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Document 32012R0649

    Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 201 vom 27.7.2012, p. 60–106 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/11/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/649/oj

    27.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 201/60


    VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 4. Juli 2012

    über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

    (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (3) wurde mehrfach grundlegend geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aus Gründen der Klarheit neu gefasst werden.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (4), (im Folgenden „Übereinkommen“), das am 24. Februar 2004 in Kraft getreten ist, umgesetzt und die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (5) ersetzt.

    (3)

    Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sollten einige Begriffsbestimmungen eingeführt oder präzisiert werden und die Terminologie sollte an diejenige angeglichen werden, die zum einen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (6) und zum anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (7) verwendet wird. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Verordnung den in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Übergangsregelungen entspricht, um etwaige Unstimmigkeit zwischen dem Zeitplan für die Anwendung jener Verordnung und der vorliegenden Verordnung zu vermeiden.

    (4)

    Nach dem Übereinkommen können die Vertragsparteien Maßnahmen treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen. Damit die Umwelt und die Öffentlichkeit in den einführenden Ländern stärker geschützt werden, ist es erforderlich und angemessen, dass einige Vorschriften über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen.

    (5)

    Für die Beteiligung der Union am Übereinkommen ist es wesentlich, dass eine einzige Stelle für die Kontakte der Union mit dem Sekretariat des Übereinkommens (im Folgenden „Sekretariat“) und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens sowie mit sonstigen Ländern zuständig ist. Die Kommission sollte die Funktion dieser Kontaktstelle übernehmen.

    (6)

    Die wirksame Koordinierung und Verwaltung der technischen und administrativen Aspekte dieser Verordnung auf Unionsebene muss gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten und die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) verfügen über Kompetenz und Erfahrung mit der Durchführung von Rechtsvorschriften der Union für Chemikalien und internationalen Übereinkommen über Chemikalien. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten daher Aufgaben im Zusammenhang mit den administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aspekten der Durchführung des Übereinkommens mit Hilfe dieser Verordnung sowie mit dem Informationsaustausch wahrnehmen. Darüber hinaus sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur zusammenarbeiten, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens wirksam zu erfüllen.

    (7)

    Da bestimmte Aufgaben der Kommission der Agentur übertragen werden sollten, sollte die von der Kommission anfänglich eingerichtete Europäische Datenbank für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien von der Agentur weiterentwickelt und gepflegt werden.

    (8)

    Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Union verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifikationsverfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien — ob in Form der Stoffe selbst oder bei ihrer Verwendung in Gemischen oder Artikeln —, die die Union als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder durch die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen hat, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten wie für solche Chemikalien, wenn sie in einer oder beiden der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (im Folgenden „PIC-Verfahren“, von „prior informed consent“) unterliegenden Chemikalien dieselben Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten. Dieses gemeinsame Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die Ausfuhren aus der Union in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken.

    (9)

    Ausführer und Einführer sollten verpflichtet sein, Informationen über die Mengen der im internationalen Handel befindlichen und unter diese Verordnung fallenden Chemikalien zu erteilen, damit die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Regelungen der Verordnung überwacht und bewertet werden können.

    (10)

    Endgültige Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats, die zu einem Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung von Chemikalien führen, sollten von der Kommission an das Sekretariat im Hinblick auf eine Aufnahme der betreffenden Chemikalien in das PIC-Verfahren notifiziert werden, sofern die einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfüllt sind. Erforderlichenfalls sollten zusätzliche Informationen zur Begründung solcher Notifikationen eingeholt werden.

    (11)

    Sind endgültige Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats aufgrund der Kriterien des Übereinkommens nicht zu notifizieren, sollten dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens im Interesse eines guten Informationsaustauschs dennoch Angaben über die betreffenden Rechtsvorschriften übermittelt werden.

    (12)

    Es muss ferner sichergestellt werden, dass die Union Entscheidungen über die Einfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien in die Union trifft. Diese Entscheidungen sollten sich auf das geltende Unionsrecht stützen und Verboten oder strengen Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Änderungen des Unionsrechts sollten vorgeschlagen werden, wenn dies gerechtfertigt ist.

    (13)

    Es sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten und Ausführer Kenntnis von den Entscheidungen einführender Länder über Chemikalien erhalten, die dem PIC-Verfahren unterliegen, und dass die Ausführer sich an diese Entscheidungen halten. Um zu vermeiden, dass es zu unerwünschten Ausfuhren kommt, sollten Chemikalien, die in der Union verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Notifikationskriterien des Übereinkommens erfüllen oder unter das PIC-Verfahren fallen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des einführenden Landes ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Land um eine Vertragspartei des Übereinkommens handelt oder nicht. Gleichzeitig empfiehlt es sich, bei der Ausfuhr bestimmter Chemikalien in Länder, die Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind, unter bestimmten Bedingungen im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verpflichtung eine Ausnahme zu machen. Außerdem ist für den Fall, dass trotz angemessener Bemühungen keine Antwort vom einführenden Land eingeht, ein geeignetes Verfahren für eine vorübergehende Ausfuhr bestimmter Chemikalien unter festgelegten Bedingungen vorzusehen. In solchen Fällen sowie in Fällen, in denen eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt wird, ist eine regelmäßige Überprüfung erforderlich.

    (14)

    Ferner ist es wichtig, dass alle ausgeführten Chemikalien eine angemessene Haltbarkeitsdauer haben, damit sie wirksam und sicher verwendet werden können. Bei Pestiziden und vor allem bei ihrer Ausfuhr in Entwicklungsländer ist es notwendig, dass Informationen über ordnungsgemäße Lagerbedingungen erteilt werden und durch angemessene Verpackungen und Behältergrößen vermieden wird, dass veraltete Bestände übrig bleiben.

    (15)

    Das Übereinkommen gilt nicht für Chemikalien enthaltende Artikel. Dennoch sollten die Ausfuhrnotifikationsbestimmungen auch für in dieser Verordnung genannte Artikel gelten, die Chemikalien enthalten, die unter bestimmten Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten und die in der Union in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder unter das PIC-Verfahren fallen. Zudem sollten bestimmte Chemikalien und Artikel, die spezifische Chemikalien enthalten, die nicht unter das Übereinkommen fallen, aber besonderen Anlass zu Bedenken geben, überhaupt nicht ausgeführt werden.

    (16)

    Nach dem Übereinkommen sollten Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, den Vertragsparteien des Übereinkommens auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

    (17)

    Für alle Chemikalien, die zur Ausfuhr in Vertragsparteien und sonstige Länder bestimmt sind, sollten die Unionsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung sowie sonstige Sicherheitsinformationen gelten, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen des einführenden Landes, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 neue Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt wurden, sollte in diese Verordnung ein Verweis auf jene Verordnung aufgenommen werden.

    (18)

    Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung Behörden — zum Beispiel Zollbehörden — bestimmen, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhren von unter diese Verordnung fallenden Chemikalien verantwortlich sind. Die Kommission, mit Unterstützung der Agentur, und die Mitgliedstaaten spielen hierbei eine zentrale Rolle und sollten bei ihren Tätigkeiten gezielt und koordiniert vorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Fall von Verstößen für geeignete Sanktionen sorgen.

    (19)

    Um die Zollkontrollen zu erleichtern und sowohl bei den Ausführern als auch bei den Behörden den Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte ein System von Codes eingerichtet werden, das bei den Zollanmeldungen zu verwenden ist. Eigene Codes sollten gegebenenfalls auch für Chemikalien verwendet werden, die zu Forschungs- oder Analysezwecken ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben dürften und deren Mengen pro Ausführer pro einführendem Land pro Kalenderjahr in keinem Fall 10 kg übersteigen.

    (20)

    Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollten zur Gewährleistung eines verständigen Umgangs mit Chemikalien gefördert werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Drittländer Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten auf direktem Weg oder aber indirekt über die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen insbesondere die technische Hilfe an Entwicklungsländer und an Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen fördern, um den betreffenden Ländern die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen und so dazu beizutragen, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch Chemikalien vermieden wird.

    (21)

    Um die Wirksamkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollten sie regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur in regelmäßigen Abständen in einheitlicher Form abgefasste Berichte an die Kommission übermitteln, die ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten sollte.

    (22)

    Es sollten technische Leitfäden von der Agentur erstellt werden, die den bezeichneten Behörden, einschließlich solchen Behörden wie Zollbehörden, die Ausfuhren kontrollieren, sowie den Ausführern und Einführern die Anwendung dieser Verordnung erleichtern sollen.

    (23)

    Um diese Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Aufnahme von Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder 2 und weiterer Änderungen dieses Anhangs, der Aufnahme von Chemikalien in Anhang V Teil 1 oder 2 und weiterer Änderungen dieses Anhangs und von Änderungen der Anhänge II, III, IV und VI zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (24)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (8), ausgeübt werden.

    (25)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einer kohärenten und wirksamen Umsetzung der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen der Union, von den Mitgliedstaaten nicht im notwendigen Umfang erreicht werden können und sich daher angesichts der Notwendigkeit, die Vorschriften für Ein- und Ausfuhren gefährlicher Chemikalien zu vereinheitlichen, besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (26)

    Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte aufgehoben werden.

    (27)

    Für diese Verordnung sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit der Agentur genügend Zeit bleibt, um sich auf ihre neue Aufgabe vorzubereiten, und sich die Industrie mit den neuen Verfahren vertraut machen kann —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziele

    (1)   Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

    a)

    Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“);

    b)

    Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren;

    c)

    Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien.

    Die in Unterabsatz 1 festgelegten Ziele werden erreicht durch einen leichteren Austausch von Informationen über die Merkmale gefährlicher Chemikalien, durch Schaffung eines Entscheidungsprozesses in der Union über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien und gegebenenfalls sonstige Länder.

    (2)   Neben den in Absatz 1 festgelegten Zielen soll mit dieser Verordnung auch gewährleistet werden, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung auch dann gelten, wenn Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine sonstige Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Auflagen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für

    a)

    bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (im Folgenden „PIC-Verfahren“) des Übereinkommens unterliegen;

    b)

    bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;

    c)

    ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.

    (2)   Diese Verordnung gilt nicht für

    a)

    Suchtstoffe und psychotrope Substanzen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (9) fallen;

    b)

    radioaktive Materialien und Stoffe, die unter die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (10) fallen;

    c)

    Abfälle, die unter die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (11) fallen;

    d)

    chemische Waffen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (12) fallen;

    e)

    Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die unter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (13) fallen;

    f)

    Futtermittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (14) fallen; dazu gehören auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind;

    g)

    genetisch veränderte Organismen, die unter die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (15) fallen;

    h)

    Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel, die unter die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (16) und die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (17) fallen, soweit sie nicht unter Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung fallen.

    (3)   Diese Verordnung gilt nicht für Chemikalien, die zu Forschungs- oder Analysezwecken ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben dürften und deren Mengen pro Ausführer pro einführendem Land pro Kalenderjahr in keinem Fall 10 kg übersteigen

    Unbeschadet von Unterabsatz 1 erhalten Ausführer von in jenem Unterabsatz genannten Chemikalien über die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannte Datenbank eine eigene Kennnummer und geben diese Kennnummer in ihrer Ausfuhranmeldung an.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Chemikalie“ einen Stoff, der entweder allein oder in einem Gemisch vorliegt, oder ein Gemisch, wobei dieser Stoff bzw. dieses Gemisch entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit Ausnahme von lebenden Organismen, und der zu einer der folgenden Kategorien gehört:

    a)

    Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen;

    b)

    Industriechemikalien;

    2.

