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Document 01994A0103(01)-20160407

    Consolidated text: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/2016-04-07

    1994A0103 — DE — 07.04.2016 — 008.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

    (ABl. L 001 vom 3.1.1994, S. 3)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM 

      L 1

    572

    3.1.1994

    ►M2

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 2/94 vom 8. Februar 1994

      L 85

    64

    30.3.1994

    ►M3

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 3/94 vom 8. Februar 1994

      L 85

    65

    30.3.1994

     M4

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 4/94 vom 8. Februar 1994

      L 85

    66

    30.3.1994

     M5

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 5/94 vom 8. Februar 1994

      L 85

    71

    30.3.1994

     M6

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 6/94 vom 8. März 1994

      L 95

    22

    14.4.1994

    ►M7

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 7/94 vom 21. März 1994

      L 160

    1

    28.6.1994

    ►M8

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 8/94 vom 7. Juni 1994

      L 198

    142

    30.7.1994

    ►M9

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 10/94 vom 12. August 1994

      L 253

    32

    29.9.1994

    ►M10

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 11/94 vom 12. August 1994

      L 253

    34

    29.9.1994

     M11

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 1/95 vom 27. Januar 1995

      L 47

    19

    2.3.1995

    ►M12

    BESCHLUSS DES EWR-RATES Nr. 1/95 vom 10. März 1995

      L 86

    58

    20.4.1995

    ►M13

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 35/95 vom 19. Mai 1995

      L 205

    39

    31.8.1995

    ►M14

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 36/95 vom 19. Mai 1995

      L 205

    45

    31.8.1995

     M15

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996

      L 102

    45

    25.4.1996

     M16

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/96 vom 19. Juli 1996

      L 291

    38

    14.11.1996

    ►M17

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 54/96 vom 4. Oktober 1996

      L 21

    9

    23.1.1997

     M18

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/96 vom 22. November 1996

      L 21

    12

    23.1.1997

    ►M19

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 56/96 vom 28. Oktober 1996

      L 58

    50

    27.2.1997

    ►M20

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/96 vom 29. November 1996

      L 71

    43

    13.3.1997

    ►M21

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 84/96 vom 20. Dezember 1996

      L 71

    44

    13.3.1997

    ►M22

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 55/96 vom 28. Oktober 1996

      L 85

    64

    27.3.1997

    ►M23

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/96 vom 13. Dezember 1996

      L 145

    52

    5.6.1997

     M24

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 13/97 vom 14. März 1997

      L 182

    44

    10.7.1997

     M25

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/97 vom 10. Juli 1997

      L 290

    24

    23.10.1997

     M26

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/97 vom 27. Juni 1997

      L 290

    26

    23.10.1997

     M27

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 41/97 vom 10. Juli 1997

      L 290

    27

    23.10.1997

     M28

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 42/97 vom 10. Juli 1997

      L 290

    28

    23.10.1997

     M29

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 43/97 vom 10. Juli 1997

      L 290

    29

    23.10.1997

     M30

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 44/97 vom 10. Juli 1997

      L 290

    30

    23.10.1997

     M31

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/97 vom 10. Juli 1997

      L 290

    31

    23.10.1997

     M32

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/97 vom 11. Juli 1997

      L 290

    32

    23.10.1997

    ►M33

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 37/97 vom 27. Juni 1997

      L 160

    38

    4.6.1998

    ►M34

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/97 vom 27. Juni 1997

      L 160

    39

    4.6.1998

     M35

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/97 vom 4. Oktober 1997

      L 193

    39

    9.7.1998

    ►M36

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 86/97 vom 31. Oktober 1997

      L 193

    40

    9.7.1998

    ►M37

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 98/97 vom 12. Dezember 1997

      L 193

    55

    9.7.1998

     M38

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/97 vom 9. Dezember 1997

      L 193

    59

    9.7.1998

     M39

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997

      L 193

    62

    9.7.1998

     M40

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 13/98 vom 6. März 1998

      L 272

    18

    8.10.1998

    ►M41

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/98 vom 6. März 1998

      L 272

    31

    8.10.1998

    ►M42

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 54/98 vom 3. Juni 1998

      L 30

    57

    4.2.1999

    ►M43

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 77/98 vom 31. Juli 1998

      L 172

    56

    8.7.1999

     M44

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/98 vom 17. Juli 1998

      L 172

    57

    8.7.1999

     M45

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 79/98 vom 17. Juli 1998

      L 172

    58

    8.7.1999

     M46

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 80/98 vom 31. Juli 1998

      L 172

    59

    8.7.1999

     M47

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 81/98 vom 31. Juli 1998

      L 172

    60

    8.7.1999

     M48

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/98 vom 25. September 1998

      L 189

    73

    22.7.1999

     M49

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 114/98 vom 27. November 1998

      L 277

    51

    28.10.1999

     M50

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 35/2000 vom 31. März 2000

      L 141

    62

    15.6.2000

    ►M51

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 36/2000 vom 31. März 2000

      L 141

    64

    15.6.2000

     M52

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 37/2000 vom 31. März 2000

      L 141

    65

    15.6.2000

    ►M53

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/2000 vom 31. März 2000

      L 141

    66

    15.6.2000

    ►M54

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/2000 vom 11. April 2000

      L 141

    67

    15.6.2000

    ►M55

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2000 vom 11. April 2000

      L 141

    68

    15.6.2000

    ►M56

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 22/1999 vom 26. Februar 1999

      L 148

    47

    22.6.2000

    ►M57

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 23/1999 vom 26. Februar 1999

      L 148

    48

    22.6.2000

    ►M58

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 24/1999 vom 26. Februar 1999

      L 148

    49

    22.6.2000

     M59

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 25/1999 vom 26. Februar 1999

      L 148

    51

    22.6.2000

     M60

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 26/1999 vom 26. Februar 1999

      L 148

    53

    22.6.2000

    ►M61

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 27/1999 vom 26. Februar 1999

      L 148

    54

    22.6.2000

     M62

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 44/2000 vom 19. Mai 2000

      L 174

    55

    13.7.2000

    ►M63

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/2000 vom 19. Mai 2000

      L 174

    57

    13.7.2000

    ►M64

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2000 vom 19. Mai 2000

      L 174

    58

    13.7.2000

    ►M65

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 47/2000 vom 22. Mai 2000

      L 174

    59

    13.7.2000

     M66

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2000 vom 28. Juni 2000

      L 237

    83

    21.9.2000

    ►M67

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/2000 vom 2. August 2000

      L 250

    53

    5.10.2000

    ►M68

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/1999 vom 30. März 1999

      L 266

    27

    19.10.2000

     M69

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/1999 vom 26. März 1999

      L 266

    53

    19.10.2000

    ►M70

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 60/1999 vom 30. April 1999

      L 284

    38

    9.11.2000

    ►M71

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 69/1999 vom 2. Juni 1999

      L 284

    55

    9.11.2000

    ►M72

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/1999 vom 2. Juni 1999

      L 284

    57

    9.11.2000

    ►M73

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/1999 vom 2. Juni 1999

      L 284

    59

    9.11.2000

    ►M74

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 72/1999 vom 15. Juni 1999

      L 284

    61

    9.11.2000

     M75

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/1999 vom 28. Mai 1999

      L 284

    63

    9.11.2000

    ►M76

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/1999 vom 28. Mai 1999

      L 284

    65

    9.11.2000

     M77

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 82/1999 vom 25. Juni 1999

      L 296

    39

    23.11.2000

    ►M78

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999

      L 296

    41

    23.11.2000

    ►M79

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 89/1999 vom 25. Juni 1999

      L 296

    51

    23.11.2000

    ►M80

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 90/1999 vom 25. Juni 1999

      L 296

    53

    23.11.2000

    ►M81

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/1999 vom 30. Juli 1999

      L 296

    78

    23.11.2000

    ►M82

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 100/1999 vom 30. Juli 1999

      L 296

    79

    23.11.2000

    ►M83

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 82/2000 vom 2. Oktober 2000

      L 315

    26

    14.12.2000

     M84

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/2000 vom 2. Oktober 2000

      L 315

    28

    14.12.2000

    ►M85

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 84/2000 vom 2. Oktober 2000

      L 315

    30

    14.12.2000

     M86

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 85/2000 vom 2. Oktober 2000

      L 315

    32

    14.12.2000

    ►M87

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/2000 vom 27. Oktober 2000

      L 7

    29

    11.1.2001

    ►M88

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 100/2000 vom 10. November 2000

      L 7

    32

    11.1.2001

    ►M89

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 101/2000 vom 10. November 2000

      L 7

    36

    11.1.2001

    ►M90

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2000 vom 10. November 2000

      L 7

    38

    11.1.2001

    ►M91

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 112/2000 vom 15. Dezember 2000

      L 52

    37

    22.2.2001

     M92

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 114/2000 vom 22. Dezember 2000

      L 52

    40

    22.2.2001

    ►M93

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/1999 vom 26. November 1999

      L 61

    31

    1.3.2001

    ►M94

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 173/1999 vom 26. November 1999

      L 61

    33

    1.3.2001

     M95

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 174/1999 vom 26. November 1999

      L 61

    35

    1.3.2001

     M96

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 187/1999 vom 17. Dezember 1999

      L 74

    18

    15.3.2001

     M97

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 188/1999 vom 17. Dezember 1999

      L 74

    20

    15.3.2001

    ►M98

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 192/1999 vom 17. Dezember 1999

      L 74

    32

    15.3.2001

    ►M99

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 17/2000 vom 28. Januar 2000

      L 103

    34

    12.4.2001

    ►M100

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 24/2000 vom 25. Februar 2000

      L 103

    51

    12.4.2001

    ►M101

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2001 vom 18. Mai 2001

      L 165

    64

    21.6.2001

    ►M102

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 59/2001 vom 18. Mai 2001

      L 165

    65

    21.6.2001

    ►M103

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 87/2001 vom 19. Juni 2001

      L 238

    41

    6.9.2001

    ►M104

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2001 vom 19. Juni 2001

      L 238

    43

    6.9.2001

     M105

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 98/2001 vom 13. Juli 2001

      L 251

    25

    20.9.2001

    ►M106

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/2001 vom 13. Juli 2001

      L 251

    26

    20.9.2001

     M107

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 100/2001 vom 13. Juli 2001

      L 251

    27

    20.9.2001

    ►M108

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 140/2001 vom 23. November 2001

      L 22

    34

    24.1.2002

    ►M109

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 164/2001 vom 11. Dezember 2001

      L 65

    46

    7.3.2002

    ►M110

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 165/2001 vom 11. Dezember 2001

      L 65

    48

    7.3.2002

    ►M111

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2002 vom 19. April 2002

      L 154

    34

    13.6.2002

    ►M112

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/2002 vom 31. Mai 2002

      L 238

    38

    5.9.2002

     M113

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2002 vom 31. Mai 2002

      L 238

    40

    5.9.2002

    ►M114

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 94/2002 vom 25. Juni 2002

      L 266

    71

    3.10.2002

    ►M115

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 111/2002 vom 12. Juli 2002

      L 298

    37

    31.10.2002

    ►M116

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 135/2002 vom 27. September 2002

      L 336

    36

    12.12.2002

    ►M117

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 140/2002 vom 8. November 2002

      L 19

    5

    23.1.2003

    ►M118

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 154/2002 vom 8. November 2002

      L 19

    52

    23.1.2003

    ►M119

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2003 vom 31. Januar 2003

      L 94

    78

    10.4.2003

    ►M120

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 19/2003 vom 31. Januar 2003

      L 94

    80

    10.4.2003

    ►M121

    PROTOKOLL zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

      L 107

    17

    30.4.2003

    ►M122

    PROTOKOLL zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

      L 107

    40

    30.4.2003

    ►M123

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 32/2003 vom 14. April 2003

      L 137

    32

    5.6.2003

     M124

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/2003

      L 137

    46

    5.6.2003

    ►M125

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2003 vom 16. Mai 2003

      L 193

    54

    31.7.2003

    ►M126

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 85/2003 vom 20. Juni 2003

      L 257

    42

    9.10.2003

    ►M127

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 86/2003 vom 20. Juni 2003

      L 257

    44

    9.10.2003

    ►M128

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 96/2003 vom 11. Juli 2003

      L 272

    34

    23.10.2003

     M129

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 163/2003 vom 7. November 2003

      L 41

    64

    12.2.2004

    ►M130

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 164/2003 vom 7. November 2003

      L 41

    67

    12.2.2004

    ►M131

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 165/2003 vom 7. November 2003

      L 41

    69

    12.2.2004

    ►M132

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 181/2003 vom 5. Dezember 2003

      L 88

    63

    25.3.2004

    ►M133

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 9/2004 vom 6. Februar 2004

      L 116

    56

    22.4.2004

    ►M134

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 10/2004 vom 6. Februar 2004

      L 116

    58

    22.4.2004

    ►M135

    ÜBEREINKOMMEN über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum

      L 130

    11

    29.4.2004

    ►M136

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004

      L 219

    13

    19.6.2004

    ►M137

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 79/2004 vom 8. Juni 2004

      L 219

    24

    19.6.2004

    ►M138

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2004 vom 23. April 2004

      L 277

    29

    26.8.2004

     M139

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2004 vom 26. April 2004

      L 277

    182

    26.8.2004

    ►M140

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/2004 vom 26. April 2004

      L 277

    183

    26.8.2004

    ►M141

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2004 vom 26. April 2004

      L 277

    185

    26.8.2004

    ►M142

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2004 vom 29. Oktober 2004

      L 342

    30

    18.11.2004

    ►M143

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 87/2004 vom 8. Juni 2004

      L 349

    48

    25.11.2004

     M144

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2004 vom 8. Juni 2004

      L 349

    49

    25.11.2004

    ►M145

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 89/2004 vom 8. Juni 2004

      L 349

    51

    25.11.2004

    ►M146

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004

      L 349

    52

    25.11.2004

    ►M147

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2004 vom 6. August 2004

      L 64

    1

    10.3.2005

    ►M148

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 116/2004 vom 6. August 2004

      L 64

    3

    10.3.2005

    ►M149

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 117/2004 vom 6. August 2004

      L 64

    5

    10.3.2005

    ►M150

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 130/2004 vom 24. September 2004

      L 64

    57

    10.3.2005

    ►M151

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 137/2004 vom 24. September 2004

      L 64

    80

    10.3.2005

    ►M152

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 160/2004 vom 29. Oktober 2004

      L 102

    45

    21.4.2005

    ►M153

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 177/2004 vom 3. Dezember 2004

      L 133

    33

    26.5.2005

    ►M154

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 178/2004 vom 3. Dezember 2004

      L 133

    35

    26.5.2005

    ►M155

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 180/2004 vom 16. Dezember 2004

      L 133

    42

    26.5.2005

    ►M156

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 181/2004 vom 16. Dezember 2004

      L 133

    44

    26.5.2005

    ►M157

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 182/2004 vom 16. Dezember 2004

      L 133

    46

    26.5.2005

    ►M158

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 183/2004 vom 16. Dezember 2004

      L 133

    48

    26.5.2005

    ►M159

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 23/2005 vom 8. Februar 2005

      L 161

    52

    23.6.2005

    ►M160

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2005 vom 11. März 2005

      L 198

    38

    28.7.2005

    ►M161

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 43/2005 vom 11. März 2005

      L 198

    45

    28.7.2005

    ►M162

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 72/2005 vom 29. April 2005

      L 239

    64

    15.9.2005

    ►M163

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/2005 vom 29. April 2005

      L 239

    66

    15.9.2005

     M164

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/2005 vom 29. April 2005

      L 239

    67

    15.9.2005

    ►M165

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2005 vom 29. April 2005

      L 239

    68

    15.9.2005

    ►M166

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2005 vom 10. Juni 2005

      L 268

    24

    13.10.2005

    ►M167

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 89/2005 vom 10. Juni 2005

      L 268

    25

    13.10.2005

    ►M168

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005

      L 306

    45

    24.11.2005

    ►M169

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 136/2005 vom 21. Oktober 2005

      L 321

    1

    8.12.2005

    ►M170

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 123/2005 vom 30. September 2005

      L 339

    32

    22.12.2005

    ►M171

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 129/2005 vom 30. September 2005

      L 339

    55

    22.12.2005

    ►M172

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 135/2005 vom 21. Oktober 2005

      L 14

    24

    19.1.2006

    ►M173

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 17/2006 vom 27. Januar 2006

      L 92

    46

    30.3.2006

    ►M174

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/2006 vom 10. März 2006

      L 147

    58

    1.6.2006

    ►M175

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/2006 vom 10. März 2006

      L 147

    61

    1.6.2006

    ►M176

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2006 vom 10. März 2006

      L 147

    63

    1.6.2006

    ►M177

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 41/2006 vom 10. März 2006

      L 147

    64

    1.6.2006

    ►M178

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/2006 vom 2. Juni 2006

      L 245

    44

    7.9.2006

    ►M179

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/2006 vom 2. Juni 2006

      L 245

    45

    7.9.2006

    ►M180

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2006 vom 2. Juni 2006

      L 245

    46

    7.9.2006

    ►M181

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 98/2006 vom 7. Juli 2006

      L 289

    50

    19.10.2006

     M182

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2006 vom 22. September 2006

      L 333

    60

    30.11.2006

    ►M183

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2006 vom 27. Oktober 2006

      L 366

    83

    21.12.2006

    ►M184

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 139/2006 vom 27. Oktober 2006

      L 366

    85

    21.12.2006

    ►M185

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 153/2006 vom 8. Dezember 2006

      L 89

    25

    29.3.2007

     M186

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 161/2006 vom 8. Dezember 2006

      L 89

    40

    29.3.2007

    ►M187

    ÜBEREINKOMMEN über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

      L 221

    15

    25.8.2007

    ►M188

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 63/2007 vom 15. Juni 2007

      L 304

    43

    22.11.2007

    ►M189

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2007 vom 15. Juni 2007

      L 304

    45

    22.11.2007

    ►M190

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2007 vom 15. Juni 2007

      L 304

    47

    22.11.2007

    ►M191

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/2007 vom 15. Juni 2007

      L 304

    49

    22.11.2007

    ►M192

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2007 vom 29. Juni 2007

      L 304

    51

    22.11.2007

    ►M193

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 68/2007 vom 15. Juni 2007

      L 304

    52

    22.11.2007

    ►M194

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 69/2007 vom 15. Juni 2007

      L 304

    53

    22.11.2007

    ►M195

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/2007 vom 29. Juni 2007

      L 304

    54

    22.11.2007

     M196

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/2007 vom 29. Juni 2007

      L 304

    56

    22.11.2007

    ►M197

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 96/2007 vom 27. Juli 2007

      L 47

    1

    21.2.2008

    ►M198

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 97/2007 vom 28. September 2007

      L 47

    3

    21.2.2008

    ►M199

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2007 vom 28. September 2007

      L 47

    36

    21.2.2008

    ►M200

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 131/2007 vom 28. September 2007

      L 47

    67

    21.2.2008

    ►M201

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007

      L 100

    1

    10.4.2008

    ►M202

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 142/2007 vom 26. Oktober 2007

      L 100

    70

    10.4.2008

    ►M203

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 147/2007 vom 26. Oktober 2007

      L 100

    99

    10.4.2008

    ►M204

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 19/2008 vom 1. Februar 2008

      L 154

    38

    12.6.2008

    ►M205

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 20/2008 vom 1. Februar 2008

      L 154

    40

    12.6.2008

    ►M206

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/2008 vom 14. März 2008

      L 182

    42

    10.7.2008

    ►M207

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2008 vom 6. Juni 2008

      L 257

    41

    25.9.2008

    ►M208

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 76/2008 vom 6. Juni 2008

      L 257

    45

    25.9.2008

    ►M209

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 77/2008 vom 6. Juni 2008

      L 257

    46

    25.9.2008

    ►M210

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/2008 vom 6. Juni 2008

      L 257

    47

    25.9.2008

    ►M211

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 81/2008 vom 4. Juli 2008

      L 280

    12

    23.10.2008

    ►M212

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2008 vom 4. Juli 2008

      L 280

    34

    23.10.2008

    ►M213

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 94/2008 vom 4. Juli 2008

      L 280

    36

    23.10.2008

    ►M214

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2008 vom 26. September 2008

      L 309

    39

    20.11.2008

    ►M215

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 110/2008 vom 5. November 2008

      L 339

    93

    18.12.2008

    ►M216

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2009 vom 17. März 2009

      L 130

    36

    28.5.2009

    ►M217

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009

      L 232

    13

    3.9.2009

    ►M218

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2009 vom 29. Mai 2009

      L 232

    39

    3.9.2009

    ►M219

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009

      L 232

    40

    3.9.2009

    ►M220

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 90/2009 vom 3. Juli 2009

      L 277

    43

    22.10.2009

    ►M221

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 91/2009 vom 3. Juli 2009

      L 277

    45

    22.10.2009

    ►M222

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 92/2009 vom 3. Juli 2009

      L 277

    47

    22.10.2009

     M223

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2009 vom 3. Juli 2009

      L 277

    49

    22.10.2009

    ►M224

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 94/2009 vom 8. Juli 2009

      L 277

    50

    22.10.2009

    ►M225

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 117/2009 vom 22. Oktober 2009

      L 334

    20

    17.12.2009

    ►M226

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 118/2009 vom 22. Oktober 2009

      L 334

    22

    17.12.2009

    ►M227

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 119/2009 vom 22. Oktober 2009

      L 334

    23

    17.12.2009

    ►M228

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 153/2009 vom 4. Dezember 2009

      L 62

    56

    11.3.2010

    ►M229

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 159/2009 vom 4. Dezember 2009

      L 62

    65

    11.3.2010

    ►M230

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 160/2009 vom 4. Dezember 2009

      L 62

    67

    11.3.2010

    ►M231

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 16/2010 vom 29. Januar 2010

      L 101

    26

    22.4.2010

    ►M232

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 57/2010 vom 30. April 2010

      L 181

    26

    15.7.2010

    ►M233

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2010 vom 30. April 2010

      L 181

    27

    15.7.2010

    ►M234

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/2010 vom 11. Juni 2010

      L 244

    37

    16.9.2010

    ►M235

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 79/2010 vom 11. Juni 2010

      L 244

    39

    16.9.2010

    ►M236

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 80/2010 vom 11. Juni 2010

      L 244

    41

    16.9.2010

    ►M237

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 92/2010 vom 2. Juli 2010

      L 277

    46

    21.10.2010

     M238

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 96/2010 vom 2. Juli 2010

      L 277

    53

    21.10.2010

    ►M239

    ÜBEREINKOMMEN zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014

      L 291

    4

    9.11.2010

    ►M240

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 4/2011 vom 11. Februar 2011

      L 117

    1

    5.5.2011

     M241

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 50/2011 vom 20. Mai 2011

      L 196

    29

    28.7.2011

    ►M242

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011

      L 262

    33

    6.10.2011

     M243

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 91/2011 vom 19. Juli 2011

      L 262

    63

    6.10.2011

    ►M244

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 92/2011 vom 19. Juli 2011

      L 262

    64

    6.10.2011

    ►M245

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 104/2011 vom 30. September 2011

      L 318

    42

    1.12.2011

    ►M246

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2012 vom 30. März 2012

      L 207

    41

    2.8.2012

    ►M247

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 101/2012 vom 30. April 2012

      L 248

    39

    13.9.2012

    ►M248

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2012 vom 30. April 2012

      L 248

    40

    13.9.2012

    ►M249

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2012 vom 15. Juni 2012

      L 270

    31

    4.10.2012

    ►M250

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 121/2012 vom 15. Juni 2012

      L 270

    44

    4.10.2012

    ►M251

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012

      L 270

    46

    4.10.2012

    ►M252

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 139/2012 vom 13. Juli 2012

      L 309

    21

    8.11.2012

    ►M253

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 140/2012 vom 13. Juli 2012

      L 309

    23

    8.11.2012

    ►M254

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 141/2012 vom 13. Juli 2012

      L 309

    25

    8.11.2012

     M255

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 142/2012 vom 13. Juli 2012

      L 309

    26

    8.11.2012

    ►M256

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 143/2012 vom 13. Juli 2012

      L 309

    27

    8.11.2012

    ►M257

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 190/2012 vom 28. September 2012

      L 341

    44

    13.12.2012

    ►M258

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 204/2012 vom 26. Oktober 2012

      L 21

    57

    24.1.2013

    ►M259

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 233/2012 vom 7. Dezember 2012

      L 81

    35

    21.3.2013

    ►M260

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2013 vom 1. Februar 2013

      L 144

    23

    30.5.2013

    ►M261

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 101/2013 vom 3. Mai 2013

      L 291

    67

    31.10.2013

    ►M262

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 118/2013 vom 14. Juni 2013

      L 318

    20

    28.11.2013

    ►M263

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 132/2013 vom 14. Juni 2013

      L 318

    34

    28.11.2013

    ►M264

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 133/2013 vom 8. Juli 2013

      L 345

    1

    19.12.2013

    ►M265

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 134/2013 vom 8. Juli 2013

      L 345

    2

    19.12.2013

    ►M266

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 211/2013 vom 8. November 2013

      L 92

    37

    27.3.2014

    ►M267

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 212/2013 vom 8. November 2013

      L 92

    38

    27.3.2014

    ►M268

    ÜBEREINKOMMEN über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die drei dazugehörigen Übereinkünfte

      L 170

    5

    11.6.2014

    ►M269

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2014 vom 16. Mai 2014

      L 310

    80

    30.10.2014

    ►M270

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 110/2014 vom 16. Mai 2014

      L 310

    82

    30.10.2014

    ►M271

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 111/2014 vom 16. Mai 2014

      L 310

    83

    30.10.2014

    ►M272

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 112/2014 vom 16. Mai 2014

      L 310

    84

    30.10.2014

    ►M273

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2014 vom 27. Juni 2014

      L 342

    55

    27.11.2014

    ►M274

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 147/2014 vom 27. Juni 2014

      L 342

    56

    27.11.2014

    ►M275

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 148/2014 vom 27. Juni 2014

      L 342

    58

    27.11.2014

    ►M276

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 149/2014 vom 27. Juni 2014

      L 342

    59

    27.11.2014

    ►M277

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 150/2014 vom 27. Juni 2014

      L 342

    60

    27.11.2014

    ►M278

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 151/2014 vom 27. Juni 2014

      L 342

    61

    27.11.2014

    ►M279

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 157/2014 vom 9. Juli 2014

      L 15

    85

    22.1.2015

    ►M280

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 158/2014 vom 9. Juli 2014

      L 15

    86

    22.1.2015

    ►M281

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 159/2014 vom 9. Juli 2014

      L 15

    87

    22.1.2015

    ►M282

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 192/2014 vom 25. September 2014

      L 202

    44

    30.7.2015

    ►M283

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 201/2014 vom 25. September 2014

      L 202

    55

    30.7.2015

    ►M284

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 202/2014 vom 25. September 2014

      L 202

    56

    30.7.2015

    ►M285

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 244/2014 vom 24. Oktober 2014

      L 230

    52

    3.9.2015

    ►M286

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 247/2014 vom 13. November 2014

      L 263

    36

    8.10.2015

    ►M287

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 248/2014 vom 13. November 2014

      L 263

    38

    8.10.2015

    ►M288

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 249/2014 vom 13. November 2014

      L 263

    40

    8.10.2015

    ►M289

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 250/2014 vom 13. November 2014

      L 263

    42

    8.10.2015

    ►M290

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 251/2014 vom 13. November 2014

      L 263

    44

    8.10.2015

    ►M291

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 252/2014 vom 13. November 2014

      L 263

    46

    8.10.2015

    ►M292

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 253/2014 vom 13. November 2014

      L 263

    47

    8.10.2015

    ►M293

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 300/2014 vom 12. Dezember 2014

      L 311

    55

    26.11.2015

    ►M294

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 301/2014 vom 12. Dezember 2014

      L 311

    56

    26.11.2015

    ►M295

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 32/2015 vom 25. Februar 2015

      L 93

    49

    7.4.2016

    ►M296

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 33/2015 vom 25. Februar 2015

      L 93

    50

    7.4.2016


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 198 vom 28.7.2005, S.  65 (182/2004)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 053 vom 23.2.2006, S.  65 (89/2005)

     C3

    Berichtigung, ABl. L 047 vom 21.2.2008, S.  69 (131/2007)

    ►C4

    Berichtigung, ABl. L 247 vom 13.9.2012, S.  16 (104/2011)




    ▼B

    ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

    INHALTSVERZEICHNIS

    PRÄAMBEL

    TEIL I

    ZIELE UND GRUNDSÄTZE

    TEIL II

    FREIER WARENVERKEHR

    Kapitel 1

    Grundsätze

    Kapitel 2

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

    Kapitel 3

    Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen

    Kapitel 4

    Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr

    Kapitel 5

    Kohle- und Stahlerzeugnisse

    TEIL III

    FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

    Kapitel 1

    Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

    Kapitel 2

    Niederlassungsrecht

    Kapitel 3

    Dienstleistungen

    Kapitel 4

    Kapitalverkehr

    Kapitel 5

    Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit

    Kapitel 6

    Verkehr

    TEIL IV

    WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

    Kapitel 1

    Vorschriften für Unternehmen

    Kapitel 2

    Staatliche Beihilfen

    Kapitel 3

    Sonstige gemeinsame Regeln

    TEIL V

    HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN

    Kapitel 1

    Sozialpolitik

    Kapitel 2

    Verbraucherschutz

    Kapitel 3

    Umwelt

    Kapitel 4

    Statistik

    Kapitel 5

    Gesellschaftsrecht

    TEIL VI

    ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

    TEIL VII

    INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

    Kapitel 1

    Struktur der Assoziation

    Kapitel 2

    Beschlußfassungsverfahren

    Kapitel 3

    Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung

    Kapitel 4

    Schutzmaßnahmen

    TEIL VIII

    FINANZIERUNGSMECHANISMUS

    TEIL IX

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    PROTOKOLLE

    ANHÄNGE

    SCHLUSSAKTE



    PRÄAMBEL

    ▼M187

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE REPUBLIK BULGARIEN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE REPUBLIK ESTLAND,

    IRLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    ▼M268

    DIE REPUBLIK KROATIEN,

    ▼M187

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    ►M268  ————— ◄ UNGARN,

    ►M268  DIE REPUBLIK ◄ MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    RUMÄNIEN,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

    und

    ISLAND,

    DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

    Das KÖNIGREICH NORWEGEN,

    ▼B

    nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,

    UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen,

    IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

    IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,

    IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,

    IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,

    IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,

    ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,

    IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,

    IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,

    IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,

    IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,

    IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,

    IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,

    IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen,

    IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,

    HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:



    TEIL I

    ZIELE UND GRUNDSÄTZE

    Artikel 1

    (1)  Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR genannt, zu schaffen.

    (2)  Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfaßt die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens:

    a) den freien Warenverkehr,

    b) die Freizügigkeit,

    c) den freien Dienstleistungsverkehr,

    d) den freien Kapitalverkehr,

    e) die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der diesbezüglichen Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet, sowie

    f) eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozialpolitik.

    Artikel 2

    Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

    a) „Abkommen“: das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,

    b)  ►M135  „EFTA-Staaten“: ►M187  ————— ◄ Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, ◄

    c) „Vertragsparteien“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ►M135  ————— ◄ ergeben ,

    ▼M135

    d) „Beitrittsakte vom 16. April 2003“: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,

    ▼M187

    e) „Beitrittsakte vom 25. April 2005“: die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.

    ▼M268 —————

    ▼M268

    f) der Ausdruck „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“bezeichnet die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde.

    ▼B

    Artikel 3

    Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

    Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

    Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

    Artikel 4

    Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

    Artikel 5

    Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur Sprache bringen.

    Artikel 6

    Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.

    Artikel 7

    Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie folgt:

    a) Ein Rechtsakt, der einer EWG-Verordnung entspricht, wird als solcher in das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien übernommen.

    b) Ein Rechtsakt, der einer EWG-Richtlinie entspricht, überläßt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Durchführung.



    TEIL II

    FREIER WARENVERKEHR



    KAPITEL 1

    GRUNDSÄTZE

    Artikel 8

    (1)  Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird nach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht.

    (2)  Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 10 bis 15, 19, 20, 25, 26 und 27 nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien.

    (3)  Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für

    a) Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;

    b) Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.

    Artikel 9

    (1)  Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 niedergelegt. Sie gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens eingegangen sind oder eingehen werden.

    (2)  Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der in diesem Abkommen erzielten Ergebnisse werden die Vertragsparteien ihre Bemühungen fortsetzen, um die Ursprungsregeln in allen Aspekten weiter zu verbessern und zu vereinfachen und die Zusammenarbeit in Zollfragen zu vertiefen.

    (3)  Eine Überprüfung wird erstmals vor Ende 1993 vorgenommen. Danach werden alle zwei Jahre weitere Überprüfungen vorgenommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der Grundlage dieser Überprüfungen über die Einbeziehung geeigneter Maßnahmen in das Abkommen zu beschließen.

    Artikel 10

    Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten. Unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 gilt dieses Verbot auch für Fiskalzölle.

    Artikel 11

    Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.

    Artikel 12

    Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.

    Artikel 13

    Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 14

    Die Vertragsparteien erheben auf Waren aus anderen Vertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

    Die Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertragsparteien keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

    Artikel 15

    Werden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

    Artikel 16

    (1)  Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß ihre staatlichen Handelsmonopole so umgeformt werden, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten ausgeschlossen ist.

    (2)  Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich kontrollieren, lenken oder merklich beeinflussen. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.



    KAPITEL 2

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

    Artikel 17

    Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen für das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz sind in Anhang I enthalten.

    Artikel 18

    Unbeschadet der besonderen Regelungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß die Regelungen nach Artikel 17 und Artikel 23 Buchstaben a und b, sofern sie für andere Waren gelten als die in Artikel 8 Absatz 3 genannten, nicht durch andere technische Handelshemmnisse beeinträchtigt werden. Artikel 13 findet Anwendung.

    Artikel 19

    (1)  Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und bemühen sich um geeignete Lösungen.

    (2)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.

    (3)  Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien vor Ende 1993 und danach alle zwei Jahre eine Überprüfung der Bedingungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.

    (4)  Im Lichte der Ergebnisse dieser Überprüfungen im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde beschließen die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf präferentieller, bilateraler oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor, einschließlich der Hemmnisse, die sich aus staatlichen Handelsmonopolen im Agrarbereich ergeben.

    Artikel 20

    Die Bestimmungen und Regelungen über Fisch und andere Meereserzeugnisse sind in Protokoll 9 niedergelegt.



    KAPITEL 3

    ZUSAMMENARBEIT IN ZOLLSACHEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

    Artikel 21

    (1)  Zur Erleichterung des Handels zwischen Vertragsparteien vereinfachen diese die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 10 niedergelegt.

    (2)  Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in Zollsachen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften sicherzustellen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 11 niedergelegt.

    (3)  Die Vertragsparteien verstärken und erweitern die Zusammenarbeit zur Vereinfachung der Verfahren im Warenverkehr, insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen, -projekten und -aktionen zur Handelserleichterung nach Maßgabe der Regeln des Teils VI.

    (4)  Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 für alle Waren.

    Artikel 22

    Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, denen die Meistbegünstigungsklausel zugutekommt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen, notifiziert - sofern dies möglich ist - diese Senkung oder Aussetzung dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten. Sie nimmt von Darlegungen der anderen Vertragsparteien über Verzerrungen Kenntnis, die sich aus dieser Senkung oder Aussetzung ergeben könnten.



    KAPITEL 4

    SONSTIGE REGELN FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR

    Artikel 23

    Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen sind festgelegt in

    a) Protokoll 12 und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung);

    b) Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein);

    c) Anhang III (Produkthaftung).

    Sie gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren.

    Artikel 24

    Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen für den Energiebereich sind in Anhang IV enthalten.

    Artikel 25

    Führt die Beachtung der Artikel 10 und 12

    a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

    b) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware,

    und ergeben sich aus den angeführten Sachverhalten tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei nach dem Verfahren des Artikels 113 geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 26

    Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern nicht angewendet.



    KAPITEL 5

    KOHLE- UND STAHLERZEUGNISSE

    Artikel 27

    Die Bestimmungen und Regelungen für Kohle- und Stahlerzeugnisse sind in den Protokollen 14 und 25 niedergelegt.



    TEIL III

    FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR



    KAPITEL 1

    ARBEITNEHMER UND SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE

    Artikel 28

    (1)  Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.

    (2)  Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

    (3)  Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

    a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

    b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen;

    c) sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

    d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben.

    (4)  Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

    (5)  Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.

    Artikel 29

    Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher:

    a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

    b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.

    Artikel 30

    Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige.



    KAPITEL 2

    NIEDERLASSUNGSRECHT

    Artikel 31

    (1)  Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.

    Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

    (2)  Die besonderen Bestimmungen über das Nieder lassungsrecht sind in den Anhängen VIII bis XI enthalten.

    Artikel 32

    Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.

    Artikel 33

    Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

    Artikel 34

    Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind.

    Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

    Artikel 35

    Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Artikel 30 Anwendung.



    KAPITEL 3

    DIENSTLEISTUNGEN

    Artikel 36

    (1)  Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.

    (2)  Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.

    Artikel 37

    Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.

    Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

    a) gewerbliche Tätigkeiten,

    b) kaufmännische Tätigkeiten,

    c) handwerkliche Tätigkeiten,

    d) freiberufliche Tätigkeiten.

    Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

    Artikel 38

    Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.

    Artikel 39

    Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 Anwendung.



    KAPITEL 4

    KAPITALVERKEHR

    Artikel 40

    Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.

    Artikel 41

    Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, unterliegen keinen Beschränkungen.

    Artikel 42

    (1)  Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Abkommen liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Vertragsparteien von Diskriminierungen ab.

    (2)  Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates oder seiner Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder einem anderen EFTA-Staat nur aufgelegt oder untergebracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber geeinigt haben.

    Artikel 43

    (1)  Benutzen in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat ansässige Personen wegen Unterschieden zwischen den Devisenvorschriften der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten die in Artikel 40 vorgesehenen Transfererleichterungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, um die für den Kapitalverkehr mit Drittländern geltenden Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu umgehen, so kann die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten treffen.

    (2)  Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zur Folge, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs treffen.

    (3)  Nehmen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei eine Änderung des Wechselkurses vor, die die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so können die anderen Vertragsparteien für eine genau begrenzte Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begegnen.

    (4)  Ist ein EG-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren dieses Abkommens zu gefährden, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen treffen.

    Artikel 44

    Zur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemeinschaft als auch die EFTA-Staaten gemäß dem Protokoll 18 ihre internen Verfahren an.

    Artikel 45

    (1)  Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen, die sich auf die in Artikel 43 aufgeführten Maßnahmen beziehen, werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt.

    (2)  Alle Maßnahmen sind Gegenstand vorheriger Konsultationen und eines vorherigen Informationsaustauschs im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

    (3)  In Fällen nach Artikel 43 Absatz 2 kann eine Vertragspartei jedoch aus Gründen der Geheimhaltung und Dringlichkeit die sich als notwendig erweisenden Maßnahmen treffen, ohne daß zuvor Konsultationen und ein Informationsaustausch stattgefunden haben.

    (4)  Tritt plötzlich eine Zahlungsbilanzkrise im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 ein und können die in Absatz 2 genannten Verfahren nicht angewendet werden, so kann die betreffende Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren dieses Abkommens hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

    (5)  Werden Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen, so sind sie spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitzuteilen; der Informationsaustausch und die Konsultationen sowie die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen danach so bald wie möglich.



    KAPITEL 5

    WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 46

    Die Vertragsparteien führen einen Meinungs- und Informationsaustausch über die Durchführung dieses Abkommens und die Auswirkungen der Integration auf die Wirtschaftstätigkeiten und die Wirtschafts- und Währungspolitik. Sie können ferner makroökonomische Gegebenheiten, Politiken und Aussichten erörtern. Dieser Meinungs- und Informationsaustausch ist unverbindlich.



    KAPITEL 6

    VERKEHR

    Artikel 47

    (1)  Die Artikel 48 bis 52 gelten für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

    (2)  Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrsträger sind in Anhang XIII enthalten.

    Artikel 48

    (1)  Die Bestimmungen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, die nicht unter Anhang XIII fallen, dürfen in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Staaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger sein.

    (2)  Eine Vertragspartei, die von dem Grundsatz in Absatz 1 abweicht, teilt dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die anderen Vertragsparteien, die diese Abweichung nicht akzeptieren, können entsprechende Gegenmaßnahmen treffen.

    Artikel 49

    Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

    Artikel 50

    (1)  Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dürfen keine Diskriminierungen in der Form bestehen, daß ein Verkehrsunternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.

    (2)  Das gemäß Teil VII zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die unter diesen Artikel fallenden Diskriminierungsfälle und erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

    Artikel 51

    (1)  Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sind die von einer Vertragspartei auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß das gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständige Organ die Genehmigung hierzu erteilt.

    (2)  Das zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt es insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.

    Das zuständige Organ erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

    (3)  Das in Absatz 1 genannte Verbot betrifft nicht die Wettbewerbstarife.

    Artikel 52

    Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.



    TEIL IV

    WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN



    KAPITEL 1

    VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN

    Artikel 53

    (1)  Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

    a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

    b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

    c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

    d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

    e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

    (2)  Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

    (3)  Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

     Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

     Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

     aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

    die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

    a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

    b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

    Artikel 54

    Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

    Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

    a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

    b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

    c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

    d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

    Artikel 55

    (1)  Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV zur Durchführung der Artikel 53 und 54 achten die EG-Kommission und die in Artikel 108 Absatz 1 genannte EFTA-Überwachungsbehörde auf die Verwirklichung der in den Artikeln 53 und 54 niedergelegten Grundsätze.

    Das gemäß Artikel 56 zuständige Überwachungsorgan untersucht von Amts wegen, auf Antrag eines Staates in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Das zuständige Überwachungsorgan führt diese Untersuchungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und dem anderen Überwachungsorgan durch, das ihm nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Amtshilfe leistet.

    Stellt es eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt es geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.

    (2)  Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft das zuständige Überwachungsorgan in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt.

    Das zuständige Überwachungsorgan kann die Entscheidung veröffentlichen und die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten es festlegt. Es kann auch das andere Überwachungsorgan ersuchen, die Staaten in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ermächtigen, solche Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 56

    (1)  Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:

    a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

    b) Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.

    c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.

    (2)  Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.

    (3)  Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

    (4)  Die Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.

    Artikel 57

    (1)  Zusammenschlüsse, deren Kontrolle in Absatz 2 vorgesehen ist und die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, werden für mit diesem Abkommen unvereinbar erklärt.

    (2)  Die Kontrolle der Zusammenschlüsse im Sinne des Absatzes 1 wird durchgeführt von:

    a) der EG-Kommission in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fallenden Fällen im Einklang mit jener Verordnung und den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV dieses Abkommens. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die EG-Kommission in diesen Fällen die alleinige Entscheidungsbefugnis;

    b) der EFTA-Überwachungsbehörde in den nicht unter Buchstabe a genannten Fällen, sofern die einschlägigen Schwellen des Anhangs XIV im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten erreicht werden, im Einklang mit den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV und unbeschadet der Zuständigkeiten der EG-Mitgliedstaaten.

    Artikel 58

    Die zuständigen Organe der Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der Protokolle 23 und 24 zusammen, um im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und um eine homogene Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu fördern.

    Artikel 59

    (1)  Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine Maßnahmen getroffen oder beibehalten werden, die diesem Abkommen, insbesondere Artikel 4 und den Artikeln 53 bis 63, widersprechen.

    (2)  Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

    (3)  Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf die Anwendung dieses Artikels und treffen erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen gegenüber den Staaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

    Artikel 60

    Die besonderen Bestimmungen zur Durchführung der Grundsätze der Artikel 53, 54, 57 und 59 sind in Anhang XIV enthalten.



    KAPITEL 2

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Artikel 61

    (1)  Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.

    (2)  Mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind:

    a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

    b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

    c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

    (3)  Als mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar können angesehen werden:

    a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

    b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates;

    c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

    d) sonstige Arten von Beihilfen, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß gemäß Teil VII festlegt.

    Artikel 62

    (1)  Alle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist

    a) im Falle der EG-Mitgliedstaaten die EG-Kommission gemäß Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    b) im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den in Protokoll 26 festgelegten Aufgaben und Befugnissen betraut ist.

    (2)  Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 27 zusammen, um eine einheitliche Überwachung der staatlichen Beihilfen im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens sicherzustellen.

    Artikel 63

    Die besonderen Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen sind in Anhang XV enthalten.

    Artikel 64

    (1)  Ist eines der Überwachungsorgane der Ansicht, daß die Durchführung der Artikel 61 und 62 dieses Abkommens sowie des Artikels 5 des Protokolls 14 durch das andere Überwachungsorgan nicht der Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens entspricht, so findet innerhalb von zwei Wochen ein Meinungsaustausch nach dem Verfahren des Protokolls 27 Buchstabe f statt.

    Wird bis zum Ablauf dieser Zweiwochenfrist keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei unverzüglich geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen, um der sich ergebenden Wettbewerbsverfälschung zu begegnen.

    Danach finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.

    Kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß innerhalb von drei Monaten keine solche Lösung finden und führt die betreffende Verhaltensweise zu einer den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung oder droht sie dazu zu führen, so können die vorläufigen Maßnahmen durch die endgültigen Maßnahmen ersetzt werden, die unbedingt erforderlich sind, um die Auswirkungen der Verfälschung auszugleichen. Es sind vorrangig solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Funktionieren des EWR am wenigsten stören.

    (2)  Dieser Artikel gilt auch für staatliche Monopole, die nach der Unterzeichnung des Abkommens errichtet werden.



    KAPITEL 3

    SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

    Artikel 65

    (1)  Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang XVI enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.

    (2)  Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechtsschutz sind in Protokoll 28 und in Anhang XVII enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und Dienstleistungen.



    TEIL V

    HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN



    KAPITEL 1

    SOZIALPOLITIK

    Artikel 66

    Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken.

    Artikel 67

    (1)  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Als Beitrag zur Verwirklichung dieses Zieles werden Mindestvorschriften angewendet, die unter Berücksichtigung der bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen der einzelnen Vertragsparteien schrittweise durchzuführen sind. Derartige Mindestvorschriften hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.

    (2)  Die Bestimmungen, die als Mindestvorschriften im Sinne des Absatzes 1 durchzuführen sind, sind in Anhang XVIII aufgeführt.

    Artikel 68

    Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts führen die Vertragsparteien die für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen sind in Anhang XVIII aufgeführt.

    Artikel 69

    (1)  Jede Vertragspartei wird den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und beibehalten.

    Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

    Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:

    a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird;

    b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

    (2)  Die besonderen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 sind in Anhang XVIII enthalten.

    Artikel 70

    Die Vertragsparteien fördern den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen mit der Durchführung der in Anhang XVIII enthaltenen Bestimmungen.

    Artikel 71

    Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu fördern.



    KAPITEL 2

    VERBRAUCHERSCHUTZ

    Artikel 72

    Die Bestimmungen über den Verbraucherschutz sind in Anhang XIX enthalten.



    KAPITEL 3

    UMWELT

    Artikel 73

    (1)  Die Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel,

    a) die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern;

    b) zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;

    c) eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

    (2)  Die Tätigkeit der Vertragsparteien im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Vertragsparteien.

    Artikel 74

    Die besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen nach Artikel 73 sind in Anhang XX enthalten.

    Artikel 75

    Die Schutzmaßnahmen nach Artikel 74 hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.



    KAPITEL 4

    STATISTIK

    Artikel 76

    (1)  Die Vertragsparteien sorgen für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des EWR.

    (2)  Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik organisiert wird und der Datenschutz gebührende Beachtung findet.

    (3)  Die besonderen Bestimmungen über die Statistik sind in Anhang XXI enthalten.

    (4)  Die besonderen Bestimmungen über die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind in Protokoll 30 enthalten.



    KAPITEL 5

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Artikel 77

    Die besonderen Bestimmungen über das Gesellschaftsrecht sind in Anhang XXII enthalten.



    TEIL VI

    ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

    Artikel 78

    Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen

     Forschung und technologische Entwicklung,

     Informationsdienste,

     Umwelt,

     allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,

     Sozialpolitik,

     Verbraucherschutz,

     kleine und mittlere Unternehmen,

     Fremdenverkehr,

     audiovisueller Sektor und

     Katastrophenschutz,

    soweit diese Sachgebiete nicht unter aridere Teile dieses Abkommens fallen.

    Artikel 79

    (1)  Die Vertragsparteien vertiefen den Dialog miteinander in jeder geeigneten Weise, insbesondere gemäß den Verfahren des Teils VII, um festzustellen, auf welchen Gebieten und in welchen Arbeitsbereichen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer in Artikel 78 aufgeführten gemeinsamen Ziele beitragen könnte.

    (2)  Sie tauschen insbesondere Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß über Pläne oder Vorschläge für die Aufstellung oder Änderung von Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Aktionen und Vorhaben in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen.

    (3)  Teil VII gilt sinngemäß für diesen Teil, soweit dieser Teil oder Protokoll 31 dies ausdrücklich vorsehen.

    Artikel 80

    Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel wie folgt:

     Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft;

     Festlegung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Bereichen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung der Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und Festlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;

     Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller und informeller Grundlage;

     gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;

     soweit zweckmäßig, parallele Gesetzgebung gleichen oder gleichartigen Inhalts;

     Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im Rahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse liegt.

    Artikel 81

    Die Zusammenarbeit in Form einer Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft beruht auf folgenden Grundsätzen:

    a) Die EFTA-Staaten haben Zugang zu allen Teilen eines Programms.

    b) Bei der Festlegung des Status der EFTA-Staaten in den Ausschüssen, die die EG-Kommission bei der Durchführung oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft unterstützen, zu denen die EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung finanzielle Beiträge leisten, wird diesen Beiträgen voll Rechnung getragen.

    c) Die Entscheidungen der Gemeinschaft, die nicht den Gesamthaushalt der Gemeinschaft betreffen und die sich unmittelbar oder mittelbar auf ein Rahmenprogramm, ein Sonderprogramm, ein Projekt oder eine andere Aktion auswirken, an denen sich EFTA-Staaten aufgrund einer Entscheidung nach diesem Abkommen beteiligen, werden gemäß Artikel 79 Absatz 3 getroffen. Die Bedingungen der weiteren Beteiligung an den betreffenden Maßnahmen können von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 86 überprüft werden.

    d) Bei der Projektvorbereitung haben die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der EFTA-Staaten im Rahmen der Programme und anderen Aktionen der Gemeinschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Das gleiche gilt sinngemäß im Rahmen der jeweiligen Aktionen für die Teilnehmer am Austausch zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten.

    e) Die EFTA-Staaten, ihre Einrichtungen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen haben hinsichtlich der Verbreitung, Bewertung und Verwertung von Ergebnissen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ihre Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen.

    f) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Regelungen und Vorschriften die Mobilität der Teilnehmer an den Programmen und anderen Aktionen im erforderlichen Umfang zu er-leichtern.

    Artikel 82

    (1)  Ist mit der in diesem Teil vorgesehenen Zusammenarbeit eine finanzielle Beteiligung der EFTA-Staaten verbunden, so gestaltet sich diese je nach Fall wie folgt:

    a) Der Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an Maßnahmen der Gemeinschaft berechnet sich proportional

     zu den Verpflichtungsermächtigungen und

     zu den Zahlungsermächtigungen,

    die für die Gemeinschaft jährlich in den jeweiligen Haushaltsposten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft veranschlagt sind.

    Der Proportionalitätsfaktor, der die Höhe der Beteiligung der EFTA-Staaten bestimmt, ist die Summe der Zahlen, die das jeweilige Verhältnis wiedergeben zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen jedes einzelnen EFTA-Staates einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des betreffenden EFTA-Staates andererseits. Dieser Faktor wird für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der neuesten Statistiken berechnet.

    Der Beitrag der EFTA-Staaten wird sowohl bei den Verpflichtungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigungen zusätzlich zu den Beträgen bereitgestellt, die für die Gemeinschaft in dem jeweiligen Posten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan veranschlagt sind.

    Die jährlich zu zahlenden Beiträge der EFTA-Staaten werden auf der Grundlage der Zahlungsermächtigungen festgesetzt.

    Weder Verpflichtungen, die die Gemeinschaft eingegangen war, bevor die Beteiligung der EFTA-Staaten an den betreffenden Maßnahmen aufgrund dieses Abkommens in Kraft getreten ist, noch hierauf geleistete Zahlungen begründen eine Beitragspflicht der EFTA-Staaten.

    b) Der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Projekten oder anderen Maßnahmen beruht auf dem Grundsatz, daß jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten trägt und einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten der Gemeinschaft leistet, den der Gemeinsame EWR-Ausschuß festsetzt.

    c) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt die notwendigen Beschlüsse über den Beitrag der Vertragsparteien zu den Kosten der betreffenden Maßnahme.

    (2)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Protokoll 32 im einzelnen niedergelegt.

    Artikel 83

    Unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit, die vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt werden, haben die EFTA-Staaten im Falle der Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs zwischen Behörden das gleiche Informationsrecht und die gleiche Informationspflicht wie die EG-Mitgliedstaaten.

    Artikel 84

    Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen sind in Protokoll 31 niedergelegt.

    Artikel 85

    Soweit in Protokoll 31 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zusammenarbeit, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits bestand, nach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils und des Protokolls 31.

    Artikel 86

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt nach Maßgabe des Teils VII alle für die Durchführung der Artikel 78 bis 85 und der daraus abgeleiteten Maßnahmen erforderlichen Beschlüsse, wozu unter anderem die Ergänzung oder Anpassung des Protokolls 31 wie auch der Erlaß von für die Durchführung des Artikels 85 erforderlichen Übergangsregelungen gehören kann.

    Artikel 87

    Die Vertragsparteien unternehmen die notwendigen Schritte, um die Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in Artikel 78 aufgeführt sind, zu entwickeln, zu verstärken oder zu erweitern, wenn eine derartige Zusammenarbeit geeignet erscheint, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu leisten, oder nach Ansicht der Vertragsparteien auf sonstige Weise im gegenseitigen Interesse liegt. Dazu kann gehören, daß Artikel 78 durch Einbeziehung weiterer Bereiche ergänzt wird.

    Artikel 88

    Unbeschadet der Bestimmungen anderer Teile dieses Abkommens hindern die Bestimmungen dieses Teils eine Vertragspartei nicht daran, unabhängig Maßnahmen vorzubereiten, zu ergreifen und durchzuführen.



    TEIL VII

    INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN



    KAPITEL 1

    STRUKTUR DER ASSOZIATION



    Abschnitt 1

    Der EWR-Rat

    Artikel 89

    (1)  Es wird ein EWR-Rat eingesetzt. Er hat insbesondere die Aufgabe, die politischen Anstöße für die Durchführung dieses Abkommens zu geben und die allgemeinen Leitlinien für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen.

    Zu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktionieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politischen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens führen.

    (2)  Die Vertragsparteien können - hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs - eine Frage, die zu einer Schwierigkeit führen kann, nach ihrer Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder in besonders dringenden Fällen unmittelbar im EWR-Rat zur Sprache bringen.

    (3)  Der EWR-Rat gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.

    Artikel 90

    (1)  Der EWR-Rat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der EG-Kommission sowie je einem Mitglied der Regierung jedes EFTA-Staates.

    Die Mitglieder des EWR-Rates können sich nach Maßgabe der in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Bestimmungen vertreten lassen.

    (2)  Der EWR-Rat faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den EFTA-Staaten andererseits.

    Artikel 91

    (1)  Der Vorsitz im EWR-Rat liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und bei einem Mitglied der Regierung eines EFTA-Staates.

    (2)  Der EWR-Rat wird zweimal jährlich von seinem Präsidenten einberufen. Der EWR-Rat tritt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.



    Abschnitt 2

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuß

    Artikel 92

    (1)  Es wird ein Gemeinsamer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck führt er einen Meinungs- und Informationsaustausch und faßt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.

    (2)  Im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beraten die Vertragsparteien - hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs - über eine das Abkommen betreffende Frage, die zu Schwierigkeiten führen kann und die von einer der Vertragsparteien zur Sprache gebracht wird.

    (3)  Der Gemeinsame EWR-Ausschuß gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.

    Artikel 93

    (1)  Der Gemeinsame EWR-Ausschuß besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.

    (2)  Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.

    Artikel 94

    (1)  Der Vorsitz im Gemeinsamen EWR-Ausschuß liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei dem Vertreter der Gemeinschaft, d. h. der EG-Kommission, und bei einem Vertreter eines der EFTA-Staaten.

    (2)  Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Gemeinsame EWR-Ausschuß grundsätzlich mindestens einmal monatlich zusammen. Er wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner von seinem Präsidenten oder auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

    (3)  Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und Arbeitsgruppen fest. Die Aufgaben dieser Gremien werden für jeden Einzelfall vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt.

    (4)  Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt einen Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.



    Abschnitt 3

    Die parlamentarische Zusammenarbeit

    Artikel 95

    (1)  Es wird ein Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der Parlamente der EFTA-Staaten andererseits. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder ist in der Satzung in Protokoll 36 festgelegt.

    (2)  Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält seine Sitzungen nach Maßgabe der in Protokoll 36 festgelegten Bestimmungen abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat ab.

    (3)  Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß trägt durch Dialog und Beratung zu einer besseren Verständigung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen bei.

    (4)  Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben. Insbesondere prüft er den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 94 Absatz 4 erstellten Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.

    (5)  Der Präsident des EWR-Rates kann vor dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß auftreten, um von diesem gehört zu werden.

    (6)  Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.



    Abschnitt 4

    Die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern

    Artikel 96

    (1)  Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und anderer Gremien, die die Sozialpartner in der Gemeinschaft vertreten, sowie die Mitglieder der entsprechenden Gremien in den EFTA-Staaten bemühen sich, ihre Kontakte zu verstärken sowie in organisierter und regelmäßiger Weise zusammenzuarbeiten, um das Bewußtsein für die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der zunehmenden Verflechtung der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und deren Interessen im Rahmen des EWR zu fördern.

    (2)  Zu diesem Zweck wird ein Beratender EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und des Beratenden Ausschusses der EFTA. Der Beratende EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.

    (3)  Der Beratende EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.



