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Document 02014R0926-20220306

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/926/2022-03-06

    02014R0926 — DE — 06.03.2022 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 926/2014 DER KOMMISSION

    vom 27. August 2014

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 254 vom 28.8.2014, S. 2)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/193 DER KOMMISSION vom 17. November 2021

      L 31

    4

    14.2.2022




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 926/2014 DER KOMMISSION

    vom 27. August 2014

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung legt die Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für die Notifizierungen fest, die zwecks Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU zu übermitteln sind.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. 

    „Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten möchte, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt;

    2. 

    „Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten“ eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU bei einer Änderung der nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d dieser Richtlinie vorgelegten Daten übermittelt;

    3. 

    „Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben möchte, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt;

    4. 

    „Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes“ die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes, die Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten oder die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes.

    Artikel 3

    Allgemeine Anforderungen an Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes

    (1)  

    Nach dieser Verordnung übermittelte Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes erfüllen folgende Anforderungen:

    a) 

    sie erfolgen schriftlich entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und in einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache oder in einer von den zuständigen Behörden sowohl des Herkunfts- als auch des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache der Union;

    b) 

    sie sind postalisch zu übermitteln oder elektronisch, falls dies von den jeweils zuständigen Behörden akzeptiert wird.

    (2)  

    Die zuständigen Behörden stellen die folgenden Angaben öffentlich zur Verfügung:

    a) 

    die gemäß Absatz 1 Buchstabe a akzeptierten Sprachen;

    b) 

    die Anschrift, an die Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes bei postalischer Versendung zu richten sind;

    c) 

    alle elektronischen Wege, über die Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden können, sowie alle maßgeblichen Kontaktdaten.



    KAPITEL II

    VERFAHREN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG EINER ZWEIGSTELLE IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN PASSES

    Artikel 4

    Übermittlung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

    Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang I, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.

    Artikel 5

    Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

    (1)  
    Nach Eingang der Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.
    (2)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sehen den in Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Dreimonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten.
    (3)  
    Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die bei der Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.

    Artikel 6

    Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

    ▼M1

    (1)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang II, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes anzuzeigen, fügen eine Kopie dieser Notifizierung bei und liefern anhand des Formulars in Anhang III die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel. Die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel des notifizierenden Kreditinstituts werden sowohl für das Einzelunternehmen als auch — sofern zutreffend und für die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verfügbar — für die konsolidierte Ebene übermittelt.

    ▼B

    (2)  
    Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bestätigen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend den Empfang der Notifizierung und geben dabei auch das Eingangsdatum an.
    (3)  

    Nachdem die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den Eingang bestätigt haben, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dem Kreditinstitut umgehend mit,

    a) 

    dass sie die Notifizierung der Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet haben;

    b) 

    zu welchem Zeitpunkt die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung erhalten haben.

    Artikel 7

    Weiterleitung der Bedingungen aus Gründen des Allgemeininteresses

    (1)  
    Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut schriftlich jede etwaige Bedingung nach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU mit, die aus Gründen des Allgemeininteresses möglicherweise für die Ausübung von Tätigkeiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats gilt.
    (2)  
    Werden die Tätigkeiten der Zweigstelle durch die in Absatz 1 genannten Bedingungen beschränkt, teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Bedingungen auch den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich mit.



    KAPITEL III

    VERFAHREN FÜR EINE NOTIFIZIERUNG EINER ÄNDERUNG VON ZWEIGSTELLENDATEN

    Artikel 8

    Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten

    (1)  
    Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang I, um den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten zu übermitteln, es sei denn, die Änderung betrifft eine geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle.

    ▼M1

    (2)  
    Zur Notifizierung einer Änderung, die die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle betrifft, nutzen Kreditinstitute das Formular in Anhang IV. Wenn die Zweigstelle eines Kreditinstituts Einlagen und sonstige rückzahlbaren Gelder entgegennimmt oder entgegengenommen hat, übermittelt das betreffende Kreditinstitut eine Erklärung mit einer Auflistung der Maßnahmen, die getroffen wurden oder werden, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle über diese Zweigstelle keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.

    ▼B

    Artikel 9

    Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Notifizierung

    (1)  
    Nach Eingang der Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.
    (2)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sehen den in Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einmonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten. Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats arbeiten zusammen, um die Entscheidungen nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU innerhalb des darin genannten Zeitraums zu treffen.
    (3)  
    Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die bei der Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.