    „Stoff“ jedes chemische Element und seine Verbindungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

    3.

    „Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

    4.

    „Artikel“ ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach dem Unionsrecht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, sofern dieses Produkt nicht unter die Nummern 2 oder 3 fällt;

    5.

    „Pestizide“ Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

    a)

    als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (18) fallen;

    b)

    sonstige Pestizide, wie:

    i)

    Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (19) fallen, und

    ii)

    Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen;

    6.

    „Industriechemikalien“ Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

    a)

    Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute;

    b)

    Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit;

    7.

    „der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien“ sämtliche Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind;

    8.

    „Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind“ sämtliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt;

    9.

    „dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien“ sämtliche Chemikalien, die in Anlage III des Übereinkommens und in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt sind;

    10.

    „verbotene Chemikalien“ entweder

    a)

    Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten ist; oder

    b)

    Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind;

    11.

    „strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien“ entweder

    a)

    Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt ist; oder

    b)

    Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind;

    12.

    „Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen“ Chemikalien, die aufgrund nationaler endgültiger Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;

    13.

    „endgültige Rechtsvorschriften“ rechtsverbindliche Vorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie;

    14.

    „sehr gefährliche Pestizidformulierungen“ zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Verwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben;

    15.

    „Zollgebiet der Union“ die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (20);

    16.

    „Ausfuhr“

    a)

    die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV erfüllen;

    b)

    die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Durchfuhrverfahren der Union für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;

    17.

    „Einfuhr“ das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Union, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Durchfuhrverfahren der Union für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;

    18.

    „Ausführer“ jede der folgenden Personen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt:

    a)

    die Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Union zu entscheiden;

    b)

    in Fällen, in denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht im eigenen Namen handelt, die Person, die befugt ist, über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Union zu entscheiden;

    c)

    in Fällen, in denen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Chemikalien einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zustehen, der in der Union niedergelassene Vertragspartner;

    19.

    „Einführer“ jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union Empfänger der Chemikalie ist;

    20.

    „Vertragspartei des Übereinkommens“ oder „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;

    21.

    „sonstige Länder“ alle Länder, die nicht Vertragsparteien sind;

    22.

    „Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Europäische Chemikalienagentur;

    23.

    „Sekretariat“ das Sekretariat des Übereinkommens, sofern es in dieser Verordnung nicht anders festgelegt ist.

    Artikel 4

    Bezeichnete nationale Behörden der Mitgliedstaaten

    Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden (im Folgenden „bezeichnete nationale Behörde“ bzw. „bezeichnete nationale Behörden“) zur Wahrnehmung der nach dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsaufgaben, falls er das nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 17. November 2012 die bezeichneten Behörden mit, falls diese Angaben nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt wurden, und teilen der Kommission auch jegliche Änderung der bezeichneten nationalen Behörde mit.

    Artikel 5

    Beteiligung der Union am Übereinkommen

    (1)   Die Beteiligung am Übereinkommen fällt in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen.

    (2)   Die Kommission wird bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren als gemeinsame bezeichnete Behörde im Namen aller bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten tätig; sie arbeitet dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und berät sich mit ihnen.

    Die Kommission ist insbesondere für Folgendes verantwortlich:

    a)

    die Übermittlung der Ausfuhrnotifikationen der Union an die Vertragsparteien und sonstigen Länder gemäß Artikel 8;

    b)

    die Vorlage der Notifikationen von einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften, die Chemikalien betreffen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, beim Sekretariat gemäß Artikel 11;

    c)

    die Übermittlung von Informationen über sonstige endgültige Rechtsvorschriften, die Chemikalien betreffen, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, gemäß Artikel 12;

    d)

    die Entgegennahme von Informationen vom Sekretariat ganz allgemein.

    Die Kommission unterbreitet dem Sekretariat ferner die Einfuhrentscheidungen der Union zu den dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß Artikel 13.

    Die Kommission koordiniert außerdem alle Beiträge der Union zu technischen Fragen, die Folgendes betreffen:

    a)

    das Übereinkommen;

    b)

    die Vorbereitung der mit Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien;

    c)

    den mit Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens eingesetzten Chemikalienprüfungsausschuss (im Folgenden „Chemikalienprüfungsausschuss“);

    d)

    andere Nebenorgane der Konferenz der Vertragsparteien.

    (3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die nötigen Initiativen, um eine angemessene Vertretung der Union in den verschiedenen Gremien zur Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten.

    Artikel 6

    Aufgaben der Agentur

    (1)   Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22 und 25 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben aus:

    a)

    Sie pflegt eine Datenbank für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien („die Datenbank“), entwickelt sie weiter und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen;

    b)

    sie macht die Datenbank auf ihrer Website öffentlich zugänglich;

    c)

    sie stellt mit Zustimmung der Kommission und nach Konsultation der Mitgliedstaaten der Industrie gegebenenfalls Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen;

    d)

    sie stellt mit Zustimmung der Kommission den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen;

    e)

    auf Anfrage der Sachverständigen der Mitgliedstaaten oder der Kommission des Chemikalienprüfungsausschusses aus und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel trägt sie zur Abfassung von Dokumenten zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses gemäß Artikel 7 des Übereinkommens und von anderen die Durchführung des Übereinkommens betreffenden technischen Dokumente bei;

    f)

    sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen;

    g)

    sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, damit die Kommission ihrer Aufgabe als die gemeinsame bezeichnete Behörde der Union nachkommen kann.

    (2)   Das Sekretariat der Agentur führt die der Agentur im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben aus.

    Artikel 7

    Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, und Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen

    (1)   Die Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind und Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, sind in Anhang I aufgeführt.

    (2)   Die in Anhang I aufgeführten Chemikalien werden in eine oder mehrere der drei in den Teilen 1, 2 und 3 dieses Anhangs enthaltenen Chemikaliengruppen eingeordnet.

    Die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 8; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe, über die Verwendungskategorie und/oder -unterkategorie, für die der Stoff Beschränkungen unterliegt, über die Art der Beschränkung und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausfuhrnotifikation.

    Die in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 8 und sind Kandidaten für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 11; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe und die Verwendungskategorie.

    Die in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem PIC-Verfahren; dieser Teil enthält die Angabe der Verwendungskategorie und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über etwaige Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation.

    (3)   Die in Anhang I festgelegten Listen werden mittels der Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.

    Artikel 8

    Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder

    (1)   Die Absätze 2 bis 8 dieses Artikels gelten unabhängig von der beabsichtigten Verwendung der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem einführenden sonstigen Land für die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Stoffe und für Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen.

    (2)   Soll eine Chemikalie nach Absatz 1 zum ersten Mal ab dem Zeitpunkt, seit dem sie unter diese Verordnung fällt, aus der Union in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, unterrichtet der Ausführer die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, (im Folgenden „der Mitgliedstaat des Ausführers“) spätestens 35 Tage vor dem voraussichtlichen Datum der Ausfuhr entsprechend. Danach unterrichtet der Ausführer diese bezeichnete nationale Behörde in jedem Kalenderjahr spätestens 35 Tage im Voraus über die jeweils erste Ausfuhr der Chemikalie. Die Notifikationen müssen den Informationsanforderungen von Anhang II entsprechen und werden mittels der Datenbank der Kommission und den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

    Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers prüft, ob die Informationen den Anforderungen von Anhang II genügen und leitet die Notifikation, falls sie vollständig ist, spätestens 25 Tage vor dem voraussichtlichen Datum der Ausfuhr an die Agentur weiter.

    Die Agentur übermittelt die Notifikation im Namen der Kommission der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde des einführenden sonstigen Landes und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese die Notifikation spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und danach spätestens 15 Tage vor der jeweils ersten Ausfuhr in jedem folgenden Kalenderjahr erhalten.

    Die Agentur trägt jede Ausfuhrnotifikation mit einer Kennnummer in die Datenbank ein. Die Agentur macht zudem der Öffentlichkeit und gegebenenfalls den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten mittels der Datenbank eine für jedes Kalenderjahr aktualisierte Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden Vertragsparteien und der einführenden sonstigen Länder zugänglich.

    (3)   Erhält die Agentur innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand der Notifikation keine Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über den Eingang der ersten nach Aufnahme der Chemikalie in Anhang I Teil 1 erfolgten Ausfuhrnotifikation, so schickt sie im Namen der Kommission eine zweite Notifikation. Die Agentur bemüht sich im Namen der Kommission in angemessener Weise sicherzustellen, dass die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifikation erhält.

    (4)   Eine erneute Ausfuhrnotifikation wird gemäß Absatz 2 für Ausfuhren erstellt, die erfolgen, nachdem die Änderungen an den Rechtsvorschriften der Union über das Inverkehrbringen, die Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe in Kraft getreten sind, oder wenn sich die Zusammensetzung des betreffenden Gemischs so ändert, dass sich dies auf seine Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifikation muss den Informationsanforderungen von Anhang II entsprechen und den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Revision einer früheren Notifikation handelt.

    (5)   Erfolgt die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. dem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, so kann auf begründeten Antrag des Ausführers, der einführenden Vertragspartei oder eines einführenden sonstigen Landes und in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, nach Ermessen der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers ganz oder teilweise eine Ausnahme für die Erfüllung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen gewährt werden. Eine Entscheidung über den Antrag gilt als in Absprache mit der Kommission getroffen, wenn es innerhalb von zehn Tagen, nachdem die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, der ihr Informationen über den Antrag übermittelt hat, keine abweichende Antwort seitens der Kommission gegeben hat.

    (6)   Unbeschadet der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verpflichtungen entfallen die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels, wenn

    a)

    die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird,

    b)

    das einführende Land Vertragspartei des Übereinkommens ist und dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mitgeteilt hat, ob es der Einfuhr der Chemikalie zustimmt oder nicht, und

    c)

    die Kommission über diese Mitteilung vom Sekretariat informiert worden ist und die entsprechenden Informationen an die Mitgliedstaaten und die Agentur weitergeleitet hat.

    Ungeachtet des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes entfallen die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels jedoch nicht, wenn ein einführendes Land Vertragspartei des Übereinkommens ist und ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise.

    Unbeschadet der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verpflichtungen entfallen die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels auch, wenn sowohl

    a)

    die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet hat und

    b)

    die Kommission vom Sekretariat oder der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. der zuständigen Behörde des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten und an die Mitgliedstaaten sowie an die Agentur weitergeleitet hat, welche sie mittels der Datenbank zugänglich gemacht hat.

    (7)   Die Kommission, die zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Agentur und die Ausführer übermitteln den einführenden Vertragsparteien und den einführenden sonstigen Ländern auf Anfrage verfügbare zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien.

    (8)   Die Mitgliedstaaten können die Ausführer auf transparente Art und Weise für jede eingereichte Ausfuhrnotifikation und jeden eingereichten Antrag auf ausdrückliche Zustimmung zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten verpflichten, die ihnen durch die Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels sowie gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 entstehen.

    Artikel 9

    Von Vertragsparteien und sonstigen Ländern erhaltene Ausfuhrnotifikationen

    (1)   Ausfuhrnotifikationen, die die Agentur von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Chemikalie in die Union erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung, Umgang, Verbrauch, Transport oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden sonstigen Landes verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, werden mittels der Datenbank innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt einer solchen Notifikation durch die Agentur veröffentlicht.