    KAPITEL 2

    BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN

    Artikel 97

    Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung und nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern,

     sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuß feststellt, daß die geänderten Rechtsvorschriften das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigen, oder

     sofern das Verfahren nach Artikel 98 abgeschlossen ist.

    Artikel 98

    Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die Protokolle 1 bis 7, 9, 10, 11, 19 bis 27, 30, 31, 32, 37, 39, 41 und 47 können je nach Fall durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß Artikel 93 Absatz 2 und den Artikeln 99, 100, 102 und 103 geändert werden.

    Artikel 99

    (1)  Sobald die EG-Kommission neue Rechtsvorschriften in einem unter dieses Abkommen fallenden Bereichausarbeitet, holt sie auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen der EFTA-Staaten ein, so wie sie bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge den Rat von Sachverständigen der EG-Mitgliedstaaten einholt.

    (2)  Wenn die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften ihren Vorschlag übermittelt, über mittelt sie den EFTA-Staaten Abschriften davon.

    Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein erster Meinungsaustausch statt.

    (3)  In den wichtigen Abschnitten der der Beschlußfassung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorausgehenden Phase konsultieren die Vertragsparteien einander auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen eines stetigen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

    (4)  Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zusammen, um die Beschlußfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß am Ende dieses Prozesses zu erleichtern.

    Artikel 100

    Die EG-Kommission gewährleistet, daß Sachverständige der EFTA-Staaten je nach Bereich so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die EG-Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. In diesem Zusammenhang zieht die EG-Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmenentwürfen Sachverständige der EFTA-Staaten auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der EG-Mitgliedstaaten.

    In den Fällen, in denen der Rat der Europäischen Gemeinschaften nach dem für den beteiligten Ausschuß geltenden Verfahren mit dem Entwurf befaßt wird, übermittelt die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften die Stellungnahmen der Sachverständigen der EFTA-Staaten.

    Artikel 101

    (1)  An den Arbeiten von Ausschüssen, die weder unter Artikel 81 noch unter Artikel 100 fallen, werden Sachverständige aus EFTA-Staaten beteiligt, wenn dies für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist.

    Diese Ausschüsse sind in Protokoll 37 aufgeführt. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung sind in den Protokollen und Anhängen festgelegt, die sich mit dem jeweiligen Sachgebiet befassen.

    (2)  Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, daß eine solche Beteiligung auf andere Ausschüsse, die ähnliche Merkmale aufweisen, ausgedehnt werden sollte, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß das Protokoll 37 ändern.

    Artikel 102

    (1)  Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des EWR faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß Beschlüsse zur Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen so bald wie möglich nach Erlaß der entsprechenden neuen Rechtsvorschriften durch die Gemeinschaft, damit diese Gemeinschaftsvorschriften und die Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen gleichzeitig angewendet werden können. Zu diesem Zweck unterrichtet die Gemeinschaft, wenn sie einen Rechtsakt auf einem unter dieses Abkommen fallenden Sachgebiet erläßt, so bald wie möglich die übrigen Vertragsparteien im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

    (2)  Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beurteilt, welcher Teil eines Anhangs zu diesem Abkommen von den neuen Rechtsvorschriften unmittelbar berührt wird.

    (3)  Die Vertragsparteien setzen alles daran, in Fragen, die dieses Abkommen berühren, Einvernehmen zu erzielen.

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt insbesondere alles daran, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wenn sich in einem Bereich, der in den EFTA-Staaten in die Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt, ein ernstes Problem ergibt.

    (4)  Kann trotz Anwendung des Absatzes 3 kein Einvernehmen über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen erzielt werden, so prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle sonstigen Möglichkeiten, das gute Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten; zu diesem Zweck kann er die erforderlichen Beschlüsse fassen, einschließlich der Möglichkeit der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. Ein solcher Beschluß wird bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Befassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften gefaßt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

    (5)  Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 4 keinen Beschluß über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen gefaßt, so gelten dessen von den neuen Vorschriften berührten Teile in dem gemäß Absatz 2 festgelegten Umfang als vorläufig außer Kraft gesetzt, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt etwas anderes. Eine solche vorläufige Außerkraftsetzung wird sechs Monate nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG-Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt seine Bemühungen fort, Einvernehmen über eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erzielen, damit die vorläufige Außerkraftsetzung so bald wie möglich aufgehoben werden kann.

    (6)  Die praktischen Folgen der vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Absatz 5 werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß erörtert. Die gemäß diesem Abkommen bereits begründeten Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Marktteilnehmern bleiben unberührt. Die Vertragsparteien beschließen gegebenenfalls über Anpassungen, die infolge der vorläufigen Außerkraftsetzung notwendig werden.

    Artikel 103

    (1)  Wird ein Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses für eine Vertragspartei erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforderungen verbindlich, so tritt der Beschluß, falls er ein Datum enthält, zu diesem Zeit punkt in Kraft, sofern die betreffende Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt hat, daß die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

    Liegt eine solche Mitteilung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht vor, so tritt der Beschluß am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung in Kraft.

    (2)  Liegt eine solche Mitteilung bei Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach der Beschlußfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nicht vor, so wird der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bis zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen vor läufig angewendet, es sei denn, eine Vertragspartei teilt mit, daß eine solche vorläufige Anwendung nicht möglich ist. In letzterem Fall oder falls eine Vertragspartei die Nichtratifikation eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mitteilt, wird die in Artikel 102 Absatz 5 vorgesehene vorläufige Außerkraftsetzung einen Monat nach der Mitteilung wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG- Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt.

    Artikel 104

    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen faßt, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.



    KAPITEL 3

    HOMOGENITÄT, ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND STREITBEILEGUNG



    Abschnitt 1

    Homogenität

    Artikel 105

    (1)  In Verfolgung des Ziels der Vertragsparteien, eine möglichst einheitliche Auslegung des Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Abkommen übernommen werden, zu erreichen, wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß nach Maßgabe dieses Artikels tätig.

    (2)  Der Gemeinsame EWR-Ausschuß verfolgt ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des in Artikel 108 Absatz 2 genannten EFTA-Gerichtshofs. Zu diesem Zweck werden die Urteile dieser Gerichte dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt; dieser setzt sich dafür ein, daß die homogene Auslegung des Abkommens gewahrt bleibt.

    (3)  Gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine Abweichung in der Rechtsprechung der beiden Gerichte vorgelegt wurde, die homogene Auslegung des Abkommens zu wahren, so können die Verfahren des Artikels 111 angewendet werden.

    Artikel 106

    Um eine möglichst einheitliche Auslegung dieses Abkommens bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, richtet der Gemeinsame EWR-Ausschuß ein System für den Austausch von Informationen über Urteile des EFTA-Gerichtshofs, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie der Gerichte letzter Instanz der EFTA-Staaten ein. Dieses System umfaßt:

    a) die Übermittlung von Urteilen der genannten Gerichte an den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung sowie der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte zum Gegenstand haben, soweit sie Bestimmungen betreffen, die mit denen dieses Abkommens in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind;

    b) die Klassifizierung dieser Urteile durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; dazu gehört auch, soweit notwendig, die Anfertigung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;

    c) die Übermittlung der betreffenden Dokumente an die zuständigen von den einzelnen Vertragsparteien zu bestimmenden nationalen Behörden durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 107

    Die EFTA-Staaten können einem Gericht oder Gerichtshof gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden; die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 festgelegt.



    Abschnitt 2

    Überwachungsverfahren

    Artikel 108

    (1)  Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwachungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähnliche Verfahren ein, wie sie in der Gemeinschaft bestehen; dazu gehören auch Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit denen die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert wird.

    (2)  Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof) ein.

    Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens insbesondere zuständig für:

    a) Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens,

    b) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen,

    c) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten.

    Artikel 109

    (1)  Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wird einerseits durch die EFTA-Überwachungsbehörde und andererseits durch die EG-Kommission im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ►M135  ————— ◄ und diesem Abkommen überwacht.

    (2)  Um eine einheitliche Überwachung im gesamten EWR zu gewährleisten, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen.

    (3)  Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nehmen Beschwerden entgegen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen. Sie setzen einander von den eingegangenen Beschwerden in Kenntnis.

    (4)  Jedes Organ prüft die unter seine Zuständigkeit fallenden Beschwerden und übermittelt dem anderen Organ die Beschwerden, die unter dessen Zuständigkeit fallen.

    (5)  Treten zwischen den beiden Organen Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über das Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach Maßgabe des Artikels 111 damit befaßt.

    Artikel 110

    Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Dasselbe gilt für entsprechende Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und des EFTA-Gerichtshofs aufgrund dieses Abkommens.

    Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, von der Behörde erteilt, die jede Vertragspartei zu diesem Zweck bestimmt, und wird den anderen Vertragsparteien, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem EFTA-Gerichtshof bekanntgeben.

    Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.

    Die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EG-Kommission, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einstweilig eingestellt werden; die Zwangsvollstreckung - von Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde oder des EFTA-Gerichtshofs kann nur durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs einstweilig eingestellt werden. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Gerichte der betreffenden Staaten zuständig.



    Abschnitt 3

    Streitbeilegung

    Artikel 111

    (1)  In Streitsachen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kann die Gemeinschaft oder ein EFTA-Staat gemäß den nachstehenden Bestimmungen den Gemeinsamen EWR-Ausschuß anrufen.

    (2)  Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann den Streit beilegen. Ihm werden alle Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Untersuchung der Lage von Nutzen sein können, damit eine annehmbare Lösung gefunden werden kann. Zu diesem Zweck untersucht der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle Möglichkeiten, das gute Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten.

    (3)  Betrifft die Streitigkeit die Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, und wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigelegt, so können die an dem Streit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Entscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu ersuchen.

    Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß in einer solchen Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung dieses Verfahrens keine Einigkeit über eine Lösung erzielt oder haben die Streitparteien bis dahin nicht beschlossen, eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen, so kann eine Vertragspartei zum Ausgleich etwaiger Ungleichgewichte

     entweder nach dem Verfahren des Artikels 113 eine Schutzmaßnahme gemäß Artikel 112 Absatz 2 ergreifen,

     oder Artikel 102 sinngemäß anwenden.

    (4)  Betrifft der Streit den Umfang oder die Dauer von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 111 Absatz 3 oder Artikel 112 oder die Angemessenheit von Ausgleichsmaß nahmen gemäß Artikel 114 und gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, den Streit innerhalb von drei Monaten, nachdem er angerufen wurde, beizulegen, so kann jede Vertragspartei den Streitfall gemäß den Verfahren des Protokolls 33 dem Schiedsgericht unterbreiten. Fragen, die die Auslegung der in Absatz 3 genannten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen, dürfen in einem solchen Verfahren nicht behandelt werden. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien verbindlich.



    KAPITEL 4

    SCHUTZMASSNAHMEN

    Artikel 112

    (1)  Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, daß sie anhalten, so kann eine Vertragspartei gemäß den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 113 einseitig geeignete Maßnahmen treffen.

    (2)  Diese Schutzmaßnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.

    (3)  Die Schutzmaßnahmen gelten gegenüber allen Vertragsparteien.

    Artikel 113

    (1)  Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen nach Artikel 112 in Erwägung zieht, teilt dies über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß unverzüglich den anderen Vertragsparteien mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

    (2)  Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß auf, um eine allseits annehmbare Lösung zu finden.

    (3)  Die betreffende Vertragspartei darf Schutzmaß nahmen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeit punkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist abgeschlossen. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die betreffende Vertragspartei unverzüglich die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

    In der Gemeinschaft werden die Schutzmaßnahmen von der EG-Kommission getroffen.

    (4)  Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

    (5)  Über die getroffenen Schutzmaßnahmen finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß vom Zeitpunkt ihrer Einführung an alle drei Monate Konsultationen mit dem Ziel statt, diese Maßnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.

    Jede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß die Überprüfung dieser Maßnahmen beantragen.

    Artikel 114

    (1)  Entsteht durch eine von einer Vertragspartei getroffene Schutzmaßnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen, so kann jede andere Vertragspartei gegenüber dieser Vertragspartei die angemessenen Ausgleichsmaßnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des EWR so wenig wie möglich stören.

    (2)  Das Verfahren nach Artikel 113 findet Anwendung.



    TEIL VIII

    FINANZIERUNGSMECHANISMUS

    Artikel 115

    Die Vertragsparteien sind sich einig, daß im Hinblick auf die Förderung einer beständigen und ausgewogenen Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 das Bedürfnis zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen besteht. Sie nehmen in dieser Hinsicht die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die dazugehörigen Protokolle, einschließlich gewisser Regelungen betreffend Landwirtschaft und Fischerei zur Kenntnis.

    Artikel 116

    Die EFTA-Staaten richten einen Finanzierungsmechanismus ein, um damit im Rahmen des EWR und zusätzlich zu den in dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 115 beizutragen.

    Artikel 117

    ▼M268

    Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b und dem Addendum zu Protokoll 38b festgelegt.

    ▼B



    TEIL IX

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 118

    (1)  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß es im Interesse aller Vertragsparteien liegt, die durch dieses Abkommen begründeten Beziehungen durch Ausdehnung auf nicht darunter fallende Sachgebiete weiterzuentwickeln, so legt sie den anderen Vertragsparteien im EWR-Rat einen mit Gründen versehenen Antrag vor. Der EWR-Rat kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuß beauftragen, den Antrag unter allen Gesichtspunkten zu prüfen und einen Bericht zu erstellen.

    Der EWR-Rat kann gegebenenfalls die politischen Beschlüsse für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien fassen.

    (2)  Die aus den Verhandlungen nach Absatz 1 hervorgehenden Abkommen bedürfen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

    Artikel 119

    Die Anhänge und die für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, sowie die Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 120

    Sofern in diesem Abkommen, insbesondere in den ►M1  Protokollen 41 und 43 ◄ , nichts anderes bestimmt ist, geht die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem EFTA-Staat oder mehreren EFTA-Staaten vor, soweit durch dieses Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist.

    Artikel 121

    Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:

    a) im Rahmen der nordischen Zusammenarbeit, soweit diese nicht das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigt;

    b) im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die Anwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird.

    ▼M135 —————

    ▼B

    Artikel 122

    Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

    Artikel 123

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu ergreifen,

    a) die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b) die sich beziehen auf die Erzeugung von, oder den Handel mit, Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder sonstigen Waren, die für Verteidigungszwecke oder für Forschung, Entwicklung oder Erzeugung für Verteidigungszwecke unerläßlich sind, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

    c) die sie bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat, für die eigene Sicherheit als wesentlich erachtet.

    Artikel 124

    Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 den eigenen Staatsangehörigen gleich.

    Artikel 125

    Dieses Abkommen läßt die Eigentumsordnung der einzelnen Vertragsparteien unberührt.

    Artikel 126

    (1)  Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ►M135  ————— ◄ angewendet wird, und nach Maßgabe ►M135  jenes Vertrags ◄ und für die Hoheitsgebiete der Republik Österreich, der Republik Finnland, ►M135   ►M187  Islands ◄ , des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen ◄ .

    (2)  Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

    a) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den Alandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:

    i) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Alandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Grundstücke auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen;

    ii) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.

    b) Die Rechte der Åländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

    c) Die Behörden der Ålandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.

    Artikel 127

    Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen Vertragsparteien schriftlich mitteilt.

    Nach der Mitteilung des beabsichtigten Rücktritts treten die übrigen Vertragsparteien unverzüglich zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um zu erwägen, in welchen Punkten das Abkommen geändert werden muß.

    Artikel 128

    ►M1

     

    Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.

     ◄

    (2)  Die Bedingungen für eine solche Beteiligung werden durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch alle Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

    Artikel 129

    (1)  Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    ▼M268

    Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.

    Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    ▼B

    (2)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

    Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

    Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.

    ▼M1

    (3)  Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind.

    ▼B

    En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente acuerdo.

    Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

    Εις πίστωση των ανωτέρω, οι υπογεγραμμένοι πληρεξούσιοι έθεσαν τις υπογραφές τους στην παρούσα συμφωνία.

    In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

    En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

    þEssu til staðfestingar hafa undirritaðir fulltrúar, sem til þess hafa fullt umboð, undirritað samning þennan.

    In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

    Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

    Som bevitnelse på dette har de undertegnede befullmäktigade undertegnet denne avtal.

    Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo.

    Tämän vakuudeksi alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

    Till bestyrkande härav har undertecknade befullmäktigade ombud undertecknat detta avtal.

    Hecho en Oporto, el dos de mayo de mil novecientos noventa y dos.

    Udfærdiget i Porto, den anden maj nitten hundrede og tooghalvfems.

    Geschehen zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.

    'Εγινε στο Πόρτο, στις δύο Μαΐου χίλια εννιακόσια ενενήντα δύο.

    Done at Oporto on the second day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-two.

    Fait à Porto, le deux mai mil neuf cent quatre-vingt-douze.

    Gjört í Oporto annan dag maímánaðar árið nítján hundruð níutíu og tvö.

    Fatto a Porto, addì due maggio millenovecentonovantadue.

    Gedaan te Oporto, de tweede mei negentienhonderd tweeënnegentig.

    Gitt i Oporte på den annen dag i mai i året nittenhundre og nitti to.

    Feito no Porto, em dois de Maio de mil novecentos e noventa e dois.

    Tehty portossa toisena päivänä toukokuuta tuhat yhdeksänsataayhdeksänkymmentäkaksi.

    Undertecknat i Oporto de 2 maj 1992.

    Por el Consejo y la Comisión de las Comunidades Europeas

    For Rådet og Kommissionen for De Europæiske Fællesskaber

    Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Για το Συμβούλιο και την Επιτροπή των Ευρωπαϊκών Κοινοτήτων

    For the Council and the Commission of the European Communities

    Pour le Conseil et la Commission des Communautés européennes

    Per il Consiglio e la Commissione delle Comunità europee

    Voor de Raad en de Commissie van de Europese Gemeenschappen

    Pelo Conselho e pela Comissão das Comunidades Europeias

    signatory

    Pour le royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    signatory

    På Kongeriget Danmarks vegne

    signatory

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    signatory

    Για την Ελληνική Δημοκρατία

    signatory

    Por el Reino de España

    signatory

    Pour la République française

    signatory

    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

    signatory

    Per la Repubblica italiana

    signatory

    Pour le grand-duché de Luxembourg

    signatory

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    signatory

    Pela República Portuguesa

    signatory

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    signatory

    Für die Republik Österreich

    signatory

    Suomen tasavallan puolesta

    signatory

    Fyrir Lýðveldið Ísland

    signatory

    Für das Fürstentum Liechtenstein

    signatory

    For Kongeriket Norge

    signatory

    För Konungariket Sverige

    signatory

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

    Pour la Confédération suisse

    Per la Confederazione svizzera

    signatory

    PROTOKOLLE



    PROTOKOLL 1

    über horizontale Anpassungen



    Die Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind nach Maßgabe des Abkommens und dieses Protokolls anzuwenden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes bestimmt ist. Die für einzelne Rechtsakte erforderlichen besonderen Anpassungen sind in dem Anhang niedergelegt, in dem der betreffende Rechtsakt aufgeführt ist.

    1.   EINLEITUNGEN DER RECHTSAKTE

    Die Präambeln der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Abkommens nicht angepaßt. Soweit notwendig sind sie im Rahmen des Abkommens für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Rechtsakte von Bedeutung.

    2.   BESTIMMUNGEN ÜBER EG-AUSSCHÜSSE

    Die Verfahren, institutionellen Vereinbarungen oder sonstigen Bestimmungen, die EG-Ausschüsse betreffen und in den Rechtsakten enthalten sind, auf die Bezug genommen wird, werden in den Artikeln 81, 100 und 101 des Abkommens und in Protokoll 31 behandelt.

    3.   BESTIMMUNGEN ÜBER VERFAHREN ZUR ANPASSUNG ODER ÄNDERUNG VON RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT

    Sieht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, vor, daß er nach EG-Verfahren angepaßt, ausgedehnt oder geändert werden kann oder daß neue Politiken, Maßnahmen oder Rechtsakte der Gemeinschaft ausgearbeitet werden können, so finden die einschlägigen Beschlußfassungsverfahren des Abkommens Anwendung.

    4.   INFORMATIONSAUSTAUSCH UND NOTIFIKATIONSVERFAHREN

    ▼M2

    a) Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informationen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Informationen der EFTA-Uberwachungs-behörde vor, die sie an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterleitet. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die EFTA-Uberwachungsbehörde tauschen die Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden erhalten haben.

    ▼B

    b) Hat ein EG-Mitgliedstaat Informationen einem anderen EG-Mitgliedstaat oder mehreren anderen EG-Mitgliedstaaten vorzulegen, so legt er diese Informationen auch der EG-Kommission vor; diese leitet sie an den Ständigen Ausschuß zur Übermittlung an die EFTA-Staaten weiter.

    Ein EFTA-Staat legt entsprechende Informationen einem anderen EFTA-Staat oder mehreren anderen EFTA-Staaten sowie dem Ständigen Ausschuß vor; dieser leitet sie an die EG-Kommission zur Übermittlung an die EG-Mitgliedstaaten weiter. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden vorzulegen sind.

    c) In Bereichen, in denen aus Dringlichkeitsgründen eine schnelle Informationsübermittlung erforderlich ist, finden geeignete sektorbezogene Lösungen Anwendung, die den direkten Austausch der Informationen vorsehen.

    d) Die Aufgaben der EG-Kommission in Überprüfungs- oder Genehmigungs-, Informations-, Notifikations- oder Konsultations- und ähnlichen Verfahren werden für die EFTA-Staaten nach Maßgabe von Verfahren wahrgenommen, die diese gemeinsam einführen. Die Ziffern 2, 3 und 7 bleiben hiervon unberührt. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß tauschen alle Informationen über diese Angelegenheiten aus. Mit Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß befaßt werden.

    5.   BERICHTSVERFAHREN

    Hat die EG-Kommission oder ein sonstiges EG-Gremium gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, einen Bericht, eine Bewertung oder ähnliches auszuarbeiten, so arbeitet, falls nichts anderes vereinbart wird, die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuß gleichzeitig einen entsprechenden Bericht, eine entsprechende Bewertung oder ähnliches für die EFTA-Staaten aus. Während der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Berichte konsultieren sich die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuß und tau- sehen Informationen aus; dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß werden Abschriften der Berichte übersandt.

    6.   VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN

    a) Hat ein EG-Mitgliedstaat gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, bestimmte Informationen über Tatsachen, Verfahren oder ähnliches zu veröffentlichen, so veröffentlichen auch die EFTA-Staaten im Rahmen des Abkommens die einschlägigen Informationen in entsprechender Weise.

    b) Sind gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, Tatsachen, Verfahren, Berichte oder ähnliches im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so werden die entsprechenden Informationen betreffend die EFTA-Staaten in einem besonderen EWR-Abschnitt ( 3 ) des Amtsblatts veröffentlicht.

    7.   RECHTE UND PFLICHTEN

    Die den EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander verliehenen Rechte und die ihnen auferlegten Pflichten gelten als den Vertragsparteien verliehen bzw. auferlegt; als Vertragsparteien gelten gegebenenfalls auch ihre zuständigen Behörden, ihre Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Unternehmen oder ihre Einzelpersonen.

    8.   BEZUGNAHMEN AUF GEBIETE

    Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, Bezugnahmen auf das Gebiet der „Gemeinschaft“ oder auf den „Gemeinsamen Markt“, so gelten diese Bezugnahmen im Sinne des Abkommens als Bezugnahmen auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 126 des Abkommens.

    9.   BEZUGNAHMEN AUF DIE ANGEHÖRIGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN

    Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, Bezugnahmen auf die Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten, so gelten diese Bezugnahmen im Sinne des Abkommens auch als Bezugnahmen auf die Angehörigen der EFTA-Staaten.

    10.   BEZUGNAHMEN AUF SPRACHEN

    Verleiht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, den EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen Rechte oder erlegt er ihnen Pflichten hinsichtlich des Gebrauchs einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften auf, so gelten die entsprechenden Rechte und Pflichten hinsichtlich des Gebrauchs einer Amtssprache der Vertragsparteien als den.Vertragsparteien, ihren zuständigen Behörden, ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen verliehen bzw. auferlegt.

    11.   INKRAFTTRETEN UND DURCHFÜHRUNG DER RECHTSAKTE

    Die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Durchführung der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, sind für die Zwecke des Abkommens unbeachtlich. Für die EFTA-Staaten ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, aus ►M1  dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ◄ des Abkommens und aus den Übergangsregelungen.

    12.   ADRESSATEN DER RECHTSAKTE DER GEMEIN SCHAFT

    Die Bestimmungen, daß ein Rechtsakt der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gerichtet ist, sind für die Zwecke des Abkommens unbeachtlich.

    ▼M108

    PROTOKOLL 2

    über die nach artikel 8 absatz 3 buchstabe a) vom anwendungsbereich des abkommens ausgeschlossenen waren



    HS-Position

    Warenbezeichnung

     

     

    3502

     

    Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:

     

    – Eieralbumin:

    ex 11

    – – getrocknet, ausgenommen ungenießbares oder ungenießbar gemachtes

    ex 19

    – – anderes Eieralbumin, ausgenommen ungenießbares oder ungenießbar gemachtes

    ex 20

    – Milchalbumin (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, ausgenommen ungenießbare oder ungenießbar gemachte

    3823

     

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

    – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

    ex 11

    – – Stearinsäure zu Futterzwecken

    ex 12

    – – Ölsäure zu Futterzwecken

    ex 13

    – – Tallölfettsäuren zu Futterzwecken

    ex 19

    – – andere zu Futterzweckern

    ex 70

    – technische Fettalkohole zu Futterzwecken

    PROTOKOLL 3

    über waren nach artikel 8 absatz 3 buchstabe b) des abkommens





    Artikel 1

    (1)  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.

    (2)   ►M153  ————— ◄ Gelten die Bestimmungen dieses Protokolls nicht für Liechtenstein.

    Artikel 2

    (1)  Für die in Tabelle I aufgeführten Waren gelten die in den Anhängen dieser Tabelle aufgeführten Zollsätze.

    (2)  Diese Zölle werden in jährlichen Abständen überprüft. Der Gemeinsame Ausschuss kann sie an die Entwicklung der Kosten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse in den Vertragsparteien und/oder die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen.

    Artikel 3

    (1)  Dieses Protokoll hindert keine Vertragspartei daran, ihr Ausfuhrerstattungssystem für die in Tabelle I aufgeführten Waren anzuwenden; dabei werden die Auswirkungen der unterschiedlichen Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse auf dem Weltmarkt und auf den Märkten der Vertragsparteien berücksichtigt.

    (2)  Werden Produktionserstattungen oder direkte Beihilfen für die bei der Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse gewährt, so wird die Ausfuhrerstattung entsprechend gekürzt.

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien teilen einander in regelmäßigen Abständen die Höhe der bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen gewährten Erstattungen, die für die in Tabelle I aufgeführten Waren beantragt werden können, und die entsprechenden Veränderungen in der Agrarpolitik, einschließlich der institutionellen Preise, mit.

    Artikel 5

    (1)  Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr der in Tabelle II aufgeführten Waren keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erheben oder Erstattungen bei ihrer Ausfuhr gewähren.

    (2)  Für die in Tabelle II aufgeführten Waren gelten die Bestimmungen von Artikel 4 sinngemäß.

    Artikel 6

    Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss dieses Protokoll überarbeiten. Eine solche Überarbeitung kann auch Änderungen der Tabellen I und II hinsichtlich des Umfangs der erfassten Waren und der geltenden Zölle umfassen.

    Artikel 7

    (1)  Die Vertragsparteien geben dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss die zur Anwendung dieses Protokolls erlassenen Durchführungsvorschriften im Einzelnen bekannt.

    (2)  Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Beratung über die Funktionsweise dieses Protokolls im Gemeinsamen EWR-Ausschuss beantragen.



    TABELLE I

    HS-Position

    Warenbezeichnung

     

     

    0403

     

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    10

    – Joghurt:

    ex 10

    – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    90

    – andere:

    ex 90

    – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0501

     

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    0502

     

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten und Haare

    0503

     

    Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

    0505

     

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

    0507

     

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

    0508

     

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

    0509

     

    Naturschwämme tierischen Ursprungs

    0510

     

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    0710

     

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    40

    – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    0711

     

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    90

    – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

    ex 90

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    1302

     

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

    – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

    14

    – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

    19

    – – andere:

    ex 19

    – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

    ex 19

    – – – andere als zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen und Vanille-Oleoresine

    20

    – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

    ex 20

    – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    1401

     

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

    1402

     

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

    1403

     

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

    1404

     

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    10

    – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

    90

    – andere

    1517

     

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

    10

    – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

    ex 10

    – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    90

    – andere:

    ex 90

    – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    ex 90

    – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    1520

     

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

    ex 00

    zu Futterzwecken (1)

    1522

     

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

    ex 00

    – Degras zu Futterzwecken (1)

    1702

     

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

    50

    – chemisch reine Fructose

    90

    – andere, einschließlich Invertzucker:

    ex 90

    – – chemisch reine Maltose

    1704

     

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    1806

     

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    1901

     

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1902

     

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

    – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

    11

    – – Eier enthaltend

    19

    – – andere

    20

    – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

    ex 20

    – – andere als Waren mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus von mehr als 20 GHT

    30

    – andere Teigwaren

    40

    – Couscous

    1903

     

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    1904

     

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1905

     

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    2001

     

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    90

    – andere:

    ex 90

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    2004

     

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    10

    – Kartoffeln:

    ex 10

    – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    90

    – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    ex 90

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2005

     

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    20

    – Kartoffeln:

    ex 20

    – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    80

    – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2006

     

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

    ex 2006

    – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2007

     

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

    2008

     

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    11

    – – Erdnüsse:

    ex 11

    – – – Erdnussbutter

    ex 11

    – – – Erdnüsse, geröstet

     

    – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

    ex 91

    – – Palmherzen zu Futterzwecken (1)

    99

    – – andere:

    ex 99

    – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2101

     

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    12

    – – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    ex 12

    – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    20

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

    ex 20

    – – mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    30

    – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    ex 30

    – – geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

    2102

     

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    2103

     

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    20

    – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    30

    – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    ex 30

    – – Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    90

    – andere:

    ex 90

    – – andere als Mango-Chutney, flüssig

    2104

     

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    2105

     

    Speiseeis, auch kakaohaltig (2)

    2106

     

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (3):

    ex 2106

    – andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

    2202

     

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    2203

     

    Bier aus Malz

    2205

     

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    2207

     

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

    20

    – Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    2208

     

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

    40

    – Rum und Taffia

    50

    – Gin und Genever

    60

    – Wodka

    70

    – Likör

    ex 70

    – – Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT

    90

    – andere:

    ex 90

    – – Aquavit

    2209

     

    Speiseessig und aus Essigsäure hergestellter Essigersatz

    2402

     

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    2403

     

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

    2905

     

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

     

    – andere mehrwertige Alkohole:

    43

    – – Mannitol

    44

    – – D-Glucitol (Sorbit)

    3302

     

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    10

    – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

    3501

     

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

    3505

     

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

    3809

     

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    10

    – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    3824

     

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    60

    – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

    (1)   Diese Unterteilung gilt nur für Norwegen.

    (2)   Im Fall Islands gelten die Bestimmungen von Protokoll 3 nicht für Waren der Position 2105.

    (3)   Im Fall Islands gelten die Bestimmungen von Protokoll 3 nicht für Zubereitungen, die hauptsächlich aus Fett und Wasser bestehen, einen Gehalt an Butter oder anderem Milchfett von mehr als 15 GHT haben und unter die Unterposition 2106 90 fallen.

    ANHANG I ZU TABELLE I

    Einfuhrregelung der Gemeinschaft

    1. Bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Teilbeträge und der Zusatzzölle wird von folgenden Grundbeträgen ausgegangen:

     Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais): 7,583 EUR/100 kg

     langkörniger, geschälter Reis: 25,610 EUR/100 kg

     Vollmilchpulver: 126,488 EUR/100 kg

     Magermilchpulver: 115,236 EUR/100 kg

     Butter: 183,912 EUR/100 kg

     Zucker: 40,640 EUR/100 kg

     Melasse: 0,34 EUR/100 kg

    2. Der Grenzwert für geringfügige Mengen Stärke/Glucose sowie Saccharose/Invertzucker/Isoglucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %.

    3. Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt.

    ▼M142

    4. Für die in der nachstehenden Tabelle genannten Waren gelten die angegebenen Zollsätze:



    KN-Code

    Geltender Zollsatz

    Kommentare

    0501 00 00

    Null

     

    0502 10 00

    Null

     

    0502 90 00

    Null

     

    0503 00 00

    Null

     

    0505 10 10

    Null

     

    0505 10 90

    Null

     

    0505 90 00

    Null

     

    0507 10 00

    Null

     

    0507 90 00

    Null

     

    0508 00 00

    Null

     

    0509 00 10

    Null

     

    0509 00 90

    Null

     

    0510 00 00

    Null

     

    1302 14 00

    Null

     

    1302 19 30

    Null

     

    1302 19 91

    Null

     

    ex 1302 20 10

    18,6 %

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    ex 1302 20 90

    10,9 %

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    1401 10 00

    Null

     

    1401 20 00

    Null

     

    1401 90 00

    Null

     

    1402 00 00

    Null

     

    1403 00 00

    Null

     

    1404 10 00

    Null

     

    1404 90 00

    Null

     

    1517 10 10

    0 % + 26,1 EUR/100 kg

     

    1517 90 10

    0 % + 26,1 EUR/100 kg

     

    1517 90 93

    Null

     

    1702 50 00

    Null

     

    1702 90 10

    Null

     

    1704 90 10

    Null

     

    1806 10 15

    Null

     

    1901 90 91

    Null

     

    1902 20 10

    8,2 %

     

    2001 90 60

    Null

     

    ex 2006 00 38

    9,12 EUR/100 kg

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    ex 2006 00 99

    9,12 EUR/100 kg

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2007 10 10

    13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

     

    2007 10 91

    13,14 %

     

    2007 10 99

    15,15 %

     

    2007 91 10

    11,64 % + 22,31 EUR/100 kg

     

    2007 91 30

    11,64 % + 4,07 EUR/100 kg

     

    2007 91 90

    18,90 %

     

    2007 99 10

    19,53 %

     

    2007 99 20

    13,98 % + 19,11 EUR/100 kg

     

    2007 99 31

    13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

     

    2007 99 33

    13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

     

    2007 99 35

    13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

     

    2007 99 39

    7 % + 22,31 EUR/100 kg

     

    2007 99 55

    13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

     

    ex 2007 99 57

    13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

    Maronenpaste und Maronenmus

    ex 2007 99 57

    7 % + 4,07 EUR/100 kg

    andere

    2007 99 91

    20,97 %

     

    2007 99 93

    13,14 %

     

    2007 99 98

    16,31 %

     

    2008 11 10

    Null

     

    2008 11 92

    Null

     

    2008 11 96

    Null

     

    2102 10 10

    Null

     

    2102 10 90

    Null

     

    2102 20 11

    Null

     

    2102 20 19

    Null

     

    2102 20 90

    Null

     

    2102 30 00

    Null

     

    2103 20 00

    Null

     

    ex 2103 30 90

    Null

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    2103 90 30

    Null

     

    2103 90 90

    Null

     

    2104 10 10

    Null

     

    2104 10 90

    Null

     

    2104 20 00

    Null

     

    2106 10 20

    12,4 %

     

    2106 90 10

    24,25 EUR/100 kg

     

    2106 90 20

    16,8 % min 0,97 EUR/% vol/hl

     

    2106 90 92

    Null

     

    2202 10 00

    Null (1)

     

    2202 90 10

    Null (1)

     

    2203 00 01

    Null

     

    2203 00 09

    Null

     

    2203 00 10

    Null

     

    2205 10 10

    Null

     

    2205 10 90

    Null

     

    2205 90 10

    Null

     

    2205 90 90

    Null

     

    2207 20 00

    9,9 EUR/hl

     

    2208 40 11

    Null

     

    2208 40 31

    Null

     

    2208 40 39

    Null

     

    2208 40 51

    Null

     

    2208 40 91

    Null

     

    2208 40 99

    Null

     

    2208 50 11

    Null

     

    2208 50 19

    Null

     

    2208 50 91

    Null

     

    2208 50 99

    Null

     

    2208 60 11

    Null

     

    2208 60 19

    Null

     

    2208 60 91

    Null

     

    2208 60 99

    Null

     

    2208701011

    Null

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    2208709011

    Null

    mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    2208905610

    Null

    Aquavit

    2208907710

    Null

    Aquavit

    2209 00 11

    3,10 EUR/hl

     

    2209 00 19

    2,33 EUR/hl

     

    2209 00 91

    2,49 EUR/hl

     

    2209 00 99

    1,50 EUR/hl

     

    2402 10 00

    12,60 %

     

    2402 20 10

    Null

     

    2402 20 90

    27,95 %

     

    2402 90 00

    27,95 %

     

    2403 10 10

    36,35 %

     

    2403 10 90

    36,35 %

     

    2403 91 00

    8,05 %

     

    2403 99 10

    20,2 %

     

    2403 99 90

    Null

     

    3302 10 21

    5,8 %

     

    3501 10 10

    Null

     

    3501105010

    Null

    mit einem Wassergehalt von mehr als 50 GHT

    3501105090

    2,9 %

    mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 50 GHT

    3501 10 90

    8,7 %

     

    3501 90 10

    8,1 %

     

    3501 90 90

    6,2 %

     

    3505 10 50

    7,5 %

     

    (1)   (Der Zollsatz Null wird zeitweilig ausgesetzt. Für Island gilt die Präferenzregelung, die im Protokoll Nr. 2 des bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island vorgesehen ist (Zollsatz Null). Für Norwegen wird das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen so angepasst, dass ein zollfreies Kontingent für Einfuhren dieser Waren aus Norwegen in die Gemeinschaft aufgenommen wird.)

    5. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 0 %:

    0403 10 51 bis 0403 10 59

    0403 10 91 bis 0403 10 99

    0403 90 71 bis 0403 90 79

    0403 90 91 bis 0403 90 99

    0710 40 00

    0711 90 30

    1704 10

    1704 90 30 bis 1704 90 99

    1806 10 20 bis 1806 10 90

    1806 20 10 bis 1806 20 50

    1806 20 70

    1806 20 80

    1806 20 95

    1806 31 00

    1806 32

    1806 90 11 bis 1806 90 50

    1806 90 60 10

    1806 90 60 90

    1806 90 70 10

    1806 90 70 90

    1806 90 90 11

    1806 90 90 19

    1806 90 90 91

    1806 90 90 99

    1901 10 00

    1901 20 00

    1901 90 11

    1901 90 19

    1901 90 99

    1902 11 00

    1902 19

    1902 20 91

    1902 20 99

    1902 30

    1902 40

    1903 00 00

    1904

    1905

    2001 90 30

    2001 90 40

    2004 10 91

    2004 90 10

    2005 20 10

    2005 80 00

    2008 99 85

    2008 99 91

    2101 12 98 91

    2101 20 98 90

    2101 30 19

    2101 30 99

    2105 00

    2106 10 80

    2106 90 98

    2202 90 91 bis 2202 90 99

    3302 10 29

    3505 10 10

    3505 10 90

    3505 20

    3809 10 .

    6. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 5,8 %:

    2905 44

    3824 60 .

    ▼M108

    7. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 7,8 %:

    2905 43 00 .

    ▼M142

    8. Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in der Gemeinschaft am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.

    ▼M108

    Anlage

    In Absatz 3 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen



    (je 100 kg Waren)

    Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — Milch und Milcherzeugnisse

    Milchfett

    (in GHT)

    Milcheiweiß

    (in GHT)

    Magermilchpulver

    (in kg)

    Vollmilchpulver

    (in kg)

    Butter

    (in kg)

    0–1,5

    0–2,5

    0

    0

    0

    2,5–6

    14

    0

    0

    6–18

    42

    0

    0

    18–30

    75

    0

    0

    30–60

    146

    0

    0

    60->

    208

    0

    0

    1,5–3

    0–2,5

    0

    0

    3

    2,5–6

    14

    0

    3

    6–18

    42

    0

    3

    18–30

    75

    0

    3

    30–60

    146

    0

    3

    60->

    208

    0

    3

    3–6

    0–2,5

    0

    0

    6

    2,5–12

    12

    20

    0

    12->

    71

    0

    6

    6–9

    0–4

    0

    0

    10

    4–15

    10

    32

    0

    15->

    71

    0

    10

    9–12

    0–6

    0

    0

    14

    6–18

    9

    43

    0

    18->

    70

    0

    14

    12–18

    0–6

    0

    0

    20

    6–18

    0

    56

    2

    18->

    65

    0

    20

    18–26

    0–6

    0

    0

    29

    6->

    50

    0

    29

    26–40

    0–6

    0

    0

    45

    6->

    38

    0

    45

    40–55

    0

    0

    0

    63

    55–70

    0

    0

    0

    81

    70–85

    0

    0

    0

    99

    85->

    0

    0

    0

    117



    (je 100 kg Waren)

    Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — andere als Milcherzeugnisse

    Bandbreiten

    Anzuwenden auf

    Weißzucker (in kg)

    Weichweizen (in kg)

    Mais (in kg)

    Saccharose, Invertzucker und/oder Isoglucose

    0–5

    0

     

     

    5–30

    24

     

     

    30–50

    45

     

     

    50–70

    65

     

     

    70->

    93

     

     

    Stärke/Glucose

    0–5

     

    0

    0

    5–25

     

    22

    22

    25–70

     

    47

    47

    50–75

     

    74

    74

    75->

     

    101

    101



    Standardzusammensetzungen für die Berechnung der Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

    KN-Code

    Weichweizen

    Hartweizen

    Roggen

    Gerste

    Mais

    Reis

    Weißzucker

    Melassen

    Magermilchpulver

    Vollmilchpulver

    Butter

    kg

    kg

    kg

    kg

    kg

    kg

    kg

    kg

    kg

    kg

    kg

    0403 10 51

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

     

     

    0403 10 53

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

     

    0403 10 59

     

     

     

     

     

     

     

     

    42

     

    68

    0403 10 91

     

     

     

     

     

     

     

     

    9

     

    2

    0403 10 93

     

     

     

     

     

     

     

     

    8

     

    5

    0403 10 99

     

     

     

     

     

     

     

     

    8

     

    10

    0403 90 71

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

     

     

    0403 90 73

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

     

    0403 90 79

     

     

     

     

     

     

     

     

    42

     

    68

    0403 90 91

     

     

     

     

     

     

     

     

    9

     

    2

    0403 90 93

     

     

     

     

     

     

     

     

    8

     

    5

    0403 90 99

     

     

     

     

     

     

     

     

    8

     

    10

    0710 40 00

     

     

     

     

    100  (1)

     

     

     

     

     

     

    0711 90 30

     

     

     

     

    100  (1)

     

     

     

     

     

     

    1704 10 11

     

     

     

     

    30

     

    58

     

     

     

     

    1704 10 19

     

     

     

     

    30

     

    58

     

     

     

     

    1704 10 91

     

     

     

     

    16

     

    70

     

     

     

     

    1704 10 99

     

     

     

     

    16

     

    70

     

     

     

     

    1704 90 30

     

     

     

     

     

     

    15

     

     

    20

     

    1806 10 20

     

     

     

     

     

     

    60

     

     

     

     

    1806 10 30

     

     

     

     

     

     

    75

     

     

     

     

    1806 10 90

     

     

     

     

     

     

    100

     

     

     

     

    1806 32 90  (2)

     

     

     

     

     

     

    50

     

     

    20

     

    1901 90 11

     

     

     

    195

     

     

     

     

     

     

     

    1901 90 19

     

     

     

    159

     

     

     

     

     

     

     

    1902 11 00

     

    167

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1902 19 10  (3)

     

    167

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1902 19 90  (4)

    67

    100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1902 20 91

     

    41

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1902 20 99

     

    116

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1902 30 10

     

    167

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1902 30 90

     

    66

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1902 40 10

     

    167

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1902 40 90

     

    66

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1903 00 00

     

     

     

     

    161

     

     

     

     

     

     

    1904 10 10

     

     

     

     

    213

     

     

     

     

     

     

    1904 10 30

     

     

     

     

     

    174

     

     

     

     

     

    1904 10 90

     

    53

     

    53

    53

    53

     

     

     

     

     

    1904 20 91

     

     

     

     

    213

     

     

     

     

     

     

    1904 20 95

     

     

     

     

     

    174

     

     

     

     

     

    1904 20 99

     

    53

     

    53

    53

    53

     

     

     

     

     

    1904 90 10

     

     

     

     

     

    174

     

     

     

     

     

    ►M142  1904 90 80  ◄

     

    174

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1905 10 00

     

     

    140

     

     

     

     

     

     

     

     

    1905 20 10

    44

     

    40

     

     

     

    25

     

     

     

     

    1905 20 30

    33

     

    30

     

     

     

    45

     

     

     

     

    1905 20 90

    22

     

    20

     

     

     

    65

     

     

     

     

    1905 90 10

    168

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1905 90 20

     

     

     

     

    644

     

     

     

     

     

     

    2001 90 30

     

     

     

     

    100  (1)

     

     

     

     

     

     

    2001 90 40

     

     

     

     

    40  (1)

     

     

     

     

     

     

    2001 90 10

     

     

     

     

    100  (1)

     

     

     

     

     

     

    2005 80 00

     

     

     

     

    100  (1)

     

     

     

     

     

     

    2008 99 85

     

     

     

     

    100  (1)

     

     

     

     

     

     

    2008 99 91

     

     

     

     

    40  (1)

     

     

     

     

     

     

    2101 30 19

     

     

     

    137

     

     

     

     

     

     

     

    2101 30 99

     

     

     

    245

     

     

     

     

     

     

     

    2102 10 31

     

     

     

     

     

     

     

    425

     

     

     

    2102 10 39

     

     

     

     

     

     

     

    125

     

     

     

    2105 00 10

     

     

     

     

     

     

    25

     

    10

     

     

    2105 00 91

     

     

     

     

     

     

    20

     

     

    23

     

    2105 00 99

     

     

     

     

     

     

    20

     

     

    35

     

    2202 90 91

     

     

     

     

     

     

    10

     

    8

     

     

    2202 90 95

     

     

     

     

     

     

    10

     

     

    6

     

    2202 90 99

     

     

     

     

     

     

    10

     

     

    13

     

    2905 43 00

     

     

     

     

     

     

    300

     

     

     

     

    2905 44 11

     

     

     

     

    172

     

     

     

     

     

     

    2905 44 19

     

     

     

     

     

     

    90

     

     

     

     

    2905 44 91

     

     

     

     

    245

     

     

     

     

     

     

    2905 44 99

     

     

     

     

     

     

    128

     

     

     

     

    3505 10 10

     

     

     

     

    189

     

     

     

     

     

     

    3505 10 90

     

     

     

     

    189

     

     

     

     

     

     

    3505 20 10

     

     

     

     

    48

     

     

     

     

     

     

    3505 20 30

     

     

     

     

    95

     

     

     

     

     

     

    3505 20 50

     

     

     

     

    151

     

     

     

     

     

     

    3505 20 90

     

     

     

     

    189

     

     

     

     

     

     

    3809 10 10

     

     

     

     

    95

     

     

     

     

     

     

    3809 10 30

     

     

     

     

    132

     

     

     

     

     

     

    3809 10 50

     

     

     

     

    161

     

     

     

     

     

     

    3809 10 90

     

     

     

     

    189

     

     

     

     

     

     

    3824 60 11

     

     

     

     

    172

     

     

     

     

     

     

    3824 60 19

     

     

     

     

     

     

    90

     

     

     

     

    3824 60 91

     

     

     

     

    245

     

     

     

     

     

     

    3824 60 99

     

     

     

     

     

     

    128

     

     

     

     

    (1)   Je 100 Kilogramm Süßkartoffeln oder Mais (Abtropfgewicht).

    (2)   Für Waren mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 6 GHT, gilt der Zusatzcode 6920.

    (3)   Für Teigwaren aus Hartweizen, auch mit einem Gehalt an anderen Getreiden von nicht mehr als 3 GHT, gilt der Zusatzcode 6921.

    (4)   Für andere Waren dieser Unterposition als Teigwaren aus Hartweizen, auch mit einem Gehalt an anderen Getreiden von nicht mehr als 3 GHT, gilt der Zusatzcode 6922.

    ANHANG II ZU TABELLE I

    Isländische Einfuhrregelung

    1.

     



    Isländischer Zollcode

    Warenbezeichnung

    geltender Zollsatz (ISK/kg)

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    0403.1011

    – Joghurt mit Kakao

    53

    0403.1012

    – Joghurt mit Früchten oder Nüssen

    53

    0403.1013

    – Joghurt, aromatisiert, anderweit nicht genannt

    53

    0403.1021

    – Trinkjoghurt mit Kakao

    51

    0403.1022

    – Trinkjoghurt mit Früchten oder Nüssen

    51

    ex 0403.1029

    – Trinkjoghurt, aromatisiert, anderweit nicht genannt

    51

    0403.9011

    – andere mit Kakao

    45

    0403.9012

    – andere mit Früchten oder Nüssen

    45

    0403.9013

    – andere, aromatisiert, anderweit nicht genannt

    45

    0403.9021

    – andere, als Getränk mit Kakao

    45

    0403.9022

    – andere, als Getränk mit Früchten oder Nüssen

    45

    ex 0403.9029

    – andere, als Getränk, aromatisiert, anderweit nicht genannt

    45

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

     

    1517.1001

    – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT

    88

    1517.1001

    – andere als Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT (ausgenommen flüssige Margarine)

    88

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

    – andere Zubereitungen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

     

    1806.2003

    – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

    109

    1806.2004

    – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

    39

    1806.2005

    – – andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr

    109

    1806.2006

    – – andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT

    39

     

    – andere, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln:

     

    1806.3101

    – – gefüllte Schokolade in Tafeln oder Riegeln

    51

    1806.3109

    – – andere, gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

    51

    1806.3202

    – – nicht gefüllte Schokolade, mit Kakaomasse, Zucker, Kakaobutter und Milchpulver, in Tafeln oder Riegeln

    47

    1806.3203

    – – Schokoladenersatz, nicht gefüllt, in Tafeln oder Riegeln

    39

    1806.3209

    – – andere, nicht gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

    21

     

    – andere:

    – – Stoffe für die Getränkeherstellung:

     

    1806.9011

    – – – Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakaopulver von 5 GHT oder mehr, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang

    22

     

    – – andere als Stoffe für die Getränkeherstellung:

     

    1806.9022

    – – – speziell zur Säuglingsernährung und für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

    18

    1806.9023

    – – – Ostereier

    48

    1806.9024

    – – – Speiseeissoßen und -dips

    39

    1806.9025

    – – – bestrichen oder überzogen, wie Rosinen, Nüsse,

    „Puff“

    -Getreide, Süßholz, Karamellen und Geleedragees

    53

    1806.9026

    – – – Schokoladencreme (Konfekt)

    48

    1806.9028

    – – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

    118

    1806.9029

    – – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

    43

    1806.9039

    – – – andere

    47

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905, mit einem Gesamtgehalt an Frischmilchpulver, Magermilchpulver, Eiern, Milchfett (z. B. Butter), Käse oder Fleisch von 3 GHT oder mehr:

     

    1901.2012

    – – zur Zubereitung von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000

    25

    1901.2013

    – – zur Zubereitung von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Positionen 1905.3011 und 1905.3029

    17

    1901.2014

    – – zur Zubereitung von Ingwerplätzchen der Position 1905.3021

    29

    1901.2015

    – – zur Zubereitung von Waffeln der Position 1905.3030

    10

    1901.2016

    – – zur Zubereitung von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000

    15

    1901.2017

    – – zur Zubereitung von Brot der Position 1905.9011 mit einer Füllung auf der Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen

    39

    1901.2018

    – – zur Zubereitung von Brot der Position 1905.9019

    5

    1901.2019

    – – zur Zubereitung von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Position 1905(9020)

    5

    1901.2022

    – – zur Zubereitung von feinen Backwaren, gesüßt, der Position 1905.9040

    33

    1901.2023

    – – Mischungen und Teig, Fleisch enthaltend, zur Zubereitung von Pasteten und Pizza der Position 1905.9051

    97

    1901.2024

    – – Mischungen und Teig, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zur Zubereitung von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059

    53

    1901.2029

    – – zum Herstellen von Waren der Position 1905(9090)

    43

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

    1902.1100

    – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

    8

     

    – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

    1902.2022

    – – gefüllt mit Zubereitungen aus Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus, mit einem Gehalt an diesen Zubereitungen von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

    41

    1902.2031

    – – mit Käse gefüllt, bei einem Käsegehalt von mehr als 3 GHT

    35

    1902.2041

    – – mit Fleisch und Käse gefüllt, bei einem Fleisch- und Käsegehalt von mehr als 20 GHT

    142

    1902.2042

    – – mit Fleisch und Käse gefüllt, bei einem Fleisch- und Käsegehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

    41

     

    – andere Teigwaren:

     

    1902.3021

    – – mit einem Gehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus

    41

    1902.3031

    – – mit einem Käsegehalt von mehr als 3 GHT

    35

    1902.3041

    – – mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

    41

    1902.4021

    – Couscous, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

    41

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

     

    1903.0001

    – in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger

    Null

    1903.0009

    – andere als in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger

    Null

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – andere:

     

    1904.9001

    – – mit einem Fleischgehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

    42

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

     

    1905.2000

    – Leb- und Honigkuchen und dergleichen

    83

     

    – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln, mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

     

    1905.3011

    – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

    17

    1905.3019

    – – andere als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

    16

     

    – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln, nicht mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

    – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

     

    1905.3021

    – – – Ingwerplätzchen

    31

    1905.3022

    – – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, mit einem Zuckergehalt von weniger als 20 GHT

    23

    1905.3029

    – – – ausgenommen Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

    19

    1905.3030

    – – andere

    11

    1905.4000

    – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    16

     

    – andere:

    – – Brot:

     

    1905.9011

    – – – mit einer im Wesentlichen aus Butter oder anderen Milcherzeugnissen (z. B. Knoblauchbutter) bestehenden Füllung

    39

    1905.9019

    – – – anderes

    5

    1905.9020

    – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt

    5

    1905.9040

    – – feine Backwaren, gesüßt

    35

     

    – – Pasteten und Pizza:

     

    1905.9051

    – – – Fleisch enthaltend

    97

    1905.9059

    – – – andere

    53

    1905.9090

    – – andere

    45

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    – andere als Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Soßen aus Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

    2103.9020

    – – Mayonnaise

    19

    2103.9030

    – – ölhaltige Soßen, anderweit nicht genannt (z. B. Remouladensoßen)

    19

    2103.9051

    – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

    97

    2103.9052

    – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

    52

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

    – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen:

     

    2104.1001

    – – Zubereitungen für Gemüsesuppen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

    3

    2104.1002

    – – andere Suppenpulver in Packungen von 5 kg oder mehr

    31

    2104.1003

    – – Fischsuppen in Dosen

    27

     

    – – andere Suppen:

     

    2104.1011

    – – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

    78

    2104.1012

    – – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

    44

    2104.1019

    – – – andere

    21

     

    – – andere:

     

    2104.1021

    – – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

    78

    2104.1022

    – – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

    44

    2104.1029

    – – – andere

    21

     

    – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

     

    2104.2001

    – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

    97

    2104.2002

    – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

    51

    2104.2003

    – – Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    24

    2104.2009

    – – andere

    24

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – andere:

    – – Pulver zur Zubereitung von Desserts:

     

    2106.9041

    – – – in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger, Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend

    67

    2106.9048

    – – – andere, Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend

    80

    2106.9049

    – – – andere, kein Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend

    67

    2106.9064

    – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

    41

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

    – anderes:

    – – aus Milcherzeugnissen mit anderen Zutaten, sofern der Gehalt an Milcherzeugnissen 75 GHT oder mehr ohne die Verpackung ausmacht:

     

    2202.9011

    – – – in Kartonverpackungen

    41

    2202.9012

    – – – in Einwegverpackungen aus Stahl

    41

    2202.9013

    – – – in Einwegverpackungen aus Aluminium

    41

    2202.9014

    – – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

    41

    2202.9015

    – – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

    41

    2202.9016

    – – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

    41

    2202.9017

    – – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

    41

    2202.9019

    – – – andere

    41

    2. Die in diesem Anhang aufgeführten Zollcodes beziehen sich auf die in der Gemeinschaft am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.

    3.

     



    HS-Code

    Warenbezeichnung

     

     

    2105

     

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    2106

     

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    .90

    – andere:

    ex .90

    – – Zubereitungen, überwiegend aus Fett und Wasser, mit einem Gehalt an Butter oder anderem Milchfett von mehr als 15 GHT

    4. Die in Absatz 3 enthaltene befristete Regelung wird von den Vertragsparteien vor Ende 2007 überprüft.

    ANHANG III ZU TABELLE I

    Norwegische Einfuhrregelung

    1.

    Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 6 werden zur Berechnung der Zölle auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse die folgenden Referenzzollsätze (NOK/kg) für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugrunde gelegt:



     

    Matrix ()

    Standardzusammensetzung

    Tatsächlicher Gehalt

    Vollmilchpulver (*)

    11,43

    11,43

    11,43

    Magermilchpulver (*)

    12,16

    12,16

    12,16

    Butter (*)

    12,74

    12,74

    12,74

    Milch zur Herstellung von Joghurt

     ()

    3,01

    3,01

    Milch zur Herstellung von Getränken

     ()

    2,23

    2,23

    Vollmilch

     ()

    1,43

    Magermilch

     ()

    1,07

    kondensierte Vollmilch

     ()

    4,98

    kondensierte Magermilch

     ()

    4,72

    Milchpulver, 20 % Fett

     ()

    11,41

    Buttermilchpulver,

     ()

    11,93

    Rahm

     ()

    4,48

    Rahmmischung

     ()

    5,33

    eingedickter Sauerrahm

     ()

    6,69

    Rahmpulver

     ()

    10,77

    Molkepulver

     ()

    3,00

    Caseinate

     ()

    33,47

    Milchalbumin

     ()

    33,47

    Weizenmehl (*)

    1,96

    1,96

    1,96

    Roggenmehl

    1,96

    2,16

    1,96

    Hartweizenmehl

    1,96

    1,32

    1,96

    Gerstenmehl

    1,96

    1,96

    Mehl aus Roggen und Weizen

    1,96

    1,96

    Maismehl

    0

    0

    Reismehl

    0

    0

    Mehl aus anderen Getreiden

    0

    0

    Weichweizen

    1,52

    1,52

    Hartweizen

    0,98

    0,98

    Gerste

    1,37

    1,37

    Hafer

    1,17

    1,17

    Roggen

    1,46

    1,46

    Roggen und Weizen

    1,46

    1,46

    Mais

    0

    0

    Andere Getreide

    0

    0

    Weizenkleie

    1,96

    1,96

    Haferkleie

    1,96

    1,96

    Hafer, gequetscht

    1,96

    1,96

    Weizenmalz

    0

    0

    Gerstenmalz

    0

    0

    Weizenkleber

    0

    0

    Reis

    0

    0

    Kartoffelstärke (*)

    4,41

    4,41

    4,41

    andere Stärke (*)

    4,41

    4,41

    modifizierte Stärke

    4,41

    4,41

    Glucose und Glucosesirup

    4,41

    4,41

    4,41

    Zucker

    0

    0

    Maltodextrin

    0

    0

    Kartoffeln

    0,81

    0,81

    Mehl und Flocken von Kartoffeln

    3,75

    12,01

    12,01

    Rindfleisch, entbeint (14 % Fett) (*)

    25,89

    25,89

    25,89

    Schweinefleisch (23 % Fett)

    19,23

    19,23

    19,23

    Schaffleisch

    8,63

    8,63

    Geflügelfleisch

    3,02

    3,02

    Fette, ausgenommen Butter

    0

    0

    Himbeeren, gefroren (*)

    4,29  ()

    4,29  ()

    Konzentrat aus Himbeeren

    22,22  ()

    22,22  ()

    Schwarze Johannisbeeren, gefroren

    0  ()

    0  ()

    Konzentrat aus schwarzen Johannisbeeren

    0  ()

    0  ()

    Erdbeeren, gefroren

    4,45  ()

    4,45  ()

    4,45  ()

    Konzentrat aus Erdbeeren

    23,05  ()

    23,05  ()

    Fruchtfleisch von Äpfeln

    0

    0

    Konzentrat aus Äpfeln

    0

    0

    Käse (*)

    20,08

    20,08

    20,08

    Käsepulver

    12,45

    12,45

    Volleipulver (*)

    45,37

    45,37

    45,37

    Eier in der Schale

    9,48

    9,48

    Eigelb, haltbar gemacht (flüssig)

    26,90

    26,90

    26,90

    Trockeneigelb

    56,81

    56,81

    Volleipaste (Eier, nicht in der Schale)

    9,32

    9,32

    9,32

    Albumin, flüssig

    0

    0

    Albumin, in Pulverform

    0

    0

    (1)   Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Referenzzollsätze für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse dienen als Grundlage für die Berechnung der Zölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach dem Matrix-System. Die übrigen Referenzzollsätze für die in dieser Spalte aufgeführten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse ergeben sich aus dem Umrechnungskoeffizienten.

    (2)   Die Matrixreferenzzollsätze dieser landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse werden anhand des tatsächlichen Gehalts an Milchfett und Milchprotein in Verbindung mit dem Umrechnungskoeffizienten berechnet.

    (3)   Die Referenzzollsätze dieser landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse werden vor dem 15. Juni jeden Jahres gemeinsam überprüft. Bei diesen gemeinsamen Überprüfungen werden die Marktpreise, die Marktlage, die Produktion in Norwegen und die Einfuhren nach Norwegen berücksichtigt.

    ▼M142

    2.

    Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Norwegen am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.

    ▼M108

    3.

    Der Grenzwert für geringfügige Mengen Mehl, Stärke und/oder Glucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %.

    4.

    Der Grenzwert für geringfügige Mengen zusätzlicher landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse (Fleisch, Käse, Eier und Strauchbeeren, wie gefrorene Himbeeren, gefrorene schwarze Johannisbeeren und gefrorene Erdbeeren), die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 3 %. Bei der Berechnung des Zolls werden frische Strauchbeeren wie gefrorene Strauchbeeren im Verhältnis eins zu eins behandelt.

    5.

    Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt.

    6.



    Norwegischer Zollcode

    Warenbezeichnung

     

     

    19.04

     

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); ►M142  Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen ◄ :

    – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

    .2010

    – – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

    21.04

     

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

    – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen:

    – – in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

    .1020

    – – – Gemüsesuppe, auch vorgekocht, weder Fleisch noch Fleischextrakt enthaltend

    .1030

    – – – Fischsuppe mit einem Fischgehalt von 25 GHT oder mehr

    .1040

    – – – andere

     

    – – andere:

    .1050

    – – – Fleisch oder Fleischextrakt enthaltend

    .1060

    – – – Fischsuppe mit einem Fischgehalt von 25 GHT oder mehr

    .1090

    – – – andere

    ▼M142

    7.

    Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.



    Norwegischer Zollcode

    Warenbeschreibung

    Geltender Zollsatz (NOK/kg)

    05.01

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Menschenhaarabfälle

    Null

    05.02

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

    Null

    05.03

    Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

    Null

    05.05

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

    Null

    05.07

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe

    Null

    05.08

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    Null

    05.09

    Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

    Null

    05.10

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht, Mate

    Null

    07.10

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    – Zuckermais

     

    .4010

    – – zu Futterzwecken

    1,73

    .4090

    – – andere

    Null

    07.11

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

    – – Zuckermais;

     

    .9011

    – – – zu Futterzwecken

    1,73

    .9020

    – – – andere

    Null

    13.02

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

     

    .1400

    – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

    – – andere:

    Null

    .1903

    – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

    Null

    .1904

    – – – zu therapeutischen und prophylaktischen (medizinischen) Zwecken

    – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

    Null

    ex .2000

    – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    Null

    14.01

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

    Null

    14.02

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

    Null

    14.03

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

    Null

    14.04

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    .1000

    – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben und Gerben verwendeten Art

    Null

    .9000

    – andere

    Null

    15.17

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16 :

    – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

    – – andere:

    – – – tierischen Ursprungs:

     

    .1021

    – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    – – – pflanzlichen Ursprungs:

    14,5 %

    .1031

    – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    – andere:

    – – andere:

    – – – flüssige Margarine:

    14,5 %

    .9032

    – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    – – – flüssige genießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen, die vorwiegend aus pflanzlichen Ölen bestehen

    14,5 %

    .9041

    – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    – – – andere:

    10,2 %

    .9091

    – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    Null

    ex .9098

    – – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    Null

    15.20

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

     

    .0010

    – zu Futterzwecken

    3,79

    15.22

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

     

    .0011

    – zu Futterzwecken

    3,79

    17.02

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glukose und Fruktose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

    – chemisch reine Fructose:

     

    .5010

    – – zu Futterzwecken

    1,37

    .5090

    – – andere

    – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

    Null

    ex .9022

    – – chemisch reine Maltose zu Futterzwecken

    1,37

    ex .9099

    – – chemisch reine Maltose, nicht zu Futterzwecken

    Null

    18.06

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

     

    .1000

    – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Null

    19.01

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

    – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

     

    .1010

    – – aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04

    – andere:

    5,10  (1)

    .9010

    – – Malzextrakt

    Null

    19.04

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

    – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

     

    .1010

    – – Corn Flakes

    – – andere:

    Null

    .1091

    – – – Popcorn

    Null

    .1099

    – – – andere

    – andere:

    – – Reis, vorgekocht, ohne Zusatz weiterer Zutaten:

    Null

    .9010

    – – – zu Futterzwecken

    1,11

    .9020

    – – – andere

    Null

    19.05

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

     

    .2000

    – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    0,75

    20.01

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    – andere:

    – – Gemüse:

    – – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

     

    .9031

    – – – – zu Futterzwecken

    1,73

    .9041

    – – – – andere

    – – – andere

    Null

    .9062

    – – – – Palmherzen

    2,22

    .9063

    – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    2,22

    20.04

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06 :

    – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

     

    .9011

    – – – zu Futterzwecken

    1,73

    .9020

    – – – andere

    Null

    20.05

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06 :

    – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

     

    .8010

    – – zu Futterzwecken

    1,73

    .8090

    – – andere

    Null

    20.06

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

    – Sonstige Erzeugnisse:

     

    ex .0031

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT zu Futterzwecken

    1,94

    ex .0031

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, nicht zu Futterzwecken

    Null

    ex .0091

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT zu Futterzwecken

    1,94

    ex .0091

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT, nicht zu Futterzwecken

    Null

    20.07

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

    – Homogenisierte Zubereitungen:

     

    .1001

    – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    5,30

    ex .1009

    – – andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, aus anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren

    3,28

    ex .1009

    – – andere

    – andere:

    – – von Zitrusfrüchten:

    4,55

    .9110

    – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Null

    .9190

    – – – andere

    – – andere:

    – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Null

    .9902

    – – – – von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon

    Null

    ex .9903

    – – – – von Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea), Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus), anderen Früchten der Gattung Vaccinium oder Moltebeeren (norwegische Tarifzeile 0810.9010 ) oder Mischungen davon,

    1,76

    ex .9903

    – – – – andere

    – – – andere:

    5,30

    .9907

    – – – – von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon

    Null

    ex .9908

    – – – – von anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren

    1,76

    ex .9908

    – – – – andere

    5,30

    20.08

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    – – Erdnüsse:

     

    .1110

    – – – Erdnussbutter

    – – – andere:

    Null

    .1180

    – – – – zu Futterzwecken

    1,69

    .1191

    – – – – andere

    – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19 :

    – – Palmherzen

    Null

    .9110

    – – – zu Futterzwecken

    – – andere:

    4,67

    ex .9903

    – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) zu Futterzwecken

    2,67

    21.01

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

     

    ex .1202

    – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    Null

    ex .1209

    – – – andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

    Null

    ex .2010

    – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchproteinen von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    – – andere:

    Null

    ex .2091

    – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    Null

    ex .2099

    – – – andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

    Null

    ex .3000

    – andere geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemittel, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

    Null

    21.02

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 30.02 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

    – Hefen, lebend:

     

    .1010

    – – Hefen, nicht lebend

    Null

    .1020

    – – Backhefe, flüssig, gepresst oder getrocknet

    Null (2)

    .1090

    – – andere

    – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

    Null

    .2010

    – – Hefen zu Futterzwecken

    2,58

    .2020

    – – andere Hefen, nicht lebend

    Null

    .2031

    – – andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, zu Futterzwecken

    2,58

    .2040

    – – andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, nicht zu Futterzwecken

    Null

    .3000

    – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    Null

    21.03

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen:

     

    .2010

    – – Tomatenketchup

    – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    – – Senf:

    Null

    .3009

    – zubereiteter Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

    Null

    21.04

    Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zu ihrer Herstellung; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

    – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

    – – in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

    – – – Fleischbrühe

     

    .1011

    – – – getrocknet

    Null

    21.05

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

    – andere:

     

    .0090

    – – andere

    Null

    21.06

    Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

    – anderes:

     

    .9010

    – – nichtalkoholische Zusammensetzungen („Essenzen“) auf der Grundlage von Erzeugnissen der Position 13.02 , zur Herstellung von Getränken

    Null

    .9020

    – – Zubereitungen auf der Grundlage von Apfelsaft oder Saft schwarzer Johannisbeeren, zur Herstellung von Getränken

    – – Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:

    8,73 %

    .9039

    – – – andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

    – – Bonbons und Kaugummi, ohne Zucker:

    Null

    .9041

    – – – Bonbons

    – – – Kaugummi:

    Null

    .9043

    – – – Nikotinhaltiger Kaugummi

    Null

    .9044

    – – – – andere

    – – andere:

    – – – Rahmersatz:

    Null

    .9051

    – – – – getrocknet

    5,83

    .9052

    – – – – flüssig

    2,92

    22.02

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 20.09 :

     

    .1000

    – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    – anderes:

    Null

    .9010

    – – alkoholfreier Wein

    Null

    .9020

    – – alkoholfreies Bier (Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol)

    Null

    .9090

    – – andere

    Null

    22.03

    Bier aus Malz

    Null

    22.05

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

    Null

    22.07

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

     

    .2000

    – Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    Null

    22.08

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen:

     

    .4000

    – Rum und Taffia

    Null

    .5000

    – Gin und Genever

    Null

    .6000

    – Wodka

    – Likör:

    Null

    ex .7000

    – – Liköre mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT

    – andere:

    Null

    .9003

    – – Aquavit (mit Kümmelsamen gewürzte Spirituosen)

    Null

    22.09

    Speiseessig und Essigersatz aus Essigsäure:

    Null

    24.02

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

    – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:

     

    .1001

    – – Zigarren

    Null

    .1009

    – – andere

    Null

    .2000

    – Zigaretten, Tabak enthaltend

    Null

    .9000

    – andere

    Null

    24.03

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

     

    .1000

    – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

    – andere:

    Null

    .9100

    – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

    – – andere:

    Null

    .9910

    – – – Tabakauszüge und Tabaksoßen

    Null

    .9990

    – – andere

    Null

    29.05

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    – andere mehrwertige Alkohole:

     

    .4300

    – – Mannitol

    Null

    .4400

    – – D-Glucitol (Sorbit)

    Null

    33.02

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art andere Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art auf der Basis von Riechstoffen

     

    .1000

    – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

    Null

    35.05

    Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte oder veresterte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

    – Dextrine und andere modifizierte Stärken:

     

    .1001

    – – veretherte Stärken und veresterte Stärken

    7,40  (3)

    .1009

    – – andere

    7,40  (3)

    .2000

    – Leime

    Null

    38.09

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    .1000

    – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    Null

    38.24

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

     

    .6000

    – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44

    Null

    (1)   Der landwirtschaftliche Teilbetrag beruht auf einer Standardzusammensetzung nach Protokoll 2 des Freihandelsabkommens.

    (2)   Die Zollbefreiung gilt ab dem 1. Januar 2005.

    (3)   Zu zolltechnischen Zwecken beträgt der Zollsatz Null.

    ▼M108

    8.



    Norwegischer Zollcode

    Warenbezeichnung

    1806.2012

    Puddingpulver in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

    1806.2090

    andere (ausgenommen Speiseeis- oder Puddingpulver) in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

    1806.3100

    andere, gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

    1806.3200

    andere, ungefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

    1806.9010

    andere Schokolade, einschließlich kakaohaltige Zuckerwaren (ausgenommen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

    1806.9022

    Puddingpulver

    1806.9090

    andere Lebensmittelzubereitungen

    2103.9099

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel (ausgenommen Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Senfmehl, auch zubereitet, und Senf, Mayonnaise, Remouladen und Mango-Chutney, flüssig)

    ▼M142

    9.

    Die Zölle auf Waren der Positionen 1901.2097 und 1901.2098 des norwegischen Zolltarifs (andere Mischungen zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905 ), die als glutenfrei und für Zöliakiekranke geeignet erklärt werden, betragen 0,37 NOK/kg.

    10.

    Die Zölle auf Waren der Position ex 2008.9903 des norwegischen Zolltarifs (Mais, ohne Zuckermais (Zee mays var. Saccharata), nicht zu Futterzwecken) wird nach dem Matrixsystem berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 12 NOK/kg nicht überschreiten.

    11.

    Der Zoll auf Waren der Position 2106.9060 des norwegischen Zolltarifs (emulgierte Fette und ähnliche Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT) wird nach dem Matrix-System berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 7 NOK/kg nicht überschreiten.

    ▼M108

    Anlage

    In Absatz 5 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen



    (je 100 kg Waren)

    Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — Milch und Milcherzeugnisse

    Milchfett

    (in GHT)

    Milcheiweiß

    (in GHT)

    Magermilchpulver

    (in kg)

    Vollmilchpulver

    (in kg)

    Butter

    (in kg)

    0–1,5

    0–2,5

    0

    0

    0

    2,5–6

    14

    0

    0

    6–18

    42

    0

    0

    18–30

    75

    0

    0

    30–60

    146

    0

    0

    60->

    208

    0

    0

    1,5–3

    0–2,5

    0

    0

    3

    2,5–6

    14

    0

    3

    6–18

    42

    0

    3

    18–30

    75

    0

    3

    30–60

    146

    0

    3

    60->

    208

    0

    3

    3–6

    0–2,5

    0

    0

    6

    2,5–12

    12

    20

    0

    12->

    71

    0

    6

    6–9

    0–4

    0

    0

    10

    4–15

    10

    32

    0

    15->

    71

    0

    10

    9–12

    0–6

    0

    0

    14

    6–18

    9

    43

    0

    18->

    70

    0

    14

    12–18

    0–6

    0

    0

    20

    6–18

    0

    56

    2

    18->

    65

    0

    20

    18–26

    0–6

    0

    0

    29

    6->

    50

    0

    29

    26–40

    0–6

    0

    0

    45

    6->

    38

    0

    45

    40–55

    0

    0

    0

    63

    55–70

    0

    0

    0

    81

    70–85

    0

    0

    0

    99

    85->

    0

    0

    0

    117



    (je 100 kg Waren)

    Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — andere als Milcherzeugnisse

    Bandbreiten

    Anzuwenden

     

     

    Stärke/Glucose

    0–5

    0

     

    5–15

    12,5

    (3,13 NOS + 9,38 PS)

    15–25

    22,5

    (5,63 NOS + 16,88 PS)

    25–50

    43,75

    (10,94 NOS + 32,81 PS)

    50–75

    68,75

    (17,19 NOS + 51,56 PS)

    75->

    100

    (25 NOS + 75 PS)

    Mehl/Grieß aus Getreide

    0–5

    0

     

    5–15

    12,5

     

    15–25

    22,5

     

    25–35

    32,5

     

    35–45

    42,5

     

    45–55

    52,5

     

    55–65

    62,5

     

    65–75

    72,5

     

    75->

    115

     

    Fleisch

    0–3

    0

     

    3–6

    5,25

     

    6–10

    7,5

     

    10–15

    12,5

     

    15–20

    17,5

     

    20->

    50

     

    Käse

    0–3

    0

     

    3–5

    4,5

     

    5–10

    8,75

     

    10–15

    13,75

     

    15–20

    18,75

     

    20–30

    27,5

     

    30–50

    45

     

    50->

    60

     

    Eier

    0–3

    0

     

    3–5

    4,5

     

    5–10

    8,75

     

    10–15

    13,75

     

    15–20

    18,75

     

    20–30

    27,5

     

    30–50

    45

     

    50->

    60

     

    Beeren

    0–3

    0

     

    3–5

    4,5

     

    5–10

    8,75

     

    10–15

    13,75

     

    15–20

    18,75

     

    20–30

    27,5

     

    30–50

    45

     

    50->

    60

     



    Standardzusammensetzungen für die Berechnung der Zollsätze bei Einfuhr nach Norwegen

    NO-Code

    Milch für Joghurt

    Erdbeeren

    Glucose

    Butter

    Magermilchpulver

    Vollmilchpulver

    Weizenmehl

    Kartoffelstärke

    Stärke Volleipulver

    Hartweizenmehl

    Volleipaste

    Roggenmehl

    Rindfleisch 14 %

    Schweinefleisch 23 %

    Käse

    Mehl/Flocken von Kartoffeln

    Eigelb, haltbar

    Milch für Getränke

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    0403 10 20

    381

    30

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0403 10 30

    103

    8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0403 10 91

    103

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0403 90 01

    103

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    0403 90 02

    103

    8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1704 10 00

     

     

    18

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1704 90 10

     

     

    8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1704 90 91

     

     

    35

    5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1806 20 11

     

     

     

     

    95

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1806 90 21

     

     

     

     

    95

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1901 20 10

     

     

     

     

     

     

    35

    5

    3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1901 20 91

     

     

     

     

     

     

    35

    5

    3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1901 20 92

     

     

     

     

    2

     

    35

     

     

     

    6

     

     

     

     

     

     

     

    1902 11 00

     

     

     

     

     

     

     

     

    2

    108

     

     

     

     

     

     

     

     

    1902 19 00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    105

     

     

     

     

     

     

     

     

    1902 40 00

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    105

     

     

     

     

     

     

     

     

    1903 00 00

     

     

     

     

     

     

     

    100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1905 10 00

     

     

     

     

     

     

    22

     

     

     

     

    88

     

     

     

     

     

     

    ►M142  1905 32 00  ◄

     

     

     

     

     

    3

    70

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1905 40 00

     

     

     

     

    2

     

    85

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1905 90 10

     

     

     

     

     

     

    25

     

     

     

     

     

    5

    5

    15

     

     

     

    1905 90 22

     

     

     

     

     

    1

    65

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1905 90 32

     

     

     

     

     

     

    30

     

     

     

     

    100

     

     

     

     

     

     

    1905 90 33

     

     

     

     

    2

     

    35

     

     

     

    6

     

     

     

     

     

     

     

    2004 10 10

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    95

     

     

    2004 10 20

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    46

     

     

    2005 20 10

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    95

     

     

    2005 20 20

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    46

     

     

    2103 20 21

     

     

     

     

     

     

     

    8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2103 20 29

     

     

     

     

     

     

     

    8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2103 90 10

     

     

     

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

     

     

     

    7

     

    ex 2104 10 10

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    15  (1)

     

     

     

     

     

    2105 00 10

     

     

     

     

     

    35

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2105 00 20

     

    6

     

     

     

    35

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2202 90 30

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    95

    3501 10 00

     

     

     

     

    300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3501 90 10

     

     

     

     

    300

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (1)   Die Standardzusammensetzung gilt nicht für Fleischbrühe, getrocknet.



    TABELLE II

    HS-Position

    Warenbezeichnung

     

     

    0901

     

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    0902

     

    Tee

    1302

     

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

    – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

    .12

    – – von Süßholzwurzeln

    .13

    – – von Hopfen

    .20

    – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

    ex .20

    – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT

     

    – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    .31

    – – Agar-Agar

    .32

    – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

    .39

    – – andere

    1404

     

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    .20

    – Baumwoll-Linters

    1516

     

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    .20

    – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    ex .20

    – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    1518

     

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    ex 1518

    – Linoxyn

    1520

     

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen (1)

    1521

     

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    1522

     

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen (2)

    1803

     

    Kakaomasse, auch entfettet

    1804

     

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    1805

     

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    2002

     

    Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    .90

    – andere

    2008

     

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

    .91

    – – Palmherzen (3)

    2101

     

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    .11

    – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    .12

    – – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    ex .12

    – – – kein Milchfett, Milchprotein, keinen Zucker oder keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT, an Zucker von weniger als 5 GHT oder an Stärke von weniger als 5 GHT

    .20

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

    ex .20

    – – kein Milchfett, Milchprotein, keinen Zucker oder keine Stärke enthalten oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT, an Zucker von weniger als 5 GHT oder an Stärke von weniger als 5 GHT

    .30

    – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    ex .30

    – – geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien

    2103

     

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    .10

    – Sojasoße

    .30

    – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    ex .30

    – – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT

    .90

    – andere:

    ex .90

    – – Mango-Chutney, flüssig

    2201

     

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

    2208

     

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

    .20

    – Branntwein aus Wein oder Traubentrester

    .30

    – Whisky

    .70

    – Likör:

    ex .70

    – – anderer als Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 HT

    .90

    – anderer:

    ex .90

    – – anderer als Aquavit

    (1)   Im Fall von Norwegen sind die Waren zu Futterzwecken, die unter diese Position fallen, in Tabelle I erfasst.

    (2)   Im Fall von Norwegen ist Degras zu Futterzwecken, das unter diese Position fällt, in Tabelle I erfasst.

    (3)   Im Fall von Norwegen sind Palmherzen zu Futterzwecken, die unter diese Position fallen, in Tabelle I erfasst.

    ▼M169

    PROTOKOLL Nr. 4

    über die ursprungsregeln

    INHALTSÜBERSICHT

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 10

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 13

    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 14

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 22

    Artikel 23

    Artikel 24

    Artikel 25

    Artikel 26

    Artikel 27

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 30

    Artikel 31

    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 32

    Artikel 33

    Artikel 34

    Artikel 35

    Artikel 36

    Artikel 37

    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 38

    Artikel 39

    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 40

    LISTE DER ANHÄNGE

    Anhang I:

    Anhang II:

    Anhang IIIa:

    Anhang IIIb:

    Anhang IVa:

    Anhang IVb:

    Anhang V:

    Anhang VI:

    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

    Gemeinsame Erklärung über die Anerkennung des im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 augestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen

    Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra

    Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

    b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

    c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

    d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

    e) „Zollwert“, ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

    f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

    g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird.

    h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

    i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in Artikel 3 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird.

    j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).

    k) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

    l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

    m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstengewässer.



    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeines

    (1)  Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:

    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zum für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3

    Diagonale Ursprungskumulierung

    (1)  Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in ►M187  ————— ◄ der Schweiz (einschließlich Liechtensteins) ( 4 ), Island, Norwegen ►M187  ————— ◄ , der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

    (2)  Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei ( 5 ), hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

    (3)  Geht die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.

    (4)  Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

    (5)  Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

    a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

    b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln dieses Protokolls entsprechen,

    und

    (c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

    Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

    Die Gemeinschaft teilt den anderen Vertragsparteien über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

    Artikel 4

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)  Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

    a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

    i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstengewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

    k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

    (2)  Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

    a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

    b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates fahren,

    c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

    d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten besteht

    und

    e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten besteht.

    Artikel 5

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1)  Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

    In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

    (2)  Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,

    a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

    b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (3)  Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

    Artikel 6

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

    b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

    d) Bügeln von Textilien;

    e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

    f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

    g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

    h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

    i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

    j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

    k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Kästen oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

    m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

    n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

    o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;

    p) Schlachten von Tieren.

    (2)  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle im EWR an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

    Artikel 7

    Maßgebende Einheit

    (1)  Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Daraus ergibt sich,

    a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

    (2)  Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 8

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 9

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 10

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

    a) Energie und Brennstoffe;

    b) Anlagen und Ausrüstung;

    c) Maschinen und Werkzeuge;

    d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.



    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 11

    Territorialitätsprinzip

    (1)  Vorbehaltlich des Artikels 3 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden.

    (2)  Ursprungswaren, die aus dem EWR in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

    a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

    und

    b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    (3)  Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

    a) die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht,

    und

    b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

    i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

    und

    ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

    (4)  Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

    (5)  Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb des EWR entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

    (6)  Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

    (7)  Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (8)  Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

    Artikel 12

    Unmittelbare Beförderung

    (1)  Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar innerhalb des EWR oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

    Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des EWR befördert werden.

    (2)  Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

    a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

    b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    i) einer genauen Beschreibung der Erzeugnisse,

    ii) dem Datum des Ent- und Wieder-Verladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

    und

    iii) den Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder,

    c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 13

    Ausstellungen

    (1)  Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in den EWR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,

    a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

    b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,

    c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

    und

    d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)  Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

    (3)  Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.



    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 14

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    (1)  Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im EWR oder in einem der in Artikel 3 genannten Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

    (2)  Das Verbot nach Absatz 1 betrifft im Gebiet einer Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Gebiet der betreffenden Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

    (3)  Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

    (4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

    (5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.



    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 15

    Allgemeines

    (1)  Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in eine Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:

    a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;

    b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;

    c) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ bzw. „Erklärung auf der Rechnung EUR-MED“ genannt).

    (2)  Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

    Artikel 16

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    (1)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

    (2)  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3)  Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4)  Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt,

     wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;

     wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.

    (5)  Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

     die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde oder

     die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können

     oder

     die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.

    (6)  In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:

     wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

     „CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;

     wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

     „NO CUMULATION APPLIED“.

    (7)  Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (8)  In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

    (9)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

    Artikel 17

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    (1)  Abweichend von Artikel 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

    oder

    b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2)  Abweichend von Artikel 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 5 erfüllt sind.

    (3)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

    (4)  Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (5)  Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    „ISSUED RETROSPECTIVELY“.

    Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    „ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no … [date and place of issue])“.

    (6)  Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

    Artikel 18

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    (1)  Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2)  Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    „DUPLICATE“.

    (3)  Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

    (4)  Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 19

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

    Werden Ursprungserzeugnisse im Gebiet einer Vertragspartei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen im EWR durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

    Artikel 20

    Buchmäßige Trennung

    (1)  Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten „Methode der buchmäßigen Trennung“ (im Folgenden „Methode“ genannt) zu verwalten.

    (2)  Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

    (3)  Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (4)  Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

    (5)  Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

    (6)  Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

    Artikel 21

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

    (1)  Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden

    a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22

    oder

    b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2)  Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden,

     wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;

     wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.

    (3)  Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

     die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde oder

     die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können

    oder

     die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.

    (4)  Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:

     wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

     „CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;

     wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

     „NO CUMULATION APPLIED“.

    (5)  Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (6)  Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

    (7)  Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

    (8)  Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 22

    Ermächtigter Ausführer

    (1)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

    (2)  Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3)  Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED anzugeben ist.

    (4)  Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5)  Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 23

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1)  Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

    (2)  Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3)  In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 24

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

    Artikel 25

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 26

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1)  Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2)  Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3)  Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 27

    Lieferantenerklärung

    (1)  Wird im Gebiet einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragsparteien verwendet worden sind, die im EWR be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.

    (2)  Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die im EWR an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (3)  Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang V vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

    (4)  Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die im EWR über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“ genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Datum der Ausfertigung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sie sich bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.

    Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.

    (5)  Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

    (6)  Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

    Artikel 28

    Belege

    Die in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und dass die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:

    a) der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

    b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    c) Belege über die im EWR an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 3 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

    e) Lieferantenerklärungen zum Nachweis der im EWR an den bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgefertigt worden sind;

    f) geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

    Artikel 29

    Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege

    (1)  Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (2)  Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (3)  Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins oder des anderen Handelspapiers, dem die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

    (4)  Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (5)  Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 30

    Abweichungen und Formfehler

    (1)  Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2)  Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Artikel 31

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1)  Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der in Artikel 3 genannten Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

    (2)  Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

    (3)  Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

    (4)  Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

    (5)  Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Vertragsparteien vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.



    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 32

    Gegenseitige Amtshilfe

    (1)  Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung, der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED und der Lieferantenerklärungen zuständig sind.

    (2)  Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Erklärungen auf der Rechnung, der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

    Artikel 33

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1)  Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

    (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für ein Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

    (3)  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

    (4)  Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

    (5)  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (6)  Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Artikel 34

    Prüfung der Lieferantenerklärung

    (1)  Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung oder einer Erklärung auf der Rechnung EUR-MED berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.

    (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schließen lassen.

    (3)  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

    (4)  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung oder einer Erklärung auf der Rechnung EUR-MED berücksichtigt werden konnte.

    Artikel 35

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen.

    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Einfuhrlands beizulegen.

    Artikel 36

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 37

    Freizonen

    (1)  Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse des EWR mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.



    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 38

    Anwendung des Protokolls

    (1)  Der Begriff „EWR“ im Sinne dieses Protokolls umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse des EWR“ umfasst nicht Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

    (2)  Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39 sinngemäß.

    Artikel 39

    Besondere Bestimmungen

    (1)  Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten

    1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen;

    2. als Ursprungserzeugnisse des EWR:

    a) Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen.

    (2)  Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (3)  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke „EWR“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.

    (4)  Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.



    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 40

    Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

    Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder im EWR in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 12 vorgelegt werden.

    Anhang I

    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

    Bemerkung 1

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls gelten können.

    Bemerkung 2

    2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3

    3.1.

    Die Vorschriften des Artikels 5 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen im Land der Vertragsparteien.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407 , für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex  72 24 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex  72 24 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er in demselben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

    3.2.

    Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest; ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.3.

    Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

    Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

    3.4.

    Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    3.5.

    Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 , die die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich ausschließt, verhindert nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    3.6.

    Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4

    4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

    4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

    Bemerkung 5

    5.1.

    Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    5.2.

    Die in der Bemerkung 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

     Seide,

     Wolle,

     grobe Tierhaare,

     feine Tierhaare,

     Rosshaar,

     Baumwolle,

     Materialien für die Papierherstellung und Papier,

     Flachs,

     Hanf,

     Jute und andere textile Bastfasern,

     Sisal und andere textile Agavefasern,

     Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

     synthetische Filamente,

     künstliche Filamente,

     elektrische Leitfilamente,

     synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

     synthetische Spinnfasern aus Polyester,

     synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

     synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

     synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

     synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

     synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

     synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

     andere synthetische Spinnfasern,

     künstliche Spinnfasern aus Viskose,

     andere künstliche Spinnfasern,

     Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

     Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

     Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

     andere Erzeugnisse der Position 5605 .

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205 , das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112 , das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802 , das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    5.3.

    Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

    5.4.

    Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für „Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist“.

    Bemerkung 6

    6.1.

    Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    6.2.

    Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    6.3.

    Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7

    7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 , 2713 bis 2715 , ex  29 01 , ex  29 02 und ex  34 03 gelten:

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    i) die Isomerisation.

    7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    ij) die Isomerisation;

    k) nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

    l) nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

    m) nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

    n) nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

    o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

    p) nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

    7.3. Im Sinne der Positionen ex  27 07 , 2713 bis 2715 , ex  29 01 , ex  29 02 und ex  34 03 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    ▼M240

    Anhang II

    Liste der be- oder verarbeitungen, die an vormaterialien ohne ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten erzeugnissen die ursprungseigenschaft zu verleihen

    Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.



    HS-Position

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3) oder (4)

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

     

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

    Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

     

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    0902

    Tee, auch aromatisiert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 0910

    Gewürzmischungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 1106

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

    Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

     

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

    —  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

    Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

     

    —  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 :

     

     

    —  Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203 , 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

     

    —  anderes

    Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

     

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 :

     

     

    —  Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201 , 0202 , 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

     

    —  anderes

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

    —  feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

     

    —  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 1505

    Lanolin, raffiniert

    Herstellen aus Wollfett der Position 1505

     

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

    —  feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

     

    —  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1507 bis 1515

    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

     

     

    —  Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    —  feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

    Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

     

    —  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    — alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen

    — aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

    — bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

     

    —  chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

     

    —  andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

     

    ex 1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    —  Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

     

    —  andere

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

    —  20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    —  mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem

    — alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

     

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806 ,

    — bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea Indurata“ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

     

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 2001

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2004 und ex 2005

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2008

    —  Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

     

    —  Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    —  andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

     

    —  Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

     

    —  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

     

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

     

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol. oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

    — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol. verwendet werden darf

     

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol., unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

    — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol. verwendet werden darf

     

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2301

    Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex 2303

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

    Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

     

    ex 2306

    Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    — alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ex 2403

    Rauchtabak

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2504

    Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

    Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

     

    ex 2515

    Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex 2516

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex 2518

    Dolomit, gebrannt

    Brennen von nicht gebranntem Dolomit

     

    ex 2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

     

    ex 2520

    Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2524

    Asbestfasern

    Herstellen aus Asbestkonzentrat

     

    ex 2525

    Glimmerpulver

    Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

     

    ex 2530

    Farberden, gebrannt oder gemahlen

    Brennen oder Mahlen von Farberden

     

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 2707

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2709

    Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    Schwelung bituminöser Mineralien

     

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe4

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2805

    „Mischmetall“

    Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2811

    Schwefeltrioxid

    Herstellen aus Schwefeldioxid

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2833

    Aluminiumsulfate

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2840

    Natriumperborat

    Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2852

    Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2902

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 2905

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2932

    —  Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 2939

    Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

     

     

    —  Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere:

     

     

    — —  menschliches Blut

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    — —  tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    — —  Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin Blutglobuline und Serumglobine

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    — —  Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    — —  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3003 und 3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ):

     

     

    —  hergestellt aus Amicacin der Position 2941

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 3006

    —  Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

    Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festgelegten Ursprung der hergestellten Ware festzuhalten

     

    —  sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar;

     

     

    —  Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  Fertigerzeugnisse aus Geweben

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — Spinnfasern: weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    —  Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 31

    Düngemittel; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

    — Natriumnitrat

    — Calciumcyanamid

    — Kaliumsulfat

    — Kaliummagnesiumsulfat

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3201

    Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3205

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3403

    Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

     

     

    —  auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

    — hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516 ,

    — Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

    — Vormaterialien der Position 3404 .

    Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

     

     

    —  veretherte Stärken und veresterte Stärken

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3507

    Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3701

    fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

     

     

    —  Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3702

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3704

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3801

    —  kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3803

    Tallöl, raffiniert

    Raffinieren von rohem Tallöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3805

    Sulfatterpentinöl, gereinigt

    Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3806

    Harzester

    Raffinieren von Harzsäuren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3807

    Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

    Destillieren von Holzteer

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3810

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

     

     

    —  Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3813

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3814

    Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3818

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3820

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 3821

    Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3822

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

     

    —  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    —  Technische Fettalkohole

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

     

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    —  folgende Waren dieser Position:

    — —  zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

    — —  Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    — —  Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

    — —  Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    — —  Ionenaustauscher

    — —  Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren (Getter)

    — —  alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

    — —  Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    — —  Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    — —  Fuselöle und Dippelöle

    — —  Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

    — —  Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3901 bis 3915

    Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

    —  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3907

    —  Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

     

    —  Polyester

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

     

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3916 bis 3921

    Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916 , ex 3917 , ex 3920 und ex 3921 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

    —  Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  andere

     

     

    — —  Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    — —  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3916 und ex 3917

    Profile, Rohre und Schläuche

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3920

    —  Folien und Filme aus Ionomeren

    Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 3921

    Folien aus Kunststoffen, metallisiert

    Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3922 bis 3926

    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4001

    Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

    Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

     

    4005

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    4012

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

     

     

    —  Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

     

    —  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

     

    ex 4017

    Waren aus Hartkautschuk

    Herstellen aus Hartkautschuk

     

    ex Kapitel 41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4102

    rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

    Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

     

    4104 bis 4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4107 , 4112 und 4113

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113

     

    ex 4114

    Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106 , 4107 , 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4302

    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

     

     

    —  in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    —  andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

     

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4403

    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

     

    ex 4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

     

    ex 4408

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

     

    ex 4409

    Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

     

     

    —  geschliffen oder an den Enden verbunden

    Schleifen oder an den Enden Verbinden

     

    —  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4410 bis ex 4413

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

     

    ex 4416

    Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

    Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

     

    ex 4418

    —  Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

     

    —  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4421

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

     

    ex Kapitel 45

    Kork und Korkwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4503

    Waren aus Naturkork

    Herstellen aus Kork der Position 4501

     

    Kapitel 46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 4811

    Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4817

    Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 4818

    Toilettenpapier

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex 4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 4820

    Briefpapierblöcke

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4909

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

     

    4910

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

     

     

    —  Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

     

    ex Kapitel 50

    Seide; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 5003

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

     

    5004 bis ex 5006

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

     

     

    —  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

     

     

    —  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 52

    Baumwolle; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle:

     

     

    —  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

     

     

    —  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — Kokosgarnen,

    — Jutegarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

     

     

    —  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

     

    5508 bis 5511

    Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    Herstellen aus (7)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

     

     

    —  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

    Herstellen aus (7)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

     

     

    —  Nadelfilze

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Jedoch dürfen

    — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

    — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — Spinnfasern aus Kasein oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5604

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

     

     

    —  Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

     

     

    —  aus Nadelfilz

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Jedoch dürfen

    — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

    — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

     

    —  aus anderem Filz

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — Kokos- oder Jutegarnen,

    — Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

    — natürlichen Fasern oder

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

     

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

     

     

    —  in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (7)

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

    Herstellen aus Garnen

     

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

     

     

    —  mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

    Herstellen aus Garnen

     

    —  andere

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

     

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Herstellen aus Garnen oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

    Herstellen aus Garnen (7)

     

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

     

     

    —  mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

    Herstellen aus Garnen

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

     

     

    —  Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    —  andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien

     

    —  andere

    Herstellen aus Garnen

     

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Herstellen aus Garnen oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

     

     

    —  Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

     

    —  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5909 bis 5911

    Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

     

     

    —  Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

    Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

     

    —  Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

    Herstellen aus (7)

    — Kokosgarnen,

    — folgenden Vormaterialien:

    — 

    — —  Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

    — —  Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

    — —  Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

    — —  Monofile aus Polytetrafluorethylen (8),

    — —  Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

    — —  Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8),

    — —  Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend,

    — —  natürlichen Fasern,

    — —  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    — —  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 61

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

     

     

    —  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Herstellen aus Garnen (7) (9)

     

    —  andere

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    ex Kapitel 62

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

    Herstellen aus Garnen (7) (9)

     

    ex 6202 , ex 6204 , ex 6206 , ex 6209 und ex 6211

    Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

    Herstellen aus Garnen (9) oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    ex 6210 und ex 6216

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (9) oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    6213 und 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

     

     

    —  bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    —  andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

     

     

    —  bestickt

    Herstellen aus Garnen (9) oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    —  Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (9) oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

     

    —  Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen aus Garnen (9)

     

    ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

     

     

    —  aus Filz oder Vliesstoffen

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    —  andere

     

     

    — —  bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10) oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    — —  andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10)

     

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    Herstellen aus (7)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

     

     

    —  aus Vliesstoffen

    Herstellen aus (7) (9)

    — natürlichen Fasern oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    —  andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9)

     

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

     

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

     

    ex Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6601

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 6803

    Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

     

    ex 6812

    Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 6814

    Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

    Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

     

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 7003 , ex 7004 und ex 7005

    Glas mit absorbierender Schicht

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7006

    Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

     

     

    —  Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11)

    Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

     

    —  andere

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7007

    Vorgespanntes Einschichten- Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7008

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7009

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder

    mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 7019

    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

    Herstellen aus

    — ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

    — Glaswolle

     

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 7102 , ex 7103 und ex 7104

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

     

    7106 , 7108 und 7110

    Edelmetalle:

     

     

    —  in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

     

    —  als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

     

    ex 7107 , ex 7109 und ex 7111

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

     

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7117

    Fantasieschmuck

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder

    Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 72

    Eisen und Stahl; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

     

    7208 bis 7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

     

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207

     

    ex 7218 , 7219 bis 7222

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

     

    7223

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218

     

    ex 7224 , 7225 bis 7228

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

     

    7229

    Draht aus anderem legierten Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224

     

    ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 7301

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7304 , 7305 und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224

     

    ex 7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

     

    ex 7315

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7401

    Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7402

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

     

     

    —  raffiniertes Kupfer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    —  Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält

    Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

     

    7404

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7405

    Kupfervorlegierungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7501 bis 7503

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

     

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 7616

    Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 77

    Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

     

     

    ex Kapitel 78

    Blei und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7801

    Blei in Rohform:

     

     

    —  raffiniertes Blei

    Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

     

    —  anderes

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

     

    7802

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 79

    Zink und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7901

    Zink in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

     

    7902

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8001

    Zinn in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

     

    8002 und 8007

    Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

     

     

    —  andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8208

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8211

    Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    8214

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

     

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    ex Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 8302

    Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8306

    Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8401

    Brennstoffelemente für Kernreaktoren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware (12)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8403 und ex 8404

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 ; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8406

    Dampfturbinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungs-motoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8413

    Rotierende Verdrängerpumpen

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8414

    Ventilatoren für industrielle Zwecke

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8419

    Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8423

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8425 bis 8428

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

     

     

    —  Straßenwalzen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8431

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8443

    Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z.B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8444 bis 8447

    Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

     

     

    —  Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

    — der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

     

    —  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8456 bis 8466

    Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8469 bis 8472

    Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8480

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8486

    —  Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten oder Richten von Metallen; Teile und Zubehör

     

     

    —  Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör

     

     

    —  Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör

     

     

    —  Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  sonstige Maschinen zum Heben, Fördern, Laden und Entladen

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8504

    Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 8517

    andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8518

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8519

    Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8522

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8523

    —  Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung, ausgenommen Waren des Kapitels 37;

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  „proximity cards“ und „smart cards“ mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  „smart cards“ mit einer elektronischen integrierten Schaltung

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder

    Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8527

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8528

    —  Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  sonstige Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät. Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

     

     

    —  – erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren bestimmt, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8535

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von mehr als 1 000 V

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8536

    —  Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

     

     

    — —  aus Kunststoff

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    — —  aus keramischen Stoffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    — —  aus Kupfer

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8541

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8542

    Elektronische integrierte Schaltungen

     

     

    —  monolithische integrierte Schaltungen

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder

    Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8546

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8548

    —  Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8608

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8710

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

     

     

    —  mit Hubkolbenverbrennungs-motor mit einem Hubraum von:

     

     

    — —  50 cm3 oder weniger

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    — —  mehr als 50 cm3

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8712

    Fahrräder, ohne Kugellager

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8715

    Kinderwagen und Teile davon

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 8804

    Rotierende Fallschirme

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8805

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon;

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9002

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9004

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9005

    Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9006

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9007

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9011

    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9014

    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9016

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9017

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9018

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

     

     

    —  zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    —  andere

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9019

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9020

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9024

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

     

     

    —  Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; ausgenommen solche der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9033

    Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 91

    Uhrmacherwaren, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9105

    Andere Uhren

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9109

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9110

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9111

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9112

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9113

    Uhrarmbänder und Teile davon:

     

     

    —  aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    —  andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 9401 und ex 9403

    Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder

    Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403 , wenn

    — der Wert des Gewebes 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    — und alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9406

    Vorgefertigte Gebäude

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 9503

    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9506

    Golfschläger und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

     

    ex Kapitel 96

    Verschiedene Waren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex 9601 und ex 9602

    Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

    Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die hergestellte Ware;

     

    ex 9603

    Besen, Bürsten und Pinsel, von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9605

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9608

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

     

    9612

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    Herstellen:

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9613

    Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex 9614

    Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

    Herstellen aus Pfeifenrohformen

     

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    (1)   Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (2)   Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

    (3)   Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

    (4)   Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    (5)   Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (6)   Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

    (7)   Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

    (8)   Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

    (9)   Siehe Bemerkung 6.

    (10)   Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

    (11)   SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

    (12)   Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

    ▼M169

    Anhang IIIa

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und eines Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Druckanweisungen

    1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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    Anhang IIIb

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und eines Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

    Druckanweisungen

    1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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    Anhang IVa

    Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    ▼M187

    Bulgarische Fassung

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … ( 6 ) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход … ( 7 ).

    ▼M169

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (7) ] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (7) .

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo oprávnění … (7) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (7) .

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (7) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (7) .

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (7) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (7)  Ursprungswaren sind.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. … (7) ) deklareerib, et need tooted on … (7)  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (7) ] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (7) .

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (7) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (7)  preferential origin.

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (7) ] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (7) .

    ▼M268

    Kroatische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (7) ) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (7)  preferencijalnog podrijetla.

    ▼M169

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (7) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (7) .

    Lettische Fassung

    Eksportētājs izstrādājumiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (7) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem izstrādājumiem ir priekšrocību izcelsme no … (7) .

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (7) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (7)  preferencinės kilmės prekės.

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (7) ) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (7)  származásúak.

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (7) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (7) .

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (7) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (7) .

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (7) ) deklaruje, że z wyjątkiem, gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (7)  preferencyjne pochodzenie.

    Portugiesische Fassung

    O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o… (7) ] declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (7) .

    ▼M187

    Rumänische Fassung

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (7)  declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (7) .

    ▼M169

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (7) ), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (7)  poreklo.

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (7) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (7) .

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (7) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (7)  alkuperätuotteita.

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (7) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (7) .

    Isländische Fassung

    Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr … (7) ), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af … fríðindauppruna (7) .

    Norwegische Fassung

    Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr … (7) ) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse (7) .

    ………………………………………………………………………………………………………………………………… ( 8 )

    (Ort und Datum)

    ………………………………………………………………………………………………………………………………… ( 9 )

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    Anhang IVb

    Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    ▼M187

    Bulgarische Fassung

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническоразрешение № … ( 10 ) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход … ( 11 ).

     cumulation applied with ……………… (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied ( 12 ).

    ▼M169

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (12) ] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo oprávnění … (12) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (12) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (12) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (12)  Ursprungswaren sind.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. … (12) ) deklareerib, et need tooted on … (12)  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (12) ] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (12) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (12)  preferential origin.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (12) ] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    ▼M268

    Kroatische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (12) ) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (12)  preferencijalnog podrijetla.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    ▼M169

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (12) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Lettische Fassung

    Eksportētājs izstrādājumiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (12) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem izstrādājumiem ir priekšrocību izcelsme no … (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (12) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (12)  preferencinės kilmės prekės.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (12) ) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (12)  származásúak.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (12) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (12) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (12) ) deklaruje, że z wyjątkiem, gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (12)  preferencyjne pochodzenie.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Portugiesische Fassung

    O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (12) ] declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    ▼M187

    Rumänische Fassung

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (12)  declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (12) .

     cumulation applied with ……………… (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) .

    ▼M169

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (12) ), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (12)  poreklo.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (12) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (12) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (12)  alkuperätuotteita.

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (12) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Isländische Fassung

    Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr … (12) ), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af … fríðindauppruna (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    Norwegische Fassung

    Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr … (12) ) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse (12) .

     cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

     no cumulation applied (12) 

    ………………………………………………………………………………………………………………………………… ( 13 )

    (Ort und Datum)

    ………………………………………………………………………………………………………………………………… ( 14 )

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    Anhang V

    Lieferantenerklärung

    Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

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    Anhang VI

    Langzeit-Lieferantenerklärung

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

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    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    über die Anerkennung des im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweise für Erzeugnissemit Ursprung in der Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen

    1. Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 genannten Abkommen für Produkte, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen haben, ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, werden im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäß dem EWR-Abkommen anerkannt.

    2. Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

    3. Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    zum Fürstentum Andorra

    1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

    2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    zur Republik San Marino

    1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

    2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    ▼B

    PROTOKOLL 5

    über Fiskalzölle (Liechtenstein ►M1  ————— ◄ )



    (1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Protokolls ►M1  kann Liechtenstein ◄ die Fiskalzölle auf Erzeugnisse, die zu den Tarifpositionen der nachstehenden Tabelle gehören, vorläufig nach Maßgabe des Artikels 14 des Abkommens beibehalten. Für die Erzeugnisse der Tarifpositionen 0901 und ex  21 01 sind diese Zölle bis zum 31. Dezember 1996 zu beseitigen.

    (2) Wird in Liechtenstein ►M1  ————— ◄ die Herstellung eines Erzeugnisses von der gleichen Art wie ein in der Tabelle aufgeführtes Erzeugnis aufgenommen, so muß der Fiskalzoll für dieses Erzeugnis beseitigt werden.

    (3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird die Lage vor Ende des Jahres 1996 prüfen.



    TABELLE

    Tarifposition

    Warenbezeichnung

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren)

    ex  21 01

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren)

    2707.1010/9990

    2709.0010/0090

    2710.0011/0029

    Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse

    2711.1110/2990

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    ex alle Kapitel des Zolltarifs

    Erzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoffe

    ex  84 07

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.9010, 8703.1000/2420, 9010/9030, 8704.3110/3120, 9010/9020

    ex  84 08

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 8703.1000, 3100/3320, 8704.2110/2120

    ex  84 09

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt:

    — Zylinderblöcke und Zylinderköpfe für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/2420, 3100/3320, 8704.2110/2120, 3110/3120

    ex  87 02

    Omnibusse (Kraftfahrzeuge zur öffentlichen Personenbeförderung) mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger

    ex  87 03

    Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

    ex  87 04

    Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger

    ex  87 06

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020

    ex  87 07

    Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020

    ex  87 08

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020

    1000

    — Stoßstangen und Teile davon

    2990

    — andere Teile und anderes Zubehör von Karosserien (einschließ lich Fahrerhäuser) als solche der Positionen 8708.1000/2010, ausgenommen Gepäckträger, Kennzeichenschilder und Skiträger

    — Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon

    3100

    — montierte Bremsbeläge

    3990

    — andere als Druckluftbehälter, für Bremsen

    4090

    — Schaltgetriebe

    5090

    — Achsbrücken (Triebachsen) mit Ausgleichgetriebe, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen

    6090

    — Tragachsen und Teile davon

    7090

    — Räder sowie Teile davon und Zubehör, ausgenommen Felgen und Teile davon, nicht oberflächenbehandelt, sowie Felgen und Teile davon, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet

    9299

    — andere Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre als in Normalausführung, mit Nebenrohren mit einer Länge von 15 cm oder weniger

    9390

    — Schaltkupplungen und Teile davon

    9490

    — Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe

    9999

    — andere, ausgenommen Lenkradüberzüge

    ▼M1

    PROTOKOLL 6

    über das anlegen von pflichtlagern durch Liechtenstein



    Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben,

    Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.

    ▼B

    PROTOKOLL 7

    über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf



    Unbeschadet von Artikel 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen beibehalten:



    Nr. des Isländischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    96.03

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

    — Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

    96.03 29

    — andere:

    96.03 29 01

    — mit Rücken aus Kunststoff

    96.03 29 09

    — andere

    PROTOKOLL 8

    über staatliche Monopole



    1. Artikel 16 des Abkommens findet spätestens ab dem 1. Januar 1995 auf folgende staatliche Handelsmonopole Anwendung:

     das österreichische Salzmonopol,

     das isländische Düngemittelmonopol,

     das ►M1  ————— ◄ liechtensteinische Salz- und Schießpulvermonopol.

    2. Artikel 16 gilt auch für Wein (HS-Position 22.04).

    PROTOKOLL 9

    über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen



    Artikel 1

    (1)  Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren.

    (2)  Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen wenden die EFTA-Staaten keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.

    Artikel 2

    (1)  Die Gemeinschaft beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle II der Anlage 2 genannten Waren.

    (2)  Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf die in Tabelle III der Anlage 2 genannten Waren schrittweise wie folgt:

    a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 86 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    b) die vier weiteren Senkungen um je 14 v.H. des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.

    (3)  Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Absatz 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von der Gemein schaft im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels abkommens konsolidierte Zollsatz oder, wenn der Zollsatz nicht konsolidiert ist, der autonome Zollsatz am 1. Januar 1992. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.

    Sind im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten Zollsätze für bestimmte Waren gesenkt worden, so sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze für den jeweiligen EFTA-Staat zu betrachten.

    (4)  Die gemäß den Absätzen 2 und 3 errechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle an gewendet.

    (5)  Die Gemeinschaft wendet keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.

    Artikel 3

    Die Artikel 1 und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 zum Abkommen enthalten.

    Artikel 4

    (1)  Den Wettbewerb verzerrende staatliche Beihilfen im Fischereisektor werden abgeschafft.

    (2)  Die Rechtsvorschriften betreffend die Marktorganisation für den Fischereisektor werden so angepaßt, daß sie den Wettbewerb nicht verzerren.

    (3)  Die Vertragsparteien bemühen sich, Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, die es den anderen Vertragsparteien ermöglichen, von Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszöllen abzusehen.

    Artikel 5

    Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge anderer Vertragsparteien führen, zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe einschließlich aller dazugehörigen Ausrüstungen und technischen Anlagen den gleichen Zugang haben wie ihre eigenen Fahrzeuge.

    Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei Anlandungen von Fisch aus einem Fischbestand von gemeinsamem Interesse ablehnen, über dessen Bewirtschaftung ernste Meinungsverschiedenheiten herrschen.

    Artikel 6

    Sollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkrafttreten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt werden. Wird keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 114 des Abkommens sinngemäß.

    Artikel 7

    Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Abkommen gehen den Bestimmungen dieses Protokolls vor, soweit sie den betreffenden EFTA-Staaten günstigere Handelsbedingungen als dieses Protokoll einräumen.

    ANLAGE 1

    Artikel 1

    Für folgende Erzeugnisse kann Finnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung dieser Ausnahmen vor.



    HS-Position

    Warenbezeichnung

    ex  03 02

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 :

    — Lachs

    — Ostseehering

    ex  03 03

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 :

    — Lachs

    — Ostseehering

    ex  03 04

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

    — Filets vom Lachs, frisch oder gekühlt

    — Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt

    (Der Begriff „Filet“ umfaßt auch Filets, bei denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken oder an der Bauchseite zusammenhängen.)

    Artikel 2

    (1)   ►M1  Liechtenstein darf ◄ ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten.



    HS-Position

    Warenbezeichnung

    ex  03 01 bis 0305

    Fische, ausgenommen ex  03 04 gefrorene Filets, andere als Seefische, Aale und Lachs

    Diese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.

    (2)  Unbeschadet einer möglichen Tarifikation aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde ►M1  kann Liechtenstein ◄ bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit ►M1  seiner Agrarpolitik ◄ für folgende Fische und andere Meereserzeugnisse beibehalten:



    HS-Position

    Warenbezeichnung

    ex Kapitel 15

    Fette und Öle für die menschliche Ernährung

    ex Kapitel 23

    Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere

    Artikel 3

    (1)  Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn dies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erforderlich ist.



    HS-Position

    Warenbezeichnung

    ex  03 02

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 :

    — Hering

    — Kabeljau

    (2)  Solange Finnland vorübergehend seine derzeitige Regelung für Ostseehering beibehält, kann Schweden für Ostseehering mit Ursprung in Finnland mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden.

    ANLAGE 2



    TABELLE I

    HS-Position

    Warenbezeichnung

    0208

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

    ex 0208 90

    – andere:

    – – von Walen

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    1504

    Fette und öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    ex 1516 10

    – tierische Fette und öle sowie deren Fraktionen

    – – vollständig aus Fischen oder Meeressäugetieren gewonnen

    1603

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:

    ex 1603 00

    – Extrakte und Säfte von Fleisch von Walen, von Fischen oder Krebstieren und anderen wirbellosen Weichtieren

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    2301

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben:

    ex 2301 10

    – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben:

    – – Fleisch von Walen

    2301 20

    – Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

    ex 2309 90

    – andere:

    – – Solubles von Fischen



    TABELLE II

    KN-Nummer

    Warenbezeichnung

    0302 50

    0302 69 35

    0303 60

    0303 79 41

    0304 10 31

    Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt

    0302 62 00

    0303 72 00

    ex 0304 10 39

    Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt

    0302 63 00

    0303 73 00

    ex 0304 10 39

    Seelachs [Köhler] (Pollachius virens), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt

    0302 21 10

    0302 21 30

    0303 31 10

    0303 31 30

    ex 0304 10 39

    Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) und Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt

    0305 62 00

    0305 69 10

    Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macroeephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und diese Fische in Salzlake

    0305 51 10

    0305 59 11

    Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

    0305 30 11

    0305 30 19

    Filets, vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und der Art Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

    0305 30 90

    Andere Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

    1604 19 91

    Andere Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

    1604 30 90

    Kaviarersatz



    TABELLE III

    KN-Position

    Warenbezeichnung

    0301

    Fische, lebend

    0302

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0303

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0304

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

    0305

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    0307

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht



    Beilage zu Tabelle III

    KN-Position

    Warenbezeichnung

    a) Lachs:  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho huchó)

    0301 99 11

    lebend

    0302 12 00

    frisch oder gekühlt

    0303 10 00

    Pazifischer Lachs, gefroren

    0303 22 00

    Atlantischer Lachs und Donaulachs, gefroren

    0304 10 13

    Filets, frisch oder gekühlt

    0304 20 13

    Filets, gefroren

    ex 0304 90 97

    anderes Fleisch von Lachs, gefroren

    0305 30 30

    Filets, gesalzen oder in Salzlake, nicht geräuchert

    0305 41 00

    geräuchert, einschließlich Filets

    0305 69 50

    gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht getrocknet oder geräuchert

    1604 11 00

    ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht

    1604 20 10

    andere, zubereitet oder haltbar gemacht

    b)  Heringe: (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0302 40 90

    frisch oder gekühlt, vom 16.6. bis 14.2.

    ex 0302 70 00

    Lebern und Rogen, frisch oder gekühlt

    0303 50 90

    gefroren, vom 16.6. bis 14.2.

    ex 0303 80 00

    Lebern und Rogen, gefroren

    ex 0304 10 39

    Filets von Heringen, frisch

    0304 10 93

    Lappen, frisch, vom 16.6. bis 14.2.

    ex 0304 10 98

    anderes Fleisch von Heringen, frisch

    0304 20 75

    Filets, gefroren

    0304 90 25

    anderes Fleisch von Heringen, frisch, vom 16.6. bis 14.2.

    ex 0305 20 00

    Lebern und Rogen von Heringen, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

    0305 42 00

    geräuchert, einschließlich Filets

    0305 59 30

    getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

    0305 61 00

    gesalzen oder in Salzlake, weder getrocknet noch geräuchert

    1604 12 10

    Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

    1604 12 90

    Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    ex 1604 20 90

    andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht

    c)  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    0302 64 90

    frisch oder gekühlt, vom 16.6. bis 14.2.

