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Document 32021D2073

Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) durch Satellitenbilder

ST/12957/2021/INIT

ABl. L 421 vom 26.11.2021, p. 65–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2073/oj

26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/65


BESCHLUSS (GASP) 2021/2073 DES RATES

vom 25. November 2021

zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) durch Satellitenbilder

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen enthält.

(2)

In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Die Ziele der EU-Strategie ergänzen diejenigen, die von der OVCW im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden.

(3)

Am 22. November 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP (1) zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW angenommen. Auf diese Gemeinsame Aktion folgte nach Ablauf ihrer Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates (2), auf die wiederum die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates (3) folgte. Der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP folgten die Beschlüsse 2009/569/GASP (4) , 2012/166/GASP (5), 2013/726/GASP (6) , (GASP) 2015/259 (7), (GASP) 2017/2302 (8), (GASP) 2017/2303 (9), (GASP) 2019/538 (10) und (GASP) 2021/1026 (11) des Rates.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2017/2303 sah unter anderem Unterstützung für den Zugang der OVCW zu Satellitenbildern und zur Auswertung von Satellitenbildern durch das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen) vor.

(5)

Am 10. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1943 (12) angenommen, der eine kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 um zwölf Monate vorsah.

(6)

Am 9. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/2112 (13), der eine weitere kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 um zwölf Monate vorsah.

(7)

Aufgrund der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 ist die OVCW nunmehr auf die einzigartigen Informationen angewiesen, die die Auswertung von Satellitenbildern durch das SatCen bietet, und zwar sowohl für die Planung von Missionen als auch für die Auswertung von Informationen.

(8)

Nach Ablauf des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 muss die operative Wirksamkeit der OVCW durch die kontinuierliche Bereitstellung von Satellitenbildern und Auswertung von Satellitenbildern durch das SatCen zur Unterstützung von Tätigkeiten im Auftrag der OVCW sowie der Missionen der OVCW gesteigert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Anwendung bestimmter Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union das Projekt der OVCW zur Steigerung ihrer operativen Wirksamkeit durch die Bereitstellung von Satellitenbildern und Auswertung von Satellitenbildern durch das SatCen mit folgenden Zielen:

Erweiterung der Fähigkeit der OVCW zur Unterstützung von Tätigkeiten im Auftrag der OVCW (Team zur Bewertung von Erklärungen (Declaration Assessment Team – DAT), Erkundungsmission (Fact Finding Mission – FFM), Untersuchungs- und Identifizierungsteam (Investigation and Identification Team – IIT) usw.) durch Auswertung von Satellitenbildern als Quelle der Beweissicherung oder Bestätigung von Erkenntnissen; und

Nutzung der gezielten Auswertung von Satellitenbildern für Bereiche von Interesse (Standorte, Routen usw.) bei der Planung von Missionen im Auftrag der OVCW (Untersuchung des behaupteten Einsatzes (Investigation of Alleged Use – IAUs), Verdachtsinspektionen (Challenge Inspections – CIs), Besuche zur technischen Unterstützung (Technical Assistance Visits – TAVs) usw.) zur Steigerung der Sicherheit und des Vertrauens in die Genauigkeit der Überprüfungen.

(2)   Im Kontext des Absatzes 1 handelt es sich bei den von der Union unterstützten Maßnahmen des Projekts der OVCW, die mit den Maßnahmen gemäß Kapitel III der EU-Strategie im Einklang stehen, um folgende Maßnahmen:

Die OVCW soll in die Lage versetzt werden, durch die Fähigkeit zur Nutzung von Satellitenbildern wirksam eine angemessene Aufsicht auszuüben und die erforderliche Berichterstattung an die Beschlussfassungsorgane der OVCW (Exekutivrat und Konferenz der Vertragsstaaten) vorzunehmen; und

die OVCW soll in die Lage versetzt werden, durch die Fähigkeit zur Nutzung von Satellitenbildern Überprüfungstätigkeiten genau, wirksam und sicher durchzuführen und den Vertragsstaaten die erforderliche Unterstützung bereitzustellen.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Projekt betrifft die Bereitstellung unter anderem von Lageerfassungsprodukten im Zusammenhang mit der Sicherheit der Erkundungsmission einschließlich des Zustands des Straßennetzes, indem Satellitenbilder des SatCen an die OVCW geliefert werden.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 2 genannten, von der Union unterstützten Maßnahmen ist im Projektdokument im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 1 593 353,22 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie das erforderliche Abkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird, und anzugeben hat, mit welchen Maßnahmen die Entwicklung von Synergien erleichtert werden kann und Doppelarbeit vermieden werden kann.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Abkommen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 48 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Abkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Abkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2021

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63).