    Artikel 10

    Weiterleitung der nach der Notifizierung getroffenen Entscheidungen

    (1)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU schriftlich mit.
    (2)  
    Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU schriftlich mit.
    (3)  
    Werden in der in Absatz 2 genannten Entscheidung Bedingungen aufgeführt, die die Tätigkeiten der Zweigstelle beschränken, so teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Bedingungen auch den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich mit.



    KAPITEL IV

    VERFAHREN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG VON DIENSTLEISTUNGEN IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN PASSES

    Artikel 11

    Übermittlung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

    Die Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang V, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.

    Artikel 12

    Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

    (1)  
    Nach Eingang der Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.
    (2)  
    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sehen den in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einmonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Notifizierung mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten.
    (3)  
    Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.

    Artikel 13

    Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang VI, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes mitzuteilen.



    KAPITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M1




    ANHANG I

    Formular zur Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Änderung von Zweigstellendaten

    Teilen Kreditinstitute den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Änderungen von Zweigstellendaten mit, so füllen sie nur die Teile des Formulars aus, die sich auf geänderte Angaben beziehen.

    1.    Kontaktdaten



    Art der Notifizierung

    □  Erstmalige Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes

    □  Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten

    Aufnahmemitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll:

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA):

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    LEI des Kreditinstituts

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    Anschrift des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat, bei dem Unterlagen angefordert werden können:

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    Geplanter Hauptgeschäftssitz der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat:

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    Datum, an dem die Zweigstelle ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen will:

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    Name der Kontaktperson in der Zweigstelle:

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    Telefonnummer:

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    E-Mail:

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.    Geschäftsplan

    2.1.    Art der geplanten Geschäfte

    2.1.1. Beschreibung der Hauptziele und der Geschäftsstrategie der Zweigstelle und Erläuterung, wie die Zweigstelle zur Strategie des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe beitragen wird

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.1.2. Beschreibung der anvisierten Kunden und Gegenparteien

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.1.3. Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten geplanten Termins (so genau wie möglich).



    Nein.

    Tätigkeit

    Tätigkeiten, die das Kreditinstitut aufnehmen/oder einstellen will (im ersten Fall bitte „S“, im zweiten „C“ angeben)

    Tätigkeiten, die das Kerngeschäft ausmachen werden

    Termin, zu dem die einzelnen Tätigkeiten aufgenommen oder eingestellt werden sollen

    1.

    Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

     

     

     

    2.

    Darlehensgeschäfte, u. a. Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)

     

     

     

    3.

    Finanzierungsleasing

     

     

     

    4.

    Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

     

     

     

    4a.

    Dienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

     

     

     

    4b.

    Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

     

     

     

    4c.

    Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:

    — Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

    — Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument

    — Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

     

     

     

    4d. ()

    Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:

    — Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

    — Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument

    — Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

     

     

     

    4e. ()

    — Ausgabe von Zahlungsinstrumenten

    — Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen

     

     

     

    4f.

    Finanztransfers

     

     

     

    4g.

    Zahlungsauslösedienste

     

     

     

    4h.

    Kontoinformationsdienste

     

     

     

    5.

    Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit eine solche Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt

     

     

     

    6.

    Bürgschaften und Kreditzusagen

     

     

     

    7.

    Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:

     

     

     

    7a.

    — Geldmarktinstrumenten (z. B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

     

     

     

    7b.

    — Devisen

     

     

     

    7c.

    — Finanzterminkontrakten und Optionen

     

     

     

    7d.

    — Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten

     

     

     

    7e.

    — Wertpapieren

     

     

     

    8.

    Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen

     

     

     

    9.

    Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen

     

     

     

    10.

    Geldmaklergeschäfte

     

     

     

    11.

    Portfolioverwaltung und -beratung

     

     

     

    12.

    Wertpapierverwahrung und -verwaltung

     

     

     

    13.

    Handelsauskünfte

     

     

     

    14.

    Schließfachverwaltungsdienste

     

     

     

    15.

    Ausgabe von E-Geld

     

     

     

    (1)   

    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

    (2)   

    Umfasst die unter 4d genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?


    □Ja□Nein

    (3)   

    Umfasst die unter 4e genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?