    0303 74 19

    gefroren, vom 16.6. bis 14.2. (Scomber scombrus, Scomber japonicus)

    0303 74 90

    gefroren, vom 16.6. bis 14.2. (Scomber australasicus)

    ex 0304 10 39

    Filets von Makrelen, frisch

    0304 20 51

    Filets (Scomber australasicus), gefroren

    ex 0304 20 53

    Filets (Scomber scombrus, Scomber japonicus), gefroren

    ex 0304 90 97

    anderes Fleisch von Makrelen, gefroren

    0305 49 30

    geräuchert, einschließlich Filets

    1604 15 10

    ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S.s., S.j.)

    1604 15 90

    ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S. austral.)

    ex 1604 20 90

    andere Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht

    d)  Garnelen

    0306 13 10

    Garnelen der Familie Pandalidae, gefroren

    0306 13 30

    Garnelen der Gattung Crangon, gefroren

    0306 13 90

    andere Garnelen, gefroren

    0306 23 10

    Garnelen der Familie Pandalidae, nicht gefroren

    0306 23 31

    Garnelen der Gattung Crangon, frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

    0306 23 39

    andere Garnelen der Gattung Crangon

    0306 23 90

    andere Garnelen, nicht gefroren

    1605 20 00

    zubereitet oder haltbar gemacht

    e)  Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)

    ex 0307 21 00

    lebend, frisch oder gekühlt

    0307 29 10

    gefroren

    ex 1605 90 10

    zubereitet oder haltbar gemacht

    f)  Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

    0306 19 30

    gefroren

    0306 29 30

    nicht gefroren

    ex 1605 40 00

    zubereitet oder haltbar gemacht

    ANLAGE 3

    Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten im Sinne des Artikels 7:

     Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 15. Juli 1986.

    ▼M1 —————

    ▼B

     Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, unterzeichnet am 14. Mai 1973, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.

     Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, unterzeichnet am 22. Juli 1972.

    PROTOKOLL 10

    über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr



    KAPITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls sind:

    a) „Kontrollen“ alle Maßnahmen, bei der der Zoll oder eine andere Dienststelle, die Kontrollen durchführt, eine körperliche Kontrolle, einschließlich der Sichtkontrolle, des Beförderungsmittels und/oder der Waren vornimmt, um sich zu vergewissern, daß Art, Ursprung, Zustand, Menge oder Wert der Waren den Angaben in den vorgelegten Dokumenten entsprechen;

    b) „Formalitäten“ alle Formalitäten, zu der die Verwaltung den Beteiligten verpflichtet und die in der Vorlage oder Prüfung der die Waren begleitenden Dokumente oder Bescheinigungen oder sonstiger Angaben in jeder beliebigen Form über die Waren oder die Beförderungsmittel besteht.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Übereinkünften zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Staaten gilt dieses Protokoll für Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft sowie zwischen den EFTA-Staaten.

    (2)  Dieses Protokoll gilt nicht für Kontrollen und Formalitäten,

     die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden;

     die für die Erteilung von Gesundheitszeugnissen oder Pflanzengesundheitszeugnissen im Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren erforderlich sind.

    ▼M219

    (3)  Die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen des Kapitels IIa und der Anhänge I und II des Protokolls gelten nur zwischen der Gemeinschaft und Norwegen.

    (4)  Wird in Kapitel IIa und in den Anhängen I und II des Protokolls auf das Zollgebiet der Vertragsparteien Bezug genommen, umfasst dieses Gebiet

     das Zollgebiet der Gemeinschaft,

     das Zollgebiet von Norwegen.

    ▼B



    KAPITEL II

    VERFAHREN

    Artikel 3

    Stichprobenkontrollen und Formalitäten

    (1)  Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Protokolls die erforderlichen Maßnahmen, damit

     die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen;

     die Kontrollen außer in begründeten Fällen in Form von Stichproben erfolgen.

    (2)  Bei der Durchführung des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich ist als Grundlage für die Stichprobe nicht die Gesamtheit der jeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern die Gesamtheit der über eine Grenzübergangsstelle geleiteten und bei einer Zollstelle oder Kontrollbehörde im Laufe eines bestimmten Zeitraums gestellten Sendungen heranzuziehen.

    (3)  Die Vertragsparteien erleichtern an den Abgangsund Bestimmungsorten der Güter die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren sowie der elektronischen Datenverarbeitung und der Telematik bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr der Güter.

    (4)  Die Vertragsparteien bemühen sich, die räumliche Verteilung der Zollämter — auch innerhalb ihres Gebiets — in einer Weise vorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsteilnehmer am besten entspricht.

    Artikel 4

    Veterinärbestimmungen

    Auf den Gebieten des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Tierschutzes wird über die Durchführung der in den Artikeln 3, 7 und 13 niedergelegten Grundsätze sowie der Bestimmungen über die für Formalitäten und Kontrollen zu erhebenden Gebühren vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens entschieden.

    Artikel 5

    Pflanzenschutzbestimmungen

    (1)  Die pflanzengesundheitlichen Kontrollen bei der Einfuhr werden außer in begründeten Fällen nur stichprobenweise und anhand von Proben vorgenommen. Diese Kontrollen werden entweder am Bestimmungsort der Waren oder an einem anderen zu bestimmenden Ort im Innern des jeweiligen Gebietes unter der Bedingung vorgenommen, daß der Beförderungsweg der Waren möglichst wenig geändert wird.

    (2)  Die Modalitäten der Nämlichkeitsprüfung bei der Einfuhr von Waren, für die Pflanzenschutzbestimmungen gelten, werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens angenommen. Die Bestimmungen über die für die Formalitäten und pflanzengesundheitlichen Kontrollen zu erhebenden Gebühren werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens beschlossen.

    (3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Waren, die in der Gemeinschaft oder einem EFTA-Staat erzeugt worden sind, außer wenn sie ihrer Natur nach unter Pflanzenschutzgesichtspunkten unbedenklich sind oder wenn sie beim Eingang in das Gebiet der jeweiligen Vertragsparteien einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen worden sind und diese Kontrolle ergeben hat, daß die Waren den Pflanzenschutzbestimmungen dieser Vertragsparteien genügen.

    (4)  Besteht nach Auffassung einer Vertragspartei eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder Verbreitung von Schadorganismen in ihr Gebiet, so kann sie vorübergehend die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schützen. Die Vertragsparteien teilen einander unverzüglich diese Maßnahmen sowie die Gründe mit, die sie erforderlich gemacht haben.

    Artikel 6

    Kompetenzdelegation

    Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kontrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vornehmen kann. In diesem Falle sorgen die betreffenden Behörden dafür, daß die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 7

    Anerkennung der Kontrollen und Dokumente

    Im Rahmen dieses Protokolls und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennen die Vertragsparteien, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, daß die Waren den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes oder den einschlägigen Vorschriften des Ausfuhrlandes entsprechen.

    Artikel 8

    Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen

    (1)  Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß

    a) die Grenzübergangsstellen außer bei einem Verkehrs verbot so geöffnet sind, daß:

     der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten 24 Stunden am Tag für Waren im Durchfuhrverfahren und ihre Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, die eine Leerfahrt vornehmen, gewährleistet ist, außer wenn eine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist;

     die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförderungsmitteln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stunden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden durchgehend vorgenommen werden können, außer wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt;

    b) bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die unter Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten Zeiten den tatsächlichen Bedürfnissen an gepaßt und zu diesem Zweck gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden.

    (2)  Ergeben sich für die Veterinärdienste Probleme, die in Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und in Buchstabe b vorgesehenen Zeiten allgemein einzuhalten, so tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß ein Veterinärsachverständiger während der betreffenden Zeiten verfügbar ist, sofern der Verkehrsunternehmer mindestens 12 Stunden zuvor eine Voranmeldung vornimmt; diese Meldefrist kann für die Beförderung lebender Tiere bis auf 18 Stunden heraufgesetzt werden.

    (3)  Befinden sich in ein und demselben Grenzgebiet in unmittelbarer Nähe mehrere Grenzübergangsstellen, so können die betroffenen Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen für einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die übrigen in diesem Gebiet gelegenen Grenzübergangsstellen den Güter- und Fahrzeugverkehr tatsächlich entsprechend Absatz 1 abfertigen können.

    (4)  Die zuständigen Behörden sehen in Ausnahmefällen unter den von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vor, daß die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzübergangsstellen sowie bei den Zolldienststellen und Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen begründeten Antrag, der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, gegebenenfalls gegen Vergütung der erbrachten Leistungen außerhalb der Öffnungszeiten erledigt werden können.

    Artikel 9

    Schnellspuren

    Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Gütern im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen.

    ▼M219



    KAPITEL IIa

    ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMASSNAHMEN

    Artikel 9a

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

    a) „Risiko“: die Wahrscheinlichkeit, dass sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ein Vorfall ereignet, der eine Gefahr für die Sicherheit der Vertragsparteien, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt;

    b) „Risikomanagement“: die systematische Ermittlung der Risiken und Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Begleitung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strategien, die von den Vertragsparteien oder auf internationaler Ebene festgelegt wurden.

    Artikel 9b

    Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit

    (1)  Die Vertragsparteien führen die in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen ein und wenden diese im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet an und gewährleisten somit an ihren jeweiligen Außengrenzen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit.

    (2)  Die Vertragsparteien verzichten im Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten auf die Anwendung der in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen.

    (3)  Bevor sie mit einem Drittstaat ein Abkommen in Bereichen abschließen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit diesem Kapitel sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen abweichen. Jede der Vertragsparteien stellt sicher, dass aus einem von einer Partei mit einem Drittstaat geschlossene Abkommen keine Rechte und Pflichten für die andere Vertragspartei erwachsen, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt etwas anderes.

    Artikel 9c

    Anmeldung vor Eingang bzw. vor Abgang der Ware

    (1)  Für Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden, ist eine Eingangsanmeldung (nachfolgend die „summarische Eingangsanmeldung“ genannt) abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

    (2)  Für Waren, die aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien in ein Drittland verbracht werden, ist eine Ausgangsanmeldung (nachfolgend die „summarische Ausgangsmeldung“ genannt) abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

    (3)  Die summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden.

    (4)  Bis zum 31. Dezember 2010 ist die Vorlage der Eingangs- und Ausgangsanmeldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht zwingend vorgeschrieben, sofern in der Gemeinschaft Übergangsvorschriften anwendbar sind, die eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage solcher Anmeldungen vorsehen.

    Wird entsprechend Unterabsatz 1 keine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung abgegeben, so haben die Zollbehörden die sicherheitsrelevante Risikoanalyse nach Artikel 9e spätestens bei der Gestellung der Waren bei ihrer Ankunft oder ihrem Ausgang gegebenenfalls auf der Grundlage der Zollanmeldungen für diese Waren oder auf der Grundlage aller sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen.

    (5)  Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen summarische Eingangs- oder Ausgangserklärungen abzugeben haben und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig sind.

    (6)  In Anhang I dieses Protokolls wird Folgendes festgelegt:

     Form und Inhalt der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung;

     die Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Eingangs- oder Ausgangsanmeldung abzugeben;

     der Ort der Abgabe der Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung;

     die Fristen für die Abgabe der Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung;

     alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

    (7)  Eine Zollanmeldung kann als summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden, sofern sie alle für die summarische Anmeldung vorgeschriebenen Angaben enthält.

    Artikel 9d

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

    (1)  Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II dieses Protokolls festgelegten Kriterien erfüllt, erkennt jede Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ zu.

    Unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Abkommen mit Drittländern kann jedoch für bestimmte Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten von der Voraussetzung, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig sein muss, abgewichen werden. Zudem bestimmt jede Vertragspartei selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in ihrem Gebiet ansässig ist, aber dort ein regionales Büro unterhält, der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt werden kann.

    Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Anspruch nehmen.

    Der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 von der anderen Vertragspartei und unbeschadet der Zollkontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Abkommen mit Drittländern, anerkannt, die die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen.

    (2)  In Anhang II dieses Protokolls wird Folgendes festgelegt:

     die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Kriterien und Voraussetzungen für die Zuerkennung;

     die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden können;

     die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen wird;

     die Verfahren, nach denen die Vertragsparteien Informationen über ihre zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen;

     alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

    Artikel 9e

    Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und Risikomanagement in Sicherheitsbelangen

    (1)  Zollkontrollen mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen basieren auf Risikoanalysen, die mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken durchgeführt werden.

    (2)  Jede Vertragspartei legt ihren Rahmen für das Risikomanagement, ihre Risikokriterien und ihre prioritären sicherheitsrelevanten Kontrollbereiche fest.

    (3)  Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an.

    (4)  Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um

     Informationen auszutauschen, um ihre Risikoanalysen sowie die Effizienz ihrer Sicherheitskontrollen zu verbessern, und

     innerhalb einer angemessenen Zeitspanne einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, gemeinsame Risikokriterien sowie gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche festzulegen und ein gemeinsames elektronisches Risikomanagementsystem einzurichten.

    (5)  Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt die zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

    Artikel 9f

    Begleitende Maßnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen

    (1)  Der Gemeinsame EWR-Ausschuss legt die Bestimmungen fest, nach denen die Vertragsparteien die Begleitung der Umsetzung dieses Kapitels gewährleisten und überprüfen, ob die Bestimmungen dieses Kapitels sowie der Anhänge I und II dieses Protokolls eingehalten wurden.

    (2)  Die in Absatz 1 genannten begleitenden Maßnahmen bestehen in

     der regelmäßigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere der Evaluierung der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen;

     der Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels bzw. eine Änderung dieser Vorschriften, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen;

     der Organisation von Sitzungen von Sachverständigen beider Vertragsparteien zwecks Erörterung von Einzelfragen und der Überprüfung der Verwaltungsverfahren einschließlich Besuchen vor Ort.

    (3)  Die gemäß diesem Artikel eingeleiteten Maßnahmen dürfen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten nicht verletzen.

    Artikel 9g

    Schutz des Berufsgeheimnisses und persönlicher Daten

    Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Kapitel eingeführten Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen.

    Diese Informationen dürfen weder an andere Personen als an die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Behörden zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.

    Artikel 9h

    Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften

    (1)  Alle hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Kapitel sowie den Anhängen I und II dieses Protokolls relevanten Änderungen des Gemeinschaftsrechts unterliegen dem Verfahren gemäß diesem Artikel.

    (2)  Sobald die Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften in einem unter dieses Kapitel fallenden Bereich ausarbeitet, holt sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 99 des Abkommens auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen des betreffenden EFTA-Staates ein.

    (3)  Sofern Änderungen dieses Kapitels und der Anhänge I und II dieses Protokolls für die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in durch dieses Kapitel und die Anhänge I und II abgedeckten Fragen notwendig sind, erfolgt die Beschlussfassung über diese Änderungen in einer Weise, die es ermöglicht, die Änderungen unter Wahrung der internen Verfahren der Vertragsparteien zeitgleich mit den Änderungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden.

    Kann die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen, dass die Änderungen zeitgleich anwendbar werden, so werden, wenn möglich unter Einhaltung der internen Verfahren, die in dem Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen vorläufig angewendet.

    (4)  In Fragen, die für den betreffenden EFTA-Staat relevant sind, stellt die Gemeinschaft sicher, dass Sachverständige aus dem jeweiligen EFTA-Staat als Beobachter an den Arbeiten des durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex teilnehmen.

    Artikel 9i

    Schutzmaßnahmen und Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels

    (1)  Verstößt eine Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Kapitels oder ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen der Vertragsparteien nicht länger gewährleistet, kann eine andere Vertragspartei nach Konsultation im Gemeinsamen EWR-Ausschuss und unter Beschränkung der Tragweite und der Dauer der einzuleitenden Maßnahmen auf das zur Regelung des Falls notwendige Maß die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels teilweise oder vollständig aussetzen oder geeignete Maßnahmen einleiten. Die Artikel 112 bis 114 des Abkommens gelten sinngemäß.

    (2)  Wird die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht länger gewährleistet, weil die Änderungen gemäß Artikel 9h Absatz 3 nicht beschlossen wurden, wird die Anwendung dieses Kapitels ab dem Tag ausgesetzt, an dem die betreffende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anwendbar wird, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt etwas anderes, nachdem er die Möglichkeiten geprüft hat, die Anwendbarkeit aufrecht zu erhalten.

    Artikel 9j

    Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen

    Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

    Artikel 9k

    Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde

    In Fällen, die die Anwendung dieses Kapitels und der Anhänge I und II dieses Protokolls betreffen, leitet die EFTA-Überwachungsbehörde Konsultationen gemäß Artikel 109 Absatz 2 des Abkommens ein, bevor sie tätig wird.

    Artikel 9l

    Anhänge

    Die diesem Protokoll beigefügten Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

    ▼B



    KAPITEL III

    ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 10

    Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen

    (1)  Die Vertragsparteien treffen zur Erleichterung des Grenzübertritts sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder lokaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die mit der Organisation der Kontrollen betraut sind, sowie zwischen den verschiedenen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen.

    (2)  Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß die am Güterverkehr im Sinne dieses Protokolls Beteiligten die zuständigen Behörden über Schwierigkeiten, auf die sie beim Grenzübertritt gegebenenfalls gestoßen sind, rasch unterrichten können.

    (3)  Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere:

    a) die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs genügen;

    b) die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinanderliegende Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist;

    c) die Angleichung der Aufgaben der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze;

    d) die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten.

    (4)  Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen.

    Artikel 11

    Notifizierung neuer Kontrollen und Formalitäten

    Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen, so unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien davon. Die betreffende Vertragspartei sorgt dafür, daß die zur Erleichterung des Grenzübertritts getroffenen Maßnahmen nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos gemacht werden.

    Artikel 12

    Verkehrsfluß

    (1)  Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Wartezeiten bei den Kontrollen und Formalitäten nicht länger sind, als es für ihre ordnungsgemäße Durchführung notwendig ist. Zu diesem Zweck organisieren sie die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen haben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten so, daß die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung so weit wie irgend möglich verkürzt werden.

    (2)  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Gebiet es zu schweren Störungen im Güterverkehr kommt, die die angestrebte Erleichterung und Beschleunigung des Grenzübertritts in Frage stellen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Vertragsparteien.

    (3)  Die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich zu gewährleisten, daß der Verkehr ungehindert fließt. Die Maßnahmen werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt, der gegebenenfalls auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich zusammentritt und über die betreffenden Maßnahmen berät.

    Artikel 13

    Amtshilfe

    Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen wenden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei ihrer Zusammenarbeit Protokoll 11 sinngemäß an.

    Artikel 14

    Konzertierungsgruppen

    (1)  Die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler und lokaler Bedeutung einsetzen.

    (2)  Diese Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag der zuständigen Behörden einer Vertragspartei zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungsgruppen.



    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 15

    Zahlungsmöglichkeiten

    Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr gegebenenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind, gezahlt werden können.

    Artikel 16

    Beziehung zu anderen Übereinkünften und innerstaatlichem Recht

    Dieses Protokoll steht weitergehenden Erleichterungen nicht entgegen, die zwei oder mehrere Vertragsparteien einander einräumen; es berührt auch nicht das Recht der Vertragsparteien, bei Kontrollen und Formalitäten an ihren Grenzen innerstaatliches Recht anzuwenden, sofern dadurch die aufgrund dieses Protokolls gewährten Erleichterungen nicht beeinträchtigt werden.

    ▼M219

    ANHANG I

    SUMMARISCHE EINGANGS- UND AUSGANGSANMELDUNGEN

    Artikel 1

    Form und Inhalt der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung

    (1)  Die summarische Ein- bzw. Ausgangsanmeldung ist mit Hilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten.

    (2)  Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung enthält die für diese Anmeldung entsprechend dem Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 15 ) vorgesehenen Angaben. Sie ist entsprechend den Erläuterungen im oben aufgeführten Anhang auszufüllen. Die summarische Anmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu bestätigen.

    (3)  Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Eingangs- oder Ausgangsmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte Verfahren nur unter den folgenden Umständen:

    a) wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert,

    b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert,

    sofern die Zollbehörden auf diese Anmeldungen ein Risikomanagement anwenden, das dem auf elektronisch abgegebene summarische Ein- oder Ausgangsanmeldungen angewendeten Risikomanagement qualitativ gleichwertig ist.

    Die papiergestützte summarische Eingangs- oder Ausgangsmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu unterzeichnen. Den papiergestützten summarischen Eingangs- oder Ausgangsmeldungen sind gegebenenfalls Ladelisten oder andere geeignete Listen beizufügen, und sie müssen die Angaben gemäß Absatz 2 enthalten.

    (4)  Jede Vertragspartei setzt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die zur Abgabe der summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung verpflichtete Person eine oder mehrere Angaben in dieser Erklärung nach deren Abgabe ändern kann.

    Artikel 2

    Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Ein- oder Ausgangsanmeldung abzugeben

    (1)  Für folgende Waren braucht keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden:

    a) elektrische Energie;

    b) durch Rohrleitungen beförderte Waren;

    c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;

    d) nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren;

    ▼M258

    e) Waren, für die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien eine mündliche Zollanmeldung oder eine Erklärung durch einfachen Grenzübertritt zulässig sind, mit Ausnahme von Hausrat, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

    ▼M219

    f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

    g) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;

    h) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

    i) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung der Vertragsparteien zuständigen Behörden in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

    ▼M258

    j) die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden, in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbrachten Waren:

    i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen oder Windenergieanlagen eingebaut wurden;

    ii) Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet wurden;

    iii) Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht wurden, und

    iv) ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen oder Windenergieanlagen;

    ▼M219

    k) Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen;

    l) Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;

    ▼M258

    m) Waren, die aus Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt zu einer der Vertragsparteien oder von einer der Vertragsparteien nach Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt verbracht werden;

    n) Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach den Verfahren gemäß Artikel 313b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ordnungsgemäß bescheinigt ist.

    ▼M219

    (2)  Die Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9b Absatz 3 dieses Protokolls festgelegten Verfahrens dann nicht zwingend, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.

    ▼M258

    (3)  In folgenden Fällen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:

    a) für Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Flugzeugen geliefert werden, Kraftstoffe, Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb der Schiffe und Flugzeuge erforderlich sind, Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

    b) für Waren in einem Versandverfahren, wenn die für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in der elektronischen Versandanmeldung enthalten sind, sofern die Bestimmungsstelle auch die Ausgangszollstelle ist;

    c) für Waren, die in einem Hafen oder Flughafen im Zollgebiet einer Vertragspartei geladen werden und in einem anderen Hafen oder Flughafen dieses Zollgebiets ausgeladen werden, wenn die Waren während eines Zwischenaufenthalts in einem Hafen oder Flughafen außerhalb dieses Zollgebiets an Bord des Schiffes oder Flugzeugs, das die Waren befördert, verbleiben;

    d) für Waren, die in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;

    e) für Waren, die in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet einer Vertragspartei verladen wurden und an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus diesem Zollgebiet verbringen wird;

    f) wenn Waren, die sich in einem Verwahrungslager oder einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, von dem Transportmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbringt, sofern

    i) das Umladen innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, nachdem die Waren für ein Verwahrungslager oder in einer Freizone des Kontrolltyps I gestellt wurden; in außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden diesen Zeitraum verlängern, um diesen Umständen zu begegnen;

    ii) den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen, und

    iii) sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis des Beförderers nicht geändert haben.

    ▼M219

    Artikel 3

    Ort der Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung

    (1)  Die summarische Eingangsanmeldung ist bei der zuständigen Zollstelle derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die aus einem Drittland kommenden Waren verbracht werden. Diese Zollstelle führt auf der Grundlage der in der Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch; sie tut dies auch dann, wenn diese Waren für die andere Vertragspartei bestimmt sind.

    (2)  Die summarische Ausgangsanmeldung ist bei der zuständigen Zollstelle derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausgangsförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Jedoch ist eine Ausfuhranmeldung, die als summarische Ausgangsanmeldung verwendet wird, bei der zuständigen Zollstelle derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhrförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Die zuständige Zollstelle führt auf der Grundlage der in der Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch.

    (3)  Überqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 von der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt. Die Vertragsparteien bemühen sich, über ein Netzwerk ein gemeinsames Datenübermittlungssystem zu benutzen, das die für die Erstellung der Ausfuhranzeige der betreffenden Waren erforderlichen Angaben enthält.

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuss kann jedoch Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung dieser Angaben nicht erforderlich ist, soweit sie das durch dieses Protokoll garantierte Maß an Sicherheit nicht beeinträchtigen.

    Sind die Vertragsparteien zu dem Datum, an dem dieses Protokoll anwendbar wird, nicht in der Lage, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Datenübermittlung durchzuführen, so ist die summarische Ausgangsanmeldung für Waren, die für ein Drittland bestimmt sind und nach Verlassen des Gebiets einer Vertragspartei das Zollgebiet der anderen Vertragspartei überqueren, ausschließlich bei der zuständigen Behörde der zweiten Vertragspartei abzugeben, es sei denn, die Überquerung erfolgt im direkten Luftverkehr.

    Artikel 4

    Fristen für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung

    (1)  Die Fristen für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung entsprechen den in Artikel 184a und in Artikel 592b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fristen.

    (2)  Gemäß dem Verfahren nach Artikel 9b Absatz 3 dieses Protokolls gelten die Fristen nach Absatz 1 nicht, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland andere Fristen vorsieht.

    ANHANG II

    ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE

    TITEL I

    Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

    Artikel 1

    Allgemeines

    (1)  Die Kriterien für die Zuerkennung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ umfassen

    a) die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften,

    b) ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,

    c) gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und

    d) gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.

    (2)  Jede Vertragspartei bestimmt das Verfahren für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbst, ebenso wie die Rechtswirkungen dieses Status.

    (3)  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Zollbehörden kontrollieren, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte alle Voraussetzungen und Kriterien für die Zuerkennung des Status weiterhin erfüllt, und dass sie bei wichtigen Gesetzesänderungen in diesem Bereich oder nach Auftreten neuer Umstände, aufgrund deren die Behörden den begründeten Verdacht hegen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, eine erneute Prüfung der Voraussetzungen und Kriterien durchführen.

    Artikel 2

    Bisherige Einhaltung der Zollvorschriften

    (1)  Die Einhaltung der Zollvorschriften gilt als angemessen, wenn folgende Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben:

    a) der Antragsteller;

    b) die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben;

    c) gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten;

    d) die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

    (2)  Die Einhaltung der Zollvorschriften kann als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen.

    (3)  Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilen die Zollbehörden anhand ihnen vorliegender Aufzeichnungen und Informationen, ob sie die Zollvorschriften eingehalten haben.

    (4)  Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilen die Zollbehörden anhand der ihnen vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat.

    Artikel 3

    Effizientes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen

    Damit die Zollbehörden feststellen können, ob der Antragsteller über ein zufrieden stellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen verfügt, muss dieser folgenden Anforderungen genügen:

    a) Er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Staates entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert;

    b) er muss der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen ermöglichen;

    c) er muss eine Verwaltungsorganisation haben, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können;

    d) er muss gegebenenfalls über zufrieden stellende Verfahren für die Verwaltung von Einfuhr- und/oder Ausfuhrgenehmigungen und -lizenzen verfügen;

    e) er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Unterlagen und Informationen des Unternehmens und zum Schutz vor Datenverlust verfügen;

    f) er muss das Personal dafür sensibilisieren, dass in Fällen, in denen die Einhaltung der Vorschriften schwierig ist, die Zollbehörden zu unterrichten und geeignete Kontakte für die Unterrichtung der Zollbehörden herzustellen sind;

    g) er muss geeignete IT-Schutzmaßnahmen ergriffen haben, um sein Computersystem vor unbefugtem Eindringen zu schützen und seine Unterlagen zu sichern.

    Artikel 4

    Zahlungsfähigkeit

    (1)  Für die Zwecke dieses Artikels gilt als Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

    (2)  Die Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers gilt als erfüllt, wenn diese Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann.

    (3)  Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.

    Artikel 5

    Sicherheitsstandards

    (1)  Die Sicherheitsstandards des Antragstellers gelten als angemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Die Gebäude, die für die unter die Bescheinigung fallenden Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die rechtswidriges Betreten verhindern und Schutz vor rechtswidrigem Eindringen bieten;

    b) geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern;

    c) die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten;

    d) gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden;

    e) der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern;

    f) der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor;

    g) der Antragsteller stellt sicher, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins teilnehmen.

    (2)  Ist der auf dem Territorium einer der Vertragsparteien ansässige Antragsteller Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicherheitszeugnisses, eines auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen ausgestellten europäischen Sicherheitszeugnisses oder eines anderen anerkannten Sicherheitszeugnisses, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen des vorliegenden Anhangs entsprechende Kriterien gelten.



    TITEL II

    Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

    Artikel 6

    Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

    Die Zollbehörden gewähren zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten folgende Erleichterungen:

     Die zuständige Zollstelle kann dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor Ankunft der Waren im Zollgebiet — oder bevor die Waren das Zollgebiet verlassen — mitteilen, dass die Sendung aufgrund einer Analyse des Sicherheitsrisikos für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde. Eine solche Mitteilung erfolgt nur dann, wenn dadurch die Durchführung der Kontrolle nicht gefährdet wird. Die zuständigen Zollstellen können aber auch dann eine Warenkontrolle vornehmen, wenn der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht vorab informiert wurde;

     der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Datensätzen gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgeben. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsbeteiligten jedoch um einen Beförderer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, gelten die reduzierten Anforderungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist;

     der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wird weniger häufig einer Prüfung von Waren oder Unterlagen unterzogen als andere Wirtschaftsbeteiligte. Die Zollbehörden können von dieser Regel abweichen, um einer besonderen Gefährdung oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen;

     wählt die zuständige Zollbehörde nach der Risikoanalyse dennoch eine Sendung mit einer von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung oder Zollanmeldung für eine weitergehende Prüfung aus, so räumt sie den notwendigen Kontrollen Vorrang ein. Auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der betreffenden Zollbehörde können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der beteiligten Zollstelle vorgenommen werden.



    TITEL III

    Aussetzung und Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

    Artikel 7

    Statusaussetzung

    (1)  Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus, wenn

    a) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen oder Kriterien für das Erteilen des Status nicht mehr erfüllt sind;

    b) die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht;

    c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darum ersucht, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen oder Kriterien für die Gewährung des Status zu erfüllen.

    (2)  Liegt ein Fall nach Absatz 1 Buchstabe b vor, kann die Zollbehörde entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt.

    (3)  Die Aussetzung erfolgt jedoch mit sofortiger Wirkung, wenn die Art oder das Ausmaß der Gefahr für die Sicherheit der Bürger, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordern.

    (4)  Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf laufende Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung eingeleitet wurden.

    (5)  Jede Vertragspartei setzt die Dauer des Aussetzungszeitraums so fest, dass es dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten möglich ist, Abhilfe zu schaffen.

    (6)  Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die notwendigen Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, widerruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung.

    Artikel 8

    Widerruf des Status

    (1)  Die erteilende Zollbehörde widerruft den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, wenn

    a) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wegen eines schweren Verstoßes gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist;

    b) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte während der Dauer der Aussetzung nicht die nach Artikel 7 Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen trifft;

    c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt.

    (2)  In dem Fall nach Absatz 1 Buchstabe a kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lassen.

    (3)  Die Aufhebung wird am Tag nach ihrer Mitteilung wirksam.



    TITEL IV

    Informationsaustausch

    Artikel 9

    Informationsaustausch

    Die Europäische Kommission und die Zollbehörden des betreffenden EFTA-Staates tauschen regelmäßig die folgenden Daten über die Identität der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus:

    a) die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN — Trader Identification Number) in einem mit den Vorschriften über die EORI-Nummer kompatiblen Format;

    b) den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

    c) die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde;

    d) den aktuellen Stand des Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen);

    e) die Zeiträume, in denen sich der Status geändert hat;

    f) das Datum, ab dem das Zertifikat gültig ist;

    g) die Behörde, die das Zertifikat ausgestellt hat.

    ▼B

    PROTOKOLL 11

    über Amtshilfe in Zollsachen



    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls gelten als

    a) „Zollrecht“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder deren Überführung in ein anderes Zollverfahren einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

    b) „Zollabgaben“ alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

    c) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

    d) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

    e) „Zuwiderhandlungen“ alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen das Zollrecht.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

    (2)  Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1)  Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.

    (2)  Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3)  Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von

    a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen;

    c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 4

    Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Befugnisse Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie Kenntnis erhalten über

     Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten und für andere Vertragsparteien von Interesse sein können;

     neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

     Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.

    Artikel 5

    Zustellung/Bekanntgabe

    Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

     die Zustellung aller Schriftstücke,

     die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

    die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen auf ihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Adressaten.

    Artikel 6

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1)  Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

    (2)  Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

    b) Maßnahme, um die ersucht wird;

    c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

    d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

    e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, gegen die ermittelt wird;

    f) Zusammenfassung des Sachverhalts, außer in Fällen nach Artikel 5.

    (3)  Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

    (4)  Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.

    Artikel 7

    Erledigung von Amtshilfeersuchen

    (1)  Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt wird, im Rahmen ihrer Befugnisse und Mittel so, als ob sie bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte, indem sie bereits erhaltene Auskünfte weitergibt, angemessene Ermittlungen durchführt oder deren Durchführung veranlaßt.

    (2)  Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

    (3)  Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über die Nichteinhaltung des Zollrechts einholen, die die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

    (4)  Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1)  Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

    (2)  Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für den gleichen Zweck erstellte EDV-Dokumente jedweder Form verwendet werden.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1)  Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, wenn diese

    a) die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

    b) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

    c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2)  Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (3)  Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Behörde die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.

    Artikel 10

    Geheimhaltungspflicht

    Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieses Protokolls in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.

    Artikel 11

    Verwendung der Auskünfte

    (1)  Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunftser-teilenden Behörde und gegebenenfalls mit von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden.

    (2)  Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Nichteinhaltung des Zollrechts nicht entgegen.

    (3)  Die Vertragsparteien können die aufgrund dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

    Artikel 12

    Sachverständige und Zeugen

    Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Bewilligung bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist. In dem Ersuchen auf Erscheinen ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft die betreffenden Beamten befragt werden sollen.

    Artikel 13

    Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 14

    Durchführung

    (1)  Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen der EFTA-Staaten einerseits und den zuständigen Dienststellen der EG-Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Diese beschließen unter Berücksichtigung von Datenschutzbestimmungen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Regelungen. Sie können den zuständigen Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind.

    (2)  Die Vertragsparteien übermitteln einander Verzeichnisse der zuständigen Dienststellen, die als Verbindungsstellen für die praktische Durchführung dieses Protokolls benannt worden sind.

    Bei Fällen; die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, wird besonderen Situationen in angemessener Weise Rechnung getragen, in denen es wegen der Dringlichkeit oder weil nur zwei Länder betroffen sind, für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen oder den Informationsaustausch direkter Kontakte zwischen den zuständigen Dienststellen der EFTA-Staaten und der EG-Mitgliedstaaten bedarf. Zur Ergänzung werden Listen der Beamten dieser Dienststellen ausgetauscht, die für die Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zuständig sind; diese Listen sind gegebenenfalls zu aktualisieren.

    Um eine größtmögliche Wirksamkeit dieses Protokolls zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die für die Schmuggelbekämpfung zuständigen Dienststellen direkte persönliche Kontakte, gegebenenfalls auf der Ebene der örtlichen Zollstellen, aufnehmen, um den Informationsaustausch und die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen zu erleichtern.

    (3)  Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Artikel erlassen.

    Artikel 15

    Ergänzungscharakter des Protokolls

    (1)  Dieses Protokoll steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten oder zwischen den EFTA-Staaten geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schließt es eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

    (2)  Unbeschadet des Artikels 11 bleiben Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, durch solche Abkommen unberührt.

    PROTOKOLL 12

    über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung



    Vereinbarungen mit Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen bei Produkten, für die nach den EG-Rechtsvorschriften die Verwendung eines Zeichens vorgesehen ist, werden auf Initiative der Gemeinschaft ausgehandelt. Verhandlungsgrundlage für die Gemeinschaft ist, daß die betreffenden Drittländer gleichzeitig mit den EFTA-Staaten gleichwertige Vereinbarungen über eine gegenseitige Anerkennung schließen, wie sie mit der Gemeinschaft getroffen werden sollen. Die Vertragsparteien arbeiten nach den im EWR-Abkommen festgelegten Informations- und Konsultationsverfahren zusammen. Etwaige Streitigkeiten in den Beziehungen zu Drittländern werden nach den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens geregelt.

    PROTOKOLL 13

    über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen



    Die Anwendung von Artikel 26 dieses Abkommens beschränkt sich auf die Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und in denen das geltende Gemeinschaftsrecht vollständig in dieses Abkommen übernommen worden ist.

    Sofern die Vertragsparteien keine anderen Lösungen vereinbaren, erfolgt seine Anwendung unbeschadet der Maßnahmen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls gegenüber Drittländern zur Vermeidung der Umgehung folgender Maßnahmen einführen:

     Antidumpingmaßnahmen,

     Ausgleichszölle,

     Maßnahmen gegen unlautere Handelspraktiken, die Drittländern zugerechnet werden können.

    PROTOKOLL 14

    über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen



    Artikel 1

    Dieses Protokoll gilt für Erzeugnisse, die unter die bilateralen Freihandelsabkommen (nachstehend „Freihandelsabkommen“ genannt) fallen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einzelnen EFTA-Staaten andererseits oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den betreffenden EFTA-Staaten geschlossen worden sind.

    Artikel 2

    (1)  Sofern dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, bleiben die Freihandelsabkommen davon unberührt. Finden die Freihandelsabkommen keine Anwendung, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens. Soweit die materiellen Bestimmungen der Freihandelsabkommen weiterhin gelten, finden auch die institutionellen Bestimmungen dieser Abkommen Anwendung.

    (2)  Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die für den Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, werden beseitigt.

    Artikel 3

    Die Vertragsparteien führen keinerlei Beschränkungen oder administrative und technische Vorschriften ein, die im Handel mit den Vertragsparteien ein Hindernis für den freien Verkehr der unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse darstellen würden.

    Artikel 4

    Die wesentlichen für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse sind in Protokoll 25 enthalten. Die sekundären Rechtsvorschriften sind in Protokoll 21 und Anhang XFV aufgeführt.

    Artikel 5

    Die Vertragsparteien halten die Beihilferegelungen für die Stahlindustrie ein. Sie erkennen insbesondere die Relevanz und Annehmbarkeit der Gemeinschaftsregelungen für Beihilfen für die Stahlindustrie an, die in der Entscheidung 322/89/EGKS der Kommission festgelegt wurden, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 1991 endet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Inkrafttreten dieses Abkommens neue Gemeinschaftsregelungen über Beihilfen für die Stahlindustrie in das EWR-Abkommen aufzunehmen, vorausgesetzt, sie entsprechen im wesentlichen denen der vorgenannten Entscheidung,

    Artikel 6

    (1)  Die Vertragsparteien tauschen Marktinformationen aus. Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß die Stahlerzeuger, -Verbraucher und -händler diese Informationen liefern.

    (2)  Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß sich die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen stahlerzeugenden Unternehmen an den jährlichen Investitionserhebungen beteiligen, die nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 durchgeführt werden. Unbeschadet der erforderlichen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig über bedeutsame Investitions- und Desinvestitionsprojekte.

    (3)  Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien fallen unter die allgemeinen institutionellen Bestimmungen des Abkommens.

    Artikel 7

    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die im Protokoll Nr. 3 der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten geschlossenen Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungsregeln durch Protokoll 4 dieses Abkommens ersetzt werden.

    PROTOKOLL 15

    über Übergangszeiten für die Freizügigkeit ( ►M1  ————— ◄ Liechtenstein)



    Artikel 1

    Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anhänge in bezug auf die Freizügigkeit zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten finden vorbehaltlich der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsbestimmungen Anwendung.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 5

    (1)  Liechtenstein einerseits und die EG-Mitgliedstaaten sowie die übrigen EFTA-Staaten andererseits können bis zum 1. Januar 1998 in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten bzw. in bezug auf Staatsangehörige Liechtensteins die nationalen Bestimmungen beibehalten, die für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung eine vorherige Bewilligung vorschreiben.

    (2)  Liechtenstein kann in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum 1. Januar 1998 zahlenmäßige Beschränkungen für Personen, die dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter und Grenzgänger beibehalten. Diese zahlenmäßigen Beschränkungen werden schrittweise verringert.

    Artikel 6

    (1)  Liechtenstein kann bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Beschränkung der beruflichen und geographischen Freizügigkeit von Saisonarbeitern beibehalten, einschließlich der Verpflichtung für diese Arbeitnehmer, bei Ablauf der Saisonbewilligung das Hoheitsgebiet Liechtensteins für mindestens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird die Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saisonarbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet Liechtensteins automatisch erneuert.

    (2)  Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gemäß Anhang V Nummer 2 des Abkommens finden in Liechtenstein in bezug auf Wohnsitzjnhaber ab 1. Januar 1995 und in bezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwendung.

    (3)  Die Regelungen gemäß Absatz 2 finden auch auf die Familienangehörigen eines im Hoheitsgebiet Liechtensteins selbständig Erwerbstätigen Anwendung.

    Artikel 7

    Liechtenstein kann folgendes beibehalten:

     bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als Liechtenstein hat und in Liechtenstein beschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß,

     bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Einschränkung der beruflichen Freizügigkeit und des Berufszugangs für alle Arbeitnehmerkategorien;

     bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen zur Begrenzung des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten in bezug auf selbständig Erwerbstätige, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Liechtensteins haben. Diese Begrenzungen können in bezug auf selbständig Erwerbstätige mit Wohnsitz außerhalb Liechtensteins bis zum 1. Januar 1997 beibehalten werden.

    Artikel 8

    (1)  Abgesehen von den Einschränkungen gemäß den Artikeln 2 bis 7 ►M1  führt ◄ Liechtenstein ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens keine neuen einschränkenden Maßnahmen in bezug auf Einreise, Beschäftigung und Wohnsitz von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen ein.

    (2)   ►M1  Liechtenstein ergreift ◄ alle erforderlichen Maßnahmen, damit während der Übergangszeiten Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten verfügbare Stellen mit gleichem Vorrang annehmen können wie die Staatsangehörigen der Schweiz bzw. Liechtensteins.

    Artikel 9

    ▼M1 —————

    ▼B

    (2)  Bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein werden die Vertragsparteien die Übergangsmaßnahmen gemeinsam überprüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend berücksichtigen.

    Artikel 10

    Während der Übergangszeiten finden bestehende bilaterale Regelungen weiterhin Anwendung, sofern sich nicht aus diesem Abkommen Bestimmungen ergeben, die in ihrer Wirkung für die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten günstiger sind.

    Artikel 11

    Im Sinne dieses Protokolls gelten als „Saisonarbeiter“ bzw. „Grenzgänger“ Beschäftigte gemäß der Definition in den nationalen Rechtsvorschriften ►M1  ————— ◄ Liechtensteins zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens.

    PROTOKOLL 16

    über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit ( ►M1  ————— ◄ Liechtenstein)



    Artikel 1

    Für die Anwendung dieses Protokolls und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 416), gilt in bezug auf ►M1  ————— ◄ Liechtenstein als „Saisonarbeiter“ jeder Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen EFTA-Staates und Inhaber einer auf höchstens neun Monate befristeten Aufenthaltsbewilligung im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften ►M1  ————— ◄ Liechtensteins ist.

    Artikel 2

    Während der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung hat der Saisonarbeiter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäß den ►M1  ————— ◄ liechtensteinischen Rechtsvorschriften, unter denselben Bedingungen wie ein Staatsangehöriger ►M1  ————— ◄ Liechtensteins, und zwar gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

    Artikel 3

    Ein Teil der von den Saisonarbeitern eingezahlten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung wird von ►M1  ————— ◄ Liechtenstein den Wohnsitzstaaten dieser Arbeitnehmer nach folgendem Verfahren zurückerstattet:

    a) Für jeden Staat wird der Gesamtbetrag der Beiträge aufgrund der Anzahl von Saisonarbeitern, die Staatsangehörige dieses Staates sind und sich am Ende des Monats August in ►M1  ————— ◄ Liechtenstein aufhalten, sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer der Saison, der Lohn- bzw. Gehaltshöhe und der Beitragssätze an die ►M1  ————— ◄ liechtensteinische Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ermittelt.

    b) Der Gesamtbetrag der Rückerstattung an den einzelnen Staat entspricht 50 vom Hundert des Gesamtbetrags der gemäß vorstehendem Buchstaben a) ermittelten Beiträge.

    c) Die Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Gesamtzahl der Saisonarbeiter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat haben, innerhalb des Berechnungszeitraums ►M1  ————— ◄ fünfzig übersteigt.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 5

    Die Gültigkeit dieses Protokolls ist auf die Dauer der in Protokoll 15 festgelegten Übergangszeiten begrenzt.

    PROTOKOLL 17

    betreffend Artikel 34



    1. Der Erlaß von Rechtsvorschriften und die Durchführung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien betreffend den Zugang eines Drittlandes zu ihren Märkten werden durch Artikel 34 nicht präjudiziert.

    Rechtsvorschriften in Bereichen, die unter das Abkommen fallen, werden gemäß den im Abkommen beschriebenen Verfahren behandelt; die Vertragsparteien sind bestrebt, entsprechende EWR-Regeln auszuarbeiten.

    In allen übrigen Fällen unterrichten die Vertragsparteien den Gemeinsamen EWR-Ausschuß von den Maßnahmen und erlassen soweit notwendig Bestimmungen, um sicherzustellen, daß die Maßnahmen nicht über das Gebiet der anderen Vertragsparteien umgangen werden.

    Läßt sich keine Einigung auf solche Regeln oder Bestimmungen erzielen, so kann die betreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen treffen, um Umgehungen zu verhindern.

    2. Für die Bestimmung der Begünstigten, die Rechte aus Artikel 34 für sich in Anspruch nehmen können, gilt Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62) mit gleicher Rechtswirkung wie innerhalb der Gemeinschaft.

    PROTOKOLL 18

    über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43



    Die Verfahren, die die Europäische Gemeinschaft zur Durchführung von Artikel 43 anwenden wird, sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geregelt.

    Die Verfahren für die EFTA-Staaten sind im Abkommen über einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten geregelt und werden folgende Aspekte umfassen:

    Ein EFTA-Staat, der Maßnahmen gemäß Artikel 43 des Abkommens zu ergreifen beabsichtigt, unterrichtet hiervon rechtzeitig den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten.

    Bei geheimen oder dringenden Maßnahmen werden die übrigen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten spätestens beim Inkrafttreten der Maßnahmen unterrichtet.

    Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten prüft daraufhin die Lage und nimmt zu der Einführung der Maßnahmen Stellung. Er beobachtet die Situation auch weiterhin und kann mit Mehrheit Empfehlungen für eine eventuelle Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der ergriffenen Maßnahmen oder hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen abgeben, die dem betreffenden EFTA-Staat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten helfen sollen.

    PROTOKOLL 19

    über den Seeverkehr



    Die Vertragsparteien wenden untereinander die Maßnahmen, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 4057/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 14) und Nr. 4058/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 21) sowie in der Entscheidung 83/573/EWG des Rates (ABl. Nr. L 332 vom 28.11.1983, S. 37) genannt werden, oder sonstige ähnliche Maßnahmen nicht an, sofern die in das Abkommen aufgenommenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Seeverkehr vollständig durchgeführt werden.

    Die Vertragsparteien werden ihre Aktionen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Seeverkehrs gegenüber Drittländern und Unternehmen aus Drittländern gemäß folgenden Bestimmungen koordinieren:

    1. Beschließt eine Vertragspartei, die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschiffahrt zu überwachen, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß und kann anderen Vertragsparteien vorschlagen, sich an dieser Aktion zu beteiligen.

    2. Beschließt eine Vertragspartei, bei einem Drittland diplomatische Schritte zu unternehmen, weil dieses den Zugang zu Ladungen in der Seeschiffahrt beschränkt oder zu beschränken droht, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die anderen Vertragsparteien können beschließen, sich solchen diplomatischen Schritten anzuschließen.

    3. Beabsichtigt eine Vertragspartei, gegen ein Drittland und/oder Drittlandsreedereien Aktionen oder Maßnahmen einzuleiten, um damit beispielsweise auf unlautere Preispraktiken bestimmter, im internationalen Frachtlinienverkehr tätiger Reedereien oder auf Beschränkungen oder angedrohte Beschränkungen des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt zu reagieren, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann die anderen Vertragsparteien ggf. um Mitarbeit bei diesem Verfahren ersuchen.

    Die anderen Vertragsparteien können in ihrem Zuständigkeitsbereich dieselben Maßnahmen oder Aktionen beschließen. Werden die Maßnahmen oder Aktionen einer Vertragspartei über das Gebiet anderer Vertragsparteien umgangen, die solche Maßnahmen oder Aktionen nicht beschlossen haben, so kann die Vertragspartei, deren Maßnahmen oder Aktionen umgangen werden, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.

    4. Beabsichtigt eine Vertragspartei, gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 1) Ladungsanteilvereinbarungen auszuhandeln oder diese Verordnung gemäß ihrem Artikel 7 auf Staats angehörige eines Drittlandes auszudehnen, so unter richtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

    Haben eine oder mehrere Vertragsparteien Einwände gegen das geplante Vorgehen, so ist im Gemeinsamen EWR-Ausschuß eine befriedigende Lösung anzustreben. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu kann notfalls die Aufhebung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung gehören.

    5. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden nach Möglichkeit so rechtzeitig erteilt, daß die Vertragsparteien ihre Aktionen koordinieren können.

    6. Auf Antrag einer Vertragspartei können zwischen den Vertragsparteien Konsultationen stattfinden über Fragen des Seeverkehrs, die in den internationalen Organisationen behandelt werden, über die verschiedenen Aspekte der Entwicklungen, die in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs eingetreten sind, und über das Funktionieren der in diesem Bereich geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte.

    PROTOKOLL 20

    über den Zugang zu Binnenwasserstraßen



    1. Die Vertragsparteien gewähren einander Zugang zu ihren Binnenwasserstraßen. Im Falle von Rhein und Donau unternehmen die Vertragsparteien alle erforderlichen Schritte, um die Ziele des gleichberechtigten Zugangs und der Niederlassungsfreiheit im Bereich der Binnenwasserstraßen gleichzeitig zu erreichen.

    2. Bis 1. Januar 1996 werden in den zuständigen internationalen Organisationen Vereinbarungen ausgearbeitet, die unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den diesbezüglichen multilateralen Abkommen allen Vertragsparteien einen gleichberechtigten Zugang zu den Binnenwasserstraßen im Gebiet der Vertragsparteien sichern.

    3. Alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Binnenwasserstraßen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für die Vertragsparteien, die zu diesem Zeitpunkt Zugang zu den Wasserstraßen der Gemeinschaft haben, und für die übrigen EFTA-Staaten, sobald auch sie gleichberechtigten Zugang erhalten.

    Dagegen gilt für Binnenschiffe aus den letzteren EFTA-Staaten, die nach dem 1. Januar 1993 in Fahrt gesetzt wurden, Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 (ABl. Nr. L 116 vom 28.4.1989, S. 25) in der für die Zwecke des Abkommens angepaßten Fassung, sobald diese Staaten Zugang zu den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft erhalten.

    PROTOKOLL 21

    über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen



    Artikel 1

    Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält durch eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben, wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird dadurch ermächtigt, den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen.

    Die Gemeinschaft erläßt, soweit erforderlich, die Vorschriften, die den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 zum Abkommen genannten Grundsätzen Wirksamkeit verleihen, damit gewährleistet ist, daß die EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens über gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben verfügt, wie sie sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt.

    Artikel 2

    Sofern gemäß den Verfahren in Teil VII des Abkommens weitere Rechtsakte, zur Durchführung der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und 53 bis 60 sowie des Protokolls 25 oder zur Änderung der in Artikel 3 dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakte angenommen werden, so werden entsprechende Änderungen in der Vereinbarung über die Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommen, damit gewährleistet ist, daß die EFTA-Überwachungsbehörde gleichzeitig mit gleichwertigen Befugnissen und ähnlichen Aufgaben wie die EG-Kommission ausgestattet wird.

    Artikel 3

    (1)  Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten beinhalten folgende Rechtsakte die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:

    Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

    1.  ▼M137 32004 R 0139: Artikel 4 Absätze 4 und 5 und Artikel 6 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

    ▼M43

    2.  ►M225  32004 R 0802: Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9, geändert durch:

      32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1),

      32008 R 1033: Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission vom 20. Oktober 2008 (ABl. L 279 vom 22.10.2008, S. 3), ◄

    ▼M273

      32013 R 1269: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission vom 5. Dezember 2013 (ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1),

    ▼M281

      32013 R 0519: Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74).

    ▼B

    Allgemeine Verfahrensregeln

    3.  32003 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) ▼B , ►M160   geändert durch:

      32004 R 0411: Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1)

     ◄

    ▼M185

      32006 R 1419: Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1)

    ▼B

    4.  ►M154  32004 R 0773: Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), ◄

      32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1),

    ▼M226

      32008 R 0622: Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3),

    ▼M281

      32013 R 0519: Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74).

    ▼M154 —————

    ▼B

    Verkehr

    ▼M150 —————

    ▼M70 —————

    ▼B

    10.  374 R 2988: Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 319 vom 29.11.1974, S. 1), ►M150   geändert durch:

      32003 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

     ◄

    ▼M150 —————

    ▼M70 —————

    ▼B

    13.  387 R 3975: Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1987, S. 1), geändert durch:

      391 R 1284: Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates vom 14. Mai 1991 (ABl. Nr. L 122 vom 15.5.1991, S. 2)

    ▼M3

      392 R 2410: Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 18) .

    ▼M150

      32003 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) .

    ▼M160

      32004 R 0411: Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

    ▼M70 —————

    ▼M154 —————

    ▼B

    (2)  Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten beinhalten die folgenden Rechtsakte die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS):

    1. EGKSV Artikel 65 Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 5, Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5

    2. EGKSV Artikel 66 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 und Absätze 4 bis 6

    3.  354 D 7026: EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 26/54 betreffend eine Verordnung über die Auskunftspflicht aufgrund des Artikels 66 Absatz 4 des Vertrages vom 6. Mai 1954 (ABl. Nr. 9 der EGKS vom 11.5.1954, S. 350/54)

    4.  378 S 0715: Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. Nr. L 94 vom 8.4.1978, S. 22)

    5.  384 S 0379: Entscheidung Nr. 379/84/EGKS der Kommission vom 15. Februar 1984 zur Festlegung der Befugnisse der mit den im EGKS-Vertrag und den in Anwendung des Vertrages ergangenen Entscheidungen vorgesehenen Nachprüfungen beauftragten Beamten und Bevollmächtigten der Kommission (ABl. Nr. L 46 vom 16.2.1984, S. 23)

    ▼M150 —————

    ▼B

    Artikel 8

    Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens bei der EG-Kommission eingereichten Anträge ►M150  ————— ◄ gelten als ordnungsgemäß im Sinne der Vorschriften für Anträge ►M150  ————— ◄ im Rahmen des Abkommens.

    Die gemäß Artikel 56 des Abkommens und Artikel 10 des Protokolls 23 zuständige Überwachungsbehörde kann verlangen, daß bei ihr binnen einer von ihr festgesetzten Frist ein gemäß den Vorschriften zur Durchführung des Abkommmens ordnungsgemäß ausgefülltes Formblatt eingereicht wird. In diesem Fall gelten der Antrag und ►M150  ————— ◄ nur dann als ordnungsgemäß, wenn die Formblätter innerhalb der festgesetzten Frist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens eingereicht werden.

    ▼M150 —————

    ▼B

    Artikel 10

    Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß Maßnahmen zur Gewährung der erforderlichen Unterstützung für die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen werden, damit diese ihre in dem Abkommen vorgesehenen Nachprüfungen durchführen können.

    Artikel 11

    Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie die in Anhang XIV vorgesehenen Voraussetzungen für Gruppenfreistellungen erfüllen.

    Artikel 12

    Auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie nicht mehr unter das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen.

    Artikel 13

    Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor dem Inkrafttreten des Abkommens Einzelfreistellungen gewährt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in den entsprechenden Entscheidungen genannten Freistellungsfristen oder bis zu einer abweichenden Entscheidung der EG-Kommission von den Bestimmungen dieses Abkommens freigestellt. Ausschlaggebend ist das jeweils frühere Datum.