(2)  Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34).

(3)  Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10).

(4)  Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96).

(5)  Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49).

(6)  Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).

(7)  Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 14).

(8)  Beschluss (GASP) 2017/2302 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der Tätigkeiten der OVCW im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 49).

(9)  Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates OVCW über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 55).

(10)  Beschluss (GASP) 2019/538 des Rates vom 1. April 2019 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 93 vom 2.4.2019, S. 3).

(11)  Beschluss (GASP) 2021/1026 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 24).

(12)  Beschluss (GASP) 2018/1943 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 58).

(13)  Beschluss (GASP) 2019/2112 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 159).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

Unterstützung der Union für die Steigerung der operativen Wirksamkeit der OVCW durch Satellitenbilder

1.   Hintergrund

Die Analyseverfahren der OVCW erfordern eine möglichst robuste Bestätigung und Überprüfung der bereitgestellten beweisgeeigneten Informationen. Satellitenbilder sind zwar nicht die einzige Quelle beweisgeeigneter Informationen, können aber Hinweise und Bestätigungen bieten, die nicht aus anderen Quellen erhalten werden können; somit vermitteln sie wertvolle analytische Erkenntnisse, die dazu verwendet werden können, die vollumfängliche Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) sicherzustellen. Der Schlüssel dafür sind ausreichende Fähigkeiten der Organisation, wobei Satellitenbilder und die Auswertung von Satellitenbildern eine detailliertere und robustere Planung von Missionen, die Minderung von Sicherheitsrisiken für entsandte Teams sowie beweisgeeignete Informationen und Analysen für eine kostenwirksamere Überprüfung erleichtern können.

Mit der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 des Rates hat die OVCW sich auf die einzigartigen Informationen gestützt, die die Auswertung von Satellitenbildern durch das SATCEN bietet, und zwar sowohl für die Planung von Missionen als auch für die Auswertung von Informationen. Die Bemühungen der OVCW zur Durchführung von eingehenderen Zeugenbefragungen, zur Bestätigung von Zeugenaussagen und zur genaueren Ermittlung von Standorten von Interesse wurden durch die Nutzung von Satellitenbildern verstärkt. Seit 2014 hat die Nutzung von Satellitenaufnahmen der Arabischen Republik Syrien (im Folgenden „Syrien“) das Lagebewusstsein und die Sicherheit verbessert und die Risiken für Missionen der OVCW vor Ort in Bezug auf die zu besuchenden bzw. zu inspizierenden Standorte verringert. Die Einbeziehung der Auswertung von Satellitenbildern in die operative Planung hat es den Teams der OVCW ermöglicht, ihre Maßnahmen vor Ort genau abzustimmen, indem den Teammitgliedern echtzeitnahe Bilder ihres Einsatzgebiets bereitgestellt werden. Die Auswertung von Satellitenbildern hat sich als strategischer Faktor zugunsten der Analysebemühungen der OVCW erwiesen, und dies wird auch weiterhin der Fall sein.

Darüber hinaus stehen noch mehrere Untersuchungen des behaupteten Einsatzes sowie Beschlüsse des Exekutivrats zur Durchführung zusätzlicher Ortsbesichtigungen, Erkundungsmissionen und Untersuchungen aus, die weiterhin Unterstützung durch Satellitenbilder erfordern. Die durch das SATCEN bereitgestellten einzigartigen Analysefähigkeiten haben es den vom OVCW beauftragten Teams ermöglicht, aus anderen Quellen erhaltene Informationen zu bestätigen und Fälle des behaupteten Einsatzes in Syrien eingehender zu prüfen. Die Auswertung von Satellitenbildern hat sich als unerlässlich für die in Syrien eingesetzten Teams der OVCW erwiesen. Neben den Tätigkeiten im Rahmen ihres Mandats im Zusammenhang mit Syrien erwartet die OVCW eine zunehmende Rolle der Auswertung von Satellitenbildern bei Fällen des behaupteten Einsatzes von Chemiewaffen außerhalb Syriens zur Erleichterung der Umsetzung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Artikel IX des CWÜ (Konsultationen, Zusammenarbeit und Tatsachenfeststellung) sowie im Fall des möglichen künftigen Beitritts von Besitzerstaaten zum CWÜ.