    Die Agentur bestätigt im Namen der Kommission den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei oder einem sonstigen Land für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifikation.

    Die bezeichnete nationale Behörde des einführenden Mitgliedstaats erhält von der Agentur innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation und alle verfügbaren Informationen. Die anderen Mitgliedstaaten können auf Anfrage Kopien erhalten.

    (2)   Erhalten die Kommission oder die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Weg Ausfuhrnotifikationen von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder, so leiten sie diese Notifikationen zusammen mit allen verfügbaren Informationen unverzüglich an die Agentur weiter.

    Artikel 10

    Informationen über die Ausfuhr und die Einfuhr von Chemikalien

    (1)   Jeder Ausführer von

    a)

    in Anhang I aufgeführten Stoffen,

    b)

    von Gemischen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, oder

    c)

    von Artikeln, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, oder Gemischen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen,

    informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers über die Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Gemischen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien. Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher natürlicher und juristischer Personen, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land eingeführt haben und an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde. In diesen Informationen sind die Ausfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 7 gesondert aufzuführen.

    Jeder Einführer in der Union stellt für die in die Union eingeführten Mengen gleichwertige Informationen zur Verfügung.

    (2)   Der Ausführer oder der Einführer stellt auf Anfrage der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, oder der bezeichneten nationalen Behörde seines Mitgliedstaats zusätzliche Informationen über Chemikalien zur Verfügung, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Agentur jährlich die zusammengestellten Informationen gemäß Anhang III. Die Agentur fasst diese Informationen auf Unionsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben mittels der Datenbank zur Verfügung.

    Artikel 11

    Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens

    (1)   Die Kommission teilt dem Sekretariat schriftlich mit, welche der in Anhang I Teil 2 aufgelisteten Chemikalien Kandidaten für die PIC-Notifikation sind.

    (2)   Wenn weitere Chemikalien gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Anhang I Teil 2 aufgenommen werden, unterrichtet die Kommission das Sekretariat über diese Chemikalien. Diese PIC-Notifikation erfolgt so schnell wie möglich nach Erlass der einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf Unionsebene, die zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führen, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, ab dem die endgültigen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

    (3)   Die PIC-Notifikation umfasst alle relevanten Informationen gemäß Anhang IV.

    (4)   Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikationen berücksichtigt die Kommission, ob die betreffende Chemikalie bereits in Anhang I Teil 3 aufgeführt ist, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang IV erfüllt werden können sowie die Schwere der mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere für die Entwicklungsländer.

    Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber nicht den Anforderungen von Anhang IV, so stellen die Ausführer oder Einführer auf Verlangen der Kommission alle ihnen zugänglichen relevanten Informationen innerhalb von 60 Tagen ab dem Verlangen zur Verfügung, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien.

    (5)   Die Kommission teilt dem Sekretariat Änderungen der gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 notifizierten endgültigen Rechtsvorschriften so schnell wie möglich nach dem Erlass der neuen endgültigen Rechtsvorschriften, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag, ab dem sie anzuwenden sind, schriftlich mit.

    Die Kommission übermittelt alle relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Notifikation gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 nicht vorlagen.

    (6)   Auf Anfrage einer Vertragspartei oder des Sekretariats legt die Kommission im Rahmen des Möglichen zusätzliche Informationen über die Chemikalie oder die endgültigen Rechtsvorschriften vor.

    Die Mitgliedstaaten und die Agentur unterstützen die Kommission auf deren Verlangen erforderlichenfalls bei der Zusammenstellung dieser Informationen.

    (7)   Die Kommission leitet Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von anderen Vertragsparteien Verbote bzw. strenge Beschränkungen notifiziert wurden, unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die Agentur weiter.

    Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur gegebenenfalls, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Union Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen.

    (8)   Erlässt ein Mitgliedstaat nationale endgültige Rechtsvorschriften im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften, um eine Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, legt er der Kommission die relevanten Informationen vor. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten können der Kommission und dem Mitgliedstaat, der nationale endgültige Rechtsvorschriften vorgelegt hat, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieser Informationen Bemerkungen zu einer etwaigen PIC-Notifikation, einschließlich einschlägiger Informationen über ihre nationale Rechtslage in Bezug auf die Chemikalie, übersenden. Nach Prüfung der Bemerkungen unterrichtet der vorlegende Mitgliedstaat die Kommission darüber, ob diese

    a)

    dem Sekretariat gemäß dem vorliegenden Artikel eine PIC-Notifikation zu machen hat oder

    b)

    dem Sekretariat gemäß Artikel 12 Informationen zu liefern hat.

    Artikel 12

    Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind

    Ist eine Chemikalie lediglich in Anhang I Teil 1 aufgeführt oder ist seitens eines Mitgliedstaats eine Unterrichtung nach Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b eingegangen, so übermittelt die Kommission dem Sekretariat Informationen über die einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften, damit die Informationen gegebenenfalls an andere Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet werden können.

    Artikel 13

    Verpflichtungen bei der Einfuhr von Chemikalien

    (1)   Die Kommission leitet alle vom Sekretariat übermittelten Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die Agentur weiter.

    Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsakts eine Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr der betreffenden Chemikalie gibt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission teilt diese Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch neun Monate nach dem Datum der Versendung der Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses durch das Sekretariat.

    Wird eine Chemikalie durch zusätzlichen oder geänderten Beschränkungen nach Unionsvorschriften unterworfen, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsakts eine geänderte Einfuhrentscheidung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission teilt dem Sekretariat die geänderte Entscheidung mit.

    (2)   Im Fall einer Chemikalie, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, berücksichtigt die Kommission diese Information auf schriftlichen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten bei ihrer Einfuhrentscheidung.

    (3)   Eine Einfuhrentscheidung nach Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n).

    (4)   Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung stützt.

    (5)   Jede bezeichnete nationale Behörde der Mitgliedstaaten macht ihre Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugänglich. Die Agentur macht die Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 mittels der Datenbank zugänglich.

    (6)   Die Kommission prüft gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur unter Berücksichtigung der im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Union Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen.

    Artikel 14

    Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien

    (1)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten und die Agentur auch unverzüglich über Fälle, in denen keine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens einging. Die Agentur teilt jeder Einfuhrentscheidung eine Kennnummer zu und macht alle relevanten Informationen zu solchen Entscheidungen mittels der Datenbank öffentlich zugänglich und stellt jedem auf Anfrage die entsprechenden Informationen zur Verfügung.

    (2)   Die Kommission reiht jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie in die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union ein. Die Einreihung der betreffenden Chemikalien wird bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation oder der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union erforderlichenfalls revidiert.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 erhaltenen Informationen und Entscheidungen an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter.

    (4)   Die Ausführer kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über solche Entscheidungen informiert, den in jeder Einfuhrentscheidung enthaltenen Entscheidungen nach.

    (5)   Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Suche nach weiteren Informationen, die sie benötigen, um die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie auszuarbeiten.

    (6)   Die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, unabhängig von der beabsichtigten Verwendung in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen Land, nur ausgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    der Ausführer hat durch die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde eines einführenden sonstigen Landes die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr beantragt und erhalten;

    b)

    bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, mitgeteilt, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

    Bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt sind, kann die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers auf Antrag des Ausführers in Absprache mit der Kommission im Einzelfall beschließen, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert, registriert oder zugelassen ist.

    Wenn eine ausdrückliche Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a beantragt wurde und die Agentur innerhalb von 30 Tagen keine Antwort auf den Antrag erhalten hat, schickt die Agentur im Namen der Kommission ein Erinnerungsschreiben, es sei denn, die Kommission oder die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers haben eine Antwort erhalten und diese an die Agentur weitergeleitet. Trifft auch innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen keine Antwort ein, kann die Agentur gegebenenfalls weitere Erinnerungsschreiben schicken.

    (7)   Bei den in Anhang I Teil 2 und Teil 3 aufgeführten Chemikalien kann die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, im Einzelfall und vorbehaltlich Unterabsatz 2 beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn keine amtlichen Nachweise dafür vorliegen, dass die einführende Vertragspartei oder das einführende sonstige Land endgültige Rechtsvorschriften erlassen haben, um die Verwendung der Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, und wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb von 60 Tagen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist, und wenn:

    a)

    amtliche Nachweise der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes darüber vorliegen, dass die Chemikalie lizenziert, registriert oder zugelassen ist, oder

    b)

    die in der Ausfuhrnotifikation angegebene beabsichtigte und durch die natürliche oder juristische Person, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land einführt, schriftlich bestätigte Verwendung in keine der Kategorien, für die die Chemikalie in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführt wird, fällt, und amtliche Nachweise dafür vorliegen, dass die Chemikalie in den vergangenen fünf Jahren in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen betroffenen Land verwendet oder dorthin eingeführt wurde.

    Im Falle von in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien, darf eine Ausfuhr, die auf die Erfüllung der Bedingung gemäß Buchstabe b gestützt ist, nicht ausgeführt werden, wenn die Chemikalie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, Kategorie 1A oder 1B, oder mutagen, Kategorie 1A oder 1B, oder reproduktionstoxisch, Kategorie 1A oder 1B, eingestuft worden ist, oder wenn die Chemikalie gemäß der Kriterien von Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist.

    Bei der Entscheidung über die Ausfuhr von in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien berücksichtigt die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die durch die Verwendung der Chemikalie bei der einführenden Vertragspartei oder einem einführenden sonstigen Land entstehen können, und übermitteln der Agentur die einschlägigen Unterlagen, die mittels der Datenbank zugänglich gemacht werden sollen.

    (8)   Die Kommission überprüft in Absprache mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Gültigkeit jeder gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholten ausdrücklichen Zustimmung und jeder Entscheidung gemäß Absatz 7, eine Ausfuhr ohne ausdrückliche Zustimmung durchzuführen, wie folgt:

    a)

    Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere Bestimmungen;

    b)

    geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede Entscheidung gemäß Absatz 7, eine Ausfuhr ohne ausdrückliche Zustimmung durchzuführen, für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten; nach deren Ablauf ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

    In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen dürfen die Ausfuhren jedoch auch nach Ablauf des betreffenden Zeitraums für einen zusätzlichen Zeitraum von 12 Monaten fortgesetzt werden, bis eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingeht.

    (9)   Die Agentur erfasst alle Anträge auf ausdrückliche Zustimmung, alle eingegangenen Antworten und alle Entscheidungen, eine Ausfuhr ohne ausdrückliche Zustimmung durchzuführen, einschließlich der Unterlagen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 3, in der Datenbank. Jeder eingeholten ausdrücklichen Zustimmung bzw. gewährten Ausnahmeregelung wird eine Kennnummer zugeteilt, die mit allen relevanten Informationen über etwaige Bedingungen wie z. B. die Gültigkeitsdauer aufgeführt wird. Die nicht vertraulichen Informationen werden mittels der Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.

    (10)   Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor ihrem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Ausführer stellt insbesondere bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr der Entstehung von Restbeständen minimiert wird.

    (11)   Bei der Ausfuhr von Pestiziden stellen die Ausführer sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Unionsvorschriften entsprechen.

    Artikel 15

    Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Artikeln

    (1)   Artikel unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 8, wenn sie

    a)

    in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten;

    b)

    Gemische enthalten, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen.