    ▼M150

    Überprüfungsklausel

    Bis Ende 2005 und auf Ersuchen einer der Vertragsparteien werden die Parteien die Mechanismen für die Durchsetzung der Artikel 53 und 54 des Abkommens sowie die Mechanismen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Protokolls 23 des Abkommens überprüfen, um eine einheitliche und effiziente Anwendung dieser Artikel zu gewährleisten. Die Parteien werden vor allem den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 vom 24. September 2004 im Hinblick auf die Erfahrungen der Parteien mit dem neuen System der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln überarbeiten und die Möglichkeit prüfen, im EWR das System zu spiegeln, das in der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages durch die nationalen Wettbewerbsbehörden, die horizontale Zusammenarbeit zwischen nationalen Wettbewerbsbehörden und den Mechanismus für die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln durch die nationalen Behörden eingerichtet wurde.

    ▼B

    PROTOKOLL 22

    über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56)



    Artikel 1

    Zum Zwecke der Zuweisung der Einzelfälle gemäß Artikel 56 des Abkommens gilt als „Unternehmen“ jedes Rechtssubjekt, das eine kommerzielle oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

    Artikel 2

    „Umsatz“ im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.

    Artikel 3

    ▼M136

    An die Stelle des Umsatzes tritt:

    a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates definierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:

    i) Zinserträge und ähnliche Erträge,

    ii) Erträge aus Wertpapieren:

     Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren,

     Erträge aus Beteiligungen,

     Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,

    iii) Provisionserträge,

    iv) Nettoerträge aus Finanzgeschäften,

    v) sonstige betriebliche Erträge.

    Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht;

    b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d sowie den letzten Satzteilen der genannten beiden Absätze der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ansässigen Personen gezahlt werden.

    ▼B

    Artikel 4

    (1)  Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz:

    a) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;

    b) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.

    (2)  Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.

    Artikel 5

    (1)  Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls 25 fallen, so ist für die Zuweisung dieser Fälle der Umsatz ausschlaggebend, der mit diesen Erzeugnissen erzielt wurde.

    (2)  Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls 25 fallen, sowie Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54 des Abkommens fallen, so wird der ausschlaggebende Umsatz unter Berücksichtigung aller Erzeugnisse und Dienstleistungen nach Maßgabe von Artikel 2 bestimmt.

    ▼M150

    PROTOKOLL Nr. 23

    über die zusammenarbeit zwischen den überwachungsorganen (artikel 58)



    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    Artikel 1

    (1)  Auf Ersuchen eines der Überwachungsorgane tauschen die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission Informationen aus und beraten über allgemeine Fragen.

    (2)  Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission arbeiten nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnungen unter Beachtung des Artikels 56 des Abkommens, des Protokolls 22 sowie der Entscheidungsautonomie beider Seiten bei der Behandlung von unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 fallenden Einzelfällen gemäß den nachstehenden Vorschriften zusammen.

    (3)  Für die Zwecke dieses Überwachungsorgans ist das „Gebiet eines Überwachungsorgans“ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.

    ▼M203

    Article 1A

    In the interests of homogeneous interpretation by the EFTA Surveillance Authority and the EC Commission of Articles 53 and 54 of the Agreement and of Articles 81 and 82 of the Treaty, the EFTA Surveillance Authority and the competent authorities of the EFTA States may also be allowed to participate in meetings of the network of public authorities referred to in recital 15 of Council Regulation (EC) No 1/2003 for the purposes of discussion of general policy issues only. The EFTA Surveillance Authority, the EC Commission and the competent authorities of the EFTA states and of the EC Member States shall have the power to make available all information necessary for the purpose of such general policy discussion in that network. Information made available in this context shall not be used for enforcement purposes. This participation shall be without prejudice to rights of participation of the EFTA States and the EFTA Surveillance Authority granted under the EEA Agreement.

    ▼M150



    EINLEITUNG DER VERFAHREN

    Artikel 2

    (1)  In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermitteln die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission einander unverzüglich Beschwerden, soweit nicht erkennbar ist, dass diese an beide Überwachungsorgane gerichtet wurden. Sie unterrichten sich ebenfalls gegenseitig, wenn Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden.

    (2)  Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission übermitteln einander unverzüglich sonstige Informationen, die sie von den nationalen Wettbewerbsbehörden innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets über die Einleitung der ersten formalen Untersuchungsmaßnahme in den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen erhalten haben.

    (3)  Das Überwachungsorgan, das die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten hat, kann hierzu innerhalb von 30 Arbeitstagen nach ihrem Eingang Stellung nehmen.

    Artikel 3

    (1)  Das zuständige Überwachungsorgan konsultiert in den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen das andere Überwachungsorgan,

     wenn es seine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sendet,

     wenn es seine Absicht bekannt gibt, eine Entscheidung anzunehmen, durch die Artikel 53 oder 54 des Abkommens für nicht anwendbar erklärt werden, oder

     wenn es seine Absicht bekannt gibt, eine Entscheidung über Verpflichtungen anzunehmen, die von den Unternehmen angeboten werden und für sie bindend sind.

    (2)  Das andere Überwachungsorgan kann innerhalb der in der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Frist hierzu Stellung nehmen.

    (3)  Von den beteiligten Unternehmen oder Dritten erhaltene Stellungnahmen sind dem anderen Überwachungsorgan zu übermitteln.

    Artikel 4

    In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermittelt das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungsorgan die Verwaltungsschreiben, mit denen eine Akte geschlossen oder eine Beschwerde zurückgewiesen wird.

    Artikel 5

    In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen lädt das zuständige Überwachungsorgan das andere Überwachungsorgan ein, an den Anhörungen der beteiligten Unternehmen teilzunehmen. Diese Einladung ist auch an die Staaten des Zuständigkeitsbereichs des anderen Überwachungsorgans zu richten.



    BERATENDE AUSSCHÜSSE

    Artikel 6

    (1)  In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen teilt das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungsorgan rechtzeitig den Sitzungstermin des Beratenden Ausschusses mit und übermittelt alle sachdienlichen Unterlagen.

    (2)  Alle zu diesem Zweck vom anderen Überwachungsorgan übermittelten Unterlagen sind dem Beratenden Ausschuss des für die Entscheidung eines Falles gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans zusammen mit den von diesem Überwachungsorgan zusammengestellten Unterlagen vorzulegen.

    (3)  Jedes Überwachungsorgan sowie die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs haben das Recht, sich an den Beratenden Ausschüssen des anderen Überwachungsorgans zu beteiligen und dort Stellung zu nehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.

    (4)  Die Konsultation kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens erfolgen. Ersucht jedoch das Überwachungsorgan, das nicht für die Entscheidung in einem Falle gemäß Artikel 56 zuständig ist, um eine Sitzung, so beruft das zuständige Überwachungsorgan eine Sitzung ein.



    ERSUCHEN UM ÜBERMITTLUNG VON UNTERLAGEN UND RECHT,

    BEMERKUNGEN ZU MACHEN

    Artikel 7

    Das Überwachungsorgan, das nicht für die Entscheidung in einem Falle gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständig ist, kann das andere Überwachungsorgan in allen Stufen des Verfahrens um Kopien der wichtigsten Dokumente über unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 fallende Fälle ersuchen und darüber hinaus vor einer endgültigen Entscheidung alle ihm sachdienlich erscheinenden Bemerkungen machen.



    AMTSHILFE

    Artikel 8

    (1)  Richtet das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan über ein einfaches Ersuchen oder durch Entscheidung ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung mit Sitz im Gebiet des anderen Überwachungsorgans, so übermittelt es dem anderen Überwachungsorgan gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

    (2)  Auf Ersuchen des gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans nimmt das andere Überwachungsorgan nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in seinem Gebiet Nachprüfungen vor, sofern das ersuchende Überwachungsorgan dies für angezeigt hält.

    (3)  Das zuständige Überwachungsorgan ist zur aktiven Teilnahme an Nachprüfungen berechtigt, die von dem anderen Überwachungsorgan gemäß Absatz 2 vorgenommen werden.

    (4)  Alle Informationen, die bei diesen auf ein Ersuchen hin vorgenommenen Nachprüfungen erlangt werden, sind dem Überwachungsorgan, das die Nachprüfungen verlangt hat, unverzüglich nach deren Abschluss zu übermitteln.

    (5)  Führt das zuständige Überwachungsorgan in Fällen, die unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallen, Nachprüfungen im eigenen Gebiet durch, teilt es dem anderen Überwachungsorgan mit, dass Nachprüfungen stattgefunden haben, und übermittelt ihm auf Antrag die Nachprüfungsergebnisse.

    (6)  Befragt das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan mit deren Einverständnis eine natürliche oder eine Rechtsperson innerhalb des Hoheitsgebiets des anderen Überwachungsorgans, wird dieses darüber benachrichtigt. Das nicht zuständige Überwachungsorgan kann bei einer derartigen Befragung anwesend sein; Gleiches gilt für Beamte der Wettbewerbsbehörde, in deren Hoheitsgebiet die Befragungen stattfinden.



    AUSTAUSCH UND NUTZUNG VON INFORMATIONEN

    Artikel 9

    (1)  Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 53 und 54 des Abkommens sind die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission berechtigt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden.

    (2)  Die gemäß diesem Protokoll erlangten oder ausgetauschten Kenntnisse dürfen nur für Verfahren nach den Artikeln 53 und 54 des Abkommens und für die Angelegenheit, für die sie erfasst wurden, verwendet werden.

    (3)  Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Informationen einen Fall betreffen, in dem ein Verfahren der aufgrund eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung eröffnet wurde, können diese Informationen von dem Überwachungsorgan, das sie erhalten hat, nicht als Grundlage für die Einleitung einer Nachprüfung in eigenem Namen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet der Berechtigung des Überwachungsorgans, auf Grundlage von Informationen aus anderen Quellen eine Nachprüfung vorzunehmen.

    (4)  Abgesehen von den in Absatz 5 genannten Fällen werden Informationen, die freiwillig von einem Antragsteller auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgelegt werden, nur mit Zustimmung des Antragstellers an das andere Überwachungsorgan weitergeleitet. Ebenso werden Informationen, die während oder im Anschluss an eine Nachprüfung oder mithilfe anderer Maßnahmen zur Sachverhaltsfeststellung oder nach solchen Maßnahmen erlangt wurden, die jeweils ohne einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung nicht hätten durchgeführt werden können, nur dann an das andere Überwachungsorgan weitergeleitet, wenn der Antragsteller eingewilligt hat, Informationen an die Behörde weiterzuleiten, die er freiwillig in seinem Antrag auf Kronzeugenregelung mitgeteilt hat. Hat der Antragsteller seine Zustimmung für die Weiterleitung von Informationen an das andere Überwachungsorgan gegeben, kann diese Zustimmung nicht widerrufen werden. Die Verantwortung eines Antragstellers für Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung, die er an die seiner Ansicht nach zuständige Behörde richtet, bleibt von diesem Absatz unberührt.

    (5)  Unbeschadet des Absatzes 4 ist die Zustimmung des Antragstellers zur Weiterleitung von Informationen an das andere Überwachungsorgan in folgenden Fällen nicht erforderlich:

    a) Es ist keine Zustimmung erforderlich, wenn das empfangende Überwachungsorgan ebenfalls einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung erhalten hat, und zwar zu derselben Zuwiderhandlung des gleichen Antragstellers wie das übermittelnde Überwachungsorgan, vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Information dem Antragsteller nicht freigestellt ist, die Informationen zurückzuziehen, die er dem empfangenden Überwachungsorgan vorgelegt hat.

    b) Es ist keine Zustimmung erforderlich, wenn das empfangende Überwachungsorgan schriftlich versichert, dass weder die ihm vorgelegten Informationen, noch andere Informationen, die es nach dem von dem übermittelnden Überwachungsorgan angegebenen Datum und Zeitpunkt erhalten könnte, von ihm oder von einer anderen Behörde, an die die Information anschließend weitergeleitet werden könnte, dazu verwendet wird, Sanktionen gegen den Antragsteller oder jede andere juristische oder natürliche Person, die in den Genuss des Rechtsvorteils kommt, den die übermittelnde Behörde aufgrund des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung gewährt, oder gegen jeden Mitarbeiter oder früheren Beschäftigten der vorgenannten Personen zu verhängen. Dem Antragsteller wird eine Kopie der schriftlichen Zusage der empfangenden Behörde übermittelt.

    c) Für die Weiterleitung dieser Informationen an das Überwachungsorgan, bei dem der Antrag gestellt wurde, und für dessen Verwendung dieser Informationen ist keine Zustimmung erforderlich, wenn von einem Überwachungsorgan im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 auf Verlangen des Überwachungsorgans, bei dem der Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt wurde, Informationen erfasst werden.



    BERUFSGEHEIMNIS

    Artikel 10

    (1)  Zur Durchführung der ihnen im Rahmen dieses Protokolls übertragenen Aufgaben können die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde den Staaten innerhalb ihres Gebiets alle gemäß diesem Protokoll von ihnen erfassten oder ausgetauschten Informationen übermitteln.

    (2)  Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

    (3)  Vorschriften über das Berufsgeheimnis und die eingeschränkte Verwertung von Kenntnissen, die in dem Abkommen bzw. in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen sind, stehen dem Austausch und der Verwertung von Kenntnissen nach Maßgabe dieses Protokolls nicht entgegen.

    ▼M154



    AKTENEINSICHT

    Artikel 10A

    Gewährt eine Überwachungsbehörde denjenigen Parteien Akteneinsicht, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gesandt hat, gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht für interne Dokumente der anderen Überwachungsbehörde oder der Wettbewerbsbehörde der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten. Das Recht auf Akteneinsicht gilt ferner nicht für den Briefwechsel zwischen den Überwachungsbehörden, zwischen einer Überwachungsbehörde und den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder zwischen den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten, wenn ein derartiger Briefwechsel in den Akten der zuständigen Überwachungsbehörde enthalten ist.

    ▼M150



    BESCHWERDEN UND ÜBERWEISUNG VON FÄLLEN

    Artikel 11

    (1)  Beschwerden können an jedes der beiden Überwachungsorgane gerichtet werden. Werden Beschwerden an das Überwachungsorgan gerichtet, das gemäß Artikel 56 für einen bestimmten Fall nicht zuständig ist, wird diese Beschwerde unverzüglich an das zuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.

    (2)  Wenn sich bei der Vorbereitung oder Einleitung von Verfahren von Amts wegen herausstellt, dass das andere Überwachungsorgan für einen Fall gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständig ist, wird dieser Fall an das zuständige Überwachungsorgan überwiesen.

    (3)  Ist ein Fall einmal gemäß den Absätzen 1 und 2 an das andere Überwachungsorgan überwiesen worden, kann er nicht zurücküberwiesen werden. Ein Fall kann nicht überwiesen werden, wenn

     die Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gerichtet wurde,

     an den Kläger ein Schreiben gerichtet wurde, in dem ihm mitgeteilt wird, dass keine ausreichende Begründung für die Einreichung der Beschwerde vorliegt,

     wenn die Absicht bekannt gegeben wird, eine Entscheidung anzunehmen, durch die Artikel 53 oder 54 für ungültig erklärt wird, oder wenn die Absicht bekannt gegeben wird, eine Entscheidung anzunehmen, mit der die von den Unternehmen angebotenen Zusagen für die Unternehmen für verbindlich erklärt werden.



    SPRACHEN

    Artikel 12

    Der Schriftwechsel zwischen natürlichen oder juristischen Personen und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EG-Kommission im Zusammenhang mit Beschwerden erfolgt in der von dieser Person bestimmten Amtssprache der EFTA-Länder oder der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für alle Verfahrensarten, unabhängig davon, ob das Verfahren aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen von dem zuständigen Überwachungsorgan eingeleitet wird.

    ▼M136

    PROTOKOLL Nr. 24

    über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen



    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    Artikel 1

    (1)  Zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission finden ein Informationsaustausch und eine Konsultation über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden Überwachungsbehörden darum ersucht.

    (2)  In den von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a erfassten Fällen arbeiten die EG-Kommission und die EFTA- Überwachungsbehörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäß den nachstehend genannten Bestimmungen zusammen.

    (3)  Für die Zwecke dieses Protokolls ist das „Gebiet eines Überwachungsorgans“ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.

    Artikel 2

    (1)  Zusammenarbeit findet im Einklang mit den in diesem Protokoll niedergelegten Bestimmungen statt,

    a) wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht, oder

    b) wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen, oder

    c) wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.

    (2)  Zusammenarbeit findet auch statt,

    a) wenn der Zusammenschluss die Verweisungskriterien nach Artikel 6 erfüllt,

    b) wenn ein EFTA-Staat wünscht, gemäß Artikel 7 dieses Protokolls Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen zu treffen.



    ERSTE PHASE DER VERFAHREN

    Artikel 3

    (1)  Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde binnen drei Arbeitstagen eine Kopie der Anmeldungen der in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fälle und so bald wie möglich Kopien der wichtigsten Schriftstücke, die bei ihr eingereicht bzw. von ihr erstellt werden.

    (2)  Die EG-Kommission führt die für die Durchführung des Artikels 57 des Abkommens vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit der EFTA-Überwachungsbehörde durch. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieses Protokolls nimmt die EG-Kommission die Mitteilungen der zuständigen Behörde des betreffenden EFTA-Staates entgegen; sie gibt dieser Behörde Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlass einer Entscheidung nach diesem Artikel zu äußern. Zu diesem Zwecke gewährt sie ihr Akteneinsicht.

    Die Übermittlung von Schriftstücken zwischen der EG-Kommission und einem EFTA-Staat auf der Grundlage dieses Protokolls erfolgt über die EFTA-Überwachungsbehörde.



    ANHÖRUNGEN

    Artikel 4

    In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen vertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen Anhörungen vertreten sein.



    DER BERATENDE EG-AUSSCHUSS FÜR DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Artikel 5

    (1)  In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen teilt die EG-Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung des Beratenden EG-Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mit und übermittelt die einschlägigen Unterlagen.

    (2)  Alle von der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zwecke beigebrachten Schriftstücke, einschließlich der Schriftstücke von EFTA-Staaten, werden dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zusammen mit weiteren einschlägigen Unterlagen der EG-Kommission vorgelegt.

    (3)  Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, in dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwesend zu sein und Stellung zu beziehen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.



    RECHTE DER EINZELNEN STAATEN

    Artikel 6

    (1)  Die EG-Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch eine Entscheidung, die sie den beteiligten Unternehmen, den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitteilt, ganz oder teilweise an einen EFTA-Staat verweisen, wenn

    a) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht oder

    b) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat beeinträchtigen würde, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens darstellt.

    (2)  In den in Absatz 1 genannten Fällen kann jeder EFTA-Staat zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften beim Europäischen Gerichtshof aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen Klage erheben, wie dies ein EG-Mitgliedstaat gemäß Artikel 230 und 243 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tun kann, und insbesondere den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragen.

    ▼M137

    (3)  Falls der Zusammenschluss geeignet ist, den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten zu beeinträchtigen, unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über einen etwaigen Antrag eines EG-Mitgliedstaates gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

    EFTA-Staaten können sich dem Antrag, auf den Unterabsatz 1 Bezug nimmt, anschließen, wenn der Zusammenschluss den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des oder der betreffenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht.

    Bei Erhalt eines Exemplars eines Antrags im Sinne von Unterabsatz 1 werden sämtliche innerstaatlichen Fristen in Bezug auf den Zusammenschluss in den EFTA-Staaten gehemmt, bis entschieden wurde, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung seiner einzelstaatlichen Frist endet, sobald der betreffende EFTA-Staat der EG-Kommission und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschließt.

    Beschließt die EG-Kommission die Prüfung des Zusammenschlusses, wenden der oder die EFTA-Staaten, die sich dem Antrag angeschlossen haben, ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht mehr auf den Zusammenschluss an.

    ▼M136

    (4)  Vor der Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 können Personen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb eines EFTA-Staats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise von diesem EFTA-Staat geprüft werden sollte.

    Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und diesem Absatz unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.

    (5)  Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 jener Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und mindestens eines EFTA-Staates geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

    Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.

    Wenn mindestens einer dieser EFTA-Staaten sich gegen die beantragte Verweisung ausspricht, behalten die zuständigen EFTA-Staaten ihre Zuständigkeit, und die Sache wird nicht gemäß diesem Absatz von den EFTA-Staaten verwiesen.

    Artikel 7

    (1)  Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der EG-Kommission, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gemeinschaftsweite Zusammenschlüsse zu behandeln, können die EFTA-Staaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche gemäß der genannten Verordnung berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen vereinbar sind, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind.

    (2)  Im Sinne des Absatzes 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.

    (3)  Jedes andere öffentliche Interesse muss der EG-Kommission mitgeteilt werden; diese muss es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind, vor Anwendung der genannten Maßnahmen anerkennen. Die EG-Kommission gibt der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.



    AMTSHILFE

    Artikel 8

    (1)  Verpflichtet die EG-Kommission Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde haben, durch Entscheidung zur Erteilung von Auskünften, so übermittelt sie der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich eine Kopie davon. Auf Verlangen der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt die EG-Kommission ihr auch Kopien einfacher Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit einem angemeldeten Zusammenschluss.

    (2)  Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten erteilen der EG-Kommission auf Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr durch Artikel 57 des Abkommens übertragenen Aufgaben benötigt.

    (3)  Befragt die EG-Kommission eine natürliche oder juristische Person mit deren Zustimmung im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde, ist diese vorab zu unterrichten. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Wettbewerbsbehörde, in deren Gebiet die Befragung stattfindet, sind berechtigt, bei dieser Befragung zugegen zu sein.

    ▼M137

    (4)  Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor.

    (5)  Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Absatz 4 genannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran teilzunehmen.

    (6)  Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen Nachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission übermittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind.

    ▼M136

    (7)  Nimmt die EG-Kommission Nachforschungen im Gemeinschaftsgebiet vor und handelt es sich um Fälle gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, so unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, dass solche Nachforschungen stattgefunden haben; auf Ersuchen übermittelt sie die einschlägigen Ergebnisse der Nachforschungen.



    BERUFSGEHEIMNIS

    Artikel 9

    (1)  Die in Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 57 des Übereinkommens verwendet werden.

    (2)  Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten und alle sonstigen, unter Aufsicht dieser Behörden handelnden Personen und die Beamten und Bediensteten anderer Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

    (3)  Regeln über das Berufsgeheimnis und die eingeschränkte Verwendung von Informationen gemäß diesem Übereinkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien stehen dem Austausch und der Verwendung von Informationen nach Maßgabe dieses Protokolls nicht entgegen.



    ANMELDUNGEN

    Artikel 10

    (1)  Unternehmen richten ihre Anmeldungen an das zuständige Überwachungsorgan im Einklang mit Artikel 57 Absatz 2 des Abkommens.

    (2)  Anmeldungen und Beschwerden, die an das Organ gerichtet werden, das gemäß Artikel 57 keine Entscheidungsbefugnis über einen bestimmten Fall hat, werden unverzüglich an das zuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.

    Artikel 11

    Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.



    SPRACHENREGELUNG

    Artikel 12

    (1)  Die Unternehmen sind berechtigt, im Zusammenhang mit Anmeldungen für den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission eine Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft zu wählen. Dies gilt für alle Stufen eines Verfahrens.

    (2)  Wählt ein Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch Arbeitssprache dieses Organs ist, so hat es dafür zu sorgen, dass für alle Unterlagen eine in einer Amtssprache dieses Organs übersetzte Fassung vorliegt.

    (3)  Betroffene Unternehmen, die nicht zu den Anmeldern zählen, sind ebenfalls berechtigt, den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft oder in einer Arbeitssprache eines der beiden Organe zu führen. Wählen diese Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch Arbeitssprache dieses Organs ist, so gilt Absatz 2.

    (4)  Für den Schriftverkehr mit den Unternehmen benutzt das zuständige Organ die für die Übersetzung gewählte Sprache.



    FRISTEN UND WEITERE VERFAHRENSFRAGEN

    Artikel 13

    Im Zusammenhang mit Fristen und anderen Verfahrensbestimmungen einschließlich der Verfahren für die Verweisung eines Zusammenschlusses zwischen der EG-Kommission und einem oder mehreren EFTA-Staaten gelten die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 57 auch für die Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den EFTA-Staaten, sofern in diesem Protokoll nichts anderes festgelegt ist.

    Die Fristen gemäß ►M137  Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 ◄ der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beginnen für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten mit Eingang der betreffenden Schriftstücke bei der EFTA-Überwachungsbehörde.



    ÜBERGANGSVORSCHRIFT

    Artikel 14

    Artikel 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vereinbart oder öffentlich angekündigt wurden oder bei denen die Kontrolle vor diesem Zeitpunkt erworben wurde. Auf keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.

    ▼B

    PROTOKOLL 25

    über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl



    Artikel 1

    (1)  Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken im Hinblick auf besondere, in Protokoll 14 genannte Erzeugnisse, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können, weil sie darauf abzielen, im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere

    a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;

    b) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;

    c) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.

    (2)  Das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn sie in bezug auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse feststellt,

    a) daß diese Spezialisierung oder diese gemeinsamen Ein- oder Verkäufe zu einer merklichen Verbesserung der Produktion oder der Verteilung jener Erzeugnisse beitragen;

    b) daß die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, und

    c) daß sie nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens zu entziehen.

    Stellt das zuständige Überwachungsorgan fest, daß gewisse Vereinbarungen ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den obengenannten Vereinbarungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anwendung dieses Absatzes auf die Vertriebsunternehmen, streng analog sind, so genehmigt sie diese Vereinbarungen gleichfalls, wenn sie feststellt, daß sie denselben Bedingungen entsprechen.

    (3)  Nach Absatz 1 untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. Eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten zulässig.

    Artikel 2

    (1)  Der vorherigen Genehmigung des gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3, jedes Vorgehen, das im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar seiner Natur nach und infolge der Tätigkeit einer Person oder eines Unternehmens, einer Gruppe von Personen oder Unternehmen zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führt, von denen mindestens eines unter Artikel 3 fällt, und das den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnte; dabei ist unerheblich, ob das Vorgehen sich auf ein und dasselbe Erzeugnis oder auf verschiedene Erzeugnisse bezieht, ob es in einer Fusion, einem Erwerb von Aktien oder Vermögenswerten, einer Darlehensverpflichtung, einem Vertrag oder einer anderen Art der Kontrolle besteht.

    (2)  Das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan erteilt die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung, wenn es feststellt, daß das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisse

     auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern

     oder den aus der Anwendung des Abkommens sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.

    (3)  Bestimmte Arten des Vorgehens können im Hinblick auf die Bedeutung der durch das Vorgehen erfaßten Vermögenswerte oder Unternehmen sowie der Art des bewirkten Zusammenschlusses vom Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit werden.

    (4)  Stellt das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan fest, daß öffentliche oder private Unternehmen, die rechtlich oder tatsächlich auf dem Markt eines ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisses eine beherrschende Stellung einnehmen oder erwerben, durch die sie einem tatsächlichen Wettbewerb in einem beträchtlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens entzogen werden, diese Stellung zu mit dem Abkommen im Widerspruch stehenden Zwecken verwenden, und ist dieser Mißbrauch geeignet, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, so richtet es an diese Unternehmen alle geeigneten Empfehlungen, um zu verhindern, daß sie ihre Stellung für diese Zwecke ausnutzen.

    Artikel 3

    Unter dem Begriff „Unternehmen“ sind, was Artikel 1 und 2 dieses Protokolls sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, diejenigen Unternehmen zu verstehen, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, sowie diejenigen Unternehmen oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushalte oder an Kleingewerbetreibende.

    Artikel 4

    Anhang XIV des Abkommens enthält besondere Bestimmungen zur Durchführung der in den Artikeln 1 und 2 niedergelegten Grundsätze.

    Artikel 5

    Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission achten auf die Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls niedergelegten Grundsätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV des Abkommens zur Durchführung der Artikel 1 und 2.

    Artikel 6

    Einzelfälle der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls genannten Art werden von der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des Abkommens entschieden.

    Artikel 7

    Die zuständigen Organe arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 23 zusammen, um im Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und zu gewährleisten und eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu fördern.

    PROTOKOLL 26

    über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen



    ▼M109

    Artikel 1

    Eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten überträgt der EFTA-Überwachungsbehörde gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben, wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft innehat; damit soll die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzt werden, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) und in den Artikeln 49 und 61 bis 63 des Abkommens niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält dieselben Befugnisse zur Anwendung der für staatliche Beihilfen geltenden Wettbewerbsregeln bei den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen nach Maßgabe von Protokoll 14.

    Artikel 2

    Neben den in Anhang XV aufgeführten Rechtsakten spiegeln ►M170  die folgenden Rechtsakte ◄ die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wider:

    ►M170  1. ◄   399 R 0659: Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), ►M135  geändert durch:

     Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge angenommen am 16. April 2003. ◄

    ▼M201

      32006 R 1791: Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1),

    ▼M281

      32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

    ▼M170

    2.  32004 R 0794: Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45, ►M227  geändert durch:

      32008 R 0271: Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1),

     ◄

    ▼M283

      32014 R 0372: Verordnung (EU) Nr. 372/2014 der Kommission vom 9. April 2014 (ABl. L 109 vom 12.4.2014, S. 14).

    ▼B

    PROTOKOLL 27

    über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen



    Um eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Gebiet der Vertragsparteien und ihre harmonische Entwicklung zu gewährleisten, befolgen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Regeln:

    a) Ein Informations- und Meinungsaustausch über allgemeinpolitische Fragen wie Durchführung, Anwendung und Auslegung der in dem Abkommen niedergelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen findet regelmäßig oder auf Ersuchen eines Überwachungsorgans statt.

    b) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde erstellen regelmäßig Berichte über staatliche Beihilfen in ihren jeweiligen Staaten. Diese Berichte werden der jeweils anderen Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt.

    c) Falls das in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannte Verfahren oder das entsprechende in einer Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten zur Einrichtung der EFTA-Überwachungsbehörde dargelegte Verfahren für staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle eingeleitet wird, benachrichtigt die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde die andere Überwachungsbehörde und die betroffenen Parteien, damit diese sich äußern können.

    d) Sobald eine Entscheidung getroffen wird, wird sie der anderen Überwachungsbehörde mitgeteilt.

    e) Die Einleitung des unter Buchstabe c genannten Verfahrens sowie die unter Buchstabe d genannten Entscheidungen werden von der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht.

    f) Ungeachtet der Vorschriften dieses Protokolls stellen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde auf Ersuchen der anderen Überwachungsbehörde von Fall zu Fall Informationen über einzelne staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle zur Verfügung und führen einen Meinungsaustausch darüber durch.

    g) Die gemäß Buchstabe f erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.

    PROTOKOLL 28

    über geistiges Eigentum



    Artikel 1

    Gegenstand des Schutzes

    (1)  In diesem Protokoll umfaßt der Begriff „geistiges Eigentum“ auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Artikel 13 des Abkommens.

    (2)  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs XVII passen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Abkommens ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese den Grundsätzen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und dem im Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums erreichten Schutzniveau, einschließlich des Grads der Durchsetzbarkeit dieser Rechte, entsprechen.

    (3)  Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Abkommens und unbeschadet der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs XVII passen die EFTA-Staaten auf Ersuchen und nach Konsultierung der Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese mindestens dem Schutzniveau entsprechen, das nach Unterzeichnung des Abkommens in der Gemeinschaft gilt.

    Artikel 2

    Erschöpfung der Rechte

    (1)  Soweit die Erschöpfung der Rechte in Maßnahmen oder in der Rechtsprechung der Gemeinschaft geregelt ist, sehen die Vertragsparteien die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts vor. Diese Bestimmung ist unbeschadet der künftigen Entwicklung der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den vor der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegen.

    (2)  Für Patentrechte gilt diese Bestimmung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens.

    Artikel 3

    Gemeinschaftspatente

    (1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente die Verhandlungen über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dieser Vereinbarung zum Abschluß zu bringen. Die Beteiligung Islands erfolgt frühestens am 1. Januar 1998.

    (2)  Die besonderen Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente bilden Gegenstand künftiger Verhandlungen.

    (3)  Die Gemeinschaft verpflichtet sich, nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente alle EFTA-Staaten, die dies wünschen, gemäß Artikel 8 der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente einzuladen, in Verhandlungen einzutreten, sofern die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 erfüllt sind.

    (4)  Die EFTA-Staaten übernehmen die materiellen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in ihre Rechtsvorschriften.

    (5)  Hinsichtlich der Patentierbarkeit von Arzneimitteln und Lebensmitteln hat Finnland den Bestimmungen des Absatzes 4 bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen. Hinsichtlich der Patentierbarkeit von Arzneimitteln hat Island den Bestimmungen des Absatzes 4 bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen. Vor Ablauf der jeweiligen Frist richtet die Gemeinschaft weder an Finnland noch an Island eine Einladung gemäß Absatz 3.

    (6)  Unbeschadet des Artikels, 2 kann sich der Inhaber oder Berechtigte eines Patents, das für ein in Absatz 5 genanntes Erzeugnis in einem Vertragsstaat zu einem Zeitpunkt angemeldet wurde, zu dem weder in Finnland noch in Island ein Erzeugnispatent für das Erzeugnis erlangt werden konnte, auf die Rechte aus dem Patent berufen, um die Einfuhr und das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in den Vertragsstaaten, in denen das Erzeugnis patentrechtlich geschützt ist, zu verhindern, selbst wenn das Erzeugnis in Finnland oder Island zuerst vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.

    Dieses Recht kann für die in Absatz 5 genannten Erzeugnisse bis zum Ende des zweiten Jahres, nachdem Finnland oder Island die Patentierbarkeit dieser Erzeugnisse eingeführt hat, geltend gemacht werden.

    Artikel 4

    Halbleitererzeugnisse

    (1)  Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Ausdehnung des Rechtsschutzes von Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen zu beschließen, die keinen Rechtsschutz nach Maßgabe des Abkommens genießen und aus Drittländern oder Gebieten stammen, die nicht Vertragspartei sind. Sie können hierzu auch Abkommen schließen.

    (2)  Dehnt eine Vertragspartei den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Nichtvertragsparteien aus, so unternimmt die betreffende Vertragspartei alles in ihrer Kraft Stehende, damit die Nichtvertragspartei den anderen Vertragsparteien des Abkommens zu den gleichen Bedingungen Rechtsschutz gewährt.

    (3)  Die Ausdehnung der Rechte durch parallele oder gleichwertige Abkommen, Vereinbarungen oder gleichwertige Beschlüsse zwischen einer der Vertragsparteien und einem Drittland wird von allen Vertragsparteien anerkannt und beachtet.

    (4)  Auf die Absätze 1 bis 3 finden die im Abkommen niedergelegten allgemeinen Regeln über die gegenseitige Unterrichtung, Konsultierung und Streitschlichtung Anwendung.

    (5)  Für den Fall, daß zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland abweichende Beziehungen begründet werden, sind gemäß Absatz 4 unverzüglich Konsultationen über die Auswirkungen einer solchen Abweichung auf das Fortbestehen des freien Warenverkehrs im Sinne des vorliegenden Abkommens einzuleiten. Werden solche Abkommen, Vereinbarungen oder Beschlüsse trotz anhaltender Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden anderen Vertragspartei angenommen, so findet Teil VII des Abkommens Anwendung.

    Artikel 5

    Internationale Übereinkommen

    (1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor dem 1. Januar 1995 folgenden multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums beizutreten:

    a) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967);

    b) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

    c) Internationales Abkommen zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

    d) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

    e) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977, geänderte Fassung 1979);

    f) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1980);

    g) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1984).

    (2)  Der in Absatz 1 genannte Termin für den Beitritt Finnlands, Norwegens und Irlands zu dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen wird auf den 1. Januar 1996, für Island hingegen auf den 1. Januar 1997 verlegt.

    (3)  Nach Inkrafttreten dieses Protokolls übernehmen die Vertragsparteien die materiellen Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Übereinkommen in ihr innerstaatliches Recht. Irland setzt die materiellen Bestimmungen der Berner Übereinkunft bis zum 1. Januar 1995 in innerstaatliches Recht um.

    Artikel 6

    Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

    Die Vertragsparteien kommen überein, die durch das Abkommen begründete Regelung über das geistige Eigentum unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet im Hinblick auf die Verhandlungsergebnisse der Uruguay-Runde zu verbessern.

    Artikel 7

    Gegenseitige Unterrichtung und Konsultierung

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig über die Arbeiten im Rahmen internationaler Organisationen und Übereinkommen, die das geistige Eigentum betreffen, auf dem laufenden zu halten.

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen in Bereichen, für die eine Gemeinschaftsregelung gilt, im obengenannten Rahmen und Kontext vorherige Konsultationen durchzuführen.

    Artikel 8

    Übergangsbestimmungen

    Die Vertragsparteien kommen überein, in Verhandlungen einzutreten, um interessierten EFTA-Staaten die volle Beteiligung an künftigen gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu ermöglichen.

    Werden solche Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens erlassen, so sind die Verhandlungen über die Beteiligung an diesen Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen.

    Artikel 9

    Zuständigkeiten

    Die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums bleiben von den Bestimmungen dieses Protokolls unberührt.

    PROTOKOLL 29

    über die berufliche Bildung



    Zur Förderung der Mobilität junger Menschen innerhalb des EWR kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung zu verstärken und sich um eine Verbesserung der Bedingungen für Studenten zu bemühen, die in einem anderen als ihrem eigenen EWR-Staat studieren wollen. In diesem Zusammenhang kommen sie überein, daß die Bestimmungen des Abkommens betreffend das Aufenthaltsrecht für Studenten die vor Inkrafttreten des Abkommens bestehenden Möglichkeiten einzelner Vertragsparteien in bezug auf die von ausländischen Studenten erhobenen Studiengebühren nicht berühren.

    PROTOKOLL 30

    mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik



    ▼M207

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)  Eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und des EFTA Statistical Office (ESO) leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung. Diese Konferenz und der ►M228  Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) ◄ erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Protokolls auf gemeinsamen Sitzungen als ►M228  AESS/EWR-Konferenz ◄ gemäß der Geschäftsordnung, die sich die ►M228  AESS/EWR-Konferenz ◄ gibt.

    (2)  Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in diesem Protokoll genannten Programmen und Maßnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht, an allen EG-Ausschüssen und anderen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen.

    (3)  Die statistischen Angaben aus den EFTA-Staaten werden von diesen zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat weitergeleitet. Zu diesem Zweck arbeitet das ESO eng mit den EFTA-Staaten und Eurostat zusammen, um sicherzustellen, dass die Daten aus den EFTA-Staaten als Teil der EWR-Statistiken ordnungsgemäß übermittelt und über die üblichen Verbreitungskanäle an die verschiedenen Benutzergruppen weitergeleitet werden.

    (4)  Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern.

    (5)  Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Gemeinkosten, die der Gemeinschaft neben den Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten durch die Teilnahme der EFTA-Staaten an den in diesem Protokoll genannten Programmen und Maßnahmen entstehen.

    (6)   ►M228  Für den Umgang mit Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). ◄

    (7)  Es wird ein gemeinsamer ESO/Eurostat-Jahresbericht erstellt, in dem die Verwirklichung der im Zusammenhang mit diesem Protokoll vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Maßnahmen geprüft wird und der der in Absatz 1 genannten ►M228  AESS/EWR-Konferenz ◄ sowie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorgelegt wird.

    ▼M274 —————

    ▼M207

    Artikel 3

    Statistisches Programm 2008 bis 2012

    (1)  Das mit dem in Absatz 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2008 bis 2012 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

    (2)  Ab 1. Januar 2008 erarbeiten das EFTA Statistical Office und Eurostat jedes Jahr gemeinsam ein eigenes Statistisches Programm für den EWR. Das jährliche Statistische Programm für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß dem in Absatz 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

    (3)  Ab 1. Januar 2008 leisten die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien 29 02 03 und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.

    (4)  Folgender Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Artikels:

      32007 D 1578: Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).

    ▼M220

    Artikel 4

    Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

    (1)  Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an den in Absatz 4 genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft teil.

    (2)  Die Ziele 1, 2 und 3 sowie die entsprechenden Maßnahmen in den jährlichen Arbeitsprogrammen, die von der Kommission nach dem in Absatz 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden, gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit im EWR und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

    (3)  Ab 1. Januar 2009 leisten die EFTA-Staaten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzbestimmungen einen finanziellen Beitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien 29 02 04 und 29 01 04 04 (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.

    (4)  Gegenstand dieses Artikels ist folgender Rechtsakt der Gemeinschaft:

      32008 D 1297: Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76).

    ▼M265

    Artikel 5

    Statistisches ►M274  2013 bis 2017 ◄

    (1)  Folgender Rechtsakt ist Gegenstand dieses Artikels:

      32013 R 0099: Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12). ►M274  , geändert durch:

     

      32013 R 1383: Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84).

     ◄

    (2)  Das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 aufgestellte Europäische Statistische Programm 2013-2017 ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis ►M274  31. Dezember 2017 ◄ . Sämtliche Hauptbereiche des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 gelten als relevant für die Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

    (3)   ►M274  Das Statistische EFTA-Amt und Eurostat erarbeiten für die Jahre 2013 bis 2017 jeweils ein spezifisches jährliches Statistisches Programm für den EWR. Dieses Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird parallel hierzu ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm des EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. ◄

    (4)   ►M274  Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags und für 2014 bis 2017 einen Beitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 01 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags. ◄

    ▼M87 —————

    ▼B

    PROTOKOLL 31

    über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten



    ▼M9

    Artikel 1

    Forschung und technologische Entwicklung

    ▼M162

    (1)  Ab dem 1. Januar 1994 beteiligen sich die EFTA-Staaten an der Durchführung der Rahmenprogramme der unter Absatz 5 genannten Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und ab dem 1. Januar 2005 durch Beteiligung an ihren spezifischen Programmen an den unter Absatz 9 genannten Programmen.

    ▼M181

    (2)  Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Absätzen 5, 9 und 10 genannten Aktivitäten.

    ▼M9

    (3)  Die EFTA-Staaten wirken in den EG-Ausschüssen, welche die EG-Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Absatz 5 genannten Tätigkeiten unterstützen, in vollem Umfang mit.

    (4)  Angesichts der besonderen Merkmale der auf dem Gebiet der Forschung und technoloigschen Entwicklung vorgesehenen Zusammenarbeit werden Vertreter der EFTA-Staaten außerdem im Ausschuß für Wissenschaftliche und Technische Forschung (Crest) und sonstigen EG-Ausschüssen mitarbeiten, die die EG-Kommission in diesem Bereich konsultiert, soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Zusammenarbeit erforderlich ist.

    (5)  Dieser Artikel betrifft die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die daraus abgeleiteten Rechtsakte:



    390 D 0221:

    Beschluß 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. Nr. L 117 vom 8.5.1990, S. 28),

    394 D 1110:

    Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABL. Nr. L 126 vom 18.5.1994, S. 1), ►M42   geändert durch:

    — 396 D 0616: Beschluß Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69),

    — 397 D 2535: Beschluß Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1), ◄

    ▼M61

    399 D 0182:

    Beschluß Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

    ▼M118

    32002 D 1513:

    Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002—2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1), ►M146   geändert durch:

    — 32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).  ◄

    ▼M188

    32006 D 1982:

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    ▼M269

    32013 R 1291:

    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

    Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen.

    ▼M252

    (6)  Die in den Absätzen 5, 8a, 8c, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt.

    ▼M9

    (7)  Das Abkommen berührt weder die bilaterale Zusammenarbeit innerhalb des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) ( 16 ) noch die bilateralen Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, soweit es darin um die nicht unter das Abkommen fallende Zusammenarbeit geht.

    ▼M155

    (8)  

    ▼M250

    a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „Agentur“), die mit folgendem Rechtsakt der Union errichtet wurde:

      32010 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11), ►M295   geändert durch:

     

      32014 R 0512: Verordnung (EU) Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 72).

     ◄

    b) Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten der Agentur.

    c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und am Sicherheitsakkreditierungsgremium der Agentur, haben jedoch kein Stimmrecht.

    d) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

    e) Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.

    f) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

    g) Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.

    h) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung für Dokumente der Agentur, einschließlich derer, die die EFTA-Staaten betreffen.

    i) In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.

    j) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

    ▼M224

    (8a)  

    a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2009 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Gemeinschaft zugrunde liegt:

      32008 R 0683: Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1), ►M250   geändert durch:

     

      32010 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11). ◄

    b) Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und Protokoll 32 zum Abkommen einen Finanzbeitrag zu den unter Buchstabe a genannten Aktivitäten.

    Außerdem zahlt Norwegen auf der Grundlage von Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens einen Beitrag von 20 114 000 EUR für das Jahr 2008 (die erste Hälfte bis zum 31. August 2012, die zweite Hälfte bis zum 31. August 2013), der in den in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 von Protokoll 32 vorgesehenen Mittelabruf aufzunehmen ist.

    c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an allen Gemeinschaftsausschüssen, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten unterstützen, haben dort aber kein Stimmrecht.

    Unbeschadet dieser Bestimmung kann die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Ausschüssen der Gemeinschaft, die die Europäische Kommission insbesondere in Sicherheitsfragen unterstützen, Gegenstand gesonderter Vereinbarungen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Kommission sein. Solche Vereinbarungen sollten eine einheitliche Vorgehensweise der Europäischen Gemeinschaften und der EFTA-Staaten beim Schutz der in den europäischen GNSS-Programmen verwendeten Daten, Informationen und Technologien und die Einhaltung der diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien ermöglichen

    ▼M229

    d) Verfahren für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

    Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2009/334/EG der Kommission ( 17 ) ein Vollmitglied zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS (Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS) ernennen.

    Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieser Gruppe informieren und ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen.

    ▼M224

    ►M229  e) ◄  Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

    ►M229  f) ◄  In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine andere Entscheidung erlässt.

    ▼M286

    (8aa)  

    a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können:

      32013 R 1285: Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

    b) Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen.

    c) Die Kosten der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die Gebiete der EFTA-Staaten werden von letzteren als finanzieller Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen übernommen. Eine solche Ausweitung der geografischen Abdeckung, soweit die technischen Möglichkeiten diese zulassen, darf nicht zu einer Verzögerung bei der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten führen.

    d) Auf Projektebene verfügen die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Staaten über die Rechte gemäß Artikel 81 Buchstabe d des Abkommens.

    e) Sofern der Beschluss Nr. 247/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.

    f) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht, an allen Ausschüssen der Union, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterstützen.

    Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Ausschüssen und Expertengruppen der Union, die die Europäische Kommission insbesondere in Sicherheitsfragen bei den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen unterstützen, wird in der Geschäftsordnung der jeweiligen Ausschüsse und Gruppen geregelt.

    g) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

    h) In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.

    ▼M287

    (8ab)  

    a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

      32011 D 1104: Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).

    b) Die EFTA-Staaten können vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens bzw. der Übereinkunft im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a bzw. b des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU PRS-Teilnehmer werden.

    c) Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den verschiedenen Ausschüssen und Expertengruppen im Zusammenhang mit dem PRS wird im Einklang mit der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt.

    d) Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU gilt nicht für die EFTA-Staaten.

    e) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

    f) In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.

    ▼M234

    (8b)  Die Vertragsparteien fördern eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Einrichtungen und anderen Stellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um Akteure aus den EFTA-Staaten zu einer Teilnahme am Projekt SESAR zu denselben Bedingungen wie Akteure aus den EU-Mitgliedstaaten zu ermutigen, darunter an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR gemäß der einschlägigen Grundverordnung ( 18 ).

    Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt am Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum, der die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR unterstützt.

    ▼M252

    (8c)  

    a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

      32010 R 0911: Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

    b) Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

    c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen Unionsausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten unterstützen, insbesondere am GMES-Ausschuss, am Sicherheitsausschuss und am Nutzerforum.

    d) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

    ▼M259 —————

    ▼M288

    (8d)  

    a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können:

      32014 R 0377: Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

    b) Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen.

    c) Sofern der Beschluss Nr. 249/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.

    d) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt an allen Ausschüssen der Union, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterstützen.

    e) Dieser Absatz gilt nicht für Norwegen und Liechtenstein.

    ▼M162

    (9)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2005 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005:

      Haushaltslinie 08.14.01: ‚Vorbereitende Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung (2005).

    ▼M181

    (10)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006:

     Haushaltslinie 02.04.02: Vorbereitende Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung“.

    ▼M212

    (11)  

    a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Europäischen Innovations- und Technologieinstitut, nachstehend „Institut“ genannt, das durch den folgenden Rechtsakt der Gemeinschaft errichtet wurde:

      32008 R 0294: Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1), ►M269   geändert durch:

     

      32013 R 1292: Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174). ◄

    ▼M269 —————

    ▼M212

    c) Die EFTA-Staaten wenden auf das Institut und sein Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

    d) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige eines EFTA-Staates, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor des Instituts unter Vertrag genommen werden.

    e) Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

    f) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung ebenfalls für alle Dokumente des Instituts in Bezug auf die EFTA-Staaten.

    ▼M8

    Artikel 2

    Informationsdienste und Sicherheit der Informationssysteme

    (1)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 an den ►M83  in den Absätzen 5 und 6 ◄ genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft.

    (2)  Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den ►M83  in den Absätzen 5 und 6 ◄ genannten Programmen und Aktionen.

    ▼M174

    Für die in Absatz 7 genannten Maßnahmen werden die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den Haushaltslinien 09 03 04 und 09 01 04 03 (Transeuropäische Telekommunikationsnetze) sowie den künftigen entsprechenden Haushaltslinien leisten.

    ▼M8

    (3)   ►M174  Mit dem Beginn der Zusammenarbeit bei den Programmen und Maßnahmen nach den Absätzen 5, 6 und 7 werden sich die EFTA-Staaten umfassend an den EG-Ausschüssen beteiligen, die die EG-Kommission bei der Verwaltung, der Ausarbeitung und der Umsetzung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen. ◄

    (4)  Eine Bewertung und umfassende Neuausrichtung der Maßnahmen der Programme im Bereich der Informationsdienste erfolgt gemäß dem Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.

    (5)  Gegenstand dieses Artikels sind folgende Rechtsakte der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Rechtsakte;

      389 D 0286: Entscheidung 89/286/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Durchführung auf Gemeinschaftsebene der Hauptphase des strategischen Programms für Innovation und Technologietransfer (1989—1994) (Programm SPRINT) (ABl. Nr. L 112 vom 25.4.1989, S. 12), geändert durch

     

      394 D 0005: Entscheidung 94/5/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 6 vom 8.1.1994, S. 25);

      391 D 0691: Beschluß 91/691/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über ein Programm zur Schaffung eines Binnenmarktes für Informationsdienste (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 41);

      392 D 0242: Beschluß 92/242/EWG des Rates vom 31. März 1992 auf dem Gebiet der Sicherheit von Informationssystemen (ABl. Nr. L 123 vom 8.5.1992, S. 19);

    ▼M23

      396 D 0339: Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multi-Media-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. Nr. L 129 vom 30.5.1996, S. 24).

    ▼M33

      396 D 0664: Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40);

    ▼M71

      398 D 0253: Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10);

    ▼M81

      399 D 0276: Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen (ABl. L 33 vom 6.2.1996, S. 1), ►M138   geändert durch:

     

      32003 D 1151: Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 1);

     ◄

    ▼M146

      32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12);

    ▼M103

      32001 D 0048: Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32);

    ▼M143

      32003 D 2256: Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1), ►M146   geändert durch:

     

      32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12);

     ◄

    ▼M178

      32005 D 2113: Entscheidung Nr. 2113/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 34);

    ▼M171

      32005 D 0456: Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1);

    ▼M173

      32005 D 0854: Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1);

    ▼M218

      32008 D 1351: Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118);

    ▼M279

      32013 R 1316: Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

     Die EFTA-Staaten nehmen nur an der Komponente „Telekommunikation“ der Fazilität „Connecting Europe“ teil.

     Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu diesem Programm ausgenommen;

    ▼M285

      32014 R 0283: Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

    ▼M83

    (6)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2000:

      B5-3 3 4: Förderung europäischer Inhalte in globalen Netzen.

    ▼M174

    (7)  Die EFTA-Staaten werden sich ab dem 1. Januar 2006 an den Maßnahmen beteiligen, die sich aus den folgenden Rechtsakten ergeben können, soweit diese Maßnahmen in Beziehung zu Projekten von allgemeinem Interesse im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze stehen:

      395 R 2236: Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1), geändert durch:

     

      399 R 1655: Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 1999 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1),

      32004 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17),

      32004 R 0807: Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 46),

      32005 R 1159: Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).

      397 D 1336: Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12), geändert durch:

     

      32002 D 1376: Entscheidung Nr. 1376/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1).

    ▼B

    Artikel 3

    Umwelt

    (1)  Die Zusammenarbeit in Umweltfragen wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen vertieft:

    ▼M98

     Umweltpolitik und Umweltaktionsprogramme, sowie insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf folgenden Rechtsakten der Gemeinschaft basieren:

     

      493 Y 0517: Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1),

      397 D 0150: Beschluss 97/150/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 zur Errichtung eines Europäischen Beratenden Forums für Umwelt sowie dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 48),

    ▼M111

     

      32001 D 0704: Beschluss 2001/704/EG der Kommission vom 26. September 2001 zur Aufhebung des Beschlusses 97/150/EG zur Einrichtung eines Europäischen Beratenden Forums für die Umwelt sowie dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 20),

    ▼M100

      398 D 2179: Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ (ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1).

    ▼B

     Einbindung der Erfordernisse des Umweltschutzes in andere Politikbereiche;

     wirtschaftliche und steuerliche Instrumente;

     Umweltfragen von grenzüberschreitender Bedeutung;

     wichtige regionale und globale Themen, die in internationalen Organisationen erörtert werden.

    Die Zusammenarbeit schließt unter anderem regelmäßige Sitzungen ein.

    ▼M10

    (2)  

    ►M253  a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz, die mit Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz ( 19 ) eingesetzt wurden.

    b) Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

    c) Infolge von Buchstabe b beteiligen sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang, jedoch ohne Stimmrecht, am Verwaltungsrat der Agentur und werden an der Arbeit des wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt.

    d) Der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ und sonstige Begriffe, die sich auf ihre in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung enthaltenen öffentlichen Stellen beziehen, bezeichnen zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen.

    e) Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in den EFTA-Staaten in gleichem Maße geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.

    f) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

    g) Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

    h) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

    i) Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

    j) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen. ◄

    ▼B

    (3)  Entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Zusammenarbeit durch parallele Gesetzgebung der Vertragsparteien mit gleichem oder gleichartigem Inhalt zu erfolgen hat, so gelten künftig für die Ausarbeitung einer derartigen Gesetzgebung in dem betreffenden Bereich die Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.

    ▼M101

    (4)   ►M112  Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 7 genannten Aktionen der Gemeinschaft. ◄

    (5)  Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu ►M112  den in Absatz 7 genannten Aktionen ◄ der Gemeinschaft.

    (6)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeit der ►M112  Gremien ◄ , die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung ►M112  der in Absatz 7 genannten Aktionen ◄ der Gemeinschaft unterstützen.

    (7)   ►M112  Gegenstand dieses Artikels sind die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte:

    a) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 gelten: ◄

      32000 D 2850: Beschluss Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1), ►M146   geändert durch:

     

      32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

     ◄

    ▼M112

    b) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gelten:

      32001 D 1411: Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1), ►M146   geändert durch:

     

      32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

     ◄

    ▼M195 —————

    ▼M172

    d) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gelten:

      32002 D 1600: Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

    ▼B

    Artikel 4

    ▼M253

    Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

    ▼B

    (1)  Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten gemäß Abschnitt VI an dem Gemeinschaftsprogramm „Jugend für Europa“.

    (2)  Vorbehaltlich der Bestimmungen des Teils VI beteiligen sich die EFTA-Staaten ab 1. Januar 1995 an allen zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft befindlichen bzw. angenommenen Gemeinschaftsprogrammen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. Die Planung und Entwicklung dieser Gemeinschaftsprogramme erfolgt mit Inkrafttreten des Abkommens gemäß den in Abschnitt VI, insbesondere in Artikel 79 Absatz 3, genannten Verfahren.

    ▼M36

    (2a)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1997 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der Haushaltslinie B3-1011 „Europäischer freiwilliger Dienst“ des Haushaltsplans der Gemeinschaft für 1997.

    ▼M56

    (2b)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. August 1998 an folgendem Gemeinschaftsprogramm:

    398 D 1686: Beschluß Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Aufstellung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft „Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche“ (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 1).

    ▼M93

    (2c)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 ►M51  an folgenden Gemeinschaftsprogrammen ◄ :

      399 D 0382: Beschluss 1999/382/EG der Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33), ►M168   geändert durch:

     

      32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1),

     ◄

    ▼M51

      399 D 0051: Entscheidung 1999/51/EG des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Förderung von alternierenden europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung (ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 45),

    ▼M53

      32000 D 0253: Beschluß Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1) , ►M128   geändert durch:

     

      32003 D 0451: Beschluss Nr. 451/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 6),

     ◄

    ▼M146

      32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),

    ▼M168

      32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1),

    ▼M67

      32000 D 1031: Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1), ►M146   geändert durch:

     

      32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),

     ◄

    ▼M168

      32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

    ▼M63

    (2d)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2000:

      B3-1003: Vorbereitende Maßnahmen für das Europäische Jahr der Sprachen 2001.

    ▼M91

    (2e)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2001 an dem folgenden Programm:

      32000 D 1934: Beschluss Nr. 1934/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Europäische Jahr der Sprachen 2001 (ABl. L 232 vom 14.9.2000, S. 1).

    ▼M125

    (2f)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2001 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003:

      B3-1 0 0 0A:„Vorbereitende Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik – Verwaltungsausgaben“;

      B3-1 0 0 0:„Vorbereitende Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik“.

    ▼M126

    (2g)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2003 an der folgenden Maßnahme:

      32003 D 0291: Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 (ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 1), ►M146   geändert durch:

     

      32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),

     ◄

    ▼M168

      32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

    ▼M140

    (2h)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2004 an dem folgenden Programm:

      32003 D 2317: Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

    ▼M141

    (2i)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2004 an dem folgenden Programm:

      32003 D 2318: Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

    ▼M147

    (2j)  Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde:

      Haushaltslinie 15 07 03:„Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen“.