    □Ja□Nein

    2.1.4. Bei Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genannten Finanzinstrumente die Liste der in Anhang I Abschnitte A und B dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will



    Finanzinstrumente

    Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

    Nebendienstleistungen

     

    A 1

    A 2

    A 3

    A 4

    A 5

    A 6

    A 7

    A 8

    A 9

    B 1

    B 2

    B 3

    B 4

    B 5

    B 6

    B 7

    C1.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C10

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anmerkung 1:

    Die Zeilen- und Spaltenbezeichnungen beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (d. h., A1 bezieht sich auf Anhang I Abschnitt A Nummer 1)

    2.2.    Organisationsstruktur der Zweigstelle

    2.2.1. Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigstelle einschließlich der funktionalen und gesetzlichen Berichtswege sowie der Position und Rolle der Zweigstelle innerhalb der Unternehmensstruktur des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    Der Beschreibung können die entsprechenden Nachweise, z. B. ein Organigramm, beigefügt werden.

    2.2.2. Beschreibung des Kompetenzgefüges und der internen Kontrollmechanismen der Zweigstelle, wobei u. a. Folgendes anzugeben ist:

    2.2.2.1. Risikomanagementverfahren der Zweigstelle und Angaben zum Liquiditätsrisikomanagement des Instituts sowie gegebenenfalls der Gruppe

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.2.2.2. Alle für die Tätigkeiten der Zweigstelle geltenden Obergrenzen, insbesondere bezüglich der Kreditvergabe

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.2.2.3. Detaillierte Angaben zu den Vorkehrungen für die Innenrevision der Zweigstelle unter Angabe der hierfür zuständigen Person und gegebenenfalls des externen Prüfers

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.2.2.4. Die Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Geldwäsche in der Zweigstelle getroffen werden, einschließlich Angaben zu der Person, die die Einhaltung dieser Vorkehrungen sicherstellen soll

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.2.2.5. Kontrollen bei Auslagerungen und anderen Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit den in der Zweigstelle ausgeübten, unter die Zulassung des Instituts fallenden Tätigkeiten

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.2.3. Wird die Zweigstelle voraussichtlich eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, ist Folgendes anzugeben:

    2.2.3.1. Welche Vorkehrungen zur Sicherung von Geld und Vermögenswerten der Kunden getroffen warden

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.2.3.2. Welche Vorkehrungen getroffen werden, um die Einhaltung der Pflichten zu gewährleisten, die in den Artikeln 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und in den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats infolgedessen erlassenen Maßnahmen festgelegt sind

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.2.3.3. Der interne Verhaltenskodex einschließlich für Kontrollen über persönliche Geschäfte

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.2.3.4. Detaillierte Angaben zu der Person, die für die Bearbeitung von Beschwerden über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Zweigstelle zuständig ist

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.2.3.5. Detaillierte Angaben zu der Person, die die Einhaltung der von der Zweigstelle in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten getroffenen Regelungen sicherstellen muss

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.2.4. Detaillierte Angaben zur Berufserfahrung der Personen, die die Zweigstelle leiten

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.3.    Sonstige Angaben

    2.3.1. Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren samt den Annahmen, auf die sich diese Prognosen stützen

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    Diese Angaben können der Notifizierung als Anlage beigefügt werden.

    2.3.2. Name und Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union (in dem betreffenden Mitgliedstaat), deren Mitglied das Institut ist, und das die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdeckt, samt der maximalen Deckung des Anlegerschutzsystems

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]

    2.3.3. Einzelheiten zu den IT-Lösungen der Zweigstelle

    [vom Kreditinstitut auszufüllen]




    ANHANG II

    Formular für die Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes



    Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats:

     

    Bezeichnung der betreffenden Dienststelle:

     

    Generische E-Mail-Adresse der betreffenden Dienststelle (sofern vorhanden):

     

    Name der Kontaktperson:

     

    Telefonnummer:

     

    E-Mail:

     

     

     

    Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:

     

     

    [Datum]

     

    Ref.:

     

     

     

     

    Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung

    [Zu übermitteln sind folgende Angaben:

     

    — Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA;

     

    — LEI des Kreditinstituts;

     

    — Für die Zulassung und Beaufsichtigung des Kreditinstituts zuständige Behörden;

     

    — Erklärung, wonach das Kreditinstitut im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätig werden will, unter Angabe des Datums, an dem die als vollständig und richtig bewertete Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes eingegangen ist;

     

    — Name und Kontaktdaten der für die Verwaltung der Zweigstelle zuständigen Personen;

     

    — Namen und Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union, deren Mitglied das Institut ist, und das die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdeckt.]

