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Document 22011D0104
Decision of the EEA Joint Committee No 104/2011 of 30 September 2011 amending Annex XIII (Transport) and Protocol 37 (containing the list provided for in Article 101) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2011 vom 30. September 2011 zur Änderung von Anhang III (Verkehr) und des Protokolls 37 (das die Liste gemäß in Artikel 101 enthält) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2011 vom 30. September 2011 zur Änderung von Anhang III (Verkehr) und des Protokolls 37 (das die Liste gemäß in Artikel 101 enthält) des EWR-Abkommens
OJ L 318, 1.12.2011, p. 42–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 092 P. 233 - 233
In force
1.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/42 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 104/2011
vom 30. September 2011
zur Änderung von Anhang III (Verkehr) und des Protokolls 37 (das die Liste gemäß in Artikel 101 enthält) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2011 vom 19. Juli 2011 (1) geändert. |
(2) |
Das Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 (2) geändert. |
(3) |
Der Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Mit dem Beschluss Nr. 661/2010/EG wird die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(5) |
Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, wird der mit dem Beschluss Nr. 661/2010/EU eingesetzte Ausschuss für das transeuropäische Verkehrsnetz in das Protokoll 37 des EWR-Abkommens aufgenommen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„32010 D 0661: Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) |
In Artikel 8 Absatz 1 gilt der Halbsatz ‚und indem sie die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG anwenden‘ nicht für die EFTA-Staaten. |
b) |
In Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b werden die Wörter ‚Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘ durch die Wörter ‚Artikel 61 und 62 des Abkommens‘ ersetzt. |
c) |
In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt: ‚(3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an dem nach Absatz 1 eingesetzten Ausschuss, haben jedoch kein Stimmrecht.‘ |
d) |
Artikel 25 Absatz 1 gilt nicht für die EFTA-Staaten.“ |
Artikel 2
Im Protokoll 37 des Abkommens erhält der Text von Nummer 4 (Ausschuss auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur) folgende Fassung:
„Ausschuss für das transeuropäische Verkehrsnetz (Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates)“.
Artikel 3
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 661/2010/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Der Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. September 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 62.
(2) ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 33.
(3) ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1.
(4) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.