    ▼M158

    (2k)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2005 an folgenden ►M157   ►C1  Programmen: ◄  ◄

      32004 D 0790: Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24),

    ▼C1

      32004 D 0791: Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

     Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

     Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Aktionen 2, 3A, 3B und 3C des Programms,

    ▼M166

      32004 D 2241: Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

    ▼M189

    (2l)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2007 an folgenden Programmen:

      32006 D 1719: Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007—2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30),

      32006 D 1720: Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

    ▼M221

    (2m)  Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an den Aktionen 1 und 3 des folgenden Programms teil:

      32008 D 1298: Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (20092013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

    ▼M270

    (2n)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an folgendem Programm:

      32013 R 1288: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

    ▼M36

    (3)   ►M270  Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k, 2l, 2m und 2n genannten Programmen und Aktionen. ◄

    ▼B

    (4)  Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der Programme, zu denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a einen Finanzbeitrag leisten, ist ihre volle Mitwirkung in allen EG-Ausschüssen, welche die Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der genannten Programme unterstützen, gewährleistet.

    (5)   ►M8  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 an den verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschaft, einschließlich an den Programmen EURYDICE und ARION; dazu gehören der Austausch von Informationen sowie gegebenenfalls Kontakte und Treffen von Sachverständigen, Seminare und Konferenzen. ◄ Über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß bzw. andere Gremien ergreifen die Vertragspartner auch weitere Initiativen, die ihnen in diesem Zusammenhang als geeignet erscheinen.

    (6)  Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) ( 20 ) fallen.

    ▼M110

    (7)  Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft eingeleitet werden können:

      398 H 0561: Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 56),

      32001 H 0166: Empfehlung 2001/166/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung (ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 51),

    ▼M204

      32006 H 0961: Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5),

      32006 H 0962: Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).

    ▼M216

    (8)  Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft:

      32008 H 0506(01): Empfehlung 2008/C 111/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1),

    ▼M231

      32008 H 1213: Empfehlung 2008/C 319/03 des Rates vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8),

    ▼M232

      32009 H 0708(01): Empfehlung 2009/C 155/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1),

      32009 H 0708(02): Empfehlung 2009/C 155/02 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11),

    ▼M284

      32012 H 1222(01): Empfehlung 2012/C 398/01 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).

    ▼B

    Artikel 5

    Sozialpolitik

    (1)  Auf dem Gebiet der Sozialpolitik sind im Rahmen des in Artikel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen: Organisation von Sitzungen, einschließlich entsprechender Sachverständigenkontakte, Untersuchung von Fragen von gegenseitigem Interesse aus spezifischen Bereichen, Austausch von Informationen über Maßnahmen der Vertragsparteien, Bestandsaufnahme der Zusammenarbeit sowie gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen wie Seminare und Konferenzen.

    (2)  Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:

      388 Y 0203: Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. C 28 vom 3.2.1988, S. 3);

      391 Y 0531: Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995) (ABl. Nr. C 142 vom 31.5.1991, S. 1);

    ▼M22

      395 D 0593: Beschluß 95/593/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1996—2000) (ABl. Nr. L 335 vom 30.12.1995, S. 37).

     Die EFTA-Staaten beteiligen sich nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Protokoll an diesem Aktionsprogramm der Gemeinschaft;

    ▼B

      390 Y 627(06): Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990 über Maßnahmen zur Unterstützung der Langzeitarbeitslosen (ABl. Nr. C 157 vom 27.6.1990, S. 4);

      386 X 0379: Empfehlung 86/379/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 225 vom 12.8.1986, S. 43);

      389 D 0457: Beschluß 89/457/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen (ABl. Nr. L 224 vom 2.8.1989, S. 10).

    (3)  Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten an den gemeinschaftlichen Aktionen zugunsten älterer Menschen ( 21 ).

    Die EFTA-Staaten leisten einen Finanzbeitrag nach Maßgabe von Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens.

    Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen, welche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung eines Programms unterstützen, ist gewährleistet; ausgenommen sind Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zuweisung von Finanzmitteln der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten.

    ▼M13

    (4)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich im Jahr 1995 gemäß dem Arbeitsprogramm in Anlage 1 zu diesem Protokoll an den Gemeinschaftsaktionen zugunsten der Behinderten. Während dieses Zeitraums leisten die EFTA-Staaten einen Finanzbeitrag gemäß dem Abschnitt „Haushaltstechnische Aspekte“ des Arbeitsprogramms.

    ▼M251

    (5)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft ab 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2004, an den unter dem neunten, dem zehnten und dem elften Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2007 ►M254  , an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009 ►M275  , an den in Absatz 12 genannten Maßnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 finanziert werden, ab 1. Januar 2012 und an den in Absatz 13 genannten Maßnahmen, die aus der Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 finanziert werden, ab 1. Januar 2014 ◄  ◄ und an dem unter dem dreizehnten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2012 ►M280  an dem unter dem vierzehnten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2014. ◄

    ▼M13

    (6)  Ab diesem Zeitpunkt leisten die EFTA-Staaten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in ►M275  Absätze 8, 12 und 13 ◄ genannten Programmen und Aktionen.

    (7)  Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen, welche die Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der in den ►M275  Absätze 8, 12 und 13 ◄ genannten Programme und Aktionen unterstützen, ist ab der Aufnahme der Zusammenarbeit bei diesen Programmen und Aktionen gewährleistet.

    (8)  Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsrechtsakte zugrunde liegen:

      393 D 0136: Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II 1993-1996) (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30);

      394 D 0782: Beschluß 94/782/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über die Weiterführung des Handynet-Systems im Rahmen der bisherigen Aktivitäten betreffend das erste Modul „Technische Hilfsmittel“ (ABl. Nr. L 316 vom 9.12.1994, S. 42);

    ▼M54

      32000 D 0293: Beschluß Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1);

    ▼M104

      32001 D 0051: Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22), ►M175   geändert durch:

     

      32005 D 1554: Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9);

     ◄

    ▼M114

      32001 D 0903: Beschluss 2001/903/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 15);

    ▼M115

      32002 D 0050: Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1), ►M146   geändert durch:

     

      32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7);

     ◄

    ▼M132

      32000 D 0750: Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1);

    ▼M152

      32004 D 0803: Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).

    ▼M183

      32006 D 0771: Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1).

    ▼M190

      32006 D 1672: Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1), berichtigt in ABl. L 65 vom 3.3.2007, S. 12.

    ▼M200

      32007 D 0779: Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19).

    ▼M222

      32008 D 1098: Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20).

    ▼M251

      32011 D 0940: Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5).

    ▼M280

      32013 R 1381: Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 zur Errichtung des Programms über die Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

     Liechtenstein wird nur an den Maßnahmen im Rahmen der Haushaltslinien 33 01 04 01 Unterstützungsausgaben für Grundrechte und Unionsbürgerschaft und 33 02 02 Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung teilnehmen.

     Norwegen ist von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.

    ▼B

    ►M13  (9) ◄   Der Gemeinsame EWR-Ausschuß trifft die notwendigen Entscheidungen, um bei der Durchführung künftiger Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen im sozialen Bereich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

    ►M13  (10) ◄   Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ( 22 ) fallen.

    ▼M230

    (11)  

    a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (nachstehend ,Agentur’ genannt), die mit folgendem Rechtsakt der Gemeinschaft errichtet wurde:

      31994 R 2062: Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1), geändert durch:

      31995 R 1643: Verordnung (EG) Nr. 1643/95 des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 156 vom 7.7.1995, S. 1).

      32003 R 1654: Verordnung (EG) Nr. 1654/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38).

      32005 R 1112: Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 des Rates vom 24. Juni 2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).

    b) Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

    c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.

    d) Die EFTA-Staaten teilen der Agentur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2009 vom 4. Dezember 2009 die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Informationsnetzes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 in der geänderten Fassung mit.

    e) Die EFTA-Staaten benennen innerhalb des unter Buchstabe d festgelegten Zeitraums die Stellen, die für die Koordinierung und/oder Weitergabe der auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermittelnden Informationen zuständig sind.

    f) Die EFTA-Staaten teilen der Agentur auch den Namen der in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Stellen mit, die in der Lage sind, mit ihr hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten und mithin als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes zu fungieren.

    g) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der unter den Buchstaben d, e und f genannten Angaben überprüft der Verwaltungsrat die wichtigsten Bestandteile des Netzes, um der Beteiligung der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen.

    h) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

    i) Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und ihr Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

    j) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung des Rates (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 ( 23 ) können Angehörige eines EFTA-Staates, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Direktor der Agentur durch Vertrag eingestellt werden.

    k) Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

    l) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 24 ) gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 für Dokumente der Agentur, die auch EFTA-Staaten betreffen.

    ▼M254

    (12)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M261  die Haushaltsjahre 2012 und 2013 ◄ finanziert werden:

      Haushaltslinie 04 01 04 08: „Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben“

      Haushaltslinie 04 03 05: „Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern“.

    ▼M275

    (13)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 finanziert werden:

      Haushaltslinie 04 03 01 03: „Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern“.

    ▼B

    Artikel 6

    Verbraucherschutz

    (1)  Auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vertiefen die Vertragsparteien den Dialog miteinander in jeder ge eigneten Weise, um festzustellen, auf welchen Gebieten und durch welche Aktionen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen könnte.

    (2)  Die Vertragsparteien bemühen sich, insbesondere durch die Gewährleistung der Einflußnahme und Mitwirkung der Verbraucher, um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:

    ▼M8

      392 Y 0723: Entschließung des Rates vom 13. Juli 1992 über künftige Prioritäten für den Ausbau der Verbraucherschutzpolitik (ABl. Nr. C 186 vom 23.7.1992, S. 1);

      593 DC 0378: Zweiter Dreijahresplan der Kommission 1993—1995;

    ▼B

      388 Y 1117(01): Entschließung des Rates vom 4. November 1988 über die Verbesserung der Verbraucher beteiligung bei der Normung (ABl. Nr. C 293 vom 17.11.1988, S. 1).

    ▼M94

    (3)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf dem folgenden Rechtsakt sowie den davon abgeleiteten Rechtsakten beruhen:

      399 D 0283: Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1).

    ▼M145

    Ab dem 1. Januar 2004 werden sich die EFTA-Staaten an den Maßnahmen der Gemeinschaft beteiligen, die sich sowohl aus dem folgenden Rechtsakt als auch aus daraus abgeleiteten Rechtsakten ergeben:

      32004 D 0020: Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1), ►M146   geändert durch:

     

      32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

     ◄

    ▼M191

    (3a)  Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:

      32006 D 1926: Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007—2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

    ▼M290

    (3b)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an folgendem Programm:

      32014 R 0254: Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42).

     Sofern der Beschluss Nr. 251/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.

     Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines Finanzbeitrags ausgenommen.

    ▼M94

    (4)   ►M290  Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 3, 3a und 3b genannten Maßnahmen. ◄

    (5)   ►M290  Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in den Absätzen 3 und 3a genannten Maßnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an den Ausschüssen und sonstigen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Ausarbeitung dieser Maßnahmen unterstützen. ◄

    ▼B

    Artikel 7

    ▼M106

    Unternehmen, unternehmerische Initiative sowie kleine und mittlere Unternehmen

    ▼B

    (1)  Die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen ist vor allem im Rahmen folgender Gemeinschaftsmaßnahmen zu fördern:

     Beseitigung administrativer, finanzieller und rechtlicher Hemmnisse im Geschäftsleben;

     Unterrichtung von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, über Politiken und Programme, die für sie von Bedeutung sein könnten, sowie Maßnahmen zu ihrer Unterstützung;

     Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, aus verschiedenen Regionen des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Förderung von Partnerschaften zwischen diesen Unternehmen.

    ▼M8

    (2)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 an den in Absatz 5 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft.

    (3)  Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den ►M289  Absätzen 5 bis 9 ◄ genannten Programmen und Aktionen.

    (4)  Die EFTA-Staaten nehmen mit dem Beginn ihrer Beteiligung an den in den ►M289  Absätzen 5 bis 9 ◄ genannten Programmen und Aktionen in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung dieser Programme und Aktionen unterstützen.

    (5)  Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:

      393 D 0379: Beschluß 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ABl. Nr. L 161 vom 2.7.1993, S. 68);

    ▼M34

      397 D 0015: Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine une mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25);

    ▼M8

      389 Y 1007(01): Entschließung des Rates vom 26. September 1989 zur Entwicklung des Zulieferwesens in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 254 vom 7.10.1989, S. 1);

      390 X 0246: Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1990 zur Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 141 vom 2.6.1990, S. 55);

      393 Y 1203(01): Entschließung des Rates vom 22. November 1993 über die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen sowie des Handwerks, und die Förderung der Beschäftigung (ABl. Nr. C 326 vom 3.12.1993, S. 1);

    ▼M74

      398 D 0347: Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43), soweit Maßnahmen im Rahmen der Haushaltslinie B5-511, „Europäische Joint-ventures“ (Joint European Ventures) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften betroffen sind;

    ▼M106

      32000 D 0819: Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84) ►M135  , geändert durch:

     

     Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, angenommen am 16. April 2003;

     ◄

    ▼M163

      32004 D 0593: Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3);

    ▼M176

      32005 D 1776: Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14);

    ▼M192

      32006 D 1639: Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007—2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15);

    ▼M276

      32013 R 1287: Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

     Liechtenstein und Norwegen sind von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines Finanzbeitrags ausgenommen.

    ▼M148

    (6)  Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die ►M264  Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 2012 und 2013 ◄ eingesetzt wurde:

      Haushaltslinie 12 01 04 01:„Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben“;

      Haushaltslinie 12 02 01: „Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes“.

    ▼M179

    (7)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das ►M264  Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 ◄ :

    ▼M213

      Haushaltslinie 02.03.01: Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes.

    ▼M213

    (8)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2008 an den Maßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das ►M264  Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 ◄ :

      Haushaltslinie 02 01 04 01: „Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung.“

    ▼M289

    (9)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2014 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014:

      Haushaltslinie 02 03 01: „Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung“,

      Haushaltslinie 12 02 01: „Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes“.

    Sofern der Beschluss Nr. 250/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.

    ▼M8

    Artikel 8

    Fremdenverkehr

    (1)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft.

    (2)  Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen.

    (3)  Die EFTA-Staaten nehmen mit dem Beginn ihrer Beteiligung an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung dieser Programme und Aktionen unterstützen.

    (4)  Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgender Gemeinschaftsakt zugrunde liegt:

      392 D 0421: Beschluß 92/421/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung des Fremdenverkehrs (ABl. Nr. L 231 vom 13.8.1992, S. 26).

    Artikel 9

    Audiovisueller Sektor

    (1)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft.

    (2)  Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen.

    (3)  Die EFTA-Staaten nehmen mit dem Beginn ihrer Beteiligung an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung dieser Programme und Aktionen unterstützen.

    (4)  Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen ►M20  folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen ◄ :

      390 D 0685: Beschluß 90/685/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991—1995) (ABl. Nr. L 380 vom 31.12.1990, S. 37);

    ▼M20

      395 D 0563: Beschluß 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 25);

      395 D 0564: Beschluß 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audivisuellen Programmindustrie (MEDIA II- Fortbildung) (1996-2000) (ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 33);

    ▼M102

      32001 D 0163: Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1), ►M146   geändert durch:

     

      32004 D 0786: Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17);

     ◄

    ▼M165

      32004 D 0845: Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 1;

    ▼M168

      32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1);

    ▼M102

      32000 D 0821: Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82), ►M165   geändert durch:

     

      32004 D 0846: Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4), berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 2;

     ◄

    ▼M168

      32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1);

    ▼M193

      32006 D 1718: Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12), berichtigt in ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 10.

    ▼M244

      32009 D 1041: Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10).

     Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.

    ▼M271

      32013 R 1295: Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

     Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen.

    ▼B

    Artikel 10

    Katastrophenschutz

    (1)  Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Entschließung des Rates und der Mitgliedstaaten vom 13. Februar 1989 zu den neuen Entwicklungen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (ABl. Nr. C 44 vom 13.2.1989, S. 3) eingeleitet werden.

    (2)  Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß in ihren Hoheitsgebieten die Entscheidung 91/395/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer (ABl. Nr. L 217 vom 6.8.1991, S. 31) angewandt und die Nummer 112 als diese einheitliche europäische Notrufnummer eingeführt wird.

    ▼M41

    (3)  Die Vertragsparteien bemühen sich zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage ►M55  der folgenden Rechtakte ◄ der Gemeinschaft eingeleitet werden können:

      491 Y 0727(01): Entschließung 91/C 198/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen (ABl. C 198 vom 27.7.1991, S. 1).

    (4)  Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage ►M55  der folgenden Rechtakte ◄ der Gemeinschaft eingeleitet werden können:

      494 Y 1110(01): Entschließung 94/C 313/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 31. Oktober 1994 zum Ausbau der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (ABl. C 313 vom 10.11.1994, S. 1).

    ▼M73

    (5)   ►M116  Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 8 genannten Aktionsprogrammen und Verfahren der Gemeinschaft. ◄

    (6)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens an den in Absatz 8 genannten ►M116  Aktionsprogrammen und Verfahren der Gemeinschaft ◄ .

    (7)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit ►M55  der EG-Ausschüsse, die die EG-Kommission ◄ der Europäischen Gemeinschaften bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Absatz 8 genannten ►M116  Aktionsprogramme und Verfahren der Gemeinschaft ◄ unterstützen.

    (8)   ►M116  Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:

    a) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2000 oder einem früheren Zeitpunkt gelten: ◄

      398 D 0022: Entscheidung 98/22/EG des Rates 19. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 20);

    ▼M55

      399 D 0847: Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53), ►M167   ►C2   geändert durch:

     

      32005 D 0012: Entscheidung 2005/12/EG des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 1999/847/EG in Bezug auf die Verlängerung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 6 vom 8.1.2005, S. 7).

     ◄  ◄

    ▼M116

    b)  ►M206  Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gelten:

      32007 D 0779: Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9). ◄

    ▼M197

    c) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten:

      32007 D 0162: Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

    ▼M277

    d) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten:

      32013 D 1313: Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

     Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.

    ▼M247

    (9)  

    a) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen zusammen, die unter den folgenden Rechtsakt fallen:

      32008 L 0114: Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

    b) Zur Verwirklichung der in der Richtlinie 2008/114/EG festgelegten Ziele verwenden die Vertragsparteien die in Artikel 80 des Abkommens genannten geeigneten Formen der Zusammenarbeit.

    c) Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.

    ▼M8

    Artikel 11

    Handelserleichterung

    (1)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft.

    (2)  Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen.

    (3)  Die EFTA-Staaten nehmen vom Beginn ihrer Beteiligung an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung dieser Programme und Aktionen unterstützen.

    (4)  Gegenstand dieses Artikels sind folgende Rechtsakte der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Rechtsakte:

      387 D 0499: Beschluß 87/499/EWG des Rates vom 5. Oktober 1987 zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms betreffend den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke über Kommunikationsnetze (TEDIS) (ABl. Nr. L 285 vom 8.10.1987, S. 35);

      389 D 0241: Beschluß 89/241/EWG des Rates vom 5. April 1989 zur Änderung des Beschlusses 87/499/EWG zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms betreffend den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke über Kommunikationsnetze (TEDIS) (ABl. Nr. L 97 vom 11.4.1989, S. 46);

      391 D 0385: Beschluß 91/385/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Durchführung der zweiten Phase des Programms TEDIS (Trade Electronic Data Interchange Systems) (ABl. Nr. L 208 vom 30.7.1991, S. 66).

    Artikel 12

    Verkehr und Mobilität

    (1)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 1994 an den Aktionen der Gemeinschaft, die die Haushaltslinie B6-8351 „Verkehr und Mobilität“ betreffen, der in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Jahr 1994 aufgenommen wurde.

    ▼M195

    (2)  Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an folgendem Programm teil:

      32003 R 1382: Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1), geändert durch:

     

      32004 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

    (3)  Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:

      32006 R 1692: Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1), berichtigt in ABl. L 65 vom 3.3.2007, S. 12, ►M233   geändert durch:

     

      32009 R 0923: Verordnung (EG) Nr. 923/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 1).

     ◄

    ▼M195

    (4)  Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen und Programmen.

    ▼M195

    (5)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, der Entwicklung und der Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gemeinschaftsprogramme unterstützen.

    ▼M14

    Artikel 13

    Kultur

    (1)  Die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen und -programme in diesem Bereich verstärkt. Die EFTA-Staaten nehmen an den verschiedenen Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich teil, zu denen Informationsaustausch, Sachverständigentreffen, Seminare, Konferenzen und verschiedene kulturelle Veranstaltungen zählen.

    ▼M149

    (2)  Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a) einen Finanzbeitrag zu den in den Absätzen 1, 4, 5 und 6 genannten Maßnahmen.

    (3)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse und anderer Gremien, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in den Absätzen 1, 4, 5 und 6 genannten Maßnahmen unterstützen.

    ▼M79

    (4)  Die folgenden Gemeinschaftsakte sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:

      396 D 0719: Beschluss Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop) (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20), ►M80   geändert durch:

     

      399 D 0477: Beschluss Nr. 477/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 2); ◄

      397 D 2085: Beschluss Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 über ein Förderprogramm im Bereich Buch und Lesen einschließlich der Übersetzung (Ariane) (ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26) ►M80  geändert durch:

     

      399 D 0476: Beschluss Nr. 476/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 1); ◄

      397 D 2228: Beschluss Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des Kulturellen Erbes — „Raphael“ (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31);

    ▼M64

      32000 D 0508: Beschluß Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1), ►M146   geändert durch:

     

      32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7);

     ◄

    ▼M156

      32004 D 0626: Beschluss Nr. 626/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 3);

    ▼M168

      32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1);

    ▼M194

      32006 D 1855: Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007—2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

    ▼M82

    (5)  Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 1999 an den Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 1999 teil:

      B3-2005:„Experimentelle Maßnahmen mit Blick auf das Rahmenprogramm zur Kulturförderung“.

    ▼M149

    (6)  Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde.

      Haushaltslinie 15 04 02 03:„Vorbereitende Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Kulturbereich“.

    ▼M205

    (7)  Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft eingeleitet werden können:

      32006 H 0585: Empfehlung 2006/585/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28)

    ▼M21

    Artikel 14

    Energieprogramme und umweltbezogene Maßnahmen im Energiebereich

    (1)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Absatz 5 Buchstabe a) genannten Programm der Gemeinschaft und den gemäß diesem Programm durchgeführten Maßnahmen.

    (2)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Absatz 5 Buchstabe b) genannten Programm der Gemeinschaft und den gemäß diesem Programm durchgeführten Maßnahmen.

    ▼M57

    (2a)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1998 an dem in Absatz 5 Buchstabe c) genannten Gemeinschaftsprogramm und den gemäß diesem Programm durchgeführten Maßnahmen.

    ▼M99

    (2b)  Ab dem 1. Janaur 2000 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Absatz 5 Buchstabe d) genannten Gemeinschaftsprogramm und den diesbezüglichen Maßnahmen teil.

    ▼M89

    (2c)  Ab 1. Januar 2000 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Absatz 5 Buchstabe e) genannten Gemeinschaftsprogramm und den dazugehörigen Maßnahmen teil.

    ▼M90

    (2d)  Ab 1. Januar 2000 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Absatz 5 Buchstabe f) genannten Gemeinschaftsprogramm und den dazugehörigen Maßnahmen teil.

    ▼M130

    (2e)  Ab dem 1. Januar 2003 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Absatz 5 Buchstabe g) genannten Gemeinschaftsprogramm und den zugehörigen Maßnahmen, mit Ausnahme des spezifischen Programmbereiches COOPENER und der zugehörigen Maßnahmen, teil.

    ▼M151

     Ab dem 1. Januar 2005 nehmen die EFTA-Staaten an dem spezifischen Bereich „COOPENER“ des in Absatz 5 Buchstabe g) genannten Gemeinschaftsprogramms und den diesbezüglichen Maßnahmen teil.

    ▼M21

    (3)  Die EFTA/EWR-Staaten beteiligen sich finanziell an den in ►M130  Absatz 5 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g ◄ genannten Programmen und den gemäß diesen Programmen durchgeführten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.

    (4)  Die EFTA/EWR-Staaten beteiligen sich ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der in ►M130  Absatz 5 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g ◄ genannten Programme und der gemäß diesen Programmen durchgeführten Maßnahmen in vollem Umfang an den Ausschüssen der EG, die die EG-Kommission bei der Verwaltung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen.

    (5)  Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Rahmen der Aktivitäten der Gemeinschaft auf der Grundlage folgender Rechtsakte an:

    a)  393D 0500: Entscheidung 93/500/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm) (ABl. Nr. L 235 vom 18.9.1993, S. 41).

    b)  396D 0737: Entscheidung 96/737/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (SAVE-II-Programm) (ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 50).

    ▼M57

    c)

     

      398 D 0352: Entscheidung 98/352/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener II) (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 53).

    ▼M99

    d)  399 D 0022: Entscheidung 1999/22/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung eines Mehrjahresprogramms für Studien, Analysen, Prognosen und damit verbundene Arbeiten im Energiebereich (1998—2002) (ETAP-Programm) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20).

    ▼M89

    e)  32000 D 0646: Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998—2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1).

    ▼M90

    f)  32000 D 0647: Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998—2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6).

    ▼M130

    g)  32003 D 1230: Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29), ►M146   geändert durch:

      32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

     ◄

    ▼M19

    Artikel 15

    Beschäftigung

    (1)  Die Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung wird durch die Beteiligung der EFTA-Staaten am European Employment Services network (Eures) intensiviert. Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den verschiedenen Aktivitäten der Gemeinschaft im Rahmen von Eures einschließlich des Informationsaustausches, der Sachverständigentreffen, der Seminare und Konferenzen sowie ähnlicher Veranstaltungen.

    (2)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Absatz 1 ►M278  und die vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt werden ◄ genannten Aktivitäten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.

    (3)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeitsgruppe und sonstigen Gremien, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der mit dem Eures-Network zusammenhängenden Aktivitäten unterstützen.

    ▼M184

    (4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten für Liechtenstein nicht vor dem 1. Januar 1998. Danach gelten sie für Liechtenstein vorbehaltlich des Ergebnisses der gemeinsamen Überprüfung nach Artikel 9 des Protokolls 15 zum Abkommen.

    ▼M72

    (5)   ►M278  Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Tätigkeiten der Gemeinschaft gemäß dem ersten Gedankenstrich von Absatz 8 ab 1. Januar 1999, an den Tätigkeiten gemäß dem zweiten Gedankenstrich ab 1. Januar 2003 und an den Tätigkeiten gemäß dem dritten Gedankenstrich ab dem 1. Januar 2014. ◄

    (6)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens an den in Absatz 8 genannten Gemeinschaftstätigkeiten.

    (7)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des EG-Ausschusses, der die EG-Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Absatz 8 genannten Tätigkeiten unterstützt.

    (8)  Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der ►M119  auf den folgenden Rechtsakten ◄ beruhenden Gemeinschaftstätigkeiten auszubauen:

      398 L 0171: Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26) .

    ▼M119

      32002 D 1145: Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1), ►M146   geändert durch:

     

      32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),

     ◄

    ▼M278

      32013 R 1296: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

     Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen. Die Teilnahme und der Finanzbeitrag Norwegens beschränken sich auf den EURES-Teil des Programms.

    ▼M291

    (9)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der in folgendem Rechtsakt der EU vorgesehenen Zusammenarbeit:

      32014 D 0573: Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32).

    Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt am Vorstand des ÖAV-Netzwerks.

    ▼M17

    Artikel 16

    Öffentliche Gesundheit

    (1)  Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit wird durch die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Gemeinschaftsaktivitäten, die sich möglicherweise aus den folgenden Rechtsakten der Gemeinschaft ergeben, intensiviert:

    ▼M120 —————

    ▼M85

      398 D 2119: Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1), ►M210   geändert durch:

     

      32007 D 0875: Entscheidung 2007/875/EG der Kommission vom 18. Dezember 2007 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 48).

     ◄

    ▼M294

     Im Rahmen der gemäß diesem Gedankenstrich vorgesehenen Zusammenarbeit nehmen die EFTA-Staaten folgende Empfehlung zur Kenntnis:

     

      32012 H 0073: Empfehlung 2012/73/EU der Kommission vom 6. Februar 2012 zu Datenschutzleitlinien für das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 31).

    ▼M120

      32002 D 1786: Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1), ►M146   geändert durch:

     

      32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),

     ◄

    ▼M208

      32007 D 1150: Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S.23),

    ▼M209

      32007 D 1350: Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3),

    ▼M292

      32014 R 0282: Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

     Sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 253/2014 vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.

     Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines Finanzbeitrags ausgenommen.

    ▼M120 —————

    ▼M17

    ►M120  (2) ◄   Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in den ersten drei Gedankenstrichen des Absatzes 1 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 1997 an dem im vierten Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 1998 an dem im fünften Gedankenstrich genannten Programm.

    ►M120  (3) ◄   Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Absatz 1 genannten Programmen und Maßnahmen im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.

    ▼M159

    (4)  

    (a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, im Folgenden „das Zentrum“ genannt, das durch den folgenden Rechtsakt der Gemeinschaft eingerichtet wurde:

      32004 R 0851: Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

    (b) Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) und Protokoll 32 des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den unter (a) aufgeführten Aktivitäten.

    (c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.

    (d) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Beirat und haben innerhalb dieses Beirats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.

    (e) Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an.

    (f) In Abweichung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte genießen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

    (g) Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

    (h) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente des Zentrums über die EFTA-Staaten.

    ▼M37

    Artikel 17

    ▼M177

    Informationsverbund für den Datenaustausch

    (1)  Die EFTA-Staaten nehmen ab dem 1. Januar 1997 im Einklang mit dem Arbeitsprogramm in Anlage 3 dieses Protokolls an den Projekten und Aktivitäten der in ►M236  Absatz 6 Buchstabe a ◄ genannten Gemeinschaftsprogramme teil sowie ab dem 1. Januar 2006 an den Projekten und Aktivitäten des in ►M236  Absatz 6 Buchstabe b ◄ genannten Gemeinschaftsprogramms, sofern diese Projekte und Aktivitäten die übrige Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterstützen.

    ▼M236

    Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 2010 an den Projekten und Maßnahmen im Rahmen des in Absatz 6 Buchstabe c genannten Programms der Union teil, soweit diese Projekte und Maßnahmen die übrige Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterstützen.

    ▼M37

    (2)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in ►M236  Absatz 6 ◄ genannten ►M177  Programmen ◄ im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.

    (3)  Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in ►M236  Absatz 6 Buchstabe a ◄ genannten Programms in vollem Umfang an den EWR-relevanten Teilen des Ausschusses für Telematik in der Verwaltung (TAC) teil, der die EG-Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt.

    ▼M177

    (4)  Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in ►M236  Absatz 6 Buchstabe b ◄ genannten Programms in vollem Umfang, mit Ausnahme des Stimmrechts, an den EWR-relevanten Teilen des Ausschusses für europaweite eGovernment-Dienste (PEGSCO) teil, der die Europäische Kommission bei der Durchführung, der Verwaltung und der Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, sofern die EWR-relevanten Projektteile des Programms betroffen sind.

    ▼M236

    (5)  Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Absatz 6 Buchstabe c genannten Programms nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an der EWR-relevanten Arbeit des Ausschusses für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA-Ausschuss), der die Europäische Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, teil, soweit es um die EWR-relevanten Projektteile des Programms geht.

    ▼M37

    ►M236  (6) ◄    ►M88  Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Artikels: ◄

    ▼M177

    a) im Hinblick auf eine Beteiligung ab dem 1. Januar 1997:

      395 D 0468: Beschluß 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) (ABl. L 269 vom 11. 11. 1995, S. 23),

    ▼M88

      399 D 1719: Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1), ►M127   geändert durch:

     

      32002 D 2046: Entscheidung Nr. 2046/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4),

     ◄

    ▼M146

      32004 D 0787:Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12),

    ▼M168

      32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

    ▼M88

      399 D 1720: Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9), ►M127   geändert durch:

     

      32002 D 2045: Beschluss Nr. 2045/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1),

     ◄

    ▼M146

      32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),

    ▼M168

      32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

    ▼M177

    b) im Hinblick auf eine Beteiligung ab dem 1. Januar 2006:

      32004 D 0387:Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65, berichtigt in ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25),

    ▼M214

     

      32008 D 0049: Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18).

    ▼M236

    c) im Hinblick auf die Teilnahme ab 1. Januar 2010:

      32009 D 0922: Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

    ▼M58

    Artikel 18

    Austausch nationaler Beamter zwischen Verwaltungen

    (1)  Die EFTA-Staaten nehmen ab dem 1. Januar 1999 an den EWR-relevanten Teilen des in Absatz 4 genannten Aktionsplans und Programms der Gemeinschaft teil.

    (2)  Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an dem in Absatz 4 genannten Aktionsplan und Programm im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.

    (3)  Die EFTA-Staaten arbeiten ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Absatz 4 genannten Aktionsplans und Programms uneingeschränkt in dem EG-Ausschuß mit, der die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung des Aktionsplans und Programms unterstützt, in den Angelegenheiten innerhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens, mit denen der Ausschuß mit befaßt wird.

    (4)  Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:

      392 D 0481: Entscheidung 92/481/EWG des Rates vom 22. September 1992 über einen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarkts erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (ABl. L 286 vom 1.10.1992, S. 65), geändert durch:

     

      398 D 0889: Entscheidung Nr. 889/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. April 1998 (ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 6).

    ▼M65

    Artikel 19

    Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede

    (1)  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf den Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede im EWR durch einen finanziellen Beitrag der EWR/EFTA-Staaten. Zu diesem Zweck wird für den Zeitraum 1999 bis 2003 ein Finanzinstrument geschaffen.

    (2)  Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c) des Abkommens und im Einklang mit den in Anlage 4 zu diesem Protokoll festgelegten Durchführungsbestimmungen leisten die EWR/EFTA-Staaten für die in Absatz 1 vereinbarte Zusammenarbeit einen Beitrag von 119,6 Mio. EUR. Dieser Beitrag ist in fünf gleichen jährlichen Tranchen für Mittelbindungen bereitzustellen.

    ▼M13

    Anlage 1 zu Protokoll 31

    HELIOS II — ARBEITSPROGRAMM

    1995

    1.    BERATENDE GREMIEN ( 25 )

    Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; dies gilt gegebenenfalls nicht für Abstimmungen und die im Abschnitt „Haushaltstechnische Aspekte“ dieses Arbeitsprogramms behandelten Fragen.

    1.1.   BERATENDER AUSSCHUSS: drei Sitzungen

     zwei Regierungsvertreter je EFTA-Staat.

    1.2.   EUROPÄISCHES BEHINDERTENFORUM: drei Sitzungen

     zwölf bestehende europaweit tätige NRO, die die Interessen der Behinderten und der Behindertenorganisationen der EFTA-Staaten vertreten,

     zwei bestehende Vertreter der Sozialpartner, die die Interessen der Sozialpartner in den EFTA-Staaten vertreten,

     ein Vertreter einer nationalen NRO oder des nationalen Behindertenrates je EFTA-Staat.

    1.3.   VERBINDUNGSGRUPPE: drei Sitzungen

     ein Regierungsvertreter je EFTA-Staat,

     ein Vertreter der nationalen NRO der EFTA-Staaten und der nationalen Behindertenräte, die Mitglied des Forums sind.

    2.    ARBEITSGRUPPEN ( 26 )

    Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; dies gilt gegebenenfalls nicht für Abstimmungen und die im Abschnitt „Haushaltstechnische Aspekte“ dieses Arbeitsprogramms behandelten Fragen.

    2.1.   TECHNISCHE KOORDINATIONSGRUPPE HANDYNET: drei Sitzungen

     ein Vertreter je Nationales Koordinationszentrum (NCC).

    2.2.   HANDYNET STUDIENGRUPPE THESAURUS: drei Sitzungen

     ein Vertreter je EFTA-Staat.

    2.3.   HELIOS-ARBEITSGRUPPE BILDUNG: drei Sitzungen

     zwei Regierungsvertreter je EFTA-Staat.

    2.4.   HELIOS ARBEITSGRUPPE BESCHÄFTIGUNG: drei Sitzungen

     ein Regierungsvertreter je EFTA-Staat.

    2.5.   HELIOS ARBEITSGRUPPEN EIGENSTÄNDIGE LEBENSFÜHRUNG

      Sport: zwei Sitzungen

     zwei Verteter des nationalen Komittes für Behindertensport je EFTA-Staat.

      Mobilität und Verkehr: zwei Sitzungen,

     zwei Regierungsvertreter je EFTA-Staat.

      Fremdenverkehr: zwei Sitzungen

     drei Vertreter von NRO/Fremdenverkehrsorganisationen je EFTA-Staat.

    3.    AUSTAUSCH ( 27 )

    3.1. Die Kommission übermittelt den EFTA-Staaten Informationen über die vorrangigen Themen sowie die entsprechenden Arbeiten und Ergebnisse.

    3.2. Die EFTA-Staaten werden gebeten, die Teilnehmer für die Seminare/Konferenzen zu benennen, in denen die Vertreter der „Maßnahmen“ Schlüsse aus ihrer Arbeit während des Jahres ziehen.

    3.3. Planung und Vorbereitung der Einbeziehung von „Maßnahmen“ in den EFTA-Staaten in das Programm ab 1. Januar 1996, unter anderem:

    a) Benennung von ,Maßnahmen' durch die Regierungen der EFTA-Staaten bis zum 30. September 1995 — vier Bereiche: funktionelle Rehabilitation, Eingliederung im Bereich der Bildung, wirtschaftliche Eingliederung, soziale Eingliederung/eigenständige Lebensführung (Zahl der „Maßnahmen“ noch zu vereinbaren);

    b) Einführungssitzung (Symposium) für die „Maßnahmen“ in jedem Bereich und Beschlüsse über die Beteiligung bei bestimmten Themen.

    4.    HANDYNET (27) 

    Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; Ziel ist der Aufbau einer Datenbank, die bis zum 1. Januar 1996 alle für die EFTA-Staaten relevanten Informationen enthält:

     Die NCC erheben die Daten und übermitteln sie der Helios-Sachverständigengruppe.

     Die Helios-Sachverständigengruppe überträgt die Daten auf CD-ROM; sie liefert den NCC und den Datensammlungszentren (DCC) unentgeltlich aktualisierte CD-ROM (dreimal im Jahr).

     Die Informations- und Beratungszentren (IAC) machen die auf CD-ROM gespeicherten Informationen den Behinderten über Netze usw. zugänglich.

    5.    ZUSAMMENARBEIT MIT DEN NRO (27) 

    5.1. Die Kommission übermittelt den EFTA-Staaten Informationen über die Themen und Termine der Veranstaltungen, die von den NRO organisiert und im Rahmen des Programms Helios II (bis zu 50 %, jedoch nicht über einen bestimmten Höchstbetrag hinaus) bezuschußt werden (von den zwölf europaweit tätigen NRO im Forum vorgeschlagene Europrogramme).

    5.2. Vertreter der EFTA-Staaten, der NRO usw. werden gebeten, an Veranstaltungen teilzunehmen, die sich nicht auf eine bestimmte Organisation oder auf bestimmte Organisationen beschränken.

    5.3. Die europaweit tätigen NRO prüfen die Anträge auf Aufnahme von Veranstaltungen, die in den EFTA-Staaten organisiert werden sollen, in die Europrogramme für 1996 und legen der Kommission ihre Stellungnahme dazu vor, damit diese eine abschließende Entscheidung treffen kann. (Veranstaltungen im Rahmen der Europrogramme werden bis zu 50 % der Gesamtkosten, jedoch nicht über einen bestimmten Höchstbetrag hinaus bezuschußt.)

    6.    SENSIBILISIERUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

    6.1. Die Kommission verteilt auf Antrag „Helioscope“ („Helios Review“), „Helios-Flash“ und sonstige Informationsunterlagen an Organisationen und Einzelpersonen in den EFTA-Staaten.

    6.2. Tag der Behinderten (3. Dezember) — Organisationen und Einzelpersonen aus den EFTA-Staaten werden eingeladen, an Veranstaltungen auf europäischer Ebene teilzunehmen.

    6.3. Helios-Wettbewerb und -preise — Teilnahme an der Jahreskonferenz.

    6.4. Informationsstände (Konferenzen, Messen usw.)

    Zu prüfen, welche Veranstaltungsorte in den EFTA-Staaten in das Jahresprogramm einbezogen werden können.

    6.5. Nationaler Helios-Informationstag.

    1996

    l. und 2.    BERATENDE GREMIEN und ARBEITSGRUPPEN

    Mitwirkung wie 1995, jedoch trägt die Kommission folgende Teilnehmerkosten:

     Regierungsvertreter: Reisekosten;

     andere: Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten.

    Wird ein Teilnehmer wegen seiner Behinderung von einer anderen Person begleitet, so werden deren Kosten in gleicher Weise erstattet wie die des Teilnehmers.

    3.    AUSTAUSCH

    Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; u. a. nehmen Vertreter der benannten „Maßnahmen“ teil an:

     Studienbesuchen, Lehrgängen usw., die zu bestimmten Themen veranstaltet werden — alle Kosten werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je „Maßnahme“ von der Kommission getragen;

     Seminaren/Konferenzen am Jahresende — alle Kosten werden von der Kommission getragen.

    4.    HANDYNET

    Wie 1995.

    5.    ZUSAMMENARBEIT MIT DEN NRO

    Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; u. a.:

    5.1. Die nationalen NRO und die nationalen Behindertenräte, die Mitglied des Forums sind,

     organisieren eine nationale Konferenz mit einer europäischen Dimension zu einem der vorrangigen Themen des Programms Helios II — 50 % der Kosten werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Kommission getragen;

     nehmen am nationalen Informationstag teil — 100 % der Kosten werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Kommission getragen.

    5.2. In die Europrogramme der europaweit tätigen NRO werden Veranstaltungen aufgenommen, die inden EFTA-Staaten organisiert und durchgeführt werden.

    6.    SENSIBILISIERUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

    6.1. Wie 1995.

    6.2. Helios II-Wettbewerb und -preise:

     ein Jurymitglied je EFTA-Staat ist zu benennen;

     die Projekte von Organisationen in den EFTA-Staaten können einen Preis erhalten;

     volle Mitwirkung an der Jahreskonferenz — die Kosten werden in gleicher Weise erstattet wie die der EG-Mitgliedstaaten.

    HELIOS II — ARBEITSPROGRAMM

    HAUSHALTSTECHNISCHE ASPEKTE

    1995

    Kein direkter Beitrag zum Haushalt der EG.

    Die EFTA-Staaten tragen:

     alle ihnen aus ihrer Teilnahme entstehenden Kosten;

     alle Kosten der von der Helios-Sachverständigengruppe geleisteten notwendigen Dienste, z. B. Vergütungen, Reise- und Ausrüstungskosten der Sachverständigen, die infolge der Ausdehnung des Programms auf die EFTA-Staaten anfallen;

     alle Kosten für zusätzliches Personal, das eigens eingestellt wird, um bei der Beteiligung der EFTA-Staaten zu helfen.

    Vorschläge für zusätzliches Personal:

     Zwei Sachverständige zur Unterstützung bei den Handynet-Maßnahmen, von der Helios-Sachverständigengruppe in Brüssel zu ernennen; 1 Sekretär/in zu ihrer Unterstützung.

    Anmerkung:

    Die Vorarbeiten der Haushaltsexperten der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten für das Haushaltsjahr 1996 finden nach dem Verfahren des Protokolls 32 zum Abkommen im ersten Halbjahr 1995 statt. Die Beratungen führen zu einem abschließenden Beschluß über den Finanzbeitrag der EFTA-Staaten zum Gesamthaushalt der EG und behandeln auch die Frage des zusätzlichen Personals.

    1996

    Voller Beitrag zum Haushalt der EG (nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens).

    ▼M22

    Anlage 2 zu Protokoll 31

    1. Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000).

    2. Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an dem Programm im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.

    3. Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an den Ausschüssen der EG, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung des in Absatz 1 genannten Aktionsprogramms unterstützen.

    ▼M37

    Anlage 3 zu Protokoll 31

    Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) Arbeitsprogramm

    Die EFTA-Staaten nehmen nur an folgenden Projekten und Aktivitäten nach Artikel 2 des Beschlusses 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) teil:

     Praktische Einführung der elektronischen Post auf der Basis von X.400

     Horizontale Aktivitäten — (Architektur, grundlegende Dienstleistungen, TESTA)

     Horizontale Aktion — Interoperabilität zwischen nationalen Telematiksystemen

     Horizontale Aktionen — Grundlegende Dienstleistungen — Marktbeobachtung

     Horizontale Aktivitäten — Interoperabilität der Informationsinhalte

     Horizontale Aktivitäten — Rechtliche Aspekte und Sicherheitsaspekte

     Aufklärungs- und Werbekampagnen für IDA

     Horizontale Aktivitäten — Qualitätskontrolle und Projektförderung

     TESS (Telmatics for Social Security)= SOSENET (Social Security Network)

     EURES (EURopean Employment Services)

     Die mögliche Teilnahme Liechtensteins wird vorbehaltlich des Ergebnisses der gemeinsamen Prüfung, auf die in Artikel 9 des Protokolls 15 Bezug genommen wird, Ende 1997 geprüft.

     EUPHIN (European Union Public Health Information Network)

     ANIMO (Tiertransporte)

     Norwegen und Island nehmen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Einbeziehung der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft in das EWR-Abkommen teil. Die mögliche Teilnahme Liechtensteins wird Ende 1998 geprüft.

     PHYSAN — Gemeinsame Sortenkataloge

     PHYSAN — Europhyt

     Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Einbeziehung der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft in das EWR-Abkommen teil.

     SHIFT (System zur Unterstützung der Gesundheitskontrollen von Einfuhren aus Drittländern an Grenzübergangsstellen)

     Norwegen und Island nehmen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Einbeziehung der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft in das EWR-Abkommen teil.

     Die mögliche Teilnahme Liechtensteins wird Ende 1998 geprüft.

     ITCG (Rechtswidriger Verkehr von Kulturgütern)

     SIMAP (Informationssystem für das öffentliche Auftragswesen)

     TARIC (Integrierter Tarif der Gemeinschaft)

     EBTI (Verbindliche Zolltarifauskunft)

     TRANSIT (Gemeinschaft/Gemeinsam)

     CCN/CSI (Common Communications Network)

     EIONET (Europäisches Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz)

     EMEA (Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln)

     Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Einbeziehung der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft in das EWR-Abkommen teil.

     DSIS (Distributed Statistical Information Services)

     EXTRACOM

     SERT (Statistiques d’Entreprises et Réseaux Télématiques)

     STATEL — Grundlegende Dienstleistungen (Horizontale Aktivitäten)

    ▼M88

    I.   PROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE

    ▼M127

    Die EFTA-Staaten nehmen an den folgenden Projekten von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen teil, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung durchgeführt werden.

    ▼M88

    A.   ALLGEMEINE PROJEKTE

     Aufbau der Netze, die für das Funktionieren der europäischen Agenturen und Einrichtungen und zur Unterstützung des Rechtsrahmens, der durch die Schaffung der europäischen Agenturen entstanden ist, erforderlich sind.

     Aufbau von Netzen im Bereich von Politiken im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr, soweit sie erforderlich sind, um die Maßnahmen der Vertragsparteien des Abkommens zu unterstützen.

     Aufbau der Netze, die im Rahmen dieses Abkommens und unter unvorhersehbaren Umständen dringend erforderlich sind, um Aktionen der Vertragsparteien dieses Abkommens, unter anderem zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Rechte europäischer Verbraucher, der Lebensbedingungen der Menschen im Europäischen Wirtschaftsraum und der grundlegenden Interessen der Gemeinschaft, zu unterstützen.

    ▼M127

     Aufbau von Netzen, die die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden erleichtern (dies gilt nur für Island und Norwegen).

    ▼M88

    B.   SPEZIFISCHE NETZE ZUR UNTERSTÜTZUNG DER WWU SOWIE DIE POLITIKEN UND TÄTIGKEITEN DER GEMEINSCHAFT

     Telematiknetze betreffend die Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere zur Schaffung einer Schnittstelle zu bestehenden Datenbanken der Kommission, um den Zugang europäischer Organisationen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, zur Finanzierung durch die Gemeinschaft zu erleichtern.

     Telematiknetze im Bereich der Statistik, insbesondere im Hinblick auf Erfassung und Verbreitung statistischer Informationen.

     Telematiknetze im Bereich der Veröffentlichung amtlicher Dokumente.

     Telematiknetze im industriellen Sektor, insbesondere für den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen, die mit Industriefragen befasst sind, und zwischen diesen Verwaltungen und den Industrieverbänden, für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und für Dienste, die das amtliche Formularwesen vereinfachen und verbessern.

     Telematiknetze betreffend die Wettbewerbspolitik, insbesondere durch Einführung eines verbesserten elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen Verwaltungen zur Erleichterung von Informations- und Konsultationsverfahren.

    ▼M127

     Telematiknetze in den Bereichen Bildung und Kultur, Information, Kommunikation und audiovisuelle Medien, insbesondere für den Austausch von Informationen über inhaltliche Aspekte der Entwicklung und des freien Verkehrs von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten.

    ▼M88

     Telematiknetze im Verkehrsbereich, insbesondere zur Unterstützung des Austauschs von Daten über Fahrer, Fahrzeuge und Verkehrsunternehmen.

    ▼M127

     Telematiknetze in den Bereichen Fremdenverkehr, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Schutz der öffentlichen Gesundheit zur Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens.

    ▼M127

     Telematiknetze, die zu den Zielen der Initiative „e-Europe“ und dem dazugehörigen Aktionsplan, insbesondere dem Kapitel „Regierung am Netz“ zugunsten der Bürger und Unternehmen, beitragen.

     Telematiknetze betreffend die Einwanderungspolitik, insbesondere durch die Einführung eines verbesserten elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen Verwaltungen zur Erleichterung von Informations- und Konsultationsverfahren. (Dies gilt nur für Island und Norwegen).

    ▼M88

    C.   INTERINSTITUTIONELLE NETZE

     Telematiknetze zur Unterstützung des interinstitutionellen Informationsaustauschs, insbesondere:

     

     zur Erleichterung der Mehrsprachigkeit im interinstitutionellen Informationsaustausch durch Übersetzungsauftragsmanagement und durch Hilfsmittel für die Übersetzung, durch die gemeinsame Nutzung und den Austausch mehrsprachiger Ressourcen und die Einrichtung eines gemeinsamen Zugangs zu Terminologiedatenbanken;

     für die gemeinsame Nutzung von Dokumenten durch die europäischen Agenturen und Einrichtungen und die europäischen Organe.

    D.   GLOBALISIERUNG DER IDA-NETZE

     Ausdehnung der IDA-Netze auf den EWR, die EFTA, die MOEL und andere assoziierte Länder sowie auf die G7-Länder und internationale Organisationen, insbesondere hinsichtlich der Telematiknetze in den Bereichen soziale Sicherheit, Gesundheitswesen sowie Arzneimittel und Umwelt.

    II.   HORIZONTALE AKTIONEN UND MASSNAHMEN

    Die EFTA-Staaten nehmen an den folgenden horizontalen Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) teil, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden:

     Basisdienste,

     Gemeinsame Werkzeuge und Techniken,

     Interoperabilität der Informationsinhalte,

     Rechtliche und sicherheitstechnische Referenzen,

     Qualitätssicherung und -kontrolle,

     Interoperabilität mit nationalen und regionalen Initiativen,

     Verbreitung bester Lösungen.

    ▼M65

    ANLAGE 4 ZU PROTOKOLL 31

    EWR-FINANZINSTRUMENT

    Durchführungsbestimmungen

    1.   Definitionen

    1. Empfängerstaat ist der Staat, dem gemäß dem Beschluß Nr. 47/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. Mai 2000 von den EWR/EFTA-Staaten Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Empfängerstaat wird durch eine zu benennende Behörde repräsentiert, die die EWR/EFTA-Mittel in dem jeweiligen Land verwaltet und mit dem Ausschuß die Verträge über die Projekte schließt. Die finanzielle Verantwortung gegenüber den EWR/EFTA-Staaten verbleibt beim Empfängerstaat.

    2. Der Projektträger stellt das Projekt auf. Die Mittel werden dem Projektträger durch den Empfängerstaat ausgezahlt.

    3. Der Ausschuß wird von den EWR/EFTA-Staaten eingesetzt und nimmt die unter Nummer 7 beschriebenen Aufgaben wahr.

    4. Der Monitoring-Beauftragte ist unabhängig und überwacht auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Empfängerstaat die Projektfortschritte und erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß Bericht. Der Monitoring-Beauftragte wird vom Empfängerstaat auf der Grundlage eines Vorschlags der Europäischen Investitionsbank (EIB) bzw. einer Bewertung und einer Vereinbarung mit der EIB im Einvernehmen mit dem Ausschuß benannt.

    2.   Empfängerstaaten

    Die Empfängerstaaten und ihr Anteil an den Mitteln sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:



    (in EUR)

    Land

    1999

    2000 bis 2003

    Insgesamt

    Spanien

    10 859 680

    59 321 600

    70181280

    Portugal

    5 023 200

    16 265 600

    21288800

    Griechenland

    5 812 560

    16 265 600

    22078160

    Irland

    1 698 320

    3 827 200

    5525520

    VK (Nordirland)

    526 240

    0

    526240

    Insgesamt

    23 920 000

    95 680 000

    119600000

    3.   Form der Hilfe

    Die Hilfe erfolgt grundsätzlich in Form von Zuschüssen. Ein Empfängerstaat kann dem Ausschuß jedoch vorschlagen, daß er einen Teil der ihm zustehenden Mittel dazu verwendet, die Zinskosten für überwiegend darlehensfinanzierte Projekte zu verringern. Auch in diesem Fall erfolgt die Hilfe in Form von Zuschüssen.

    Der EWR/EFTA-Beitrag deckt höchstens 50 % der Projektkosten; nur bei Projekten, die ansonsten aus öffentlichen Mitteln auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene finanziert werden, kann sich der Beitrag auf maximal 85 % der Gesamtkosten belaufen. Von der Gemeinschaft für Kofinanzierungen festgelegte Höchstgrenzen werden keinesfalls überschritten.

    Die EWR/EFTA-Staaten stellen die Mittel für die Projekte nach dem vereinbarten Plan zur Verfügung, sofern die Monitoringberichte bestätigen, daß die Projekte wie im Projektvorschlag vorgesehen durchgeführt werden.

    4.   Förderungswürdige Maßnahmen

    Gefördert werden Projekte in folgenden Bereichen: Umwelt (einschließlich Stadterneuerung, Verringerung der städtischen Umweltverschmutzung, Bewahrung des europäischen kulturellen Erbes), Verkehr (einschließlich Infrastruktur) sowie Bildung und Schulung (einschließlich Forschung). Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Möglichkeit mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags für Umweltprojekte in der vorstehenden Definition zu verwenden.

    5.   Projekte

    Der Gesamtbetrag von 119,6 Mio. EUR wird kumulativ ab 1999 in Jahrestranchen von jeweils 20 % pro angefangenem Jahr für Mittelbindungen bereitgestellt. Verschiedene Teile eines Großprojekts können getrennt zur Finanzierung vorgelegt werden, und der Ausschuß prüft jeden Vorschlag einzeln.

    6.   Monitoring

    Für jedes Projekt wird gemeinsam mit dem Projekt- und dem Zeitplan sowie dem Haushalts- und Auszahlungsplan ein Monitoringplan aufgestellt, der die wichtigsten Elemente des Projekts enthält. Der Monitoring-Beauftragte erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß nach den Vorgaben dieses Plans in wichtigen Projektphasen Bericht, und zwar in der Regel mindestens einmal pro Jahr. In diesen Berichten werden folgende Aspekte beurteilt:

     Erfüllung der formalen Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und der Erteilung von Genehmigungen bzw. der Ausstellung von Bescheinigungen;

     Projektfortschritt gemessen am Projektplan;

     etwaige Abweichungen (z. B. von der Haushalts- und Auszahlungsplanung, von Verträgen, bei der materiellen Durchführung, von der geplanten Projektdauer); deren Auswirkungen auf den Projektumfang, den zu erwartenden Nutzen und den geplanten Projektabschluß sowie etwaige Maßnahmen zur Milderung der Folgen etwaiger Abweichungen;

     Rechnungslegung des Projekts;

     Erfüllung der Voraussetzungen für die Auszahlung der nächsten Tranche.

    Entspricht der Bericht nicht dem vereinbarten Plan, kann der Ausschuß vom Empfängerstaat zusätzliche Informationen anfordern. Fragen, die sich auf die Klärung bzw. Bereitstellung im Bericht fehlender Angaben beschränken, können an den Monitoring-Beauftragten gerichtet werden, wobei der Empfängerstaat entsprechend informiert wird. Der Ausschuß kann die Genehmigung zur Auszahlung weiterer Mittel verweigern, solange der Bericht nicht den Vereinbarungen entspricht. Die EWR/EFTA-Staaten können die Bücher der Projekte prüfen (vgl. Nummer 10 Punkt 13).

    7.   Organisatorisches

    Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuß ein, der

     die zu fördernden Projekte genehmigt;

     den Monitoring- und den Auszahlungsplan jedes einzelnen Projekts genehmigt;

     die generelle Durchführung der Hilfe überwacht (in erster Linie anhand der Monitoringberichte);

     auf der Grundlage der Monitoringberichte und nach den Vorgaben des Auszahlungsplans die Zahlungen an die Empfänger genehmigt.

    Die EIB

     bewertet die Projektvorschläge und berichtet dem Empfängerstaat;

     schlägt Monitoring-Beauftragte in den Empfängerstaaten vor bzw. beurteilt und billigt entsprechende Vorschläge, die dann vom Ausschuß und vom Empfängerstaat zu genehmigen sind.

    Die Empfängerstaaten

     erhalten und billigen die Projektvorschläge;

     legen die Projekte der EIB zur Bewertung vor und unterbreiten sie anschließend, nach Billigung durch die EIB, der Kommission und dem Ausschuß.

    Die Kommission

    prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft und vor allem mit den geltenden Kofinanzierungsregeln, wobei die EWR/EFTA-Beiträge den Gemeinschaftsmitteln gleichgestellt werden.

    Die Monitoring-Beauftragten

     überwachen die Projekte nach den Vorgaben eines dem genehmigten Projektplan beigefügten Berichterstattungsplans;

     erstatten dem Empfängerstaat und dem Ausschuß Bericht.

    8.   Sprachregelung

    Alle Amtssprachen des EWR-Abkommens können verwendet werden. Die Empfängerstaaten/Projektträger lassen alle dem Ausschuß vorgelegten Dokumente ins Englische übersetzen.