     

     

     

     

     

    [Kontaktdaten]

     




    ANHANG III

    Formular für die Weiterleitung der Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen

    1.    Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel auf Einzel- und auf konsolidierter Basis (falls zutreffend und verfügbar)



    Name des Kreditinstituts ________________________________________________________________

    Stichtag (Einzelbasis): _________________________________________________________

    Stichtag (Konsolidierte Basis — falls zutreffend und verfügbar): ____________________________

    Posten

    Alle Verweise beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

    Einzelbasis

    Betrag

    (in Mio. EUR)

    Konsolidierte Basis

    (falls zutreffend und verfügbar)

    Betrag

    (in Mio. EUR)

    Eigenmittel

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72

    [Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2)]

    [Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Kernkapital (T1)

    Artikel 25

    [Angaben wie in Zeile 015 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 015 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Hartes Kernkapital

    Artikel 50

    [Angaben wie in Zeile 020 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 020 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Zusätzliches Kernkapital

    Artikel 61

    [Angaben wie in Zeile 530 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 530 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Ergänzungskapital

    Artikel 71

    [Angaben wie in Zeile 750 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 750 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    (1)   

    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (2)   

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1)

    2.    Eigenmittelanforderungen



    Name des Kreditinstituts ________________________________________________________________

    Stichtag (Einzelbasis): _________________________________________________________

    Stichtag (Konsolidierte Basis — falls zutreffend und verfügbar): ____________________________

    Posten

    Alle Verweise beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Einzelbasis

    Betrag

    (in Mio. EUR)

    Konsolidierte Basis

    (falls zutreffend und verfügbar)

    Betrag

    (in Mio. EUR)

    Gesamtrisikobetrag

    Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 95, 96 und 98

    [Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Risikogewichtete Positionsbeträge für das Kredit-, das Gegenparteiausfall- und das Verwässerungsrisiko sowie Vorleistungen

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f

    [Angaben wie in Zeile 040 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 040 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Gesamtrisikobetrag für Abwicklungs-/Lieferrisiken

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b

    [Angaben wie in Zeile 490 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 490 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Gesamtrisikobetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b

    [Angaben wie in Zeile 520 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 520 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Gesamtrisikobetrag für operationelle Risiken

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b

    [Angaben wie in Zeile 590 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 590 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund fixer Gemeinkosten

    Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a

    [Angaben wie in Zeile 630 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 630 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Gesamtrisikobetrag aufgrund Anpassung der Kreditbewertung

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d

    [Angaben wie in Zeile 640 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 640 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Gesamtrisikobetrag für Großkredite im Handelsbuch

    Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401

    [Angaben wie in Zeile 680 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 680 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    Sonstige Risikopositionsbeträge

    Artikel 3, 458, 459 und 500 und Risikopositionsbeträge, die keinem anderen Posten in dieser Tabelle zugeordnet werden können.

    [Angaben wie in Zeile 690 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

    [Angaben wie in Zeile 690 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]




    ANHANG IV

    Formular zur Notifizierung einer Änderung, die die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle betrifft



    Name der Kontaktperson beim Kreditinstitut oder der Zweigstelle:

     

    Telefonnummer:

     

    E-Mail:

     

     

     

    Anschrift der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats:

     

    Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:

     

     

     

     

    [Datum]

     

    [Ref:]

     

     

     

     

    Notifizierung einer Änderung, die die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle betrifft

    [Dabei ist Folgendes anzugeben:

     

    — Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA;

     

    — LEI des Kreditinstituts;

     

    — Name der Zweigstelle im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats;

     

    — Für die Zulassung und Beaufsichtigung des Kreditinstituts zuständige Behörden;

     

    — Erklärung, wonach das Kreditinstitut den Geschäftsbetrieb der Zweigstelle im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats einstellen will, und Angabe des Datums, zu dem die Einstellung wirksam werden soll;

     

    — Name und Kontaktdaten der Personen, die für das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle zuständig sein werden;

     

    — Für die Einstellung vorgesehener Zeitplan;

     

    — Angaben dazu, wie die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden der Zweigstelle beendet werden sollen.]

