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Document 32003R2010

Verordnung (EG) Nr. 2010/2003 der Kommission vom 14. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

ABl. L 297 vom 15.11.2003, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2010/oj

32003R2010

Verordnung (EG) Nr. 2010/2003 der Kommission vom 14. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 297 vom 15/11/2003 S. 0013 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 2010/2003 der Kommission

vom 14. November 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003(2), insbesondere auf Artikel 13 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bestehenden Vorschriften im Rahmen der Vorfinanzierung mit Verarbeitung sehen eine Äquivalenzregelung für in loser Schüttung gelagerte Grund- und Zwischenerzeugnisse vor, die nach der Verarbeitung ausgeführt werden. Die Äquivalenz kann für Erzeugnisse gewährt werden, die sich an verschiedenen Orten befinden, oder für Erzeugnisse, die sich am gleichen Ort befinden. Die Äquivalenz ist für Erzeugnisse in bestimmten Situationen, wie zur Ausfuhr bestimmte Interventionserzeugnisse, verboten. Im Allgemeinen ist die Äquivalenz bei Vorfinanzierung für die Lagerhaltung nicht zulässig, unbeschadet bestimmter sektorbezogener Verordnungen, die vorschreiben, dass bestimmte Erzeugnisse in loser Schüttung zusammen mit anderen Erzeugnissen, die einen anderen Zollstatus haben, in demselben Silo oder an demselben Lagerort gelagert werden können. Der Europäische Rechnungshof hat in seinem Sonderbericht Nr. 1/2003 erklärt, dass die Äquivalenzregelung unnötig kompliziert und nur schwer zu kontrollieren ist. Außerdem hat er festgestellt, dass die Vorschriften sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in verschiedenen Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich angewendet worden sind. Daher wird empfohlen, die Möglichkeit der Äquivalenz aus der Vorfinanzierung mit Verarbeitung zu streichen.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission(4), ist die Verwendung tatsächlicher Ausbeutesätze für die im Rahmen der Vorfinanzierungsregelung verarbeiteten Erzeugnisse eingeführt worden. Um die unterschiedliche Ausbeute berücksichtigen zu können, ist flexibler vorzugehen, wenn die gemeldete Ausbeute höher als die tatsächliche Ausbeute ist.

(3) Um die Anträge auf die Zahlung von Ausfuhrerstattungen wirksamer verwalten zu können, dürfen die Mitgliedstaaten beschließen, dass nur elektronische Anträge zulässig sind.

(4) Im Hinblick auf die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens für die Zahlung von Erstattungen für kleine Mengen ist bei Erstattungen in Höhe von bis zu 2400 EUR im Rahmen der Aufforderung zur Übersendung von Äquivalenzdokumenten auf den Einfuhrnachweis zu verzichten.

(5) Zur Vereinfachung der Behandlung von Dossiers mit kleinen Sanktionsbeträgen ist der Mindestbetrag anzuheben, bei dem die Mitgliedstaaten auf den Wiedereinzug verzichten können.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003, ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Unterabsätze 2, 3 und 4 gestrichen.

b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

2. Dem Artikel 35 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Ist die Differenz zwischen dem fälligen Betrag und dem im Voraus gezahlten Betrag jedoch auf eine Differenz zwischen dem in der Zahlungserklärung angegebenen und dem nach der Verarbeitung erzielten Ausbeutesatz zurückzuführen, so findet die in Unterabsatz 2 genannte Erhöhung um 15 % keine Anwendung, wenn die Differenz zwischen den Ausbeutesätzen weniger als 2 % beträgt.

Artikel 51 findet keine Anwendung, wenn es eine Differenz zwischen dem angegebenen und dem nach der Verarbeitung erzielten Ausbeutesatz gibt."

3. Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

"Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass der Erstattungsantrag ausschließlich unter Einsatz eines der Verfahren gemäß Buchstabe b) erfolgen muss."

b) In Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a) wird der Betrag "1200 EUR" durch den Betrag "2400 EUR" ersetzt.

4. In Artikel 51 Absatz 9 wird der Betrag "60 EUR" durch den Betrag "100 EUR" ersetzt.

5. In Artikel 52 Absatz 3 wird der Betrag "60 EUR" durch den Betrag "100 EUR" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt für die Erzeugnisse, die Gegenstand der ab 1. Januar 2004 angenommenen Zahlungserklärungen sind.

Artikel 1 Nummer 2 gilt für die Erzeugnisse, die Gegenstand der ab 1. Oktober 2003 angenommenen Zahlungserklärungen sind.

Artikel 1 Nummern 3, 4 und 5 gelten für die Erzeugnisse, die Gegenstand der ab 1. Dezember 2003 angenommenen Ausfuhranmeldungen sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1.

(3) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(4) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3.

(5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

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