    9.   Finanzbestimmungen

    Die EWR/EFTA-Staaten sehen im Falle jeder Zahlung an die Empfängerstaaten einen Aufschlag von 0,5 % für Bewertung und Monitoring vor, der dem aus der vereinbarten Summe von 119,6 Mio. EUR zu entnehmenden Betrag hinzuzufügen ist. Alle Parteien tragen ihre Verwaltungskosten selbst.

    Die EIB, die als Berater der Projektträger/Empfängerstaaten fungiert, stellt ihren Auftraggebern für ihre Dienste ein Honorar in Rechnung.

    Die EWR/EFTA-Staaten richten eine angemessene Finanzverwaltung ein. Zahlungen an die Empfängerstaaten erfolgen auf Anweisung des Ausschusses, der die rechtzeitige Ausführung der Zahlung sicherstellt. Die Zinsen, die vor Auszahlung der Mittel an die Empfänger auflaufen, fließen den Gebern zu.

    10.   Kurzbeschreibung des Verfahrens

    1. Der Projektträger unterbreitet dem Empfängerstaat einen Projektvorschlag.

    2. Der Empfängerstaat legt diesen Vorschlag der Kommission und dem Ausschuß zur Vorabprüfung der Projektidee vor.

    Der Ausschuss kann nach einem begründeten, auf objektive Kriterien gestützten Antrag des Empfängerstaats auf die vorgeschriebene Vorabprüfung verzichten.

    3.  ►M131  Im Falle einer positiven Vorabprüfung oder des Verzichts auf diese Vorabprüfung bittet der Projektträger die EIB, das Projekt zu bewerten. ◄ Die Bewertung deckt technische, wirtschaftliche und finanzielle Aspekte sowie Managementaspekte des Vorschlags ab.

    4. Der Projektträger unterbreitet dem Empfängerstaat einen Projektplan (einschließlich Haushalts-, Zeit-, Auszahlungs- und Monitoringplan und EIB-Bewertung).

    5. Der Empfängerstaat reicht das Projekt mit den in Punkt 4 genannten Dokumenten bei der Kommission zur Prüfung der Förderungswürdigkeit ein.

    6. Der Empfängerstaat reicht das Projekt gleichzeitig mit den in Punkt 4 genannten Dokumenten beim Ausschuß zur Genehmigung ein.

    7. Der Ausschuß kann zusätzliche Informationen anfordern oder eine Änderung des Projektplans, insbesondere des Monitoring- und des Auszahlungsplans, vorschlagen. Der Ausschuß billigt das (geänderte) Projekt oder lehnt es unter Angabe von Gründen ab. Im Falle der Genehmigung erhält der Empfängerstaat ein entsprechendes Schreiben, in dem alle einschlägigen Bedingungen festgelegt sind.

    8. Der Monitoring-Beauftragte und der Empfängerstaat unterzeichnen auf der Basis des Monitoringplans einen Vertrag.

    9. Der Projektträger und der Empfängerstaat unterzeichnen einen Vertrag und der Empfängerstaat und der Ausschuß eine Vereinbarung über den Zuschuß.

    10. Die erste Tranche von 10 % erhält der Empfängerstaat bei Unterzeichnung des Vertrags mit dem Auftragnehmer durch den Projektträger. Spätere Zahlungen erfolgen gemäß dem Auszahlungsplan proportional zu der tatsächlichen Projektdurchführung und nach Vorlage zufriedenstellender Monitoringberichte und der Genehmigung durch den Ausschuß.

    11. Der Projektträger führt das Projekt durch, und der Monitoring-Beauftragte erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß Bericht.

    12. Falls die Zahlungen nicht plangemäß erfolgen können, können Konsultationen zwischen dem Empfängerstaat und dem Ausschuß stattfinden.

    13. Wenn der Ausschuß oder die EFTA-Rechnungsprüfer über die im Monitoringplan vorgesehenen Angaben hinausgehende Informationen wünschen, können sie selbst eine Prüfung durchführen oder auf eigene Kosten einen externen Prüfer mit der Prüfung des Projekts beauftragen. Der Empfängerstaat kann bei der Prüfung anwesend sein. Der Projektträger und alle etwaigen in seinem Namen mit der Projektverwaltung betrauten Stellen gewähren dem Prüfer gegebenenfalls den gleichen Zugang zu den Informationen wie den jeweiligen inländischen Behörden oder ihren eigenen Prüfern.

    14. Sofern dies im Monitoringplan vorgesehen ist, legt der Monitoring-Beauftragte einen Projektabschlußbericht oder einen Evaluierungsbericht vor.

    11.   Schlußbemerkungen

    Das neue Finanzinstrument wird nach den gleichen Prinzipien verwaltet wie der auslaufende Finanzierungsmechanismus, es sei denn, neue Umstände machen eine Änderung erforderlich. Bei Bedarf können zusätzliche Dokumente erstellt werden.

    ▼B

    PROTOKOLL 32

    über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82



    ▼M215

    Artikel 1

    Verfahren zur Festlegung der finanziellen Beteiligung der EFTA-Staaten für jedes Haushaltsjahr (n)

    (1)  Spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres (n–1) übermittelt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten die Finanzplanung für die Tätigkeiten, die im ver-bleibenden Zeitraum des betreffenden mehrjährigen Finanzrahmens vorgesehen sind, einschließlich der hierfür veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen.

    (2)  Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten übermittelt der Europäischen Kommission spätestens am 15. Februar des Jahres (n–1) eine Liste der Gemeinschaftstätigkeiten, die die EFTA-Staaten zum ersten Mal in den EWR-Anhang des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr (n) aufnehmen wollen. Die Liste berührt weder neue Vorschläge, die von der Gemeinschaft im Laufe des Jahres (n–1) vorgelegt werden, noch den endgültigen Stand-punkt der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung an diesen Tätigkeiten.

    (3)  Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres (n–1) übermittelt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten ihren Standpunkt zu den Ersuchen der EFTA-Staaten auf Beteiligung an den Tätigkeiten im Haushaltsjahr (n) zusammen mit den folgenden Angaben:

    a) den im Ausgabenteil des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union „informationshalber“ eingesetzten und nach Artikel 82 des Abkommens berechneten Richtbeträgen der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für die Tätigkeiten, an denen die EFTA-Staaten sich beteiligen oder sich beteiligen wollen;

    b) den für die Beiträge der EFTA-Staaten veranschlagten Beträgen, die im Einnahmenteil des Vorentwurfs des Haushaltsplans „informationshalber“ eingesetzt werden.

    Der Standpunkt der Europäischen Kommission lässt die Möglichkeit unberührt, weitere Beratungen über Tätigkeiten abzuhalten, bei denen die Kommission eine Beteiligung der EFTA-Staaten nicht akzeptiert hat.

    (4)  Falls die in Absatz 3 genannten Beträge nicht mit Artikel 82 des Abkommens in Einklang stehen, kann der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten vor dem 1. Juli des Jahres (n–1) Berichtigungen beantragen.

    (5)  Die in Absatz 3 genannten Beträge werden nach der Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 82 des Abkommens angepasst. Die angepassten Beträge werden dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten unver-züglich mitgeteilt.

    (6)  Innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesamthaushaltsplans der Europä-ischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union bestätigen die Vorsitzenden des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Rahmen eines von der Europäischen Kommission ausgehenden Brief-wechsels, dass die im EWR-Anhang des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ange-gebenen Beträge mit Artikel 82 des Abkommens in Einklang stehen.

    (7)  Spätestens am 1. Juni des Haushaltsjahres (n) übermittelt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten der Europäischen Kommission die endgültige Aufteilung des Beitrags auf die einzelnen EFTA-Staaten. Diese Aufteilung ist verbindlich.

    Sollte diese Information am 1. Juni des Haushaltsjahres (n) noch nicht vorliegen, so gelten vorläufig die Prozentsätze der Aufteilung für das Jahr (n–1). Die Anpassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 4.

    (8)  Wenn der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss über die Beteiligung der EFTA-Staaten an einer Tätigkeit, die im EWR-Anhang des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr (n) aufgeführt ist, nicht spätestens am 10. Juli des Haushaltsjahres (n) — es sei denn, es wird in Ausnahmefällen ein späterer Tag vereinbart — gefasst hat oder wenn nicht spätestens an diesem Tag mitgeteilt worden ist, dass für diesen Beschluss bestehende verfassungs-rechtliche Anforderungen erfüllt sind, wird die Beteiligung der EFTA-Staaten an der betreffenden Tätigkeit auf das Jahr (n+1) verschoben, sofern nichts anderes vereinbart wird.

    (9)  Steht die Beteiligung der EFTA-Staaten an einer Tätigkeit im Haushaltsjahr (n) fest, so bezieht sich der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten auf alle Transaktionen, die im Rahmen der betreffenden Haushaltslinien in diesem Haushaltsjahr vorgenommen werden, sofern nichts anderes vereinbart wird.

    Artikel 2

    Bereitstellung der Beiträge der EFTA-Staaten

    (1)  Auf der Grundlage des nach Artikel 1 Absätze 6 und 7 abgefassten EWR-Anhangs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erstellt die Europäische Kommission für jeden EFTA-Staat entsprechend den Zahlungsermächtigungen und im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 der Haushaltsordnung ( 28 ) einen Mittelabruf.

    (2)  Der Mittelabruf muss spätestens am 15. August des Haushaltsjahres (n) bei den EFTA-Staaten eingehen, die darin aufgefordert werden, ihre Beiträge spätestens am 31. August dieses Jahres (n) zu zahlen.

    Ist der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union am 10. Juli des Haushaltsjahres (n) bzw. in Ausnahmefällen an dem nach Artikel 1 Absatz 8 vereinbarten Tag noch nicht festgestellt, so basiert die Zahlungsaufforderung auf dem im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Richtbetrag. Die Anpassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 4.

    (3)  Die Beiträge werden in Euro ausgewiesen und gezahlt.

    (4)  Zu diesem Zweck richtet jeder EFTA-Staat bei seinem Finanzministerium bzw. einer von ihm benannten Stelle im Namen der Europäischen Kommission ein Euro-Konto ein.

    (5)  Verzögert sich eine Zahlung auf das in Absatz 4 genannte Konto, so hat der betreffende EFTA-Staat Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungs-geschäfte in Euro zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich anderthalb Prozentpunkten zu entrichten. Hierbei wird der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    Artikel 3

    Ausführungsbedingungen

    (1)  Die Verwendung der aus der Beteiligung der EFTA-Staaten resultierenden Mittel erfolgt gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung.

    (2)  Bei der Auftragsvergabe steht die Teilnahme an Ausschreibungen allen EG-Mitgliedstaaten und allen EFTA-Staaten offen, wenn die Finanzierung zulasten von Haushaltslinien erfolgt, in Bezug auf die sich die EFTA-Staaten beteiligen.

    Artikel 4

    Abrechnung des EFTA-Beitrags unter Berücksichtigung der Ausführung

    (1)  Der Beitrag der EFTA-Staaten, der für die entsprechenden Haushaltslinien nach Artikel 82 des Abkommens festgesetzt wird, bleibt im Haushaltsjahr (n) unverändert.

    (2)  Nach Rechnungsabschluss für das jeweilige Haushaltsjahr ermittelt die Europäische Kommission bei der Erstellung der Jahresrechnung im Jahr (n+1) das Haushaltsergebnis für die EFTA-Staaten, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

    a) die Höhe der von den EFTA-Staaten nach Artikel 2 gezahlten Beiträge;

    b) die Höhe des Anteils der EFTA-Staaten an den insgesamt verwendeten Mitteln aus den Haushaltslinien, für die die Beteiligung der EFTA-Staaten vereinbart wurde, und

    c) gemeinschaftsbezogene Ausgaben, die von einzelnen EFTA-Staaten übernommen wurden, oder von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen (z. B. administrative Unterstützung).

    (3)  Alle von Dritten eingezogenen Beträge im Rahmen der einzelnen Haushaltslinien, für die die Beteiligung der EFTA-Staaten vereinbart wurde, werden nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung im Rahmen der jeweiligen Haushaltslinie als zweckgebundene Einnahmen behandelt.

    (4)  Die Abrechnung des Beitrags der EFTA-Staaten für das Haushaltsjahr (n) auf der Grundlage des Haushaltsergebnisses erfolgt im Rahmen des Mittelabrufs für das Haushaltsjahr (n+2) und stützt sich auf die endgültige Aufteilung des Beitrags auf die EFTA-Staaten für das Jahr (n).

    (5)  Bei Bedarf erlässt der Gemeinsame EWR-Ausschuss ergänzende Bestimmungen für die Anwendung der Absätze 1 und 4. Dies gilt insbesondere für die von einzelnen EFTA-Staaten zu übernehmenden Gemeinschaftsausgaben und für ihre Sachleistungen.

    Artikel 5

    Information

    (1)  Am Ende eines jeden Quartals legt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten einen Auszug aus ihrer Rechnungsführung vor, der Aufschluss über Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen und sonstigen Aktionen gibt, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.

    (2)  Nach Abschluss des Haushaltsjahres (n) übermittelt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind, die Angaben aus dem betreffenden Band der Jahres-rechnung, die gemäß den Artikeln 126 und 127 der Haushaltsordnung erstellt wird.

    (3)  Die Europäische Kommission legt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten alle sonstigen zu Recht angeforderten Finanzdaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen vor, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.

    Artikel 6

    Kontrolle

    (1)  Die Kontrolle der Festlegung und der Bereitstellung aller Einnahmen sowie die Kontrolle der Mittelbindungen und des Fälligkeitsplans für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung der EFTA-Staaten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Haushaltsordnung und der geltenden Verordnungen in den in den Artikeln 76 und 78 des Abkommens genannten Bereichen.

    (2)  Zwischen den Rechnungsprüfungsstellen der Europäischen Kommission und der EFTA-Staaten werden entsprechende Vereinbarungen getroffen, um die gemäß Absatz 1 erfolgende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, die der Beteiligung der EFTA-Staaten an Tätigkeiten der Gemeinschaft entsprechen, zu vereinfachen.

    Artikel 7

    Bei der Berechnung des Proportionalitätsfaktors zugrunde gelegtes BIP

    Bei den in Artikel 82 des Abkommens genannten Daten zum BIP zu Marktpreisen handelt es sich um die in Anwendung von Artikel 76 des Abkommens veröffentlichten Daten.

    ▼B

    PROTOKOLL 33

    über das Schiedsverfahren



    (1) Wird ein Streitfall einem Schiedsverfahren überwiesen, so werden, sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, drei Schiedsrichter ernannt.

    (2) Von beiden Seiten eines Streitfalls wird innerhalb von 30 Tagen je ein Schiedsrichter ernannt.

    (3) Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, nicht jedoch dieselbe wie die der beiden ernannten Schiedsrichter besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung,

    (4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erläßt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluß.

    PROTOKOLL 34

    zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen



    Artikel 1

    Ergibt sich in einer Rechtssache, die bei einem Gericht oder Gerichtshof eines EFTA-Staates anhängig ist, eine Frage nach der Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, so kann das Gericht oder der Gerichtshof, sofern er dies für erforderlich hält, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, über eine solche Frage zu entscheiden.

    Artikel 2

    Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, von diesem Protokoll Gebrauch zu machen, teilt dem Verwahrer und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit, inwieweit und nach welchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte und Gerichtshöfe gilt.

    Artikel 3

    Der Verwahrer gibt den Vertragsparteien jede Mitteilung gemäß Artikel 2 bekannt.

    PROTOKOLL 35

    zur Durchführung der EWR-Bestimmungen



    In Anbetracht der Tatsache, daß dieses Abkommen auf die Errichtung eines homogenen Europäischen Wirtschaftsraums abzielt, der auf gemeinsamen Regeln beruht, ohne daß von einer Vertragspartei verlangt wird, einem Organ des Europäischen Wirtschaftsraums Gesetzgebungsbefugnisse zu übertragen sowie

    in Anbetracht der Tatsache, daß dies folglich durch nationale Verfahren erreicht werden muß —



    Einziger Artikel

    Für Fälle möglicher Konflikte zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten sich die EFTA-Staaten, nötigenfalls eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, daß in diesen Fällen die EWR-Bestimmungen vorgehen.

    PROTOKOLL 36

    über die Satzung des gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses



    Artikel 1

    Der durch Artikel 95 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wird gemäß den Bestimmungen des Abkommens und dieser Satzung gebildet und übt seine Tätigkeit gemäß den genannten Bestimmungen aus.

    Artikel 2

    ▼M135

    Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern.

    ▼B

    Das Europäische Parlament und die Parlamente der EFTA-Staaten bestellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses.

    Artikel 3

    Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vorsitz des Ausschusses hegt abwechselnd jeweils für ein Jahr bei einem vom Europäischen Parlament bestellten Mitglied und bei einem von einem Parlament eines EFTA-Staates bestellten Mitglied.

    Der Ausschuß bestellt sein Präsidium.

    Artikel 4

    Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält zweimal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat eine ordentliche Tagung ab. Der Ausschuß entscheidet auf jeder Tagung, wo die nächste ordentliche Tagung stattfinden soll. Außerordentliche Tagungen können abgehalten werden, sofern der Ausschuß oder sein Präsidium dies gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses beschließt.

    Artikel 5

    Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß erläßt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der Ausschußmitglieder.

    Artikel 6

    Die Kosten der Beteiligung an dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß werden von dem Parlament übernommen, das das betreffende Mitglied bestellt hat.

    PROTOKOLL 37

    mit der Liste gemäß Artikel 101



    1. Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuß (Beschluß 74/234/EWG der Kommission)

    2. Pharmazeutischer Ausschuß (Beschluß 75/320/EWG des Rates)

    3. Wissenschaftlicher Veterinärausschuß (Beschluß 81/651 /EWG der Kommission)

    ▼M68

    4.  ►M245   ►C4  Ausschuss für die Überwachung der Leitlinien und den Informationsaustausch ◄  ◄ (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)

    ▼B

    5.  ►M242  Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) ◄

    ▼M262 —————

    ▼B

    7. Beratender Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen [Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates]

    8. Beratender Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates]

    ▼M202 —————

    ▼M76

    10. Ausschuss für Arzneispezialitäten (Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates);

    11. Ausschuss für Tierarzneimittel (Richtlinie 81/851/EWG des Rates).

    ▼M249 —————

    ▼M78

    13. Gruppe „Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

    ▼M117

    14. „Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden“ (Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates).

    ▼M123

    15. Ständiger Ausschuss für Biozid-Produkte (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    ▼M133

    16. Die Gruppe für Frequenzpolitik (Beschluss 2002/622/EG der Kommission).

    ▼M134

    17. Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Beschluss 2002/627/EG der Kommission).

    ▼M199

    18. Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“ (Beschluss 2005/752/EG der Kommission).

    19. Hochrangige Sachverständigengruppe für die Strategie i2010 (Beschluss 2006/215/EG der Kommission).

    ▼M202

    20. Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (Beschluss 2007/172/EG der Kommission).

    ▼M262 —————

    ▼M211

    22. Der Europäische Wertpapierausschuss (Beschluss 2001/528/EG der Kommission).

    ▼M262 —————

    ▼M211

    25. Der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Beschluss 2004/9/EG der Kommission).

    26. Der Europäische Bankenausschuss (Beschluss 2004/10/EG der Kommission).

    ▼M217

    27. Koordinierungsgruppe für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren bei Humanarzneimitteln (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)

    28. Koordinierungsgruppe für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren bei Tierarzneimitteln (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

    ▼M219

    29. Ausschuss für den Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates).

    ▼M250 —————

    ▼M229

    32. Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS (Beschluss 2009/334/EG der Kommission).

    ▼M237

    33. Der Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern (Kommissionsbeschluss 2009/17/EG).

    ▼M246

    34. Hochrangige Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet (Beschluss 2009/584/EG der Kommission).

    ▼M249

    35. Kontaktausschuss für audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates).

    ▼M250

    36. Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (Verordnung (EU) Nr. 912/2010).

    37. Verwaltungsrat (Verordnung (EU) Nr. 912/2010).

    ▼M260

    38. Europäisches Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (e-invoicing) (Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission).

    ▼M282

    39. Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (Beschluss C(2014) 462 der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste).

    ▼B

    PROTOKOLL 38

    über den Finanzierungsmechanismus



    Artikel 1

    (1)  Im Rahmen des Finanzierungsmechanismus werden Finanzhilfen für die Entwicklung und Strukturanpassung der in Artikel 4 genannten Regionen zum einen in Form von Zinsermäßigungen bei Darlehen und zum anderen in Form direkter Zuschüsse gewährt.

    (2)  Die Mittel für den Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten aufgebracht. Die genannten Staaten erteilen der Europäischen Investitionsbank ein Mandat, das diese in Übereinstimmung mit den folgenden Artikeln ausübt. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuß für den Finanzierungsmechanismus ein, der die in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Entscheidungen trifft, soweit diese Zinsermäßigungen und Zuschüsse betreffen.

    Artikel 2

    (1)  Die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen können im Zusammenhang mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank gewährt werden, die möglichst auf ECU lauten sollten.

    (2)  Die Zinsermäßigungen dieser Darlehen belaufen sich auf ►M1  zwei ◄ Prozentpunkte jährlich gegenüber den Zinssätzen der Europäischen Investitionsbank und können für ein bestimmtes Darlehen über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden.

    (3)  Vor Beginn der Rückzahlung des Kapitals in gleichmäßigen Tranchen wird eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren gewährt.

    (4)  Die Zinsermäßigungen bedürfen der Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus und einer Stellungnahme der EG-Kommission.

    ▼M1

    (5)  Der Gesamtbetrag der Darlehen, die für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.

    ▼B

    Artikel 3

    ▼M1

    (1)  Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.

    ▼B

    (2)  Diese Zuschüsse werden von der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der Vorschläge der Empfänger-Mitgliedstaaten nach Anhörung der EG-Kommission und nach Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus ausgezahlt; der genannte Ausschuß ist während der Dauer des Verfahrens auf dem laufenden zu halten.

    Artikel 4

    (1)  Die in Artikel 1 vorgesehenen Finanzhilfen beschränken sich auf Vorhaben, die von staatlichen Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen in Griechenland, auf der irischen Insel, in Portugal und in den im Anhang aufgeführten spanischen autonomen Regionen durchgeführt werden. Der Anteil jeder einzelnen Region am Gesamtbetrag der Finanzhilfen wird von der Gemeinschaft festgelegt, die ihrerseits die EFTA-Staaten davon in Kenntnis setzt.

    (2)  Vorrang haben Vorhaben, die den Belangen des Umweltschutzes (einschließlich der Stadtentwicklung), des Verkehrs (einschließlich der Verkehrsinfrastruktur) oder der Ausbildung und beruflichen Bildung in besonderem Maß Rechnung tragen. Bei den Vorhaben, die von Privatunternehmen vorgelegt werden, werden kleinere und mittlere Unternehmen besonders berücksichtigt.

    (3)  Der maximale Zuschußanteil eines Vorhabens, das durch den Finanzierungsmechanismus gefördert wird, darf nicht auf ein Niveau festgelegt werden, das nicht mit den einschlägigen EG-Politiken zu vereinbaren wäre.

    Artikel 5

    Die EFTA-Staaten treffen mit der Europäischen Investitionsbank und der EG-Kommission die nötigen Vereinbarungen, die im gegenseitigen Einvernehmen als geeignet angesehen werden, um das reibungslose Funktionieren des Finanzierungsmechanismus zu gewährleisten. Über die Kosten, die mit der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verbunden sind, wird im Rahmen dieses Verfahrens entschieden.

    Artikel 6

    Die Europäische Investitionsbank ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses teilzunehmen, wenn Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsmechanismus, die die Europäische Investitionsbank betreffen, auf der Tagesordnung stehen.

    Artikel 7

    Über weitere Regelungen hinsichtlich der Anwendung des Finanzierungsmechanismus beschließt, falls erforderlich, der Gemeinsame EWR-Ausschuß.

    Anlage zu Protokoll 38

    Liste der förderungswürdigen spanischen Regionen

    Andalusien (Andalucía)

    Asturien (Asturias)

    Kastilien und León (Castilla y León)

    Kastilien - La Mancha (Castilla - La Mancha)

    Ceuta - Melilla

    Valencia

    Extremadura

    Galicien (Galicia)

    Kanarische Inseln (Islas Canarias)

    Murcia

    ▼M135

    PROTOKOLL 38a

    über den EWR-Finanzierungsmechanismus





    Artikel 1

    Mit der Finanzierung von Zuschüssen zu Investitions- und Entwicklungsprojekten in den in Artikel 3 aufgeführten Schwerpunktbereichen leisten die EFTA-Staaten einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum.

    Artikel 2

    Der Gesamtbetrag des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 600 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 in jährlichen Tranchen zu je 120 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.

    Artikel 3

    (1)  Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden Schwerpunktbereichen bereitgestellt:

    a) Schutz der Umwelt, einschließlich der Umwelt des Menschen, unter anderem durch Verringerung der Verschmutzung und durch Förderung erneuerbarer Energie;

    b) Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch bessere Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen;

    c) Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes, einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens, und Stadterneuerung;

    d) Entwicklung des Humankapitals unter anderem durch Förderung von Bildung und Ausbildung, Stärkung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung oder ihrer Einrichtungen in den Bereichen Verwaltung oder Daseinsvorsorge und der sie unterstützenden demokratischen Prozesse;

    e) Gesundheitspflege und Kinderbetreuung.

    (2)  Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.

    Artikel 4

    (1)  Der EFTA-Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60 % der Projektkosten; wird das Projekt im Übrigen aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85 % der Gesamtkosten. Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden.

    (2)  Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.

    (3)  Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ►M187  kann die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft prüfen ◄ .

    (4)  Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

    Artikel 5

    Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:



    Empfängerstaat

    prozentualer Anteil am Gesamtbeitrag

    Tschechische Republik

    8,09 %

    Estland

    1,68 %

    Griechenland

    5,71 %

    Spanien

    7,64 %

    Zypern

    0,21 %

    Lettland

    3,29 %

    Litauen

    4,50 %

    Ungarn

    10,13 %

    Malta

    0,32 %

    Polen

    46,80 %

    Portugal

    5,22 %

    Slowenien

    1,02 %

    Slowakei

    5,39 %

    Artikel 6

    Zum Zweck einer Neuzuweisung nicht gebundener verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität wird im November 2006 und im November 2008 eine Überprüfung vorgenommen.

    Artikel 7

    (1)  Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.

    (2)  Die EFTA-Staaten gewährleisten insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen die gleichen Antragsverfahren gelten.

    (3)  Gegebenenfalls wird einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft Rechnung getragen.

    Artikel 8

    (1)  Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet.

    (2)  Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebenenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.

    (3)  Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.

    Artikel 9

    Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.

    Artikel 10

    Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.

    ▼M187

    ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38a

    über den EWR-Finanzierungsmechanismus für die Republik Bulgarien und Rumänien



    Artikel 1

    (1)  Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien.

    (2)  Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

    (3)  Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 7 des Protokolls 38a nicht.

    (4)  Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen.

    Artikel 2

    Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt.

    ▼M239

    PROTOCOL 38 B

    ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS (2009-2014)



    Artikel 1

    Island, Liechtenstein und Norwegen („EFTA-Staaten“) tragen in den in Artikel 3 genannten Schwerpunktbereichen finanziell zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung ihrer Beziehungen mit den Empfängerstaaten bei.

    Artikel 2

    Die Gesamthöhe der in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beiträge beläuft sich auf 988,5 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis einschließlich 30. April 2014 in jährlichen Tranchen zu je 197,7 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.

    Artikel 3

    (1)  Die finanziellen Beiträge werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt:

    a) Umweltschutz und Umweltmanagement,

    b) Klimawandel und erneuerbare Energie,

    c) Zivilgesellschaft,

    d) menschliche und soziale Entwicklung,

    e) Schutz des kulturellen Erbes.

    (2)  Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.

    (3)  Der Richtwert für die Mittelzuweisung für jeden Empfängerstaat beträgt mindestens 30 % für die Schwerpunktbereiche a und b zusammen und 10 % für Schwerpunktbereich c. Die Schwerpunktbereiche werden im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 in flexibler Weise entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen jedes Empfängerstaates unter Berücksichtigung seiner Größe und der Höhe des Beitrags ausgewählt, ausgerichtet und angepasst.

    Artikel 4

    (1)  Der EFTA-Beitrag beläuft sich auf höchstens 85 % der Programmkosten. In besonderen Fällen kann er bis zu 100 % der Programmkosten betragen.

    (2)  Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.

    (3)  Die Europäische Kommission prüft alle Programme und alle substanziellen Änderungen in einem Programm auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Europäischen Union.

    (4)  Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

    Artikel 5

    Die Mittel werden für folgende Empfängerstaaten bereitgestellt: Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Slowakei.

    Spanien werden 45,85 Mio. EUR als vorübergehende Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2013 zugewiesen. Die übrigen Mittel werden unter Berücksichtigung vorübergehender Anpassungen nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:



     

    Mittel

    (Mio. EUR)

    Bulgarien

    78,60

    Tschechische Republik

    61,40

    Estland

    23,00

    Griechenland

    63,40

    Zypern

    3,85

    Lettland

    34,55

    Litauen

    38,40

    Ungarn

    70,10

    Malta

    2,90

    Polen

    266,90

    Portugal

    57,95

    Rumänien

    190,75

    Slowenien

    12,50

    Slowakei

    38,35

    Artikel 6

    Um etwaige nicht gebundene Mittel auf vorrangige Projekte der Empfängerstaaten umschichten zu können, wird im November 2011 und im November 2013 jeweils eine Überprüfung vorgenommen.

    Artikel 7

    (1)  Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.

    (2)  Die EFTA-Staaten sorgen insbesondere dafür, dass für beide in Absatz 1 genannten Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Antragsverfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.

    (3)  Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Europäischen Union wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.

    Artikel 8

    Für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:

    1. In allen Umsetzungsphasen werden ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit sowie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der Geschlechtergleichstellung angewandt. Die Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten verfolgt.

    2. Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Umsetzung schließen die EFTA-Staaten unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung, in der der Mehrjahresprogrammierungsrahmen und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden.

    3. Nach Abschluss der Vereinbarung legt der Empfängerstaat Programmvorschläge vor. Die EFTA-Staaten prüfen und genehmigen die Vorschläge und schließen für jedes Programm eine Zuschussvereinbarung mit dem Empfängerstaat. Der Detaillierungsgrad des Programms trägt dem Umfang des Beitrags Rechnung. Innerhalb der Programme können entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 in Ausnahmefällen die einzelnen Projekte genannt werden, einschließlich der Bedingungen für ihre Auswahl, Genehmigung und Kontrolle.

    Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten verantwortlich. Die Empfängerstaaten sorgen für geeignete Verwaltungs- und Kontrollsysteme, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten.

    4. Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht.

    5. Das für die Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus eingerichtete Kontrollsystem stellt sicher, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung befolgt wird. Die EFTA-Staaten können Kontrollen im Einklang mit ihren internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. Die EFTA-Staaten können die Finanzierung aussetzen und im Fall von Unregelmäßigkeiten Mittel zurückfordern.

    6. Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind.

    7. Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 aufgeführt werden, werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.

    8. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten nach Konsultation der Empfängerstaaten festgelegt. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.

    Artikel 9

    Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.

    ▼M268

    ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38B ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DIE REPUBLIK KROATIEN

    Artikel 1

    (1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.

    (3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

    Artikel 2

    Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt.

    ▼B

    PROTOKOLL 39

    über die ECU



    Als „ECU“ im Sinne dieses Abkommens gilt die von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden festgelegte ECU. Die Bezeichnung „Europäische Rechnungseinheit“ wird in allen Rechtsakten, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, durch „ECU“ ersetzt.

    PROTOKOLL 40

    über Svalbard



    1. Das Königreich Norwegen ist berechtigt, bei der Ratifizierung des EWR-Abkommens das Gebiet Svalbards von der Anwendung des Abkommens auszunehmen.

    2. Macht das Königreich Norwegen von diesem Recht Gebrauch, so gelten bestehende Übereinkünfte, die für Svalbard gelten, z. B. das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und das Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits, auch weiterhin für das Gebiet Svalbards.

    PROTOKOLL 41

    über bestehende Abkommen



    In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin angewendet werden:



    ▼M1 —————

    ▼B

    1.12.1987

    Übereinkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau.

    19.11.1991

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein“ aus der Gemeinschaft in Österreich.

    PROTOKOLL 42

    zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse



    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterzeichnet worden sind. Diese Abkommen, die frühere Abkommen der Vertragsparteien weiter ausbauen oder ergänzen und außerdem unter anderem das vereinbarte gemeinsame Ziel widerspiegeln, zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen beizutragen, treten spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft.

    PROTOKOLL 43

    über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße



    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße unterzeichnet wurde.

    Die Bestimmungen des bilateralen Abkommens gehen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen und in dem Maße, wie dies in dem vorliegenden Abkommen im einzelnen festgelegt ist.

    Sechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße wird die Lage des Straßengüterverkehrs gemeinsam überprüft.

    ▼M1 —————

    ▼M135

    PROTOKOLL 44

    ▼M268

    Über die schutzmechanismen infolge der erweiterungen des europäischen wirtschaftsraums

    (1)

    Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs

    Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:

    a) Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und Artikel 37 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011, und

    b) Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.

    (2)

    Binnenmarkt-Schutzklausel

    Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung.

    ▼B

    PROTOKOLL 45

    über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal



    Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß das Abkommen die Übergangszeiten, die Spanien und Portugal in der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften gewährt wurden, nicht berührt; diese könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens unabhängig von den im Abkommen selbst vorgesehenen Übergangszeiten bestehen bleiben.

    PROTOKOLL 46

    über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei



    Im Lichte der Ergebnisse der Zweijahresprüfungen über den Stand der Zusammenarbeit in der Fischerei werden sich die Vertragsparteien bemühen, diese Zusammenarbeit auf harmonischer, gegenseitig vorteilhafter Grundlage und im Rahmen ihrer jeweiligen Fischereipolitik zu entwikkeln. Die erste Prüfung wird vor Ende 1993 stattfinden.

    PROTOKOLL 47

    über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein



    Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet zu, die den Anforderungen der zum Zweck dieses Abkommens angepaßten und ►M7  in Anlage 1 ◄ zu diesem Protokoll genannten Gemeinschaftsvorschriften über die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse, die önologischen Verfahren, die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung entsprechen.

    ▼M7

    Die Vertragsparteien führen gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 die Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden im Weinsektor ein.

    ▼B

    Im Sinne dieses Protokolls sind „Ursprungserzeugnisse aus Wein“ zu verstehen als „Weinbauerzeugnisse, bei denen alle verwendeten Weintrauben oder aus Weintrauben hergestellten Vormaterialien vollständig gewonnen sind“.

    Für alle anderen Zwecke als den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Gemeinschaft dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.

    Das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen findet auf die ►M7  in Anlage 1 ◄ zu diesem Protokoll genannten Rechtsakte Anwendung. Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten erfüllt die in Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 5 des Protokolls 1 genannten Aufgaben.

    ▼M12

    Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die unter Rechtsakte fallen, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, auf dem Liechtensteiner Markt parallel zu den Durchführungsvorschriften zu den Rechtsakten, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, schweizerische Rechtsvorschriften anwenden, die sich aus seiner regionalen Union mit der Schweiz ergeben. Bestimmungen über den freien Warenverkehr in diesem Abkommen oder in den aufgeführten Rechtsakten gelten bei Ausfuhren aus Liechtenstein in das Gebiet der anderen Vertragsparteien nur für Erzeugnisse, die den Rechtsakten entsprechen, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird.

    ▼M198

    Dieser Anhang gilt jedoch nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.

    ▼M180

    ANLAGE 1

    ▼M248 —————

    ▼M257 —————

    ▼M248

    8.  32007 R 1234: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), geändert durch:

      32009 R 0491: Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1),

    ▼M263

      32013 R 0052: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44).

    Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 4 Nummer 3).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

    a) Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l (vgl. Anhang I Teil XII),

    Artikel 2 Absatz 1 (vgl. Anhang III Teil IIIa),

    Artikel 113d (vgl. Anhang XIb),

    Artikel 118a bis 118c,

    Artikel 118e bis 118zb,

    Artikel 120a bis 120g,

    Artikel 185c Absätze 1 und 2 sowie

    Artikel 185d.

    Die Bestimmungen gelten mit den Anpassungen, die sich aus dem Haupttext des Abkommens, den horizontalen Anpassungen in der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen und den spezifischen Anpassungen in Anlage I zu Protokoll 47 zum Abkommen ableiten lassen.

    b) Wenn Angelegenheiten behandelt werden, die in den Geltungsbereich der in dem Abkommen aufgeführten Rechtsakte fallen, nehmen die Vertreter der EFTA-Staaten uneingeschränkt an der Arbeit der in Artikel 195 der Verordnung genannten Ausschüsse teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

    9.  32009 R 0436: Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15), ►M266  geändert durch:

      32013 R 0144: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 144/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 56) ◄ ,

    ▼M272

      32012 R 0314: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 314/2012 der Kommission vom 12. April 2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 21), berichtigt in ABl. L 319 vom 16.11.2012, S. 10.

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a) Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

    Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b,

    Artikel 22 und 23,

    Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 4 und 5 (vgl. Anhang VI),

    Artikel 25 und 26 (vgl. Anhang VIII),

    Artikel 29 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a und c und Absatz 3,

    Artikel 31 Absätze 1, 2, 5 und 6 (vgl. Anhang IXa),

    Artikel 32 bis 35,

    Artikel 47,

    Artikel 48 Absatz 1 und

    Artikel 49.

    Die Bestimmungen gelten mit den Anpassungen, die sich aus dem Haupttext des Abkommens, den horizontalen Anpassungen in der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen und den spezifischen Anpassungen in Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen ableiten lassen.

    b) Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt mit folgenden Anpassungen:

    Werden die Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii von einem EFTA-Staat ausgestellt, so tragen sie in ihrem Kopf anstelle des EU-Logos und der Angabe „Europäische Union“ die Angabe „Europäischer Wirtschaftsraum“.

    c) In Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält der Satz „Bei Beförderungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt diese Unterrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008.“ folgende Fassung: „Diese Unterrichtung erfolgt gemäß Anlage 2 zu Protokoll 47 zum Abkommen.“

    d) In Anhang IXa Teil B der Verordnung wird Folgendes eingefügt:

    „—  Norwegisch:

    a) for vin med BOB: ‚Dette dokumentet attesterer riktigheten av den beskyttede opprinnelsesbetegnelsen‘, ‚nr. […, …] i E-Bacchus-databasen‘

    b) for vin med BGB: ‚Dette dokumentet attesterer riktigheten av den beskyttede geografiske betegnelsen‘, ‚nr. […, …] i E-Bacchus-databasen‘

    c) for vin uten BOB eller BGB, som markedsføres med angivelse av innhøstingsår: ‚Dette dokumentet attesterer riktigheten av innhøstingsåret, jf. Artikkel 118z i forordning (EF) nr. 1234/2007‘

    d) for vin uten BOB eller BGB, som markedsføres med angivelse av den (eller de) druesorten(e) som er brukt til vinfremstilling: ‚Dette dokumentet attesterer riktigheten av den (eller de) druesorten(e) som er brukt til vinfremstilling, jf. Artikkel 118z i forordning (EF) nr. 1234/2007‘

    e) for vin uten BOB eller BGB, som markedsføres med angivelse av innhøstingsår og med angivelse av den (eller de) druesorten(e) som er brukt til vinfremstilling: ‚Dette dokumentet attesterer riktigheten av innhøstingsåret og den (eller de) druesorten(e) som er brukt til vinfremstilling, jf. Artikkel 118z i forordning (EF) nr. 1234/2007‘.“

    10.  32009 R 0606: Commission Regulation (EC) No 606/2009 of 10 July 2009 laying down certain detailed rules for implementing Council Regulation (EC) No 479/2008 as regards the categories of grapevine products, oenological practices and the applicable restrictions (OJ L 193, 24.7.2009, p. 1), ►M256  geändert durch:

      32009 R 1166: Verordnung (EG) Nr. 1166/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 27),

      32011 R 0053: Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 1) ◄ ,

    ▼M266

      32013 R 0144: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 144/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 56),

    ▼M272

      32012 R 0315: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 315/2012 der Kommission vom 12. April 2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 38),

    ▼M296

      32013 R 1251: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 28),

      32014 R 0347: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 347/2014 der Kommission vom 4. April 2014 (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9).

    ▼M248

    11.  32009 R 0607: Commission Regulation (EC) No 607/2009 of 14 July 2009 laying down certain detailed rules for the implementation of Council Regulation (EC) No 479/2008 as regards protected designations of origin and geographical indications, traditional terms, labelling and presentation of certain wine sector products (OJ L 193, 24.7.2009, p. 60), ►M256  geändert durch:

      32010 R 0401: Verordnung (EU) Nr. 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 13), berichtigt in ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 67

      32011 R 0538: Verordnung (EU) Nr. 538/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 6), ◄

    ▼M257

      32011 R 0670: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 (ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 6).

    ▼M267

      32012 R 0579: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 579/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 (ABl. L 171 vom 30.6.2012, S. 4),

      32012 R 1185: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 18),

    ▼M281

      32013 R 0519: Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a) In Artikel 70a wird Folgendes angefügt:

    „Sofern die EFTA-Staaten betroffen sind, wenden sie die Verfahren nach Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und Absatz 4 an.“

    b) In der Tabelle in Anhang X Teil A wird Folgendes angefügt:



    „Norwegisch

    ‚sulfitter‘ oder ‚svoveldioksid‘

    ‚egg‘, ‚eggprotein‘, ‚eggprodukt‘, ‚egglysozym‘ oder ‚eggalbumin‘

    ‚melk‘, ‚melkeprodukt‘, ‚melkekasein‘ oder ‚melkeprotein‘

    c) In der Tabelle in Anhang Xa wird Folgendes angefügt:



    „NO

    ‚bearbeidingsvirksomhet‘ oder ‚vinprodusent‘

    ‚bearbeidet av‘“

    ▼M256

    12.  32010 R 1022: Commission Regulation (EU) No 1022/2010 of 12 November 2010 authorising an increase of the limits for the enrichment of wine produced using the grapes harvested in 2010 in certain wine-growing zones (OJ L 296, 13.11.2010, p. 3).

    ▼M266

    13.  32013 R 0172: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 172/2013 der Kommission vom 26. Februar 2013 über die Streichung bestimmter bestehender Weinnamen aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Register (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 20).

    ▼M7

    ANLAGE 2

    über die Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden im Weinsektor

    TITEL I

    PRÄLIMINARBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck

    a) „Vorschriften über den Handel mit Wein“: sämtliche in diesem Protokoll vorgesehenen Vorschriften;

    b) „zuständige Stelle“: jede Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Handels mit Wein beauftragt worden ist;

    c) „Kontaktstelle“: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu den Kontaktstellen oder anderen Vertragsparteien zu sorgen;

    d) „ersuchende Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage stellt;

    e) „ersuchte Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Dienststelle oder Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage gerichtet wird;

    f) „Zuwiderhandlungen“: alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen die Vorschriften für den Handel mit Wein.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in dieser Anlage vorgesehen sind. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für den Handel mit Wein wird insbesondere durch Amtshilfe, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gewährleistet.

    (2)  Die Amtshilfe im Sinne dieser Anlage betrifft die Verwaltungsstellen der Vertragsparteien. Sie berührt nicht die Vorschriften über das Strafverfahren sowie die gegenseitige Rechtshilfe der Vertragsparteien in Strafsachen.



    TITEL II

    VON DEN VERTRAGSPARTEIEN DURCHZUFÜHRENDE KONTROLLEN

    Artikel 3

    Grundsätze

    (1)  Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Amtshilfe nach Maßgabe von Artikel 2 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten.

    (2)  Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Vertragsparteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, daß diese Kontrollen repräsentativ sind.

    (3)  Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen verfügen. Sie treffen geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, daß sie

     Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Weinbereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;

     Zugang zu den Geschäftsräumen (oder Lagerräumen) und den Transportmitteln eines jeden erhalten, der Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die zur Verwendung im Weinsektor bestimmt sind, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;

     Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können;

     von den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;

     in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können;

     geeignete einstweilige Maßnahmen in bezug auf die Herstellung, die Bevorratung, den Transport, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Export an andere Vertragsparteien und die Vermarktung eines Weinbauerzeugnisses oder eines bei der Herstellung von Weinbauerzeugnissen zum Einsatz gelangenden Erzeugnisses ergreifen können, wenn begründeter Verdacht für einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften dieses Protokolls besteht, insbesondere bei Fälschungen oder bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit.

    Artikel 4

    Kontrollstellen

    (1)  Beauftragt eine Vertragspartei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.

    (2)  Jede Vertragspartei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle

     übermittelt den Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien die Zusammenarbeitsersuchen im Hinblick auf die Durchführung dieser Anlage;

     nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen entgegen und leitet sie an die zuständige(n) Stelle(n) der betreffenden Vertragspartei weiter, deren Zuständigkeit sie unterliegen;

     vertritt diese Vertragspartei gegenüber den anderen Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit nach Titel III;

     teilt den anderen Vertragsparteien die Maßnahmen mit, die gemäß Artikel 3 getroffen wurden.



    TITEL III

    AMTSHILFE ZWISCHEN KONTROLLSTELLEN

    Artikel 5

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1)  Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein zu überprüfen, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen oder verstoßen würden.

    (2)  Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlaßt die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.

    (3)  Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.

    (4)  Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Vertragspartei dazu bestimmen,

     entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Vertragspartei unterstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein einzuholen oder Tätigkeiten, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren

     oder den gemäß Absatz 2 gewünschten Maßnahmen beizuwohnen.

    Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.

    (5)  Die ersuchende Stelle, die einen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Vertragspartei entsenden möchte, damit er den Kontrollmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hiervon die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen.

    Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

    Die Bediensteten der ersuchenden Stelle

     legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;

     verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Vertragspartei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,

     

     über die Zugangsrechte gemäß Artikel 3 Absatz 3,

     über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 3 durchgeführt werden;

     nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflogenheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Vertragspartei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.

    (6)  Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Vertragspartei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für

     die Beantwortung dieser Anträge und

     die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5.

    Die Vertragsparteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, daß eine zuständige Behörde

     ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei richtet;

     die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle einer anderen Vertragspartei zugeleitet werden, direkt beantwortet.

    Artikel 6

    Dringlichkeitsunterrichtung

    Erhält eine zuständige Stelle einer Vertragspartei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht,

     daß ein unter dieses Protokoll fallendes Erzeugnis nicht mit den Vorschriften über den Handel mit Wein übereinstimmt oder daß die Beschaffung oder die Vermarktung eines solchen Erzeugnisses auf einer Betrugshandlung beruht und

     daß dieser Verstoß gegen die Vorschriften für eine oder mehrere andere Vertragsparteien von besonderem Interesse und geeignet ist, Verwaltungsmaßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen,

    so unterrichtet diese zuständige Stelle über die Kontaktstelle, der sie untersteht, hiervon unverzüglich die Kontaktstelle der betroffenen Vertragspartei.

    Artikel 7

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1)  Amtshilfeersuchen gemäß dieser Anlage sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

    (2)  Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

     Bezeichnung der ersuchenden Stelle;

     Maßnahme, um die ersucht wird;

     Gegenstand und Grund des Ersuchens;

     einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

     möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die ermittelt wird;

     Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts.

    (3)  Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Stelle oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

    (4)  Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1)  Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

    (2)  Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1)  Eine Vertragspartei oder ersuchte Stelle kann die Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage verweigern, wenn diese

     die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

     Währungs- oder Steuervorschriften betrifft.

    (2)  Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle.

    (3)  Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.

    Artikel 10

    Gemeinsame Bestimmungen

    (1)  Den in Artikel 5 und Artikel 6 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Erzeugnisses:

     Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften,

     Bezeichnung und Aufmachung,

     Einhaltung der Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften.

    (2)  Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäß den Artikeln 5 und 6 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich

     über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder mittels moderner Informationsträger, und

     über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.

    (3)  Die in Anwendung dieser Anlage entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Vertragspartei, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 einen Bediensteten benannt hat.

    (4)  Dieser Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.



    TITEL IV

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 11

    Probenahmen

    (1)  In Durchführung der Titel II und III kann eine zuständige Stelle einer Vertragspartei eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei um eine Probenahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ersuchen.

    (2)  Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäß Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt unter anderem das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben zu untersuchen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung.

    (3)  Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.

    Artikel 12

    Geheimhaltungspflicht

    (1)  Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieser Anlage in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.

    (2)  Diese Anlage verpflichtet eine Vertragspartei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in dieser Anlage niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Vertragspartei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Maßstäbe trifft.

    Artikel 13

    Verwendung der Auskünfte

    (1)  Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieser Anlage verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden.

    (2)  Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden.

    (3)  Die Vertragsparteien können die aufgrund dieser Anlage erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

    Artikel 14

    Gemäß dieser Anlage erhaltene Auskünfte — Beweiskraft

    Die Erkenntnisse, zu denen die speziellen Bediensteten der zuständigen Stellen einer Vertragspartei in Anwendung dieser Anlage gelangt sind, können von den zuständigen Stellen der anderen Vertragsparteien geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Erkenntnissen nicht allein deshalb, weil sie nicht von der betreffenden Vertragspartei ausgehen, ein geringerer Wert zukommen.

    Artikel 15

    Zu kontrollierende Personen

    Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in dieser Anlage genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

    Artikel 16

    Durchführung

    (1)  Die Vertragsparteien übermitteln einander

     Verzeichnisse der Stellen, die als Kontaktstellen für die praktische Durchführung dieser Anlage benannt worden sind;

     Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäß Artikel 11 Absatz 2 befugt sind.

    (2)  Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß dieser Anlage erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein.

    Artikel 17

    Ergänzungscharakter der Anlage

    Diese Anlage steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen nicht entgegen, die zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien geschlossen wurden. Sie schließt auch eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

    ▼B

    PROTOKOLL 48

    zu den Artikeln 105 und 111



    Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß den Artikeln 105 und 111 dürfen nicht die Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigen.

    PROTOKOLL 49

    betreffend Ceuta und Melilla



    Bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung im EWR nach Ceuta und Melilla gilt in jeder Hinsicht die gleiche Zollregelung, wie sie aufgrund des Protokolls 2 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften auf Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft angewandt wird.

    Die EFTA-Staaten wenden bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta Und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung im EWR, die von dort eingeführt werden.

    ▼M121

    PROTOKOLL

    zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft



    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits und

    die TSCHECHISCHE REPUBLIK

    andererseits,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (nachstehend „Europa-Abkommen“ genannt) wurde am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Februar 1995 in Kraft ( 29 ).

    (2)

    Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Europa-Abkommens prüfen die Gemeinschaft und die Tschechische Republik im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen und abgeschlossen.

    (3)

    Erste Verbesserungen der Präferenzregelung erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens ( 30 ) zur Berücksichtigung der letzten Erweiterung der Gemeinschaft und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der GATT Uruguay-Runde.

    (4)

    Zwei weitere Verhandlungsrunden zur Verbesserung der Handelszugeständnisse in der Landwirtschaft wurden am 4. Mai 2000 bzw. 6. Juni 2002 abgeschlossen.

    (5)

    Einerseits hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik ( 31 ) beschlossen, die sich aus der Verhandlungsrunde des Jahres 2000 ergebenden Zugeständnisse der Europäischen Gemeinschaft ab 1. Juli 2000 vorläufig anzuwenden, und andererseits hat die Regierung der Tschechischen Republik Rechtsbestimmungen erlassen, um die entsprechenden tschechischen Zugeständnisse zum selben Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

    (6)

    Die genannten Zugeständnisse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls durch die damit eingeführten Zugeständnisse ergänzt bzw. ersetzt —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



    Artikel 1

    Die Vereinbarungen in den in Artikel 21 Absätze 2 und 4 genannten geänderten Anhängen XI und XII des Europa-Abkommens werden durch die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft in den Anhängen A(a) und A(b) dieses Protokolls sowie die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik in den Anhängen B(a) und B(b) dieses Protokolls ersetzt. Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine gemäß Anhang C ist Bestandteil dieses Protokolls.

    Artikel 2

    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

    Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der genannten Verfahren.

    Artikel 4

    Nach Abschluss der Verfahren gemäß Artikel 3 tritt dieses Protokoll am 1. Januar 2003 in Kraft. Werden die genannten Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen, so tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifizierung des Abschlusses der Verfahren erfolgt ist.

    Artikel 5

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und tschechischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Hecho en Bruselas, el veintitrés de abril del dos mil tres.Udfærdiget i Bruxelles den treogtyvende april to tusind og tre.Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten April zweitausendunddrei.Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Απριλίου δύο χιλιάδες τρία.Done at Brussels on the twenty-third day of April in the year two thousand and three.Fait à Bruxelles, le vingt-trois avril deux mille trois.Fatto a Bruxelles, addì ventitré aprile duemilatre.Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste april tweeduizenddrie.Feito em Bruxelas, em vinte e três de Abril de dois mil e três.Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakolme.Som skedde i Bryssel den tjugotredje april tjugohundratre.Dáno v Bruselu dne dvacátého tretího dubna roku dva tisíce tri.

