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Document 22006A0906(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 243 vom 6.9.2006, p. 22–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 76M vom 16.3.2007, p. 278–287 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2006/592/oj

Related Council decision
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22006A0906(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Amtsblatt Nr. L 243 vom 06/09/2006 S. 0022 - 0031


Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SINGAPUR (nachstehend "Singapur" genannt)

andererseits

(nachstehend "die Vertragsparteien" genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Singapur bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit dem EG-Vertrag in Einklang zu bringen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Singapur, die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Singapur aufrechterhalten und entwickelt werden können,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Singapur von dem vorliegenden Abkommen unberührt bleiben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, durch dieses Abkommen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Singapur zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Singapurs zu beeinflussen oder die verkehrsrechtlichen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen den Bestimmungen dieses Abkommens unterzuordnen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten"“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck "Vertragspartei" eine der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Ausdruck "Partei" die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens, der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen" auch eine Fluggesellschaft, der Ausdruck "Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf

(1) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Singapur erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen.

(2) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Singapur, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigungen und Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Anwendung der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels bekräftigt.

(3) Bezeichnet eine Partei ein Luftfahrtunternehmen oder beantragt ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder eine technische Erlaubnis in der dafür vorgeschriebenen Weise, so erteilt die andere Partei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern:

a) im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und

ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat und

iv) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligungen im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher anderer Staaten befindet;

b) im Falle eines von Singapur bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i) Singapur eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und

ii) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich in Singapur befindet

(4) Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn:

a) im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder

ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat oder

iv) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher anderer Staaten befindet oder

v) nachgewiesen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke, einschließlich Diensten, die als durchgehende Dienste vermarktet werden oder solche darstellen, verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus einem zwischen Singapur und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommen ergeben, missachten würde oder

vi) das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Singapur kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und nachgewiesen werden kann, dass dem bzw. den von Singapur bezeichneten Luftfahrtunternehmen die für den vorgeschlagenen Betrieb notwendigen Verkehrsrechte umgekehrt nicht zugestanden werden;

b) im Falle eines von Singapur bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i) Singapur keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen aufrechterhält oder

ii) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht in Singapur befindet.

(5) Singapur übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi seine sich aus Absatz 4 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die behördliche Kontrolle

(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat (der erste Mitgliedstaat) ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die behördliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Singapur aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt oder aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Singapur nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe d enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Recht der Europäischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung.

Artikel 5

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

Überarbeitung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und Singapur bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 8

Beendigung

(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am neunten Juni zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der englische Wortlaut verbindlich.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

+++++ TIFF +++++

Por el Gobierno de la República de Singapur

Za vládu Singapurské republiky

For Republikken Singapores regering

Für die Regierung der Republik Singapur

Singapuri Vabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Σιγκαπούρης

For the Government of the Republic of Singapore

Pour le gouvernement de la République de Singapour

Per il governo della Repubblica di Singapore

Singapūras Republikas valdības vārdā

Singapūro Respublikos Vyriausybės vardu

A Szingapúri Köztársaság Kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika ta' Singapor

Voor de regering van de Republiek Singapore

W imieniu Rządu Republiki Singapuru

Pelo Governo da República de Singapura

Za vládu Singapurskej republiky

Za vlado Singapurske republike

Singaporen tasavallan hallituksen puolesta

För Republiken Singapores regering

+++++ TIFF +++++

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Singapur und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 8. August 1978 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Österreich" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 29. Mai 1967 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Belgien" bezeichnet);

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung der Republik Zypern, unterzeichnet am 27. Januar 1989 in Nikosia (nachstehend als "Abkommen Singapur-Zypern" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 7. September 1971 in Singapur, an dessen Bestimmungen sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat (nachstehend als "Abkommen Singapur-Tschechische Republik" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 20. Dezember 1966 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Dänemark" bezeichnet);

- Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Singapur, paraphiert am 21. Oktober 1998 in Singapur und vorläufig angewendet (nachstehend als "Überarbeitungsentwurf des Abkommens Singapur-Dänemark" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 19. Januar 1984 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Finnland" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 29. Juni 1967 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Frankreich" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 15. Februar 1969 in Singapur, ergänzt durch die ergänzende Absichtserklärung, unterzeichnet am 7. Juni 2000 in Bonn (nachstehend als "Abkommen Singapur-Deutschland" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 21. August 1971 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Griechenland" bezeichnet);

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Singapur, unterzeichnet am 9. März 1990 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Ungarn" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 28. Juni 1985 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Italien" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 20. Februar 1981 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Irland" bezeichnet);

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Singapur, unterzeichnet am 6. Oktober 1999 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Lettland" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 9. April 1975 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Luxemburg" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 19. Juli 1983 in London (nachstehend als "Abkommen Singapur-Malta" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 29. Dezember 1966 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Niederlande" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 22. Dezember 1979 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Polen" bezeichnet);

