Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022D2441

    Beschluss (GASP) 2022/2441 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

    ST/14714/2022/INIT

    ABl. L 319 vom 13.12.2022, p. 80–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2441/oj

    13.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 319/80


    BESCHLUSS (GASP) 2022/2441 DES RATES

    vom 12. Dezember 2022

    zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) über die Militäroperation der Europäischen Union Atalanta angenommen.

    (2)

    Am 22. Dezember 2020 wurde die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP durch den Beschluss (GASP) 2020/2188 (2) geändert und Atalanta bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

    (3)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2020/2188 wurde die Aufgabe von Atalanta erweitert, zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias sowie zum Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms (WEP), die Nahrungsmittelhilfe für die vertriebene Bevölkerung Somalias befördern, sowie zum Schutz von gefährdeten Schiffen, die vor der Küste Somalias fahren, beizutragen. Es ist ferner darin vorgesehen, dass die Operation Atalanta im Rahmen ihrer sekundären exekutiven Aufgaben zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Somalia gemäß der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen beitragen würde. Des Weiteren ist darin vorgesehen, dass Atalanta als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe gemäß den Resolutionen 2498 (2019) und 2500 (2019) des VN-Sicherheitsrates und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen den Handel mit Suchtstoffen, den Waffenhandel, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) sowie den illegalen Handel mit Holzkohle vor der Küste Somalias überwachen würde.

    (4)

    Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass „das Ziel maritimer Sicherheit darin besteht, die freie und friedliche Nutzung der Meere sicherzustellen, und dass maritime Sicherheit eine Voraussetzung für sichere, saubere und geschützte Ozeane und Meere für alle Arten von Tätigkeiten sowie für die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Schutz ihrer strategischen Interessen eine klare Priorität ist“; Der Rat hob hervor, „dass mit den maritimen Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU, einschließlich EUNAVFOR ATALANTA, die der Bekämpfung und schließlichen Beseitigung der Piraterie im Indischen Ozean dienen, bereits seit Langem ein bedeutender Beitrag zur maritimen Sicherheit geleistet wird“.

    (5)

    Am 15. November 2021 wurden mit der Resolution 2607 (2021) des VN-Sicherheitsrates insbesondere die Bestimmungen in Nummer 15 der Resolution 2182 (2014) und die Ermächtigung in Bezug auf Überprüfungen zur Umsetzung des Waffenembargos gegen Somalia und des Verbots der Ausfuhr von Holzkohle aus Somalia verlängert und erweitert.

    (6)

    Am 3. Dezember 2021 hat der VN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 2608 (2021) die Staaten und Regionalorganisationen, die dazu in der Lage sind, erneut aufgefordert, sich am Kampf gegen die Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle auf See vor der Küste Somalias zu beteiligen insbesondere indem sie im Einklang mit der genannten Resolution und dem Völkerrecht Marinefahrzeuge, Waffen und Militärluftfahrzeuge einsetzen, den zur Bekämpfung der Seeräuberei eingesetzten Kräften Unterstützung im Hinblick auf Stationierung und Logistik gewähren und Boote, Schiffe, Waffen und ähnliches Gerät, die bei der Begehung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle auf See vor der Küste Somalias verwendet werden oder für deren Verwendung es einen hinreichend begründeten Verdacht gibt, beschlagnahmen und beseitigen, und alle Staaten nachdrücklich aufgefordert, über die geeigneten Kanäle Informationen an die Interpol zur Verwendung in der globalen Datenbank über Seeräuberei weiterzugeben.

    (7)

    Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Februar 2022 die Umsetzung des Konzepts der koordinierten maritimen Präsenzen im nordwestlichen Indischen Ozean (NWIO) eingeleitet, indem er ein Meeresgebiet von Interesse (MAI) auswies, das das Meeresgebiet von der Straße von Hormuz bis zum südlichen Wendekreis und vom Norden des Roten Meeres bis zur Mitte des Indischen Ozeans umfasst.

