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Document 22006D0098

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2006 vom 7. Juli 2006 zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

OJ L 289, 19.10.2006, p. 50–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 352M, 31.12.2008, p. 530–531 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 068 P. 127 - 128
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 068 P. 127 - 128
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 100 P. 201 - 202

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/98(2)/oj

19.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/50


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 98/2006

vom 7. Juli 2006

zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2005 vom 29. April 2005 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die vorbereitenden Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung (2006) auszuweiten.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ab dem 1. Januar 1994 beteiligen sich die EFTA-Staaten an der Durchführung der Rahmenprogramme der unter Absatz 5 genannten Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und ab dem 1. Januar 2005 beziehungsweise dem 1. Januar 2006 durch Beteiligung an ihren spezifischen Programmen an den unter Absatz 9 und Absatz 10 genannten Aktivitäten.“

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Absätzen 5, 9 und 10 genannten Aktivitäten.“

3.

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die in den Absätzen 5, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt.“

4.

Nach Absatz 9 wird folgender Absatz eingefügt:

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006:

Haushaltslinie 02.04.02: Vorbereitende Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung‘.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (2) in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 64.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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