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Document 21998D0604(03)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/97 vom 27. Juni 1997 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR- Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

OJ L 160, 4.6.1998, p. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/38(2)/oj

21998D0604(03)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/97 vom 27. Juni 1997 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR- Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

Amtsblatt Nr. L 160 vom 04/06/1998 S. 0039 - 0039


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/97 vom 27. Juni 1997 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/94 (1) geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das Dritte Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (1997-2000) (Beschluß 97/15/EG des Rates) (2) auszudehnen.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese Zusammenarbeit ab 1. Januar 1997 zu ermöglichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird nach dem ersten Gedankenstrich (Beschluß 93/379/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- 397 D 0015: Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 25)."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1997.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. Juni 1997

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Die Vorsitzende

C. DAY

(1) ABl. L 198 vom 30. 7. 1994, S. 142.

(2) ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 25.

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