbeitsprogrammen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr muss der Abschlussbericht spätestens zwei Monate nach Ende der Programmdurchführung vorgelegt werden.

    (3)   Der Abschlussbericht enthält eine Bewertung des Arbeitsprogramms und umfasst mindestens Folgendes:

    a)

    Erläuterung, in welchem Umfang die mit dem Programm verfolgten Ziele erreicht wurden, auf der Grundlage zumindest der Indikatoren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f sowie aller sonstigen zweckdienlichen Kriterien;

    b)

    Erläuterung der Änderungen des Arbeitsprogramms;

    c)

    gegebenenfalls Angabe der Aspekte, die bei der Erarbeitung des nächsten Arbeitsprogramms zu berücksichtigen sind.

    Artikel 14

    Kontrollen vor Ort

    (1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere hinsichtlich folgender Gesichtspunkte:

    a)

    Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung;

    b)

    Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme, insbesondere der Investitionsmaßnahmen;

    c)

    die tatsächlich getätigten Ausgaben gegenüber der beantragten Finanzhilfe und dem finanziellen Beitrag der betreffenden Marktteilnehmer.

    (2)   Die zuständige Behörde führt bei einer Stichprobe von Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 Kontrollen vor Ort durch. Sie wählt die Stichprobe mittels Risikoanalyse wie folgt aus:

    alle Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen werden nach Zahlung des Vorschusses und vor Zahlung des Abschlussbetrags der Gemeinschaftsfinanzierung mindestens einmal kontrolliert;

    alle anderen Marktteilnehmerorganisationen und alle Branchenverbände werden in jedem Jahr des Durchführungszeitraums eines jeden genehmigten Arbeitsprogramms kontrolliert, sofern sie nicht in dem betreffenden Jahr einen Vorschuss erhalten haben; in diesem Fall wird die Kontrolle nach Zahlung dieses Vorschusses vorgenommen.

    Werden bei der Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Behörde in dem betreffenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und erhöht im folgenden Jahr die Zahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisationen.

    (3)   Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Um jedoch die praktische Organisation der Kontrollen zu erleichtern, kann der zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisation eine Ankündigungsfrist von höchstens 48 Stunden eingeräumt werden.

    (4)   Die zuständige Behörde bestimmt die zu kontrollierenden Marktteilnehmerorganisationen anhand einer Risikoanalyse auf der Grundlage folgender Kriterien:

    a)

    Höhe der Finanzhilfe für das genehmigte Arbeitsprogramm;

    b)

    Art der Maßnahmen, die im Rahmen des Arbeitsprogramms finanziert werden;

    c)

    Stand der Durchführung des Arbeitsprogramms;

    d)

    Feststellungen, die bei den Kontrollen vor Ort oder bei den Überprüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens getroffen wurden;

    e)

    sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Risikokriterien.

    (5)   Die Dauer einer Kontrolle vor Ort entspricht dem Stand der Durchführung des jeweiligen genehmigten Arbeitsprogramms.

    Artikel 15

    Kontrollberichte

    Über jede Kontrolle vor Ort wird ein detaillierter Kontrollbericht angefertigt, der insbesondere folgende Angaben enthält:

    a)

    Zeitpunkt und Dauer der Kontrolle;

    b)

    Liste der Anwesenden;

    c)

    Liste der kontrollierten Rechnungen;

    d)

    laufende Nummer der ausgewählten Rechnungen in den Buchführungsunterlagen (Verzeichnis der Käufe oder der Verkäufe und Verzeichnis der Mehrwertsteuer, in denen die ausgewählten Rechnungen eingetragen wurden);

    e)

    Bankunterlagen, die die Bezahlung der ausgewählten Beträge belegen;

    f)

    Angabe der bereits durchgeführten Maßnahmen, die vor Ort eingehender geprüft wurden.

    Artikel 16

    Berichtigungs- und Sanktionsmaßnahmen

    (1)   Wird die Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 3 wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes seitens der Marktteilnehmerorganisation entzogen, so wird die Marktteilnehmerorganisation für das gesamte Arbeitsprogramm von der Finanzierung ausgeschlossen und zahlt der zuständigen Behörde außerdem einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht.

    (2)   Wird eine Maßnahme nicht entsprechend dem Arbeitsprogramm durchgeführt, so wird die betreffende Marktteilnehmerorganisation von der Finanzierung dieser Maßnahme ausgeschlossen. Kann eine Marktteilnehmerorganisation anhand vorschriftsmäßiger konkreter Daten nachweisen, dass sie ordnungsgemäß gehandelt hat, oder auf andere Weise belegen, dass sie nicht gegen die Vorschriften verstoßen hat, wird kein Ausschluss vorgenommen.

