Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R0478

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/478 der Kommission vom 24. März 2022 über die Beibehaltung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/1705

    ABl. L 98 vom 25.3.2022, p. 54–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/01/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/478/oj

    25.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 98/54


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/478 DER KOMMISSION

    vom 24. März 2022

    über die Beibehaltung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem die Kommission im Rahmen von Audits Mängel bei der Durchführung amtlicher Kontrollen durch die zuständigen türkischen Behörden in Bezug auf die Erzeugung von Muscheln festgestellt hatte, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt waren, und die Mitgliedstaaten nichtkonforme Sendungen mit Muscheln mit Ursprung in der Türkei gemeldet hatten, die nicht den mikrobiologischen Standards der Union genügten.

    (2)

    Beim jüngsten Audit der Kommission im September 2015 wurde festgestellt, dass das Kontrollsystem für Muscheln, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, nach wie vor erhebliche Mängel aufweist.

    (3)

    Im Januar 2020 legten die zuständigen türkischen Behörden Informationen über die Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel vor. Zwar wurden diese Informationen auf Papier positiv bewertet; wegen der Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie konnte jedoch vor Ort noch kein Audit durchgeführt werden, um die Umsetzung dieser Maßnahmen zu überprüfen. Solange noch kein solches Audit mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde, sollten die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 eingeführten Maßnahmen beibehalten werden.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission galt bis zum 31. Dezember 2021. Zudem ist die Richtlinie 97/78/EG des Rates (3), die als Rechtsgrundlage jener Verordnung dient, nicht mehr in Kraft, weshalb eine neue Durchführungsverordnung der Kommission auf Artikel 128 der Verordnung (EU) 2017/625 verweisen sollte.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung gilt für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende, gekühlte, tiefgefrorene und verarbeitete Muscheln (KN-Codes: 0307, 1605), deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist.

    Artikel 2

    Verbot der Einfuhr lebender und gekühlter Muscheln

    Die Mitgliedstaaten gestatten nicht die Einfuhr lebender und gekühlter Muscheln in die Union, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist.

    Artikel 3

    Maßnahmen hinsichtlich gefrorener und verarbeiteter Muscheln

    (1)   Die Mitgliedstaaten führen anhand geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden Tests gemäß Absatz 2 an Sendungen mit tiefgefrorenen und verarbeiteten Muscheln durch, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist.

    Diese Tests werden an der Grenzkontrollstelle, an der die betreffenden Sendungen in die Union eingehen, durchgeführt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten führen die Tests durch, die erforderlich sind, um Folgendes festzustellen:

    a)

    den Kontaminationsgrad in Bezug auf Escherichia coli in allen Sendungen mit tiefgefrorenen Muscheln;

    b)

    das Vorhandensein mariner Biotoxine in allen Sendungen mit tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln.

    (3)   Die Sendungen, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Tests unterzogen werden, bleiben unter der Aufsicht der zuständigen Behörden an der betreffenden Grenzkontrollstelle, bis die Ergebnisse dieser Tests eingehen und bewertet werden.

    (4)   Ergeben die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tests, dass eine Sendung möglicherweise gesundheitsschädlich ist, so beschlagnahmt und vernichtet die zuständige Behörde die Sendung unverzüglich, oder die Behörde unterzieht die Sendung der in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Sonderbehandlung gemäß Artikel 71 Absätze 1 und 2 jener Verordnung.

    Artikel 4

    Ausgaben

    Alle Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung entstehen, trägt der Unternehmer oder sein Vertreter, der zum Zeitpunkt der Vorstellung dieser Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union für die Sendung verantwortlich ist.

    Artikel 5

    Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. März 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission vom 31. Juli 2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 1).

    (3)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).


    Top