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Document 22008D0081

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2008 vom 4. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) und des Protokolls 37 zum EWR-Abkommen

OJ L 280, 23.10.2008, p. 12–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 065 P. 163 - 166

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/81/oj

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 81/2008

vom 4. Juli 2008

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) und des Protokolls 37 zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2008 vom 6. Juni 2008 (1) geändert.

(2)

Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2007 vom 26. Oktober 2007 (2) geändert.

(3)

Der Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Beschluss 2004/5/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Beschluss 2004/6/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Beschluss 2004/7/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/527/EG zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Der Beschluss 2004/8/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/528/EG zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Der Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Der Beschluss 2004/10/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Damit das Abkommen reibungslos funktionieren kann, muss Protokoll 37 des EWR-Abkommens um den mit Beschluss 2001/527/EG eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, den mit Beschluss 2001/528/EG eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss, den mit Beschluss 2004/5/EG eingesetzten Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, den mit Beschluss 2004/6/EG eingesetzten Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, den mit Beschluss 2004/9/EG eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie den mit Beschluss 2004/10/EG eingesetzten Europäischen Bankenausschuss erweitert und Anhang IX im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an diesen Ausschüssen geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 31bb (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31c (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31d (Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden umbenannt in die Nummern 31d, 31e und 31ea.

2.

Nach Nummer 31bac (Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„(iv)   Sonstiges

31c.

32001 D 0527: Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43), geändert durch:

32004 D 0007: Beschluss 2004/7/EG der Kommission vom 5. November 2003 (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 32).

Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2001/527/EG der Kommission einen Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ernennen.

31ca.

32001 D 0528: Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45), geändert durch:

32004 D 0008: Beschluss 2004/8/EG der Kommission vom 5. November 2003 (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33).

Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2001/528/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Wertpapierausschusses ernennen.

Die EG-Kommission informiert die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieses Ausschusses und lässt ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen.“

3.

Nach Nummer 23d (Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„23e.

32004 D 0005: Beschluss 2004/5/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28).

Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2004/5/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden ernennen.“

4.

Nach Nummer 13b (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:

„13c.

32004 D 0006: Beschluss 2004/6/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 30).

Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2004/6/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ernennen.

13d.

32004 D 0009: Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34).

Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2004/9/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ernennen.

Die EG-Kommission informiert die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieses Ausschusses und lässt ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen.“

5.

Nach Nummer 16c (Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„16d.

32004 D 0010: Beschluss 2004/10/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36).

Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2004/10/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Bankenausschusses ernennen.

Die EG-Kommission informiert die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieses Ausschusses und lässt ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen.“

Artikel 2

In Protokoll 37 mit der in Artikel 101 vorgesehenen Liste werden folgende Nummern eingefügt:

„21.

Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Beschluss 2001/527/EG der Kommission).

22.

Der Europäische Wertpapierausschuss (Beschluss 2001/528/EG der Kommission).

23.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (Beschluss 2004/5/EG der Kommission).

24.

Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Beschluss 2004/6/EG der Kommission).

25.

Der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Beschluss 2004/9/EG der Kommission).

26.

Der Europäische Bankenausschuss (Beschluss 2004/10/EG der Kommission).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Beschlüsse 2001/527/EG, 2001/528/EG, 2004/5/EG, 2004/6/EG, 2004/7/EG, 2004/8/EG, 2004/9/EG und 2004/10/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (11).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

H.S.H. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 29.

(2)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 70.

(3)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

(4)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(5)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.

(6)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 30.

(7)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 32.

(8)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33.

(9)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.

(10)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

(11)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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