    (3)   Werden bei der Durchführung des Arbeitsprogramms Unregelmäßigkeiten festgestellt, so werden gegenüber den Marktteilnehmerorganisationen folgende Sanktionsmaßnahmen durchgeführt:

    a)

    im Falle einer Unregelmäßigkeit wegen Fahrlässigkeit gilt für die Marktteilnehmerorganisation Folgendes:

    i)

    Sie wird von der Finanzierung der betreffenden Maßnahme ausgeschlossen und

    ii)

    zahlt an die zuständige Behörde einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht;

    b)

    im Falle einer vorsätzlichen Unregelmäßigkeit, einschließlich Falschangaben, gilt für die Marktteilnehmerorganisation Folgendes:

    i)

    Sie wird von der Finanzierung des gesamten Arbeitsprogramms ausgeschlossen und

    ii)

    zahlt an die zuständige Behörde einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht;

    iii)

    sie wird während des gesamten Dreijahreszeitraums, der auf den Dreijahreszeitraum folgt, für den die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, von der Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 ausgeschlossen.

    (4)   Die bei der Anwendung der Berichtigungs- oder Sanktionsmaßnahmen gemäß diesem Artikel anfallenden Beträge werden an die Zahlstelle überwiesen und von den aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

    Artikel 17

    Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

    (1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats fordert alle zu Unrecht gezahlten Beträge, gegebenenfalls zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen, wieder zurück.

    (2)   Bei der Berechnung der Zinsen

    a)

    wird der Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten zugrunde gelegt;

    b)

    gilt der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandte im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, zuzüglich drei Prozentpunkte.

    (3)   Stellt sich eine entsprechend dem genehmigten Arbeitsprogramm durchgeführte Maßnahme im Nachhinein als nicht förderfähig heraus, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die vorgesehene Finanzhilfe zu zahlen oder von einer Rückforderung der bereits gezahlten Beträge abzusehen, sofern ein solcher Beschluss in vergleichbaren Fällen der öffentlichen Finanzierung zulässig ist und die Marktteilnehmerorganisation nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

    (4)   Die gemäß diesem Artikel wieder eingezogenen oder gezahlten Beträge werden an die Zahlstelle überwiesen und von den aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

    Artikel 18

    Mitteilungen der Mitgliedstaaten

    (1)   Die olivenölerzeugenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Januar 2006 die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen und insbesondere Folgendes mit:

    a)

    die Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 2 Absatz 2;

    b)

    die zusätzlich gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit der Maßnahmen;

    c)

    die Ausrichtungen und Schwerpunkte für den Olivenanbau gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sowie die quantitativen und qualitativen Indikatoren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f;

    d)

    die Modalitäten für die Vorschussregelung gemäß Artikel 11 und gegebenenfalls die Regelung für die Zahlung der staatlichen Finanzhilfen;

    e)

    die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 14 sowie der Sanktions- und Berichtigungsmaßnahmen gemäß Artikel 16;

    f)

    die Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Mai eines jeden Durchführungsjahres eines genehmigten Arbeitsprogramms Angaben zu

    a)

    den anerkannten Marktteilnehmerorganisationen;

    b)

    den Arbeitsprogrammen und ihren Merkmalen, aufgeschlüsselt nach Arten von Marktteilnehmerorganisationen, Maßnahmenbereichen und Erzeugungsregionen;

    c)

    den für die einzelnen Arbeitsprogramme vorgesehenen Finanzbeträgen;

    d)

    dem für die Gemeinschaftsfinanzierung vorgesehenen Zeitplan über die gesamte Laufzeit der Arbeitsprogramme, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 10. September eines jeden Durchführungsjahres der genehmigten Arbeitsprogramme einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der zumindest folgende Informationen enthält:

    a)

    Anzahl der finanzierten Arbeitsprogramme, Begünstigte, Olivenanbauflächen, Ölmühlen, Verarbeitungsanlagen und die betreffenden Olivenöl- und Tafelolivenmengen;

    b)

    Merkmale der in den einzelnen Maßnahmenbereichen durchgeführten Maßnahmen;

    c)

    Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Ausgaben;

    d)

    Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse insbesondere anhand der Bewertung der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii;

    e)

    Statistik der gemäß den Artikeln 14 und 15 durchgeführten Kontrollen und der gemäß Artikel 16 durchgeführten Sanktions- oder Berichtigungsmaßnahmen;

    f)

    Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Arbeitsprogrammen und Maßnahmenbereichen sowie die finanziellen Beiträge der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Marktteilnehmer.

    (4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege gemäß den Hinweisen, die die Kommission den Mitgliedstaaten erteilt.

    Artikel 19

    Übergangsbestimmung

    (1)   Die Mitgliedstaaten können im ersten Jahr der Programmdurchführung einen Vorschuss auf die Gemeinschaftsfinanzierung zahlen.

    (2)   Dieser Vorschuss ist auf den entsprechenden Betrag der Gemeinschaftsfinanzierung begrenzt.

    (3)   Die Ausgaben, die auf die Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 2 folgen, werden im Rahmen der zwischen dem 16. und 31. Oktober 2006 getätigten Ausgaben gemeldet.

    Artikel 20

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 wird aufgehoben.

    Die Artikel 9, 10 und 11 Absatz 3 der genannten Verordnung gelten jedoch weiterhin für die Aktionsprogramme, die das Wirtschaftsjahr 2004/2005 umfassen.

    Artikel 21

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

    (2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

    (3)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

    (4)  ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1331/2004 (ABl. L 247 vom 21.7.2004, S. 5).

    (5)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

    (6)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.


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