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Singapur, als Anhang der am 7. November 1997 in Singapur paraphierten Absichtserklärung beigefügt (nachstehend als "Entwurf des Abkommens Singapur-Portugal" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Singapur in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 7. September 1971 in Singapur, an dessen Bestimmungen sich die Slowakische Republik für gebunden erklärt hat (nachstehend als "Abkommen Singapur-Slowakei" bezeichnet);

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Singapur, am 27. Dezember 1996 in Singapur paraphiert und vorläufig angewendet (nachstehend als "Entwurf des Abkommens Singapur-Slowakei" bezeichnet);

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Singapur in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 11. März 1992 in Madrid (nachstehend als "Abkommen Singapur-Spanien" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Singapur und der Regierung des Königreichs Schweden über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 20. Dezember 1966 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Schweden" bezeichnet);

- Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Republik Singapur, paraphiert am 21. Oktober 1998 in Singapur und vorläufig angewendet (nachstehend als "Überarbeitungsentwurf des Abkommens Singapur-Schweden" bezeichnet);

- Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Singapur über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 12. Januar 1971 in Singapur (nachstehend als "Abkommen Singapur-Vereinigtes Königreich" bezeichnet).

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Singapur und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

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ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a) Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat:

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Österreich

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Belgien

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Zypern

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Tschechische Republik

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Dänemark

- Artikel 3 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Dänemark

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Finnland

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Deutschland

- Artikel 4 des Abkommens Singapur-Griechenland

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Ungarn

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Irland

- Artikel 4 des Abkommens Singapur-Italien

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Lettland

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Luxemburg

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Malta

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Niederlande

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Polen

- Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Portugal

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Slowakei

- Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Slowakei

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Spanien

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Schweden

- Artikel 3 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Schweden

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Vereinigtes Königreich.

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Österreich

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Belgien

- Artikel 4 des Abkommens Singapur-Zypern

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Tschechische Republik

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Dänemark

- Artikel 4 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Dänemark

- Artikel 4 des Abkommens Singapur-Finnland

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Deutschland

- Artikel 5 des Abkommens Singapur-Griechenland

- Artikel 4 des Abkommens Singapur-Ungarn

- Artikel 4 des Abkommens Singapur-Irland

- Artikel 5 des Abkommens Singapur-Italien

- Artikel 4 des Abkommens Singapur-Lettland

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Luxemburg

- Artikel 4 des Abkommens Singapur-Malta

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Niederlande

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Polen

- Artikel 4 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Portugal

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Slowakei

- Artikel 4 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Slowakei

- Artikel 4 des Abkommens Singapur-Spanien

- Artikel 3 des Abkommens Singapur-Schweden

- Artikel 4 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Schweden

- Artikel 4 des Abkommens Singapur-Vereinigtes Königreich.

c) Behördliche Kontrolle:

- Artikel 11 des Abkommens Singapur-Zypern

- Artikel 14 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Dänemark

- Artikel 8a des Abkommens Singapur-Finnland

- Artikel 9 A der Anlage F der am 7. Juni 2000 in Bonn unterzeichneten und im Rahmen des Abkommens Singapur-Deutschland vorläufig angewandten ergänzenden Absichtserklärung

- Artikel 8 des Abkommens Singapur-Ungarn

- Artikel 8 des Abkommens Singapur-Lettland

- Artikel 15 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Portugal

- Artikel 8 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Slowakei

- Artikel 10 des Abkommens Singapur-Spanien

- Artikel 14 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Schweden

- Artikel 11a des Abkommens Singapur-Vereinigtes Königreich.

d) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 9 des Abkommens Singapur-Österreich

- Artikel 10 des Abkommens Singapur-Belgien

- Artikel 13 des Abkommens Singapur-Zypern

- Artikel 10 des Abkommens Singapur-Tschechische Republik

- Artikel 10 des Abkommens Singapur-Dänemark

- Artikel 10 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Dänemark

- Artikel 11 des Abkommens Singapur-Finnland

- Artikel 9 des Abkommens Singapur-Frankreich

- Artikel 7 des Abkommens Singapur-Deutschland

- Artikel 11 des Abkommens Singapur-Griechenland

- Artikel 12 des Abkommens Singapur-Ungarn

- Artikel 11 des Abkommens Singapur-Irland

- Artikel 8 des Abkommens Singapur-Italien

- Artikel 12 des Abkommens Singapur-Lettland

- Artikel 9 des Abkommens Singapur-Luxemburg

- Artikel 11 des Abkommens Singapur-Malta

- Artikel 10 des Abkommens Singapur-Niederlande

- Artikel 9 des Abkommens Singapur-Polen

- Artikel 18 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Portugal

- Artikel 10 des Abkommens Singapur-Slowakei

- Artikel 12 des Entwurfs des Abkommens Singapur-Slowakei

- Artikel 6 des Abkommens Singapur-Spanien

- Artikel 10 des Abkommens Singapur-Schweden

- Artikel 10 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Singapur-Schweden

- Artikel 9 des Abkommens Singapur-Vereinigtes Königreich.

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ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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