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Document 32022R1452

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission vom 1. September 2022 zur Zulassung von 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on, 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on, Eugenol, 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol, α-Pentylzimtaldehyd, α -Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/6172

    ABl. L 228 vom 2.9.2022, p. 17–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/03/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1452/oj

    2.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 228/17


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1452 DER KOMMISSION

    vom 1. September 2022

    zur Zulassung von 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on, 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on, Eugenol, 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol, α-Pentylzimtaldehyd, α -Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. In Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung ist für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vorgesehen.

    (2)

    Die Stoffe 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on, 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on, Eugenol, 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol, α-Pentylzimtaldehyd, α-Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

    (3)

    Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden mehrere Anträge auf Neubewertung einer Zubereitung aus 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, α-Pentylzimtaldehyd, α-Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin für alle Tierarten, aus Eugenol und 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol für alle Tierarten außer Geflügel und Fisch und aus 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on und 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on für Katzen und Hunde gestellt.

    (4)

    Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (5)

    Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von Aromastoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

    (6)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 15. November 2011 (3), vom 13. Juni 2012 (4), vom 26. Januar 2016 (5), vom 19. Oktober 2016 (6) und vom 6. Dezember 2016 (7) den Schluss, dass die Zusatzstoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Die Behörde stellte ferner fest, dass die Zusatzstoffe für Haut, Augen und Atemwege nachweislich gefährlich sein können. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

    (7)

    Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Zusatzstoffe als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (8)

    Die Bewertung der Zusatzstoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (9)

    Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

    (10)

    Der Umstand, dass die Verwendung der Zusatzstoffe als Aromastoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Wasser verabreicht werden, nicht aus.

    (11)

    Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte für die Beteiligten eine Übergangsfrist vorgesehen werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

    (12)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zulassung

    Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Übergangsmaßnahmen

    (1)   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 22. März 2023 gemäß den vor dem 22. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2)   Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 22. September 2023 gemäß den vor dem 22. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

    (3)   Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 22. September 2024 gemäß den vor dem 22. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. September 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

    (3)  EFSA Journal 2011;9(12):2440.

    (4)  EFSA Journal 2012;10(7):2786.

    (5)  EFSA Journal 2016;14(2):4390.

    (6)  EFSA Journal 2016;14(11):4618.

    (7)  EFSA Journal 2017;15(2):4672.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b07057

    3-Ethylcyclopentan-1,2-dion

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-Ethylcyclopentan-1,2-dion

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: > 90 %

    Chemische Formel: C7H10O2

    CAS-Nummer: 21835-01-8

    FLAVIS-Nr.: 07.057

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: — in mariner Aquakultur gehaltene Tiere:

    0,05 mg;

    Katzen, Hunde und in landgestützter Aquakultur gehaltene Tiere: 5 mg/kg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 0,5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    22. September 2032

    Analysemethode  (1)

    Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

    Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b13010

    4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 98 %

    Chemische Formel: C6H8O3

    CAS-Nummer: 3658-77-3

    FLAVIS-Nr.: 13.010

    Katzen und Hunde

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    Katzen und Hunde: 5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    22. September 2032

    Analysemethode  (2)

    Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

    Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b13042

    4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 97 %

    Chemische Formel: C5H8O2

    CAS-Nummer: 3188-00-9

    FLAVIS-Nr.: 13.042

    Katzen und Hunde

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    Katzen und Hunde: 5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    22. September 2032

    Analysemethode  (3)

    Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

    Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b04003

    Eugenol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Eugenol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Eugenol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: > 98 %

    Chemische Formel: C10H12O2

    CAS-Nummer: 97-53-0

    FLAVIS-Nr.: 04.003

    Alle Tierarten außer Geflügel und Fisch

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    alle Tierarten außer Geflügel und Fisch: 25 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    22. September 2032

    Analysemethode  (4)

    Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

    Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

     


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b04010

    1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: > 99 %

    Chemische Formel: C10H12O

    CAS-Nummer: 4180-23-8

    FLAVIS-Nr.: 04.010

    Alle Tierarten außer Geflügel und Fisch

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    alle Tierarten außer Geflügel und Fisch: 25 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    22. September 2032

    Analysemethode  (5)

    Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

    Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b05040

    α-Pentylzimtaldehyd

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    α-Pentylzimtaldehyd

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    α-Pentylzimtaldehyd

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C14H18O

    CAS-Nummer: 122-40-7

    FLAVIS-Nr.: 05.040

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    in mariner Aquakultur gehaltene Tiere:

    0,05 mg;

    Katzen: 1 mg/kg;

    Hunde und in landgestützter Aquakultur gehaltene Tiere: 5 mg/kg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 0,1 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    22. September 2032

    Analysemethode  (6)

    Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

    Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b05041

    α- Hexylzimtaldehyd

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    α- Hexylzimtaldehyd

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    α- Hexylzimtaldehyd

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 95 %

    Chemische Formel: C15H20O

    CAS-Nummer: 101-86-0

    FLAVIS-Nr.: 05.041

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    in mariner Aquakultur gehaltene Tiere:

    0,05 mg;

    Katzen: 1 mg/kg;

    Hunde und in landgestützter Aquakultur gehaltene Tiere: 5 mg/kg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 0,1 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    22. September 2032

    Analysemethode  (7)

    Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

    Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b14038

    2-Acetylpyridin

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Acetylpyridin

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Acetylpyridin

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: > 97 %

    Chemische Formel: C7H7ON

    CAS-Nummer: 1122-62-9

    FLAVIS-Nr.: 14.038

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    Meerestiere:

    0,05 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 0,5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    22. September 2032

    Analysemethode  (8)

    Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

    Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

    (2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

    (3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

    (4)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

    (5)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

    (6)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

    (7)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

    (8)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


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