    (8)

    In diesem Zusammenhang führte die strategische Überprüfung von Atalanta im Jahr 2022 zu der Schlussfolgerung, dass das Mandat der Operation bis zum 31. Dezember 2024 verlängert und — unter Fortführung der laufenden Aufgaben — auf die maritime Sicherheit vor der Küste Somalias und im Roten Meer ausgeweitet werden sollte. Darüber hinaus sollte ein Dialog mit der unter europäischer Führung durchgeführten europäischen Seeüberwachungsinitiative in der Straße von Hormuz (EMASOH) und ihrer militärischen Komponente, der Operation AGENOR, geführt werden, um weitere Verbindungen und Synergien zu entwickeln. Desgleichen sollten Synergien mit der koordinierten maritimen Präsenz im nordwestlichen Indischen Ozean angestrebt werden. Darüber hinaus sollte im Rahmen der Operation ein Mechanismus für den Austausch von Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei mit der Bundesregierung Somalias über das nationale Zentralbüro von Interpol in Mogadischu eingerichtet werden.

    (9)

    Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Im Titel erhält die Formulierung „über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias“ folgende Fassung:

    „über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)“.

    2.

    Im gesamten Text wird die Bezeichnung „Atalanta“ durch die Bezeichnung „EUNAVFOR ATALANTA“ ersetzt.

    3.

    Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Europäische Union (EU) führt eine Militäroperation als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) durch.

    (1a)   Zur Unterstützung der Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008) und 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) und der daran anschließenden einschlägigen Resolutionen im Einklang mit der genehmigten Aktion im Fall von seeräuberischen Handlungen in Anwendung der Artikel 100 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, unterzeichnet am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (im Folgenden „VN-Seerechtsübereinkommen“), und im Rahmen insbesondere von mit Drittstaaten eingegangenen Verpflichtungen leistet EUNAVFOR ATALANTA einen Beitrag

    zum Schutz von Schiffen des WEP, die Nahrungsmittelhilfe für die vertriebene Bevölkerung Somalias befördern, im Einklang mit dem Mandat der Resolution 1814 (2008) des VN-Sicherheitsrates, und

    zum Schutz von gefährdeten Schiffen, die vor der Küste Somalias fahren sowie zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias im Einklang mit dem in den Resolutionen 1846 (2008) und 1851 (2008) des VN-Sicherheitsrates festgelegten Mandat.“

    4.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Kohärenz der EU-Reaktion

    (1)   Der Hohe Vertreter, der Befehlshaber der EU-Operation und der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.

    (2)   EUNAVFOR ATALANTA stimmt sich eng mit der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), der Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) und mit den koordinierten maritimen Präsenzen im nordwestlichen Indischen Ozean ab. Sie arbeitet mit der Operation AGENOR zusammen und tauscht Informationen mit der europäischen Seeüberwachungsinitiative in der Straße von Hormuz (EMASOH) aus.

    (3)   EUNAVFOR ATALANTA unterstützt im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten die einschlägigen Programme der Union.“

    5.

    In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

    „(8)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beläuft sich auf 10 400 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates (*1) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % an Mitteln für Verpflichtungen und 0 % an Mitteln für Zahlungen.

    (*1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).“"

    6.

    Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   EUNAVFOR ATALANTA wird hiermit ermächtigt, bei routinemäßig durchgeführten Operationen gesammelte Informationen über andere illegale Tätigkeiten als die Seeräuberei nach Artikel 2 Buchstabe h an Interpol und nach Artikel 2 Buchstabe i an Europol weiterzugeben. Darüber hinaus wird die EUNAVFOR ATALANTA ermächtigt, dem nationalen Zentralbüro von Interpol in Mogadischu Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei im Rahmen ihrer Einsätze zu übermitteln.“

    7.

    Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die EUNAVFOR ATALANTA endet am 31. Dezember 2024.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

    (2)  Beschluss (GASP) 2020/2188 des Rates vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 74).


    Top