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Document 32002R2287
Council Regulation (EC) No 2287/2002 of 16 December 2002 amending Regulation (EC) No 2505/96 opening and providing for the administration of autonomous Community tariff quotas for certain agricultural and industrial products
Verordnung (EG) Nr. 2287/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Verordnung (EG) Nr. 2287/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
ABl. L 348 vom 21.12.2002, pp. 42–51
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009: This act has been changed. Current consolidated version:
01/01/2010
Verordnung (EG) Nr. 2287/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0042 - 0051
Verordnung (EG) Nr. 2287/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 20. Dezember 1996 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96(1) zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren erlassen. Der Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren soll unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden können. Zu diesem Zweck sollten neue zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftszollkontingente mit angemessenen Mengen eröffnet und im Falle bestimmter bestehender Zollkontingente verlängert werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören. (2) Im Falle bestimmter in der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 aufgeführter Erzeugnisse und Waren liegt eine Beibehaltung der Gemeinschaftszollkontingente nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft; diese Erzeugnisse und Waren sollten daher aus der Tabelle in Anhang I gestrichen werden. (3) Angesichts der großen Anzahl der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Änderungen und aus Gründen der Klarheit für den Benutzer ist die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 durch die Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu ersetzen. (4) Die Kontingentsmengen bestimmter autonomer Gemeinschaftszollkontingente reichen nicht aus, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie für den laufenden Kontingentszeitraum zu decken. Deshalb sollten diese Kontingentsmengen mit Wirkung vom 1. Januar 2002 oder 1. Juli 2002 - je nach Beginn des jeweiligen Kontingentszeitraums - erhöht werden und dementsprechend ist es notwendig, dass diese Verordnung unmittelbar in Kraft tritt. (5) Die Zollkontingente für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die vom Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erfasst wurden, fallen mit dem Auslaufen dieses Vertrags unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften. Daher empfiehlt es sich, in die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 einen gesonderten Anhang mit diesen Kontingenten einzufügen. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 sollte daher geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen I und III genannten Waren werden zu den genannten Zollsätzen für die darin festgelegten Zeiträume und Mengen ausgesetzt." 2. Die Tabelle in Anhang I wird durch die Tabelle in Anhang I dieser Verordnung ersetzt. 3. Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang III hinzugefügt. Artikel 2 Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 wird Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wie folgt geändert: - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2711 wird auf 375000 Tonnen festgelegt. - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2837 wird auf 450 Tonnen festgelegt. - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2959 wird auf 77000 Tonnen festgelegt. Artikel 3 Für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2002 wird Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wie folgt geändert: - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2902 wird auf 20000 Stück festgelegt. - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2935 wird auf 70000 Tonnen festgelegt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2003, mit Ausnahme des Artikels 2, der ab 1. Januar 2002 gilt und des Artikels 3, der ab 1. Juli 2002 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. Fischer Boel (1) ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1824/2002 (ABl. L 277 vom 15.10.2002, S. 1). ANHANG I "ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" ANHANG II "ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Bei der Zusammensetzung der Erzeugnisse a), b), c) Nummern i)-vi) sind Abweichungen im Rahmen der geltenden Analysevorschriften zulässig."