    (2)   In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Union zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden.

    Artikel 16

    Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien

    (1)   Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die mit den Informationen, die jede Vertragspartei des Übereinkommens über das Sekretariat beantragen kann, auch Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen, sind in Anhang VI aufgeführt.

    (2)   Wird eine in Anhang I Teil 3 aufgeführte Chemikalie durch das Hoheitsgebiet einer in Anhang VI aufgeführten Vertragspartei des Übereinkommens befördert, übermittelt der Ausführer soweit möglich der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers spätestens 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und spätestens acht Tage vor jeder folgenden Durchfuhr die von der Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Anhang VI verlangten Informationen.

    (3)   Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers übermittelt der Kommission — mit einer Abschrift für die Agentur — die vom Ausführer gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen.

    (4)   Die Kommission leitet spätestens 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder folgenden Durchfuhr die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen an die bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens weiter, die diese Informationen verlangt haben.

    Artikel 17

    Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien

    (1)   Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen, die in oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 98/8/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie sonstiger einschlägiger Unionsvorschriften festgelegt sind.

    Der erste Unterabsatz wird angewendet, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Auflagen der einführenden Vertragsparteien oder sonstigen Länder.

    (2)   Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für unterschiedliche Klimazonen anzuführen sind.

    (3)   Bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Chemikalien ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beizufügen. Der Ausführer übermittelt jeder natürlichen oder juristischen Person, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land einführt, ein solches Sicherheitsdatenblatt.

    (4)   Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit wie möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein.

    Artikel 18

    Verpflichtungen der für die Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

    (1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind, falls er dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.

    Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert, ob die Ausführer diese Verordnung einhalten.

    (2)   Das Netzwerk der für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird über das mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung koordiniert.

    (3)   Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 22 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer bezeichneten Behörden bei.

    Artikel 19

    Weitere Verpflichtungen der Ausführer

    (1)   Die Ausführer von Chemikalien, die unter die Verpflichtungen von Artikel 8 Absätze 2 und 4 fallen, geben in ihrer Ausfuhranmeldung (Feld 44 des Einheitspapiers oder entsprechende Angabenfelder in einer elektronischen Ausfuhranmeldung) gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die jeweiligen Kennnummern an.

    (2)   Die Ausführer von Chemikalien, bei denen gemäß Artikel 8 Absatz 5 die Verpflichtungen der Absätze 2 und 4 desselben Artikels entfallen oder von Chemikalien, für die diese Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 entfallen sind, erhalten über die Datenbank eine eigene Kennnummer und geben diese Kennnummer in ihrer Ausfuhranmeldung an.

    (3)   Auf Aufforderung der Agentur verwenden die Ausführer die Datenbank zur Übermittlung der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Angaben.

    Artikel 20

    Informationsaustausch

    (1)   Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen.

    Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Agentur gegebenenfalls für

    a)

    die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind,

    b)

    die Unterrichtung der Vertragsparteien und der sonstigen Länder auf direktem Weg oder über das Sekretariat über Maßnahmen, die einen oder mehrere Verwendungszwecke einer Chemikalie wesentlich einschränken.

    (2)   Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur schützen im gegenseitigen Einvernehmen vertrauliche Informationen, die sie von einer Vertragspartei oder einem sonstigen Land erhalten haben.

    (3)   Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (21) werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung zumindest folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet:

    a)

    die in Anhang II und Anhang IV angegebenen Informationen;

    b)

    die in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 17 Absatz 3 enthaltenen Informationen;

    c)

    das Verfallsdatum einer Chemikalie;

    d)

    das Herstellungsdatum einer Chemikalie;

    e)

    Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise;

    f)

    die Zusammenfassung der Ergebnisse von toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen;

    g)

    Informationen über den Umgang mit einer Verpackung, nachdem Chemikalien entnommen wurden.

    (4)   Die Agentur fasst die übermittelten Informationen alle zwei Jahre zusammen.

    Artikel 21

    Technische Hilfe

    Die Kommission, die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der Infrastruktur, der Kapazitäten und Fachkenntnisse, die für den ordnungsgemäßen Umgang mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer erforderlich sind, zusammen und tragen dabei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung.

    Die technische Hilfe für diese Länder bei der Durchführung des Übereinkommens wird insbesondere geleistet durch die Bereitstellung technischer Informationen über Chemikalien, die Förderung des Austauschs von Sachverständigen, die Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter nationaler Behörden sowie die Bereitstellung technischen Fachwissens zur Identifizierung gefährlicher Pestizidformulierungen und zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligen sich aktiv an internationalen Aktivitäten für den Kapazitätenaufbau im Chemikalienmanagement, indem sie Informationen über Projekte zur Verfügung stellen, die sie unterstützen oder finanzieren, um den Umgang mit Chemikalien in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu verbessern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen ferner die Möglichkeiten zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen.

    Artikel 22

    Überwachung und Berichterstattung

    (1)   Die Mitgliedstaaten und die Agentur übermitteln der Kommission alle drei Jahre Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich gegebenenfalls Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der vorab ein gemeinsames Format für die Berichterstattung festlegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2)   Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Bericht über die Erfüllung der ihr nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und der Agentur gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt. Eine Zusammenfassung des Berichts wird an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet und im Internet veröffentlicht.

    (3)   Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen erfüllen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur die einschlägigen Verpflichtungen zum Schutz der Vertraulichkeit von und des Eigentumsrechts an Daten.

    Artikel 23

    Aktualisierung der Anhänge

    (1)   Die Kommission überprüft die Chemikalienliste in Anhang I mindestens einmal jährlich auf der Grundlage von Entwicklungen des Unionsrechts und des Übereinkommens.

    (2)   Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Unionsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Unterkategorien der Kategorien „Pestizide“ und „Industriechemikalien“ zu prüfen. Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift die Verwendung einer Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie in Anhang I Teil 1 aufgenommen.

    Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Unionsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 11 ist, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Kategorien „Pestizide“ und „Industriechemikalien“ zu prüfen. Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift eine Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie auch in Anhang I Teil 2 aufgenommen.

    (3)   Die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags wird ohne unnötige Verzögerungen beschlossen.

    (4)   Damit diese Verordnung an den technischen Fortschritt angepasst werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Maßnahmen zu erlassen:

    a)

    Aufnahme von Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder 2 gemäß Absatz 2 dieses Artikels nach dem Erlass von endgültigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene und andere Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen der bestehenden Einträge;

    b)

    Aufnahme von Chemikalien, die der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (22) unterliegen, in Anhang V Teil 1;

    c)

    Aufnahme von Chemikalien, die bereits einem Ausfuhrverbot auf Unionsebene unterliegen, in Anhang V Teil 2;

    d)

    Änderung bestehender Einträge in Anhang V;

    e)

    Änderung der Anhänge II, III, IV und VI.

    Artikel 24

    Die Finanzmittel der Agentur

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus

    a)

    einem in den Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan „Kommission“) eingesetzten Zuschuss der Union;

    b)

    etwaigen freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.

    (2)   Die Einnahmen und Ausgaben für Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung und diejenigen für Tätigkeiten im Rahmen anderer Verordnungen werden gesondert über separate Abschnitte des Haushalts der Agentur behandelt.

    Die Einnahmen der Agentur gemäß Absatz 1 werden zur Ausführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwendet.

    (3)   Die Kommission prüft innerhalb von fünf Jahren ab dem 1. März 2014, ob die Agentur für die den Ausführern erbrachten Dienstleistungen eine Gebühr erheben sollte, und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag vor.

    Artikel 25

    Formate und Software für die Übermittlung von Daten an die Agentur

    Die Agentur spezifiziert Formate und Softwarepakete für die Übermittlung von Informationen an die Agentur und stellt sie auf ihrer Website unentgeltlich zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten und andere dieser Verordnung unterliegende Parteien verwenden die Formate und Pakete für ihre Übermittlungen an die Agentur im Rahmen dieser Verordnung.

    Artikel 26

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. März 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein nach Artikel 23 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

    Artikel 27

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 28

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 1. März 2014 mit, falls sie dies nicht schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, und teilen ihr auch unverzüglich etwaige spätere diesbezügliche Änderungen mit.

    Artikel 29

    Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien

    Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Union, die aufgrund von Artikel 61 jener Verordnung gelten, sowie im Einklang mit dem dort festgelegten Zeitplan.

    Artikel 30

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird mit Wirkung vom 1. März 2014 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII.

    Artikel 31

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem 1. März 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2012.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. D. MAVROYIANNIS


    (1)  ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 163.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26 Juni 2012.

    (3)  ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.

    (4)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.

    (5)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1.

    (6)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

    (8)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (9)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

    (10)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

    (11)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

    (12)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

    (13)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

    (14)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (15)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

    (16)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

    (17)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

    (18)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (19)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

    (20)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (21)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

    (22)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.


    ANHANG I

    LISTE DER CHEMIKALIEN

    (gemäß Artikel 7)

    TEIL 1

    Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien

    (gemäß Artikel 8)

    Für Chemikalien, die in diesem Teil des Anhangs aufgeführt sind und dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, gelten die in Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 beschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation nicht, sofern die unter Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt sind. Solche Chemikalien, denen in der nachfolgenden Liste das Symbol # zugeordnet wurde, werden in Teil 3 dieses Anhangs erneut aufgeführt, um den Bezug zu erleichtern.

    In diesem Teil des Anhangs aufgeführte Chemikalien, die aufgrund der Art der endgültigen Rechtsvorschriften der Union Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, werden zusätzlich auch in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt. Diesen Chemikalien wurde in der nachstehenden Liste das Symbol + zugeordnet.

    Chemikalie

    CAS-Nr.

    Einecs-Nr.