2.   Zweck des Projekts

2.1   Übergeordnetes Ziel des Projekts

Übergeordnetes Ziel des Projekts ist es sicherzustellen, dass das Sekretariat die Kapazität besitzt, um die Umsetzung von Artikel IX CWÜ (Konsultationen, Zusammenarbeit und Tatsachenfeststellung) und damit verbundenen Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW zu erleichtern, und zwar durch die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Satellitenbildern, mit denen Lücken im Lagebewusstsein für Missionen behoben werden, um einen Beitrag zur Verringerung der Gefährdung der OVCW bei Einsätzen vor Ort zu leisten und die Analyseeffizienz der OVCW zu maximieren.

2.2   Spezifische Ziele

Erweiterung der Fähigkeit der OVCW zur Unterstützung von Tätigkeiten im Auftrag der OVCW (Team zur Bewertung von Erklärungen (Declaration Assessment Team – DAT), Erkundungsmission (Fact Finding Mission – FFM), Untersuchungs- und Identifizierungsteam (Investigation and Identification Team – IIT) usw.) durch Auswertung von Satellitenbildern als Quelle der Beweissicherung oder Bestätigung von Erkenntnissen;

Nutzung der gezielten Auswertung von Satellitenbildern für Bereiche von Interesse (Standorte, Routen usw.) bei der Planung von Missionen im Auftrag der OVCW (Untersuchung des behaupteten Einsatzes (Investigation of Alleged Use – IAU), Verdachtsinspektionen (Challenge Inspections – CI), Besuche zur technischen Unterstützung (Technical Assistance Visits – TAI) usw.) zur Steigerung der Sicherheit und des Vertrauens in die Genauigkeit der Überprüfungen.

2.3   Ergebnisse

Folgende Ergebnisse, zu denen das Projekt beiträgt, werden erwartet:

Nutzung von Satellitenbildern und der Auswertung von Satellitenbildern in Bezug auf gezielte Beweise, zur Unterstützung und Bestätigung der Erkenntnisse der Teams und der Überprüfungsverfahren;

Minimierung von Sicherheitsrisiken und Steigerung des Lagebewusstseins zur Erleichterung einer möglichst effizienten Planung der Missionen der OVCW.

3.   Beschreibung der Maßnahmen

Maßnahme 1 — Die OVCW in die Lage versetzen, durch die Fähigkeit zur Nutzung von Satellitenbildern wirksam eine angemessene Aufsicht auszuüben und die erforderliche Berichterstattung an die Beschlussfassungsorgane der OVCW (Exekutivrat und Konferenz der Vertragsstaaten) vorzunehmen

Mit dieser Maßnahme soll der OVCW durch die Nutzung von Satellitenbildern und der Auswertung von Satellitenbildern die Fähigkeit verliehen werden, Informationen für gezielte analytische beweisgeeignete Unternehmungen bereitzustellen und gleichzeitig die Planung der OVCW (Zuweisung und Bemühungen) im Hinblick auf eine Steigerung der Effizienz der Missionen und eine Verringerung der Gefährdung zu optimieren.

Maßnahme 2 — Die OVCW in die Lage versetzen, durch die Fähigkeit zur Nutzung von Satellitenbildern Überprüfungstätigkeiten genau, wirksam und sicher durchzuführen und den Vertragsstaaten die erforderliche Unterstützung bereitzustellen

Im Mittelpunkt dieser Maßnahme steht die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Satellitenbildern nach Bedarf für unterschiedliche Erkundungsanfragen seitens der Vertragsstaaten im Rahmen des CWÜ (IAU, CI, TAV usw.) sowie zur Optimierung der Planung der OVCW (Zuweisung und Bemühungen) im Hinblick auf eine Steigerung der Effizienz der Missionen und eine Verringerung der Gefährdung.

4.   Laufzeit

Die geschätzte Gesamtlaufzeit der im Rahmen dieses Projekts finanzierten Umsetzung wird voraussichtlich 48 Monate betragen.

5.   Begünstigte

Begünstigte des Projekts sind das Personal des Technischen Sekretariats und die Teams der OVCW sowie die Interessenträger des CWÜ einschließlich der Vertragsstaaten.

6.   Öffentlichkeitswirkung für die EU

Die OVCW ergreift im Rahmen angemessener Sicherheitserwägungen und der dem Projekt zur Verfügung stehenden Maßnahmen für Öffentlichkeitswirkung/ Kommunikation alle geeigneten Maßnahmen, um öffentlich bekannt zu machen, dass dieses Projekt von der Union finanziert wird.


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