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Dokumentum 32022D0796
Commission Decision (EU) 2022/796 of 12 May 2022 approving, on behalf of the European Union, an amendment to Annex XVIII to the Association Agreement between the European Union and its Member States, on the one hand, and Central America, on the other
Beschluss (EU) 2022/796 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Anhangs XVIII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
Beschluss (EU) 2022/796 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Anhangs XVIII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
C/2022/2921
ABl. L 141 vom 20.5.2022., 111—115. o.
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Hatályos
20.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/111 |
BESCHLUSS (EU) 2022/796 DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2022
zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Anhangs XVIII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) steht noch aus. |
(2) |
Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens ermöglicht jedoch die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) des Abkommens. Folglich wird Teil IV des Abkommens seit dem 1. August 2013 in Bezug auf Honduras, Nicaragua und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 in Bezug auf Costa Rica und El Salvador und seit dem 1. Dezember 2013 in Bezug auf Guatemala vorläufig angewendet. |
(3) |
Artikel 247 des Abkommens sieht die Möglichkeit vor, nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren für den Assoziationsrat neue geografische Angaben in Anhang XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufzunehmen. |
(4) |
Costa Rica hat der Union einen Antrag auf Aufnahme einer neuen geografischen Angabe in Anhang XVIII Teil B des Abkommens vorgelegt. Die Union hat das Einspruchsverfahren und die Prüfung dieser neuen geografischen Angabe abgeschlossen. |
(5) |
El Salvador hat der Union einen Antrag auf Aufnahme zehn neuer geografischer Angaben in Anhang XVIII Teil B des Abkommens vorgelegt. Die Union hat das Einspruchsverfahren und die Prüfung dieser neuen geografischen Angaben abgeschlossen. |
(6) |
Nach Artikel 6 des Abkommens ist der nach Artikel 4 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat befugt, die Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens zu ändern. |
(7) |
Mit Artikel 274 des Abkommens wird ein Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ eingesetzt, der Änderungen der Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens zur Genehmigung durch den Assoziationsrat empfehlen kann. |
(8) |
Am 13. Juni 2022 prüfte der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ die Informationen in Bezug auf die zusätzlichen geografischen Angaben Costa Ricas und El Salvadors und empfahl dem Assoziationsrat, Anhang XVIII Teil B des Abkommens entsprechend zu ändern. |
(9) |
Anhang XVIII Teil B des Abkommens sollte daher entsprechend geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Die im Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats enthaltenen Änderungen des Anhangs XVIII Teil B des Abkommens werden im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrats ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Vertreter der Union im Assoziationsrat wird ermächtigt, den Beschluss des Assoziationsrates im Namen der Union zu genehmigen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Beschluss des Assoziationsrates wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Mai 2022
Für die Kommission
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
ANHANG
ENTWURF DES BESCHLUSSES Nr. […]/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA
zur Änderung des Anhangs XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA —
gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits, insbesondere auf Artikel 247,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) (1) wird seit dem 1. August 2013 in Bezug auf Honduras, Nicaragua und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 in Bezug auf Costa Rica und El Salvador und seit dem 1. Dezember 2013 in Bezug auf Guatemala vorläufig angewandt. |
(2) |
Artikel 247 des Abkommens sieht die Möglichkeit vor, nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren für den Assoziationsrat neue geografische Angaben in Anhang XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufzunehmen. |
(3) |
Am 2. Juli 2020 beantragte Costa Rica bei der Union nach Artikel 247 des Abkommens, eine neue geografische Angabe in Anhang XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufzunehmen. Die Union hat die Prüfung und das am 6. Dezember 2021 eingeleitete Einspruchsverfahren (2) für die neue geografische Angabe Costa Ricas abgeschlossen. |
(4) |
Am 7. Juni 2021 beantragte El Salvador bei der Union nach Artikel 247 des Abkommens, zehn neue geografische Angaben in Anhang XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufzunehmen. Die Union hat die Prüfung und das am 28. Dezember 2021 eingeleitete Einspruchsverfahren (3) für die neuen geografischen Angaben El Salvadors abgeschlossen. |
(5) |
Am 13. Juni 2022 empfahl der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ im Einklang mit Artikel 274 Absatz 2 des Abkommens in einer gemeinsamen Sitzung der Vertragsparteien aus der EU und Zentralamerika nach vorheriger Überprüfung der Informationen zu den neuen geografischen Angaben Costa Ricas und El Salvadors dem Assoziationsrat, Anhang XVIII des Abkommens entsprechend zu ändern. |
(6) |
Der Assoziationsrat ist gemäß Artikel 11 seiner Geschäftsordnung befugt, den Beschluss einvernehmlich zu fassen. |
(7) |
Anhang XVIII des Abkommens sollte daher gemäß diesem Beschluss geändert werden — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Die Einträge im Anhang dieses Beschlusses werden in die Tabelle in Anhang XVIII Teil B „Geschützte geografische Angaben“ des Abkommens aufgenommen, der mit dem Beschluss Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika (4) erstellt wurde.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Assoziationsrates EU-Zentralamerika unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln.
Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(Ort)
Für den Handelsausschuss
Leiter der EU-Delegation
Leiter der Zentralamerika-Delegation
(1) ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.
(2) BEKANNTMACHUNG — ÖFFENTLICHE KONSULTATION Geografische Angaben aus Costa Rica, die in der Europäischen Union als geografische Angaben geschützt werden sollen (ABl. C 489 vom 6.12.2021, S. 10).
(3) BEKANNTMACHUNG — ÖFFENTLICHE KONSULTATION Geografische Angaben aus El Salvador, die in der Europäischen Union als geografische Angaben geschützt werden sollen (ABl. C 522 vom 28.12.2021, S. 20), und Berichtigung der BEKANNTMACHUNG — ÖFFENTLICHE KONSULTATION Geografische Angaben aus El Salvador, die in der Europäischen Union als geografische Angaben geschützt werden sollen (ABl. C 30 vom 20.1.2022, S. 2).
(4) Beschluss Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 über die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben (ABl. L 196 vom 24.7.2015, S. 59).
ANHANG
Land |
Name |
Erzeugnisse |
Costa Rica |
Tarrazú |
Kaffee |
El Salvador |
Café Alotepec |
Kaffee |
El Salvador |
Café Bálsamo Quezaltepec |
Kaffee |
El Salvador |
Café Cacahuatique |
Kaffee |
El Salvador |
Café Chichontepec |
Kaffee |
El Salvador |
Café Tecapa Chinameca |
Kaffee |
El Salvador |
Camarón Bahía de Jiquilisco |
Garnelen |
El Salvador |
Chaparro |
Destillierte Getreidespirituose |
El Salvador |
Jocote Barón Rojo San Lorenzo |
Frischobst |
El Salvador |
Loroco San Lorenzo |
Frischgemüse |
El Salvador |
Pupusa de Arroz de Olocuilta |
Dickes gebratenes Fladenbrot (Tortilla) aus Reis |