    KN-Code

    Unterkategorie (1)

    Beschränkung der Verwendung (2)

    Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

    1,1,1-Trichlorethan

    71-55-6

    200-756-3

    2903 19 10

    i(2)

    b

     

    1,2-Dibromethan (Ethylendibromid) (6)

    106-93-4

    203-444-5

    2903 31 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid) (6)

    107-06-2

    203-458-1

    2903 15 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    i(2)

    b

    (Z)-1,3-Dichlorpropen (1,3-Dichlorpropen)

    10061-01-5

    233-195-8

    2903 29 00

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    1,3-Dichlorpropen (3)  (7)

    542-75-6

    208-826-5

    2903 29 00

    p(1)

    b

     

    2-Aminobutan

    13952-84-6

    237-732-7

    2921 19 80

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    2-Naphthylamin (Naphthalen-2-amin) und seine Salze (7)

    91-59-8, 553-00-4, 612-52-2 und weitere

    202-080-4, 209-030-0, 210-313-6 und weitere

    2921 45 00

    i(1)

    b

     

    i(2)

    b

    2-Naphthyloxyessigsäure

    120-23-0

    204-380-0

    2918 99 90

    p(1)

    b

     

    2,4,5-T und seine Salze und Ester (6)

    93-76-5 und weitere

    202-273-3 und weitere

    2918 91 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4-amin) und seine Salze (7)

    92-67-1, 2113-61-3 und weitere

    202-177-1 und weitere

    2921 49 80

    i(1)

    b

     

    i(2)

    b

    4-Nitrobiphenyl (7)

    92-93-3

    202-204-7

    2904 20 00

    i(1)

    b

     

    i(2)

    b

    Acephat (7)

    30560-19-1

    250-241-2

    2930 90 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Acifluorfen

    50594-66-6

    256-634-5

    2916 39 00

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Alachlor (7)

    15972-60-8

    240-110-8

    2924 29 95

    p(1)

    b

     

    Aldicarb (7)

    116-06-3

    204-123-2

    2930 90 85

    p(1)-p(2)

    sr-b

     

    Ametryn

    834-12-8

    212-634-7

    2933 69 80

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Amitraz (7)

    33089-61-1

    251-375-4

    2925 29 00

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Anthrachinon (7)

    84-65-1

    201-549-0

    2914 61 00

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Arsenverbindungen

     

     

     

    p(2)

    sr

     

    Asbestfasern (7):

    1332-21-4 und weitere

     

     

     

     

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Krokydolith (6)

    12001-28-4

     

    2524 10 00

    i

    b

     

    Amosit (6)

    12172-73-5

     

    2524 90 00

    i

    b

     

    Antophyllit (6)

    77536-67-5

     

    2524 90 00

    i

    b

     

    Aktinolith (6)

    77536-66-4

     

    2524 90 00

    i

    b

     

    Tremolit (6)

    77536-68-6

     

    2524 90 00

    i

    b

     

    Chrysotil (7)

    12001-29-5 oder 132207-32-0

     

    2524 90 00

    i

    b

     

    Atrazin (7)

    1912-24-9

    217-617-8

    2933 69 10

    p(1)

    b

     

    Azinphosethyl

    2642-71-9

    220-147-6

    2933 99 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Azinphosmethyl (7)

    86-50-0

    201-676-1

    2933 99 90

    p(1)

    b

     

    Benfuracarb (7)

    82560-54-1

     

    2932 99 00

    p(1)

    b

     

    Bensultap

    17606-31-4

     

    2930 90 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Benzol (1) (5)

    71-43-2

    200-753-7

    2902 20 00

    i(2)

    sr

     

    Benzidin und seine Salze (7)

    Benzidinderivate (7)

    92-87-5, 36341-27-2 und weitere

    202-199-1, 252-984-8 und weitere

    2921 59 90

    i(1)-i(2)

    sr-b

     

    i(2)

    b

     

     

     

     

     

     

     

    Bifenthrin

    82657-04-3

     

    2916 20 00

    p(1)

    b

     

    Binapacryl (6)

    485-31-4

    207-612-9

    2916 19 50

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    i(2)

    b

    Butralin (7)

    33629-47-9

    251-607-4

    2921 49 00

    p(1)

    b

     

    Cadmium und Cadmiumverbindungen

    7440-43-9 und weitere

    231-152-8 und weitere

    81073206 49 30 und weitere

    i(1)

    sr

     

    Cadusafos (7)

    95465-99-9

    entfällt

    2930 90 85

    p(1)

    b

     

    Calciferol

    50-14-6

    200-014-9

    2936 29 90

    p(1)

    b

     

    Captafol (6)

    2425-06-1

    219-363-3

    2930 50 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Carbaryl (7)

    63-25-2

    200-555-0

    2924 29 95

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Carbofuran (7)

    1563-66-2

    216-353-0

    2932 99 85

    p(1)

    b

     

    Kohlenstofftetrachlorid

    56-23-5

    200-262-8

    2903 14 00

    i(2)

    b

     

    Carbosulfan (7)

    55285-14-8

    259-565-9

    2932 99 85

    p(1)

    b

     

    Cartap

    15263-53-3

     

    2930 20 00

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Chinomethionat

    2439-01-2

    219-455-3

    2934 99 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Chlorate (7)

    7775-09-9

    231-887-4

    2829 11 00

    p(1)

    b

     

    10137-74-3

    233-378-2

    2829 19 00

    Chlordimeform (6)

    6164-98-3

    228-200-5

    2925 21 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Chlorfenapyr (7)

    122453-73-0

     

    2933 99 90

    p(1)

    b

     

    Chlorfenvinphos

    470-90-6

    207-432-0

    2919 90 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Chlormephos

    24934-91-6

    246-538-1

    2930 90 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Chlorbenzilat (6)

    510-15-6

    208-110-2

    2918 18 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Chloroform

    67-66-3

    200-663-8

    2903 13 00

    i(2)

    b

     

    Chlorthal-dimethyl (7)

    1861-32-1

    217-464-7

    2917 39 95

    p(1)

    b

     

    Chlozolinat (7)

    84332-86-5

    282-714-4

    2934 99 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Cholecalciferol

    67-97-0

    200-673-2

    2936 29 90

    p(1)

    b

     

    Coumafuryl

    117-52-2

    204-195-5

    2932 29 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Kreosot und mit Kreosot verwandte Stoffe

    8001-58-9

    232-287-5

    2707 91 00

     

     

     

    61789-28-4

    263-047-8

     

     

     

     

    84650-04-4

    283-484-8

    3807 00 90

     

     

     

    90640-84-9

    292-605-3

     

     

     

     

    65996-91-0

    266-026-1

     

    i(2)

    b

     

    90640-80-5

    292-602-7

     

     

     

     

    65996-85-2

    266-019-3

     

     

     

     

    8021-39-4

    232-419-1

     

     

     

     

    122384-78-5

    310-191-5

     

     

     

     

    Crimidin

    535-89-7

    208-622-6

    2933 59 95

    p(1)

    b

     

    Cyanamid (7)

    420-04-2

    206-992-3

    2853 00 90

    p(1)

    b

     

    Cyanazin

    21725-46-2

    244-544-9

    2933 69 80

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Cyhalothrin

    68085-85-8

    268-450-2

    2926 90 95

    p(1)

    b

     

    DBB(Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran/Dibutylzinnhydrogenborat)

    75113-37-0

    401-040-5

    2931 00 95

    i(1)

    b

     

    Diazinon (7)

    333-41-5

    206-373-8

    2933 59 10

    p(1)

    b

     

    Dichlobenil (7)

    1194-65-6

    214-787-5

    2926 90 95

    p(1)

    b

     

    Dicloran (7)

    99-30-9

    202-746-4

    2921 42 00

    p(1)

    b

     

    Dichlorvos (7)

    62-73-7

    200-547-7

    2919 90 90

    p(1)

    b

     

    Dicofol (7)

    115-32-2

    204-082-0

    2906 29 00

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Dicofol mit < 78 % p, p′-Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen (7)

    115-32-2

    204-082-0

    2906 29 00

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Dimethenamid (7)

    87674-68-8

    entfällt

    2934 99 90

    p(1)

    b

     

    Diniconazol-M (7)

    83657-18-5

    entfällt

    2933 99 80

    p(1)

    b

     

    Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze) (6)

    534-52-1

    208-601-1

    2908 99 90

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    2980-64-5

    221-037-0

    5787-96-2

    2312-76-7

    219-007-7

    Dinobuton

    973-21-7

    213-546-1

    2920 90 10

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Dinoseb und seine Salze und Ester (6)

    88-85-7 und weitere

    201-861-7 und weitere

    2908 91 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    2915 36 00

    i(2)

    b

    Dinoterb (7)

    1420-07-1

    215-813-8

    2908 99 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Diphenylamin

    122-39-4

    204-539-4

    2921 44 00

    p(1)

    b

     

    Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus:

     

     

    3808 99 90

     

     

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    mindestens 7 % Benomyl,

    17804-35-2

    241-775-7

    2933 99 90

    p(1)

    b

     

    mindestens 10 % Carbofuran

    1563-66-2

    216-353-0

    2932 99 85

    p(2)

    b

     

    und mindestens 15 % Thiram (6)

    137-26-8

    205-286-2

    2930 30 00

     

     

     

    Endosulfan (7)

    115-29-7

    204-079-4

    2920 90 85

    p(1)

    b

     

    Ethalfluralin (7)

    55283-68-6

    259-564-3

    2921 43 00

    p(1)

    b

     

    Ethion

    563-12-2

    209-242-3

    2930 90 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Ethoxyquin (7)

    91-53-2

    202-075-7

    2933 49 90

    p(1)

    b

     

    Ethylenoxid (Oxiran) (6)

    75-21-8

    200-849-9

    2910 10 00

    p(1)

    b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Fenarimol (7)

    60168-88-9

    262-095-7

    2933 59 95

    p(1)

    b

     

    Fenitrothion (7)

    122-14-5

    204-524-2

    2920 19 00

    p(1)

    b

     

    Fenpropathrin

    39515-41-8

    254-485-0

    2926 90 95

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Fenthion (7)

    55-38-9

    200-231-9

    2930 90 85

    p(1)

    sr

     

    Fentinacetat (7)

    900-95-8

    212-984-0

    2931 00 95

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Fentinhydroxid (7)

    76-87-9

    200-990-6

    2931 00 95

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Fenvalerat

    51630-58-1

    257-326-3

    2926 90 95

    p(1)

    b

     

    Ferbam

    14484-64-1

    238-484-2

    2930 20 00

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Fluoracetamid (6)

    640-19-7

    211-363-1

    2924 12 00

    p(1)

    b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Flurenol

    467-69-6

    207-397-1

    2918 19 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Flurprimidol (7)

    56425-91-3

    entfällt

    2933 59 95

    p(1)

    b

     

    Furathiocarb

    65907-30-4

    265-974-3

    2932 99 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Guazatin (7)

    108173-90-6

    115044-19-4

    236-855-3

    3808 99 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Hexachlorethan

    67-72-1

    200-666-4

    2903 19 80

    i(1)

    sr

     

    Hexazinon

    51235-04-2

    257-074-4

    2933 69 80

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Iminoctadin

    13516-27-3

    236-855-3

    2925 29 00

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Indolylessigsäure (7)

    87-51-4

    201-748-2

    2933 99 80

    p(1)

    b

     

    Isoxathion

    18854-01-8

    242-624-8

    2934 99 90

    p(1)

    b

     

    Malathion

    121-75-5

    204-497-7

    2930 90 99

    p(2)

    b

     

    a)

    Maleinsäurehydrazid und seine Salze außer Cholin-, Kalium- und Natriumsalze;

    123-33-1

    204-619-9

    2933 99 90

    p(1)

    b

     

    b)

    Cholin-, Kalium- und Natriumsalze von Maleinsäurehydrazid mit über 1 mg/kg freiem Hydrazin, ausgedrückt auf der Grundlage des Säureäquivalent

    61167-10-0, 51542-52-0, 28330-26-9

    257-261-0, 248-972-7

    2933 99 90

     

     

     

    Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen, ausgenommen in Anhang V aufgeführte Quecksilberverbindungen (6)

    62-38-4, 26545-49-3 und weitere

    200-532-5, 247-783-7 und weitere

    2852 00 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Metam

    144-54-7

    205-632-2

    2930 20 00

    p(1)

    b

     

    137-42-8

    205-239-0

    Methamidophos (4)  (7)

    10265-92-6

    233-606-0

    2930 50 00

    p(1)

    b

     

    Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) (6)

    10265-92-6

    233-606-0

    2930 50 00

    3808 50 00

    p(2)

    b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Methidathion

    950-37-8

    213-449-4

    2934 99 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Methomyl

    16752-77-5

    240-815-0

    2930 90 99

    p(2)

    b

     

    Methylbromid (7)

    74-83-9

    200-813-2

    2903 39 11

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Methylparathion (7)  (6)