     

    — Wenn die Zweigstelle die in Anhang I Abschnitt 2.1.3 genannte Tätigkeit Nr. 1 ausübt (Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern), eine Erklärung des Kreditinstituts aus der hervorgeht, welche Maßnahmen getroffen wurden oder werden, um sicherzustellen, dass die Zweigstelle nach Einstellung ihres Geschäftsbetriebs keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.

     

    [Kontaktdaten]

     




    ANHANG V

    Formular zur Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes

    1.    Kontaktdaten



    Art der Notifizierung

    Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes

    Aufnahmemitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut tätig werden will:

     

    Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA:

     

    LEI des Kreditinstituts

     

    Anschrift des Hauptsitzes des Kreditinstituts:

     

    Name der Kontaktperson beim Kreditinstitut:

     

    Telefonnummer:

     

    E-Mail:

     

    2.    Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten geplanten Termins (so genau wie möglich)



    Nein.

    Tätigkeit

    Tätigkeiten, die das Kreditinstitut ausüben will (In diesem Fall „X“ angeben)

    Tätigkeiten, die das Kerngeschäft ausmachen werden

    Termin, zu dem die jeweilige Tätigkeit aufgenommen werden soll

    1.

    Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

     

     

     

    2.

    Darlehensgeschäfte, u. a. Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)

     

     

     

    3.

    Finanzierungsleasing

     

     

     

    4.

    Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

     

     

     

    4a

    Dienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

     

     

     

    4b

    Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

     

     

     

    4c

    Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:

    — Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

    — Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument

    — Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

     

     

     

    4d ()

    Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:

    — Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

    — Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument

    — Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

     

     

     

    4e ()

    — Ausgabe von Zahlungsinstrumenten

    — Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen

     

     

     

    4f

    Finanztransfers

     

     

     

    4g

    Zahlungsauslösedienste

     

     

     

    4h

    Kontoinformationsdienste

     

     

     

    5.

    Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit eine solche Tätigkeit nicht unter Punkt 4 fällt

     

     

     

    6.

    Bürgschaften und Kreditzusagen

     

     

     

    7.

    Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:

     

     

     

    7a

    — Geldmarktinstrumenten (z. B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

     

     

     

    7b

    — Devisen

     

     

     

    7c

    — Finanzterminkontrakten und Optionen

     

     

     

    7d

    — Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten

     

     

     

    7e

    — Wertpapieren

     

     

     

    8.

    Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen

     

     

     

    9.

    Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen

     

     

     

    10.

    Geldmaklergeschäfte

     

     

     

    11.

    Portfolioverwaltung und -beratung

     

     

     

    12.

    Wertpapierverwahrung und -verwaltung

     

     

     

    13.

    Handelsauskünfte

     

     

     

    14.

    Schließfachverwaltungsdienste

     

     

     

    15.

    Ausgabe von E-Geld

     

     

     

    (1)   

    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

    (2)   

    Umfasst die unter 4d genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?


    □Ja□Nein

    (3)   

    Umfasst die unter 4e genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?


    □Ja□Nein

    3.    Bei Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente die Liste der in Anhang I Abschnitte A und B dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will



    Finanzinstrumente

    Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

     

    Nebendienstleistungen

     

    A 1

    A 2

    A 3

    A 4

    A 5

    A 6

    A 7

    A 8

    A 9

    B 1

    B 2

    B 3

    B 4

    B 5

    B 6

    B 7

    C1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C9

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C10

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C11

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anmerkung 1:

    Die Zeilen- und Spaltenbezeichnungen beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (d. h., A1 bezieht sich auf Anhang I Abschnitt A Nummer 1)




    ANHANG VI

    Formular für die Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes



    Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats:

     

    Bezeichnung der betreffenden Dienststelle:

     

    Generische E-Mail-Adresse der betreffenden Dienststelle (sofern vorhanden):

     

    Name der Kontaktperson:

     

    Telefonnummer:

     

    E-Mail:

     

     

     

    Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:

     

     

     

     

    [Datum]

     

    Ref.:

     

     

    Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung

    [Zu übermitteln sind folgende Angaben:

     

    — Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA;

     

    — LEI des Kreditinstituts;

     

    — Für die Zulassung und Beaufsichtigung des Kreditinstituts zuständige Behörden;

     

    — Erklärung des Kreditinstituts, dass es im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden will.]

     

     

     

     

     

    [Kontaktdaten]

     



    ( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

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