    Por la Comunidad EuropeaFor Det Europæiske FællesskabFür die Europäische GemeinschaftΓια την Ευρωπαϊκή ΚοινότηταFor the European CommunityPour la Communauté européennePer la Comunità europeaVoor de Europese GemeenschapPela Comunidade EuropeiaEuroopan yhteisön puolestaPå Europeiska gemenskapens vägnar

    signatory

    za Českou republiku

    signatory

    ANHANG A(a)

    Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik gelten, werden abgeschafft

    KN-Code ( 32 )

    0101 10 90

    0101 90 30

    0101 90 90

    0104 20 10

    0105 19

    0106 19 10

    0106 39 10

    0205 00

    0206 80 91

    0206 90 91

    0208 10 11

    0208 10 19

    0208 20 00

    0208 30 00

    0208 40

    0208 50 00

    0208 90 10

    0208 90 55

    0208 90 60

    0208 90 95

    0210 99 31

    0307 91 00

    0407 00

    0409 00 00

    0410 00 00

    0601

    0602

    0603 10 30

    0603 90 00

    0604

    0701 10 00

    0703 10 11

    0703 10 90

    0703 20 00

    0704 90 10

    0705 19 00

    0705 21 00

    0705 29 00

    0708 10 00

    0708 90 00

    0709 10 00

    0709 20 00

    0709 30 00

    0709 40 00

    0709 51 00

    0709 52 00

    0709 59

    0709 60 10

    0709 60 99

    0709 90 10

    0709 90 20

    0709 90 40

    0709 90 50

    0709 90 60

    0709 90 90

    0710 10 00

    0710 80 59

    0710 80 61

    0710 80 69

    0710 80 70

    0710 80 80

    0710 80 85

    0710 80 95

    0710 90 00

    0711 30 00

    0711 40 00

    0711 51 00

    0711 59 00

    0711 90 10

    0711 90 50

    0711 90 80

    0712 20 00

    0712 31 00

    0712 32 00

    0712 33 00

    0712 39 00

    0712 90 05

    0712 90 30

    0712 90 50

    0712 90 90

    0713 50 00

    0713 90

    0802 12 90

    0802 21 00

    0802 22 00

    0802 31 00

    0802 32 00

    0802 40 00

    0802 90 85

    0805 10 80

    0805 50 90

    0806 20

    0807 11 00

    0807 19 00

    0808 10 10

    0808 20 90

    0809 40 90

    0810 20 90

    0810 30 90

    0810 40

    0810 60 00

    0810 90 95

    0811 10 19

    0811 20 59

    0811 20 90

    0811 90 31

    0811 90 39

    0811 90 50

    0811 90 70

    0811 90 75

    0811 90 80

    0811 90 95

    0812 10 00

    0812 90 10

    0812 90 20

    0812 90 40

    0812 90 50

    0812 90 60

    0812 90 70

    0812 90 99

    0813 10 00

    0813 20 00

    0813 30 00

    0813 40 10

    0813 40 30

    0813 40 95

    0813 50 15

    0813 50 19

    0813 50 31

    0813 50 39

    0813 50 91

    0813 50 99

    0814 00 00

    0901 12 00

    0901 21 00

    0901 22 00

    0901 90 90

    0902 10 00

    0904 12 00

    0904 20

    0905 00 00

    0907 00 00

    0910 40 13

    0910 40 19

    0910 40 90

    0910 91 90

    0910 99 99

    1105 20 00

    1106 10 00

    1106 30

    1208 10 00

    1209 10 00

    1209 21 00

    1209 23 80

    1209 29 50

    1209 29 60

    1209 29 80

    1209 30 00

    1209 91

    1209 99 91

    1209 99 99

    1210

    1211 90 30

    1212 10 10

    1212 10 99

    1214 90 10

    1302 19 05

    1502 00 90

    1503 00 19

    1503 00 90

    1511 10 90

    1511 90 19

    1511 90 91

    1511 90 99

    1512 11 91

    1512 19 91

    1513 29 19

    1513 29 91

    1513 29 99

    1515 11 00

    1515 19

    1515 21

    1515 29

    1515 90 59

    1518 00 31

    1518 00 39

    1603 00 10

    1605 90 30

    1703

    2001 90 20

    2001 90 50

    2001 90 70

    2001 90 75

    2001 90 85

    2001 90 91

    2002

    2003

    2005 90 10

    2005 90 50

    2006 00 91

    2006 00 99

    2007 91 90

    2007 99 10

    2008 11 92

    2008 11 94

    2008 11 96

    2008 11 98

    2008 19 19

    2008 19 93

    2008 19 95

    2008 19 99

    2008 20 19

    2008 20 39

    2008 20 51

    2008 20 59

    2008 20 71

    2008 20 79

    2008 20 91

    2008 20 99

    2008 30 11

    2008 30 31

    2008 30 39

    2008 30 51

    2008 30 55

    2008 30 59

    2008 30 71

    2008 30 75

    2008 30 79

    2008 30 90

    2008 92 72

    2009 31 11

    2009 39 31

    2009 41 10

    2009 49 30

    2009 50

    2009 71

    2009 79 19

    2009 79 30

    2009 79 93

    2009 79 99

    2009 80 19

    2009 80 36

    2009 80 38

    2009 80 50

    2009 80 63

    2009 80 69

    2009 80 71

    2009 80 73

    2009 80 79

    2009 80 88

    2009 80 89

    2009 80 95

    2009 80 96

    2009 80 97

    2009 80 99

    2009 90 19

    2009 90 29

    2009 90 39

    2009 90 41

    2009 90 49

    2009 90 51

    2009 90 59

    2009 90 73

    2009 90 79

    2009 90 95

    2009 90 96

    2009 90 97

    2009 90 98

    2302 50 00

    2306 90 19

    2308 00 90

    ANHANG A(b)



    Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse

    (MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

    KN-Code (1)

    Warenbezeichnung (2)

    Geltender Zollsatz (3) (4)

    (% MBZ)

    Menge (4)1.7.2002 bis 30.6.2003

    (Tonnen)

    Jahresmenge ab 1.7.2003

    (Tonnen)

    Anschließende jährliche Quotenerhöhung

    (Tonnen)

    Sonderbestimmungen

    0101 90 19

    Pferde, lebend, nicht zum Schlachten

    67

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    0102 90 05

    Rinder, lebend, mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

    20

    178 000 Stück

    178 000 Stück

    0

     (5) (11)

    0102 90 21

    0102 90 29

    0102 90 41

    0102 90 49

    Rinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 300 kg

    20

    153 000 Stück

    153 000 Stück

    0

     (5) (11)

    ex 0102 90

    Färsen und Kühe, folgender Höhenrassen, nicht zum Schlachten: Grau-, Braun-, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer

    6 % ad valorem

    7 000 Stück

    7 000 Stück

    0

     (6) (11)

    0103 91 10

    0103 92 19

    Hausschweine, lebend

    20

    1 500

    1 500

    0

     (11)

    0104 10 30

    0104 10 80

    0104 20 90

    Schafe und Ziegen, lebend

    frei

    2 150

    2 150

    0

     (7) (11)

    0204

    Fleisch von Schafen und Ziegen

     

     

     

     

     

    0201

    0202

    Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

    20

    3 500

    3 500

    0

     (11)

    ex  02 03

    Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    frei

    13 000

    14 500

    1 500

     (10) (11) (14)

    0210 11 bis 0210 19

    Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

     (10) (11)

    0207

    Fleisch von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren

    frei

    11 700

    13 050

    1 350

     (10) (11)

    0402

    Milch, in Pulverform oder eingedickt

    frei

    4 188

    5 500

    0

     (10) (11)

    0403 10 11 bis 0403 10 39

    0403 90 11 bis 0403 90 69

    Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

    frei

    150

    300

    0

     (10)

    0404

    Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen

    frei

    300

    600

    0

     (10)

    ex  04 05

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30

    frei

    1 375

    1 500

    0

     (10) (11)

    0406

    Käse und Quark/Topfen

    frei

    6 630

    7 395

    765

     (10) (11)

    0408 11 80

    Eigelb, getrocknet

    20

    375

    375

    0

     (11) (12)

    0408 19 81

    Eigelb, flüssig

    0408 19 89

    Eigelb, gefroren

    0408 91 80

    Vogeleier, getrocknet

    20

    2 750

    2 750

    0

     (11) (13)

    0408 99 80

    Vogeleier, andere

    ex 0603 10 10

    ex 0603 10 20

    ex 0603 10 40

    ex 0603 10 50

    ex 0603 10 80

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

    (1. November bis 31. Mai)

    2 % ad valorem

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    0603 10 10

    0603 10 20

    0603 10 40

    0603 10 50

    0603 10 80

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

    20

    250

    250

    0

     (11)

    ex 0707 00 05

    Gurken, frisch oder gekühlt (16. Mai bis 31. Oktober)

    80

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (9)

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (9)

    0805 10 10

    0805 10 30

    0805 10 50

    Süßorangen, frisch

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (9)

    0808 10 20

    0808 10 50

    0808 10 90

    Äpfel, frisch

    frei

    500

    500

    0

     (11)

    0809 20 05

    0809 20 95

    Kirschen

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (9)

    0809 40 05

    Pflaumen

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (9)

    0810 20 10

    Himbeeren, frisch

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (8)

    0810 30 10

    Schwarze Johannisbeeren, frisch

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (8)

    0810 30 30

    Rote Johannisbeeren, frisch

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (8)

    0811 10 90

    Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (8)

    0811 20 19

    Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von weniger als 13 GHT

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (8)

    0811 20 31

    Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (8)

    0811 20 39

    Schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (8)

    0811 20 51

    Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (8)

    0811 10 11

    0811 20 11

    0811 90 11

    0811 90 19

    0811 90 85

    Früchte und Nüsse

    20

    500

    500

    0

     

    1001

    Weizen und Mengkorn

    frei

    100 000

    200 000

    0

     (10)

    1002

    Roggen

    frei

    5 000

    10 000

    0

     (10)

    1003

    Gerste

    frei

    42 125

    50 000

    0

     (10) (11)

    1004

    Hafer

    frei

    5 000

    10 000

    0

     (10)

    1005 10 90

    1005 90 00

    Mais

    frei

    10 000

    20 000

    0

     (10)

    1008

    Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide

    frei

    5 000

    10 000

    0

     (10)

    1101 00

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

    20

    16 875

    16 875

    0

     

    1107

    Malz

    frei

    45 250

    45 250

    0

     (10) (11)

    1512 11 10

    Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen

    Rohe Öle, zu technischen oder industriellen Zwecken

    frei

    875

    875

    0

     (11)

    1514 11 10

    1514 91 10

    Rohes Raps- und Rübsenöl und Senföl, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    frei

    11 375

    11 375

    0

     (11)

    1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse

    frei

    3 680

    4 370

    690

     (10) (11)

    1602 41 bis 1602 49

    Schweinefleisch, zubereitet oder haltbar gemacht

    1602 31 bis 1602 39

    Geflügelfleisch, zubereitet oder haltbar gemacht

    frei

    1 300

    1 450

    150

     (10) (11)

    1602 50 31

    Fleisch, andere, zubereitet oder haltbar gemacht

    65

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    1602 50 39

    Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, andere

    65

     

     

    1602 50 80

    65

     

     

    2001 10 00

    Gurken, haltbar gemacht

    frei

    1 300

    1 450

    150

     (11)

    2007 10 10

    Homogenisierte Zubereitungen, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    frei

    445

    500

    0

     (10) (11)

    2007 99 31

    Konfitüren von Kirschen, Gelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

    83

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     (9)

    2009 11 19

    Fruchtsäfte

    frei

    1 000

    1 200

    200

     (11)

    2009 11 99

     

    2009 12 00

     

    2009 19 19

     

    2009 19 98

     

    2009 21 00

     

    2009 29 19

     

    2009 29 99

     

    2009 31 19

     

    2009 31 51

     

    2009 31 59

     

    2009 31 91

     

    2009 31 99

     

    2009 39 19

     

    2009 39 39

     

    2009 39 55

     

    2009 39 59

     

    2009 39 95

     

    2009 39 99

     

    2009 41 91

     

    2009 41 99

     

    2009 49 19

     

    2009 49 93

     

    2009 49 99

     

    2009 61 10

     (9)

    2009 61 90

     

    2009 69 11

     

    2009 69 19

     (9)

    2009 69 51

     (9)

    2009 69 59

     (9)

    2009 69 90

     

    2009 79 11

    2009 79 91

    Apfelsaft

    frei

    250

    250

     

     (9)

    (1)   Wie in der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001) festgelegt.

    (2)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich als Hinweis; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

    (3)   Besteht ein MBZ-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MBZ-Mindestzollsatz, multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

    (4)   Gilt erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.

    (5)   Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet. Ist zu erwarten, dass die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Wirtschaftsjahr 500 000 Stück übersteigen, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Ansprüche aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

    (6)   Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet.

    (7)   Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dem Versorgungsbedarf ihres Marktes und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Marktgleichgewichts Rechnung tragen.

    (8)   Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen im Anhang zu diesem Anhang.

    (9)   Gilt nur für den Wertzollanteil des Zolls.

    (10)   Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden.

    (11)   Die unter dieses Zollkontingent fallenden und ab dem 1. Juli 2002, aber vor Inkrafttreten des Protokolls in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Warenmengen werden voll auf die in der vierten Spalte aufgeführte Menge angerechnet und sollten zum Zeitpunkt der Einfuhr dem geltenden Zollsatz unterliegen.

    (12)   Flüssigeigelb-Äquivalent: 1 kg Trockeneigelb = 2,12 kg Flüssigei.

    (13)   Flüssigei-Äquivalent: 1 kg Trockenei = 3,9 kg Flüssigei.

    (14)   Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

    ANHANG ZU ANHANG A(b)

    Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte zur Verarbeitung bestimmte Beerenfrüchte

    1.

    Für nachstehende zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik gelten folgende Mindesteinfuhrpreise:



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Mindesteinfuhrpreis

    (EUR/100 kg netto)

    ex 0810 20 10

    Himbeeren, frisch

    63,1

    ex 0810 30 10

    Schwarze Johannisbeeren, frisch

    38,5

    ex 0810 30 30

    Rote Johannisbeeren, frisch

    23,3

    ex 0811 10 90

    Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ganze Früchte

    75,0

    ex 0811 10 90

    Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: andere

    57,6

    ex 0811 20 19

    Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von weniger als 13 GHT: ganze Früchte

    99,5

    ex 0811 20 19

    Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von weniger als 13 GHT: andere

    79,6

    ex 0811 20 31

    Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ganze Früchte

    99,5

    ex 0811 20 31

    Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: andere

    79,6

    ex 0811 20 39

    Schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ohne Stiele

    62,8

    ex 0811 20 39

    Schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

    44,8

    ex 0811 20 51

    Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ohne Stiele

    39,0

    ex 0811 20 51

    Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

    29,5

    2.

    Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

    3.

    Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein in dieser Anlage aufgeführtes Erzeugnis ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die tschechischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

    4.

    Auf Antrag der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik überprüft der Assoziationsausschuss die Funktionsweise der Regelung oder die Höhe der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsausschuss die notwendigen Beschlüsse.

    5.

    Zur Förderung und Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten findet drei Monate vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres in der Gemeinschaft ein Konsultationstreffen statt. Teilnehmer sind die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse einerseits sowie die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits.

    Bei diesem Konsultationstreffen werden die Marktlage für Beerenfrüchte und insbesondere die Prognose der Erzeugung, der Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Ausrichtung des Angebots an die Nachfrage erörtert.

    ANHANG B(a)

    Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Tschechischen Republik für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden abgeschafft

    Tschechischer Zollcode ( 33 )

    0101 90 11

    0105 19 20

    0105 19 90

    0206 10 10

    0206 10 91

    0206 10 99

    0206 21 00

    0206 22 00

    0206 29 10

    0206 29 99

    0206 30 20

    0206 30 30

    0206 30 80

    0206 41 20

    0206 41 80

    0206 49 20

    0206 49 80

    0206 80 10

    0206 80 91

    0206 80 99

    0206 90 10

    0206 90 91

    0206 90 99

    0407 00 11

    0407 00 19

    0407 00 30

    0407 00 90

    0409 00 00

    0410 00 00

    0601 20 10

    0601 20 30

    0601 20 90

    0602 10 10

    0602 10 90

    0602 20 10

    0602 20 90

    0602 30 00

    0602 40 10

    0602 40 90

    0602 90 10

    0602 90 30

    0602 90 91

    0602 90 99

    0603 90 00

    0604 10 90

    0604 91 21

    0604 91 29

    0604 91 41

    0604 91 49

    0604 91 90

    0604 99 10

    0604 99 90

    0701 10 00

    0703 10 11

    0703 10 90

    0703 20 00

    0704 90 10

    0705 19 00

    0705 21 00

    0705 29 00

    0708 10 00

    0708 90 00

    0709 51 00

    0709 60 10

    0709 60 99

    0709 90 10

    0709 90 60

    0709 90 90

    0710 80 59

    0710 80 70

    0710 80 95

    0710 90 00

    0711 40 00

    0711 90 10

    0711 90 50

    0711 90 80

    0712 20 00

    0712 90 05

    0712 90 11

    0712 90 30

    0712 90 50

    0712 90 90

    0713 10 10

    0713 10 90

    0713 40 00

    0806 20

    0807 11 00

    0807 19 00

    0808 10 10

    0808 20 90

    0809 10

    0809 20 05

    0809 20 95

    0809 30

    0809 40 05

    0810 20 10

    0810 20 90

    0810 30 10

    0810 30 30

    0810 30 90

    0810 40 10

    0810 40 30

    0810 40 50

    0810 40 90

    0811 10 19

    0811 10 90

    0811 20 19

    0811 20 31

    0811 20 39

    0811 20 51

    0811 20 59

    0811 20 90

    0811 90 31

    0811 90 39

    0811 90 50

    0811 90 70

    0811 90 75

    0811 90 80

    0811 90 85

    0811 90 95

    0812 10 00

    0812 90 10

    0812 90 40

    0812 90 50

    0812 90 60

    0812 90 70

    0812 90 99

    0813

    0901 11 00

    0901 12 00

    0901 21 00

    0901 22 00

    0901 90 10

    0901 90 90

    0904 20 10

    0904 20 30

    0904 20 90

    0909 30 00

    0909 40 00

    1001 10 00

    1105 20 00

    1204 00 90

    1206 00 10

    1207 50 10

    1207 50 90

    1207 91 10

    1207 91 90

    1209 10 00

    1209 21 00

    1209 22 10

    1209 22 80

    1209 23 11

    1209 23 15

    1209 23 80

    1209 24 00

    1209 25 10

    1209 25 90

    1209 26 00

    1209 29 10

    1209 29 50

    1209 29 60

    1209 29 80

    1210 10 00

    1210 20 10

    1210 20 90

    1302 19 05

    1502 00 10

    1502 00 90

    1503 00

    1511 90 19

    1511 90 91

    1511 90 99

    1512 11 91

    1512 19 91

    1513 19 11

    1513 29 19

    1513 29 91

    1513 29 99

    1515 11 00

    1515 19 10

    1515 19 90

    1515 21 10

    1515 21 90

    1515 29 10

    1515 29 90

    1515 90 59

    1518 00 31

    1518 00 39

    1703 10 00

    1703 90 00

    2001 90 20

    2001 90 50

    2001 90 65

    2001 90 70

    2001 90 75

    2001 90 85

    2001 90 91

    2002 10 10

    2002 10 90

    2002 90 11

    2002 90 19

    2002 90 31

    2002 90 39

    2002 90 91

    2002 90 99

    2005 60 00

    2005 90 10

    2005 90 60

    2005 90 70

    2005 90 80

    2006 00 91

    2006 00 99

    2007 99 10

    2008 20 19

    2008 20 39

    2008 20 51

    2008 20 59

    2008 20 71

    2008 20 79

    2008 20 91

    2008 20 99

    2008 30 11

    2008 30 31

    2008 30 39

    2008 30 51

    2008 30 55

    2008 30 59

    2008 30 71

    2008 30 75

    2008 30 79

    2008 30 90

    2008 50

    2008 70

    2008 92 72

    2008 99 41

    2008 99 51

    2009 50 10

    2009 50 90

    2009 61

    2009 71

    2009 79 19

    2009 79 30

    2009 79 93

    2009 79 99

    2009 80 19

    2009 80 36

    2009 80 38

    2009 80 50

    2009 80 63

    2009 80 69

    2009 80 71

    2009 80 73

    2009 80 79

    2009 80 88

    2009 80 89

    2009 80 96

    2009 80 97

    2009 80 99

    2009 90 19

    2009 90 29

    2009 90 39

    2009 90 51

    2009 90 59

    2009 90 95

    2009 90 96

    2009 90 97

    2009 90 98

    ANHANG B(b)



    Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten folgende Zugeständnisse

    Tschechischer Zollcode (1)

    Warenbezeichnung (2)

    Geltender Wertzoll (3)

    Menge (3)1.7.2002 bis 30.6.2003

    (in Tonnen)

    Jährliche Menge ab 1.7.2003

    (in Tonnen)

    Anschließende jährliche Quotenerhöhung ab 1.7.2004

    (in Tonnen)

    Sonderbestimmungen

    ex 0203

    Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    frei

    13 000

    14 500

    1 500

     (4) (5)

    0210 11 bis 0210 19

    Schweinefleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    frei

    0203 19 55

    0203 29 55

    Fleisch von Schweinen, anderes

    15

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    0204

    Schaffleisch

    frei

    150

    300

    0

     

    0207

    Fleisch von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren

    frei

    5 200

    5 800

    600

     (4) (5)

    0402

    Milch, in Pulverform oder eingedickt

    frei

    1 000

    1 000

    0

     (4) (5)

    0403 10 11 bis 0403 10 39

    0403 90 11 bis 0403 90 69

    Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

    frei

    250

    500

    0

     (4)

    0403 10 11 bis 0403 10 39

    Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

    5

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    0403 90 11 bis 0403 90 69

    12,5

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    0404

    Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen

    frei

    300

    600

    0

     (4)

    ex 0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30

    frei

    573

    800

    0

     (4) (5)

    0406

    Käse und Quark/Topfen

    frei

    6 630

    7 395

    765

     (4) (5)

    0408 11

    Eigelb von Vogeleiern, getrocknet

    14,5

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    0408 91

    Vogeleier, getrocknet

    14,5

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0603 10 10

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

    (1. Januar bis 31. Mai)

    (1. November bis 31. Dezember)

    2

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0603 10 20

    2

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0603 10 40

    2

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0603 10 50

    2

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0603 10 80

    2

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0603 10 10

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

    (1. Juni bis 31. Oktober)

    14,5

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0603 10 20

    14,5

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0603 10 40

    14,5

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0603 10 50

    14,5

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0603 10 80

    14,5

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    0701 90 10

    0701 90 90

    Kartoffeln, andere

    6

    15 000

    15 000

    0

     

    ex 0702 00

    Tomaten, frisch

    8

    2 000

    2 000

    0

     

    ex 0704 10 00

    Blumenkohl/Karfiol

    (15. April bis 30. November)

    6

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    0704 90 90

    Andere

    6

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0705 11 00

    Kopfsalat

    (1. April bis 30. November)

    5,9

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    0710 21 00

    Erbsen, gefroren

    4,5

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0806 10 10

    Tafeltrauben

    (1. Januar bis 14. Juli)

    (1. November bis 31. Dezember)

    frei

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0808 10 20

    Golden Delicious

    (1. August bis 31. Dezember)

    10

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0808 10 50

    Granny Smith

    (1. August bis 31. Dezember)

    10

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    ex 0808 10 90

    Andere

    (1. August bis 31. Dezember)

    10

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    1001 90

    Weizen und Mengkorn

    frei

    25 000

    50 000

    0

     (4)

    1002

    Roggen

    frei

    5 000

    10 000

    0

     (4)

    1003

    Gerste

    frei

    20 000

    40 000

    0

     (4)

    1004

    Hafer

    frei

    5 000

    10 000

    0

     (4)

    1005 90 00

    Mais, anderer

    frei

    42 150

    10 000

    0

     (4) (5)

    1008

    Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide

    frei

    5 000

    10 000

    0

     (4)

    1107

    Malz

    frei

    2 500

    5 000

    0

     (4)

    1515 90 51

    Andere pflanzliche Fette und Fette, andere

    12,7

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    1515 90 91

    12,7

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    1515 90 99

    12,7

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    1516 10

    Tierische Fette und Öle

    10

    400

    400

    0

     

    1516 20

    Pflanzliche Fette und Öle

    9

    1 000

    1 000

    0

     

    1516 20 95

    Pflanzliche Fette und Öle

    frei

    2 000

    2 000

    0

     

    1516 20 96

    frei

     

    1516 20 98

    frei

     

    1517 10 90

    Margarine

    10

    530

    530

    0

     

    1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse

    frei

    3 680

    4 370

    690

     (4)

    1602 41 bis 1602 49

    Schweinefleisch, zubereitet oder haltbar gemacht

    1602 31 bis 1602 39

    Geflügelfleisch, zubereitet oder haltbar gemacht

    frei

    1 300

    1 450

    150

     (4)

    ex 1602 20 90

    Pasteten, verschiedene Größen

    9

    479

    479

    0

     

    1602 50

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht, andere

    9

     

    2001 10 00

    Gurken, zubereitet oder haltbar gemacht

    frei

    1 300

    1 450

    150

     

    2007 10 10

    Homogenisierte Zubereitungen mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    frei

    445

    500

    0

     (4) (5)

    2008 92

    Fruchtmischungen

    4

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    2009 69

    Traubensaft, anderer

    2

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    2009 79 11

    2009 79 91

    Apfelsaft

    10

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    2309 90

    Tierfutter

    1,2

    unbeschränkt

    unbeschränkt

     

     

    2401

    Tabak, unverarbeitet

    2,4

    2 000

    2 000

    0

     

    (1)   Wie im Erlass Nr. 480/2001 der Regierung der Tschechischen Republik zum Zolltarif der Tschechischen Republik festgelegt.

    (2)   Der Wortlaut der Warenbezeichnung dient lediglich als Hinweis; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

    (3)   Gilt erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.

    (4)   Dieses Zugeständnis gilt nur für Waren, für die keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden und die von einer Bescheinigung (siehe Anhang) begleitet sind, aus der hervorgeht, das keine Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden.

    (5)   Die unter dieses Zollkontingent fallenden und ab dem 1. Juli 2002, aber vor Inkrafttreten des Protokolls in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Warenmengen werden voll auf die in der vierten Spalte aufgeführte Menge angerechnet und sollten zum Zeitpunkt der Einfuhr dem geltenden Zollsatz unterliegen.

    ANHANG ZU ANHANG B(b)

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    ANHANG C

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

    1. Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse:



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Geltender Zollsatz

    Jährliche Mengen

    (in hl)

    ex 2204 10

    Schaumwein

    frei

    13 000

    ex 2204 21

    Wein aus frischen Weintrauben

    ex 2204 29

    2. Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente den Präferenzzollsatz Null an, sofern die Tschechische Republik für die betreffenden Mengen keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

    3. Für die Einfuhr der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten folgende Zugeständnisse:



    Tschechischer Zollcode

    Warenbezeichnung

    Geltender Zollsatz

    Jährliche Mengen

    (in hl)

    2204 10 11

    Qualitätsschaumwein

    frei

    20 000

    ex 2204 10 19

    Qualitätsschaumwein (1)

    2204 2111-78

    2204 2181-82

    2204 2187-98

    2204 2912-75

    2204 2981-82

    2204 2987-98

    Qualitätswein aus frischen Weintrauben

    2204 29

    Wein aus frischen Weintrauben

    25%

    300 000

    (1)   Ausgenommen unter Beifügung von CO2 hergestellter Schaumwein.

    4. Die Tschechische Republik wendet im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente den Präferenzzollsatz Null an, sofern die Gemeinschaft für die betreffenden Mengen keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

    5. Dieses Abkommen gilt für Wein, der

    a) aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erzeugt wurden, und

    b)

     

    i) seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 34 ) bereitet wurde;

    ii) seinen Ursprung in der Tschechischen Republik hat und nach den im tschechischen Recht vorgesehenen önologischen Verfahren und Behandlungen bereitet wurde. Diese önologischen Vorschriften müssen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

    6. Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, welche in einem einvernehmlich zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 5 Buchstabe b) entspricht.

    7. Die Vertragsparteien prüfen unter Berücksichtigung der Entwicklung ihres gegenseitigen Weinhandels, inwieweit sie einander weitere Zugeständnisse einräumen können.

    8. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die beiderseitigen Zugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

    9. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens statt.

    10. Dieses Abkommen gilt in den Gebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik andererseits.

    ▼M122

    PROTOKOLL

    zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft



    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits und

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    andererseits —

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (nachstehend „Europa-Abkommen“ genannt) wurde am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Februar 1995 in Kraft ( 35 ).

    (2)

    Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Europa-Abkommens prüfen die Gemeinschaft und die Slowakische Republik im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen und abgeschlossen.

    (3)

    Erste Verbesserungen der Präferenzregelung erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens ( 36 ) zur Berücksichtigung der letzten Erweiterung der Gemeinschaft und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde.

    (4)

    Zwei weitere Verhandlungsrunden zur Verbesserung der Handelszugeständnisse in der Landwirtschaft wurden am 3. Mai 2000 bzw. 21. Juni 2002 abgeschlossen.

    (5)

    Einerseits hat der Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2434/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik ( 37 ) beschlossen, die Zugeständnisse der Gemeinschaft im Ergebnis der Verhandlungsrunde des Jahres 2000 vom 1. Juli 2000 an vorläufig anzuwenden, und andererseits hat die slowakische Regierung Rechtsbestimmungen erlassen, um die entsprechenden slowakischen Zugeständnisse zu demselben Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

    (6)

    Die genannten Zugeständnisse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls durch die dadurch eingeführten Zugeständnisse ergänzt bzw. ersetzt —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



    Artikel 1

    Die Vereinbarungen in den geänderten, in Artikel 21 Absätze 2 und 4 genannten Anhängen XI und XII des Europa-Abkommens werden durch die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft in den Anhängen A(a) und A(b) sowie die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik in den Anhängen B(a) und B(b) dieses Protokolls ersetzt. Die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine gemäß Anhang C ist Bestandteil dieses Protokolls.

    Artikel 2

    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

    Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der genannten Verfahren.

    Artikel 4

    Vorbehaltlich des Abschlusses der in Artikel 3 genannten Verfahren tritt dieses Protokoll am 1. Januar 2003 in Kraft. Werden die genannten Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen, so tritt es am ersten Tage des ersten auf die Mitteilung des Abschlusses der Verfahren durch die Vertragsparteien folgenden Monats in Kraft.

    Artikel 5

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und slowakischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Hecho en Bruselas, el veinticuatro de abril del dos mil tres.Udfærdiget i Bruxelles den fireogtyvende april to tusind og tre.Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten April zweitausendunddrei.Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Απριλίου δύο χιλιάδες τρία.Done at Brussels on the twenty-fourth day of April in the year two thousand and three.Fait à Bruxelles, le vingt-quatre avril deux mille trois.Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro aprile duemilatre.Gedaan te Brussel, de vierentwintigste april tweeduizenddrie.Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Abril de dois mil e três.Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakolme.Som skedde i Bryssel den tjugofjärde april tjugohundratre.V Bruseli dvadsiatchoštvrtého apríla dvetisíetri.

    Por la Comunidad EuropeaFor Det Europæiske FællesskabFür die Europäische GemeinschaftΓια την Ευρωπαϊκή ΚοινότηταFor the European CommunityPour la Communauté européennePer la Comunità europeaVoor de Europese GemeenschapPela Comunidade EuropeiaEuroopan yhteisön puolestaPå Europeiska gemenskapens vägnar

    signatory

    Za Slovenskú republiku

    signatory

    ANHANG A(a)

    Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik gelten, werden abgeschafft

    KN-Code ( 38 )

    0101 10 90

    0101 90 19

    0101 90 30

    0101 90 90

    0104 20 10

    0106 19 10

    0106 39 10

    0205 00

    0206 80 91

    0206 90 91

    0207 13 91

    0207 14 91

    0207 26 91

    0207 27 91

    0207 35 91

    0207 36 89

    0208 10 11

    0208 10 19

    0208 20 00

    0208 30 00

    0208 40

    0208 50 00

    0208 90 10

    0208 90 55

    0208 90 60

    0208 90 95

    0210 99 10

    0210 99 39

    0210 99 59

    0210 99 79

    0210 99 80

    0407 00 90

    0409 00 00

    0410 00 00

    06

    0701 10 00

    0701 90 50

    0703 10 11

    0703 20 00

    0703 90 00

    0709 20 00

    0709 30 00

    0709 40 00

    0709 51 00

    0709 52 00

    0709 59

    0709 70 00

    0709 90 10

    0709 90 20

    0709 90 40

    0709 90 50

    0709 90 90

    0710 10 00

    0710 21 00

    0710 22 00

    0710 29 00

    0710 30 00

    0710 80 51

    0710 80 59

    0710 80 61

    0710 80 69

    0710 80 70

    0710 80 85

    0710 80 95

    0710 90 00

    0711 30 00

    0711 40 00

    0711 59 00

    0711 90 10

    0711 90 50

    0711 90 80

    0711 90 90

    0712 20 00

    0712 31 00

    0712 32 00

    0712 33 00

    0712 39 00

    0712 90 05

    0712 90 30

    0712 90 50

    0712 90 90

    0713 50 00

    0713 90

    0714 90 90

    0802 12 90

    0802 21 00

    0802 22 00

    0802 31 00

    0802 32 00

    0802 40 00

    0802 50 00

    0802 90 50

    0802 90 60

    0802 90 85

    0806 20

    0808 20 90

    0809 40 90

    0810 40 30

    0810 40 50

    0810 40 90

    0810 50 00

    0810 60 00

    0810 90 95

    0811 20 59

    0811 20 90

    0811 90 50

    0811 90 70

    0811 90 75

    0811 90 80

    0811 90 85

    0811 90 95

    0812 10 00

    0812 90 10

    0812 90 30

    0812 90 40

    0812 90 50

    0812 90 60

    0812 90 70

    0812 90 99

    0813

    0814 00 00

    0901 12 00

    0901 21 00

    0901 22 00

    0901 90 90

    0902 10 00

    0904 12 00

    0904 20

    0905 00 00

    0907 00 00

    0910 20 90

    0910 40

    0910 91 90

    0910 99 99

    1006 10 10

    1007 00 10

    1105 20 00

    1106 10 00

    1106 30 90

    1208 10 00

    1209 10 00

    1209 21 00

    1209 23 80

    1209 29 50

    1209 29 60

    1209 29 80

    1209 30 00

    1209 91

    1209 99 91

    1209 99 99

    1210

    1211 90 30

    1212 10 10

    1212 10 99

    1214 90 10

    1302 19 05

    1503 00 19

    1503 00 90

    1504 10 10

    1504 10 99

    1504 20 10

    1504 30 10

    1507

    1508

    1511 10 90

    1511 90 19

    1511 90 91

    1511 90 99

    1512 11 91

    1512 19 91

    1512 21

    1512 29

    1513

    1515

    1516 20 95

    1516 20 96

    1516 20 98

    1518 00 31

    1518 00 39

    1518 00 91

    1518 00 95

    1518 00 99

    1522 00 91

    1602 90 10

    1602 90 31

    1602 90 41

    1602 90 72

    1602 90 74

    1602 90 76

    1602 90 78

    1602 90 98

    1603 00 10

    2001 90 20

    2001 90 50

    2003 20 00

    2003 90 00

    2005 60 00

    2005 90 10

    2005 90 50

    2007 91 90

    2007 99 10

    2007 99 91

    2007 99 93

    2008 19 11

    2008 19 19

    2008 19 51

    2008 19 95

    2008 19 99

    2008 92 14

    2008 92 34

    2008 92 38

    2008 92 59

    2008 92 72

    2008 92 74

    2008 92 78

    2008 92 93

    2008 92 98

    2008 99 11

    2008 99 19

    2008 99 23

    2008 99 28

    2008 99 37

    2008 99 40

    2008 99 43

    2008 99 45

    2008 99 49

    2008 99 68

    2008 99 99

    2009 11 19

    2009 11 99

    2009 19 19

    2009 29 11

    2009 29 19

    2009 29 91

    2009 29 99

    2009 31 11

    2009 39 31

    2009 41

    2009 49 19

    2009 49 30

    2009 49 93

    2009 49 99

    2009 80 19

    2009 80 38

    2009 80 50

    2009 80 63

    2009 80 69

    2009 80 71

    2302 50 00

    2306 90 19

    2308 00 90

    2309

    ANHANG A(b)



    Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse

    (MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

    KN-Code

    Warenbezeichnung (1)

    Geltender Zollsatz (2)

    (% MBZ)

    Menge 1.7.2002 bis 30.6.2003

    (in Tonnen)

    Jährliche Menge ab 1.7.2003

    (in Tonnen)

    Nachfolgende jährliche Kontingentserhöhung

    (in Tonnen)

    Besondere Bedingungen

    0102 90 05

    Rinder, lebend, mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

    20

    178 000 Stück

    178 000 Stück

    0

     (3) (9)

    0102 90 21

    0102 90 29

    0102 90 41

    0102 90 49

    Rinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 300 kg

    20

    153 000 Stück

    153 000 Stück

    0

     (3) (9)

    ex 0102 90

    Färsen und Kühe folgender Höhenrassen, nicht zum Schlachten: Grau-, Braun-, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer

    6 %

    ad valorem

    7 000 Stück

    7 000 Stück

    0

     (4) (9)

    0104 10 30

    0104 10 80

    0104 20 90

    Schafe oder Ziegen, lebend

    frei

    4 300

    4 300

    0

     (5) (9)

    0201

    0202

    Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

    frei

    3 500

    3 500

    0

     (8) (9)

    ex  02 03

    Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    frei

    2 800

    3 000

    300

     (8) (9) (12)

    0210 11 bis 0210 19

    Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    frei

     (8) (9)

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (8)

    0206 10 bis 29

    0210 20

    Fleisch von Rindern (Schlachtnebenerzeugnisse)

    frei

    500

    1 000

    0

     (8)

    ex  02 07

    Fleisch von Geflügel, frisch, gekühlt oder gefroren

    (anderes als 0207 13 91 , 0207 14 91 , 0207 26 91 , 0207 27 91 , 0207 35 91 , 0207 36 89 )

    frei

    1 560

    1 740

    180

     (8) (9)

    1602 31 bis 1602 39

    Fleisch von Geflügel, zubereitet oder haltbar gemacht

    0402

    Milchpulver und Kondensmilch

    frei

    2 500

    3 500

    0

     (8) (9)

    0403 10 11 bis 39

    0403 90 11 bis 69

    Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

     

     

     

     

     

    0404

    Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen

    frei

    250

    500

    0

     (8) (9)

    ex  04 05

    Butter sowie andere Fette und Öle aus der Milch ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30

    frei

    750

    750

    0

     (8) (9)

    0406

    Käse und Quark

    frei

    2 930

    3 000

    300

     (8) (9)

    0407 00 11

    0407 00 19

    0407 00 30

    Eier von Hausgeflügel in der Schale

    20

    3 125

    3 125

    0

     (9)

    0408 11 80

    Eigelb, getrocknet

    20

    250

    250

    0

     (9) (10)

    0408 19 81

    Eigelb, flüssig

    0408 19 89

    Eigelb, gefroren

    0408 91 80

    Vogeleier, getrocknet

    20

    1 250

    1 250

    0

     (9) (11)

    0408 99 80

    Vogeleier, andere

    0702 00 00

    Tomaten/Paradeiser, frisch oder gekühlt

    frei

    2 600

    2 900

    300

     (7) (8) (9)

    ex 0707 00 05

    Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober

    80

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (7)

    ex 0708 10 00

    Erbsen, frisch oder gekühlt, vom 1. September bis 31. Mai

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    ex 0708 10 00

    Erbsen, frisch oder gekühlt, vom 1. Juni bis 31. August

    frei

    130

    145

    15

     (9)

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes)

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (7)

    0806 10 10

    Tafeltrauben

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (7)

    0808 10

    Äpfel, frisch

    frei

    7 625

    15 000

    0

     (7) (8) (9)

    0809 20

    Kirschen

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (7)

    0809 30 90

    Pfirsiche

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (7)

    0809 40 05

    Pflaumen

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (7)

    0810 20

    Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

    frei

    250

    250

    0

     (6) (9)

    0810 20 10

    Himbeeren, frisch

    41

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (6)

    0810 30 10

    Schwarze Johannisbeeren, frisch

    frei

    130

    145

    15

     (6) (9)

    0810 30 10

    Schwarze Johannisbeeren, frisch

    41

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (6)

    0810 30 30

    Rote Johannisbeeren, frisch

    frei

    130

    145

    15

     (6) (9)

    0810 30 30

    Rote Johannisbeeren, frisch

    41

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (6)

    0810 30 90

    Andere Beeren

    24

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0811 10 90

    Erdbeeren, gefroren

    36

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (6)

    0811 20 19

    Beeren, mit Zusatz von Zucker, gefroren

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (6)

    0811 20 31

    Himbeeren, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (6)

    0811 20 39

    Schwarze Johannisbeeren, gefroren

    frei

    330

    370

    40

     (6) (9)

    0811 20 39

    Schwarze Johannisbeeren, gefroren

    28

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (6)

    0811 20 51

    Rote Johannisbeeren, gefroren

    frei

    350

    390

    40

     (6) (9)

    0811 20 51

    Rote Johannisbeeren, gefroren

    33

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (6)

    ex  08 11

    Andere als 0811 10 90 , 0811 20 19 , 0811 20 31 , 0811 20 39 , 0811 20 51 , 0811 20 59 , 0811 20 90 , 0811 90 50 , 0811 90 70 , 0811 90 75 , 0811 90 80 , 0811 90 85 , 0811 90 95

    20

    250

    250

    0

     (9)

    1001

    Weizen und Mengkorn

    frei

    50 000

    100 000

    0

     (8)

    1002

    Roggen

    frei

    1 000

    2 000

    0

     (8)

    1003

    Gerste

    frei

    16 000

    15 000

    0

     (8) (9)

    1004

    Hafer

    frei

    500

    1 000

    0

     (8)

    1005 10 90

    1005 90 00

    Mais

    frei

    35 000

    70 000

    0

     (8)

    1008

    Buchweizen, Hirse und Kanariensaat, anderes Getreide

    frei

    500

    1 000

    0

     (8)

    1101 00

    Mehl von Weizen und Mengkorn

    20

    16 875

    16 875

    0

     (9)

    1107 10 99

    Malz, nicht geröstet, anderes als von Weizen

    frei

    18 125

    18 125

    0

     (9)

    1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse

    frei

    300

    350

    50

     (8) (9)

    1602 41 bis 1602 49

    Fleisch von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

    1602 50

    Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

    frei

    100

    200

    0

     (8)

    1703

    Melasse

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (8)

    2001 10 00

    Gurken, haltbar gemacht

    frei

    125

    125

    0

     (9)

    ex 2001 90 96

    Spargel

    frei

    130

    145

    15

     (9)

    2002

    Tomaten/Paradeiser, zubereitet oder haltbar gemacht

    frei

    1 300

    1 450

    150

     (8) (9)

    2007 99 31

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpaste mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT von Kirschen

    83

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (7)

    2009 12 00

    Fruchtsäfte

    frei

    500

    600

    100

     (9)

    2009 19 98

    2009 21 00

    2009 31 19

    2009 31 51

    2009 31 59

    2009 31 91

    2009 31 99

    2009 39 19

    2009 39 39

    2009 39 55

    2009 39 59

    2009 39 95

    2009 39 99

    2009 61 10

     (7)

    2009 61 90

     

    2009 69 11

     

    2009 69 19

     (7)

    2009 69 51

     (7)

    2009 69 59

     (7)

    2009 69 90

     

    2009 71

    2009 79

    Apfelsaft

    frei

    250

    250

    0

     (7) (9)

    2009 71

    Apfelsaft

    48

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2009 79 30

    Apfelsaft

    48

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2009 79 93

    Apfelsaft

    48

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2009 79 99

    Apfelsaft

    48

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2009 80 99

    Saft von schwarzen Johannisbeeren

    36

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    (1)   Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

    (2)   Besteht ein MBZ-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MBZ-Mindestzollsatz multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

    (3)   Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakische Republik eröffnet. Erscheint es wahrscheinlich, dass die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Wirtschaftsjahr 500 000 Stück übersteigen, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

    (4)   Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakische Republik eröffnet.

    (5)   Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und der Notwendigkeit Rechnung tragen, das Marktgleichgewicht aufrechtzuerhalten.

    (6)   Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen in der Anlage zu diesem Anhang.

    (7)   Die Senkung gilt nur für den Wertzollanteil des Zolls.

    (8)   Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrbeihilfen gewährt werden.

    (9)   Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und die nach dem 1. Juli 2002 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, werden vollständig auf die in der vierten Spalte aufgeführten Menge angerechnet und sind mit dem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Zollsatz zu belegen.

    (10)   Als Flüssigeigelbäquivalent: 1 kg Trockeneigelb = 2,12 kg Flüssigeigelb.

    (11)   Als Flüssigeiäquivalent: 1 kg Trockenei = 3,9 kg Flüssigei.

    (12)   Ausgenommen Filets/Lungenbraten, einzeln aufgemacht.

    ANHANG ZU ANHANG A(b)

    Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

    1.

    Für nachstehende Erzeugnisse zur Verarbeitung mit Ursprung in der Slowakischen Republik gelten folgende Mindesteinfuhrpreise:



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Mindesteinfuhrpreis

    (100 kg netto)

    ex 0810 20 10

    Himbeeren, frisch

    63,1

    ex 0810 30 10

    Schwarze Johannisbeeren, frisch

    38,5

    ex 0810 30 30

    Rote Johannisbeeren, frisch

    23,3

    ex 0811 10 90

    Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ganze Frucht

    75,0

    ex 0811 10 90

    Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

    57,6

    ex 0811 20 19

    Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 13 GHT: ganze Früchte

    99,5

    ex 0811 20 19

    Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 13 GHT: andere

    79,6

    ex 0811 20 31

    Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: ganze Früchte

    99,5

    ex 0811 20 31

    Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

    79,6

    ex 0811 20 39

    schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ohne Stiel

    62,8

    ex 0811 20 39

    schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

    44,8

    ex 0811 20 51

    Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: ohne Stiele

    39,0

    ex 0811 20 51

    Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

    29,5

    2.

    Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

    3.

    Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein bestimmtes unter diese Anlage fallendes Erzeugnis die Tendenz ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die slowakischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

    4.

    Auf Antrag der Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik überprüft der Assoziationsausschuss die Funktionsweise der Regelung oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsausschuss die notwendigen Beschlüsse.

    5.

    Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten findet drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Gemeinschaft ein Konsultationstreffen statt. Teilnehmer sind die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse sowie die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer.

    Bei diesem Konsultationstreffen wird die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert.

    ANHANG B(a)

    Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Slowakischen Republik für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden abgeschafft.

    Slowak. Zollcode ( 39 )

    0101 90 11

    0101 90 19

    0102 90 90

    0103 91 90

    0103 92 90

    0206 10 10

    0206 10 91

    0206 10 99

    0206 21 00

    0206 22 00

    0206 29 10

    0206 29 99

    0206 30 20

    0206 30 31

    0206 30 80

    0206 41 20

    0206 41 80

    0206 49 20

    0206 49 80

    0206 80 10

    0206 80 91

    0206 80 99

    0206 90 10

    0206 90 91

    0206 90 99

    0207 13 91

    0207 14 91

    0207 26 91

    0207 27 91

    0207 34 10

    0207 34 90

    0207 35 91

    0207 36 81

    0207 36 85

    0207 36 89

    0209 00 11

    0209 00 19

    0209 00 30

    0210 99 10

    0210 99 71

    0210 99 79

    0210 91 00

    0210 92 00

    0210 93 00

    0210 99 39

    0210 99 59

    0210 99 80

    0407 00 90

    0408 11 20

    0408 19 20

    0408 91 20

    0408 99 20

    0409 00 00

    0410 00 00

    06

    0701 10 00

    0703 10 11

    0703 90 00

    0709 51 00

    0709 70 00

    0709 90 10

    0709 90 90

    0710 21 00

    0710 22 00

    0710 29 00

    0710 30 00

    0710 80 51

    0710 80 59

    0710 80 70

    0710 80 85

    0710 80 95

    0710 90 00

    0711 40 00

    0711 90 10

    0711 90 50

    0711 90 80

    0711 90 90

    0712 20 00

    0712 90 05

    0712 90 11

    0712 90 30

    0712 90 50

    0712 90 90

    0713 10 10

    0713 10 90

    0713 40 00

    0806 10 10

    0806 20

    0808 20 90

    0809 20 05

    0809 20 95

    0809 30 90

    0809 40 05

    0810 40 10

    0810 40 30

    0810 40 50

    0810 40 90

    0811 20 19

    0811 20 31

    0811 20 59

    0811 20 90

    0811 90 31

    0811 90 50

    0811 90 70

    0811 90 75

    0811 90 80

    0811 90 85

    0811 90 95

    0812 10 00

    0812 90 10

    0812 90 40

    0812 90 50

    0812 90 60

    0812 90 70

    0812 90 99

    0813

    0901 11 00

    0901 12 00

    0901 21 00

    0901 22 00

    0901 90 10

    0901 90 90

    0904 20 10

    0904 20 30

    0904 20 90

    1001 10 00

    1105 20 00

    1204 00 90

    1205 10 10

    1205 90 00

    1206 00 10

    1207 50 10

    1207 50 90

    1207 91 10

    1207 91 90

    1209 10 00

    1209 29 60

    1209 21 00

    1209 22 10

    1209 22 80

    1209 23 11

    1209 23 15

    1209 23 80

    1209 24 00

    1209 25 10

    1209 25 90

    1209 26 00

    1209 29 10

    1209 29 50

    1209 29 80

    1210 10 00

    1210 20 10

    1210 20 90

    1302 19 05

    1502 00 10

    1503 00 11

    1503 00 19

    1503 00 30

    1503 00 90

    1510 00 90

    1511 90 19

    1511 90 91

    1511 90 99

    1512 11 91

    1512 19 91

    1513 19 11

    1513 29 19

    1513 29 50

    1513 29 91

    1513 29 99

    1515 11 00

    1515 19 10

    1515 19 90

    1515 21 10

    1515 21 90

    1515 29 10

    1515 29 90

    1515 90 51

    1515 90 59

    1515 90 91

    1515 90 99

    1516 20 95

    1516 20 96

    1516 20 98

    1518 00 31

    1518 00 39

    1518 00 91

    1518 00 95

    1518 00 99

    1602 90 10

    1602 90 31

    1602 90 41

    1602 90 72

    1602 90 74

    1602 90 76

    1602 90 78

    1602 90 98

    2001 90 20

    2001 90 50

    2001 90 65

    2001 90 91

    2005 60 00

    2005 90 10

    2007 91 90

    2007 99 10

    2007 99 91

    2007 99 93

    2008 20 19

    2008 20 39

    2008 20 51

    2008 20 59

    2008 20 71

    2008 20 79

    2008 20 91

    2008 20 99

    2008 30

    2008 92 12

    2008 92 14

    2008 92 32

    2008 92 34

    2008 92 36

    2008 92 38

    2008 92 51

    2008 92 59

    2008 92 72

    2008 92 74

    2008 92 76

    2008 92 78

    2008 92 92

    2008 92 93

    2008 92 94

    2008 92 97

    2008 92 98

    2008 99 11

    2008 99 19

    2008 99 23

    2008 99 25

    2008 99 26

    2008 99 28

    2008 99 36

    2008 99 37

    2008 99 38

    2008 99 40

    2008 99 41

    2008 99 43

    2008 99 45

    2008 99 46

    2008 99 47

    2008 99 49

    2008 99 51

    2008 99 61

    2008 99 62

    2008 99 68

    2008 99 99

    2009 61 10

    2009 61 90

    2009 69 11

    2009 69 19

    2009 69 51

    2009 69 59

    2009 69 90

    2009 80 19

    2009 80 36

    2009 80 38

    2009 80 50

    2009 80 63

    2009 80 69

    2009 80 71

    2309

    ANHANG B(b)



    Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik gelten folgende Zugeständnisse

    Slowakischer Zoll-Code

    Warenbezeichnung (1)

    Geltender Wertzollsatz

    Menge 1.7.2002bis 30.6.2003

    (in Tonnen)

    Jährliche Menge ab 1.7.2003

    (in Tonnen)

    Nachfolgende jährliche Kontingentserhöhung

    (in Tonnen)

    Besondere Bedingungen

    0201

    0202

    Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

    frei

    1 750

    3 500

    0

     (2)

    0206 10 bis 29

    0210

    Fleisch von Rindern (Schlachtnebenerzeugnisse)

    frei

    500

    1 000

    0

     (2)

    0204

    Schaffleisch

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (2)

    ex 0203

    Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    frei

    2 800

    3 000

    300

     (2) (3) (4)

    0210 11 bis 0210 19

    Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0207

    Fleisch von Geflügel, frisch, gekühlt oder gefroren

    frei

    650

    725

    75

     (2) (3)

    1602 31 bis 1602 39

    Fleisch von Geflügel, zubereitet oder haltbar gemacht

    0402

    Milchpulver und Kondensmilch

    frei

    350

    500

    0

     (2) (3)

    0403 10 11 bis 39

    0403 90 11 bis 69

    Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

     

     

     

     

     

    0404

    Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen

    frei

    250

    500

    0

     (2) (3)

    ex 0405

    Butter sowie andere Fette und Öle aus der Milch, ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30

    frei

    252

    300

    0

     (2) (3)

    0406

    Käse und Quark

    frei

    1 895

    2 100

    195

     (2) (3)

    0408 11 80

    Vogeleigelb, getrocknet

    14,5

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0408 91 80

    Vogeleier, getrocknet

    14,5

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0701 90 50

    Kartoffeln/Erdäpfel, neu, vom 1. Januar bis 30. Juni

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0701 90 10

    0701 90 90

    Kartoffeln, andere

    6

    500

    500

    0

     (3)

    0702 00 00

    Tomaten/Paradeiser, frisch

    frei

    2 600

    2 900

    300

     (2) (3)

    ex 0704 10 00

    Blumenkohl/Karfiol,

    vom 15. April bis 30. November

    6

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0704 90 10

    Weißkohl und Rotkohl

    6

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0704 90 90

    Andere

    6

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    ex 0705 11 00

    Kopfsalat,

    vom 1. April bis 30. November

    5,9

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0708 10 90

    Erbsen, frisch oder gekühlt,

    vom 1. Juni bis 31.August

    frei

    130

    145

    15

     (3)

    0708 90 00

    Hülsengemüse

    5,9

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0709 60 10

    Paprika ohne brennenden Geschmack

    4,3

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0709 60 99

    Andere

    4,3

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0807 11 00

    Wassermelonen

    4

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0809 10 00

    Aprikosen

    4,2

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0809 30 10

    Nektarinen

    4

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    0808 10

    Äpfel, frisch

    frei

    7 500

    15 000

    0

     (2) (3)

    1001

    Weizen und Mengkorn

    frei

    15 000

    30 000

    0

     (2)

    1002

    Roggen

    frei

    1 000

    2 000

    0

     (2)

    1003

    Gerste

    frei

    15 000

    30 000

    0

     (2)

    1004

    Hafer

    frei

    500

    1 000

    0

     (2)

    1005 10 90

    1005 90 00

    Mais

    frei

    5 350

    10 000

    0

     (2)

    1006

    Reis

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    1008

    Buchweizen, Hirse und Kanariensaat, anderes Getreide

    frei

    500

    1 000

    0

     (2)

    1107 10 99

    Malz

    frei

    1 500

    3 000

    0

     (2)

    1516 10

    Fette und Öle tierischen Ursprungs

    10

    1 000

    1 000

    0

     (3)

    1516 20

    Fette und Öle pflanzlichen Ursprungs

    9

    1 000

    1 000

    0

     (3) (5)

    1517 10 90

    Margarine

    10

    270

    270

    0

     (3)

    1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse

    frei

    300

    350

    50

     (2) (3)

    1602 41 bis 1602 49

    Fleisch von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

    ex 1602 20 90

    Pasteten verschiedener Größen

    9

    265

    265

    0

     (3)

    1602 50

    Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

    frei

    100

    200

    0

     (2)

    1703

    Melasse

    frei

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     (2)

    ex 2001 90 96

    Spargel

    frei

    130

    145

    15

     (3)

    2002

    Tomaten/Paradeiser, zubereitet oder haltbar gemacht

    frei

    1 300

    1 450

    150

     (2) (3)

    2005 90 60

    Karotten/Möhren

    5

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2005 90 70

    Gemüsemischungen

    5

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2005 90 80

    Andere

    5

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2008 50

    Aprikosen

    4

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2008 70

    Pfirsiche

    4

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2008 92 16

    2008 92 16

    2008 92 16

    Obstmischungen

    4

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2009 69 71

    Traubensaft

    2

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2009 69 79

    2

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2009 71

    Apfelsaft

    10

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2009 79

    10

    unbegrenzt

    unbegrenzt

     

     

    2401

    Tabak, unverarbeitet

    2,4

    1 000

    1 000

    0

     (3)

    (1)   Der Wortlaut der Warenbezeichnung ist lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der Code maßgeblich. Ist ein Ex-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

    (2)   Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrbeihilfen gewährt werden und die von einer Bescheinigung (siehe Anhang) begleitet sind, aus der hervorgeht, dass keine Ausfuhrbeihilfen gezahlt wurden.

    (3)   Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und die nach dem 1. Juli 2002 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, werden vollständig auf die in der vierten Spalte aufgeführten Menge angerechnet und sind mit dem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Zollsatz zu belegen.

    (4)   Ausgenommen Filets/Lungenbraten, einzeln aufgemacht.

    (5)   Ausgenommen 1516 20 95, 1516 20 96 und 1516 20 98.

    ANHANG ZU ANHANG B(b)

    image

    image

    ANHANG C

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

    1.

    Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Geltender Zollsatz

    Jährliche Mengen

    (hl)

    ex  22 04

    Wein aus frischen Weintrauben

    Ausnahme

    2 500

    2.

    Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Punkt 1 genannten Zollkontingente einen präferenziellen Null-Zollsatz an, vorausgesetzt, für die Ausfuhr der betreffenden Mengen werden von der Slowakischen Republik keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

    3.

    Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik gelten folgende Zugeständnisse



    Slowak. Zollcode

    Warenbezeichnung

    Geltender Zollsatz

    Jährliche Mengen

    (hl)

    ex 2204 10

    Qualitätsschaumwein

    Ausnahme

    10 000

    ex 2204 21

    Qualitätswein aus frischen Trauben in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 2 Litern

    2204 29

    Anderer Wein aus frischen Trauben in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 2 Litern

    25 %

    20 000

    4.

    Die Slowakische Republik wendet im Rahmen der unter Punkt 3 genannten Zollkontingente einen präferenziellen Null-Zollsatz an, vorausgesetzt, für die Ausfuhr der betreffenden Mengen werden von der Gemeinschaft keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

    5.

    Dieses Abkommen bezieht sich auf Wein, der

    a) aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erzeugt und geerntet wurden, und

    b)

     

    i) Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft ist und in Übereinstimmung mit den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr.1493/1999 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 40 ) vom 17. Mai 1999 bereitet wurde;

    ii) Ursprungserzeugnis der Slowakischen Republik ist und in Übereinstimmung mit den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik bereitet wurde. Diese önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen.

    6.

    Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, erteilt von einer beiderseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist; daraus geht hervor, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 5 Buchstabe b) des Abkommens entspricht.

    7.

    Die Vertragsparteien prüfen unter Berücksichtigung der Entwicklung ihres gegenseitigen Weinhandels die Möglichkeiten, einander weitere Zugeständnisse einzuräumen.

    8.

    Die Vertragsparteien haben vereinbart, unverzüglich die bereits angelaufenen Verhandlungen zum raschen Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung, den Schutz und die Überwachung von Spirituosen- und Weinnamen, einschließlich des „Slovenske Tokajske Vino“ mit Ursprung im Slowakischen Teil des Tokajer Weinbaugebiets, fortzusetzen.

    9.

    Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

    10.

    Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt.

    11.

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Slowakischen Republik andererseits.



    ( 1 ) Siehe Seite 67 dieses Amtsblatts.

    ( 2 ) Siehe Seite 67 dieses Amtsblatts.

    ( 3 ) Das Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts enthält auch Hinweise darauf, wo die entsprechenden Informationen über die EG und ihre Mitgliedstaaten zu finden sind.

    ( 4 ) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

    ( 5 ) Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen.

    ( 6 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    ( 7 ) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

    ( 8 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    ( 9 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    ( 10 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

    ( 11 ) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

    ( 12 ) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

    ( 13 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    ( 14 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    ( 15 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    ( 16 387 D 0516: Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 (ABl. Nr. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

    ( 17 ) Beschluss 2009/334/EG der Kommission vom 20. April 2009 (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 22).

    ( 18 ) 32007 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), ►M235   geändert durch:

      32008 R 1361: Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12), ◄

    ▼M293

      32014 R 0721: Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

    ▼M234

    ( 19 ) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

    ( 20 375 R 0337: Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. Nr. L 39 vom 13.2.1975, S. 1), geändert durch:

      1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 99)

      1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge — Beitritt des Königreichs Spanien und der Republik Portugal (Abl. Nr. L 302, 15.11.1985, S. 170).

    ▼M135

     Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, angenommen am 16. April 2003.

    ( 21 391 D 0049: Beschluß 91/49/EWG des Rates vom 26. November 1991 (ABl. Nr. L 28 vom 2.2.1991, S. 29) ►M8  Im Zusammenhang mit dem Beschluß 91/49/EWG des Rates wird vereinbart, daß die EFTA-Staaten sich ab 1. Januar 1994 an den Verwaltungskosten beteiligen, die durch Folgemaßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Haushaltslinie B3-4104 „Aktionen zugunsten älterer Menschen“ entstehen. ◄

    ( 22 375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 1), geändert durch:

      1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 111)

      1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1986, S. 170).

    ▼M161

      1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

    ▼M135

     Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, angenommen am 16. April 2003.

    ( 23 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

    ( 24 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    ( 25 ) Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30).

    ( 26 ) Beschluß 94/782/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über die Weiterführung des Handynet-Systems im Rahmen der bisherigen Aktivitäten betreffend das erste Modul, Technische Hilfsmittel' (ABl. Nr. L 316 vom 9.12.1994, S. 42).

    ( 27 ) Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30).

    ( 28 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    ( 29 ) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

    ( 30 ) ABl. L 341 vom 16.12.1998, S. 3.

    ( 31 ) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.

    ( 32 ) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23. Oktober 2001).

    ( 33 ) Wie im Erlass Nr. 480/2001 der Regierung der Tschechischen Republik zum Zolltarif der Tschechischen Republik festgelegt.

    ( 34 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).

    ( 35 ) ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 2.

    ( 36 ) ABl. L 306 vom 16.11.1998, S. 3.

    ( 37 ) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.

    ( 38 ) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001).

    ( 39 ) Gemäß Erlass der slowakischen Regierung Nr. 598/2001 über den Zolltarif der Slowakischen Republik.

    ( 40 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).

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