    298-00-0

    206-050-1

    2920 11 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Metoxuron

    19937-59-8

    243-433-2

    2924 21 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Monocrotophos (6)

    6923-22-4

    230-042-7

    2924 12 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Monolinuron

    1746-81-2

    217-129-5

    2928 00 90

    p(1)

    b

     

    Monomethyldibromdiphenylmethan

    Handelsname: DBBT (7)

    99688-47-8

    402-210-1

    2903 69 90

    i(1)

    b

     

    Monomethyldichlordiphenylmethan

    Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec 21 (7)

    400-140-6

    2903 69 90

    i(1)- i(2)

    b-b

     

    Monomethyltetrachlordiphenylmethan

    Handelsname: Ugilec 141 (7)

    76253-60-6

    278-404-3

    2903 69 90

    i(1)- i(2)

    b-b

     

    Monuron

    150-68-5

    205-766-1

    2924 21 90

    p(1)

    b

     

    Nikotin (7)

    54-11-5

    200-193-3

    2939 99 00

    p(1)

    b

     

    Nitrofen (7)

    1836-75-5

    217-406-0

    2909 30 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Nonylphenole C6H4(OH)C9H19  (7)

    25154-52-3 (phenol, nonyl-),

    246-672-0

    2907 13 00

    i(1)

    sr

     

    84852-15-3 (phenol, 4-nonyl-, verzweigt)

    284-325-5

     

     

     

     

    11066-49-2 (Isononylphenol),

    234-284-4

     

     

     

     

    90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt),

    291-844-0

     

     

     

     

    104-40-5(p-nonylphenol) und weitere

    203-199-4 und weitere

     

     

     

     

    Nonylphenolethoxylate (C2H4O)nC15H24O (7)

    9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 127087-87-0 und weitere

     

    3402 13 00

    i(1)

    sr

     

    p(1)-p(2)

    b-b

    Octabromdiphenylether (7)

    32536-52-0

    251-087-9

    2909 30 38

    i(1)

    sr

     

    Omethoat

    1113-02-6

    214-197-8

    2930 90 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Oxydemetonmethyl (7)

    301-12-2

    206-110-7

    2930 90 85

    p(1)

    b

     

    Paraquat (7)

    4685-14-7

    225-141-7

    2933 39 99

    p(1)

    b

     

    1910-42-5

    217-615-7

    2074-50-2

    218-196-3

    Parathion (6)

    56-38-2

    200-271-7

    2920 11 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Pebulat

    1114-71-2

    214-215-4

    2930 20 00

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Pentachlorphenol und seine Salze und Ester (6)

    87-86-5 und weitere

    201-778-6 und weitere

    2908 11 00

    2908 19 00 und weitere

    p(1)-p(2)

    b-sr

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Perfluoroctan-Sulfonate

    1763-23-1

    entfällt

    2904 90 20

    i(1)

    sr

     

    (PFOS)

    2795-39-3

     

    2904 90 20

     

     

     

    C8F17SO2X

    und weitere

     

    und weitere

     

     

     

    (X = OH, Metallsalz (O-M+), Halide, Amide und andere Derivative einschließlich Polymere) (7)

     

     

     

     

     

     

    Permethrin

    52645-53-1

    258-067-9

    2916 20 00

    p(1)

    b

     

    Phosalon (7)

    2310-17-0

    218-996-2

    2934 99 90

    p(1)

    b

     

    Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt) (6)

    13171-21-6 (Gemisch, (E)&(Z)-Isomere)

    23783-98-4 ((Z)-Isomer)

    297-99-4 ((E)-Isomer)

    236-116-5

    2924 12 00

    3808 50 00

    p(1)-p(2)

    b-b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Polybromierte Biphenyle (PBB), ausgenommen Hexabrombiphenyl (6)

    13654-09-6, 27858-07-7 und weitere

    237-137-2, 248-696-7 und weitere

    2903 69 90

    i(1)

    sr

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Polychlorierte Terphenyle (PCT) (6)

    61788-33-8

    262-968-2

    2903 69 90

    i(1)

    b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Procymidon (7)

    32809-16-8

    251-233-1

    2925 19 95

    p(1)

    b

     

    Propachlor (7)

    1918-16-7

    217-638-2

    2924 29 98

    p(1)

    b

     

    Propanil

    709-98-8

    211-914-6

    2924 29 98

    p(1)

    b

     

    Propham

    122-42-9

    204-542-0

    2924 29 95

    p(1)

    b

     

    Propisochlor (7)

    86763-47-5

    entfällt

    2924 29 98

    p(1)

    b

     

    Pyrazophos (7)

    13457-18-6

    236-656-1

    2933 59 95

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Quintozen (7)

    82-68-8

    201-435-0

    2904 90 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Scillirosid

    507-60-8

    208-077-4

    2938 90 90

    p(1)

    b

     

    Simazin (7)

    122-34-9

    204-535-2

    2933 69 10

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Strychnin

    57-24-9

    200-319-7

    2939 99 00

    p(1)

    b

     

    Tecnazen (7)

    117-18-0

    204-178-2

    2904 90 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Terbufos

    13071-79-9

    235-963-8

    2930 90 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Bleitetraethyl (6)

    78-00-2

    201-075-4

    2931 00 95

    i(1)

    sr

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Bleitetramethyl (6)

    75-74-1

    200-897-0

    2931 00 95

    i(1)

    sr

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Thalliumsulfat

    7446-18-6

    231-201-3

    2833 29 90

    p(1)

    b

     

    Thiobencarb (7)

    28249-77-6

    248-924-5

    2930 20 00

    p(1)

    b

     

    Thiocyclam

    31895-22-4

    250-859-2

    2934 99 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Thiodicarb (7)

    59669-26-0

    261-848-7

    2930 90 85

    p(1)

    b

     

    Tolylfluanid (7)

    731-27-1

    211-986-9

    2930 90 85

    p(1)

    b

     

    Triazophos

    24017-47-8

    245-986-5

    2933 99 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich:

     

     

    2931 00 95

    p(2)

    b

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Tributylzinnoxid

    56-35-9

    200-268-0

    2931 00 95

    Tributylzinnfluorid

    1983-10-4

    217-847-9

    2931 00 95

    Tributylzinnmethacrylat

    2155-70-6

    218-452-4

    2931 00 95

    Tributylzinnbenzoat

    4342-36-3

    224-399-8

    2931 00 95

    Tributylzinnchlorid

    1461-22-9

    215-958-7

    2931 00 95

    Tributylzinnlinoleat

    24124-25-2

    246-024-7

    2931 00 95

    Tributylzinnnaphthenat (6)

    85409-17-2

    287-083-9

    2931 00 95

    Trichlorfon (7)

    52-68-6

    200-149-3

    2931 00 95

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Tricyclazol (7)

    41814-78-2

    255-559-5

    2934 99 90

    p(1)

    b

     

    Tridemorph

    24602-86-6

    246-347-3

    2934 99 90

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Trifluralin (7)

    1582-09-8

    216-428-8

    2921 43 00

    p(1)

    b

     

    Triorganische Zinnverbindungen, ausgenommen Tributylzinn-Verbindungen (7)

    2931 00 95 und andere

    p(2)

    sr

     

    i(2)

    sr

    Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat (6)

    126-72-7

    204-799-9

    2919 10 00

    i(1)

    sr

    Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

    Tri(aziridin-1-yl)phosphinoxid (1,1′,1″-phosphoryltriaziridin) (7)

    545-55-1

    208-892-5

    2933 99 90

    i(1)

    sr

     

    Vamidothion

    2275-23-2

    218-894-8

    2930 90 85

    p(1)-p(2)

    b-b

     

    Vinclozolin (7)

    50471-44-8

    256-599-6

    2934 99 90

    p(1)

    b

     

    Zineb

    12122-67-7

    235-180-1

    2930 20 00 oder 3824 90 97

    p(1)

    b

     

    TEIL 2

    Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind

    (gemäß Artikel 11)

    Diese Liste umfasst Chemikalien, die Kandidat für die PIC-Notifikation sind. Chemikalien, die bereits dem PIC-Verfahren unterliegen, sind nicht hier, sondern in Teil 3 dieses Anhangs aufgeführt.

    Chemikalie

    CAS-Nr.

    Einecs-Nr.

    KN-Code

    Kategorie (8)

    Beschränkung der Verwendung (9)

    1,3-Dichlorpropen

    542-75-6

    208-826-5

    2903 29 00

    p

    b

    2-Naphtylamin (Naphthalen-2-amin) und seine Salze

    91-59-8, 553-00-4, 612-52-2 und weitere

    202-080-4, 209-030-0, 210-313-6 und weitere

    2921 45 00

    i

    b

    4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4-[yl]amin) und seine Salze

    92-67-1, 2113-61-3 und weitere

    202-177-1 und weitere

    2921 49 80

    i

    b

    4-Nitrobiphenyl

    92-92-3

    202-204-7

    2904 20 00

    i

    b

    Acephat

    30560-19-1

    250-241-2

    2930 90 85

    p

    b

    Alachlor

    15972-60-8

    240-110-8

    2924 29 95

    p

    b

    Aldicarb

    116-06-3

    204-123-2

    2930 90 85

    p

    sr

    Amitraz

    33089-61-1

    251-375-4

    2925 29 00

    p

    b

    Anthrachinon

    84-65-1

    201-549-0

    2914 61 00

    p

    b

    Asbestfasern: Chrysotil

    12001-29-5 or 132207-32-0

     

    2524 90 00

    i

    b

    Atrazin

    1912-24-9

    217-617-8

    2933 69 10

    p

    b

    Azinphosmethyl

    86-50-0

    201-676-1

    2933 99 80

    p

    b

    Benfuracarb

    82560-54-1

    entfällt

    2932 99 00

    p

    b

    Benzidin und seine Salze

    92-87-5, 36341-27-2 und weitere

    202-199-1, 252-984-8 und weitere

    2921 59 90

    i

    sr

    Benzidinderivat

     

     

     

    Butralin

    33629-47-9

    251-607-4

    2921 49 00

    p

    b

    Cadusafos

    95465-99-9

    entfällt

    2930 90 99

    p

    b

    Carbaryl

    63-25-2

    200-555-0

    2924 29 95

    p

    b

    Carbofuran

    1563-66-2

    216-353-0

    2932 99 00

    p

    b

    Carbosulfan

    55285-14-8

    259-565-9

    2932 99 00

    p

    b

    Chlorate

    7775-09-9

    231-887-4

    2829 11 00

    p

    b

    10137-74-3

    233-378-2

    2829 19 00

    Chlorfenapyr

    122453-73-0

     

