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Document 32021R2068

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/8422

ABl. L 421 vom 26.11.2021, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2068/oj

26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2068 DER KOMMISSION

vom 25. November 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 der Kommission (3) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Dimoxystrobin, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin bis zum 31. Januar 2022 und die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat bis zum 28. Februar 2022 verlängert.

(3)

Die Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für diese Wirkstoffe wurden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (4) gestellt, welche jedoch mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission (5) aufgehoben wurde. Das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für diese Wirkstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 gilt gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 trotzdem weiterhin.

(4)

Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung zu verlängern.

(5)

Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram und Pyraclostrobin erforderlich, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um eine Bewertung im Hinblick auf endokrinschädliche Eigenschaften dieser Wirkstoffe gemäß dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorzunehmen.

(6)

In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. L 23 vom 25.1.2021, S. 13).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch „31. Januar 2023“ ersetzt;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch „31. Januar 2023“ ersetzt;

3.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch „31. Januar 2023“ ersetzt;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch „31. Januar 2023“ ersetzt;

5.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch „31. Januar 2023“ ersetzt;

6.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch „28. Februar 2023“ ersetzt;

7.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 188 zu Benfluralin wird das Datum durch „28. Februar 2023“ ersetzt;

8.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch „28. Februar 2023“ ersetzt;

9.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 191 zu Mepiquat wird das Datum durch „28. Februar 2023“ ersetzt.


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