    2933 99 90

    p

    sr

    Chlorthal-dimethyl

    1861-32-1

    217-464-7

    2917 39 95

    p

    b

    Chlozolinat

    84332-86-5

    282-714-4

    2934 99 90

    p

    b

    Cyanamid

    420-04-2

    206-992-3

    2853 00 90

    p

    sr

    Diazinon

    333-41-5

    206-373-8

    2933 59 10

    p

    sr

    Dichlobenil

    1194-65-6

    214-787-5

    2926 90 95

    p

    b

    Dicloran

    99-30-9

    202-746-4

    2921 42 00

    p

    b

    Dichlorvos

    62-73-7

    200-547-7

    2919 90 00

    p

    sr

    Dicofol

    115-32-2

    204-082-0

    2906 29 00

    p

    b

    Dicofol mit < 78 % p, p′-Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen

    115-32-3

    204-082-0

    2906 29 00

    p

    b

    Dimethenamid

    87674-68-8

    entfällt

    2934 99 90

    p

    b

    Diniconazol-M

    83657-18-5

    entfällt

    2933 99 80

    p

    b

    Dinoterb

    1420-07-1

    215-813-8

    2908 99 90

    p

    b

    Endosulfan

    115-29-7

    204-079-4

    2920 90 85

    p

    b

    Ethalfluralin

    55283-68-6

    259-564-3

    2921 43 00

    p

    b

    Ethoxyquin

    91-53-2

    202-075-7

    2933 49 90

    p

    b

    Fenarimol

    60168-88-9

    262-095-7

    2933 59 95

    p

    b

    Fenitrothion

    122-14-5

    204-524-2

    2920 19 00

    p

    sr

    Fenthion

    55-38-9

    200-231-9

    2930 90 85

    p

    sr

    Fentinacetat

    900-95-8

    212-984-0

    2931 00 95

    p

    b

    Fentinhydroxid

    76-87-9

    200-990-6

    2931 00 95

    p

    b

    Flurprimidol

    56425-91-3

    entfällt

    2933 59 95

    p

    b

    Guazatin

    108173-90-6

    115044-19-4

    236-855-3

    3808 99 90

    p

    b

    Indolylessigsäure

    87-51-4

    201-748-2

    2933 99 80

    p

    b

    Methamidophos (10)

    10265-92-6

    233-606-0

    2930 50 00

    p

    b

    Methylbromid

    74-83-9

    200-813-2

    2903 39 11

    p

    b

    Methylparathion (11)

    298-00-0

    206-050-1

    2920 11 00

    p

    b

    Monomethyldibromdiphenylmethan

    Handelsname: DBBT

    99688-47-8

    401-210-1

    2903 69 90

    i

    b

    Monomethyldichlordiphenylmethan

    Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec 21

    400-140-6

    2903 69 90

    i

    b

    Monomethyltetrachlordiphenylmethan

    Handelsname: Ugilec 141

    76253-60-6

    278-404-3

    2903 69 90

    i

    b

    Nikotin

    54-11-5

    200-193-3

    2939 99 00

    p

    b

    Nitrofen

    1836-75-5

    217-406-0

    2909 30 90

    p

    b

    Nonylphenole C6H4(OH)C9H19

    25154-52-3 (phenol, nonyl-),

    246-672-0

    2907 13 00

    i

    sr

    84852-15-3 (phenol, 4-nonyl-, verzweigt),

    284-325-5

     

     

     

    11066-49-2 (Isononylphenol),

    234-284-4

     

     

     

    90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt),

    291-844-0

     

     

     

    104-40-5(p-nonylphenol) und weitere

    203-199-4 und weitere

     

     

     

    Nonylphenolethoxylate (C2H4O)nC15H24O

    9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 127087-87-0 und weitere

     

    3402 13 00

    i

    sr

    p

    b

    Octabromdiphenylether

    32536-52-0

    251-087-9

    2909 30 38

    i

    sr

    Oxydemethon-methyl

    301-12-2

    206-110-7

    2930 90 85

    p

    b

    Paraquat

    4685-14-7

    225-141-7

    2933 39 99

    p

    b

    1910-42-5

    217-615-7

    2074-50-2

    218-196-3

    Perfluoroctan-Sulfonate

    1763-23-1

    entfällt

    2904 90 20

    i

    sr

    (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalz (O-M+), Halide, Amide und andere Derivative einschließlich Polymere)

    2795-39-3 und weitere

     

    2904 90 20 und weitere

     

     

    Phosalon

    2310-17-0

    218-996-2

    2934 99 90

    p

    b

    Procymidon

    32809-16-8

    251-233-1

    2925 19 95

    p

    b

    Propachlor

    1918-16-7

    217-638-2

    2924 29 98

    p

    b

    Propisochlor

    86763-47-5

    entfällt

    2924 29 98

    p

    b

    Pyrazophos

    13457-18-6

    236-656-1

    2933 59 95

    p

    b

    Quintozen

    82-68-8

    201-435-0

    2904 90 85

    p

    b

    Simazine

    122-34-9

    204-535-2

    2933 69 10

    p

    b

    Tecnazen

    117-18-0

    204-178-2

    2904 90 85

    p

    b

    Thiobencarb

    28249-77-6

    248-924-5

    2930 20 00

    p

    b

    Thiodicarb

    59669-26-0

    261-848-7

    2930 90 85

    p

    b

    Tolylfluanid

    731-27-1

    211-986-9

    2930 90 85

    p

    sr

    Trichlorfon

    52-68-6

    200-149-3

    2931 00 95

    p

    b

    Tricyclazol

    41814-78-2

    255-559-5

    2934 99 90

    p

    b

    Trifluralin

    1582-09-8

    216-428-8

    2921 43 00

    p

    b

    Zinnorganische Dreifachverbindungen, ausgenommen Tributylzinn-Verbindungen

    2931 00 95 und weitere

    p

    sr

    Vinclozolin

    50471-44-8

    256-599-6

    2934 99 90

    p

    b

    TEIL 3

    Liste der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen

    (gemäß Artikel 13 und 14)

    (Die angegebenen Kategorien beziehen sich auf das Übereinkommen)

    Chemikalie

    CAS-Nummer(n)

    HS-Code

    Reiner Stoff

    HS-Code

    Gemische mit diesem Stoff

    Kategorie

    2,4,5-T und seine Salze und Ester

    93-76-5 (13)

    2918.91

    3808.50

    Pestizid

    Aldrin (12)

    309-00-2

    2903.52

    3808.50

    Pestizid

    Binapacryl

    485-31-4

    2916.19

    3808.50

    Pestizid

    Captafol

    2425-06-1

    2930.50

    3808.50

    Pestizid

    Chlordan (12)

    57-74-9

    2903.52

    3808.50

    Pestizid

    Chlordimeform

    6164-98-3

    2925.21

    3808.50

    Pestizid

    Chlorbenzilat

    510-15-6

    2918.18

    3808.50

    Pestizid

    DDT (12)

    50-29-3

    2903.62

    3808.50

    Pestizid

    Dieldrin (12)

    60-57-1

    2910.40

    3808.50

    Pestizid

    Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze)

    534-52-1, 2980-64-5, 5787-96-2, 2312-76-7

    2908.99

    3808.91

    3808.92

    3808.93

    Pestizid

    Dinoseb und seine Salze und Ester

    88-85-7 (13)

    2908.91

    3808.50

    Pestizid

    1,2-Dibromethan (EDB)

    106-93-4

    2903.31

    3808.50

    Pestizid

    1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)

    107-06-2

    2903.15

    3808.50

    Pestizid

    Ethylenoxid

    75-21-8

    2910.10

    3808.50

    3824.81

    Pestizid

    Fluoracetamid

    640-19-7

    2924.12

    3808.50

    Pestizid

    HCH (gemischte Isomere) (12)

    608-73-1

    2903.51

    3808.50

    Pestizid

    Heptachlor (12)

    76-44-8

    2903.52

    3808.50

    Pestizid

    Hexachlorbenzol (12)

    118-74-1

    2903.62

    3808.50

    Pestizid

    Lindan (12)

    58-89-9

    2903.51

    3808.50

    Pestizid

    Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen

    10112-91-1, 21908-53-2 und weitere

    Siehe auch: www.pic.int/

    2852.00

    3808.50

    Pestizid

    Monocrotophos

    6923-22-4

    2924.12

    3808.50

    Pestizid

    Parathion

    56-38-2

    2920.11

    3808.50

    Pestizid

    Pentachlorphenol und seine Salze und Ester

    87-86-5 (13)

    2908.11

    2908.19

    3808.50

    3808.91

    3808.92

    3808.93

    3808.94

    3808.99

    Pestizid

    Toxaphen (12)

    8001-35-2

    3808.50

    Pestizid

    Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran und mindestens 15 % Thiram

    17804-35-2

    1563-66-2

    137-26-8

    3808.92

    Sehr gefährliche Pestizidformulierung

    Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)

    10265-92-6

    2930.50

    3808.50

    Sehr gefährliche Pestizidformulierung

    Methylparathion (emulgierbare Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % sowie Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %)

    298-00-0

    2920.11

    3808.50

    Sehr gefährliche Pestizidformulierung

    Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt)

     

    2924.12

    3808.50

    Sehr gefährliche Pestizidformulierung

    Gemisch, (E)&(Z)-Isomere

    13171-21-6

    (Z)-Isomer

    23783-98-4

    (E)-Isomer

    297-99-4

    Asbestfasern:

     

    2524.10

    2524.90

    6811.40

    6812.80

    6812.91

    6812.92

    6812.93

    6812.99

    6813.20

    Industriechemikalie

    Krokydolith

    12001-28-4

    2524.10

     

     

    Actinolith

    77536-66-4

    2524.90

     

     

    Anthophyllit

    77536-67-5

    2524.90

     

     

    Amosit

    12172-73-5

    2524.90

     

     

    Tremolit

    77536-68-6

    2524.90

     

     

    Polybromierte Biphenyle (PBB)

     

     

     

     

    (hexa-) (12)

    36355-01-8

    3824.82

    Industriechemikalie

    (octa-)

    27858-07-7

     

     

     

    (deca-)

    13654-09-6

     

     

     

    Polychlorierte Biphenyle (PCB) (12)

    1336-36-3

    3824.82

    Industriechemikalie

    Polychlorierte Terphenyle (PCT)

    61788-33-8

    3824.82

    Industriechemikalie

    Bleitetraethyl

    78-00-2

    2931.00

    3811.11

    Industriechemikalie

    Bleitetramethyl

    75-74-1

    2931.00

    3811.11

    Industriechemikalie

    Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich:

     

    92931.00

    93808.99

    9 Pestizid

    Tributylzinnoxid

    9 56-35-9

    92931.00

    93808.99

    Tributylzinnfluorid

    9 1983-10-4

    92931.00

    93808.99

    Tributylzinnmethacrylat

    9 2155-70-6

    92931.00

    93808.99

    Tributylzinnbenzoat

    9 4342-36-3

    92931.00

    93808.99

    Tributylzinnchlorid

    9 1461-22-9

    92931.00

    93808.99

    Tributylzinnlinoleat

    9 24124-25-2

    92931.00

    93808.99

    Tributylzinnnaphthenat

    9 85409-17-2

    92931.00

    93808.99

    Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat

    126-72-7

    2919.10

    3824.83

    Industriechemikalie


    (1)  Unterkategorie: p(1) p(1) — Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel, p(2) — sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte; i(1) b i(1) — Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute und i(2) — Industriechemikalie zur Verwendung durch die Öffentlichkeit.

    (2)  Beschränkung der Verwendung: sr — strenge Beschränkungen, b — Verbot (in der betreffenden Unterkategorie/den betreffenden Unterkategorien) gemäß den Unionsvorschriften.

    (3)  Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag für (Z)-1,3-Dichlorpropen (CAS-Nr. 10061-01-5).

    (4)  Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag für lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes Methamidophos, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt.

    (5)  Mit Ausnahme der Kraftstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58) fallen.

    CAS: Chemical Abstracts Service.

    (6)  

    (#)

    Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt.

    (7)  

    (+)

    Chemikalie, die Kandidat für die PIC-Notifikation ist.

    (8)  Kategorie: p — Pestizide; i — Industriechemikalie.

    (9)  Beschränkung der Verwendung: sr — strenge Beschränkungen, b — Verbot (in der betreffenden Kategorie/den betreffenden Kategorien).CAS: Chemical Abstracts Service.

    (10)  Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag in Anhang I Teil 3 für lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes Methamidophos, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt.

    (11)  

    (#)

    Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt.

    (12)  Diese Stoffe unterliegen einem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Anhang V dieser Verordnung.

    (13)  

    (#)

    Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung.


    ANHANG II

    AUSFUHRNOTIFIKATION

    Nach Artikel 8 erforderliche Informationen:

    1.

    Angaben zum auszuführenden Stoff:

    a)

    Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie);

    b)

    weitere Bezeichnungen (z. B. ISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen);

    c)

    Einecs-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services);

    d)

    CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur;

    e)

    wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.

    2.

    Angaben zum auszuführenden Gemisch:

    a)

    Handelsname und/oder -bezeichnung des Gemischs;

    b)

    für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1;

    c)

    CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur.

    3.

    Angaben zum auszuführenden Artikel:

    a)

    Handelsname und/oder -bezeichnung des Artikels;

    b)

    für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.

    4.

    Informationen über die Ausfuhr:

    a)

    Bestimmungsland;

    b)

    Herkunftsland;

    c)

    voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr;

    d)

    geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie;

    e)

    beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Übereinkommen die Verwendung fällt;

    f)

    Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zu der natürlichen oder juristischen einführenden Person;

    g)

    Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer.

    5.

    Bezeichnete nationale Behörden:

    a)

    Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde in der Union, die weitere Informationen erteilen kann;

    b)

    Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde im einführenden Land.

    6.

    Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.

    7.

    Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.

    8.

    Verwendung der Chemikalie in der Union:

    a)

    Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Union, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen);

    b)

    Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden (Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I der Verordnung anzugeben);

    c)

    soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie.

    9.

    Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber der Chemikalie und ihrer Emissionen.

    10.

    Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung.

    11.

    Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a, c und d.

    12.

    Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang IV.


    ANHANG III

    Von den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 an die Kommission zu übermittelnde Informationen

    1.

    Angabe der Mengen der unter Anhang I fallenden Chemikalien (in Form von Stoffen, Gemischen und Artikeln), die im Vorjahr ausgeführt wurden.

    a)

    Jahr, in dem Ausfuhren erfolgten.

    b)

    Zusammenfassende Darstellung der Mengen ausgeführter Chemikalien (in Form von Stoffen, Gemischen und Artikeln) gemäß nachstehender Tabelle.

    Chemikalie

    Einführendes Land

    Menge des Stoffes

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.

    Liste der natürlichen oder juristischen Personen, die Chemikalien in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land einführen

    Chemikalie

    Einführendes Land

    Einführende Person

    Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zur einführenden Person

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG IV

    Notifikation einer verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie an das Sekretariat des Übereinkommens

    INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR NOTIFIKATIONEN NACH ARTIKEL 11

    Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten:

    1.

    Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen

    a)

    Gebräuchliche Bezeichnung;

    b)

    chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie, IUPAC), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist;

    c)

    Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Gemische;

    d)

    Code-Nummern: CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, Zollcode nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;

    e)

    Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;

    f)

    Verwendung(en) der Chemikalie:

    innerhalb der Union,

    andernorts (sofern bekannt);

    g)

    physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften.

    2.

    Endgültige Rechtsvorschriften

    a)

    Spezifische Angaben zu den endgültigen Rechtsvorschriften:

    i)

    Zusammenfassung der endgültigen Rechtsvorschriften;

    ii)

    Fundstelle des Rechtstextes;

    iii)

    Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Rechtsvorschriften;

    iv)

    Angaben darüber, ob die endgültigen Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und Gefahren erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten einer solchen Beurteilung, einschließlich eines Verweises auf einschlägige Unterlagen;

    v)

    Begründung der endgültigen Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder die Umwelt von Belang sind;

    vi)

    zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der endgültigen Rechtsvorschriften;

    b)

    Kategorie oder Kategorien, in denen endgültige Rechtsvorschriften erlassen wurden, und für jede Kategorie

    i)

    Verwendungen, die durch endgültige Rechtsvorschriften verboten sind;

    ii)

    Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;

    iii)

    soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie;

    c)

    soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der endgültigen Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;

    d)

    andere zweckdienliche Informationen wie

    i)

    Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der endgültigen Rechtsvorschriften;

    ii)

    sofern verfügbar, Informationen zu Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel

    integrierte Pflanzenschutzstrategien;

    industrielle Verfahren und Prozesse, einschließlich sauberer Technologien.


    ANHANG V

    Chemikalien und Artikel, für die ein Ausfuhrverbot gilt

    (gemäß Artikel 15)

    TEIL 1

    Persistente organische Schadstoffe, wie sie im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (1), Anhänge A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen

    Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen

    Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.)

     

    Aldrin

    EG-Nr. 206-215-8,

    CAS-Nr. 309-00-2,

    KN-Code 2903 52 00

     

    Chlordan

    EG-Nr. 200-349-0,

    CAS-Nr. 57-74-9,

    KN-Code 2903 52 00

     

    Chlordecon

    EG-Nr. 205-601-3,

    CAS-Nr. 143-50-0,

    KN-Code 2914 70 00

     

    Dieldrin

    EG-Nr. 200-484-5,

    CAS-Nr. 60-57-1,

    KN-Code 2910 40 00

     

    DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan

    EG-Nr. 200-024-3,

    CAS-Nr. 50-29-3,

    KN-Code 2903 62 00

     

    Endrin

    EG-Nr. 200-775-7,

    CAS-Nr. 72-20-8,

    KN-Code 2910 90 00

     

    Heptabromodiphenylether C12H3Br7O

    EG-Nr. 273-031-2

    CAS-Nr. 68928-80-3 und weitere

    KN-Code 2909 30 38

     

    Heptachlor

    EG-Nr. 200-962-3,

    CAS-Nr. 76-44-8,

    KN-Code 2903 52 00

     

    Hexabromobiphenyl

    EG-Nr. 252-994-2,

    CAS-Nr. 36355-01-8

    KN-Code 2903 69 90

     

    Hexabromodiphenylether C12H4Br6O

    EG-Nr. 253-058-6

    CAS-Nr. 36483-60-0 und weitere

    KN-Code 2909 30 38

     

    Hexachlorbenzol

    EG-Nr. 200-273-9,

    CAS-Nr. 118-74-1,

    KN-Code 2903 62 00

     

    Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan

    EG-Nr. 200-401-2, 206-270-8, 206-271-3, 210-168-9

    CAS-Nr. 58-89-9, 319-84-6, 319–85-7, 608-73-1

    KN-Code 2903 51 00

     

    Mirex

    EG-Nr. 219-196-6,

    CAS-Nr. 2385-85-5,

    KN-Code 2903 59 80

     

    Pentabromdiphenylether C12H5Br5O

    EG-Nr. 251-084-2 und weitere

    CAS-Nr. 32534-81-9 und weitere

    KN-Code 2909 30 31

     

    Pentachlorbenzol

    EG-Nr. 210-172-5,

    CAS-Nr. 608-93-5,

    KN-Code 2903 69 90

     

    Polychlorierte Biphenyle (PCB)

    EG-Nr. 215-648-1 und weitere,

    CAS-Nr. 1336-36-3 und weitere,

    KN-Code 2903 69 90

     

    Tetrabromodiphenylether C12H6Br4O

    EG-Nr. 254-787-2 und weitere

    CAS-Nr. 40088-47-9 und weitere

    KN-Code 2909 30 38

     

    Toxaphen (Camphechlor)

    EG-Nr. 232-283-3,

    CAS-Nr. 8001-35-2,

    KN-Code 3808 50 00

    TEIL 2

    Andere Chemikalien als persistente organische Schadstoffe, wie sie im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, Anhänge A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen

    Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen

    Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.)

    Quecksilberhaltige kosmetische Seifen

    KN-Codes 3401 11 00, 3401 19 00, 3401 20 10, 3401 20 90, 3401 30 00

    Quecksilberverbindungen, ausgenommen zu Zwecken der Forschung und Entwicklung, Medizin und Analyse ausgeführte Verbindungen

    Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid (Hg2Cl2, CAS Nr. 10112-91-1), Quecksilber-(II)-Oxid (HgO, CAS Nr. 21908-53-2); KN-Code 2852 00 00

    Metallisches Quecksilber und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent

    CAS-Nr. 7439-97-6,

    KN-Code 2805 40


    (1)  ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.


    ANHANG VI

    Liste der Vertragsparteien, die Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen

    (gemäß Artikel 16)

    Land

    Verlangte Informationen

     

     

     

     


    ANHANG VII

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 689/2008

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 6

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 6,2

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 8

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 7 Absatz 5

    Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 7 Absatz 6

    Artikel 8 Absatz 6

    Artikel 7 Absatz 7

    Artikel 8 Absatz 7

    Artikel 7 Absatz 8

    Artikel 8 Absatz 8

    Artikel 9

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 10

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 11

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 4

    Artikel 11 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 5

    Artikel 11 Absatz 5

    Artikel 10 Absatz 6

    Artikel 11 Absatz 6

    Artikel 10 Absatz 7

    Artikel 11 Absatz 7

    Artikel 10 Absatz 8

    Artikel 11 Absatz 8

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 12 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 5

    Artikel 13 Absatz 5

    Artikel 12 Absatz 6

    Artikel 13 Absatz 6

    Artikel 14

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 4

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 5

    Artikel 14 Absatz 5

    Artikel 13 Absatz 6

    Artikel 14 Absatz 6

    Artikel 13 Absatz 7

    Artikel 14 Absatz 7

    Artikel 13 Absatz 8

    Artikel 14 Absatz 8

    Artikel 13 Absatz 9

    Artikel 14 Absatz 9

    Artikel 13 Absatz 10

    Artikel 14 Absatz 10

    Artikel 13 Absatz 11

    Artikel 14 Absatz 11

    Artikel 15

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 16

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 15 Absatz 3

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 15 Absatz 4

    Artikel 16 Absatz 4

    Artikel 17

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 16 Absatz 4

    Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 18

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 2

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 3

    Artikel 19

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 20

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 20 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 20 Absatz 4

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 22

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 2

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 21 Absatz 3

    Artikel 22 Absatz 3

    Artikel 23

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 23 Absatz 1

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 22 Absatz 3

    Artikel 23 Absatz 3

    Artikel 22 Absatz 4

    Artikel 23 Absatz 4

    Artikel 24

    Artikel 24 Absatz 1

    Artikel 24 Absatz 2

    Artikel 24 Absatz 3

    Artikel 25

    Artikel 26

    Artikel 26 Absatz 1

    Artikel 26 Absatz 2

    Artikel 26 Absatz 3

    Artikel 26 Absatz 4

    Artikel 26 Absatz 5

    Artikel 27

    Artikel 24 Absatz 1

    Artikel 27 Absatz 1

    Artikel 24 Absatz 2

    Artikel 27 Absatz 2

    Artikel 18

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 25

    Artikel 30

    Artikel 26

    Artikel 31

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang III

    Anhang IV

    Anhang IV

    Anhang V

    Anhang V

    Anhang VI

    Anhang VI


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